Concession Fees Ordinance
颁布于 1992-01-09 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, hydropower generation, natural gas, fees/royalties, renewable energy
- 类别
- energy
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<!-- page 1 --> 12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung — KAV) Vom 9. Januar 1992 Auf Grund des $ 7 Abs. 1 und des $& 12 des Energie- wirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Ill, Gliede- rungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet der Bundesminister für Wirtschaft: 81 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemes- sung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energie- versorgungsunternehmen im Sinne des $2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (Versorgungsunternehmen) an Gemeinden und Landkreise (8 8). (2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Ein- räumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom und Gas im Gemeindegebiet mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Ver- legung und den Betrieb von Leitungen. 82 Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben (1) Konzessionsabgaben dürfen nur in Pfennigbeträge je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden. (2) Bei der Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden: 1. a) bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttariffs nach 89 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif ent- sprechenden Zone eines zeitvaria- blen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird, 1,20 Pfennig, b) bei Strom, der nicht als Schwach- laststrom geliefert wird, in Ge- meinden bis 25.000 Einwohner 2,60 Pfennig, bis 100 000 Einwohner 3,12 Pfennig, bis 500 000 Einwohner 3,91 Pfennig, über 500 000 Einwohner 4,69 Pfennig, 2. a) bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Gemeinden bis 25.000 Einwohner 1,01 Pfennig, bis 100 000 Einwohner 1,21 Pfennig, bis 500 000 Einwohner 1,52 Pfennig, über 500 000 Einwohner 1,82 Pfennig, b) bei sonstigen Tariflieferungen in Gemeinden bis 25.000 Einwohner 0,44 Pfennig, bis 100 000 Einwohner 0,53 Pfennig, bis 500 000 Einwohner 0,66 Pfennig, über 500 000 Einwohner 0,79 Pfennig. Maßgeblich ist die jeweils vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl. (3) Bei der Belieferung von Sondervertragskunden dür- fen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht über- schritten werden: 1. bei Strom 2. bei Gas 0,22 Pfennig, 0,06 Pfennig. (4) Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Liefe- rungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowatt- stunde aus der Lieferung von Strom an alle Sonder- vertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer und Ausgleichs- abgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz. Versor- gungsunternehmen und Gemeinde können höhere Grenz- preise vereinbaren. (5) Bei Gas dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, 1. die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen Kilowatt- stunden übersteigen oder 2. deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter 3 Pfen- nig je Kilowattstunde liegt, wobei dieser Preis im Ver- hältnis der Durchschnittserlöse des Versorgungsunter- nehmens aus der Belieferung von Sondervertrags- kunden im Jahr 1989 und im jeweiligen Kalenderjahr zu verändern ist. Für nach dem 1. Januar 1992 ab- geschlossene Verträge ist der Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus den Lieferungen von Gas an alle Letztverbraucher zugrunde zu legen und entsprechend zu verändern; maßgeblich ist der in der amtlichen Stati- stik des Bundes für das Jahr des Vertragsabschlusses veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer. Versorgungsunternehmen und Gemeinde können. niedri- gere Grenzmengen oder höhere Grenzpreise vereinbaren. 83 Andere Leistungen als Konzessionsabgaben (1) Neben oder anstelle von Konzessionsabgaben dürfen Versorgungsunternehmen und Gemeinde für ein-
<!-- page 2 --> Nr. 1 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992 13 fache oder ausschließliche Wegerechte nur die folgenden Leistungen vereinbaren oder gewähren: 1. Preisnachlässe für den nach Tarifpreisen abgerech- neten Eigenverbrauch der Gemeinde bis zu 10 vom Hundert des Rechnungsbetrages, sofern diese Preis- nachlässe in der Rechnung offen ausgewiesen werden, 2. Vergütung notwendiger Kosten, die bei Bau- und Unter- haltungsmaßnahmen an öffentlichen Verkehrswegen der Gemeinden durch Versorgungsleitungen entstehen, die in oder über diesen Verkehrswegen verlegt sind, 3. Verwaltungskostenbeiträge der Versorgungsunterneh- men für Leistungen, die die Gemeinde auf Verlangen oder im Einvernehmen mit dem Versorgungsunter- nehmen zu seinem Vorteil erbringt. Für die Benutzung anderer als gemeindlicher öffentlicher Verkehrswege sowie für die Belieferung von Verteiler- unternehmen und deren Eigenverbrauch dürfen aus- schließlich die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Leistungen vereinbart oder gewährt werden. (2) Nicht vereinbart oder gewährt werden dürfen ins- besondere 1. sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis gewährt werden; Leistun- gen der Versorgungsunternehmen bei der Aufstellung kommunaler oder regionaler Energiekonzepte oder für Maßnahmen, die dem rationellen und sparsamen sowie ressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich vereinbarten Energieart dienen, bleiben unberührt, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluß oder der Verlängerung von Konzessionsabgabever- trägen stehen, 2. Verpflichtungen zur Übertragung von Versorgungsein- richtungen ohne wirtschaftlich angemessenes Entgelt. 84 Tarifgestaltung (1) Konzessionsabgaben sind in den allgemeinen Tarifen auszuweisen. Gelten die allgemeinen Tarifpreise für meh- rere Gemeinden, genügt die Angabe der für sie maßgebli- chen Höchstbeträge sowie der Hinweis auf den Vorrang von Vereinbarungen, daß keine oder niedrigere Konzes- sionsabgaben zu zahlen sind. (2) Soweit bei Versorgungsgebieten mit mehreren Gemeinden das Versorgungsunternehmen und eine Gemeinde vereinbaren, daß für die Belieferung von Strom- tarifabnehmern keine Konzessionsabgaben oder niedri- gere als die nach den $$ 2 und 8 zulässigen Beträge gezahlt werden, sind die allgemeinen Tarifpreise in dieser Gemeinde entsprechend herabzusetzen. (3) Bei Strom gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erst von dem Zeitpunkt an, zu dem eine nach dem 1. Januar 1992 erteilte Tarifgenehmigung wirk- sam wird. 85 Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen {1) Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind nur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig. Eine Ver- zinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt. (2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden. 86 Aufsichtsrechte und -maßnahmen (1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsun- ternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind. (2) 8 3 Energiewirtschaftsgesetz und 8 14 Bundestarif- ordnung Elektrizität finden entsprechende Anwendung. 87 Landkreise Landkreise können mit-Versorgungsunternehmen Kon- zessionsabgaben vereinbaren, soweit die Landkreise auf- grund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach & 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. In diesen Fällen sowie für laufende Verträge zwischen Landkreisen und Versorgungsunternehmen finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend Anwendung. Für die Bestimmung der Höchstbeträge nach $ 2 Abs. 2 sind die Einwohnerzahlen der jeweiligen Gemeinde des Land- kreises maßgebend. Diese Höchstbeträge sind auch einzuhalten, soweit Konzessionsabgaben sowohl mit Landkreisen als auch mit Gemeinden vereinbart sind. 88 Übergangsvorschrift (1) Soweit Konzessionsabgaben bereits für Lieferungen im Jahre 1991 vereinbart und gezahlt worden sind, sind diese Zahlungen spätestens zum 1. Januar 1993 auf Pfennigbeträge je Kilowattstunde umzustellen. Dabei ist, getrennt für Strom und Gas sowie für Tarif- und Sonder- abnehmer, zu ermitteln, wie vielen Pfennigen pro Kilowatt- stunde die zwischen Versorgungsunternehmen und Gemeinde vereinbarte Konzessionsabgabe 1990 entspro- chen hätte. Dieser Betrag ist, beginnend 1993, jährlich je Kilowattstunde wie folgt zu kürzen, bis die Höchstbeträge nach 8 2 erreicht sind: 1. bei Strom für Lieferungen an Tarifabnehmer um 0,13 Pfennig, an Sonderabnehmer um 0,01 Pfennig, 2. bei Gas für Lieferungen an Tarifabnehmer um 0,05 Pfennig. (2) Für die Lieferung von Stadtgas dürfen in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vor dem 1. Januar 1999 keine Konzessionsabgaben vereinbart oder gezahlt werden. 89 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE) vom 4. März 1941 (RAnz. Nr. 57 und Nr. 120) in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49), die Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE) vom