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德国的法律

Brucellosis Ordinance

颁布于 1993-10-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Livestock
关键词
pests/diseases, disinfection/disinfestation, cattle, swine, sheep/goats, offences/penalties, animal health

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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3601 Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtli cher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut der Brucellose-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 gelten den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821), 2. den am 1. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406), 3. den am 30. November 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1549), 4. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 370 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), 5. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 12 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 22 und 23 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116), zu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 23 des Tierseuchen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116), von denen § 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 11. September 1995 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, zu 4. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), zu 5. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260). Bonn, den 20. Dezember 2005 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r Bekanntmachung der Neufassung der Brucellose-Verordnung Vom 20. Dezember 2005 3602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 I . B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n § 1 (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, wenn diese durch bakteriologische oder serologische Untersuchungsverfahren festgestellt ist; 2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 oder der patholo gisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung, insbesondere bei Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch der Brucel lose befürchten lässt. (2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand, der nach § 19 amtlich als brucello sefrei anerkannt ist oder nach § 24 als amtlich anerkannt gilt. I I . S c h u t z m a ß r e g e l n 1. Allgemeine Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen § 2 Impfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen und Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 3 (1) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zu ständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach An hang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra gen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Unter suchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbul len entbehrlich, wenn die Kühe im Abstand von längstens zwei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serolo gischen Untersuchungen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind. (1a) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern hat Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten auf Brucellose untersu chen zu lassen. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab satz 1 Satz 1 zulassen, soweit es durch Rechtsakt des Rates oder der Kommission der Europäischen Ge meinschaften nach Artikel 3 Abs. 13 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung vorgese hen ist und das Bundesministerium für Ernährung, Land wirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bun desministerium gibt auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt. (3) Der Besitzer von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch eine Blutuntersuchung nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Rege lung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemein schaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. (4) Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei Schafen und Ziegen 1. eine Absonderung, 2. eine amtliche Beobachtung anordnen. § 4 Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Ver dacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Unter suchung Folgendes: Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3603 1. Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorge nommen werden. 2. Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht ver schleppt werden kann. § 5 Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Brucel lose öffentlich bekannt. § 6 (1) Der Besitzer hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperr ten Gehöften befinden, abzusondern. Die Tiere sind amt lich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist. (2) Ist zu befürchten, dass sich die Brucellose bei Rin dern, Schweinen, Schafen oder Ziegen eines Gebietes ausgebreitet hat, so kann die zuständige Behörde eine amtstierärztliche Untersuchung auf Brucellose aller Be stände der betreffenden Tierart des verdächtigen Gebie tes anordnen. 2. Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder § 7 (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so ist von allen über 12 Monate alten Rindern des Bestandes eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge meinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils gel tenden Fassung zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten wer den, Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchen bekämpfung nicht entgegenstehen. (2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 auch für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Rindern des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort unterge bracht sind oder waren, sowie für unter 12 Monate alte Rinder anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgebore nen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtstei len zur Untersuchung auf Brucellose anordnen. § 8 (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sper re: 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Rinder brucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sicht bar anzubringen. 2. Die Rinder des Bestandes sind aufzustallen. Sie dür fen nicht aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt werden. 3. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Rinder sind von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren abzusondern. 4. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden. 5. Die Milch der Kühe des Bestandes ist entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausrei chende Erhitzung sichergestellt ist. 6. Das Decken und die künstliche Besamung der Rin der des Bestandes sind verboten. 7. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 8. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder -verdächtige Rinder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizie ren. 9. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgebo rene Kälber oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Unter suchungen benötigt werden. 10. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen 1. von Absatz 1 Nr. 2 a) für Rinderbestände, in denen keine klinischen Erscheinungen der Brucellose, insbesondere Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsver haltungen, festgestellt sind, b) für Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder, c) für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden, d) für Rinder, die sich auf einer Gemeinschaftsweide befinden; 2. von Absatz 1 Nr. 6 und 8, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen stehen. (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seu chenkranken Rinder an; sie kann die Tötung der verdäch tigen Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist. § 9 Bei Verdacht auf Brucellose gelten die Maßregeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10; die Maßregeln nach § 8 Abs. 1 3604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 können von der zuständigen Behör de angeordnet werden. 3. Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schweine § 10 (1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amt lich festgestellt, so ist von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließ lich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen stehen. (2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schweinebestandes und 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche emp fängliche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort unter gebracht sind oder waren, anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgesto ßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tie ren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen. § 11 Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so unter liegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maß gabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweine brucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sicht bar anzubringen. 2. Die Schweine des Bestandes sind dauerhaft zu kennzeichnen. 3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sind von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche emp fänglichen Tieren im Stall abzusondern. Sie sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht alsbald zu töten. Bis zum Abtransport zur Tötung dürfen die Tiere aus den Ställen nicht ent fernt werden. Zu einer Schlachtstätte dürfen sie nur in Fahrzeugen befördert werden, die so beschaffen sind, dass tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können. 4. Die im Bestand verbleibenden Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt wer den. 5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi gen Behörde in den Bestand verbracht werden. 6. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine vorübergehend oder dauernd gehalten wurden, dürfen für die Dauer von vier Monaten mit Klauentieren nicht beschickt werden. 7. Das Decken und die künstliche Besamung der Schweine des Bestandes sind verboten. 8. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des ver seuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt wor den sind, sind nach näherer Anweisung des beamte ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 9. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige Schweine befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf trag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfi zieren. 10. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgebo rene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Unter suchungen benötigt werden. 11. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird. (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der anste ckungsverdächtigen Schweine des Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab satz 1 Nr. 6, 7 und 9 zulassen, wenn Belange der Seu chenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 12 Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr 1. in dem gefährdeten Gebiet a) das Decken der Schweine anderer Besitzer, b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen, c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen; 2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3605 4. Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen § 13 (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Bru cellose amtlich festgestellt, so ist von allen Schafen und Ziegen des betroffenen Bestandes, außer Säuglämmern, eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge meinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils gel tenden Fassung zu untersuchen. (2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Bru cellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Be hörde die Untersuchung nach Absatz 1 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schaf oder Ziegenbestandes und 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche emp fängliche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen des Be standes in demselben Stall oder an demselben Stand ort untergebracht sind oder waren, anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgesto ßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Läm mern oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen. § 14 (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Bru cellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festge stellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Stand ort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schafbru cellose – Unbefugter Zutritt verboten“ oder „Ziegen brucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sicht bar anzubringen. 2. Die Schafe und Ziegen des Bestandes sind durch amtliche oder amtlich anerkannte Marken oder Täto wierungen dauerhaft zu kennzeichnen, soweit sie nicht bereits in dieser Weise gekennzeichnet sind. 3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen sind von den übrigen Schafen und Ziegen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall oder an sons tigen Standorten abzusondern. Sie sind zusätzlich zu kennzeichnen. 4. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen sind auf Anordnung der zuständi gen Behörde und unter deren Aufsicht unverzüglich ohne Blutentziehung zu töten. Sie sind unschädlich zu beseitigen. 5. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen dürfen nicht geschoren oder ent häutet werden. 6. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen dürfen bis zur Tötung aus den Ställen oder sonstigen Standorten nicht entfernt werden. 7. Die im Bestand verbleibenden Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behör de und nur zu alsbaldigen Tötung aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt werden. 8. Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht wer den. 9. Die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes ist vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen. 10. Das Decken und die künstliche Besamung der Scha fe und Ziegen des Bestandes sind verboten. 11. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des ver seuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt wor den sind, sind nach näherer Anweisung des beamte ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 12. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige Schafe oder Ziegen befinden, dürfen nur vom Besit zer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtli chen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 13. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgebo rene Lämmer oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Unter suchungen benötigt werden. 14. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgebur ten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab satz 1 Nr. 7, 10 und 12 zulassen, wenn Belange der Seu chenbekämpfung nicht entgegenstehen. (3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schafe und Ziegen des Be standes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbrei tung der Brucellose notwendig ist. 5. Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose bei anderen Haustieren § 15 Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Haustieren amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde für die verseuchten und verdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind. 3606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 6. Desinfektion § 16 (1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Bru cellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind 1. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächti gen Tiere aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten sowie nach Geburten, Fehlgeburten oder Blutentnahmen im Bestand die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere, Jaucherinnen, Futtergänge, ver wendete Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, ein schließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren, 2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an einem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen unzu gänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und min destens drei Wochen zu lagern, 3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren. (3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes Hände und Unterarme sowie Kleidung und Schuhwerk unver züglich zu reinigen und zu desinfizieren. (4) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze oder die Stallabteilungen, auf oder in denen die Geburt oder Fehl geburt stattgefunden hat, oder auf die Plätze, an denen die Blutentnahmen durchgeführt worden sind, be schränkt wird. 7. Aufhebung der Schutzmaßregeln § 17 (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat. (2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn 1. alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Zie genbestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind; 2. bei den im Bestand verbliebenen a) über 12 Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich ent nommene Milchproben, b) über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutpro ben, c) Schafen und Ziegen, ausgenommen Saugläm mern, zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtli cher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels verkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung mit negati vem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucello se befürchten lassen, nicht festgestellt sind; dabei darf die erste Blutprobe frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenver dächtigen Tiere, bei Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden; oder 3. bei Verdacht auf Brucellose die seuchenverdächtigen Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbe standes entfernt worden sind und bei den verbliebe nen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind, und 4. die Desinfektion nach näherer Anweisung des beam teten Tierarztes und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom men worden ist. I I I . (weggefallen) § 18 (weggefallen) I V. A n e r k a n n t e B e s t ä n d e § 19 Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, wenn 1. die Untersuchungen von Rindern nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 einen negativen Befund ergeben haben und seit sechs Monaten keine klini schen Erscheinungen der Brucellose im Bestand auf getreten sind, 2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Bestän den neu aufgebaut worden ist oder 3. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Unter suchung durchgeführt worden ist und diese Untersu chungen keine positiven Befunde ergeben haben. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Unter suchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zucht bullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serolo gischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3607 § 20 (1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder verbracht werden, die aus anerkannten Beständen stam men. (2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen 1. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht gemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst zusammengebracht werden, 2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Bestän den zusammengeführt werden sowie nur in Deckstän de verbracht werden, die ausschließlich beim Decken von Rindern aus anerkannten Beständen benutzt wer den. Nummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung ver bracht werden. § 21 (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 19 nicht vor gelegen hat. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Bestand festgestellt ist, 2. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht vor genommen worden sind oder 3. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den aner kannten Bestand verbracht worden sind. (3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf Brucellose widerrufen worden und erweist sich der Ver dacht bei den Rindern als unbegründet, so kann die zuständige Behörde den Rinderbestand ohne erneute Untersuchung amtlich als brucellosefrei anerkennen. (4) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Brucellose vor liegt, nach Feststellung des Verdachts unverzüglich aus dem Bestand entfernt worden, kann an Stelle des Wider rufs das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden. Das Ruhen der Anerkennung kann ferner angeordnet werden, wenn eine der Vorschriften des § 20 Abs. 2 nicht eingehalten worden ist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 erfüllt sind. V. B r u c e l l o s e f r e i e r S c h w e i n e b e s t a n d § 22 Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn 1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt worden ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat, dieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung und einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 als un begründet erwiesen hat, 2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein aner kannter Bestand ist. VI. Ordnungswidr igkeiten § 23 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8, nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 oder Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 15 oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 oder Abs. 2 oder § 16 Abs. 4 verbundenen voll ziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes*) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil versuch durchführt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt, 3. (weggefallen) 4. entgegen § 4 Nr. 1 Veränderungen vornimmt oder der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Aufbewahrung zuwiderhandelt, 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Tiere nicht absondert, 6. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin gen von Schildern zuwiderhandelt, 7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Tiere nicht aufstallt oder entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 oder § 14 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 Tiere entfernt, 8. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 8 Tiere in einen Bestand ver bringt, 9. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1 Nr. 9 über das Aufkochen oder Abgeben von Milch zuwiderhandelt, 10. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder § 11 Abs. 1 Nr. 7 oder § 14 Abs. 1 Nr. 10 Tiere decken oder besamen lässt, 11. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 7, des § 11 Abs. 1 Nr. 8, des § 14 Abs. 1 Nr. 11 oder des § 16 Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 8 Abs. 1 Nr. 9 oder 10, des § 11 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 oder des § 14 Abs. 1 Nr. 13 oder 14 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt, *) Jetzt: Tierseuchengesetzes 3608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 12. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9 oder § 14 Abs. 1 Nr. 12 Ställe, Weideflächen oder sonstige Standorte betritt oder einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 3 über das Reinigen oder das Desinfizieren zuwiderhandelt, 12a. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht kennzeichnet, 13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Schweine in nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugen befördert, 14. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 Weiden oder Ausläufe mit Klauentieren beschickt, 15. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Tiere nicht unschädlich beseitigt, 16. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Schafe oder Ziegen schert oder enthäutet, 17. (weggefallen) 18. entgegen § 20 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten Bestand verbringt, 19. entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 1 Rinder mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen zusammenbringt oder 20. der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 über das Decken von Rindern zuwiderhandelt. V I I . S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 24 Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser Verord nung von der zuständigen Behörde amtlich als brucello sefrei anerkannt worden ist, gilt als anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung. § 25 (Inkrafttreten)