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德国的法律

Compensation Ordinance

颁布于 1990-01-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesverordnung über die Ausgleichszahlung nach § 5 a des Landespflegegesetzes (AusglV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Rheinland-Pfalz
主题
Wild species and ecosystems
关键词
liability/compensation, cultural heritage, enforcement/compliance, offences/penalties

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文本

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  1. Landesverordnung über die Ausgleichszahlung nach § 5 a des Landespflegegesetzes (AusglV) Vom 24. Januar 1990* Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 28.08.2001 (GVBl. S. 210) Fußnoten *) GVBl. S. 35 Auf Grund des § 5 a Abs. 3 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, verordnet die Landesregierung: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Festsetzung der Ausgleichszahlung, die nach § 5 a Abs. 1 LPflG zum Ausgleich der durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes, die nicht wiederhergestellt, ausgeglichen oder ersetzt werden können, zu entrichten ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Rahmensätze Die Ausgleichszahlung wird berechnet 1.nach der Schwere der Beeinträchtigung des Naturhaushalts a)mit 0,51 bis 1,02 EUR je Quadratmeter versiegelter oder sonst beeinträchtigter Bodenfläche, b)mit 0,10 bis 0,26 EUR je Kubikmeter erfolgter Abgrabung oder Aufschüttung; 2.nach der Schwere der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes a)mit 0,26 bis 0,51 EUR je Kubikmeter die Erdoberfläche überragenden Rauminhaltes oder umbauten Raumes, b)bei Energie- und Fernmeldefreileitungen mit 0,26 bis 0,51 EUR je Quadratmeter überspannter Fläche, c)bei Hochbauten zusätzlich mit 511,29 EUR je Meter über 20 m Höhe, mit 1022,58 EUR je Meter über 100 m Höhe und mit 2045,17 EUR je Meter über 200 m Höhe; 3.nach der Dauer der Beeinträchtigung a)mit der Hälfte der sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden Summe bei einer nicht ausgleichbaren Funktionsstörung von bis zu 20 Jahren, b)mit dem Einfachen der sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden Summe bei einer nicht ausgleichbaren Funktionsstörung von mehr als 20 Jahren. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Bemessungsgrundsätze (1) Die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung bemißt sich innerhalb der Rahmensätze des § 2 nach Dauer und Schwere des Eingriffs sowie nach Wert oder Vorteil für den Verursacher. (2) Die Beurteilung der Dauer und Schwere des Eingriffs bemißt sich nach 1.dem Zeitraum der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, 2.der Größe der Fläche, auf der der Eingriff nicht oder nicht vollständig ausgleichbar ist, 3.den Auswirkungen des Vorhabens, bezogen auf die Höhe, die Tiefe oder das Volumen und 4.der sonstigen Belastung des Naturhaushalts oder der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. (3) Für die Beurteilung des Wertes oder des Vorteils für den Verursacher ist der Umsatz heranzuziehen, der mit der den Eingriff bewirkenden Maßnahme voraussichtlich zu erzielen ist. Ist dieser Umsatz nicht oder nur mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand zu ermitteln, so ist auf die Baukosten der Maßnahme abzustellen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Besondere Fälle (1) Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen, insbesondere bei solchen in Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete und besonders wertvolle Biotope, kann die Ausgleichszahlung bis zum Zweifachen erhöht werden. (2) Die Ausgleichszahlung kann bei Vorhaben, die ausschließlich oder überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen, sowie aus Gründen der Billigkeit, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, bis zur Hälfte der Untergrenze der Rahmensätze ermäßigt werden. (3) Für Vorhaben, die auf Grund ihrer Zweckbestimmung in besonderem Maße dem Umweltschutz dienen, kann die Ausgleichszahlung weiter ermäßigt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Erhebung und Verwendung (1) Die Ausgleichszahlung ist an die Landeshauptkasse zugunsten Kapitel 14 02 Titel 271 02 zu zahlen. (2) Die Mittel werden für die Finanzierung von Maßnahmen verwendet, die dem zerstörten Naturgut entsprechende Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes herstellen oder in ihrem Bestand sichern. Das Ministerium für Umwelt und Gesundheit weist den unteren Landespflegebehörden, in deren Zuständigkeit die Maßnahmen nach § 5 a Abs. 2 LPflG durchgeführt werden sollen, die dafür erforderlichen Mittel zu. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Verfahren (1) Der Verursacher hat die zur Berechnung der Ausgleichszahlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder entsprechende Nachweise zu erbringen. (2) Über die Ausgleichszahlung ist von der nach § 6 Abs. 1 LPflG zuständigen Behörde mit der Zulassung des Eingriffs zu entscheiden. Läßt sich zum Zeitpunkt der Zulassung die Höhe der Ausgleichszahlung nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist die Ausgleichszahlung insoweit dem Grunde nach, vorbehaltlich der Entscheidung über die Höhe, festzusetzen. (3) Bei Eingriffen, die nach Abschnitten vorgenommen werden, ist die Ausgleichszahlung für den einzelnen Abschnitt festzusetzen. Der Verursacher hat den Beginn jedes Abschnitts der festsetzenden Behörde anzuzeigen. (4) Kann die Ausgleichszahlung nur dem Grunde nach festgesetzt werden, so ist über die Höhe zu entscheiden, sobald und soweit feststellbar ist, in welchem Umfang der Eingriff nicht ausgeglichen werden kann. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Fälligkeit (1) Die Ausgleichszahlung wird mit der Zustellung des Zahlungsbescheides, frühestens mit Beginn des Eingriffs, bei Festsetzung für Abschnitte mit Beginn des jeweiligen Abschnitts fällig. (2) Bei Eingriffen, die bis zu ihrem Abschluß einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erfordern, ist die Ausgleichszahlung in jährlichen, jeweils zum Schluß des Kalenderjahres zu entrichtenden Teilbeträgen entsprechend dem Fortgang des Vorhabens fällig. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8* In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Fußnoten *) Verkündet am 16. 2. 1990

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