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德国的法律

Consumer Protection Information Fees Ordinance

颁布于 2008-04-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

research.laws.repealedOn

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (Verbraucherinformationsgebührenverordnung - VIGGebV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Livestock, Food and nutrition
关键词
animal feed/feedstuffs, consumer protection, access-to-information, Codex Alimentarius, fees/royalties, food safety and quality

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 1 von 2 Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (Verbraucherinformationsgebührenverordnung VIGGebV) VIGGebV Ausfertigungsdatum: 24.04.2008 Vollzitat: "Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 24. April 2008 (BGBl. I S. 762)" Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.5.2008 +++) Eingangsformel Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung: § 1 Gebühren und Auslagen Behörden des Bundes erheben Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes. § 2 Befreiung und Ermäßigung Für Amtshandlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Anlage (zu § 1 Satz 1) Gebührenverzeichnis ( Fundstelle: BGBl. I 2008, 763 ) Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro 1 Auskünfte 1.1 Erteilung einfacher – auch schriftlicher – Auskünfte mit Herausgabe von bis zu 3 Abschriften 5 bis 25 1.2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften. Bei Entstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahmsweise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden. 30 bis 250 2 Herausgabe 2.1 Herausgabe von Abschriften (soweit nicht von Nr. 1.2 erfasst) 15 bis 125 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 2 von 2 Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro 2.2 Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht. Bei Entstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahmsweise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden. 30 bis 250 3 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften. Bei Entstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahmsweise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden. 5 bis 250 4 Veröffentlichungen über das Internet nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Verbraucherinformationsgesetzes gebührenfrei 5 Widerspruch 5.1 vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, jedoch mindestens 25 Euro 5.2 Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme nach Beginn, jedoch vor Beendigung seiner sachlichen Bearbeitung bis zur Höhe von 75 Prozent der Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme, jedoch mindestens 15 Euro 5.3 vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Rücknahme eines gegen die Festsetzung einer Gebühr gerichteten Widerspruchs bis zur Höhe von 10 Prozent des streitigen Betrages, jedoch mindestens 15 Euro, wenn nicht der streitige Betrag geringer ist

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