跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Brucellosis Ordinance

颁布于 2005-12-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Livestock
关键词
pests/diseases, disinfection/disinfestation, cattle, swine, sheep/goats, certification, offences/penalties, animal health

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Bekanntmachung der Neufassung der Brucellose-Verordnung Vom 17. Mai 2017 Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253) wird nachstehend der Wortlaut der Brucellose-Verordnung in der ab dem 30. Mai 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601), 2. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 17 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), 3. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481), 4. den am 30. Mai 2017 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 17. Mai 2017 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 1267Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1267Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1267Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1267Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen § 1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Brucellose a) im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch aa) bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder bb) mindestens zwei unterschiedliche serolo gische Untersuchungsverfahren in Verbin dung mit klinischen oder pathologisch-anato mischen Untersuchungen oder epidemiolo gischen Anhaltspunkten, b) im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersu chung, c) im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung festgestellt ist; 2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriolo gischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose be fürchten lässt. Abschnitt 2 Schutzmaßregeln Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln § 2 Impfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schwei ne, Schafe und Ziegen und Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durch führung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen stehen. § 3 (1) Der Halter von über 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zu ständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jah ren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra gen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose unter suchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blut serologische Untersuchung mit Ausnahme der Unter suchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe im Abstand von längstens drei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchun gen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind. (1a) (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) Der Halter von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anwei sung der zuständigen Behörde durch eine Blutuntersu chung nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richt linie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innerge meinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Zie gen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. (4) Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei Scha fen und Ziegen 1. eine Absonderung, 2. eine amtliche Beobachtung anordnen. § 3a Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Grün den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, 1. die Untersuchung eines für die Seuche empfäng lichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines Bestan des oder innerhalb eines bestimmten Gebietes an ordnen, 2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Un tersuchung durchzuführen ist, 3. für die Untersuchung eine in der vom Friedrich Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amt lichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und 4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersu chen sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die Seuche empfängliche Tiere sowie Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten dieser Tiere entsprechend. § 4 Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Ver dacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärzt lichen Untersuchung Folgendes: 1. Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorge nommen werden. 2. Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht ver schleppt werden kann. 1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 20171268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 20171268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 20171268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 5 Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Bru cellose öffentlich bekannt. § 6 Der Tierhalter hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht ge sperrten Gehöften befinden, unverzüglich nach Be kanntgabe des Ausbruchs abzusondern. Die Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist. Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder § 7 (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über zwölf Monate alten Rin dern des Bestandes eine Blutprobe entnehmen zu las sen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG un tersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Tierseuchen bekämpfung nicht entgegenstehen. (2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 auch für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Rindern des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren, sowie für un ter 12 Monate alte Rinder anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucel lose anordnen. § 8 (1) Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose amt lich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachts bestandes 1. seuchenverdächtige Rinder von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern, 2. die Milch der Kühe des Bestandes entweder vor Ab gabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sam melmolkereien abzugeben, in denen eine ausrei chende Erhitzung sichergestellt ist, 3. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berüh rung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zu ständigen Behörde zu desinfizieren, 4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchen verdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren, 5. sicherzustellen, dass die Rinder des Bestandes a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden. Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenpro dukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenpro dukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass 1. seuchenverdächtige Rinder ohne Blutentzug zu tö ten und unschädlich zu beseitigen sind, 2. die Rinder des Bestandes aufzustallen sind, 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Rinder befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Be aufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrau ten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles nach nä herer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren müssen, 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdäch tige Rinder gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht wer den, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 9 (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amt lich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbe standes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standor tes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Rinderbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Unterabschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schweine § 10 (1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blut probe entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenste hen. 1269Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1269Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1269Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1269Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schweinebestandes und 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche emp fängliche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort unter gebracht sind oder waren, anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgesto ßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen. § 11 (1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Ver dachtsbestandes 1. seuchenverdächtige Schweine von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich ab zusondern, 2. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berüh rung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zu ständigen Behörde zu desinfizieren, 3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchen verdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren, 4. sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt un berührt. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass 1. die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, 2. die Schweine des Bestandes aufzustallen sind, 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schweine befin den, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere be trauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles rei nigen und desinfizieren müssen, 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdäch tige Schweine gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amt lichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas sen 1. von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a a) für über vier Monate alte Schweine, bei denen zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit nega tivem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind, b) für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, 2. von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent gegenstehen. § 11a (1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchen bestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Ein gängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinebrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend. § 12 Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr 1. in dem gefährdeten Gebiet a) das Decken der Schweine anderer Tierhalter, b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen, c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen; 2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucel lose erforderlich ist. Unterabschnitt 4 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen § 13 (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Bru cellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen des Verdachtsbestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG untersu chen zu lassen. 1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 20171270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 20171270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 20171270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schaf- oder Ziegenbestandes und 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche emp fängliche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen des Be standes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren, anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgesto ßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Teilen davon sowie von Nachgeburts teilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen. § 14 (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Bru cellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter des Ver dachtsbestandes 1. seuchenverdächtige Schafe und Ziegen von den üb rigen Schafen und Ziegen sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren des Bestandes unver züglich abzusondern, 2. die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist, 3. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgebur ten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anwei sung der zuständigen Behörde zu desinfizieren, 4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe oder Zie gen befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren, 5. sicherzustellen, dass die Schafe und Ziegen des Be standes a) nicht aus dem Bestand verbracht, b) nicht geschoren und c) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden. Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt un berührt. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass 1. die seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, 2. die Schafe und Ziegen des Bestandes aufzustallen sind, 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe und Zie gen befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen, 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdäch tige Schafe oder Ziegen gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren be schickt werden dürfen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Schafe und Ziegen, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbe kämpfung nicht entgegenstehen. § 14a (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zu fahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schafbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ oder „Ziegenbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen. (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. Unterabschnitt 5 Besondere Schutzmaßregeln in bestimmten Fällen § 15 (1) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Ver dacht auf Brucellose 1. bei einem Rind durch den Nachweis von Brucella suis oder Brucella melitensis, 2. bei einem Hausschwein durch den Nachweis von Brucella abortus oder Brucella melitensis, 3. bei einem Schaf oder einer Ziege durch den Nach weis von Brucella abortus oder Brucella suis, amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die bei der jeweiligen Tierart vorgesehenen Maßnah men anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämp fung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnah men gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. (2) Im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs von Brucella ovis bei einem Schaf kann die zuständige Be hörde die für Schafe vorgesehenen Maßnahmen anord nen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforder lich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. (3) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Ver dacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Num mer 1 bezeichneten Haustieren festgestellt, so kann die zuständige Behörde für die seuchenkranken und seu chenverdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnah men anordnen, die nach dieser Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind, soweit dies zur Tierseu 1271Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1271Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1271Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1271Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de chenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. Unterabschnitt 6 Desinfektion § 16 (1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Brucellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizie ren. (2) Nach näherer Anweisung der zuständigen Be hörde sind 1. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdäch tigen Tiere aus dem Bestand oder von ihren sons tigen Standorten sowie nach Geburten, Fehlgebur ten oder Blutentnahmen im Bestand die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere, Jaucherinnen, Futter gänge, verwendete Gerätschaften und sonstige Ge genstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, 2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an einem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen un zugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern, 3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren. (3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere betrau ten Personen haben in den Fällen des Absatzes 2 Num mer 1 nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes Hände und Unterarme sowie Kleidung und Schuhwerk unverzüglich zu reinigen und zu desinfizie ren. (4) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Stand plätze der Tiere und die diesen benachbarten Stand plätze oder die Stallabteilungen, auf oder in denen die Geburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat, oder auf die Plätze, an denen die Blutentnahmen durchgeführt wor den sind, beschränkt wird. Unterabschnitt 7 Aufhebung der Schutzmaßregeln § 17 (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Ver dacht als unbegründet erwiesen hat. (2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn 1. die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen des be troffenen Bestandes verendet, getötet oder entfernt worden sind oder 2. bei den im Bestand verbliebenen a) über zwölf Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben, b) über vier Monate alten Schweinen zwei im Ab stand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben, c) über sechs Monate alten Schafen und Ziegen zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben im Falle von Rindern und Schweinen nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG und im Falle von Schafen und Ziegen nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind, und eine Desinfektion nach näherer Anweisung der zu ständigen Behörde und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von der zuständigen Behörde abge nommen worden ist. Die erste Blutprobe nach Satz 1 Nummer 2 darf frühestens drei Wochen nach Entfer nung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden. (3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als unbe gründet erwiesen, wenn 1. die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus dem betroffenen Bestand entfernt worden sind und 2. bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tier art nach Absatz 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Un tersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind. § 18 (weggefallen) Abschnitt 3 Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand § 19 Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rin derbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78), als amtlich frei von der Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand. § 20 (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Be standes als brucellosefrei, soweit 1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder 2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist. 1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 20171272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 20171272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 20171272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Un tersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amt lichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann. (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Be hörde den Rinderbestand erneut amtlich als brucellose frei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist. (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat. Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand § 21 Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn 1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt wor den ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat, dieser sich auf Grund einer klinischen Untersu chung und einer Untersuchung nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b als unbegründet erwiesen hat, 2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein aner kannter Bestand ist. Abschnitt 5 Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand § 22 Ein Schaf- oder Ziegenbestand, der sich im Inland be findet, das nach Artikel 2 der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststel lung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mit gliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/129 (ABl. L 21 vom 28.1.2015, S. 18), als amtlich frei von Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellose freier Schaf- oder Ziegenbestand. § 22a (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter ei nes Schaf- oder Ziegenbestandes die amtliche Aner kennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit 1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder 2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist. In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Un tersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amt lichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann. (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Be hörde den Schaf- oder Ziegenbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist. (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat. Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften § 23 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil versuch durchführt, 2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 8 Ab satz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3, § 14 Absatz 3, auch in Verbin dung mit § 14a Absatz 3, oder § 16 Absatz 4 ver bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 3a, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Ab satz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14a Ab satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vor nimmt, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abson dert, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht, 7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 11 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Streu nicht, nicht richtig, nicht in der vor geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig besei tigt, 8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch stabe a, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buch stabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch stabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht aus dem Bestand verbracht wird, 9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch stabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buch stabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch 1273Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1273Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1273Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1273Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de stabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht gedeckt oder künstlich besamt wird, 10. entgegen § 9 Absatz 1, § 11a Absatz 1 oder § 14a Absatz 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 11. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch stabe b ein Schaf oder eine Ziege schert, 12. entgegen § 16 Absatz 3 eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt. § 24 § 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1. wegen des Verdachts auf Brucellose a) eine Untersuchung bei einem Rind des Bestan des oder b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder 2. Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzun gen nach § 20 Absatz 2 vorliegen. § 24a § 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1. wegen des Verdachts auf Brucellose a) eine Untersuchung bei einem Schaf oder einer Ziege des Bestandes oder b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet hat oder 2. Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand amt lich festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder Zie genbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorliegen. § 25 (Inkrafttreten) 1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 20171274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 20171274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 20171274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Brucellosis Ordinance · Nelum