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Nelum
德国的法律

Calves Keeping Ordinance

颁布于 1992-12-01 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Schutz von Kälbern bei der Haltung (Kälberhaltungsverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Livestock
关键词
animal welfare, cattle, hygiene/sanitary procedures

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  1. 3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 Bekanntmachung der Neufassung der Kalberhaltungsverordnung Vom 22. Dezember 1997 Auf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Anderung der Kalber­ haltungsverordnung vom 22. Dezember 1997 (BGBI. IS. 3326) wird nachfolgend der Wortlaut der Kalberhaltungsverordnung unter ihrer neuen Oberschrift in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berOck­ sichtigt: 1 . die im wesentlichen am 1 . Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 1 . Dezember 1992 (BGBI. I S. 1977); 2. die im wesentlichen am 1. Januar 1998 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung. Die Rechtsverordnungen wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutz­ gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. IS. 1319), zu 2. des § 2a In Verblndung mlt § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tlerschutzgesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. I S. 254). Bonn, den 22. Dezember 1997 Der Bundesminister fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung F.J. Feiter Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3329 Verordnung zum Schutz von Kalbern bei der Haltung (Kalberhaltungsverordnung) §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt fur das Halten von Rindern bis zu einem Alter von sechs Monaten (Kalbern). (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu­ wenden 1. wahrend elner tlerarztllchen Behandlung, soweit nach dem Urtell des Tlerarztes Im Elnzelfall andere Hal­ tungsanforderungen notwendlg sind, 2. bel elnem Tlerversuch, sowelt fur den verfolgten Zwack andere Haltungsanforderungen unerlaBllch slnd. §2 Allgemeine Anforderungen an Stille Kalber durfen nur in Stallen geha~ten warden, die folgen­ den Anforderungen entsprechen: 1. Der Stall muB nach seiner Bauweise, seinem Material, seiner technischen Ausstattung und selnem Zustand so beschaffen sein, daB bei den Kalbern keine ver­ meidbaren GesundheitsschMen und keine Verhal­ tensstorungen verursacht warden. Durch geeignete bauliche Einrichtungen ist der Einfall von naturlichem Licht sicherzustellen. 2. Der Boden muB im ganzen Aufenthaltsbereich der Kal­ ber und in den Treibgangen rutschfest und trittsicher sein. 3. Ein Boden mit Lochern, Spalten oder sonstigen Aus­ sparungen muB so beschaffen sein, daB von ihm keine Gefahr von Verletzungen an Klauen oder Gelenken ausgeht; er muB der GroBe und dem Gewicht der Tiere entsprechen. 4. Bei einem Spaltenboden dart die Spaltenweite hoch­ stens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Bal­ ken oder bei Balken mit elastischen Auflagen hoch­ stens 3,0 Zentimeter betragen. Die Spaltenweiten dur­ fen diese MaBe infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten um hochstens 0,3 Zentimeter uberschreiten. Die Auftrittsbreite der Balkan muB min­ destens 8 Zentimeter betragen. 5. Der Boden muB im ganzen Liegebereich so beschaffen sein, daB er die Erfordernisse fur das Liegen erfullt, ins­ besondere daB eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kalber durch Warmeableitung vermie­ den wird. 6. AuBenwande, mit denen Kalber standig in Beruhrung kommen konnen, mussen so beschaffen sein, daB eine starkere Warmeableitung vermieden wird. 7. Seitenbegrenzungen bei Boxen mussen so durchbro­ chen sein, daB die Kalber Sicht- und Beruhrungskon­ takt zu anderen Kalbern haben konnen. § 3*) Allgemelne Anforderungen fOr das Halten von Kllbern Kalber durfen nur nach MaBgabe folgender Vorschriften gehalten werden: 1. Die Kalber mOssen ungehlndert llegen, aufstehen, slch hlnlegen, elne naturllche Korperhaltung elnnehmen, slch putzen sowle ungehlndert Futter und Wasser auf­ nehmen konnen. 2. Die Kalber durfen nlcht mehr als unvermeldbar mlt Harn oder Kot In BerOhrung kommen; Ihnen muB eln trockener Liegeberelch zur Verfugung stehen. 3. Maulkorbe durfen nlcht verwendet werden. 4. Anblndevorrlchtungen durfen nur verwendet warden, wenn den Kalbern hlerdurch keine Schmerzen oder vermeidbare Schaden entstehen konnen. 5. Kranke oder verletzte Tiere mussen erforderlichenfalls in geeigneten Haltungselnrichtungen mit trockener und weicher Einstreu abgesondert warden konnen. §4 Besondere Anforderungen fOr das Halten von Kllbem Im Alter von bis zu zwel Wochen In StiHlen Kalber im Alter von bis zu zwei Wochen durfen nur in SH:illen gehalten warden, wenn 1. ihnen eine mit Stroh oder ahnlichem Material ein­ gestreute Liegeflache und j § 3 gilt ab 1. Januar 1999 in folgender Fassung: ,.§3 Allgemelne Anforderungen fur das Hatten von Kilbem Kalber dOrfen nur nach MaBgabe folgender Vorschriften gehalten werden: 1. Die Kalber mOssen ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine nati.irliche Korperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen konnen. 2. Die Kalber dOrfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in BerOhrung kommen; ihnen muB ein trockener Liegebereich zur Ver­ togung stehen. 3. Maulkorbe dOrfen nicht verwendet warden. 4. Kalber dOrfen nicht angebunden oder sonst festgelegt warden. 5. Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen dOrfen den Kalbern kelne Schmerzen oder vermeidbare SchMen zufugen. 6. Kranke oder verletzte Tiera mOssen erforderlichenfalls in geeigneten Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu ab­ gesondert warden konnen. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht fur Kalber, die in Gruppen gehalten werden, und zwar tor jeweils 1angstens eine Stunde Im Rahmen des FOtterns mit Milch- oder Milchaustauschertranke." 3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 2. bei der Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zenti­ meter hoch ist, zur Verfugung stehen. §5 Besondere Anforderungen fOr das Halten von Kllbern Im Alter von Ober zwel bis zu acht Wochen In Stlllen (1) K~Uber im Alter von Ober zwel bis zu acht Wochen dOrfen einzeln In Boxen nur gehalten warden, wenn 1. die Box a) bei innen angebrachtem Trog mlndestens 180 Zen­ timeter, b) bei auBen angebrachtem Trog mindestens 160 Zen­ timeter lang ist und 2. die frei verfugbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und Ober mehr als die Halfte der Boxenlange reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 100 Zen­ timeter, bei anderen Boxen mindestens 90 Zentimeter betragt. (2) Kalber im Alter von Ober zwei bis zu acht Wochen durfen vorbehaltlich des § 6a in Gruppen nur gehalten werden, wenn bei rationierter Futterung alle Kalber der Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen konnen. Satz 1 gilt nicht bei Abruffutterung und technischen Einrichtungen mit vergleichbarer Funktion. §6 Besondere Anforderungen fur das Halten von Kllbem Im Alter von Ober acht Wochen In Stlllen (1) Kalber im Alter von Ober acht Wochen durfen nur in Gruppen gehalten werden, es sei denn, 1. in dem Betrieb sind jeweils nicht mehr als funf nach ihrem Alter oder ihrem Korpergewicht fur das Halten in einer Gruppe geeignete Kalber vorhanden, 2. mittels tierarztlicher Bescheinigung wird nachgewie­ sen, daB ein Kalb aus gesundheitlichen oder verhal­ tensbedingten Grunden einzeln gehalten werden muB, oder 3. andere Haltungsanforderungen sind fur die Dauer einer Quarantane zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken notwendig. (2) Fur das Halten von KAlbern im Alter von Ober acht Wochen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. (3) Kalber im Alter von Ober acht Wochen, die nach Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden mOssen, dOr­ fen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn 1. die Box a) bei lnnen angebrachtem Trog mindestens 200 Zen­ timeter, b) bei auBen angebrachtem Trog mindestens 180 Zen­ timeter lang ist und 2. die frei verfOgbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum • Boden und Ober mehr als die Halfte der Boxenlange reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 120 Zen­ timeter, bei anderen Boxen mindestens 100 Zentimeter betragt. • §6a Platzbedarf bel Gruppenhaltung (1) Kalber dOrfen vorbehaltllch des Absatzes 2 ferner In Gruppen nur gehalten warden, wenn fur jades Kalb eine uneingeschrt:lnkt benutzbare Bodenfli:tche zur VerfOgung steht, die nach Mal3gabe des Satzes 2 mindestens so bemessen 1st, dal3 es slch ohne Behlnderung umdrehen kann. Entsprechend selnem Lebendgewlcht mul3 hlerbel jedem Kalb mlndestens elne unelngeschrankt benutzbare Bodenflache nach folgender Tabelle zur VerfOgung ste­ hen: Lebendgewicht in Kilogramm bis 150 von 150 bis 220 Ober220 2 BodenflAche je Tier in Quadratmeter 1,5 1,7 1,8 (2) KAlber dOrfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in einer Bucht gehalten warden, die 1 . im Falle von Kalbern im Alter von zwei bis acht Wochen 4,5 Quadratmeter, 2. im Falle von Kalbern von Ober acht Wochen 6 Quadrat­ meter Mindestbodenflache hat. §7 Beleuchtung Werden KAlber in Stallen gehalten, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichtein­ falls auch bei Tageslicht kOnstliche Beleuchtung erforder­ lich ist, so mul3 der Stall taglich mindestens zehn Stunden beleuchtet sein. Die Beleuchtung soll im Tierbereich eine Starke von mindestens 80 Lux haben und dem Tages­ rhythmus angeglichen sein. Jades Kalb soll von ungefAhr der gleichen Lichtmenge erreicht warden. AuBerhalb der Beleuchtungszeit soll so vial Licht vorhanden sein, wie die Kalber zur Orientierung brauchen. Elna geeignete Beleuchtung zur Oberwachung der Tiere muB zur Ver­ fugung stehen. §8 Stallkllma (1) Es mul3 sichergestellt sein, dal3 Luftzirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchte und Gas­ konzentratlon in einem Bereich gehalten warden, der die Gesundheit der KiUber nicht nachteillg beelnflul3t. Im Auf­ enthaltsbereich der Ki:tlber sollen je Kubikmeter Luft fol­ gende Werte nlcht Oberschrltten seln: Gas Ammoniak Kohlendioxid Schwefelwasserstoff Kubikzentimeter 20 3000 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3331 (2) Im Liegebereich von Kalbern soll eine Lufttemperatur von 25 Grad Celsius nicht uberschritten sowie wahrend der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad Celsius nicht unterschritten sein. Die relative Luftfeuchte soll zwischen 60 und 80 vom Hundert liegen. (3) Die Absatze 1 bis 2 gelten nicht fur Stalle, die als Kaltstalle oder Kalberhutten vorwiegend dem Schutz der Kalber gegen Niederschlage, Sonne und Wind dienen. §9 Fiitterung und Pflege (1) Fur die Futterung und Pflege der Kalber mussen aus­ reichend viele Personen mit den hierfur notwendigen Kenntnissen und Fahigkeiten vorhanden sein. (2) Es muB sichergestellt sein, daB eine fur die Futterung ~ und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kalber bei Stallhaltung mindestens zweimal, bei Weide­ haltung mindestens einmal taglich uberpruft. Soweit not­ wendig, sind unverzuglich MaBnahmen fur die Behand­ lung, Absonderung oder Tatung der Kalber zu ergreifen. Soweit notwendig, ist unverzuglich ein Tierarzt hinzu­ zuziehen. (3) Es muB sichergestellt sein, daB alle Kalber mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualitat versorgt werden. Spatestens vier Stunden nach der Geburt muB den Kalbern Biestmilch angeboten werden. Fur Kalber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm muB der Eisengehalt der Milchaustauschertranke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 vom Hundert, betragen. Auch bei schwereren Kalbern ist zur Gewahrleistung eines guten Gesundheits­ zustandes, des Wohlbefindens und eines angemessenen Wachstums eine ausreichende Eisenversorgung sicher­ zustellen. Bei Kalbern muB ein auf die Gruppe bezoge­ ner durchschnittlicher Hamoglobinwert von mindestens 6 mmol/I Slut gewahrleistet sein. Jedes Ober zwei Wochen alte Kalb muB jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichen­ der Menge und Qualitat haben. Kalber mussen taglich mindestens zweimal gefuttert werden. (4) Kalbern muB spatestens vom achten Lebenstag an Rauhfutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter angeboten werden, und zwar 1 . Aufzuchtkalbern zur freien Aufnahme, 2. Mastkalbern im Alter bis zu acht Wochen mindestens 100 Gramm taglich; im Alter von mehr als acht Wochen mindestens 250 Gramm taglich. (5) Es muB sichergestellt sein, daB bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Guile in zeitlich erforderlichen Abstanden aus dem Liegebereich entfernt werden oder daB regelmaBig neu eingestreut wird. Erforderlichenfalls sind Stalle und • Einrichtungsgegenstande, mit denen Kalber in Beruhrung kommen, insbesondere Trankeeinrichtungen, zu reinigen und zu desinfizieren. § 10 Oberwachung und Wartung der Anlagen, Vorsorge bei Betriebsstorungen (1) Technische Einrichtungen, wie die Wasserversor­ gung, mussen mindestens einmal taglich, Notstromaggre­ gate in technisch erforderlichen zeitlichen Abstanden uberpruft werden. Mangel mussen unverzuglich abgestellt werden. (2) Anbindevorrichtungen mussen mindestens w6 chentlich auf beschwerdefreien Sitz uberpruft und erfor­ derlichenfalls angepaBt werden. (3) Fur den Fall einer Betriebsstorung muB fur ausrei­ chend Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung und ausreichende Futterungs- und Trankem6glichkeiten ge­ sorgt sein. Fur einen Stall, in dem bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Kalber nicht sichergestellt ist, muB ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten war­ den. 1st ein Stall auf elektrisch betriebene Luftung ange­ wiesen, so muB eine Alarmanlage vorhanden sein, die dem Tierhalter eine Betriebsst6rung meldet. Die Alarm­ anlage muB regelmaBig auf ihre Funktionsfahigkeit uber­ pruft werden. § 11 Aufzeichnungen Ober das Ergebnis der taglichen Oberprufung der Tier­ bestande, insbesondere Ober Zahl und Ursache von Tier­ verlusten, sind in Tierhaltungen mit mindestens 50 Kal­ bern laufend Aufzeichnungen zu machen. Die zustandige Beh6rde kann anordnen, daB auch andere Kalberhalter Aufzeichnungen zu machen haben, wenn es im Einzelfall zur Erfullung der Anforderungen des § 2 des Tierschutz­ gesetzes erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der zustandigen Beh6rde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. §12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch­ stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter vorsatzlich oder fahrlassig 1. entgegen a) § 2 Nr. 2, §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2, oder § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, b) § 2 Nr. 4 Satz 1 oder 3, c) § 3 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 oder d) § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder 4 Kalber halt, 2. der Vorschrift des§ 7 Satz 1 Ober die Mindestdauer der Beleuchtung zuwiderhandelt, 3. einer Vorschrift a) des§ 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 oder b) des § 9 Abs. 3 Satz 6 oder 7 Ober die Futterung und Pflege zuwiderhandelt, 4. einer Vorschrift a) des § 10 Abs. 1 oder b) des§ 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Ober die Oberwachung oder Wartung der Anlagen oder Ober die Vorsorge bei Betriebsst6rungen zuwiderhan­ delt, 5. entgegen § 10 Abs. 2 Anbindevorrichtungen nicht regelmaBig uberpruft oder nicht anpaBt oder 3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 6. entgegen § 11 Satz 1 oder 3 oder entgegen einer voll­ ziehbaren Anordnung nach § 11 Satz 2 Aufzeichnun­ gen hicht, nicht richtig oder nicht vollstandig macht, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt. §13 Obergangsregelung Abweichend von § 2 Nr. 7 durfen Kalber bis zum 31. Dezember 2003 noch in Stallen gehalten werden, die bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genom­ men warden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt gelten­ den Vorschriften der Kalberhaltungsverordnung entspre­ chen. , §14 lnkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1993 in Kraft. Ab­ weict,end hiervon treten in Kraft 1 . (weggefallen) 2. (weggefallen) 3. am 1. Januar 1999 § 2 Nr. 4 und § 12 Nr. 1 Buch­ stabe b, 4. am 1. Januar 2008 § 2 Nr. 1 Satz 2 fur Stalle, die vor dem 1 . Januar 1994 in Benutzung genommen warden sind.

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