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德国的法律

Bremen Greening Sites Act (Begrünungsortsgesetz Bremen)

颁布于 2023-03-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Ortsgesetz über die Begrünung von Freiflächen und Flachdachflächen in der Stadtgemeinde Bremen (Begrünungsortsgesetz Bremen).
语言
German
类型
法令
国家
德国 · Bremen
主题
Land and soil
关键词
urban land, land subdivision, land-use planning, environmental planning, enforcement/compliance, policy/planning

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文本

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  1. 282 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 17. April 2023 Nr. 41 Ortsgesetz über die Begrünung von Freiflächen und Flachdachflächen in der Stadtgemeinde Bremen (Begrünungsortsgesetz Bremen) Vom 28. März 2023 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 6 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S.603), beschlossene Ortsgesetz: § 1 Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich (1) Dieses Ortsgesetz gilt für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, soweit nicht durch Bebauungsplan oder andere städtebauliche oder als örtliche Bauvorschriften erlassene Ortsgesetze entgegenstehende Regelungen getroffen worden sind. (2) Dieses Ortsgesetz regelt die Pflicht, 1. nicht für bauliche Anlagen genutzte Grundstücksflächen und 2. Flachdachflächen beim Neubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Tief garagen und deren überdachte Zufahrten zu begrünen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Schottergärten im Sinne dieses Gesetzes sind unbebaute Freiflächen auf Bau grundstücken, die mit festem Material wie gebrochenen Steinen oder Kieseln bedeckt sind. (2) Flachdachflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 15 Grad. (3) Dachbegrünung ist die Bepflanzung eines Gebäudedachs. Zur Dachbegrünung gehören der Unterbau, das Substrat als Vegetationstragschicht und die Pflanzen sowie gegebenenfalls vorhandene Drän-, Filter-, Vlies- und Speicherelemente. Nr. 41 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. April 2023 283 § 3 Begrünung von Freiflächen (1) Die Grundstücksflächen von Baugrundstücken, die nicht für bauliche Anlagen genutzt werden, sind dauerhaft zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegen stehen. Eine von Satz 1 abweichende Ausgestaltung dieser Flächen ist nur in gering fügigem Ausmaß zulässig, unbebaute Freiflächen bis 10 Quadratmeter bleiben außer Betracht. Großflächig angelegte Schottergärten sind unzulässig. Die untere Natur schutzbehörde macht eine Liste der Pflanzenarten bekannt, die bei der Ausgestal tung der Begrünung oder Bepflanzung nach den Absätzen 1 und 2 empfohlen werden. (2) Sofern nach §§ 62 bis 64a der Bremischen Landesbauordnung verfahrens pflichtige bauliche Anlagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden sollen, sind diese auf den betroffenen Grundstücksflächen unter Berück sichtigung der Voraussetzungen des § 4 zu begrünen oder einzugrünen. § 4 Begrünung von Flachdachflächen (1) Flachdachflächen ab insgesamt 50 Quadratmeter sind flächig und dauerhaft zu begrünen, soweit 1. die Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung der Dachfläche es zulässt und 2. durch die Maßnahme keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Die durchwurzelbare Schichtdicke des Substrats muss mindestens 10 Zentimeter betragen. Bei hallenartigen Gebäuden sind geringere Schichtdicken zulässig, sofern die durchwurzelbare Schicht mindestens 4 Zentimeter beträgt und der Spitzenabfluss (Cs-Wert) mindestens den Wert 0,6 erfüllt. Die Dachbegrünung ist in den betreffen den Bauvorlagen darzustellen. (2) Flächen für haustechnische Anlagen, für Tageslicht-Beleuchtungselemente und Dachterrassen sind bis zu einem Flächenanteil von insgesamt 30 Prozent der jeweiligen Flachdachfläche von der Begrünung ausgenommen. (3) Bei Dachbegrünungen sind nach § 32 Absatz 4 der Bremischen Landesbau ordnung Abweichungen von § 32 Absatz 1 und 2 der Bremischen Landesbauordnung zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht 1. für Ausbauten und Umbauten von Flachdachflächen an Gebäuden, die mit Ablauf des 22. Mai 2019 bestehen oder genehmigt sind, Nr. 41 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. April 2023 284 2. für als Stellplätze genutzte Teile von Flachdachflächen und 3. wenn eine Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen an denselben Flachdachflächen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht. § 5 Abweichungen Abweichungen von den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes können unter den Voraussetzungen des § 67 der Bremischen Landesbauordnung auf Antrag zuge lassen werden. Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieses Ortsgesetzes nicht in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, sind die Abweichungen geson dert bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. § 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landes bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. nicht für bauliche Anlagen genutzte Grundstücksflächen nach § 3 nicht begrünt oder bepflanzt, 2. Flachdachflächen nach § 2 Absatz 1 nicht entsprechend den Vorgaben des § 4 begrünt. § 5 bleibt unberührt. § 7 Zuständigkeiten Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Die untere Naturschutzbehörde soll die untere Bauaufsichtsbehörde bei der Durch setzung der Anforderungen dieses Gesetzes unterstützen. § 8 Übergangsvorschriften (1) Für Bauvorhaben, deren bauaufsichtliche Verfahren nach der Bremischen Landesbauordnung bereits vor dem 18. April 2023 eingeleitet worden sind, findet das Begrünungsortsgesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 313) weiter Anwendung. Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Bestehende unbebaute Freiflächen müssen spätestens bis zum 31. Dezem ber 2026 den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 entsprechen. Nr. 41 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. April 2023 285 § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Begrünungsortsgesetz Bremen vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 313) außer Kraft. Bremen, den 28. März 2023 Der Senat

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