Consumer Protection Implementation Act Fees Ordinance
颁布于 2013-04-17 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem EGVerbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (BVLVerbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung - VSchDG-BVLGebV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- consumer protection, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, inspection, offences/penalties
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文本
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Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung – VSchDG-BVLGebV) Vom 17. April 2013 Auf Grund des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), von denen § 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz Ermächtigungsübertragungsverordnung vom 29. De zember 2006 (BGBl. I S. 3469) sowie in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit: § 1 Gebühren Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Par laments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 954/2011 vom 14. Sep tember 2011 (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 1) geändert worden ist, Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist das Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fas sung anzuwenden. § 2 Gebührenpflicht, Gebührensätze (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge bührensätze der nach dem Verwaltungsaufwand zu be messenden Gebühren ergeben sich aus dem anliegen den Gebührenverzeichnis. Gebühren nach den Gebüh rentatbeständen der Nummern 3 bis 5 des Gebühren verzeichnisses werden nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen ein Gesetz zum Schutz der Verbraucherinteres sen festgestellt wird oder der Verdacht eines innerge meinschaftlichen Verstoßes gegen ein solches Gesetz von dem Betroffenen verantwortlich veranlasst wurde. (2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühr erhöht werden. Der Gebühren schuldner soll vor der Vornahme der Amtshandlung ge hört werden, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rech nen ist und der Gebührenschuldner durch seine Mit wirkung den Verwaltungsaufwand reduzieren könnte. Dies gilt nicht, wenn durch die Anhörung der Erfolg der Maßnahme gefährdet würde oder besondere Eil bedürftigkeit besteht. (3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Ge bühr bis auf die Hälfte der im Gebührenverzeichnis vor gesehenen Gebühr reduziert werden. (4) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann von der Erhebung von Gebühren teilweise oder ganz abge sehen werden, wenn ihre Erhebung unter Berücksich tigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuld ners unbillig wäre. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Braunschweig, den 17. April 2013 D e r P r ä s i d e n t d e s B u n d e s am t e s f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z u n d L e b e n sm i t t e l s i c h e r h e i t T s c h i e r s k y 923Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1 Schriftliche Aufforderung, einen festgestellten inner gemeinschaftlichen Verstoß einzustellen nach Arti kel 4 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 100 bis 1 000 2 Schriftliche Anordnung, einen festgestellten inner gemeinschaftlichen Verstoß zu beseitigen oder künf tige Verstöße zu unterlassen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs gesetzes (VSchDG) 100 bis 1 000 3 Schriftliche Aufforderung, einem Auskunftsverlangen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VSchDG zu ent sprechen 100 bis 1 000 4 Schriftliche Aufforderung, Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Num mer 4 VSchDG zur Verfügung zu stellen 100 bis 1 000 5 Schriftliche Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 VSchDG zur Durchsetzung der Befug nisse nach § 5 Absatz 2 VSchDG 100 bis 1 000 924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de