Continental Shelf Mining Ordinance
颁布于 1989-03-21 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Bergverordnung für den Festlandsockel (Festlandsockel-Bergverordnung - FlsBergV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Mineral resources, Sea
- 关键词
- continental shelf, mining, exploration, minerals, transport/storage, maritime zone, marine protected areas, protected area
- 类别
- metals-base, metals-precious, minerals-critical
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2. Abschnitt Arbeitsschutz, Plattformen $ 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Beschäfti- gungseinschränkungen & 3 Betriebsaufsicht, Anweisungen & 4 Sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst & 5 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe & 6 Belehrung, sprachliche Verständigung & 7 Persönliche Schutzausrüstungen, Wetterschutzkleidung & 8 Arbeitsplätze und Arbeitsräume, technische Arbeitseinrich- tungen & 9 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen & 10 Verwendung von Plattformen 811 & 12 Alarm bei Gefahr & 13 Rettungsmittel Sprech- und Sprechfunkverbindungen 8 14 Brand-, Explosions- und Gasschutz $ 15 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen & 16 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln & 17 Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen und ionisie- renden Strahlen & 18 Taucherarbeiten, Arbeiten in Unterwasserdruckkammern
3. Abschnitt Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen 8 19 Niederbringen von Bohrungen 8 20 Überwachung des Bohrlochverlaufs, Bohrbericht & 21 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas & 22 Hilfsbohrungen & 23 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen 8 24 Rohrleitungen & 25 Zusätzliche sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen
4. Abschnitt Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres einschließlich des Meeresgrundes & 26 Grundsätzliche Anforderungen & 27 Abwasser, Abfall 8 28 Bohrspülung, Bohrklein 8 29 Entiedigung und Bergung von Gegenständen $ 30 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen 8 31 & 32 Störfallpläne & 33 Überwachung der Schutzmaßnahmen Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen & 34 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten
5. Abschnitt Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, des Luftverkehrs und zum Schutz von Unterwasserkabeln 8 35 Schiffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt 8 36 Verbot der Beeinträchtigung von Schiffahrtszeichen & 37 Schiffe im Nahbereich, Sicherheitszonen & 38 Sicherung des Hubschrauberverkehrs 8 39 Schutz von Unterwasserkabeln
6. Abschnitt Schlußvorschriften 8 40 Prüfung von Betriebsanlagen und -einrichtungen 841 & 42 Sicherheitliche Unterlagen 8 43 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen Betriebsanweisungen 8 44 Ausnahmebewilligungen & 45 Bekanntmachung der Verordnung & 46 Übertragung der Verantwortlichkeit $& 47 Ordnungswidrigkeiten & 48 Berlin-Klausel & 49 Inkrafttreten <!-- page 2 --> Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 Auf Grund der 88 65, 66 und 67 Nr. 1 und 8 sowie des 868 Abs.2 Nr.2 und Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. IS. 1310), wovon $ 68 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Zuständigkeitsanpassungs-Verord- nung vom 26. November 1986 (BGBi. I S. 2089) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit - dem Bundesminister für Verkehr, soweit Vorschriften auf 8 66 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes beruhen oder Tätigkeiten im Sinne des $ 2 Abs. 1 des Bundes- berggesetzes betreffen, - dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, soweit auf den 88 65 und 66 Satz 1 Nr. 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Bundesberggesetzes beruhende Vorschriften Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, — den Bundesministern für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, soweit Vorschriften auf $ 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr.8 des Bundesberggesetzes beruhen, verordnet:
1. Abschnitt Anwendungsbereich 81 Räumliche und sachliche Anwendung Diese Verordnung gilt für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels.
2. Abschnitt Arbeitsschutz, Plattformen 82 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Beschäftigungseinschränkungen (1) Der Unternehmer darf in Betrieben des Festland- sockels nur Personen beschäftigen, soweit nach dem Ergebnis arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehe- nen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Die Beschäftigten sind in Zeitab- ständen von längstens zwei Jahren und, wenn sie mit der Zubereitung oder Ausgabe von Speisen zur Gemein- schaftsverpflegung beschäftigt sind, von längstens einem Jahr nachzuuntersuchen. Bei den Vorsorgeuntersuchun- gen sind Beschäftigte, an deren Arbeitsplätzen der Lärm- beurteilungspegel 85 dB(A) erreicht oder überschreitet, einer Gehörprüfung zu unterziehen. Das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer den Unter- suchten mitzuteilen. (2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu veranlassen und ihre Aufwendun- gen zu tragen, soweit diese nicht von Trägern der Sozial- versicherung übernommen werden. Sie dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die mit den Arbeitsbedin- gungen in Betrieben des Festlandsockels vertraut und durch die zuständige Behörde ermächtigt sind. Über die Untersuchungen der im Betrieb Beschäftigten und das Untersuchungsergebnis hat der Unternehmer einen Nach- weis zu führen. 555 (3) Auf Grund anderer Vorschriften durchgeführte und nach Art, Umfang und Häufigkeit den Absätzen 1 und 2 vergleichbare Untersuchungen gelten als arbeitsmedizi- nische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1. (4) Jugendliche dürfen vom Unternehmer nicht beschäf- tigt werden. 83 Betriebsaufsicht, Anweisungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in den Betriebsanlagen wenigstens eine verantwortliche Person anwesend ist und Aufsicht führt, solange dort gearbeitet wird. Diese darf die Betriebsanlagen erst verlassen, nach- dem sie sich vergewissert hat, daß eine andere verant- wortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernom- men hat. Alle Arbeitsplätze müssen von der die Aufsicht führenden verantwortlichen Person mindestens einmal in jeder Schicht befahren werden. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn nur einzelne Beschäftigte aus- schließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandhaltungs- arbeiten oder mit Überwachungsaufgaben betraut sind und eine verantwortliche Person über Funk oder Fernspre- cher ständig erreichbar ist. In derartigen Fällen hat sich die verantwortliche Person mindestens einmal in der Schicht mit den Beschäftigten in Verbindung zu setzen. (2) Werden Arbeiten von zwei oder mehr Beschäftigten gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit der verant- wortlichen Person ausgeführt, hat diese einen der Beschäftigten damit zu betrauen, auf die sichere Ausfüh- rung der Arbeiten hinzuwirken. Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine verant- wortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und die Arbeiten überwachen. (3) Die Beschäftigten haben bei den ihnen übertragenen Tätigkeiten und Aufgaben die zur Sicherheit und Ord- nung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unterneh- mers und der verantwortlichen Personen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen (8 18 Abs. 3 Satz 2 und $ 41) zu befolgen. Beschäftigte, die im Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Perso- nen oder für Betriebsanlagen und -einrichtungen erken- nen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden kön- nen, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen. (4) In den Betriebsanlagen und der zugehörigen Land- basis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen Anzahl und Namen der in jeder Betriebsanlage anwesen- den Personen enthalten sind. 84 Sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst (1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung des Arbeitsschutzes, des Gesundheits- schutzes und der Unfallverhütung im Betrieb sowie der ergonomischen Ausgestaltung der Arbeitsplätze einen sicherheitstechnischen und einen arbeitsmedizinischen Dienst einzurichten. Diese bestehen <!-- page 3 --> 556 i. beim sicherheitstechnischen Dienst aus Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieuren, -techni- kern und -meistern), 2. beim arbeitsmedizinischen Dienst aus Betriebsärzten sowie 3. dem jeweiligen Hilfspersonal und 4. der jeweiligen räumlichen und sonstigen sachlichen Ausstattung. (2) Dem Unternehmer müssen Fachkräfte für Arbeits- sicherheit und Betriebsärzte in einer solchen Anzahl zur Verfügung stehen, daß 1. bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit mindestens eine Anzahl von Einsatztagen je Jahr entsprechend der Formel 10-a + 0,25-b (a = Anzahl der Plattformen oder vergleichbarer Betriebsanlagen, b = Anzahl der dort regelmäßig anwesenden Personen) und 2. bei den Betriebsärzten eine Einsatzdauer von 25 Minu- ten je Beschäftigten und Jahr, mindestens aber 480 Einsatzminuten jährlich je Plattform oder vergleichbarer Betriebsanlage sichergestellt sind. Mindestens 25 % der Einsatztage nach Satz 1 Nr. 1 müssen auf Sicherheitsingenieure entfallen. Für Art und Anzahl des innerhalb der Dienste bereitzustel- lenden Hilfspersonals sowie für den Umfang der räumli- chen und sonstigen sachlichen Ausstattung sind insbeson- dere der Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren des Betriebes und die Anzahl der Beschäftigten maßgebend. {3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen mit den Betriebsverhältnissen vertraut sein und über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fach- kunde verfügen. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeits- sicherheitlichen oder arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei. Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben haben sie untereinander und mit dem Betriebs- rat zusammenzuarbeiten, diesen über wichtige Angele- genheiten zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten; falls ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, gilt dies für andere gewählte Vertreter der Beschäftigten. Den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten hat der Unter- nehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbil- dung zu ermöglichen. 85 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe Der Unternehmer hat in den Betriebsanlagen dafür zu sorgen, daß 1. die verantwortlichen Personen und mindestens 10 % der übrigen Beschäftigten in der Ersten Hilfe theore- tisch und praktisch unterwiesen sind und die Uhnter- weisungen in Abständen von höchstens drei Jahren wiederholt werden, 2. an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig drei oder mehr Personen auf einer Schicht beschäftigt sind, minde- stens eine in Erster Hilfe unterwiesene Person anwe- send ist, 3. ein Verbandsraum eingerichtet ist und ständig eine in der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Person zur Verfügung steht, wenn in der Betriebsanlage in der Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil | 4. verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an Land gebracht werden können und bei schweren Unfäl- len oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden kann. 86 Belehrung, sprachliche Verständigung (1) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Auf- nahme ihrer Tätigkeit über die Unfall- und Gesundheitsge- fahren, denen sie ausgesetzt sein können, sowie über die Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung sol- cher Gefahren zu belehren. Art und Umfang der Belehrung und, soweit erforderlich, deren Wiederholung hat er festzu- legen und über die Durchführung Nachweise zu führen. (2) Für Betriebsanlagen, in denen Personen mit unter- schiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, hat der Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzule- gen. Beschäftigte darf er mit selbständigen Arbeiten nur betrauen, wenn sie in der Verkehrssprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache eindeutig verständlich machen können. Weisungsbefug- nisse darf er nur solchen Personen übertragen, die die festgelegte Verkehrssprache in Wort und Schrift hinrei- chend beherrschen. 87 Persönliche Schutzausrüstungen, Wetterschutzkleidung (1) Über technische Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen hinaus hat der Unternehmer den Beschäftig- ten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, wenn durch diese der Gefahr von Gesundheits- schäden oder Verletzungen entgegengewirkt werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Gehör- schutzmittel, soweit sich die persönliche Lärmexposition am Arbeitsplatz nicht auf weniger als 85 dB(A) beschrän- ken läßt. Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen verwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Dritte, soweit sie im Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verlet- zungen ausgesetzt sind. (2) Der Unternehmer hat den Beschäftigten 1. für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Klei- dung und Schuhwerk nicht auf andere Weise ver- mieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk, 2. für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatz- kleidung zur Verfügung zu stellen. 88 Arbeitsplätze und Arbeitsräume, technische Arbeitseinrichtungen (1) Der Unternehmer hat Arbeitsplätze und Arbeits- räume so einzurichten, auszustatten und zu unterhalten, daß von ihnen keine gefährdenden Einwirkungen durch Fallen, Ausgleiten und Absturz sowie durch fallende, abrol- <!-- page 4 --> Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 lende oder umstürzende Gegenstände, mechanische Ein- richtungen, Gefahrstoffe, Lärm, Erschütterung, unzuträgli- che Temperaturen, unzureichende Beleuchtung, Feuchtig- keit oder sonstige klimatisch schädliche Einflüsse, Sauer- stoffmangel, Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, elektrischen Strom, elektrostatische Aufladung oder ionisierende Strah- len ausgehen. Flucht- und Rettungswege hat er freizuhal- ten und als solche zu kennzeichnen. In der Nähe der Arbeitsplätze muß er für die Arbeitspausen Aufenthalts- räume zur Verfügung stellen. In diesen sind für Nichtrau- cher gesonderte Plätze zu schaffen. (2) Der Unternehmer darf nur maschinelle und elektri- sche Anlagen und technische Arbeitsmittel einsetzen, die für den vorgesehenen Zweck nach den allgemein aner- kannten Regeln der Sicherheitstechnik geeignet sind. Sie müssen gefahrlos und in leicht zugänglicher Weise bedient, gewartet und instandgehalten werden können. In Bewegung befindliche maschinelle und elektrische Anla- gen müssen an ihrem Aufstellungsort stillgesetzt werden können, auch wenn sich der Bedienungsstand nicht am Aufstellungsort befindet. Bei Fernsteuerung müssen sie sich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn diese unterbrochen wird. Vor ihrem Einschalten oder Wiedereinschalten haben die beteiligten Personen sicherzustellen, daß durch das Anlaufen niemand gefährdet wird. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektri- sche Anlagen und elektrische Betriebsmittel 1. nur durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer solchen nach den allgemein anerkann- tern Regeln der Elektrotechnik errichtet, geändert und instandgehalten werden und 2. entsprechend den vorstehend aufgeführten Regeln betrieben werden. 89 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen (1) Der Unternehmer hat Unterkünfte nach Art, Umfang und Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten bereit- zustellen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Unterkünfte
1. Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Geräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen Bereichen gewährleisten, 2. gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden geschützt sind, 3. in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen, 4. mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen ver- sehen sind und 5. be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden können. Unterkünfte sollen so angeordnet werden, daß eine ein- deutige Trennung von den Arbeitsbereichen gegeben ist. (2) Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, daß
1. Unterkünfte in jeder Ebene zwei voneinander unab- hängige, in entgegengesetzte Richtung führende Aus- gänge haben, die von jedem Raum, der dem Aufent- halt von Personen dient, erreichbar sind, 557 2. alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließenden und feuerbeständigen Türen versehen sind, die nach außen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver- und entriegelt werden können, 3. toxische und brennbare Stoffe in der Nähe von Unter- künften nicht gelagert werden,
4. Rohrleitungen, die beim Auftreten von Undichtheiten Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen, im Bereich der Unterkünfte nicht vorhan- den sind, 5. in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung von Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthaltsräume eingerichtet sind, die jeweils für die halbe Anzahl der in den Unterkünften unterzubringenden Personen Platz bieten, wobei für Nichtraucher gesonderte Plätze zu schaffen sind,
6. Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung, die Aufbewahrung und die Aushändigung von Speisen a) in einem Zustand gehalten werden, der die Spei- sen nicht nachteilig beeinflußt, b) nicht für andere Zwecke benutzt werden sowie c) in diesen Räumen See- und Brauchwasseran- schlüsse nicht eingebaut sind, 7. in Schlafräumen a) nur jeweils zwei Personen untergebracht werden und b) jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der möblierten, von mindestens 6 m? zur Verfügung steht, worauf die Fläche einer mit dem Schlafraum verbundenen Sanitärzelle angerechnet werden darf, 8. im Bereich der Arbeitsplätze und Unterkünfte ein- schließlich der Speise- und Aufenthaltsräume Toilet- ten mit Waschgelegenheiten vorhanden sind, 9. den Beschäftigten Räume und Vorrichtungen zum Umkleiden, Waschen und Duschen sowie zur Reini- gung, Trocknung und Aufbewahrung der Arbeitsklei- dung zur Verfügung stehen,
10. Wasch- und Duscheinrichtungen mit Trinkwasser ver- sorgt werden und Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, gekennzeichnet sind. Nummer 4 gilt nicht für Rohrleitungen, die zur Versorgung der Unterkünfte mit Dampf oder heißem Wasser dienen. Abweichend von Nummer 7 darf der Unternehmer mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbrin- gen. Die Länge toter Gänge in Unterkünften soll 7 m nicht überschreiten. 810 Verwendung von Plattformen (1) Der Unternehmer darf Plattformen für die dieser Verordnung unterliegenden Tätigkeiten nur verwenden, wenn. die zuständige Behörde zu deren Errichtung, zur <!-- page 5 --> 558 Vornahnıe wesentlicher Änderungen und zum Betrieb eine Genehmigung oder eine allgemeine Zulassung nach Absatz 2 erteilt hat. (2) Bewegliche Plattformen können auf Antrag des Unternehmers oder dessen, der maßgeblichen Einfluß auf die Herstellung ausübt, nach dem Ergebnis einer Bauart- prüfung, vorgenommen durch Germanischen Lloyd, Lioyd’s Register of Shipping, Det Norske Veritas, Bureau Veritas oder American Bureau of Shipping, von der zuständigen Behörde ganz oder in Teilen allgemein zuge- lassen werden. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und die allgemeine Zulassung nach Absatz 2 sind insbesondere zu versagen, wenn die Plattform insgesamt oder in wesentlichen Teilen 1. hinsichtlich der zu erwartenden Überführungs- oder Einsatzbedingungen nicht den an sie zu stelienden Anforderungen entspricht oder 2. die Betriebs- oder Arbeitssicherheit nicht gewährleistet. Maßgeblich für die zu stellenden Anforderungen sind neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere der von „Intergovernmental Maritime Consultative Organi- zation“ (IMCO) mit Entschließung Nr. A414 (XI) vom
15. November 1979 angenommene „Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattfor- men“ (MODU-Code) einschließlich der ihn ergänzenden gemeinsamen Empfehlungen der Nordsee-Anliegerstaa- ten zum Bau und Betrieb von Plattformen im Rahmen von „Conference on Safety and Pollution Safeguards in the Developement of N-W European Offshore Mineral Resour- ces“ oder „North Sea Offshore Authorities Forum“, archiv- mäßig gesichert niedergelegt beim Bundesminister für Wirtschaft. (4) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der nach Absatz 3 Satz 2 zu stellenden Anforderungen die Eignung und Verwendungsfähigkeit einer Plattform festgestellt, gilt die Bescheinigung hierüber als Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 oder als allgemeine Zulassung im Sinne des Absatzes 2. (5) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Meeres- grund abstützen, darf der Unternehmer nur an einer Stelle absetzen, wo die Tragfähigkeit des Untergrundes gegeben ist, Einen Nachweis hierüber hat er der zuständigen Behörde vorher zu erbringen. Den Meeresgrund hat er während der Einsatzzeit der Plattformen auf Bodenverla- gerungen zu überwachen. Werden solche festgestellt oder ist mit ihnen in einem solchen Umfang zu rechnen, daß sie die Standsicherheit der Plattformen beeinträchtigen kön- nen, hat er Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Ausgleich zu treffen. Für ortsfeste Plattformen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Schwimmende Plattformen hat der Unternehmer vor der Inbetriebnahme zu veran- kern. (6) Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß in der Nähe ein Begleitschiff anwesend ist, das die auf ihr Beschäftigten bei Gefahr übernehmen kann. Erfordert die Standsicher- heit einer Hubinsel, daß die Beine um einen Mindestbetrag in den Meeresgrund eindringen, hat der Unternehmer vor Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I ihrer Inbetriebnahme festzustellen, daß die Mindestein- dringtiefe erreicht ist. (7) Plattform ist jede Einrichtung zur Durchführung berg- baulicher Tätigkeiten nach $ 1 und zur Unterbringung der Beschäftigten mit einem schwimmenden oder auf dem Meeresgrund abgestützten Tragwerk; hierzu zählen nicht Betriebseinrichtungen, die Bestandteil der Bohrung sind. 8 11 Sprech- und Sprechfunkverbindungen (1) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum, den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der Plattform einzurichten. Von dem in Satz 1 genannten Dienstraum oder von einer anderen geeigneten Stelle aus müssen Nachrichten in die Kontrollräume, Arbeitsräume, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume unabhängig von der Sprechverbindung nach Satz 1 durch Lautspre- cher übermittelt werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbemannte Plattformen nur für die Dauer vorüberge- hend durchgeführter Arbeiten, wenn eine ausreichende mündliche Verständigung nicht anderweitig gewährleistet ist. (2) Jede Plattform, auf der Personen ständig beschäftigt sind, hat der Unternehmer mit einer UKW-Sprechfunkan- lage auszurüsten. Diese muß sicherstellen, daß jederzeit eine Sprechverbindung mit der Landbasis der Plattform über die örtlichen Küstenfunkstellen sowie mit Versor- gungsschiffen und -hubschraubern und umgekehrt herge- stellt werden kann. Sofern eine Sprechverbindung zu den Küstenfunkstellen mit der. UKW-Sprechfunkanlage nicht jederzeit sichergestellt ist, muß er zusätzlich eine Grenz- wellen-Sprechfunkanlage einrichten. Die Sprechfunkanla- gen müssen den Anforderungen des Kapitels IV der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See — Verord- nung vom 11. Januar 1979 (BGBl. II S. 141), zuletzt geän- dert durch die Verordnung vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 734) - entsprechen und auch bei Ausfall der Hauptener- gieversorgung betriebsbereit bleiben. Ihre Errichtung und ihr Betrieb bedürfen der Genehmigung durch den Bundes- minister für das Post- und Fernmeldewesen. Auf den internationalen Sprechfunk-Notfrequenzen ist eine ununterbrochene Hörbereitschaft sicherzustellen. (3) Wird auf einer unbemannten Plattform nur vorüber- gehend gearbeitet, reicht für diesen Zeitraum die Aufrecht- erhaltung einer Sprechverbindung mit einer benachbarten Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform befindlichen Versorgungsschiff aus. Ist auf der Plattform ein Hubschrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung nicht erforderlich. (4) Bei der Übernahme von Lasten zwischen Schiffen und Plattformen hat der Unternehmer, soweit zu einer unmißverständlichen Signalgabe zwischen Kranführer und dem Beschäftigten an den Lastaufnahmeeinrichtungen erforderlich, für eine Sprechverbindung zu sorgen. <!-- page 6 --> Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 812 Alarm bei Gefahr (1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem aku- stischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäf- tigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden können. In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäf- tigten starker Geräuscheinwirkung ausgesetzt sind, muß zusätzlich eine Warnung mit optischen Hilfsmitteln gewährleistet sein. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbe- mannte Plattformen nur für die Dauer vorübergehend durchgeführter Arbeiten, wenn eine schnelle und zuverläs- sige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmit- tel nicht gewährleistet ist. (2) Für jede Plattform, auf der Personen beschäftigt sind, hat der Unternehmer einen Alarmplan aufzustellen, in dem die Auslösung des Alarms, die festgesetzten Alarmsi- gnale, das Verhalten der Beschäftigten bei Alarm und alle im Alarmfall zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind. Für eine notwendige Hilfeleistung durch Außenstehende sind in den Alarmplan auch die Maßnahmen zur Alarmierung und Inanspruchnahme der Seenotleitung Bremen mit deren Rettungsmitteln und Einsatzmöglichkeiten aufzu- nehmen. Den Alarmplan hat er auf der Plattform an geeig- neter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und in Kurz- fassung allen Beschäftigten auszuhändigen. 8 13 Rettungsmittel (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Gefahr alle auf einer Plattform anwesenden Personen diese sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser geborgen werden können. Hierfür hat er dem Stand der Technik entsprechende Rettungsmittel bereitzustellen. Überlebensfahrzeuge müssen in einer solchen Anzahl vor- handen sein, daß sie alle auf der Plattform anwesenden Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird oder nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene Rettungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. (2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubrin- gen und zu verteilen, daß sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden können. Er hat sie zu warten und mindestens monatlich auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. (3) Auf ständig belegten Plattformen hat der Unterneh- mer jeweils in monatlichen Abständen mit den Beschäftig- ten Übungen durchzuführen, wie sie sich im Seenot- und Gefahrenfall richtig zu verhalten haben. Rettungsboote und Rettungskapseln müssen bei den Übungen minde- stens einmal vierteljährlich mit der ihnen zugeteilten Besat- zung ausgesetzt und im Wasser manövriert werden. $ 14 Brand-, Explosions- und Gasschutz (1) Gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre hat der Unternehmer die nach der Art der Tätigkeiten sowie der Betriebsanlagen und -einrichtungen erforderlichen Maß- 559 nahmen und Vorkehrungen zu treffen, die solche Gefahren verhindern oder zumindest auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeid- bare Ausmaß begrenzen. Die brand- und explosionsge- fährdeten Bereiche hat er festzulegen und zu kennzeich- nen. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind dabei nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explo- sionsfähiger Atmosphäre in Zonen zu unterteilen. Ist die Festlegung sowohl explosionsgefährdeter als auch brand- gefährdeter Bereiche erforderlich, muß der brandgefähr- dete Bereich zumindest den festgelegten explosionsge- tährdeten Bereich umfassen. (2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf der Unter- nehmer nur maschinelle und elektrische Anlagen und andere technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwen- den und nur Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicher- heitserfordernissen der einzelnen Zonen genügen und nicht zur Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen können. Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen, die den Anforderun- gen des $5 Abs. 1 und des 8 6 der Elektrozulassungs- Bergverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598) nicht entsprechen, gelten dann als zugelassen im Sinne des $ 11 Abs. 1 der Elektrozulassungs-Bergverord- nung und dürfen verwendet werden, wenn ein von der zuständigen Behörde anerkannter Sachverständiger bestätigt, daß sie nach einem technischen Regelwerk gebaut und gekennzeichnet sind, das den nach der Elektrozulassungs-Bergverordnung maßgebenden Nor- men mindestens gleichwertig ist. Das Auftreten und Vor- handensein von explosionsfähiger Atmosphäre hat der Unternehmer durch Meßgeräte zu überwachen. Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind für jeden verboten. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 4 darf der Unternehmer in explosionsgefährdeten Bereichen zu Instandsetzungs-, Wartungs- oder anderen notwendigen Arbeiten Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähn- liche Arbeiten mit offenem Feuer durchführen und andere technische Arbeitsmittel als nach Absatz 2 Satz 1 verwen- den, wenn explosionsfähige Atmosphäre nach dem Ergeb- nis von Kontrollmessungen nicht vorhanden ist und er die Arbeiten sowie die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen nach Art und Umfang zuvor schriftlich festgelegt hat und ständig überwacht. (4) Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Scha- densfällen die Gefahr, daß explosionsfähige Atmosphäre auch außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entsteht oder sich dorthin ausbreitet, haben die Beschäftigten im gefährdeten Bereich alle Betriebsanla- gen und -einrichtungen, von denen Zündgefahren ausge- hen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen. Zur Überwachung auf explosionsfähige Atmosphäre muß der Unternehmer Handmeßgeräte zur Verfügung stellen. (5) Für Betriebsanlagen, in denen die Gefahr besteht, daß Personen durch das Einatmen von schädlichen Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder durch Sauerstoffman- gel geschädigt werden, hat der Unternehmer Atemschutz- geräte und Wiederbelebungsgeräte bereitzuhalten. Mit <!-- page 7 --> 560 Arbeiten unter Benutzung von Atemschutzgeräten darf er nur Personen betrauen, die mit dem Umgang der Geräte vertraut sind und bei denen nach ärztlicher Bescheinigung gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Er hat sicher- zustellen, daß Personen zur Verfügung stehen, die Wie- derbelebungsgeräte anwenden können. (6) Arbeiten, bei denen die Beschäftigten durch schädli- che Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffman- gel geschädigt werden können, darf der Unternehmer nur von Personen, die mit derartigen Arbeiten vertraut sind, und nur auf ausdrückliche Anweisung von zur Leitung des Betriebes bestellten verantwortlichen Personen sowie unter ständiger Anwesenheit einer verantwortlichen Per- son durchführen lassen. (7) Können in Betriebsanlagen oder in Teilen von Betriebsanlagen schwefelwasserstoffhaltige Gase in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration auftreten, müs- sen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, die im Gefahrenfall eine Flucht ermöglichen; sind die Fluchtwege von den Arbeitsplätzen schwierig, müssen die Atemschutzgeräte von der Umgebungsatmosphäre unab- hängig sein. Sie dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt wer- den, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein. (8) Für den Brandschutz und für den Gasschutz hat der Unternehmer Pläne aufzustellen, in denen insbesondere festzulegen sind:
1. Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuer- löscheinrichtungen sowie der Atemschutz- und Wieder- belebungsgeräte,
2. Einzelheiten über deren Wartung, Prüfung, Instandhal- tung und Aufbewahrung, 3. die erforderliche Anzahl der für die Brandbekämpfung sowie den Umgang mit Atemschutz- und Wiederbele- bungsgeräten und deren Wartung verfügbar zu halten- den Personen und die Art und den Umfang der diesen zu vermittelnden Fachkunde, 4. die im einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder beim Auftreten von schädlichen Gasen zu treffenden Maßnahmen. $ 15 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen (1) Der Unternehmer hat Behälter und Behältnisse zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten so auszuwählen, aufzustellen und zu befestigen, daß sie den im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Lagerbehäl- ter, die nicht in das Tragwerk oder in die Aufbauten einer Plattform einbezogen sind, oder ortsbewegliche Behält- nisse darf er im Innern einer Plattform nur in den dafür bestimmten Lagerräumen, im Freien nur an den dafür bestimmten Lagerplätzen aufstellen. Lagerräume und Lagerplätze hat er so zu gestalten, daß auftretende Undichtheiten erkennbar sind und auslaufende Flüssigkei- ten aufgefangen werden. Bei einwandigen Lagerbehältern sind die Auffangvorrichtungen so zu bemessen, daß die Inhalte der Lagerbehälter voll aufgenommen werden. Orts- bewegliche Behältnisse müssen im übrigen den verkehrs- rechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I (2) Werden brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher Art und Gefährlichkeit zusammengelagert, hat der Unter- nehmer dafür zu sorgen, daß sich die Flüssigkeiten und ihre Dämpfe nicht vermischen können. Die weiteren Sicherheitsmaßnahmen hat er auf die Erfordernisse abzu- stellen, die sich aus dem jeweils ungünstigsten Gefahren- grad der für die Zusammenlagerung vorgesehenen Flüs- sigkeiten ergeben. Leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff darf mit anderen brennbaren Flüssigkeiten, die nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit den des Heizöls übertreffen, in benachbarten Kammern eines unterteilten Lagerbehälters nicht zusammengelagert werden. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Befüllen und Entleeren ortsfester oder ortsbeweglicher Behälter oder Gefäße mit brennbaren Flüssigkeiten ein Auslaufen oder Überlaufen vermieden wird und der Füll- oder Entleervorgang jederzeit schnell und gefahrlos unter- brochen werden kann. Die Absperreinrichtungen müssen von einem Ort aus betätigt werden können, der auch im Fall eines Brandes oder einer Explosion schnell und unge- hindert erreichbar ist. Das Befüllen und Entieeren sind von den damit betrauten Personen ständig zu überwachen, soweit nicht durch selbsttätig wirksame Regelvorrichtun- gen ein Auslaufen oder Überlaufen verhindert wird. Für die Übernahme von Treibstoffen aus Wasserfahrzeugen gel- ten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (4) Auf beweglichen Plattformen hat der Unternehmer hinsichtlich der Lagerung, Verteilung und Verwendung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen, Schmierölen und sonsti- gen entzündbaren Ölen mindestens die Anforderungen einzuhalten, die nach internationalen Regeln an Schiffe vergleichbarer Größe gestellt werden. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Lagerung von Erdöl und von nicht brennbaren wasser- gefährdenden Flüssigkeiten, soweit diese das Meer gefährden können. 8 16 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln (1) Der Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist nur gestattet 1. einer im Sprengwesen fachkundigen und hierfür bestellten verantwortlichen Person, 2. sonstigen Personen nach vollendetem 21. Lebensjahr, soweit sie an einem Lehrgang auf dem Gebiet des Sprengwesens mit Erfolg teilgenommen haben und mit diesen Aufgaben betraut worden sind. Die Personen nach Satz 1 dürfen sich beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen helfen lassen. Sie müssen aber ständig anwesend sein und die Arbeiten überwachen. (2) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln für jeden ver- boten. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß diese nicht unbeabsichtigt gezündet werden können. Sind bei Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffsver- kehrs erforderlich, hat er Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde und dem zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamt anzu- zeigen. <!-- page 8 --> Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Spreng- ladungen im Bohrloch nur elektrisch gezündet werden; andere Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. In einem Bohrloch, in dem Spreng- ladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn dies gefahrlos ist. (4) Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des Bohr- lochs haben die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Spreng- ladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Auf- schwimmen zu sichern. Die Lage der Sprengladung haben sie an der Wasseroberfläche kenntlich zu machen. Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn alle Taucher das Wasser verlassen haben. (5) Sprengladungen, die für seismische Untersuchun- gen im Wasser gezündet werden, haben die Personen nach Absatz 1 Satz 1 mit gut sichtbaren Schwimmkörpern zu verbinden. Die Verbindungen müssen sie so herstellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können. Als Zünder dürfen sie nur Selbstzerstörungszünder verwenden. Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Boot sich von der Sprengladung soweit entfernt hat, daß es beim Zünden nicht gefährdet ist. Seismische Sprengun- gen darf der Unternehmer nur am Tage und bei ausrei- chender Sicht durchführen. Er hat sie unverzüglich einzu- stellen, wenn Schiffe oder Boote gefährdet werden kön- nen. Zwischen den für seismische Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten hat er eine dauernde Sprechfunkver- bindung sicherzustellen. (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Spreng- stoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittel- baren Verwendung vorgesehen sind, in einem besonderen Sprengstoff- und Zündmittellager aufbewahrt und unter Verschluß gehalten werden. Das Lager bedarf zur Errich- tung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Geneh- migung durch die zuständige Behörde. Außerhalb des Lagers dürfen die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Spreng- stoffe und sprengkräftige Zündmittel nicht ohne Beaufsich- tigung lassen. Sie dürfen an der Arbeitsstelle nur in ver- schließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag wider- standsfähig sind, aufbewahrt werden. (7) Der Unternehmer darf nur Sprengstoffe und Zündmit- tel verwenden, die nach den Vorschriften des Sprengstoff- gesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bun- desanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind oder als zugelassen gelten oder in anderen Staaten im Sinne des $ 10 Abs. 4 nach deren Vorschriften für den vorgesehenen Anwendungsbereich verwendet werden dürfen. Sprengstoffe und Zündmittel, die Mängel aufwei- sen, dürfen nicht benutzt werden. Sie sind an den Herstel- ler zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten. (8) Die Beschäftigten haben den Verlust von Sprengstof- fen oder sprengkräftigen Zündmitteln der verantwortlichen Person nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich zu melden. Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzuliefern. 561 817 Umgang mit Gefahrstoffen, radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Behält- nisse oder Verpackungen von sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen, ätzenden, reizenden, explosionsgefähr- lichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht ent- zündlichen, entzündlichen, krebserzeugenden, erbgut- verändernden, fruchtschädigenden oder sonstigen Stoffen mit chronisch schädigenden Eigenschaften — Gefahrstof- fen — bei der Lagerung und Verwendung im Betrieb ent- sprechend ihrem Gefahrengrad mit den hierfür nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter geltenden Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet sind. Ein Umfül- len von Gefahrstoffen in andere als die vom Hersteller gelieferten und gekennzeichneten Behältnisse oder Ver- packungen ist nur zulässig, wenn diese der Ursprungsver- packung mindestens gleichwertig und entsprechend gekennzeichnet sind. Beim Umgang mit den Gefahrstoffen haben die Beschäftigten die vom Hersteller gegebenen Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu befolgen. (2) Den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen hat der Unternehmer der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Der Anzeige hat er Unterlagen beizufügen, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Anzeigende oder Personen, die Tätigkeiten nach Satz 1 leiten oder beauf- sichtigen, die erforderliche Fachkunde besitzen, solche Personen in der notwendigen Anzahl vorhanden und die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit nach Satz 1 untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige Ver- pflichteten ergeben, ein Nachweis nach Satz 2 nicht erbracht wird oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah- len nicht eingehalten werden. 8 18 Taucherarbeiten, Arbeiten in Unterwasserdruckkammern (1) Der Unternehmer darf als Taucher oder für Arbeiten in Unterwasserdruckkammern nur Personen beschäftigen, die 1. das 21. Lebensjahr vollendet haben und gegen deren Einsatz keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, 2. an einem Lehrgang für das anzuwendende Tauchver- fahren und die unter Wasser auszuführenden Arbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Tau- cherunfällen mit Erfolg teilgenommen haben (Taucher- ausbildung). Das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 muß durch einen Arzt bescheinigt sein, der von der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörde eines anderen Nordsee-Anliegerstaates oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- schaften hierzu ermächtigt ist. Die jeweilige ärztliche Untersuchung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. <!-- page 9 --> 562 Mit dem Führen einer Sicherheitsleine oder mit der Bedie- nung und Wartung der für das Tauchen erforderlichen Ausrüstung an der Tauchstelle (Tauchhelfer) darf der Unternehmer nur Personen betrauen, die mindestens das
18. Lebensjahr vollendet haben, gegen deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die theoretisch und praktisch in den Aufgaben unterwiesen sind, die ihnen übertragen werden. (2) Der Unternehmer hat bei Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern dafür zu sorgen, daß 1. durch andere Betriebsvorgänge oder -einrichtungen keine Behinderung eintritt, 2. nur Ausrüstungen und Atemgase verwendet werden, die für die Art der auszuführenden Arbeiten und für die jeweiligen Einsatzbedingungen nach dem Stand der Tauchtechnik geeignet und so beschaffen sind, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Taucher oder die in Unterwasserdruckkammern beschäftigten Personen nicht gefährden, sowie eine beheizbare Umkleidekabine zur Verfügung steht, 9. zwischen dem Taucher im Wasser sowie dem in einer Tauchglocke und dem mit der Führung der Sicherheits- leine beauftragten Tauchhelfer eine gegenseitige Sprechverbindung besteht und an der Tauchstelle ständig ein Taucheinsatzleiter anwesend ist, der selbst die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt und mit dem angewandten Tauchverfahren vertraut ist, 4. die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sätti- gungstauchen nach jeder Isopressionsperiode gefahr- los vom Überdruck entlastet werden und die jeweilige Druckentlastung oder eine erforderliche Druckkammer- behandlung nur nach Tauch- oder Behandlungsta- bellen erfolgt, die nach dem Stand der Tauchtechnik unbedenklich sind, 5. mit autonomen Tauchgeräten nur so tief und so lange getaucht wird, daß Haltezeiten beim Austauchen, auch bei Wiederholungstauchgängen, nicht erforderlich wer- den, und die Austauchgeschwindigkeit von 18 m/min nicht überschritten wird, 6. beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten eine geschlossene Tauchglocke verwendet wird, wenn die nach Tauchzeit und Tauchtiefe erforderliche Druck- entlastungszeit 75 Minuten überschreitet, in Wassertie- fen über 50 Meter getaucht oder das Sättigungstauch- verfahren angewandt wird, und wenigstens eine Tauch- bühne zum Einsatz kommt, wenn mit schwerer Tauchausrüstung getaucht wird, nach Tauchzeit und Tauchtiefe Haltezeiten beim Austauchen erforderlich sind, die Tauchtiefe 30 Meter überschreitet oder beson- dere Erschwernisse beim Einstieg oder Ausstieg der Taucher vorliegen, 7. bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher stän- dig in dieser verbleibt und diese nur im Ausnahmefall verläßt, um Tauchern bei Gefahr zu heifen, 8. an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfügung stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefordert und eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem Taucherarzt hergestellt werden kann, 9. beim Tauchen in Wassertiefen über 10 Meter an der Tauchstelle eine Druckkammer bereitgehalten wird, in Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I der erkrankte oder verletzte Taucher einer Druckkam- merbehandlung und Notversorgung unterzogen wer- den können, sowie derartige Personen erforderlichen- falls in einer Transportkammer unter Überdruck unver- züglich einer taucherärztlichen Behandlung zugeführt werden können. Tauchgeräte, Druckkammern und Atemgasversorgungs- anlagen müssen innerhalb des letzten Jahres vor ihrem jeweiligen Einsatz von einem Sachverständigen geprüft worden sein. Als Atemgas darf reiner Sauerstoff nicht verwendet werden. Das gleiche gilt für Luft bei Tauchtiefen über 50 Meter und beim Sättigungstauchen. Das Arbeiten in Unterwasserdruckkammern und der Einsatz solcher Kammern als Unterwasserbasen bei Taucherarbeiten bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. (3) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern hat der Unterneh- mer einen Plan aufzustellen, in dem festzulegen sind 1. die nach Art und Umfang der Arbeiten sowie nach den örtlichen Verhältnissen an der Tauchstelle zu verwen- dende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüstung sowie die sonstigen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen und die bereitzuhaltenden Rettungs- und Versorgungs- einrichtungen, 2. die Regeln für die Durchführung und Überwachung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruck- kammern, insbesondere für den Gebrauch der jeweili- gen Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgas- versorgung, die Anwendung der Tauch- und Behand- lungstabellen, die zeitliche Bemessung der Tauch- gänge, der Tauchereinsätze, der Isopressionsperioden und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie die Regeln für das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Unglücksfällen, 3. die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauch- ausrüstung sowie deren Aufbewahrung, 4. die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters, ins- besondere im Hinblick auf die Belehrung der Taucher und Tauchheifer und ihre Einweisung in die jeweiligen Einsatzbedingungen, sowie die erforderliche Abstim- mung der Taucherarbeiten mit anderen Betriebsvor- gängen an der jeweiligen Tauchstelle,
5. Art und Umfang der über die Ausführung von Taucher- arbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Aufzeich- nungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck, Dauer und Ausrüstung der Tauchereinsätze, die Tauchtiefen, das Auftreten von Tauchererkrankungen und Unglücksfällen, Schäden oder Mängel an der Ausrü- stung und über sonstige besondere Vorkommnisse. Die sich aus dem Plan für Taucheinsatzleiter, Taucher, Tauchhelfer, Gerätewarte oder die Beschäftigten in Unter- wasserdruckkammern ergebenden Pflichten hat der Unter- nehmer für die genannten Personen in Betriebsanweisun- gen zusammenzufassen und diesen auszuhändigen. (4) Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen, in dem die Art und Dauer seiner Taucherausbildung, seine abgeleisteten Tauchgänge und die Bescheinigungen über seine jährlichen ärztlichen Untersuchungen einzutragen sind. <!-- page 10 --> Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989
3. Abschnitt Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen 819 Niederbringen von Bohrungen (1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstät- ten erschlossen werden sollen oder andere ausbruchsge- fährdete Gebirgsschichten angebohrt werden können, hat der Unternehmer durch Verrohrung zu sichern. Die erste Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzubauen, bevor die Boh- rung mögliche Gebirgsschichten nach Satz 1 erreicht. Sie ist so abzusetzen, daß eine Verankerung der Absperrein- richtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährlei- stet ist. Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind unter Berücksichtigung der Gebirgsfestigkeit und des zu erwartenden Lagerstättendruckes so zu bemessen, daß ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird. (2) Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Zemen- tation im Gebirge zu verankern. Die einzelnen Rohrfahrten sind so weit aufzuzementieren, daß ein dichter Abschluß des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist minde- stens bis zum Meeresgrund zu zementieren. Die Zementa- tionsstrecken sind jeweils so zu bemessen, daß nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgasla- gerstätten und laugenführende Gebirgsschichten abge- dichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird. Nach der Zementation hat der Unternehmer die Lage der Zementationsstrecken durch Messung zu ermitteln und durch eine Druckprobe festzustellen, ob die Zementation und die Verrohrung dicht sind. (3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Unter- nehmer dafür zu sorgen, daß 1. der Bohrlochkopf a) mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Aus- bruchs den Abschluß des Bohrlochs bei eingebau- tern und ausgebauten Bohrstrang gewährleisten, b) mit absperrbaren Anschlüssen, durch die Gase oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen oder in die Bohrung eingepumpt werden können, ausgerüstet ist, 2. in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugängli- cher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene und nach dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck auszu- legende Druckentlastungseinrichtung vorhanden ist, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können. Die Absperreinrichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau der Ankerrohrfahrt und der nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird. Ist mit einem Anbohren oberflä- chennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt und die Absperreinrichtungen eingebaut werden können, ist der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung zu versehen, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann. Absperreinrichtungen dürfen nur 563 abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist. {4) Zum Verschließen des eingebauten Bohrstranges darf der Unternehmer nur Mitnehmerstangen verwenden, die an beiden Enden mit einem Absperrhahn versehen sind. Auf der Arbeitsbühne muß er zum Verschließen des von der Mitnehmerstange gelösten Bohrstranges eine Absperreinrichtung bereit halten. (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während des Bohrbetriebes Menge und Beschaffenheit der umlau- fenden Bohrspülung die Sicherung des Bohrloches gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er Stoffe zur Herstel- lung und Beschwerung von Bohrspülung an jeder Bohrung vorrätig zu halten. Beim Ziehen des Bohrgestänges hat er durch rechtzeitiges Nachfüllen von Spülung den erforderli- chen Mindestdruck der Spülung im Bohrloch aufrechtzuer- halten. Den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der Spülung hat er durch Meßgeräte ständig zu überwachen. Die Überwachung muß sich auch auf Anzeichen von Ol und Gas erstrecken. Vergaste Spülung ist durch einen Abscheider zu führen, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung ausgeschiedenen Gase ermöglicht. (6) Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruches nicht auszuschließen ist, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend; Absatz 5 findet entsprechende Anwendung, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung gesichert wird. 8 20 Überwachung des Bohrlochverlaufs, Bohrbericht (1) Bei den Bohrungen nach $ 19 Abs. 1 hat der Unternehmer den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen. Darüber hinaus hat er den planmäßigen Verlauf der Bohrungen durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwa- chen. Art, Häufigkeit und Abstand der hierfür durchzufüh- renden Messungen hat er nach der Art der Bohrung, der geplanten Ablenkung sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Ver- hältnisse festzulegen. (2) Die durchbohrten Gebirgsschichten hat der Unter- nehmer geologisch zu bestimmen; dabei sind wasser- führende Schichten als solche zu erfassen. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten hat er mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren. , (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bohrun- gen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflussen. Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, hat er angebohrte nutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren hangende und liegende Schichten zu erkunden. Die Ergebnisse nach Satz 2 hat er der zuständigen Behörde mitzuteilen. (4) Beim Niederbringen einer jeden Bohrung hat der Unternehmer über deren Verlauf sowie über alle für die Fortführung der Bohrarbeiten oder für eine spätere Ver- wendung der Bohrung sicherheitlich bedeutsamen Betriebsvorgänge und -maßnahmen arbeitstäglich Auf- <!-- page 11 --> 564 zeichnungen (Bohrberichte) zu führen. Diese hat er bei den für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzten Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung, bei allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren. g21 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas . (1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas hat der Unternehmer den Bohrlochkopf 1. mit Absperreinrichtungen, durch die der Förderstrom jederzeit unterbrochen werden kann, und 2. mit Meßeinrichtungen, die den Druck im Förderstrang und Förderringraum ständig anzeigen, auszurüsten. Absperreinrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 müssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn dieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Einlei- ten benutzt wird. Bei druckschwachen Bohrungen genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluß geeigneter Meßeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 besteht. Der Bohr- lochkopf und seine Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhalten. (2) Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und Erdgasgewinnungsbohrungen hat der Unternehmer neben den Einrichtungen nach Absatz 1 mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen auszurüsten. Die Bohrlochverflanschung hat er mit Vorrichtungen zum Anschluß von Meßeinrichtungen zu versehen, mit denen der Druck in den Ringräumen zwischen den fest eingebau- ten Rohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie für die Fälle, in denen Ringräume auf ihrer gesamten Länge zementiert sind. (3) Bei Erdgasgewinnungsbohrungen und bei Bohrun- gen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird, hat der Unter- nehmer zusätzlich zu den Absperreinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 hinter dem Bohrlochkopf eine Absperrein- richtung einzubauen, die das Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindest- oder Höchstdruck in den dem Bohrloch nachgeschalteten Betriebseinrichtungen an einer Stelle unter- oder überschritten wird. Bei einer Förderung von Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer Förderverfahren hat er für die Fälle, in denen der jeweils einzuhaltende Druck in den nachgeschalteten Betriebseinrichtungen unter- oder überschritten wird, das selbsttätige Abschalten der Antriebsmittel sicherzustellen. (4) Im Förderstrang der Bohrungen nach Absatz 3 Satz 1 hat der Unternehmer im Bereich des Rohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen zum Einbau von Rückschlagventilen oder Stopfen anzubringen. Außer- dem hat er eine Absperreinrichtung einzubauen, die den Förderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochver- schlüsse selbsttätig unterbricht. (5) Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgas- bohrungen, die nicht in ein vorhandenes Rohrleitungs- system fördern, hat der Unternehmer anfallendes Erdgas sowie Erdöl, das nicht in geeigneten Behältern aufgefan- gen wird, über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I 822 Hilfsbohrungen (1) Bei Bohrungen, die sekundären oder tertiären För- dermaßnahmen dienen oder die zur sonstigen Einleitung von bei der Gewinnung oder Aufbereitung anfallenden Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Hilfsbohrungen), hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür bestimmten Gebirgsschichten gelangen können. (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Bohrungen gilt $ 21 Abs. 1 entsprechend. Stehen diese Bohrungen unter inne- rem Druck, hat der Unternehmer am Bohrlochkopf eine Vorrichtung einzubauen, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden PRohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Betriebsanlage unterschritten wird. Er hat dafür zu sorgen, daß der Förderstrang der Bohrungen nach Satz 2 durch Einbau eines Stopfens oder einer anderen Vorrichtung abgesperrt werden kann. Wer- den einer solchen Bohrung im Zusammenhang mit der Gewinnung in größerem Umfang Stoffe zugeführt, durch die die Beschäftigten gefährdet werden können, muß er den Förderstrang darüber hinaus mit einem Rückschlag- ventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrich- tung ausrüsten, die der Anforderung nach $ 21 Abs. 4 Satz 2 genügt. (3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölge- winnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Wärmespannungen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden. (4) Werden durch Bohrungen nach Absatz 1 Stoffe eingeleitet, die besonders korrosiv sind, hat der Unterneh- mer den Förderringraum gegen den Förderstrang abzu- sperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll aufzufüllen. 8 23 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen (1) Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen ein Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf der Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolgreich teilgenommen und in Abständen von längstens 2 Jahren Wiederholungskurse besucht haben. Er hat dafür zu sor- ‚gen, daß die sonstigen an solchen Bohrungen beschäf- tigten Personen über das Verhalten bei Ausbrüchen unterwiesen werden und in regelmäßigen Zeitabständen Übungen zur Bohrlochsicherung durchführen. (2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, sind unver- züglich Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des Ausbruchs sowie zur Warnung und zum Schutz gefähr- deter Personen zu treffen. 824 Rohrleitungen (1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von weiteren im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Erdöl oder Erdgas benutzten Stoffen darf der Unternehmer nur Rohrleitungen verwenden, die <!-- page 12 --> Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 1. den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten, 2. gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen elek- trostatische Aufladungen geschützt sind, 3. am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen sowie mit einem Lecküberwachungssystem, soweit sie der Beförderung von flüssigen Stoffen dienen, verse- hen sind, 4. mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die a) den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen und anzeigen sowie ein Überschreiten des zulässi- gen Betriebsdruckes verhindern, wenn die Rohr- leitungen unter innerem Überdruck stehen, b) verhindern, daß sich der Druck in den Rohrleitungen beim Übergang auf Behälter oder andere Rohr- leitungen mit niedrigerem Druck auswirken kann, c) ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende Flüs- sigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen oder anderen Betriebseinrichtungen austreten können, und 5. mit Rückschlagventilen oder anderen Absperreinrich- tungen ausgerüstet sind, die den Rückfluß oder den Zufluß aus unmittelbar mit Bohrungen nach 8 21 oder 8 22 verbundenen Leitungen bei Bruch der Bohrloch- verschlüsse oder der mit solchen Bohrungen unmittel- bar verbundenen Betriebseinrichtungen selbsttätig unterbrechen. (2) Rohrleitungen hat der Unternehmer so zu führen, daß ihre Beschädigung vermieden wird. Er hat dafür zu sorgen, daß die Verlegung der Rohrleitungen im Meer so erfolgt, daß ihre Lagestabilität auch in leerem Zustand dauernd gewahrt bleibt. Bei einer Gewichtsummantelung der Rohre aus Beton hat er diese so zu wählen, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen widersteht. In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, hat er Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitungen gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttragfähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkei- ten zu schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Untergrund hat er zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzuse- hen. (3) Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgasleitun- gen darf der Unternehmer nur Schweißverfahren anwen- den, deren Eignung durch einen Sachverständigen bescheinigt worden ist. Sowohl die im Herstellerwerk als auch die bei der Verlegung dieser Rohrleitungen herge- stellten Schweißnähte hat er zerstörungsfrei durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Bei anderen Rohrlei- tungen richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu prüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweißbar- keit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach der Art der zu befördernden Stoffe. (4) Der Unternehmer hat die zwischen dem Meeres- grund und einer Plattform liegenden Teile von Rohrleitun- gen (Steigleitungen) in der Spritzwasserzone, wenn ihre Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, gegen Korro- sion und in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden kann, gegen Eisgefährdung zu schützen. Die Steigleitun- 565 gen hat er so zu gestalten, daß sie keine Kräfte übertra- gen, die die Plattform oder die auf dem Meeresgrund verlegten Rohrleitungen gefährden. (5) Gasaufbereitungs- oder Gastrocknungsanlagen nachgeschaltete Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, hat der Unternehmer vor der Einleitung des Gases wasserfrei zu trocknen. Das zu befördernde schwefelwasserstoff- haltige Erdgas hat er soweit zu trocknen, daß der Wasser- taupunkt nicht unterschritten wird. s25 Zusätzliche sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen (1) In Erdöl- und Erdgasgewinnungsbetrieben sowie in Aufbereitungsbetrieben hat der Unternehmer Vorrichtun- gen einzubauen, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermög- lichen. Die zu erfassenden Betriebsdaten hat er festzule- gen. Sie sind durch Fernüberwachungseinrichtungen an eine ständig besetzte Stelle zu übermitteln, müssen dort ständig ablesbar oder abrufbar sein und sicherheitlich bedeutsame Unregelmäßigkeiten oder mögliche Gefah- renzustände jederzeit erkennen lassen. Über sicherheitlich bedeutsame Betriebsstörungen und die hierzu getroffenen Maßnahmen hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu füh- ren und mindestens 2 Jahre aufzubewahren. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Gefahr von der ständig besetzten Stelle aus die fernüber- wachten Betriebsanlagen abgeschaltet, die fernüberwach- ten Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren Siche- rungsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden. Wir- ken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicher- heitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Betriebsanlage selbsttätig abgeschaltet oder eine fern- überwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, muß das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt werden. (3) Stilliegende Bohrungen hat der Unternehmer zu ver- schließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern. Ste- hen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des Bohrlochver- schlusses und das Druckverhalten zu überwachen.
4. Abschnitt Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres einschließlich des Meeresgrundes 8 26 Grundsätzliche Anforderungen (1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsu- chungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren, der Betriebsanlagen und -einrichtungen und der Stellen, an denen Tätigkeiten nach $ 1 durchgeführt werden sollen, dafür zu sorgen, daß nachteilige Einwirkungen auf das Meer einschließlich des Meeresgrundes sowie der Tiere und Pflanzen unterbleiben, jedenfalls so gering wie mög- lich gehalten werden. Diese Pflicht obliegt zur Leitung des <!-- page 13 --> 566 Betriebes bestellten verantwortlichen Personen bei der Durchführung der Tätigkeiten nach 8 1. (2) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Auf- nahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermei- dung oder Verringerung von schädigenden Einwirkungen auf das Meer zu belehren und anzuhalten, die Verhaltens- regeln zu befolgen; für die Belehrung gilt $ 6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Bei Arbeiten, die besondere Vorkehrungen zum Schutze des Meeres erfordern, muß eine verantwortli- che Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und die Arbeiten überwachen. Für die Maßnahmen zum Schutze des Meeres gilt & 3 Abs. 3 entsprechend. (3) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflichtet, bei Tätigkeiten nach $ 1, mit denen Einwirkungen auf das Meer einschließlich des Meeresgrundes verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Meeres und des Meeresgrundes oder eine sonstige nachteilige Verän- derung ihrer Eigenschaften zu verhüten. 827 Abwasser, Abfall (1) Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser, das im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Auf- bereitung von Bodenschätzen einschließlich von ölhalti- ° gem Niederschlagswasser anfällt, zu sammeln und vor einer Einleitung in das Meer zu behandeln. Der Ölgehalt des behandelten Abwassers darf bei Einleitung in das Meer nicht mehr als 30 mg/l betragen. Möglichkeiten zur Verminderung von Schadstoffeinleitungen durch weiterge- hende Abwasserreinigungsmaßnahmen sind zu nutzen. (2) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Ein- richtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer einleiten, wenn es entsprechend dem Stand der Technik gereinigt wird und dabei ein Abbau von mindestens 90 % der organischen Inhaltsstoffe erzielt wird (biologische Vollreinigung). Zurückgehaltene Feststoffe müssen an Land entsorgt werden. Einzuleitendes Abwasser darf nicht gechlort werden. (3) Es ist verboten, Abfall in das Meer einzubringen. 8 28 Bohrspülung, Bohrklein (1) Durch Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen an der Bohrung und durch die Gestaltung des Bohrbetrie- bes hat der Unternehmer sicherzustellen, daß der Verlust oder der Austritt von Bohrspülung so gering wie möglich gehalten wird. (2) Die Verwendung von Spülungen mit Öl oder anderen wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der Genehmi- gung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine andere Spülung verwendet werden kann. Auf Öl oder wassergefährdenden Stoffen (mit Ausnahme Wassergefährdungsklasse 0) basierende Bohrspülungen dürfen nicht in das Meer eingebracht werden. (3) Beim Einbringen von Bohrklein ins Meer, das bei Verwendung von Bohrspülung auf Wasserbasis anfällt, hat der Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des jeweiligen Meeresbereiches zu berücksichtigen. Das Ein- Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I bringen von Bohrklein, das bei Verwendung von Bohrspü- lung, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basiert, anfällt, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Verbringung des Bohrkleins an Land unverhältnismä- Big ist und wenn das Bohrklein entsprechend dem Stand der Technik von Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen gereinigt ist. Ferner dürfen internationale Verein- barungen dem nicht entgegenstehen. Der Ölgehalt des nach der Reinigung eingebrachten Bohrkleins soll, gemes- sen über die jeweils mit ölhaltiger Spülung niederge- brachte Bohrlochlänge, im Durchschnitt und bezogen auf trockene Substanz nicht mehr als 100 g/kg betragen. Die störungsfreie Betriebsweise der Reinigungsanlage hat der Unternehmer sicherzustellen. 8 29 Entledigung und Bergung von Gegenständen Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Gegen- stände, die ein Hindernis für die Schiffahrt oder den Fisch- fang oder eine Störung des Meeresgrundes als natürlicher Lebensraum darstellen, dürfen nicht in das Meer geworfen oder auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden. Unkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene Gegenstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüg- lich zu bergen. Bei Einstellung des Betriebes hat er nach- zuweisen, daß der Meeresgrund in den genutzten Berei- chen von Gegenständen nach Satz 1 frei ist. 8 30 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen Für den Fall eines Austritts von Treibstoffen bei der Übernahme von den zur Versorgung der Plattform bestimmten Wasserfahrzeugen hat der Unternehmer ungiftige Mittel und technische Vorrichtungen zur unver- züglichen Bekämpfung und Beseitigung der ausgetretenen Mengen bereitzuhalten. Dispergatoren dürfen zur Ölscha- densbekämpfung nicht verwendet werden. Ferner hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß im Fall eines Ölaustritts aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie Ölsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungsein- richtungen, unverzüglich eingesetzt werden können. 8 31 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kom- men oder nicht mehr genutzt werden, hat der Unternehmer so zu verfüllen, daß ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluß erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige oder solche Horizonte, von denen Beeinträchtigungen ausge- hen können, besonders abzudichten. Die Bohrungen hat er, unbeschadet der sich aus $ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes ergebenden Verpflichtung, so herzu- richten, daß der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht. 832 Störfaltpläne Der Unternehmer hat für jede Plattform einen Störfall- plan aufzustellen und veränderten betrieblichen Verhält- <!-- page 14 --> Nr. 15 — Tag der Ausgabe: nissen umgehend anzupassen. Der Plan muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1. ein Verzeichnis über a) die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrich- tungen, Geräte und Mittel sowie die Fristen für ihre Zustands- und Funktionsprüfungen, b) die für die einzelnen Einsatzfälle zu verwendenden technischen Geräte und Mittel sowie die bei unter- schiedlichen Störfällen zu treffenden Maßnahmen, c) die zur Behebung von Störfällen bereitstehenden Personen, deren fachliche Qualifikation und deren Rufbereitschaft, d) die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und Verwendung von aufgenommenem Öl oder von Rückständen,
2. Einzelheiten über Art, Umfang und zeitliche Abstände von Störfallübungen,
3. Anweisungen über die Hinzuziehung betrieblicher und anderer Stellen bei Störfällen und die Zusammenarbeit mit diesen Stellen, 4. ein Verzeichnis der Stellen, die innerhalb und außer- halb des Unternehmens über Störfälle zu unterrichten sind, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrich- tung und die für eine Meldung wesentlichen Daten,
5. Nachweise über die Vornahme und den Befund der Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a und über die Durchführung der Störfallübungen nach Nummer 2. 8 33 Überwachung der Schutzmaßnahmen Der Unternehmer hat die Überwachung der zum Schutze des Meeres erforderlichen betrieblichen Einrich- tungen und Maßnahmen für jede Bohr- oder Gewinnungs- plattform und darüber hinaus für größere Betriebseinheiten mit deren Leitung beauftragten verantwortlichen Personen zu übertragen. Diese Personen müssen die hierfür erfor- derliche Fachkunde und berufliche Erfahrung besitzen. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 weisungsfrei. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 hat der Unternehmer der zuständigen Behörde nachzuweisen. 8 34 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten (1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Meeresgrund sich Ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und Tone nicht freigelegt werden. (2) Die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsge- biet und dem natürlichen Meeresgrund hat der Unterneh- mer flach zu halten. Größere Unebenheiten des Meeres- grundes hat er zu vermeiden. Bei der Gewinnung freiwer- dende größere Steine, die den Fischfang beeinträchtigen können, darf er nicht zurücklassen. Bonn, den 4. April 1989 567
5. Abschnitt Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, des Luftverkehrs und zum Schutz von Unterwasserkabeln 8 35 Schiffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt (1) Der Unternehmer hat Plattformen mit den erforderli- chen Schiffahrtszeichen zu bezeichnen und deren ord- nungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Maßgebend für die Bezeichnung sind die Empfehlungen des Internationa- len Verbandes der Seezeichenverwaltungen (AISM/IALA) in der jeweils geltenden Fassung, archivmäßig gesichert niedergelegt beim Bundesminister für Verkehr. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ankerton- nen, die im Zusammenhang mit einer Plattform ausge- bracht sind und die im Fall ihres Vertreibens wegen ihrer Größe und Bauart eine Gefahr für die Schiffahrt darstellen, bei Tag und Nacht gekennzeichnet sind. Gesunkene oder unkontrolliert treibende Gegenstände, die eine Beeinträch- tigung oder Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs darstellen, hat er unverzüglich zu kennzeichnen. (3) Bohrungen außerhalb von Plattformen hat der Unter- nehmer so herzurichten und so zu bezeichnen, daß die Sicherheit des Schiffsverkehrs gewährleistet ist. Maßge- bend für die Bezeichnung ist die Seeschiffahrtsstraßen- Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. April 1987 (BGBl. I S. 1266). (4) Betriebsanlagen, die mehr als 50 Meter über die Wasserfläche aufragen, hat der Unternehmer als Luftfahrt- hindernisse durch eine aus jeder Richtung sichtbare Hin- dernisbefeuerung zu kennzeichnen. Sie ist an den höch- sten Punkten der Betriebsanlagen anzubringen. Bei gro- Ben Betriebsanlagen sind mehrere Hindernisfeuer zur Kennzeichnung ihrer Konturen, bei schlanken Betriebsan- lagen mindestens zwei Hindernisfeuer in einer Ebene erforderlich. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Hindernisbefeuerung 24 Stunden in Betrieb ist und in roter Farbe mit einer mittleren Stärke des roten Lichtanteils von mindestens 10 cd im horizontalen Strahlenbereich leuch- tet. Der Unternehmer hat der Bundesanstalt für Flugsiche- rung die geographische Position von Betriebsanlagen im Sinne des Satzes 1, ihre Verlegung, ihre Beseitigung oder einen Ausfall der Hindernisbefeuerung unverzüglich anzuzeigen. (5) Schiffahrtszeichen und die Hinderniskennzeichnung für die Luftfahrt hat der Unternehmer in betriebssicherem Zustand zu halten. Für die Aufrechterhaltung ihrer Ener- gieversorgung hat er eine unabhängige Not-Energiequelle zur Verfügung zu stellen, die selbsttätig die Versorgung bei Ausfall der für den Normalbetrieb benutzten Energiequelle übernimmt. Bei regelmäßig belegten Plattformen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Störungen in der Funk- tion und Stromversorgung der Schiffahrts- und Hindernis- kennzeichnung in den Kontrollräumen der Plattform aku- stisch oder optisch angezeigt werden. <!-- page 15 --> 568 8 36 Verbot der Beeinträchtigung von Schiffahrtszeichen (1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen im Zusammen- hang mit Tätigkeiten nach 8 1 zu beseitigen, zu beschädi- gen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträch- tigen. (2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter, Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden, die mit Schiffahrtszeichen verwechselt werden, die Sicht- barkeit solcher Schiffahrtszeichen beeinträchtigen oder durch Blendwirkung oder Spiegelung Schiffsführer irre- führen oder behindern können. 8 37 Schiffe im Nahbereich, Sicherheitszonen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß von Plattformen, auf denen regelmäßig Personen beschäftigt sind, sich nähernde Schiffe optisch und bei verminderter Sicht über Radar beobachtet, erforderlichenfalls über die Lage der Plattform unterrichtet und vor einer weiteren Annäherung gewarnt werden. Die Beobachtung und Unterrichtung sich nähernder Schiffe kann auch von Bord eines eigens für diesen Zweck bereitgestellten Fahrzeugs erfolgen. (2) Sicherheitszonen nach & 7 der Verordnung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni 1977 (BGBl. | S. 813) hat der Unternehmer dem Deutschen Hydrographischen Institut zur Eintragung in die Seekarten rechtzeitig mitzu- teilen. 8 38 Sicherung des Hubschrauberverkehrs Der Unternehmer darf Geräte zur Flugsicherung, insbe- sondere Funknavigationseinrichtungen, nur verwenden, wenn die Bundesanstalt für Flugsicherung ihrer Errichtung und ihrem Betrieb zugestimmt hat. Zur Sicherung des Flugbetriebes zu und von Plattformen sowie zur Gewähr- leistung eines sicheren Startens und Landens auf den Plattformen hat der Unternehmer Wetterbeobachtungen entsprechend den vom Deutschen Wetterdienst angewen- deten Beobachtungsverfahren durch dafür qualifizierte Personen durchführen zu lassen. Auf unbemannten Platt- formen, die von Hubschraubern angeflogen werden, ist für die notwendigen Wetterbeobachtungen der Einsatz von automatischen Wetterstationen zulässig. Die Ergebnisse der Wetterbeobachtungen nach Satz 2 mit zugehöriger Zeitangabe hat der Unternehmer möglichst umgehend der Landbasis zu übermitteln und von dieser dem Deutschen Wetterdienst auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 839 Schutz von Unterwasserkabeln (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten nach &$ 1 und damit im Zusammenhang stehende Betriebsanlagen und -einrichtungen Unterwas- ser-Fernmeldekabel nicht beschädigt oder gefährdet wer- den. Die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbei- ten an diesen muß gewährleistet sein. In einem Schutz- bereich von einer Seemeile beiderseits einer auf den See- Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I karten eingetragenen oder anderweitig bekannten Trasse eines Unterwasser-Fernmeldekabels dürfen Tätigkeiten oder Betriebsanlagen und -einrichtungen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der Oberpostdirektion Bremen zugelas- sen werden; für die Errichtung von Plattformen gilt ein Schutzbereich von zwei Seemeilen. Satz 3 gilt nicht für Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen von Unterwasser-Fernmeldekabeln führen können. (2) Soll ein vorhandenes Unterwasser-Fernmeldekabel von einer neu zu verlegenden Rohrleitung oder einem Kabel gekreuzt werden, hat der Unternehmer unabhängig von der vorgesehenen Verlegetechnik vor Aufnahme der Arbeiten das Einverständnis der Eigentümer des bereits vorhandenen Unterwasser-Fernmeldekabels herbeizu- führen.
6. Abschnitt Schlußvorschriften 8 40 Prüfung von Betriebsanlagen und -einrichtungen (1) Der Unternehmer hat Plattformen vor der erstmali- gen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung sowie regelmäßig entsprechend den in der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung festge- legten Fristen und Maßgaben prüfen zu lassen. Beweg- liche Plattformen hat er über die Prüfungen nach Satz 1 hinaus vor ihrer Wiederinbetrieonahme nach einem Orts- wechsel oder einem Umsetzen auf ihren ordnungsgemä- ßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit prüfen zu lassen. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für 1. elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosions- gefährdeten Bereichen,
2. Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehätter,
3. Rettungsmittel, Feuerlöscheinrichtungen, Atem- schutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasser- druckkammern,
4. Bohranlagen, Krane und andere kraftbetriebene Hebezeuge,
5. Betriebsanlagen und -einrichtungen zur Lagerung brennbarer oder wassergefährdender Flüssigkeiten und zur Reinigung von Bohrklein sowie von Abwäs- sern aus sanitären Einrichtungen und Speiseräumen,
6. Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssig- keiten,
7. Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben und Abfangen von Gestänge und Rohren,
8. Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungseinrich- tungen an niederzubringenden Bohrungen,
9. Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbe- handlung sowie die übrigen Sicherheitseinrichtungen an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsbohrungen sowie 10. andere Betriebsanlagen und -einrichtungen, die den unter den Nummern 1 bis 9 aufgeführten nach Art und sicherheitlicher Bedeutung vergleichbar sind, soweit sie nicht in der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung der Plattform erfaßt sind. <!-- page 16 --> Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 (3) Unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen und betrieblichen Einsatzverhältnisse der zu prüfenden Betriebsanlagen und -einrichtungen und ihrer jeweiligen Bedeutung für die ordnungsgemäße und sichere Führung des Betriebes hat der Unternehmer, soweit hierzu nicht in einer Genehmigung oder allgemeinen Zulassung nach $ 10 Abs. 1, 2 oder 4 oder in den Plänen nach & 14 Abs. 8 oder $ 18 Abs. 3 Einzelheiten geregelt sind, in einem Plan festzulegen
1. Art und Umfang der Prüfungen für die Betriebsanlagen und -einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2, 2. die jeweiligen Fristen für regelmäßig durchzuführende Prüfungen einschließlich der Druckproben und 3. von welchen von der zuständigen Behörde anerkann- ten Sachverständigen oder besonders zu bestimmen- den verantwortlichen Personen die jeweiligen Prüfun- gen vorzunehmen sind. (4) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer Betriebs- anlage oder -einrichtung nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorge- nommen werden müßte. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Zeit- punkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend für den Lauf der weiteren Fristen. (5) Über die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 hat der Unternehmer schriftliche Nachweise zu führen und mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Prüfberichte von Sachverstän- digen hat er der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 841 Betriebsanweisungen (1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender und sicherheitlich bedeutsamer Betriebs- und Arbeitsvor- gänge die für ihren sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln und Sicherheitsvorkehrungen durch innerbetriebliche Anordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen. Dies gilt insbesondere für 1. das Hochfahren und Absenken von beweglichen Platt- formen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedienen, Warten und Überwachen der Hub- und Flutsysteme, der Verankerung und der sonstigen Vorrichtungen zur Gewährleistung ihrer Standsicherheit und Lagestabili- tät, 2. das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den Plattformen, das Anlegen und Festmachen von Was- serfahrzeugen sowie die Übernahme von Personen und Gütern auf die Plattformen, 3. das Landen und Starten von Hubschraubern, deren Sicherung während des Aufenthaltes auf Plattformen und das Betanken, 4. das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen, Hebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebe- nen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten, Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern, 5. das Warten und Instandsetzen von elektrischen Anla- gen und elektrischen Betriebsmitteln sowie von Atem- schutz- und Wiederbelebungsgeräten, 569
6. Gestänge- und Vorrohrungsarbeiten sowie Zementier- arbeiten an Bohrungen,
7. Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und Freifördern von Bohrungen, 8. den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ionisie- renden Strahlen, 9. den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Ab- wässer. (2) Die Betriebsanweisungen hat der Unternehmer den mit Tätigkeiten und Aufgaben nach Absatz 1 betrauten Beschäftigten in einer ihnen verständlichen Sprache aus- zuhändigen und die Beschäftigten erforderiichenfalls auf ihre Aufgaben hin zu unterweisen. Die Betriebsanweisun- gen hat er darüber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen. 842 Sicherheitliche Unterlagen Die für den Betrieb und die Überwachung der Betriebs- anlagen und -einrichtungen erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen hat der Unternehmer auf dem jeweils neuesten Stand übersichtlich bereitzuhalten und den ver- antwortlichen Personen sowie .den mit der Bedienung, Überwachung oder Prüfung betrauten Personen im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich zu machen. Zu den erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach Satz 1 zählen insbesondere: 1. die Genehmigungen, allgemeinen Zulassungen oder sonstigen Eignungsbescheinigungen von Plattformen, Bohranlagen und Kranen sowie die diesen Genehmi- gungen, Zulassungen oder Eignungsbescheinigungen zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschrei- bungen, rechnerischen Nachweise, Ausrüstungsver- zeichnisse und Montageanleitungen, bei beweglichen Plattformen und umsetzbaren Bohranlagen auch Anga- ben über Ort und Zeit eines jeden Einsatzes, 2. die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Starkstrom- anlagen und die erforderlichen Nachweise der Kurz- schlußfestigkeit, die Schaltpläne von Sicherheitsstrom- kreisen und von sonstigen für Sicherheitsfunktionen wichtigen Stromkreisen sowie Verzeichnisse über die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten elek- trischen Anlagen und Betriebsmittel einschließlich deren Baumusterprüfbescheinigungen, Herstellerbe- scheinigungen und Instandsetzungsbescheinigungen, 3. die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsbohrun- gen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeichnisse aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zugehörigen Werkstoffangaben sowie Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an den Bohrungen durchgeführten Arbeiten, 4. die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeichnis- sen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen einschließlich der zugehörigen Werkstoffangaben, Lieferbescheini- gungen und Ergebnisse der Schweißnahtprüfungen, 5. die Berichte und Nachweise über die Ergebnisse der nach $ 40 durchzuführenden Prüfungen, 6. die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei den Prüfungen oder aus anderem Anlaß festgestellten <!-- page 17 --> 570 Schäden oder Mängel, insbesondere über Schweiß- und sonstige Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen von Plattformen und Bohranlagen, 7. die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der jeweili- gen Betriebsanlagen und -einrichtungen aufgetretenen besonderen Vorkommnisse und damit im Zusammen- hang getroffene Maßnahmen. 843 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und in den Fällen der Nummer 1 und der Nummer 2 Buchstaben b und c auch dem Zentralen Meldekopf beim Wasser- und Schiffahrtsamt Cuxhaven unverzüglich anzuzeigen:
1. Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohr- locheinbrüche, das Freiwerden größerer Mengen gefährlicher — insbesondere wassergefährdender - Stoffe und vergleichbare Ereignisse,
2. Störungen oder Schäden, die a) die Sicherheit der Betriebsanlagen und -einrichtun- gen, b) die Reinhaltung des Meeres, c) die eine Plattform bezeichnenden Schiffahrtszei- chen oder d) die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkammern und Atemgasversorgungsanlagen gefährden,
3. Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Taucher- arbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen und notwendige Druckkammerbehandlungen,
4. Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen beim Umgang mit explosionsgefährlichen und radioaktiven Stoffen sowie den Verlust oder den Fund solcher Stoffe. 844 Ausnahmebewilligungen Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des $ 13 Abs. 1 Satz 3, des $ 18 Abs. 2 Nr. 9, des $ 19 Abs. 3 und 4, des & 21 Abs. 1 bis 4, des & 22 Abs. 2 Satz 2, des $ 24 Abs. 1 und 3 Satz 2 und Abs. 5, des $28 Abs. 3 Satz3 sowie des $ 31 Satz 1 zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern durch neue technische Entwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig sichergestellt ist. & 45 Bekanntmachung der Verordnung Der Unternehmer hat allen Beschäftigten die Vorschrif- ten dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen. Einen vollständigen Abdruck der Verordnung hat er den verantwortlichen Personen auszu- händigen und in jeder Betriebsanlage an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I 8 46 Übertragung der Verantwortlichkeit Der Unternehmer kann die sich für ihn aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten in den Fällen des $ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4, des $ 3 Abs. 1 Satz 1, der 88 5 und 6 Abs. 2 Satz 1, des & 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 4, und Abs. 2, des $ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1, des $ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 Buch- stabe b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8 bis 10 und Satz 4, des & 10 Abs. 5 und 6, der 88 11 und 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, des 8 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3, des $ 14 Abs. 1, 3 und 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8, des $ 15 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, auch jeweils in Verbindung mit Abs. 5, und Abs. 4, des & 16 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 5 bis 7, Abs. 6 Satz 1 und 2 und Abs. 7, des $ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, des $ 18 Abs. 1 bis 3, des & 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 3, 4 und 5 auch jeweils in Verbindung mit Abs. 6, der 88 20 und 21 Abs. 1 bis 4, der 8$ 22 und 23 Abs. 1, des $ 24 Abs. 1 bis 4, des $ 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3, des $ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2, des 8 28 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6, des $ 29 Satz 2 und 3, der 88 30 bis 32, 34, 35, 37 und 38 Satz 1 bis 3 und der 88 39 bis 43 und 45 ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen, im übrigen, mit Ausnahme der Pflichten aus 8 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, $4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 4, & 10 Abs. 1 und 2, $ 26 Abs. 1 Satz 1 und 833 Satz 1, 2 und 4, auch auf zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen übertragen. 847 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des $ 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig 1. einer Vorschrift des $ 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, 2. der Vorschrift des $ 2 Abs. 4 über die Beschäftigung von Jugendlichen, <!-- page 18 --> 10. 11. 12. 13. Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1989 . einer Vorschrift des $ 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 über den sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Dienst oder des $ 5 über Vorkehrungen zur Ersten Hilfe, . einer Vorschrift des $ 6 Abs. 1 Satz 1 oder des $ 26 Abs. 2 Satz 1 über die Belehrung der Beschäftigten, . einer Vorschrift des $ 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 1 über Arbeitsplätze, Arbeitsräume und technische Arbeitseinrichtungen oder des $ 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 6 bis 10 über Unterkünfte und sanitäre Einrichtungen, . einer Vorschrift des & 10 Abs. 1, 5 oder 6 über die Verwendung von Plattformen oder des $ 13 Abs. 1 oder 2 über Rettungsmittel, . einer Vorschrift des $ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 bis 7 über Maßnahmen des Brand-, Explosions- und Gasschutzes, einer Vorschrift des $ 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, über den Umgang mit brennbaren und wasser- gefährdenden Stoffen, . einer Vorschrift des $ 16 Abs. 1 bis 6 oder 8 über den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln oder des $ 17 Abs. 2 Satz 1 über den Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen, einer Vorschrift des & 18 Abs. 1 oder 2 über Taucher- arbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern, einer Vorschrift des $ 19, 8 21, 8 22 Abs. 1 bis 3 oder des $ 23 über Bohrungen und Maßnahmen zur Verhü- tung und Bekämpfung von Ausbrüchen, einer Vorschrift des $ 24 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 über die Verwendung und Verlegung von Rohrleitungen, einer Vorschrift des $ 25 Abs. 2 über sicherheitliche UÜberwachungsmaßnahmen, 571 14. einer Vorschrift des $ 27 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über Abwasser und Abfall, des $ 28 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 2 oder 6 über Bohrspülung und Bohrklein, des $ 29 Satz 1 oder 2 über die Entledigung und Bergung von Gegenständen oder des $ 30 über Vorsorge- und Schutzmaßnahmen oder 15. einer Vorschrift des $ 35 Abs. 4 oder 5 oder des $ 36 Abs. 1 über Schiffahrtszeichen und die Kennzeich- nung für Luftfahrt zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des & 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig 1. einer Vorschrift des $ 2 Abs. 2 Satz 3 über Nachweise arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen oder des $ 3 Abs.4 über Aufzeichnungen anwesender Personen oder 2, einer Vorschrift des $ 43 über die Anzeige von beson- deren Ereignissen und Unfällen zuwiderhandelt. (3) Soweit Pflichten gemäß $ 46 übertragen worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 auch für zur Leitung oder zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellte verantwort- liche Personen. & 48 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit & 177 des Bundesberg- gesetzes auch im Land Berlin. 849 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. März 1989 Der Bundesminister für Wirtschaft H. Haussmann