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德国的法律

Climate Protection and Climate Adaptation Act (KlimaG BW)

颁布于 2023-02-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW).
语言
German
类型
法令
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Energy, Environment
关键词
emissions, monitoring, special fund, ecofriendly products/ecofriendly processes, enforcement/compliance, environmental impact assessment (EIA), financing, land-use planning, legal proceedings/administrative proceedings, registration, basic legislation, climate change, community management, energy conservation/energy production, environmental planning, renewable energy, policy/planning

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  1. § 1 - Zweck des Gesetzes 11.02.2023

  2. § 2 - Begriffsbestimmungen 11.02.2023

  3. § 3 - Klima-Rangfolge 11.02.2023

  4. § 4 - Erhalt, Schutz und Aufbau natürlicher Kohlenstoffspeicher 11.02.2023

  5. § 5 - Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand 11.02.2023

  6. § 6 - Allgemeine Verpflichtung zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung; 11.02.2023 Informationsbereitstellung

  7. § 7 - Klima-Berücksichtigungsgebot 11.02.2023

  8. § 8 - CO 2 -Schattenpreis 11.02.2023

  9. § 9 - Förderprogramme 11.02.2023 ABSCHNITT 2 - Klimaschutzziele 11.02.2023

  10. § 10 - Klimaschutzziele für Baden-Württemberg; Sektorziele 11.02.2023

  11. § 11 - Klimaschutzziele für die Landesverwaltung 11.02.2023

  12. § 12 - Klimaschutzziele für die Kommunalverwaltungen 11.02.2023 - Seite 1 von 28 - Titel Gültig ab

  13. § 13 - Klimaschutzziele für die Unternehmen; Klimaschutzvereinbarungen 11.02.2023 ABSCHNITT 3 - Maßnahmen und Monitoring 11.02.2023

  14. § 14 - Klima-Maßnahmen-Register 11.02.2023

  15. § 15 - Strategie zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klima- 11.02.2023 wandels

  16. § 16 - Monitoring 11.02.2023

  17. § 17 - Klima-Sachverständigenrat 11.02.2023 ABSCHNITT 4 - Energie-, Wärme- und Verkehrswende 11.02.2023

  18. § 18 - Erfassung des Energieverbrauchs durch Gemeinden und Gemeindever- 11.02.2023 bände

  19. § 19 - Sicherstellung der Flächenverfügbarkeit für erneuerbare Energien 11.02.2023

  20. § 20 - Festlegung der regionalen Teilflächenziele gemäß § 3 des Windenergie- 11.02.2023 flächenbedarfsgesetzes

  21. § 21 - Landesvorgabe für Freiflächen-Photovoltaik 11.02.2023

  22. § 22 - Besondere Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuer- 11.02.2023 baren Energien sowie des Verteilnetzausbaus

  23. § 23 - Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen 11.02.2023

  24. § 24 - Photovoltaikpflicht auf Gebäuden im Eigentum des Landes; Photovoltaik 11.02.2023 auf Parkplätzen des Landes sowie Ladeinfrastruktur

  25. § 25 - Photovoltaik an Verkehrswegen in Baulast des Landes sowie an 11.02.2023 Verkehrswegen der Schieneninfrastruktur

  26. § 26 - Beteiligung des Regierungspräsidiums zur Stärkung des Klimabelangs 11.02.2023

  27. § 27 - Kommunale Wärmeplanung 11.02.2023

  28. § 28 - Klimamobilitätspläne 11.02.2023

  29. § 29 - Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz 11.02.2023 ABSCHNITT 5 - Ergänzende Bestimmungen 11.02.2023

  30. § 30 - Klima-Verwaltungsorganisation 11.02.2023

  31. § 31 - Aufgaben und Befugnisse 11.02.2023

  32. § 32 - Evaluation der Photovoltaikpflichten; Monitoring der Flächenvorgaben 11.02.2023

  33. § 33 - Datenübermittlung zur Erstellung kommunaler Wärmepläne 11.02.2023

  34. § 34 - Finanzieller Ausgleich für kommunale Mehrbelastungen 11.02.2023

  35. § 35 - Übergangsbestimmungen für die Photovoltaikpflichten 11.02.2023 Anlage 1 - Sektorziele für das Jahr 2030 11.02.2023 Anlage 2 - Regionsflächen 11.02.2023 - Seite 2 von 28 - INHALTSÜBERSICHT ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen

  36. §1 Zweck des Gesetzes

  37. §2 Begriffsbestimmungen

  38. §3 Klima-Rangfolge

  39. §4 Erhalt, Schutz und Aufbau natürlicher Kohlenstoffspeicher

  40. §5 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

  41. §6 Allgemeine Verpflichtung zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung; Informationsbe- reitstellung

  42. §7 Klima-Berücksichtigungsgebot

  43. §8 CO2-Schattenpreis

  44. §9 Förderprogramme ABSCHNITT 2 Klimaschutzziele

  45. § 10 Klimaschutzziele für Baden-Württemberg; Sektorziele

  46. § 11 Klimaschutzziele für die Landesverwaltung

  47. § 12 Klimaschutzziele für die Kommunal Verwaltungen

  48. § 13 Klimaschutzziele für die Unternehmen; Klimaschutzvereinbarungen ABSCHNITT 3 Maßnahmen und Monitoring

  49. § 14 Klima-Maßnahmen-Register

  50. § 15 Strategie zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels

  51. § 16 Monitoring

  52. § 17 Klima-Sachverständigenrat ABSCHNITT 4 Energie-, Wärme- und Verkehrswende

  53. § 18 Erfassung des Energieverbrauchs durch Gemeinden und Gemeindeverbände

  54. § 19 Sicherstellung der Flächenverfügbarkeit für erneuerbare Energien

  55. § 20 Festlegung der regionalen Teilflächenziele gemäß § 3 des Windenergieflächenbedarfs- gesetzes

  56. § 21 Landesvorgabe für Freiflächen-Photovoltaik

  57. § 22 Besondere Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien so- wie des Verteilnetzausbaus

  58. § 23 Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen

  59. § 24 Photovoltaikpflicht auf Gebäuden im Eigentum des Landes; Photovoltaik auf Parkplätzen des Landes sowie Ladeinfrastruktur

  60. § 25 Photovoltaik an Verkehrswegen in Baulast des Landes sowie an Verkehrswegen der Schieneninfrastruktur

  61. § 26 Beteiligung des Regierungspräsidiums zur Stärkung des Klimabelangs

  62. § 27 Kommunale Wärmeplanung

  63. § 28 Klimamobilitätspläne

  64. § 29 Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz ABSCHNITT 5 Ergänzende Bestimmungen - Seite 3 von 28 -

  65. § 30 Klima-Verwaltungsorganisation

  66. § 31 Aufgaben und Befugnisse

  67. § 32 Evaluation der Photovoltaikpflichten; Monitoring der Flächenvorgaben

  68. § 33 Datenübermittlung zur Erstellung kommunaler Wärmepläne

  69. § 34 Finanzieller Ausgleich für kommunale Mehrbelastungen

  70. § 35 Übergangsbestimmungen für die Photovoltaikpflichten Anlage 1: Sektorziele für das Jahr 2030 Anlage 2: Regionsflächen ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen

  71. §1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz bezweckt den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels in Baden-Württemberg. Es zielt darauf ab, 1. im Rahmen der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele einen angemes- senen Beitrag zum Klimaschutz durch Reduzierung der Treibhausgasemissionen hin zu Netto- Treibhausgasneutralität zu leisten und zugleich zu einer nachhaltigen Energie-, Wärme- und Verkehrswende beizutragen sowie 2. für die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels zu sorgen und die Transfor- mation in eine klimaresiliente Gesellschaft zu unterstützen.

  72. §2 Begriffsbestimmungen (1) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind anthropogene Emissionen von Kohlenstoff- dioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Stickstofftrifluorid (NF3), Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW/HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6), die in Ba- den-Württemberg entstehen. (2) Netto-Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist das Gleichgewicht zwischen Treibhaus- gasemissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken. (3) Öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ist: 1. das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines Landesgeset- zes eingerichtete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und 2. jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person gemäß Nummer 1 allein oder mehrere Personen gemäß Nummer 1 zusammen un- mittelbar oder mittelbar a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen, b) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder - Seite 4 von 28 - c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans be- stellen können. (4) Liegenschaften des Landes im Sinne dieses Gesetzes sind alle bebauten und unbebauten Grund- stücke im Eigentum des Landes Baden-Württemberg, unabhängig davon, von welcher staatlichen Stelle des Landes sie verwaltet werden. Als Liegenschaften des Landes gelten auch Grundstücke Drit- ter, die zugunsten des Landes mit einem grundstücksgleichen Recht, insbesondere einem Erbbau- recht, belastet sind, sowie Bauwerke des Landes, die auf fremden Grundstücken liegen oder errichtet werden. (5) Der gesamte Lebenszyklus im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Herstellungs-, die Errichtungs-, Nutzungs- und Entsorgungsphase sowie die Wiederverwertungspotenziale. (6) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet durchgreifende Maßnahmen zum Substanzerhalt oder zur Modernisierung eines Bauwerks. (7) Wohngebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude, einschließlich der zugehörigen Garagen und Nebenräume, die nach ihrer Zweckbestimmung mindestens zur Hälfte dem Wohnen dienen, ein- schließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen, die zum dauerhaften Woh- nen bestimmt sind. (8) Nichtwohngebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude, die keine Wohngebäude sind. (9) Außenflächen eines Gebäudes im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bestandteile der Gebäudehülle, die sich an den Außenseiten des Gebäudes befinden, mit Ausnahme der Dachfläche. (10) Unmittelbare räumliche Umgebung eines Gebäudes oder eines Parkplatzes im Sinne dieses Ge- setzes ist gegeben, wenn eine Photovoltaik- oder solarthermische Anlage auf demselben oder einem unmittelbar angrenzenden Grundstück oder auf demselben Betriebsgelände installiert wird. (11) Grundlegende Dachsanierung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Baumaßnahme, bei der die Ab- dichtung oder die Eindeckung eines Dachs vollständig erneuert wird. Gleiches gilt auch bei einer Wie- derverwendung von Baustoffen. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behe- bung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden. (12) Qualifizierte Sachverständige im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten, 2. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf- grund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches Hand- werk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben. (13) Systematisches Energiemanagement im Sinne dieses Gesetzes ist das systematische und konti- nuierliche Erheben, Erfassen und Optimieren aller relevanten Energieverbraucher mindestens anhand folgender Elemente: - Seite 5 von 28 - 1. die Formulierung von Energieeinsparzielen und Treibhausgasminderungszielen, 2. die ämter- oder abteilungsübergreifende Koordinierung aller energierelevanten Aufgaben, 3. die Benennung einer für das Energiemanagement zuständigen Person, 4. das kontinuierliche Energieberichtswesen einschließlich der Erstellung eines Energieberichts mit mindestens jährlichem Turnus, 5. das monatliche Energieverbrauchscontrolling und 6. die Erfassung von mindestens jeweils 80 Prozent des Endenergieverbrauchs in den Kategorien der Energieverbraucher gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 1 bis 8. (14) Wärme im Sinne dieses Gesetzes ist Wärme und Kälte für Raumheizung oder -kühlung, Erzeu- gung von Warmwasser sowie Prozesswärme und -kühlung. (15) Versorgungstruktur im Sinne dieses Gesetzes ist die Infrastruktur zur Erzeugung, Verteilung und Speicherung von Wärme oder anderer zur Wärmeerzeugung dienender Energieträger. (16) Kommunale Wärmeplanung im Sinne dieses Gesetzes ist ein strategischer Planungsprozess mit dem Ziel einer klimaneutralen kommunalen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2040 einschließlich der Aufstellung eines kommunalen Wärmeplans. (17) Energieunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte, Strom oder Gas nicht nur für den Eigenbedarf zur Nutzung in Gebäuden erzeugen oder an Endkunden liefern, sowie Wärme-, Kälte-, Strom- oder Gasnetzbetreiber und Brennstofflieferanten. (18) Datenschutz-Grundverordnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35).

  73. §3 Klima-Rangfolge (1) Bei dem Schutz des Klimas soll folgende Rangfolge in absteigender Reihe eingehalten werden: 1. Vermeiden von Treibhausgasemissionen, 2. Verringern von Treibhausgasemissionen und 3. Versenken nicht oder mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu vermeidender oder zu verrin- gernder Treibhausgase. Auch geringen Beiträgen zum Klimaschutz kommt Bedeutung zu. Maßgeblich müssen die Bereiche En- ergie, Mobilität, Produktion und Konsum, Beschäftigung sowie Bauen zum Klimaschutz beitragen. Ins- besondere bei energiebedingten Treibhausgasemissionen sollen das Vermeiden und Verringern der - Seite 6 von 28 - Emissionen in erster Linie durch Einsparung sowie effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch den Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien er- reicht werden. (2) Neben dem Schutz des Klimas ist die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels geboten. Sie kann den Schutz des Klimas nicht ersetzen; ihr kommt ergänzende Funktion zu.

  74. §4 Erhalt, Schutz und Aufbau natürlicher Kohlenstoffspeicher Zur Erreichung der Klimaschutzziele für Baden-Württemberg und zur Steigerung der Klimaresilienz tragen natürliche Kohlenstoffspeicher wie Moore, Wälder, Humus und Grünland über ihre Speicher- und Senkenleistung bei. Daher sollen natürliche Kohlenstoffspeicher im Land erhalten, geschützt und aufgebaut werden; das Land fördert vorrangig ihren Aufbau, außerdem ihren Erhalt und Schutz im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Klimarelevant sind Maßnahmen hierbei allerdings nur, wenn sie über Jahrzehnte beziehungsweise möglichst dauerhaft gesichert sind.

  75. §5 Allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand (1) Der öffentlichen Hand kommt beim Klimaschutz und der Klimawandelanpassung unter Berücksich- tigung der Klima-Rangfolge in ihrem Organisationsbereich eine allgemeine Vorbildfunktion zu. Dies gilt, sofern die Organisation der Aufgabenerledigung nicht abschließend durch Bundesrecht geregelt ist oder eine gemeinsame Umsetzung von Maßnahmen durch das Land mit dem Bund oder der Euro- päischen Union vorgesehen ist. (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen die Vorbildfunktion in eigener Verantwortung. Sie betreiben Klimaschutz und Klimawandelanpassung auch bei einem Tätigwerden innerhalb der kom- munalen Daseinsvorsorge; Klimaschutz und Klimawandelanpassung sind öffentliche Aufgaben gemäß

  76. § 2 Absatz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Absatz 1 Satz 1 der Landkreisordnung. Das Land wird die Gemeinden und Gemeindeverbände beim Klimaschutz und der Klimawandelanpassung unterstützen. Näheres soll in einer Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Landesverbänden beschlossen werden.

  77. §6 Allgemeine Verpflichtung zu Klimaschutz und Kli- mawandelanpassung; Informationsbereitstellung (1) Jede Person soll nach ihren Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung unter Berücksichtigung der Klima-Rangfolge beitragen. (2) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen, kommunalen und privaten Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen nach ihren Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben von Klimaschutz und Klimawandelanpassung aufklären und das Bewusstsein für einen sparsamen Umgang mit Energie fördern. (3) Die Landesregierung und die jeweils zuständigen Ministerien stellen Informationen zum Zweck die- ses Gesetzes sowie seinen Zielsetzungen, Strategien, Maßnahmen und Instrumenten in gebündelter Form einfach zugänglich, transparent und verständlich bereit.

  78. §7 - Seite 7 von 28 - Klima-Berücksichtigungsgebot Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung beschlossenen Ziele bestmöglich zu berücksichti- gen. Die Landesregierung bestimmt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.

  79. §8 CO2-Schattenpreis (1) Bei der Planung von Baumaßnahmen betreffend Liegenschaften des Landes, insbesondere bei dem Neubau und der Sanierung von Bauwerken im Eigentum des Landes, ist im Rahmen von Wirt- schaftlichkeitsuntersuchungen ein rechnerischer Preis entsprechend des vom Umweltbundesamt wis- senschaftlich ermittelten und empfohlenen Wertes für jede über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid zu veranschlagen (CO2-Schattenpreis). Dies gilt nur, wenn das Land selbst über die Bauherreneigenschaft verfügt oder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Neu- baus eines Bauwerks feststeht, dass dieses in das Eigentum des Landes übergeht. Der CO2-Schatten- preis gelangt insbesondere bei Baumaßnahmen der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg, der Wasserwirtschaftsverwaltung Baden-Württemberg, der Straßenbauverwal- tung Baden-Württemberg und der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg zur An- wendung. (2) Der CO2-Schattenpreis soll auch bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen durch das Land angewendet werden. Die Landesregierung regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. (3) Die Bepreisung von Treibhausgasemissionen nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt. (4) Der CO2-Schattenpreis ist erstmalig für Maßnahmen zu veranschlagen, mit deren Wirtschaftlich- keitsuntersuchung ab dem 1. Juni 2023 begonnen wird. (5) Das Finanzministerium, das Umweltministerium, das Verkehrsministerium und das Ministerium Ländlicher Raum werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu dem CO2-Schattenpreis bei Baumaßnahmen gemäß Absatz 1 zu treffen, insbesondere über 1. die Festlegung der Anwendung anderer Instrumente anstelle des CO2-Schattenpreises für ein- zelne Anwendungsbereiche, soweit diese mindestens die gleiche Wirkung entfalten wie der CO2-Schattenpreis, wobei die Methodenkonvention zur Ermittlung von Umweltkosten des Um- weltbundesamtes zu berücksichtigen ist, 2. die Festlegung und Anpassung der Höhe des CO2-Schattenpreises für einzelne Anwendungsbe- reiche, 3. die Art und Weise der Ermittlung der Kohlenstoffdioxidemissionen, 4. die sachliche Reichweite der Kohlenstoffdioxidbilanzierung, 5. einen abweichenden Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des CO2-Schattenpreises in einzel- nen Anwendungsbereichen, - Seite 8 von 28 - 6. Konkretisierungen der einzelnen Anwendungsbereiche des CO2-Schattenpreises und sachlich begründete Ausnahmen von dessen Anwendung sowie 7. Bagatellgrenzen, bei denen der CO2-Schattenpreis nicht angewendet werden muss. (6) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, für die Planung von Baumaßnahmen sowie die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen in eigener Zuständigkeit einen CO2-Schatten- preis einzuführen.

  80. §9 Förderprogramme (1) Förderprogramme des Landes sind bei erstmaligem Erlass, Fortschreibung oder Änderung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Zweck dieses Gesetzes und den zu seiner Erfüllung beschlossenen Zielen vom fachlich zuständigen Ministerium zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. Von der Prüfung ausgenommen ist die Beteiligung des Landes an Förderprogrammen von Bund und Euro- päischer Union. Die Einzelheiten regelt die Landesregierung in einer Verwaltungsvorschrift, insbeson- dere zu Art, Umfang und Verfahren der Prüfung. (2) Die Förderprogramme des Landes für den kommunalen Hochbau sollen den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung tragen. Darüber hinaus sollen die Förderprogramme des Landes für den Hochbau, die Nichtwohngebäude zum Gegenstand haben, den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens grundsätzlich Rechnung tragen. Wer sich um eine Förderung gemäß Satz 1 und 2 bewirbt, hat die Prüfung der Grundsätze des nachhaltigen Bauens nachzuweisen. Das Nähere wird durch Verwal- tungsvorschriften für den jeweiligen Zuwendungsbereich geregelt. (3) Förderprogramme des Landes sollen spätestens bis zum Jahr 2040 so ausgestaltet werden, dass sie nettotreibhausgasneutral sind. Die Landesregierung evaluiert im Jahr 2030 den Stand der Umset- zung dieser Zielsetzung. ABSCHNITT 2 Klimaschutzziele

  81. § 10 Klimaschutzziele für Baden-Württemberg; Sektorziele (1) Unter Berücksichtigung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele und -maßnahmen wird die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg im Ver- gleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 schrittweise verringert. Bis zum Jahr 2030 erfolgt eine Minderung um mindestens 65 Prozent. Die Minderungsbeiträge aus dem europäischen System für den Handel mit Treibhausgas- emissionszertifikaten finden dabei entsprechende Berücksichtigung. (2) Zur Erreichung des Klimaschutzziels für das Jahr 2030 werden für die nachstehenden Sektoren in Anlage 1 Minderungsziele jeweils im Vergleich zu den Treibhausgasemissionen des Jahres 1990 fest- gelegt: 1. Energiewirtschaft, 2. Industrie, - Seite 9 von 28 - 3. Verkehr, 4. Gebäude, 5. Landwirtschaft, 6. Abfallwirtschaft und Sonstiges sowie 7. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft. Die Einhaltung des jeweiligen Sektorziels liegt in der Verantwortung des für den jeweiligen Sektor nach Anlage 1 federführend verantwortlichen Ministeriums. Die Zuständigkeit für die Umsetzung ein- zelner sektoraler Maßnahmen kann gemäß Geschäftsverteilung auch bei anderen Ministerien als dem federführend verantwortlichen Ressort liegen. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Landesre- gierung bleibt unberührt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Ge- setz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.

  82. § 11 Klimaschutzziele für die Landesverwaltung (1) Das Land setzt sich zum Ziel, bis zum Jahr 2030 die Landesverwaltung netto-treibhausgasneutral zu organisieren. Zur Verwirklichung dieses Ziels setzt die Landesregierung ein Konzept um, das die Hochschulen sowie Behörden des Landes und sonstige Landeseinrichtungen ohne eigene Rechtsper- sönlichkeit umfasst, soweit sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Landes unterliegen. In be- gründeten Ausnahmefällen kann die Landesregierung Organisationseinheiten vom Anwendungsbe- reich des Konzepts ausnehmen. Kompensation bildet die Ausnahme und ist lediglich im Wege recht- lich anerkannter Emissionsminderungsmaßnahmen nach dem Clean Development Mechanism der Vereinten Nationen, dem Gold Standard oder einem vergleichbaren Standard oder Emissionsminde- rungsmaßnahmen mit im Wesentlichen vergleichbaren Standards zulässig; innerhalb des Aufgabenbe- reichs des Landesbetriebs »Vermögen und Bau Baden-Württemberg« unterbleibt eine Kompensation von Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030. (2) Die Landesregierung legt dem Landtag auf Basis wesentlicher Indikatoren alle zwei Jahre einen Gesamtbericht zum Umsetzungsstand des Konzepts gemäß Absatz 1 vor. Der Gesamtbericht umfasst insbesondere Angaben zur Entwicklung der CO2-Emissionen durch die Nutzung landeseigener Gebäu- de, Art und Höhe des Strom- und Wärmeverbrauchs in der Landesverwaltung sowie des Kraftstoffver- brauchs durch Dienstreisen. Das Monitoring für die landeseigenen Liegenschaften und die Hochschu- len hat dabei nach einem zertifizierten Standard wie etwa dem »Eco Management and Audit Scheme« zu erfolgen.

  83. § 12 Klimaschutzziele für die Kommunalverwaltungen Das Land unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände bei dem Ziel, bis zum Jahr 2040 netto- treibhausgasneutrale Kommunalverwaltungen zu erreichen.

  84. § 13 Klimaschutzziele für die Unternehmen; Klimaschutzvereinbarungen (1) Unternehmen sollen sich ambitionierte Klimaschutzziele geben. - Seite 10 von 28 - (2) Das Umweltministerium wirkt auf den Abschluss von freiwilligen Klimaschutzvereinbarungen mit Unternehmen hin. Ziel dieser Klimaschutzvereinbarungen ist es, die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch des Unternehmens zu reduzieren. Die Klimaschutzvereinbarungen sollen konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Ziels enthalten. Es soll vereinbart werden, dass dem Umweltministe- rium über die erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen und dem Energieverbrauch re- gelmäßig zu berichten ist. (3) Das Land als Anteilseigner tritt bei Unternehmen, an denen es mehrheitlich beteiligt ist und die ein hohes Potenzial zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aufweisen, im Rahmen des rechtlich Möglichen dafür ein, dass diese eine Klimaschutzvereinbarung nach dieser Bestimmung abschließen. ABSCHNITT 3 Maßnahmen und Monitoring

  85. § 14 Klima-Maßnahmen-Register (1) Die Maßnahmen der Landesregierung zum Schutz des Klimas werden in einem einheitlichen, über- geordneten und fortlaufenden Register geführt (Klima-Maßnahmen-Register). Das Klima-Maßnahmen- Register dient der Landesregierung als Entscheidungs- und Überprüfungsgrundlage, ob sich das Land auf dem Pfad zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie der Sektorziele für Baden-Württemberg be- findet. Es ist über das Internet öffentlich einsehbar. Das Klima-Maßnahmen-Register ist kein Plan oder Programm im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes. (2) Das Klima-Maßnahmen-Register enthält 1. Maßnahmen, die von dem für den jeweiligen Sektor nach Anlage 1 federführend verantwort- lichen Ministerium benannt werden, sowie Maßnahmen, die von anderen Ministerien als dem für den Sektor federführend verantwortlichen Ministerium benannt werden, jedoch gemäß Ge- schäftsverteilung in deren Zuständigkeitsbereich liegen, und 2. Maßnahmen aus dem Bereich der netto-treibhausgasneutralen Landesverwaltung. Die Maßnahmen aus den Sektoren haben die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Klima- schutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu berücksichtigen. (3) Die Landesregierung fasst jährlich über das Klima-Maßnahmen-Register Beschluss. Der Beschluss- fassung ist die Stellungnahme des Klima-Sachverständigenrats zur jährlichen Klima-Berichterstattung zugrunde zu legen; ihr hat eine geeignete Beteiligung der Öffentlichkeit vorauszugehen. Nach der Be- schlussfassung ist das Klima-Maßnahmen-Register durch die Landesregierung dem Landtag zuzulei- ten.

  86. § 15 Strategie zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels Beginnend im Jahr 2023 und danach in angemessenen Abständen verabschiedet die Landesregierung nach Anhörung von Verbänden und sonstigen Vereinigungen auf Basis des Berichts zur Anpassung an den Klimawandel eine landesweite Anpassungsstrategie mit vorsorgenden Anpassungsmaßnahmen.

  87. § 16 Monitoring - Seite 11 von 28 - (1) Ein Monitoring auf Basis quantitativer und qualitativer Erhebungen überprüft 1. das Erreichen der Klimaschutzziele für Baden-Württemberg sowie der Sektorziele und 2. die Umsetzung von Maßnahmen nach dem Klima-Maßnahmen-Register sowie nach der Strate- gie zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels. (2) Das Monitoring umfasst 1. eine jährliche Klima-Berichterstattung beginnend im Jahr 2023 mit folgenden Einzelberichten und Stellungnahmen: a) einen Emissionsbericht des Statistischen Landesamts, insbesondere zu der Entwicklung der Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Minderungsbeiträge aus dem europäischen System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, b) Berichte der federführend verantwortlichen Ministerien für den jeweiligen Sektor, zum Umsetzungsstand der im Klima-Maßnahmen-Register aufgeführten Maßnahmen sowie über die Notwendigkeit oder die bereits erfolgte Aufnahme neuer Maßnahmen in das Kli- ma-Maßnahmen-Register (Sektorberichte); das Wirtschaftsministerium gibt den Wirt- schaftsverbänden mit Sitz in Baden-Württemberg Gelegenheit, über die Maßnahmen der Industrie zum Klimaschutz über die gesamte Lieferkette der Unternehmen zu berichten, nimmt eine Zusammenfassung dieser Berichte in geeigneter Form in den Sektorbericht Industrie auf und lässt ihn in eine Bewertung für das Sektorziel Industrie einfließen, c) eine Stellungnahme des Klima-Sachverständigenrats, insbesondere zu der Entwicklung der klima- und energiepolitischen Rahmenbedingungen, zu dem Stand der Zielerrei- chung in den einzelnen Sektoren, zum konkreten Einfluss der Landesebene auf die Ziel- erreichung sowie erforderlichenfalls Vorschläge für zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen mit einer Einschätzung ihrer Wirksamkeit, 2. einen Klimaschutz- und Projektionsbericht spätestens alle drei Jahre, beginnend im Jahr 2024, insbesondere a) zu der Entwicklung der Treibhausgasemissionen in den verschiedenen Sektoren, b) zu dem Umsetzungsstand der Klimaschutzmaßnahmen im jeweiligen Berichtszeitraum, c) mit Projektionen von Treibhausgasemissionen und deren Auswirkungen auf das Errei- chen der Klimaschutzziele für Baden-Württemberg sowie der Sektorziele, wobei die Be- wertung auch unter Berücksichtigung des CO2-Budget-Ansatzes erfolgen kann, d) im Falle einer drohenden Zielabweichung gemäß Buchstabe c mit einer Analyse der Ur- sachen der Zielabweichung und der jeweiligen Entscheidungsebene sowie Maßnahmen- vorschlägen zur Wiedererreichung des Zielpfads in dem jeweiligen Sektor und e) mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung von Klimaschutzmaßnahmen, sowie - Seite 12 von 28 - 3. einen Bericht zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels spätestens alle fünf Jahre, beginnend im Jahr 2025, insbesondere a) zu den wesentlichen Folgen des Klimawandels für Baden-Württemberg, b) zu der Umsetzung und Wirkung wichtiger Anpassungsmaßnahmen und c) mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Strategie zur Anpassung an die unvermeid- baren Folgen des Klimawandels. In den Jahren, in denen ein Klimaschutz- und Projektionsbericht gemäß Satz 1 Nummer 2 vorgelegt wird, enthält dieser die jährliche Klima-Berichterstattung gemäß Satz 1 Nummer 1. Bei der Klima-Be- richterstattung und dem Klimaschutz- und Projektionsbericht sind die Wirkungsbeiträge und Wechsel- wirkungen durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu berücksichtigen sowie wichtige Aspekte einer verursacherbezogenen Betrachtung einzubeziehen. (3) Zuständig für die Erstellung der Berichtsteile in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a ist das Statistische Landesamt. Es legt seine Berichte dem Umweltministeri- um spätestens zum 30. Juni des jeweiligen Erscheinungsjahres vor. Zuständig für die Erstellung der Berichtsteile in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, d und e für jeden in

  88. § 10 Absatz 2 Satz 1 genannten Sektor sind die für die Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen zustän- digen Ministerien. Das für den jeweiligen Sektor nach Anlage 1 federführend verantwortliche Ministeri- um koordiniert die Berichtsbeiträge der anderen Ministerien, sofern diese Maßnahmen umsetzen, die zu seinem Sektorziel beitragen. Die federführend verantwortlichen Ministerien legen auf Basis einer einheitlichen Struktur ihre Berichtsteile dem Umweltministerium spätestens zum 30. Juni des jewei- ligen Erscheinungsjahres vor. Zuständig für die Erstellung der Berichte in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind das Umweltministerium und die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg unter Mitwirkung der anderen Ministerien. Nach der Erstellung des Klimaschutz- und Projektionsberichts und des Be- richts zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels erhält der Klima-Sachverstän- digenrat jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme. (4) Die Berichte werden einschließlich der Stellungnahme des Klima-Sachverständigenrats nach Be- schlussfassung durch die Landesregierung dem Landtag zugeleitet. Stellt der Klimaschutz- und Pro- jektionsbericht eine drohende erhebliche Zielabweichung fest, beschließt die Landesregierung mög- lichst innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung über den Bericht die erforderlichen Lan- desmaßnahmen.

  89. § 17 Klima-Sachverständigenrat (1) Die Landesregierung beruft einen Rat von Sachverständigen, der die Landesregierung und den Landtag sektorübergreifend zu Klimaschutz und Klimawandel berät (Klima-Sachverständigenrat). Der Beratungsauftrag umfasst insbesondere 1. die Mitwirkung im Rahmen des Monitorings, 2. die Beratung der Landesregierung bei der Umsetzung der Klimaschutzziele und bei der Anpas- sungsstrategie, - Seite 13 von 28 - 3. die Weiterentwicklung der Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen. Auf Verlangen der Landesregierung oder aufgrund eines Beschlusses des Landtags erstattet der Kli- ma-Sachverständigenrat Sondergutachten. Unabhängig davon ist der Klima-Sachverständigenrat in den Grenzen seines Auftrags und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel berechtigt, gegenüber der Landesregierung und dem Landtag Stellungnahmen und Berichte aufgrund eigenen Entschlusses abzugeben. (2) Der Klima-Sachverständigenrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz unab- hängig. Er besteht aus sechs Mitgliedern, die für fünf Jahre berufen werden; den Vorsitz und dessen Stellvertretung bestimmt der Klima-Sachverständigenrat jeweils durch geheime Wahl einer Person aus seiner Mitte. Seine Mitglieder weisen sich durch eine mehrjährige eigenständige wissenschaftliche Betätigung samt Publikation auf dem Gebiet der Klimaforschung oder verwandter Gebiete aus. Eine erneute Berufung in den Klima-Sachverständigenrat ist einmal zulässig. (3) Der Klima-Sachverständigenrat tritt in einem Kalenderjahr mindestens bei drei Gelegenheiten zu- sammen. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem Umweltministerium eine Geschäftsordnung. (4) Zur Regelung der pauschalen Aufwandsentschädigung, des Sitzungsgelds, der Reisekostenerstat- tung, der Geschäftsstelle, der Verschwiegenheit, der freiwilligen und der unfreiwilligen Aufgabe der Mitgliedschaft einschließlich Nachbesetzung sowie der sonstigen organisatorischen Angelegenheiten erlässt das Umweltministerium eine Verwaltungsvorschrift. ABSCHNITT 4 Energie-, Wärme- und Verkehrswende

  90. § 18 Erfassung des Energieverbrauchs durch Gemeinden und Gemeindeverbände (1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 verpflichtet, für ein- zelne Energieverbraucher, für die bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden Energiekosten anfal- len, jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres in einer vom Land bereitgestellten elektronischen Daten- bank Angaben zu machen. Soweit Energiekosten bei Unternehmen anfallen, an denen die Gemeinde oder der Gemeindeverband beteiligt ist, gilt dies auch, wenn die Beteiligung einen Anteil von mehr als 50 Prozent umfasst; im Übrigen hat die Gemeinde oder der Gemeindeverband bei einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent auf die Bereitstellung der Daten gegenüber dem Unternehmen hinzuwirken und zu den insoweit übermittelten Daten Angaben zu machen. (2) Bei der Erfassung des Energieverbrauchs werden für die folgenden Kategorien von Energiever- brauchern Angaben verlangt: 1. für Nichtwohngebäude die beheizbare Netto-Raumfläche sowie der Endenergieverbrauch und die Energieträger getrennt nach Strom und Wärme, 2. für Wohn-, Alten- und Pflegeheime oder ähnliche Einrichtungen, die zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind, die beheizbare Netto-Raumfläche sowie der Endenergieverbrauch und die Ener- gieträger getrennt nach Strom und Wärme, 3. für Krankenhäuser und Kliniken die beheizbare Netto-Raumfläche, die Bettenzahl sowie der Endenergieverbrauch und die Energieträger getrennt nach Strom und Wärme, - Seite 14 von 28 - 4. für Sportplätze die Größe der Sportplatzfläche sowie der Endenergieverbrauch an Strom, 5. für Hallen- und Freibäder die beheizbare Netto-Raumfläche, die Flächen der Becken sowie der Endenergieverbrauch und die Energieträger getrennt nach Strom und Wärme, 6. für Straßenbeleuchtungen die Länge der beleuchteten Straßenzüge sowie der Endenergiever- brauch an Strom, 7. für Anlagen zur Wasserversorgung und Wasseraufbereitung die bereitgestellte Wassermenge in Kubikmetern, die Anzahl der versorgten Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Endenergie- verbrauch an Strom und 8. für Kläranlagen Größenklasse und Einwohnerwert der Kläranlage, die Anzahl der versorgten Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Endenergieverbrauch an Strom. (3) Fallen für die Gemeinden und Gemeindeverbände nur anteilige Energiekosten an, sind die dazuge- hörigen Energieverbräuche entsprechend des Flächenanteils bei der Erfassung bei dem jeweiligen En- ergieverbraucher einzutragen. Ausgenommen sind Energieverbraucher, deren Energiekosten pro Jahr in Summe weniger als 500 Euro betragen. Insgesamt müssen jeweils mindestens 80 Prozent des ge- samten Endenergieverbrauchs pro Kategorie von Energieverbrauchern gemäß Absatz 2 erfasst wer- den. (4) Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, die im zu erfassenden Jahr bereits ein systematisches Energiemanagement betreiben, erstreckt sich die Pflicht zur Erfassung des Energieverbrauchs auf 1. den Energiebericht gemäß § 2 Absatz 13 Nummer 4 des zu erfassenden Jahres und 2. die Summe der Endenergieverbräuche getrennt für alle Kategorien von Energieverbrauchern gemäß Absatz 2, jeweils getrennt nach Energieträgern sowie jeweils die Summe der neben den Endenergieverbräuchen erforderlichen Angaben.

  91. § 19 Sicherstellung der Flächenverfügbarkeit für erneuerbare Energien Zur Abdeckung der energiewirtschaftlichen Ausbaubedarfe und zur Erreichung der Klimaschutzzie- le für Baden-Württemberg soll die Flächenverfügbarkeit für Erneuerbare-Energien-Anlagen in Baden- Württemberg sichergestellt werden.

  92. § 20 Festlegung der regionalen Teilflächenziele ge- mäß § 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (1) Zur Erreichung der Flächenbeitragswerte gemäß § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsge- setzes (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl I S. 1353) werden gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 WindBG zur Umsetzung der Flächenbeitragswerte für Baden-Württemberg nach Anlage 1 Spalte 1 und 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes sowohl für den zum 31. Dezember 2027 als auch für den zum 31. Dezember 2032 zu erreichenden Wert 1,8 Prozent der jeweiligen Regionsfläche als verbindliche regio- nale Teilflächenziele für die Träger der Regionalplanung festgelegt. Für den Verband Region Rhein-Ne- ckar und für den Regionalverband Donau-Iller gelten die prozentualen Anteile nach Satz 1 jeweils für - Seite 15 von 28 - den baden-württembergischen Gebietsteil der Region. Für die Bestimmung der Größe der auszuwei- senden Flächen ist die Größe der Regionsflächen und der Gebietsanteile der Regionen nach Anlage 2 maßgebend. (2) Die zur Erreichung der Teilflächenziele nach Absatz 1 notwendigen Teilpläne und sonstigen Än- derungen eines Regionalplans sollen früher als in § 3 Absatz 1 WindBG vorgesehen bereits bis spä- testens 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden. Die Stichtage nach § 3 Absatz 1 Satz 2 WindBG bleiben hiervon unberührt. (3) Es können vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, mit denen sich eine Region gegen- über einer anderen Region verpflichtet, mehr Fläche als gemäß Absatz 1 erforderlich (Flächenüber- hang) für die Windenergie auszuweisen. Sobald entsprechende Gebietsfestlegungen getroffen wur- den, kann der Flächenüberhang der einen Region auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 der anderen Region für die Zielerreichung nach Absatz 1 angerechnet werden. Vertragli- che Vereinbarungen gemäß Satz 1 bedürfen der Schriftform und sind dem Ministerium für Landesent- wicklung und Wohnen spätestens einen Monat nach Vertragsabschluss als Abschrift vorzulegen.

  93. § 21 Landesvorgabe für Freiflächen-Photovoltaik In den Regionalplänen sollen Gebiete in einer Größenordnung von mindestens 0,2 Prozent der jewei- ligen Regionsfläche nach Anlage 2 für die Nutzung von Photovoltaik auf Freiflächen festgelegt wer- den (Grundsatz der Raumordnung). Die zur Erreichung dieses Flächenziels notwendigen Teilpläne und sonstigen Änderungen eines Regionalplans sollen bis spätestens 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden.

  94. § 22 Besondere Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus Folgende Maßnahmen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Si- cherheit: 1. Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz, 2. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuer- baren Energien und der dazugehörigen Nebenanlagen sowie 3. die Errichtung, der Betrieb und die Änderung der Stromverteilnetze und der für deren Betrieb notwendigen Anlagen, soweit dies für die Errichtung und den Betrieb der in Nummer 2 genann- ten Anlagen sowie für den Ausbau der Elektromobilität erforderlich ist.

  95. § 23 Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen (1) Es besteht die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung bei 1. dem Neubau und bei grundlegender Dachsanierung eines Gebäudes auf der für eine Solarnut- zung geeigneten Dachfläche sowie - Seite 16 von 28 - 2. dem Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stell- plätzen für Kraftfahrzeuge über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche. Dies gilt nicht, sofern die Erfüllung der jeweiligen Pflicht sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten wi- derspricht. Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht bestmög- lich mit der jeweiligen Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage in Einklang zu bringen. (2) Einem Neubau gemäß Absatz 1 Satz 1 steht der Ausbau oder Anbau gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Dach- oder Stellplatzfläche entsteht. Bestehende Dach- oder Stell- platzflächen werden nicht berücksichtigt. (3) Von einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage kann durch die zuständige Behörde auf Antrag teilweise oder vollständig befreit werden, wenn die jeweilige Pflicht nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar wäre. (4) Zur Erfüllung einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage kann ersatzweise 1. in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a) eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auch auf anderen Außenflächen oder in un- mittelbarer räumlicher Umgebung des Gebäudes oder b) eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung auf der für eine Solarnutzung geeig- neten Dach- oder Außenfläche oder in unmittelbarer räumlicher Umgebung des Gebäu- des und 2. in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf der Dachfläche oder auf anderen Außenflächen eines gleichzeitig neu errichteten Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung des Parkplatzes installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerech- net werden. Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, soweit Flächen in Anspruch genommen wer- den sollen, die für die Erfüllung der Pflicht gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benötigt werden. (5) Zur Erfüllung einer Pflicht gemäß Absatz 1 kann eine geeignete Fläche auch an einen Dritten ver- pachtet werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 4. (6) Die Pflicht gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Parkplätzen, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Im Übrigen können die unteren Baurechtsbehörden, insbesondere aus städtebaulichen Gründen, Ausnahmen von dieser Pflicht erteilen. (7) Die Erfüllung einer Pflicht gemäß Absatz 1 ist der zuständigen unteren Baurechtsbehörde durch ei- ne Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister gemäß

  96. § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1307) geändert worden ist, in der je- weils geltenden Fassung spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung des Bauvorhabens nachzuwei- sen; im Falle einer ersatzweisen Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmeerzeugung ist - Seite 17 von 28 - eine Bestätigung einer oder eines qualifizierten Sachverständigen erforderlich. Der Nachweis bedarf der Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (8) Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ministerien durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen 1. zu der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 enthaltenen Pflicht zur Installation von Photovoltaikanla- gen auf Dachflächen bezüglich: a) Mindestanforderungen an eine geeignete Dachfläche, insbesondere zu Größe, Form, Nei- gung, b) Mindestanforderungen an eine grundlegende Dachsanierung, c) Mindestanforderungen an geeignete Außenflächen gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, d) Ausrichtung und Verschattung, e) des Umfangs, in welchem eine geeignete Dachfläche zur Pflichterfüllung mindestens ge- nutzt werden muss, wobei sowohl auf die geeignete Dachfläche als auch auf die instal- lierte Leistung einer Photovoltaikanlage im Verhältnis zur überbauten Grundstücksfläche Bezug genommen werden kann, f) Kombinationsmöglichkeiten einer Dachbegrünung mit einer Photovoltaikanlage oder ei- ner solarthermischen Anlage und g) Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung, 2. zu der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 enthaltenen Pflicht zur Parkplatzüberdachung mit Photo- voltaikanlagen bezüglich: a) Mindestanforderungen an die Beschaffenheit einer geeigneten offenen Parkplatzfläche, b) Mindestanforderungen der Photovoltaikanlage, c) Ausrichtung und Verschattung, d) des Umfangs, in welchem eine geeignete Parkplatzfläche zur Pflichterfüllung mindestens genutzt werden muss und e) Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung, 3. hinsichtlich weiterer für die Umsetzung der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zwingend erforderlicher Angaben.

  97. § 24 Photovoltaikpflicht auf Gebäuden im Eigentum des Landes; Pho- tovoltaik auf Parkplätzen des Landes sowie Ladeinfrastruktur - Seite 18 von 28 - (1) Bei Gebäuden im Eigentum des Landes gilt die Pflicht gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ab dem 1. Januar 2030 auch dann, wenn keine grundlegende Dachsanierung durchgeführt wird, sofern nicht andere öffentlich-rechtliche Pflichten und Vorschriften entgegenstehen. (2) Auf Parkplätzen mit mehr als fünf Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, die im Eigentum des Landes oder landeseigener Gesellschaften stehen und sich außerhalb des öffentlichen Straßenraums befin- den, soll bis zum Ablauf des Jahres 2027 jeder achte Stellplatz, bei weniger als acht Stellplätzen aber mindestens ein Stellplatz und bis zum Ablauf des Jahres 2030 jeder vierte Stellplatz mit Ladeinfra- struktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgestattet werden. (3) Auf Parkplätzen gemäß Absatz 2 soll über den für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzflächen eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung installiert werden. Die Photovoltaikanlage kann in be- gründeten Einzelfällen auch in unmittelbarer räumlicher Umgebung der Parkplätze installiert werden.

  98. § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der auf den Parkplätzen gemäß Absatz 2 für die Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahr- zeuge zum Einsatz kommende Strom soll möglichst aus Photovoltaikanlagen gemäß Absatz 3 erzeugt werden. (5) Das Finanzministerium wird bis zum 31. Dezember 2026 die Erreichung der in den vorstehenden Absätzen geregelten Ziele überprüfen und dem Landtag berichten. Ergibt die Prüfung, dass die Rege- lungen des Absatzes 1 oder 2 oder deren bisherige Umsetzung nicht ausreichen, wird das Finanzmi- nisterium dem Landtag geeignete Vorschläge zur Verbesserung des Gesetzes und seiner Umsetzung vorlegen.

  99. § 25 Photovoltaik an Verkehrswegen in Baulast des Lan- des sowie an Verkehrswegen der Schieneninfrastruktur (1) Beim Neu- und Ausbau und bei der Ertüchtigung von Anlagen der Straßenbauverwaltung in Bau- last des Landes, bei denen ein eigener Energiebedarf vorliegt, sind grundsätzlich Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung vorzusehen, solange diese die Belange der Sicherheit nicht gefährden. (2) Beim Neubau von Verkehrsinfrastrukturen im Schienenbereich sind Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu installieren, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf diesen Ver- kehrsinfrastrukturen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die §§ 4 und 5 des Landeseisenbahngeset- zes und die §§ 24, 24a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 S. 2439), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Soweit Plan- entwürfe, die in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingebracht werden, nicht auf mindestens 30 Prozent der hiernach zulässigen und baulich geeigneten Flächen Photovoltaikanlagen vorsehen, haben die einschlägigen Träger öffentlicher Belange die Zustimmung zu versagen. (3) Die nichtbetriebsnotwendigen Flächen bestehender Verkehrswege in Baulast des Landes sollen systematisch auf ihre Geeignetheit zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung und deren Wirtschaftlichkeit geprüft werden. Bestehende Verkehrsinfrastrukturen im Schienenbereich sind auf ihre Eignung zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu prüfen. (4) Das Verkehrsministerium berichtet bis zum 31. Dezember 2024 dem Landtag über die Fortschritte bei der Umsetzung der Regelung und legt geeignete Verbesserungsvorschläge vor. - Seite 19 von 28 -

  100. § 26 Beteiligung des Regierungspräsidiums zur Stärkung des Klimabelangs (1) Die unteren Baurechtsbehörden und die sonstigen unteren Verwaltungsbehörden sollen bei Zulas- sungsverfahren für Vorhaben zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit er- heblicher Bedeutung für die Allgemeinheit mit Beginn der Beteiligung von Behörden, deren Aufgaben- bereich berührt wird, auch das Regierungspräsidium beteiligen, um ihm Gelegenheit zur Einbringung der Belange des Klimaschutzes zu geben. Dies gilt insbesondere bei der Errichtung einer 1. Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, 2. Wasserkraftanlage ab einer installierten elektrischen Gesamtleistung von 50 Kilowatt, 3. Biogasanlage, die nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftig ist, 4. gebäudeunabhängigen Anlage zur photovoltaischen Solarnutzung ab einer installierten elektri- schen Gesamtleistung von 500 Kilowatt und 5. gebäudeunabhängigen Anlage zur thermischen Solarnutzung mit einer Kollektorfläche von min- destens 1 000 Quadratmetern. (2) Das Regierungspräsidium soll bei Bauleitplanverfahren zur Regelung von Standorten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gemäß Absatz 1 als Träger öffentlicher Belange für den Klima- schutz gemäß § 4 des Baugesetzbuchs beteiligt werden. (3) In den folgenden Verfahren ist dem Regierungspräsidium Gelegenheit zu geben, die Belange des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung durch die Abgabe von Stellungnahmen einzubringen: 1. bei der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen der Gemein- den in den Großen Kreisstädten und Stadtkreisen nach dem Baugesetzbuch, 2. bei der Vorbereitung und Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen der Gemeinden in den Großen Kreisstädten und Stadtkreisen nach dem Baugesetzbuch, 3. bei der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung eines Regionalplans nach dem Landesplanungsgesetz und bei der Abstimmung von Regionalplänen außerhalb des Geltungs- bereichs des Landesplanungsgesetzes nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes, 4. bei der Aufstellung und Fortschreibung eines Landschaftsrahmenplans nach dem Naturschutz- gesetz, 5. bei der Erklärung eines Gebiets zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Naturschutzgesetz so- wie bei der Änderung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung, 6. bei der Erklärung von Teilen von Natur und Landschaft zum geschützten Landschaftsbestand- teil nach dem Naturschutzgesetz durch die Gemeinden in den Großen Kreisstädten und Stadt- kreisen sowie bei der Änderung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung, 7. bei der forstlichen Rahmenplanung nach dem Landeswaldgesetz, - Seite 20 von 28 - 8. bei der Aufstellung von Satzungen der Gemeinden in den Großen Kreisstädten und Stadtkrei- sen, mit denen Aufforstungsgebiete oder Nichtaufforstungsgebiete nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz festgesetzt werden.

  101. § 27 Kommunale Wärmeplanung (1) Die kommunale Wärmeplanung ist für Gemeinden ein wichtiger Prozess, um die Klimaschutzziele im Wärmebereich zu erreichen. Durch die kommunale Wärmeplanung entwickeln die Gemeinden eine Strategie zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung und tragen damit zur Erreichung des Ziels eines klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2040 bei. (2) Kommunale Wärmepläne stellen für das gesamte Gebiet der jeweiligen Gemeinde räumlich aufge- löst 1. die systematische und qualifizierte Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs oder -verbrauchs und der daraus resultierenden Treibhausgasemissionen, einschließlich Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen, sowie die aktuelle Versorgungsstruktur (Bestandsanalyse), 2. die in der Gemeinde vorhandenen Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs durch Steigerung der Gebäudeenergieeffizienz und zur klimaneutralen Wärmeversorgung aus erneuerbaren En- ergien sowie Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung (Potenzialanalyse) und 3. ein klimaneutrales Szenario für das Jahr 2040 mit Zwischenzielen für das Jahr 2030 zur zukünf- tigen Entwicklung des Wärmebedarfs und einer flächendeckenden Darstellung der zur klima- neutralen Bedarfsdeckung geplanten Versorgungsstruktur dar. Hierauf aufbauend werden im kommunalen Wärmeplan mögliche Handlungsstrategien und Maß- nahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und damit einhergehend zur Reduzierung und klimaneu- tralen Deckung des Wärmeenergiebedarfs entwickelt. Es sind mindestens fünf Maßnahmen zu benen- nen, mit deren Umsetzung innerhalb der auf die Veröffentlichung folgenden fünf Jahre begonnen wer- den soll. Ein kommunaler Wärmeplan ist Grundlage für eine Verknüpfung der energetischen Gebäude- sanierung mit einer klimaneutralen Wärmeversorgung im Rahmen der strategischen Planung der Wär- meversorgung einer Gemeinde und bildet die Grundlage für die Umsetzung. (3) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 einen kom- munalen Wärmeplan als Bestandteil der kommunalen Wärmeplanung zu erstellen und diesen spätes- tens alle sieben Jahre unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortzuschreiben. Auch die übrigen Gemeinden können einen kommunalen Wärmeplan erstellen. Die Öffentlichkeit, insbesonde- re Interessengruppen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft, sind möglichst frühzeitig und fortlaufend bei der Erstellung des kommunalen Wärmeplans zu beteiligen. (4) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte legen den kommunalen Wärmeplan innerhalb von drei Mo- naten nach Erstellung, spätestens am 31. Dezember 2023, dem zuständigen Regierungspräsidium vor, fortgeschriebene kommunale Wärmepläne innerhalb von drei Monaten nach Erstellung. Zudem erfassen die Stadtkreise und Großen Kreisstädte innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung fol- - Seite 21 von 28 - gende sich auf das gesamte Gemeindegebiet beziehende Informationen in einer vom Land bereitge- stellten elektronischen Datenbank: 1. den aktuellen Jahresendenergiebedarf für die Wärmeversorgung, aufgeteilt nach Energieträ- gern und Sektoren, 2. den für die Jahre 2030 und 2040 abgeschätzten Jahresendenergiebedarf für die Wärmeversor- gung, aufgeteilt nach Energieträgern und Sektoren, und 3. das nutzbare Endenergiepotenzial zur klimaneutralen Wärmeversorgung aus erneuerbaren En- ergien sowie Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung. (5) Stadtkreise und Große Kreisstädte müssen die kommunalen Wärmepläne im Internet veröffentli- chen. Die kommunalen Wärmepläne dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4 Num- mer 1 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die Veröffentlichung gemäß Artikel 7 der Datenschutz-Grundverordnung eingewilligt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen gewahrt bleiben, sofern deren Veröffentlichung nicht zugestimmt wur- de.

  102. § 28 Klimamobilitätspläne (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Klimamobili- tätspläne aufstellen, welche Maßnahmen der nachhaltigen klimafreundlichen Mobilität zur dauerhaf- ten Verminderung von Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft festlegen. Die Aufstellung der Klimamobilitätspläne kann aufgaben- trägerübergreifend erfolgen, auch unter Beteiligung weiterer öffentlicher Aufgabenträger. Sollen die Klimamobilitätspläne Maßnahmen enthalten, für deren Umsetzung weitere öffentliche Aufgabenträger zuständig sind, sind die Klimamobilitätspläne insoweit im Einvernehmen mit diesen aufzustellen. (2) Die Regierungspräsidien sind möglichst frühzeitig bei der Aufstellung der Klimamobilitätspläne zu beteiligen. Sie unterstützen die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Aufstellung der Klima- mobilitätspläne im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie ihrer finanziellen, personellen und organisatori- schen Möglichkeiten. (3) Die Klimamobilitätspläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen; die Grundsätze und sons- tigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (4) Die Öffentlichkeit, insbesondere Interessengruppen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Wirt- schaft, ist möglichst frühzeitig und fortlaufend bei der Aufstellung der Klimamobilitätspläne zu beteili- gen. (5) Die öffentlichen Aufgabenträger setzen die in den Klimamobilitätsplänen vorgesehenen Maßnah- men in eigener Zuständigkeit um.

  103. § 29 Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz - Seite 22 von 28 - (1) Jeder Landkreis bestellt eine Koordinatorin oder einen Koordinator für Mobilität und Klimaschutz zur Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden beim Ausbau der nachhaltigen Mobilität. Aufga- ben der Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz sind: 1. Beratung zur Umsetzung von Maßnahmen der nachhaltigen Mobilität in den kreisangehörigen Gemeinden, insbesondere zu Fragen des Straßenverkehrsrechts, der Parkraumbewirtschaftung und des Parkraummanagements, der Finanzierung zusätzlicher Leistungen für den Öffentlichen Personennahverkehr und der Ladeinfrastruktur im öffentlichen und privaten Bereich, 2. Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln für Maßnahmen gemäß Nummer 1, 3. Beratung der kreisangehörigen Gemeinden zu ihren Beiträgen im Zuge der Aufstellung und Umsetzung eines kreisweiten oder durch mehrere Gebietskörperschaften erstellten Klimamobi- litätsplans, 4. Unterstützung bei der Erstellung von Aktionsplänen für Mobilität, Klima- und Lärmschutz sowie 5. Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen und der Einbeziehung von Aspekten nachhaltiger Mobilität in andere gemeindliche Planungsverfah- ren. (2) Die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Mobilität und Klimaschutz tauschen sich fortlaufend mit dem Verkehrsministerium zu ihrer Arbeit aus. Sie arbeiten proaktiv mit dem Verkehrsministerium in ihrem Aufgabenbereich zusammen. ABSCHNITT 5 Ergänzende Bestimmungen

  104. § 30 Klima-Verwaltungsorganisation (1) Das Umweltministerium koordiniert die ressortübergreifenden Aufgaben nach diesem Gesetz. Es ist zuständig für die Pflege des Klima-Maßnahmen-Registers, die Erstellung der Strategie zur Anpas- sung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels und des Konzepts für die netto-treibhausgas- neutrale Landesverwaltung sowie die Koordinierung des Gesamtberichts zur Umsetzung dieses Kon- zepts und die Monitoringberichte, jeweils in Zusammenarbeit mit den für die einzelnen Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen zuständigen Ministerien; es wirkt mit dem Klima-Sachverständigenrat bei dessen Aufgabenerfüllung zusammen. (2) Im Geschäftsbereich des Umweltministeriums wird ein Kompetenzzentrum Klimawandel unterhal- ten. Das Kompetenzzentrum Klimawandel hat insbesondere die Aufgabe, bei der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels auf regionaler und auf kommunaler Ebene durch Informati- on, Qualifizierung und Vernetzung sowie durch die Erarbeitung und Bereitstellung von Datengrundla- gen zu unterstützen.

  105. § 31 Aufgaben und Befugnisse - Seite 23 von 28 - (1) Die unteren Baurechtsbehörden sind sachlich zuständig für die Überwachung und Einhaltung der Pflichten gemäß § 23. Sie ergreifen die hierfür erforderlichen Maßnahmen. Soll ein offener Parkplatz dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden, sind abweichend von Satz 1 die gemäß § 50 Absatz 3 des Straßengesetzes jeweils zuständigen Straßenbaubehörden für die Überwachung und Einhaltung der Pflicht gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sachlich zuständig. Bei Bauvorhaben auf dem Be- triebsgelände einer Anlage gemäß § 7 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, ist abweichend von Satz 1 die oberste Baurechtsbehörde sachlich zuständig, sofern sie nicht im Einzelfall die Zuständigkeit einer nachgeordneten Baurechtsbehörde überträgt. (2) Die Rechtsaufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 18 durch die Gemein- den und Gemeindeverbände. (3) Das zuständige Regierungspräsidium prüft die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 27 Absatz 3 und 4 durch die Stadtkreise und Großen Kreisstädte und kann bei Verstößen Nachbesserung verlangen.

  106. § 32 Evaluation der Photovoltaikpflichten; Monitoring der Flächenvorgaben (1) Das Umweltministerium evaluiert im Einvernehmen mit den betroffenen Ministerien bis zum 31. Dezember 2025 den Umsetzungsstand der Bestimmung des § 23, insbesondere in welchem Umfang der Ausbau der Photovoltaik hierdurch befördert wird. Es wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ministerien durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zum Verfahren der Evaluation zu treffen. (2) Das Umweltministerium und das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen berichten dem Landtag jeweils zum 31. Mai der Jahre 2024, 2026 und 2029 über den Umsetzungsstand der Flächen- vorgaben nach den §§ 20 und 21, insbesondere zu den erfolgten Gebietsfestlegungen für Windenergie und Photovoltaik auf Freiflächen und zu der Angabe, zu welchem Anteil diese durch Windenergie- und Photovoltaikfreiflächenanlagen genutzt werden.

  107. § 33 Datenübermittlung zur Erstellung kommunaler Wärmepläne (1) Soweit dies zur Erstellung kommunaler Wärmepläne gemäß § 27 erforderlich ist, sind Gemeinden berechtigt, vorhandene Daten bei den in Absatz 2 und 3 genannten natürlichen und juristischen Per- sonen zu erheben; dies gilt auch, soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kenn- zeichnen. (2) Energieunternehmen sind verpflichtet, den Gemeinden auf Anforderung insbesondere zähler- oder gebäudescharfe Angaben zu Art, Umfang und Standorten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs von Gebäuden oder Gebäudegruppen sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken, insbesondere für Wär- mepumpen und Direktheizungen, und Angaben zu Art, Alter, Nutzungsdauer, Lage und Leitungslänge von Wärme- und Gasnetzen, einschließlich des Temperaturniveaus, der Wärmeleistung und der jähr- lichen Wärmemenge in maschinenlesbaren oder digitalen Formaten zu übermitteln. Öffentliche Stel- len gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes sowie bevollmächtigte Bezirksschorn- steinfeger sind verpflichtet, den Gemeinden auf Anforderung insbesondere gebäudescharfe Angaben zu Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter von Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Angaben über deren Betrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage und die für die Aufstellung von Emissi- onskatastern gemäß § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßga- - Seite 24 von 28 - be der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes in maschinenlesba- ren oder digitalen Formaten zu übermitteln. Die Pflicht erstreckt sich nur auf die Daten, die im elektro- nischen Kehrbuch gemäß § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes einzutragen und für die Wär- meplanung von Bedeutung sind. (3) Gewerbe- und Industriebetriebe sowie die öffentliche Hand sind verpflichtet, den Gemeinden An- gaben über die Höhe ihres Endenergieverbrauchs, Wärmeenergiebedarfs oder -verbrauchs, die Art der Wärmeenergiebedarfsdeckung einschließlich des Anteils erneuerbarer Energien und von Kraft- Wärme-Kopplung sowie der anfallenden Abwärme auf Anforderung zu übermitteln. (4) Soweit dies zur Erstellung kommunaler Wärmepläne erforderlich ist, sind Gemeinden berechtigt, innerhalb der Gemeindeverwaltung vorhandene Daten wie insbesondere Gebäudeadresse, Gebäu- denutzung, Wohnfläche oder Bruttogeschossfläche, Geschosszahl, Energieträger zur Wärmeerzeu- gung und Gebäudebaualter zu verarbeiten; dies gilt auch, soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt und diese für andere Zwecke erhoben wurden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche weiteren Angaben zur Erstellung von kommunalen Wär- meplänen innerhalb der Gemeindeverwaltung erhoben und verarbeitet werden dürfen. (5) Die zur Erstellung kommunaler Wärmepläne von der Gemeinde erhobenen personenbezogenen Daten sowie Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen nicht für einen ande- ren als den Erhebungszweck verarbeitet werden. Sobald dies ohne Gefährdung des Erhebungszwecks möglich ist, sind die personenbezogenen Daten und die Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnis- se darstellen, zu löschen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 28 der Datenschutz-Grundverord- nung dürfen personenbezogene Daten einer Auftragsverarbeiterin oder einem Auftragsverarbeiter of- fengelegt werden. Unter den Voraussetzungen des Artikels 26 der Datenschutz-Grundverordnung dür- fen personenbezogene Daten zum Zweck der gemeinsamen Wärmeplanung durch andere an der ge- meinsamen Wärmeplanung beteiligte Gemeinden verarbeitet werden. (6) Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Datenschutz- Grundverordnung durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentli- chen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Daten- schutz-Grundverordnung ortsüblich bekanntzumachen.

  108. § 34 Finanzieller Ausgleich für kommunale Mehrbelastungen (1) Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden für den Aufwand für die erstma- lige Erfassung des Energieverbrauchs gemäß § 18 für das Jahr 2020 eine Summe von insgesamt 1 331 806 Euro. (2) Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte erhalten in den ersten vier Jahren ab dem Jahr 2020 jähr- lich eine pauschale Zuweisung in Höhe von 12 000 Euro zuzüglich 19 Cent je Einwohnerin und Ein- wohner zur Finanzierung der durch die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 27 Absatz 3 entstehenden Kosten. Ab dem Jahr 2024 erfolgt eine Zuweisung in Höhe von jährlich 3 000 Euro zuzüglich 6 Cent je Einwohnerin und Einwohner. Für die Ermittlung der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis des vom Statistischen Lan- desamt geführten Bevölkerungsstands maßgebend. (3) Die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 entstehenden Kosten werden den Landkreisen in Höhe maximal der durchschnittlichen Kosten einer Stelle des höheren Dienstes erstattet. - Seite 25 von 28 -

  109. § 35 Übergangsbestimmungen für die Photovoltaikpflichten (1) Die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage bei grundlegender Dachsanierung gilt nicht, wenn mit den Bauarbeiten vor dem 1. Januar 2023 begonnen worden ist. (2) Die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage gilt nicht, wenn der Antrag auf Baugenehmi- gung bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde oder im Kenntnisgabeverfahren die vollständi- gen Bauvorlagen bei der Gemeinde 1. beim Neubau von Nichtwohngebäuden vor dem 1. Januar 2022, 2. beim Neubau von Wohngebäuden vor dem 1. Mai 2022 und 3. beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stell- plätzen für Kraftfahrzeuge vor dem 1. Januar 2022 eingegangen ist. Anlage 1 (zu § 10 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Sektorziele für das Jahr 2030 Sektor Zielsetzung * Zuständigkeit ** Energiewirtschaft 75 Umweltministerium Industrie 62 Wirtschaftsministerium Verkehr 55 Verkehrsministerium Gebäude 49 Ministerium für Landesent- wicklung und Wohnen Landwirtschaft 39 Ministerium Ländlicher Raum Abfallwirtschaft und Sonstiges 88 Umweltministerium Landnutzung, Landnutzungsänderung -4,4 Ministerium Ländlicher Raum und Forstwirtschaft Fußnoten *) - Seite 26 von 28 - Minderungsziele in Prozent jeweils im Vergleich zu den Treibhausgasemissionen des Jahres 1990; für den Sektor »Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft« Senkenleis- tung in Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent **) Federführende Verantwortlichkeit im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Anlage 2 (zu § 20 Absatz 1 und § 21 Satz 1) Regionsflächen Region Regionsfläche beziehungsweise baden-württembergischer Anteil 2 * (in km ) Stuttgart 3 653,56 Heilbronn-Franken 4 764,76 Ostwürttemberg 2 138,53 Mittlerer Oberrhein 2 137,03 Rhein-Neckar 2 441,30 Nordschwarzwald 2 339,28 Südlicher Oberrhein 4 071,45 Schwarzwald-Baar-Heuberg 2 529,14 Hochrhein-Bodensee 2 755,76 Neckar-Alb 2 529,17 Donau-Iller 2 886,75 Bodensee-Oberschwaben 3 501,08 - Seite 27 von 28 - Fußnoten *) Entsprechend Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Daten aus dem Statistischen Be- richt Baden-Württemberg: Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung 2020, Stand: 31. Dezember 2020 - Seite 28 von 28 -

Climate Protection and Climate Adaptation Act (KlimaG BW) · Nelum