跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Cadastre Charges Continuation Law

颁布于 1973-12-12 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters (KatFortGebG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Berlin
主题
Land and soil
关键词
cadastre/land registration, fees/royalties, land tenure, ownership, property rights

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters (KatFortGebG) Fundstelle: BayRS II, S. 297 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 geänd. (§ 2 Abs. 3 G v. 8.4.2013, 174) Art. 1 (1) 1 Für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster wird eine Gebühr (Katasterfortführungsgebühr) erhoben. 2 Im übrigen ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters kostenfrei. 3 Die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Übernahme von Vermessungsergebnissen in das Liegenschaftskataster bleibt unberührt. (2) Eine Katasterfortführungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrundeliegenden Vorgangs in das Grundbuch gebührenfrei erfolgt. (3) 1 Die Katasterfortführungsgebühr beträgt 30 v. H. der Gebühr, die für die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrunde liegenden Vorgangs in das Grundbuch geschuldet wird, jedoch mindestens fünf Euro. 2 Centbeträge sind nach Maßgabe der Vorschriften aufzurunden, die für die Gebühren nach der Kostenordnung1) gelten. Fußnoten 1) BGBl. FN 361-1 Art. 2 Schuldner der Katasterfortführungsgebühr ist, wer die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch schuldet. Art. 3 1 Die Katasterfortführungsgebühr wird mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch fällig. 2 Sie wird von den Amtsgerichten zusammen mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch erhoben; dies gilt auch, wenn diese Gebühr als Vorschuß erhoben wird. Art. 4 Im übrigen gelten die Vorschriften der Kostenordnung1) einschließlich derjenigen über Rechtsbehelfe auch für die Katasterfortführungsgebühr. Fußnoten 1) BGBl. FN 361-1 Art. 5 Die Katasterfortführungsgebühren werden nach der Justizbeitreibungsordnung2) beigetrieben. Fußnoten 2) BGBl. FN 365-1 Art. 6 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft3) . (2) (gegenstandslos) (3) (aufgehoben) Fußnoten 3) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 12. Dezember 1973 (GVBl. S. 649) © Bayerische Staatskanzlei

Cadastre Charges Continuation Law · Nelum