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德国的法律

Cattle Transport Ordinance

颁布于 1982-04-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Livestock
关键词
transport/storage, animal welfare, hygiene/sanitary procedures, slaughtering, certification, offences/penalties

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文本

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  1. Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung Vom 29. August 1995 Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung sowie der Rinder und Schafprämien-Verordnung vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 528) wird nachstehend der Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in der ab 28. Oktober 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. Oktober 1982 in Kraft getretene Verordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), 2. den im wesentlichen am 1. Februar 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2651, 1987 I S. 134), 3. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), 4. den im wesentlichen am 20. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1994 (BAnz. S. 2890), 5. den am 12. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 1994 (BGBl. I S. 2051), 6. die am 13. August 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417), 7. den im wesentlichen am 28. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 bis 14, 18 und 19, § 18 Satz 1, §§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 11 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), zu 3. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 19 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 461) geändert worden ist, zu 4. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7, 9 bis 14, 18 und 19, § 18, §§ 28, 29 und 78 sowie des § 79 Abs. 1a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116), zu 5. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7, 9 bis 14, 18 und 19, § 18, §§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116), zu 6. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 19 sowie des § 79 Abs. 1a des Tierseuchen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116), zu 7. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7, 14a und 19, §§18, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116). Bonn, den 29. August 1995 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) Inhaltsübersicht §§ Abschnitt 1: Viehtransportfahrzeuge .......................... 1 Abschnitt 2: Viehladestellen .......................... .. 2 Abschnitt 3: Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Vieh höfe, Schlachthöfe und Großschlachtstätten ..... 3 bis 11 Unterabschnitt 1: Einrichtung .................... 3 bis 5 Unterabschnitt 2: Betrieb ...................... 6 bis 11 Abschnitt 4: Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Han delsställe ....................................... 12 Abschnitt 5: Viehkastrierer .............................. 13 Abschnitt 6: Wanderschafherden ........................... 14 Abschnitt 7: Viehhandelsunternehmen ...................... 15 Abschnitt 8: Reinigung und Desinfektion ............ .. 16 bis 18 Abschnitt 9: Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse....... 19 Abschnitt 10:Kennzeichnung, Kontrollbücher,Deckregister.... 19a bis 24 Abschnitt 10a: Fütterung ..................................... 24a Abschnitt 10b: Tierhaltung ............................... 24b bis 24d Abschnitt 11: Ordnungswidrigkeiten .......................... 25 Abschnitt 12: Schlußvorschriften ......................... 25a, 26 Abschnitt 1 Viehtransportfahrzeuge § 1 (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte Behältnisse müssen 1. so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transports nicht heraussickern oder herausfallen können, und 2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden. (2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 haben zu sorgen: 1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter, 2. bei Behältnissen der Benutzer, 3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Verfügungsberechtigte. Abschnitt 2 Viehladestellen § 2 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Viehladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzuntersuchungsstellen. (2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt. (3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Der Boden muß flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluß haben. 2. Der Abfluß muß an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen sein. 3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur Verfügung stehen. 4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallenden Dungs und Streumaterials muß vorhanden sein, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt werden können, daß Tierseuchenerreger abgetötet werden. Boden und Wände der Dunglagerstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein. 5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können. 6. Ausreichende Beleuchtung muß vorhanden sein. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, 1. von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen mit geringem Viehverkehr und 2. von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an denen nur von einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird. (5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, daß 1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh, 2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tieren verschiedener Gattungen und Größen und 3. ausreichende Anbindevorrichtungen geschaffen werden. Abschnitt 3 Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und Großschlachtstätten Unterabschnitt 1 Einrichtung § 3 Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Viehsammelstellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend Vieh aus verschiedenen Beständen zusammengebracht und sortiert und dabei verladen, entladen oder umgeladen wird. (2) Orte, an denen Viehausstellungen, Viehsammelstellen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Sie müssen so eingefriedet sein, daß die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können. 2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befestigt und desinfizierbar sein. 3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muß ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden vorhanden sein. Der Boden muß Gefälle zu einem Abfluß haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes Wasser muß zur Verfügung stehen. 4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, desinfizierbare Wände haben. 5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend beleuchtbar sein. 6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können. 7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben. 8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muß vorhanden sein. 9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände und des Schuhzeugs vorhanden sein. (3) Für Viehausstellungen und Viehsammelstellen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 16 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 1 bis 7 zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (4) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, daß die Marktplätze 1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden, 2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem Boden versehen werden, 3. Gefälle zu einem Abfluß erhalten, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist. § 4 Viehhöfe (1) Viehhöfe müssen 1. den Anforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen, 2. an den Ein- und Ausgängen a) ein Durchfahrbecken oder eine gleich wirksame Einrichtung zur Desinfektion der Räder von Fahrzeugen haben, b) eine Einrichtung zur Desinfektion des Schuhzeugs von Personen haben, 3. auf Laderampen Buchten zur vorläufigen Unterbringung der Tiere haben, 4. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben, 5. wenn sie mit einem Schlachthof oder einer Großschlachtstätte verbunden sind, Einrichtungen haben, durch die sie gegenüber diesen Betrieben abgeschlossen werden können. (2) Der Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bedarf es nicht, wenn sichergestellt ist, daß die Fahrzeuge innerhalb des Viehhofes vollständig desinfiziert werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 und 4 zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (3) Die zuständige Behörde kann für größere Viehhöfe anordnen, daß 1. gegen die übrige Anlage vollständig geschlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder verdächtiger Tiere und 2. vom übrigen Viehverkehr getrennte Restbestandställe zur Unterbringung des von einem zum anderen Markttag verbleibenden Viehs eingerichtet werden. § 5 Schlachthöfe und Großschlachtstätten Schlachthöfe sowie Schlachtstätten, in denen wöchentlich mehr als 75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber oder 50 Schafe geschlachtet werden, (Großschlachtstätten) müssen 1. den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entsprechen, 2. Buchten oder Unterkunftsräume zur vorläufigen Unterbringung der Tiere haben, 3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben. Unterabschnitt 2 Betrieb § 6 Anzeige, Beschränkung und Verbot (1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. (2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. § 7 Auftrieb (1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden, die durch Marken oder auf andere geeignete Weise dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muß, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, daß der Auftrieb nicht vor Tageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken, jedoch nicht für Schlachtviehmärkte. (2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte und Viehhöfe muß verhindert werden, daß Unbefugte die Laderampen betreten. § 8 Amtstierärztliche Untersuchung (1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte und Viehhöfe amtstierärztlich untersucht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen für Tiere anordnen, die länger als 24 Stunden auf dem Viehmarkt oder Viehhof bleiben. (2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachthöfe und Großschlachtstätten anordnen. (3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen und Viehsammelstellen eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen. § 9 Abtrieb von Schlachtviehmärkten, Schlachthöfen und Großschlachtstätten (1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen von Schlachtviehmärkten, Schlachthöfen und Großschlachtstätten bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde; der Abtrieb von Rindern jedoch nur, 1. wenn sie nicht zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten oder auf Ausfuhrsammelstellen abgetrieben werden, 2. soweit die zuständige Behörde dies in Zeiten erhöhter Seuchengefahr für einzelne Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und Großschlachtstätten bestimmt, weil eine Verschleppung von Tierseuchen zu befürchten ist. (2) Die Genehmigung des Abtriebs zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten oder auf Ausfuhrsammelstellen darf nur versagt werden, wenn in Zeiten erhöhter Seuchengefahr eine Verschleppung von Tierseuchen zu befürchten ist. Der Abtrieb an andere Stellen darf nur genehmigt werden 1. bei fehlgeleiteten oder tragenden Tieren mit der Einschränkung, daß die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde bleiben müssen, 2. bei Rindern, die in einen Rindermastbetrieb gebracht werden sollen, wenn sichergestellt ist, daß sie bis zur Schlachtung dort bleiben, und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (3) Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten oder auf Ausfuhrsammelstellen abgetrieben werden, müssen durch amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken als Schlachttiere gekennzeichnet sein; davon ausgenommen sind Tiere, die von einem Schlachtviehhof in einen unmittelbar angrenzenden Schlachthof abgetrieben werden. Über den Abtrieb hat der Betreiber des Schlachtviehmarktes oder der Betriebsinhaber des Schlachthofes oder der Großschlachtstätte Aufzeichnungen zu machen, aus denen der Verbleib der Tiere zweifelsfrei ersichtlich ist; die Aufzeichnungen sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 10 Milch von Schlachtkühen Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten, Schlachthöfen oder Großschlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet werden. § 11 Jahrmärkte und Wochenmärkte § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 Abs. 1 sind auf Jahrmärkte und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, nicht anzuwenden. Abschnitt 4 Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Handelsställe § 12 Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Handelsställe unterliegen der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben. Sie müssen ausreichend beleuchtbar sein. 2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muß aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein. Abschnitt 5 Viehkastrierer § 13 Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind. Abschnitt 6 Wanderschafherden § 14 (1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der zuständigen Behörde. (2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde unter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treibweges einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn 1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, daß die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die auf eine Seuche schließen lassen, und 2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Triebflächen beschränkt und mit der Auflage verbunden werden, daß der Führer der Herde während der Wanderung Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu erbringen hat. (3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge Aufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen und die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden und für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Abschnitt 7 Viehhandelsunternehmen § 15 Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt, hat dies bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Abschnitt 8 Reinigung und Desinfektion § 16 Beförderungsmittel (1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt worden sind. (2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Viehhöfe, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden. (3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seuchengefahr anordnen, daß 1. die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden, 2. für Viehausstellungen, Viehsammelstellen oder Viehmärkte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 gelten, 3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind. (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich: 1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer, 2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer, 3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Verfügungsberechtigte. § 17 Flächen, Räume und Gerätschaften (1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Vieh, Zu- und Abtriebswege für Vieh auf Viehmärkten, in Viehhöfen, Schlachthöfen und Großschlachtstätten sowie die benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Handelsställe sind bei Benutzung in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 zulassen. § 18 Dung, Streumaterial und Abfall Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, daß Tierseuchenerreger abgetötet werden. Abschnitt 9 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse § 19 Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt oder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein. Abschnitt 10 Kennzeichnung, Kontrollbücher, Deckregister § 19a Kennzeichnungsgebot Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben oder in einen Bestand oder eine Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie entsprechend den §§ 19b bis 19d gekennzeichnet sind. § 19b Kennzeichnung von Rindern (1) Rinder sind im Ursprungsbestand vom Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten vor der Abgabe aus dem Bestand, spätestens jedoch 30 Tage nach der Geburt, nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde beauftragten Stelle (beauftragte Stelle) ihm zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen. (2) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesitzer oder dem von ihm Beauftragten von der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt. (3) Die Ohrmarke muß dem Muster der Anlage 1 entsprechen und 1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar ist, 2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf gelbem Grund in Form eines alphanumerischen Codes von nicht mehr als 14 Zeichen (Ohrmarkennummer) Angaben enthalten, die zur Identifizierung des Ursprungsbetriebes und des jeweiligen Tieres dienen; hierbei sind a) die ersten beiden Zeichen des Codes den Buchstaben »DE« (für Deutschland) vorbehalten und b) die numerischen Zeichen so zu vergeben, daß jedes Rind eine in Deutschland einmalige Nummer erhält. Die Vergabe der Ohrmarkennummern erfolgt durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragten Stelle. (4) Rinder, die aus Drittländern eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Bestand vom Besitzer oder einem von ihm Beauftragten entsprechend dem Absatz 1 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Schlachttiere, die unter Beachtung des § 33 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. (5) Bei Rindern, die aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1 gleich. (6) Verliert ein Rind seine Ohrmarke oder ist die Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Besitzer des Tieres oder der von ihm Beauftragte das Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeichnen. (7) Es ist verboten, Ohrmarken mit der Angabe »DE« (für Deutschland) ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen. § 19c Kennzeichnung von Schweinen (1) Schweine sind im Ursprungsbestand vom Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde beauftragten Stelle (beauftragte Stelle) ihm zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen. (2) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesitzer oder dem von ihm Beauftragten von der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt. (3) Die Ohrmarke muß 1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar ist, 2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten: a) »DE« (für Deutschland), b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und c) eine von der zuständigen Behörde festgelegte numerische Identifizierung des Betriebes mit nicht mehr als sieben Zeichen. (4) § 19b Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. § 19b Abs. 6 findet keine Anwendung bei Schweinen, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-Verordnung anderweitig gekennzeichnet sind. § 19d Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand vom Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten spätestens vor der Abgabe aus dem Bestand mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde beauftragten Stelle ihm zugeteilten offenen Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19c Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen. § 19b Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. (1a) Die Ohrmarken werden dem jeweiligen Tierbesitzer oder dem von ihm Beauftragten von der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit dessen Anforderungen durch eine Ohrtätowierung einer anerkannten Züchtervereinigung erfüllt sind und die betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten. § 20 Vieh- und Transportkontrollbücher (1) Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder Vieh vermittelt, hat über die in seinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten, abgegebenen oder vermittelten Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie das von ihm gehandelte, abgegebene oder vermittelte Geflügel ein Viehkontrollbuch zu führen; dies gilt auch für Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Vieh übernehmen oder abgeben, sowie für Brütereien, die Küken auch aus Bruteiern anderer Betriebe erbrüten und abgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein: 1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, 2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwerbers, 3. folgende Beschreibung der Tiere: a) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen, b) bei Rindern, Schafen und Ziegen die Ohrmarkennummer oder, bei Schafen und Ziegen, die Tätowierungsnummer, c) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter sowie die Kennzeichnung, d) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres Alter. Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tiergesundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden. (2) Während des Transportes ist ein Transportkontrollbuch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält, mitzuführen. § 21 Desinfektionskontrollbuch Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach § 16 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei sich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind: 1. Tag des Transportes, 2. Art der beförderten Tiere, 3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeugs. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der Desinfektion zu machen. § 22 Kastrationskontrollbuch Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben. § 23 Deckregister Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind: 1. Name und Anschrift des Vatertierhalters, 2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres, 3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres, 4. Ohrmarkenkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter und Rasse des gedeckten Tieres, 5. Tag des Deckaktes. § 24 Form, Aufbewahrung und Vorlage (1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. Als Viehkontrollbuch, Transportkontrollbuch und als Deckregister dürfen jedoch auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen verwendet werden. (2) Die Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter Weise vorzunehmen. (3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Abschnitt 10a Fütterung § 24a Verfütterungsverbot (1) Das Verfüttern von Speise- und Schlachtabfällen an Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an Schweine zulassen, sofern die Speise- und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden, und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.*) *) § 24a Abs. 1 Satz 2 gilt ab dem 28. April 2000 in folgender Fassung: »Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das verfüttern an Schweine genehmigen, sofern die Speise- und Schlachtabfälle vor dem verfüttern in einer außerhalb eines Betriebes mit Schweinehaltung gelegenen Erhitzungsanlage einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.« 1a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an Schweine nur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 nachweist. Die Abgabe von Speiseabfällen, für die keine Zulassung zur Verfütterung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Das Verfüttern von Futtermitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die aus Gewebe warmblütiger Landsäugetiere bestehen oder solche enthalten, an Wiederkäuer ist verboten. Abschnitt 10b Tierhaltung § 24b Anzeige und Betriebsregistrierung Wer Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfaßt die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. § 24c Bestandsregister (1) Wer eine Tätigkeit nach § 24b Satz 1 ausübt, hat ein Bestandsregister zu führen. Dies gilt nicht für Schaf- und Ziegenhaltungen mit bis zu drei Mutterschafen oder -ziegen. In das Bestandsregister sind einzutragen 1. im Falle einer Rinderhaltung: die im Bestand vorhandenden Tiere unter Berücksichtigung der Geburten und Todesfälle sowie sonstiger Zu- und Abgänge unter Angabe ihres Geburtsdatums und ihrer Ohrmarkennummer, wobei a) im Falle einer Kennzeichnung nach § 19b Abs. 4 Satz 1 oder einer erneuten Kennzeichnung nach § 19b Abs. 6 eine Verbindung zwischen der ursprünglichen und der neuen Ohrmarkennummer herzustellen ist, b) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs anzugeben ist sowie c) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist; 2. im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vorhandenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer, wobei a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs anzugeben ist sowie b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist; 3. im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die Zu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter Angabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer, wobei a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs anzugeben ist sowie b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist. (2) § 24 gilt mit der Maßgabe, daß 1. als Bestandsregister auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen verwendet werden dürfen, 2. das Bestandsregister abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren ist und 3. im Falle eines automatisiert geführten Bestandsregisters auf Verlangen der zuständigen Behörde die erforderlichen Ausdrucke auf Kosten des Betriebes vorzulegen sind. § 24d Begleitpapier (1) Rinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben oder in einen Bestand oder eine Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie von einem Begleitpapier begleitet sind, das 1. der Anlage 2 entspricht und 2. nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 ausgefüllt ist. Dies gilt nicht für aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte oder eingeführte Tiere, 1. die in einen Bestand oder 2. die, unter Beachtung des § 13 Abs. 1 oder des § 33 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, unmittelbar in eine Schlachtstätte eingestellt werden. (2) Das Begleitpapier wird dem jeweiligen Tierbesitzer auf Antrag von der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle zugeteilt, und zwar in den Fällen des § 19b Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 zusammen mit der Ohrmarke. (3) Vor der Zuteilung hat die zuständige Behörde oder die beauftragte Stelle in das Begleitpapier die jeweilige Ohrmarkennummer sowie den Namen und die Anschrift des Tierbesitzers einzutragen. Im Falle des § 19b Abs. 5 trägt der Tierbesitzer die Ohrmarkennummer des anderen Mitgliedstaates selbst in das Begleitpapier ein. (4) Spätestens vor der Abgabe eines Rindes aus dem Bestand hat der Tierbesitzer oder ein von ihm Beauftragter die das Tier betreffenden Angaben in das Begleitpapier einzutragen und dieses zu unterschreiben. (5) Vor jeder Abgabe eines Rindes und der Aushändigung des Begleitpapieres an den Erwerber ist vom bisherigen Besitzer oder von einem von ihm Beauftragten der Name und die Anschrift des Erwerbers in das Begleitpapier einzutragen. (6) Nach der Abgabe eines Rindes zur Schlachtung, zum Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder zur Ausfuhr in ein Drittland ist das Begleitpapier vom letzten Besitzer des Rindes mindestens bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, das dem Jahr der Abgabe des Rindes folgt. (7) Verliert ein Rind die Ohrmarke oder ist die Ohrmarkennummer unleserlich geworden, so hat der jeweilige Besitzer des Tieres oder ein von diesem Beauftragter die Ohrmarkennummer der neu eingezogenen Ohrmarke in dem für dieses Tier ausgestellten Begleitpapier zu vermerken. (8) Im Falle der Zerstörung, des Verlustes oder der Unlesbarkeit eines Begleitpapiers teilt die zuständige Behörde oder die beauftragte Stelle dem jeweiligen Besitzer des betroffenen Rindes auf Antrag, der die Ohrmarkennummer des Rindes enthält, ein neues Begleitpapier mit dem Aufdruck »Ersatzbegleitpapier« zu. Abschnitt 11 Ordnungswidrigkeiten § 25 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder 4, § 17 Abs. 2, § 19b Abs. 3 oder § 24a Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Satz 3 oder § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Beförderungsmittel den festgesetzten Anforderungen entsprechen, 2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen Viehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht rechtzeitig anzeigt, 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 4. ohne die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 ein Tier von einem Schlachtviehmarkt, einem Schlachthof oder einer Großschlachtstätte abtreibt, 5. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht macht oder nicht aufbewahrt, 6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch abgibt oder verwertet, 7. entgegen § 13 ein Tier kastriert, 8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Wanderschafherde über das Gebiet mehrerer Kreise treibt, 9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht oder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt, 10. entgegen § 15 den Viehhandel nicht rechtzeitig anzeigt, 11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt, 12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht vorschriftsgemäß behandelt, 12a. entgegen § 19a ein Rind, Schwein, Schaf oder eine Ziege verbringt, abgibt oder einstellt, 12b. entgegen § 19b Abs. 1, 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19c Abs. 4 Satz 1 oder § 19d Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 6, auch in Verbindung mit § 19c Abs. 4 Satz 1 oder § 19d Abs. 1 Satz 2, § 19c Abs. 1 oder § 19d Abs. 1 Satz 1 ein Rind, Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 12c. ohne Genehmigung nach § 19b Abs. 7 eine Ohrmarke in den Verkehr bringt, 13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24, auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, über die Führung, Form, Aufbewahrung oder Vorlage von Kontrollbüchern, des Deckregisters oder des Bestandsregisters zuwiderhandelt, 14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Speise- oder Schlachtabfälle oder Tiermehl verfüttert, 14a. entgegen § 24a Abs. 1a Speiseabfälle abgibt oder eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet, 15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 16. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister nicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder 17. entgegen § 24d Abs. 1 Satz 1 ein Rind verbringt, abgibt oder einstellt. Abschnitt 12 Schlußvorschriften § 25a Übergangsvorschriften (1) Wer am 28. April 1995 bereits Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb bis zum 27. Juli 1995 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die bereits nach § 24b dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung angezeigt worden sind. (2) § 19a ist auf Rinder, Schafe und Ziegen und § 24d ist auf Rinder nicht anzuwenden, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind. § 26 (Inkrafttreten) Anlage 1 (zu § 19b Abs. 3) Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung (Vorderseite) Anlage 2 (zu § 24d) Begleitpapier für Rinder Annexes are not availabe

Cattle Transport Ordinance · Nelum