Choice of Location Act
颁布于 2013-07-23 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 德国
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- public participation, waste disposal, waste management, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, pollution control, hazardous waste
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Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz – StandAG) Vom 23. Juli 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG) Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften und Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens § 1 Ziel des Gesetzes (1) Ziel des Standortauswahlverfahrens ist, in einem wissenschaftsbasierten und transparenten Verfahren für die im Inland verursachten, insbesondere hoch ra dioaktiven Abfälle den Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomge setzes in der Bundesrepublik Deutschland zu finden, der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet. Zur Erreichung dieses Ziels werden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten keine Abkommen geschlossen, mit denen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verant wortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48) eine Verbringung radioaktiver Ab fälle einschließlich abgebrannter Brennelemente zum Zweck der Endlagerung außerhalb Deutschlands er möglicht würde. (2) Vor das eigentliche Verfahren zur Standortaus wahl nach den §§ 12 bis 20 tritt die Arbeit einer Kom mission nach den §§ 3 bis 5. (3) Das Standortauswahlverfahren soll bis zum Jahr 2031 abgeschlossen sein. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Endlagerung die Einlagerung radioaktiver Abfälle in einer Anlage des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes (Endlager), wobei eine Rückholung nicht beabsich tigt ist; 2553Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2553Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2553Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2553Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. Erkundung die über- und untertägige Untersuchung des Unter grundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines Endlagers für insbesondere Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle; 3. Rückholbarkeit die geplante technische Möglichkeit zum Entfernen der eingelagerten radioaktiven Abfallbehälter aus dem Endlager; 4. Bergung die ungeplante Rückholung von radioaktiven Ab fällen aus einem Endlager als Notfallmaßnahme; 5. Stilllegung der Verschluss des Endlagers zur Gewährleistung der Sicherheit während der Nachverschlussphase. § 3 Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe (1) Zur Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens wird eine „Kommission Lagerung hoch radioaktiver Ab fallstoffe“ (Kommission) gebildet. Sie besteht aus 1. einem oder einer Vorsitzenden, 2. acht Vertreterinnen oder Vertretern aus der Wissen schaft, zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Um weltverbänden, zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Religionsgemeinschaften, zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Wirtschaft und zwei Vertrete rinnen oder Vertretern der Gewerkschaften sowie 3. acht Mitgliedern des Deutschen Bundestages, wo bei jede Fraktion im Deutschen Bundestag vertreten ist, und acht Mitgliedern von Landesregierungen und hat somit 33 Mitglieder. Der oder die Vorsitzende und die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 werden auf der Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages von Bundestag und Bundesrat gewählt. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages werden auf Grundlage eines gemeinsamen Wahlvorschlages von den im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen und die Mitglieder der Landesregierungen auf Grundlage eines gemein samen Wahlvorschlages vom Bundesrat bestimmt. Für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und die Mitglieder der Landesregierungen wird eine gleiche An zahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern be stimmt. Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht oder Neuwahl. Die Kommission wird beim federführenden Ausschuss des Deutschen Bundestages eingerichtet; sie wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese Geschäftsstelle wird vom Deutschen Bundestag eingerichtet. (2) Die Kommission hat insbesondere einen Bericht nach § 4 vorzulegen, in dem sie die für das Auswahl verfahren relevanten Grundsatzfragen für die Ent sorgung radioaktiver Abfälle untersucht und bewertet, sowie Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen nach § 4 und eine entsprechende Handlungsempfeh lung für den Bundestag und den Bundesrat erarbeitet. (3) Hält die Kommission Regelungen dieses Geset zes für nicht angemessen, so legt sie dies in ihrem Be richt dar und unterbreitet einen Alternativvorschlag. (4) Im Rahmen ihrer Handlungsempfehlung nimmt die Kommission auch Stellung zu bisher getroffenen Entscheidungen und Festlegungen in der Endlager frage. (5) Die Kommission beschließt bis zum 31. Dezember 2015 den Bericht zum Standortauswahlverfahren mög lichst im Konsens, mindestens aber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Sie ist berechtigt, diese Frist einmalig um sechs Kalendermonate zu ver längern. Diese Entscheidung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kommission. Stimm berechtigt sind die Mitglieder der Kommission nach Ab satz 1 Satz 2 Nummer 2. Jedes Mitglied der Kommis sion kann eine eigene Stellungnahme abgeben. Stel lungnahmen sind dem Bericht beizufügen. (6) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsord nung. Sie entscheidet über Geschäftsordnungsfragen mit einfacher Mehrheit. § 4 Bericht der Kommission und Umsetzung der Handlungsempfehlungen (1) Zur Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens erarbeitet die Kommission einen Bericht. Sie geht in diesem Bericht umfassend auf sämtliche entschei dungserheblichen Fragestellungen ein. Sie unterzieht dieses Gesetz einer Prüfung und unterbreitet Bundes tag und Bundesrat entsprechende Handlungsempfeh lungen. Sie analysiert hierzu auch die Erfahrungen und die Vorgehensweise anderer Staaten bei der Standort auswahl. (2) Die Kommission soll Vorschläge erarbeiten 1. zur Beurteilung und Entscheidung der Frage, ob an stelle einer unverzüglichen Endlagerung hoch radio aktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen andere Möglichkeiten für eine geordnete Entsorgung dieser Abfälle wissenschaftlich untersucht und bis zum Abschluss der Untersuchungen die Abfälle in oberirdischen Zwischenlagern aufbewahrt werden sollen, 2. für die Entscheidungsgrundlagen (allgemeine Sicher heitsanforderungen an die Lagerung, geowissen schaftliche, wasserwirtschaftliche und raumplaneri sche Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen im Hinblick auf die Eignung geologischer Forma tionen für die Endlagerung sowie wirtsgesteins spezifische Ausschluss- und Auswahlkriterien für die möglichen Wirtsgesteine Salz, Ton und Kristallin sowie wirtsgesteinsunabhängige Abwägungskrite rien und die Methodik für die durchzuführenden vor läufigen Sicherheitsuntersuchungen), 3. für Kriterien einer möglichen Fehlerkorrektur (Anfor derungen an die Konzeption der Lagerung insbeson dere zu den Fragen der Rückholung, Bergung, und Wiederauffindbarkeit der radioaktiven Abfälle sowie der Frage von Rücksprüngen im Standortauswahl verfahren), 4. für Anforderungen an die Organisation und das Ver fahren des Auswahlprozesses und für die Prüfung von Alternativen, 5. für Anforderungen an die Beteiligung und Informa tion der Öffentlichkeit sowie zur Sicherstellung der Transparenz 2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de sowie gesellschaftspolitische und technisch-wissen schaftliche Fragen erörtern und dabei Empfehlungen zum Umgang mit bisher getroffenen Entscheidungen und Festlegungen in der Endlagerfrage aussprechen und internationale Erfahrungen und daraus folgernde Empfehlungen für ein Lagerkonzept analysieren. (3) Die Kommission arbeitet mit Forschungseinrich tungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeri ums für Wirtschaft und Technologie zusammen. Die Kommission kann wissenschaftliche Erkenntnisse der zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden heranziehen. Sie kann im Rahmen ihrer Arbeit Sachver ständige anhören und externe wissenschaftliche Gut achten beauftragen. (4) Die Kommission legt ihren Bericht dem Deut schen Bundestag, dem Bundesrat sowie der Bundes regierung vor. Der Bericht ist Grundlage für die Evaluie rung dieses Gesetzes durch den Bundestag. (5) Die Ausschlusskriterien, die Mindestanforderun gen, die Abwägungskriterien und die weiteren Ent scheidungsgrundlagen werden von der Kommission als Empfehlungen erarbeitet und vom Deutschen Bun destag als Gesetz beschlossen. § 5 Öffentlichkeit der Kommissionsarbeit und Beteiligung der Öffentlichkeit (1) Die Kommission tagt in der Regel öffentlich. Sie beschließt unter Angabe der Gründe, wann eine Sit zung nicht öffentlich ist. Die Öffentlichkeit einer Sitzung kann auch durch Übertragung der Beratung als Live stream im Internet hergestellt werden. Über die Sitzungsergebnisse werden Protokolle geführt, die nach ihrer Annahme nach Maßgabe des Satzes 2 ver öffentlicht werden. Das Nähere regelt die Geschäfts ordnung nach § 3 Absatz 6 Satz 1. (2) Von der Kommission beauftragte externe Gut achten werden veröffentlicht. (3) Die Kommission beteiligt die Öffentlichkeit nach den in den §§ 9 und 10 festgelegten Grundsätzen. Die Kommission bedient sich dabei ihrer Geschäftsstelle. (4) Die Kommission stellt den Bericht zum Standort auswahlverfahren im Rahmen ihrer letzten Sitzung öffentlich vor und veröffentlicht ihn unmittelbar im An schluss. § 6 Vorhabenträger Das Bundesamt für Strahlenschutz ist Vorhaben träger und hat die Aufgabe, das Standortauswahlver fahren umzusetzen, insbesondere: 1. Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte zu erarbeiten, 2. standortbezogene Erkundungsprogramme und Prüf kriterien nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 zu erstellen, 3. die übertägige und untertägige Erkundung der fest gelegten Standorte durchzuführen, 4. die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchun gen zu erstellen, 5. dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung den Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 18 Absatz 4 vorzuschlagen. Eine Beleihung Dritter mit den Aufgaben des Vorhaben trägers im Standortauswahlverfahren ist nicht zulässig. § 7 Bundesamt für kerntechnische Entsorgung Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung reguliert das Standortauswahlverfahren, insbesondere: 1. durch die Festlegung von Erkundungsprogrammen und standortbezogenen Prüfkriterien nach § 15 Ab satz 2 und § 18 Absatz 2, 2. durch die Erarbeitung von Vorschlägen für die Standortentscheidungen und 3. bei dem Vollzug des Standortauswahlverfahrens entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgeset zes. Kapitel 2 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 8 Gesellschaftliches Begleitgremium Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit richtet mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nach Abschluss der Arbeit der Kommission und der Evaluie rung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 ein pluralistisch zu sammengesetztes gesellschaftliches nationales Be gleitgremium zur gemeinwohlorientierten Begleitung des Prozesses der Standortauswahl ein. Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung und des Vorhabenträgers. Die Beratungsergebnisse werden ver öffentlicht. Abweichende Voten sind bei der Veröffent lichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumentieren. § 9 Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung und der Vorhabenträger haben jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der Dauer des Standortauswahlverfahrens durch Bür gerversammlungen, Bürgerdialoge, über das Internet und durch andere geeignete Medien umfassend und systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine vo raussichtlichen Auswirkungen unterrichtet wird. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge ben. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung und der Vorhabenträger werten die übermittelten Stel lungnahmen aus und nehmen im Rahmen der Öffent lichkeitsbeteiligung nach Satz 1 im Sinne eines dialog orientierten Prozesses Stellung. Das Ergebnis der Aus wertung ist bei den weiteren Verfahrensschritten zu be rücksichtigen. (2) Zu den bereitzustellenden Informationen, zu de nen die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, gehören zumindest 2555Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2555Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2555Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2555Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1. die Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen; 2. der Vorschlag für in Betracht kommende Standort regionen und die Auswahl von übertägig zu er kundenden Standorten nach § 13 Absatz 3; 3. Vorschläge für die standortbezogenen Erkundungs programme und Prüfkriterien nach § 15 Absatz 1; 4. der Bericht über die Ergebnisse der übertägigen Er kundung, deren Bewertung und der Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte nach § 16 Ab satz 2; 5. Vorschläge für die vertieften geologischen Erkun dungsprogramme und Prüfkriterien nach § 18 Ab satz 2; 6. die Erkenntnisse und Bewertungen der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 4; 7. der Standortvorschlag nach § 19 Absatz 1. (3) Zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit veran lasst das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung Bürgerdialoge mit dem Ziel, einen offenen und pluralis tischen Dialog in der Öffentlichkeit zu ermöglichen. Hierfür sind geeignete Methoden vor Ort und im Inter net bereit zu stellen, die von einer regionalen Begleit gruppe unter Beteiligung von regionalen Bürgerinitia tiven begleitet werden. Das Bundesamt für kerntechni sche Entsorgung richtet an den in Betracht kommen den Standortregionen und Standorten Bürgerbüros ein. Diese haben dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit an den in Betracht kommenden Standortregionen und Standorten in allen Angelegenheiten des jeweiligen Ver fahrensschrittes Gelegenheit zur eigenständigen fach lichen Beratung erhält. (4) Das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird entsprechend fortentwickelt. Hierzu können sich die Beteiligten über die gesetzlich geregelten Mindest anforderungen hinaus weiterer Beteiligungsformen be dienen. Die Geeignetheit der Beteiligungsformen ist in angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen. § 10 Durchführung von Bürgerversammlungen (1) In den in diesem Gesetz bestimmten Fällen von § 13 Absatz 4, § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 3, § 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 führt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung Bürgerversammlungen durch mit dem Ziel, die jeweiligen Verfahrensschritte im Zusammenwirken mit der Öffentlichkeit vorzuberei ten. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung soll die Öffentlichkeit bei der organisatorischen Vorbe reitung auf die Teilnahme an den Bürgerversammlungen in angemessenem Umfang unterstützen. Zu den Bür gerversammlungen sollen neben der Öffentlichkeit auch der Vorhabenträger und die nach § 11 Absatz 2 zu beteiligenden Behörden eingeladen werden. (2) Die Bürgerversammlungen sind im räumlichen Bereich des Vorhabens durchzuführen. Ort und Zeit punkt der Bürgerversammlungen werden im Bundesan zeiger und auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung sowie in örtlichen Ta geszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, bekannt gemacht; die Bekanntmachung erfolgt spätestens zwei Monate vor Durchführung der Bürger versammlung. (3) Die wesentlichen, den Versammlungsgegenstand betreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung zu veröffentlichen und für die Dauer von mindestens einem Monat im räumlichen Bereich des Vorhabens auszulegen. Die Auslegung ist im Bundesanzeiger und auf der Internetplattform des Bundesamtes für kern technische Entsorgung sowie in örtlichen Tages zeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet sind, spätestens vier Wochen vor Beginn der Aus legung bekannt zu machen. (4) Über die Ergebnisse jeder Bürgerversammlung und das Gesamtergebnis nach Abschluss der münd lichen Erörterung ist eine Niederschrift anzufertigen. Hierbei ist unter anderem darzulegen, ob und in welchem Umfang Akzeptanz besteht. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung überprüft das Vorhaben auf der Grundlage des festgestellten Gesamtergebnis ses. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der jeweili gen Entscheidung durch das Bundesamt für kerntech nische Entsorgung zu berücksichtigen. § 11 Beteiligung der Landes behörden, der betroffenen Gebietskörper schaften sowie der Träger öffentlicher Belange (1) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehör den und die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 zu beteiligen. (2) Die betroffenen Gebietskörperschaften und Trä ger öffentlicher Belange sind in den in diesem Gesetz bestimmten Fällen zu beteiligen. (3) Hält die zuständige Behörde im Rahmen der vor den Entscheidungen nach § 14 Absatz 2 und § 17 Ab satz 2 durchzuführenden Strategischen Umweltprüfun gen eine grenzüberschreitende Behördenbeteiligung für erforderlich, findet § 14j Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung. Hält die zuständige Behörde im Falle des § 17 Absatz 3 eine grenzüberschreitende Behördenbeteiligung für erfor derlich, findet § 8 des Gesetzes über die Umweltver träglichkeitsprüfung entsprechende Anwendung. Kapitel 3 Standortauswahlverfahren Te i l 1 A l l g em e i n e B e s t i mm u n g e n § 12 Erkundung (1) Der Vorhabenträger hat die in dem Standortaus wahlverfahren festgelegten Standorte übertägig und untertägig zu erkunden. Dabei hat er regelmäßig an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung zu berichten und die Erkundungsergebnisse in vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen zusammenzufassen und sie zu bewerten. (2) Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48 und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberg gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch 2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, entsprechend anzuwen den. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Bundes berggesetzes unberührt. Bei Anwendung dieser Vor schriften ist davon auszugehen, dass die übertägige und untertägige Erkundung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses erfolgt. Für die Erkundung nach diesem Gesetz und die jeweiligen Standortent scheidungen gelten die §§ 9d bis 9g des Atomgeset zes. (3) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten arbeitet der Vorhabenträger mit Forschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums für Wirt schaft und Technologie zusammen und kann wissen schaftliche Erkenntnisse anderer wissenschaftlicher Einrichtungen heranziehen. Soweit für die Erkundung und den Standortvergleich Geodaten, insbesondere geowissenschaftliche und hydrogeologische Daten der zuständigen Landesbehörden benötigt werden, sind diese Daten dem Vorhabenträger bei gleichzeitiger Übertragung der erforderlichen Nutzungs- und Weiter verwendungsrechte geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bleiben die Funktionen der Länder als amtliche Sachverständige und Träger öffentlicher Belange unberührt. Te i l 2 A b l a u f d e s S t a n d o r t a u sw a h l v e r f a h r e n s § 13 Ermittlung in Betracht kommender Standortregionen und Auswahl für übertägige Erkundung (1) Der Vorhabenträger hat unter Anwendung der nach § 4 Absatz 5 durch Bundesgesetz festgelegten Anforderungen und Kriterien, insbesondere der Sicher heitsanforderungen, sowie unter Berücksichtigung sonstiger öffentlicher Belange in Betracht kommende Standortregionen zu ermitteln. Der Vorhabenträger er mittelt zunächst ungünstige Gebiete, die nach den Sicherheitsanforderungen sowie den geowissenschaft lichen, wasserwirtschaftlichen und raumplanerischen Ausschlusskriterien offensichtlich ungünstige Eigen schaften aufweisen sowie solche, die die gemäß § 4 Absatz 5 festgelegten geologischen Mindestanforde rungen nicht erfüllen, und erarbeitet auf dieser Grund lage den Vorschlag für in Betracht kommende Stand ortregionen. (2) Der Vorhabenträger hat für die in Betracht kom menden Standortregionen repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen gemäß den nach § 4 Ab satz 5 gesetzlich festgelegten Anforderungen und Kriterien zu erstellen. (3) Der Vorhabenträger hat den Vorschlag für in Be tracht kommende Standortregionen mit den zugehöri gen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und eine auf dieser Grundlage getroffene Auswahl von Stand orten für die übertägige Erkundung an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung zu übermitteln. (4) Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt. § 14 Entscheidung über übertägige Erkundung (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung überprüft den Vorschlag des Vorhabenträgers für in Be tracht kommende Standortregionen mit besonders günstigen geologischen Eigenschaften und die vorge schlagene Auswahl der Standorte für die übertägige Er kundung sowie die zugehörigen vorläufigen Sicher heitsuntersuchungen. Will das Bundesamt für kern technische Entsorgung von dem Vorschlag des Vor habenträgers abweichen, hat sie ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit den Bericht mit den Vor schlägen in Betracht kommender Standortregionen und den hieraus auszuwählenden Standorten für die über tägige Erkundung. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die ungünstigen Gebiete, die ausgeschlossen werden sollen, und die übertägig zu erkundenden Standorte. Zu den von der Bundesregierung vorzulegenden erfor derlichen Unterlagen gehören neben dem Bericht nach Satz 1 insbesondere die Beratungsergebnisse des ge sellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Weitere Unterlagen sind durch die Bundesregierung auf Anforderung zu über mitteln. Über die ungünstigen Gebiete, die ausge schlossen werden sollen, und die übertägig zu erkun denden Standorte wird durch Bundesgesetz entschie den. (3) Vor Übermittlung des Berichtes nach Absatz 2 Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Gebietskörper schaften und Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. § 15 Festlegung von standortbezogenen Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien (1) Der Vorhabenträger hat 1. für die übertägige Erkundung der ausgewählten Standorte Vorschläge für die standortbezogenen Er kundungsprogramme und Prüfkriterien nach Maß gabe der gemäß § 4 Absatz 5 gesetzlich festgeleg ten Anforderungen und Kriterien zu erstellen und 2. diese dem Bundesamt für kerntechnische Entsor gung in einer von diesem festzusetzenden angemes senen Frist vorzulegen. (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung legt die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien fest. Die Öffentlichkeitsbeteiligung er folgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt. (3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung veröffentlicht die jeweiligen standortbezogenen Erkun dungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im Bundesanzeiger. 2557Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2557Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2557Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2557Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 16 Übertägige Erkundung und Vorschlag für untertägige Erkundung (1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte übertägig auf der Grundlage der standortbezogenen Erkundungsprogramme zu er kunden. (2) Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse der übertägigen Erkundungen hat der Vorhabenträger ge mäß den nach § 4 Absatz 5 gesetzlich festgelegten An forderungen und Kriterien weiterentwickelte vorläufige Sicherheitsuntersuchungen zu erstellen. Die durch Er kundung und vorläufige Sicherheitsuntersuchungen ge wonnenen Erkenntnisse hat er nach Maßgabe der je weiligen standortbezogenen Prüfkriterien und im Hin blick auf die Umweltverträglichkeit sowie die sonstigen möglichen Auswirkungen von Endlagerbergwerken zu bewerten und dem Bundesamt für kerntechnische Ent sorgung eine sachgerechte Standortauswahl für die Wirtsgesteinsarten, auf die sich die weitere Erkundung beziehen soll, und zugehörige Erkundungsprogramme für die untertägige Erkundung vorzuschlagen. (3) Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt. § 17 Auswahl für untertägige Erkundung (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung überprüft die weiterentwickelten vorläufigen Sicher heitsuntersuchungen und die Standortauswahl für die untertägige Erkundung. Will das Bundesamt für kern technische Entsorgung von dem Vorschlag des Vor habenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit den Auswahlvorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte. Die Bun desregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über den Auswahlvorschlag für die Standorte für die untertägige Erkundung. Zu den Unter lagen des Auswahlvorschlags gehören insbesondere die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Be gleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeits beteiligung. Weitere Unterlagen sind durch die Bundes regierung auf Anforderung zu übermitteln. Welche Standorte für die untertägige Erkundung ausgewählt und ausgewiesen werden, wird mit einem weiteren Bundesgesetz beschlossen. (3) Vor Übermittlung des Auswahlvorschlages nach Absatz 2 Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Ge bietskörperschaften und den betroffenen Grundstücks eigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (4) Vor Übermittlung des Auswahlvorschlags nach Absatz 2 Satz 1 stellt das Bundesamt für kerntechni sche Entsorgung durch Bescheid fest, ob das bisherige Standortauswahlverfahren nach den Anforderungen und Kriterien dieses Gesetzes durchgeführt wurde und der Auswahlvorschlag diesen Anforderungen und Krite rien entspricht. Der Bescheid ist in entsprechender An wendung der Bestimmungen über die öffentliche Be kanntmachung von Genehmigungsbescheiden der in § 7 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes genannten Rechtsverordnung öffentlich bekannt zu machen. Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung nach Satz 1 findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Ge meinden, in deren Gemeindegebiet ein zur untertägigen Erkundung vorgeschlagener Standort liegt, und deren Einwohnerinnen und Einwohnern den nach § 3 des Um welt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigun gen gleichstehen. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsge richtsordnung bedarf es nicht. Über Klagen gegen die Entscheidung nach Satz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Entscheidung nach Absatz 2 soll bis Ende 2023 erfolgt sein. § 18 Vertiefte geologische Erkundung (1) Der Vorhabenträger hat 1. für die untertägige Erkundung der durch Gesetz fest gelegten Standorte Vorschläge für ein vertieftes geo logisches Erkundungsprogramm und standortbe zogene Prüfkriterien zu erarbeiten und 2. diese dem Bundesamt für kerntechnische Ent sorgung in einer von diesem festzusetzenden ange messenen Frist zusammen mit den für die raum ordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung hat die Aufgabe, die vertieften geologischen Erkun dungsprogramme und standortbezogene Prüfkriterien festzulegen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt. Es veröffentlicht die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im Bundesanzeiger. (3) Der Vorhabenträger hat die untertägigen Erkun dungen durchzuführen, auf dieser Basis nach Maßgabe der standortbezogenen Prüfkriterien und der nach § 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien und Anforderungen um fassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die Betriebsphase und die Nachverschlussphase zu erstel len sowie die Unterlagen für die Umweltverträglich keitsprüfung hinsichtlich des Standortes des Endlagers nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglich keitsprüfung zu erstellen. (4) Der Vorhabenträger hat dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung über die Ergebnisse des durchgeführten vertieften geologischen Erkundungs programms und über die Bewertung der Erkenntnisse zu berichten. Das Bundesamt für kerntechnische Ent sorgung führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeits prüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 7 bis 9b des Gesetzes über die Umweltverträglich keitsprüfung durch. 2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 19 Abschließender Standortvergleich und Standortvorschlag (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung schlägt auf Grundlage der durchgeführten Sicherheits untersuchungen nach § 18 Absatz 3, des Berichtes nach § 18 Absatz 4 und unter Abwägung sämtlicher privater und öffentlicher Belange sowie der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung vor, an welchem Standort ein Endlager für insbesondere Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle errichtet werden soll (Standortvor schlag). Der Standortvorschlag muss, unter Berück sichtigung der Ziele des § 1 Absatz 1, vorbehaltlich der Entscheidung im Genehmigungsverfahren erwarten lassen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers gewährleistet ist und sonstige öffent lich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Standortvorschlag des Bundesamtes für kerntechni sche Entsorgung muss eine zusammenfassende Dar stellung und Bewertung der Umweltauswirkungen ent sprechend den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Begründung der Raumverträglichkeit umfassen. Die Öffentlichkeits beteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behör denbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durch geführt. (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Standortvorschlag ein schließlich aller hierfür erforderlicher Unterlagen zu übermitteln. Vor Übermittlung des Standortvorschlages ist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaf ten und Grundstückseigentümern Gelegenheit zu ge ben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tat sachen zu äußern. § 20 Standortentscheidung (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überprüft, dass das Standort auswahlverfahren nach den Anforderungen und Krite rien dieses Gesetzes durchgeführt wurde. Die Bundes regierung schlägt dem Deutschen Bundestag in Form eines Gesetzentwurfes einen Standort vor. (2) Über den Standortvorschlag wird unter Ab wägung der betroffenen öffentlichen und privaten Be lange durch ein Bundesgesetz entschieden. Zu den von der Bundesregierung vorzulegenden für die Bewertung des Standortes erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens, die Be ratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleit gremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbe teiligung. Weitere Unterlagen sind dem Deutschen Bun destag auf Anforderung durch die Bundesregierung zu übermitteln. (3) Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für das anschließende Genehmigungsverfahren nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich. Kapitel 4 Kosten § 21 Umlage (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern technische Entsorgung legen ihre umlagefähigen Kos ten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 22 bis 28 anteilig auf die Umlagepflichtigen um. § 21b des Atom gesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung. (2) Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung für die Aufgabenerledigung nach diesem Gesetz ent stehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen Kosten trägern zuzurechnen sind. Umlagefähige Kosten nach Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für 1. die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Kapitel 2 dieses Gesetzes, einschließlich der fachlichen Begleitung und der Einrichtung und der Tätigkeit von Bürger büros nach § 9 Absatz 3, 2. die Ermittlung von in Betracht kommenden Stand ortregionen, einschließlich der Erstellung von Sicher heitsuntersuchungen nach den §§ 13 und 14 Ab satz 1, 3. übertägige oder untertägige Erkundungen von Standorten, einschließlich der Erstellung von Sicher heitsuntersuchungen nach den §§ 16 bis 19, 4. die Erstellung von Vorschlägen nach § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 1, 5. die Erstellung und Festlegung standortbezogener Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach den §§ 15 und 18, 6. Forschungen und Entwicklungen des Vorhaben trägers oder des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung im Zusammenhang mit der Standortaus wahl, 7. den Erwerb, die Errichtung und die Unterhaltung von Grundstücken, Einrichtungen und Rechten zur Um setzung des Standortauswahlverfahrens, 8. die Offenhaltung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und im Falle des Ausschlusses der Rückbau des Bergwerkes Gorleben. (3) Nicht umlagefähig sind 1. Kosten, die im Zusammenhang mit Gesetzgebungs verfahren nach § 4 Absatz 4 und 5, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 20 als Kosten für die Bundesregie rung, den Bundestag oder den Bundesrat und 2. Kosten, die für die Kommission und die Unterstüt zung der Kommission nach den §§ 3 bis 5, insbe sondere für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 Absatz 3 Satz 2, entstehen. (4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfah rens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 2559Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2559Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2559Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2559Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 22 Umlagepflichtige und Umlagebetrag (1) Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmi gung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit radioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Ab satz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen, angefallen sind oder damit zu rechnen ist. Landessam melstellen nach § 9a des Atomgesetzes sind nicht um lagepflichtig. (2) Der zu entrichtende Anteil eines Umlagepflichti gen an den umlagefähigen Kosten (Umlagebetrag) be misst sich aufwandsgerecht entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 der Endlagervorausleistungs verordnung. § 23 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern technische Entsorgung stellen nach Ende des Haus haltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 21 Ab satz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnah men und Ausgaben für die Umsetzung des Standort auswahlverfahrens fest (Jahresrechnung). (2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschluss prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt schaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahres rechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. § 24 Ermittlung des Umlagebetrages (1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen er mittelten umlagefähigen Kosten nach § 23 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlage betrag nach § 22 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuord nen. Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht einge gangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen. (2) Der Vorhabenträger übermittelt seine Jahresrech nung und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundes amt für kerntechnische Entsorgung. § 25 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht (Umlagejahr). (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung hat die von ihm und dem Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen, sobald sie nach § 24 ab schließend zugeordnet worden sind. Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid. (3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe des Bescheides an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung übermittelt die für die Kosten des Vorhabenträgers ein gezogenen Umlageforderungen nach Eingang unver züglich an diesen. § 26 Umlagevorauszahlungen (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlage fähige Kosten des Vorhabenträgers nimmt das Bundes amt für kerntechnische Entsorgung vor. (2) Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlage fähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veran schlagt sind. § 24 und § 25 Absatz 2 bis 4 gelten ent sprechend. Aus vorherigen Vorauszahlungen entstam mende Überzahlungen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 sind zu verrechnen. (3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung für das laufende Um lagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. Dies gilt auch für Umlagevorauszahlungen, die für den Vorhabenträger erhoben werden. § 27 Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung (1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlage betrages zu entrichten. Der Fehlbetrag ist in der Fest setzung des Umlagebetrages auszuweisen. (2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung zu erstatten. Eine Erstattung kann unterbleiben, wenn sich der Umlagepflichtige mit der Verrechnung der Überzahlung auf die folgende Vorauszahlung einver standen erklärt. § 28 Säumniszuschlag Werden die Umlagebeträge oder Umlagevoraus zahlungsbeträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden an gefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu ent richten. Kapitel 5 Schlussvorschriften § 29 Bestehender Erkundungsstandort (1) Der Salzstock Gorleben wird wie jeder andere in Betracht kommende Standort gemäß den nach dem Standortauswahlgesetz festgelegten Kriterien und An 2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de forderungen in das Standortauswahlverfahren einbe zogen. Der Salzstock Gorleben kann lediglich im jewei ligen Verfahrensabschnitt nach den §§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren an deren Standorten verglichen werden, solange er nicht nach Satz 5 ausgeschlossen wurde. Der Salzstock Gorleben dient nicht als Referenzstandort für andere zu erkundende Standorte. Der Umstand, dass für den Standort Gorleben Erkenntnisse aus der bisherigen Erkundung vorliegen, darf ebenso wenig in die ver gleichende Bewertung einfließen, wie der Umstand, dass für den Standort Gorleben bereits Infrastruktur für die Erkundung geschaffen ist. Der Ausschluss nach dem Standortauswahlgesetz erfolgt, wenn der Salz stock Gorleben 1. nicht zu den nach § 13 ermittelten Regionen gehört, 2. nicht zu den nach § 14 festgelegten übertägig zu erkundenden Standorten gehört, 3. nicht zu den nach § 17 festgelegten untertägig zu erkundenden Standorten gehört oder 4. nicht der Standort nach § 20 ist. (2) Die bergmännische Erkundung des Salzstocks Gorleben wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes been det. Maßnahmen, die der Standortauswahl dienen, dürfen nur noch nach diesem Gesetz und in dem hier vorgesehenen Verfahrensschritt des Standortauswahl verfahrens durchgeführt werden. Das Erkundungs bergwerk wird bis zu der Standortentscheidung nach dem Standortauswahlgesetz unter Gewährleistung aller rechtlichen Erfordernisse und der notwendigen Er haltungsarbeiten offen gehalten, sofern der Salzstock Gorleben nicht nach Absatz 1 aus dem Verfahren aus geschlossen wurde. Der Betrieb eines Salzlabors, ins besondere zur standortunabhängigen Forschung zum Medium Salz als Wirtsgestein, ist ab dem Zeitpunkt nach Satz 1 unzulässig. (3) Die vorläufige Sicherheitsuntersuchung des Standortes Gorleben wird spätestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne eine Eignungsprognose für den Standort Gorleben eingestellt. Kapitel 6 Übergangsvorschriften § 30 Übergangsvorschriften Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atom gesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atom gesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung fort. Artikel 2 Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 921) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Verände rungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a er teilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.“ 2. In § 6 wird ein neuer Absatz 5 angefügt: „(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Ver bindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht über schreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.“ 3. In § 9a wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Der Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat auch dafür zu sorgen, dass die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe im Ausland stammenden verfestigten Spaltprodukt lösungen zurückgenommen und in standortnahen Zwischenlagern nach Absatz 2 Satz 3 bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radio aktiver Abfälle aufbewahrt werden.“ 4. § 9b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9b Zulassungsverfahren“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Errichtung und der Betrieb“ durch die Wörter „Die Er richtung, der Betrieb und die Stilllegung“ er setzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Auf Antrag kann das Vorhaben in Stufen durchgeführt und dementsprechend können Teilplanfeststellungsbeschlüsse erteilt wer den, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 im Hinblick auf die Errichtung, den Betrieb der gesamten Anlage und die Stilllegung vor liegen werden.“ c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: „(1a) In den Fällen, in denen der Standort durch Bundesgesetz festgelegt wurde, tritt an die Stelle der Planfeststellung eine Genehmi gung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; für die Stilllegung gelten diese Voraussetzungen sinn gemäß. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn 1. von der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der geplanten Anlage Beeinträch tigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch inhaltliche Beschrän kungen und Auflagen nicht verhindert werden können, oder 2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Umweltver träglichkeit, der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der Anlage entgegenstehen. Durch die Genehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm be 2561Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2561Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2561Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2561Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de rührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Genehmigung sind andere behördliche Ent scheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Be willigungen, Zustimmungen und Planfeststellun gen nicht erforderlich, mit Ausnahme von was serrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen sowie der Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg und Tiefspeicherrechts. Bei der Genehmigungs entscheidung sind sämtliche Behörden des Bun des, der Länder, der Gemeinden und der sons tigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Die Ent scheidung ist im Benehmen mit den jeweils zu ständigen Behörden zu treffen. § 7b und die Atomrechtliche Verfahrensverordnung finden entsprechende Anwendung.“ d) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des Absatzes 1a ist die Umwelt verträglichkeit der Anlage zu prüfen; diese kann auf Grund der in dem Standortauswahlverfahren nach den Bestimmungen des Standortauswahl gesetzes bereits durchgeführten Umweltverträg lichkeitsprüfung auf zusätzliche oder andere er hebliche Umweltauswirkungen der zuzulassen den Anlage beschränkt werden.“ e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur erteilt werden, wenn die in § 7 Absatz 2 Num mer 1 bis 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; für die Stilllegung gelten diese Voraussetzungen sinngemäß. Der Planfeststel lungsbeschluss ist zu versagen, wenn 1. von der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der geplanten Anlage Beeinträch tigungen des Wohls der Allgemeinheit zu er warten sind, die durch inhaltliche Beschrän kungen und Auflagen nicht verhindert werden können oder 2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Umweltver träglichkeit, der Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der Anlage entgegenstehen.“ f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „die dafür sonst zuständige Behörde“ durch die Wörter „die nach § 23d Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde“ ersetzt. bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. § 7b dieses Gesetzes sowie § 18 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung gelten entsprechend für Teilplanfest stellungsbeschlüsse für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3.“ 5. § 9d wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „not wendig ist“ die Wörter „sowie zu deren Offenhal tung ab der Entscheidung über eine übertägige Er kundung nach § 14 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 des Standortauswahlgesetzes“ eingefügt. 6. Dem § 21a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Im Übrigen gelten bei der Erhebung von Kosten in Ausführung dieses Gesetzes durch Landesbe hörden die landesrechtlichen Kostenvorschriften.“ 7. § 21 Absatz 1a wird folgender Satz 3 angefügt: „Für Entscheidungen über Anträge nach § 6, die auf Grund der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a ge stellt werden, werden keine Gebühren erhoben.“ 8. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt: „§ 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung ist zuständig für 1. die Planfeststellung und Genehmigung nach § 9b und deren Aufhebung, 2. die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Er laubnisse und Genehmigungen bei Zulassungs verfahren nach § 9b für die Errichtung, den Be trieb und die Stilllegung von Anlagen des Bun des zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde des jeweiligen Landes, 3. die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bun desberggesetzes über Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Ab satz 3 und 4. die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnis sen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für Anlagen des Bundes zur Sicher stellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. In den Fällen, in denen der Standort nach dem Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz fest gelegt wird, gelten die Zuständigkeitsregelungen des Satzes 1 erst nach dieser abschließenden Ent scheidung über den Standort.“ 9. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Widerruf“ die Wörter „sowie die Planfeststellung nach § 9b und die Aufhebung des Planfeststel lungsbeschlusses“ gestrichen. 10. Dem § 57b wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt für die Schachtanlage Asse II fort; § 23d findet keine An wendung.“ 11. Dem § 58 werden folgende Absätze 6 und 7 ange fügt: „(6) § 23d Satz 1 gilt nicht für das Endlager Schacht Konrad bis zur Erteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Auf sicht; § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt bis zur Er teilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Aufsicht. (7) § 24 Absatz 2 in der bis zum 26. Juli 2013 geltenden Fassung ist auf das zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren zur Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben bis zur Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlus ses und auf bis zu diesem Zeitpunkt erforderliche 2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Verwaltungsverfahren zur Änderung der Dauerbe triebsgenehmigung vom 22. April 1986 weiter anzu wenden; § 23d Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bis zur Vollziehbarkeit des Stilllegungsplanfeststellungsbe schlusses nicht anzuwenden.“ Artikel 3 Gesetz über die Errichtung eines Bundes amtes für kerntechnische Entsorgung § 1 Errichtung Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein „Bundesamt für kerntechnische Entsorgung“ als selb ständige Bundesoberbehörde errichtet. Das Bundes amt für kerntechnische Entsorgung wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsi dentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vize präsident). Der Aufbau des Bundesamtes für kerntech nische Entsorgung, die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vize präsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mit arbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des Jahres 2014. § 2 Aufgaben (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Ge biet der Genehmigung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Ab fälle, die ihm durch das Atomgesetz, das Standort auswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden. (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit fachlich und wissen schaftlich auf den in Absatz 1 genannten Gebieten. (3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak torsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sach lich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird. § 3 Aufsicht Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung un tersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Um welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. § 4 Übergangsvorschriften (1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden innerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalver tretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung beim Bundesamt vom Hauptpersonalrat beim Bundesminis terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als Übergangspersonalrat wahrgenommen. (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für die Durchführung der Personalrats wahlen im Bundesamt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung. (4) Nach Errichtung des Bundesamtes findet inner halb von sechs Monaten die Wahl der Gleichstellungs beauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Be stellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleich stellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak torsicherheit wahrgenommen. Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung von Kostenvorschriften des Atomgesetzes Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostenvor schriften des Atomgesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1556) wird aufgehoben. Artikel 5 Folgeänderungen (1) Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Die nach den §§ 23, 23a, 23b“ die Angabe „, 23d“ eingefügt. 2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 kann für eine Teilgenehmigung bzw. einen Teilplanfeststel lungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.“ (2) In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltver träglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekannt machung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, werden nach Nummer 1.14 folgende Nummern 1.15 und 1.16 einge fügt: „1.15 Festlegung der Standortregionen und Stand orte für die übertägige Erkundung nach § 14 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes 1.16 Festlegung der Standorte für die untertägige Erkundung nach § 17 Absatz 2 des Standort auswahlgesetzes.“ 2563Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2563Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2563Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 2563Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (3) In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird in der Gliederungseinheit Besoldungsgruppe B 8 nach der Angabe „Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ die Angabe „Präsident des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung“ eingefügt. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Artikel 1 §§ 3 bis 5 und §§ 21 bis 30, Artikel 2 Nummer 2, 4, 6 und 9 bis 11, Artikel 4 sowie Artikel 5 Absatz 1 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2014 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2013 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o a c h i m G a u c k D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t P e t e r A l t m a i e r 2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20132564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de