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德国的法律

Breeding Organizations Ordinance

颁布于 2009-04-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung über Zuchtorganisationen. (Tierzuchtorganisationsverordnung – TierZOV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Livestock
关键词
animal production, animal reproduction, institution, inspection, governance

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文本

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  1. Verordnung über Zuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationsverordnung – TierZOV)*) Vom 29. April 2009 Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 4 und des § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Tier zuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) verordnet das Bundesministerium für Ernäh rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: § 1 Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person (1) In einer Zuchtorganisation muss die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person die Diplomprüfung oder Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an einer Hochschule oder die Masterprüfung in den Agrar wissenschaften an einer Fachhochschule bestanden haben und einen Nachweis erbringen, dass sie einge hende Kenntnisse der Tierzüchtung einschließlich der Verfahren der Leistungsprüfung und Zuchtwertschät zung hat. Der Nachweis nach Satz 1 kann durch einen erfolgreichen Abschluss einer 1. Prüfung im Vertiefungsabschnitt Tierproduktion des Studiums, 2. staatlichen Tierzuchtleiterprüfung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgelegt worden ist, oder 3. zweiten Staatsprüfung mit dem Ausbildungsschwer punkt Tierproduktion erbracht werden. Den jeweiligen Befähigungsnach weisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise als die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. (2) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem Recht einen anderen als in Absatz 1 Satz 2 genannten Nachweis zugelassen, so gilt dieser für den benannten Zuchtleiter oder die benannte Zuchtleiterin fort. § 2 Zuchtbuchordnung (1) In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln, 1. dass die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und ihre für das Zuchtprogramm vorgesehenen Nachkommen innerhalb eines bestimmten Zeit raums nach deren Geburt gekennzeichnet werden müssen; 2. dass der Züchtervereinigung die Deck- oder Be samungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ab lamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb bestimmter Fristen zu melden sind und wer für die Meldungen verantwortlich ist; 3. dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch a) Aufzeichnungen über aa) die Kennzeichen, bb) die Abstammung und cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohl daten der Zuchttiere, b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnun gen über aa) die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos, bb) den Zeitpunkt der Besamung und cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Über tragung des Embryos vorzunehmen sind und wer für die Aufzeichnungen verantwortlich ist; 4. wie die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichpro benartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgege benen Prüfplan vorzusehen sind; 5. welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprü fungen nach Nummer 4 vorgesehen sind; 6. dass festgestellte Abweichungen bei der Überprü fung der Abstammung nach Nummer 4 sowie Über schreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufgezeichnet werden; *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinras sige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8); 2. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36); 3. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinras sige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30); 4. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zu lassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34); 5. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zu lassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36) und 6. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle gung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55). 1039Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 7. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abwei chungen bei der Überprüfung der Abstammung nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fris ten nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden; 8. unter welchen Voraussetzungen Änderungen von Eintragungen im Zuchtbuch vorgenommen werden können; 9. welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur Überprüfung der Identität und Abstammung ver wendet werden; 10. ob eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zucht buches in unterschiedliche Abteilungen auf Grund bestimmter Leistungen oder Zuchtwerte vorgese hen ist und nach welchen Kriterien diese gestaltet sind und 11. ob neben der Hauptabteilung eine besondere Ab teilung im Zuchtbuch vorgesehen ist und welche Anforderungen zur Eintragung in diese Abteilung gestellt werden. (2) Im Falle einer Zuchtorganisation, die das Ur sprungszuchtbuch einer Equidenrasse führt, muss in der Zuchtbuchordnung zusätzlich festgelegt werden, 1. welche anderen Rassen für eine Einkreuzung zuge lassen sind, 2. wie die Grundsätze nach Nummer 3 Buchstabe b des Anhanges der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisa tionen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63, L 265 vom 11.9.1992, S. 43), umgesetzt werden, 3. welches Verfahren zur Mitteilung der in Nummer 2 genannten Grundsätze an andere Zuchtorganisa tionen, die Zuchtbücher der gleichen Rasse führen, angewendet wird. (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren. (4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder in einem In formationssystem erstellte Unterlagen gleich. § 3 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches (1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Züchters sowie des Eigentümers oder des Tierhalters, 2. das Geburtsdatum, soweit es bekannt ist, 3. das Geschlecht, 4. das Kennzeichen, 5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, 6. bei reinrassigen Zuchttieren, außer bei Equiden, die Kennzeichen seiner Großeltern, 7. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer her vorgegangen sind, die genetischen Eltern sowie die Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind, 8. bei Zuchttieren, deren Samen zur künstlichen Be samung verwendet werden soll, die Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen er forderlich sind, 9. alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen und der neuesten Zucht wertschätzung, 10. nach dem Abgang des Tieres das Datum und, so weit bekannt, die Ursache des Abganges und 11. das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigun gen. (2) In einer Hauptabteilung eingetragene Equiden, die für eine Einkreuzung verwendet werden, sind im Zuchtbuch zu kennzeichnen. (3) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 und 10 sowie nach Absatz 2 sind aufzuzeich nen. (4) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträ gers haben. Dabei können Ergebnisse der Leistungs prüfungen und Zuchtwertschätzung sowie Ergebnisse aus der Anwendung von Verfahren nach § 8 in getrenn ten Informationssystemen aufgezeichnet werden, so weit diese im Auftrag der Zuchtorganisation geführt werden und dieser jederzeit zugänglich sind. (5) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchter vereinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder wer den von ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrich tungen betreut, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrichtungen ein eigenes Zuchtbuch zu führen. § 4 Zuchtregisterordnung (1) In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln, 1. dass die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Zuchttiere im Sinne des § 2 Nr. 11 Buchstabe c des Tierzuchtgesetzes sind (Zuchtschweine), ein schließlich der als Eltern von Endprodukten vorgese henen Schweine innerhalb bestimmter Fristen ge kennzeichnet werden müssen; 2. dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab ferkeldaten der Tiere nach Nummer 1 innerhalb be stimmter Fristen vermerkt werden müssen; 3. dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister a) Aufzeichnungen über aa) die Kennzeichen, bb) die Abstammung und cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Ab ferkeldaten der Zuchtschweine, 1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotrans fer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnun gen über aa) die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos, bb) den Zeitpunkt der Besamung und cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Über tragung des Embryos vorzunehmen sind; 4. wie die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichpro benartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgege benen Prüfplan vorzusehen sind; 5. welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfun gen nach Nummer 4 vorgesehen sind; 6. dass festgestellte Abweichungen bei Überprüfungen nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufgezeichnet werden und welche Maßnahmen in diesem Fall zu ergreifen sind; 7. welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwen det werden; 8. unter welchen Voraussetzungen Änderungen von Eintragungen im Zuchtregister vorgenommen wer den dürfen und 9. welche Linien, Kreuzungstypen und Rassen im Rah men des Kreuzungsprogramms verwendet werden. (2) Die Aufzeichnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 gemacht werden, sind mindestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäfts stelle der Zuchtorganisation aufzubewahren. (3) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder im Informa tionssystem erstellte Unterlagen gleich. § 5 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters (1) Das Zuchtregister muss für jedes registrierte Zuchtschwein mindestens folgende Angaben enthal ten: 1. den Namen und die Anschrift des Züchters und des Eigentümers oder des Tierhalters, 2. das Geburtsdatum, 3. das Geschlecht, 4. das Kennzeichen, 5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchtschweins, 6. bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und die Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und der Abstammung ih rer Nachkommen erforderlich sind, 7. bei nicht ausschließlich zur Erzeugung von Endpro dukten eingesetzten Zuchtschweinen, deren Samen zur künstlichen Besamung verwendet werden soll, die Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind, 8. nach dem Abgang des Tieres das Datum und, so weit bekannt, die Ursache des Abganges und 9. das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheini gungen. (2) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 sind aufzuzeichnen. (3) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen auf Dauer angelegten und geordneten Informations trägers haben. Dabei können Ergebnisse aus der An wendung von Verfahren nach § 8 in getrennten Informa tionssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese durch die Zuchtorganisation oder in deren Auftrag ge führt werden und der Zuchtorganisation jederzeit zu gänglich sind. Für Nachkommen reinrassiger Zucht schweine im Rahmen eines Kreuzungsprogramms wer den entweder die verwendeten reinrassigen Zucht schweine auch im Zuchtregister eingetragen oder die Abstammung der Nachkommen wird durch Angabe der Zuchtbuchnummer der reinrassigen Elterntiere in Verbindung mit der Bezeichnung des jeweiligen Her kunftszuchtbuches registriert. (4) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtor ganisation mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie für jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu führen. § 6 Kennzeichnung (1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere so wie die im Zuchtregister zu registrierenden Zucht schweine und ihre für die Durchführung des Zuchtpro gramms bestimmten Nachkommen sind 1. dauerhaft so zu kennzeichnen oder 2. bei Equiden entsprechend den Vorschriften des § 44 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) in der jeweils geltenden Fas sung so genau zu beschreiben, dass durch das Kennzeichen oder die Beschreibung ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann. (2) Lämmer sind innerhalb von acht Wochen, Ferkel vor dem Umsetzen oder Absetzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen. Sofern bei Ferkeln zum Zeitpunkt der Umsetzung eine Kenn zeichnung noch nicht möglich ist, sind diese so zu mar kieren, dass sie mindestens vier Wochen nach der Geburt noch der genetischen Mutter zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet werden können. Fohlen sind vor der Abgabe aus dem Bestand, spätestens je doch vor dem Absetzen nach Absatz 1 Nr. 2 zu be schreiben. Bei der Identifizierung des Fohlens muss 1. seine Mutter anwesend sein, es sei denn, dass sie nicht mehr lebt oder es sich um ein durch Embryo transfer erzeugtes Fohlen handelt, oder 2. ein Verfahren nach § 8 durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrs verordnung unberührt. 1041Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 7 Zuchtbescheinigung und Herkunftsbescheinigung (1) Eine Zuchtbescheinigung für ein Zuchttier muss über die in Anlage 4 Spalte 2 des Tierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen hinaus 1. die Bezeichnung der Abteilung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 und, 2. soweit es sich um ein Zuchttier handelt, welches in einer besonderen Abteilung eingetragen ist, die Überschrift: „Zuchtbescheinigung für ein in einer be sonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier“ enthalten. (2) Abweichend von den in Anlage 4 Spalte 2 des Tierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen kann bei Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zucht tiere, die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit Drittländern Verwendung finden, auf die Un terschrift verzichtet werden, sofern die Zucht- oder Her kunftsbescheinigung in einem automatisierten Verfah ren ausgestellt, als solche gekennzeichnet und zur Sicherung der Identität mit einer Registriernummer ver sehen wird. (3) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Sa men, Eizellen oder Embryonen darf eine Besamungs station oder Embryo-Entnahmeeinheit nur ausstellen, nachdem die Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch oder Zuchtregister das Spendertier eingetragen ist, ihr die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder die Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbe scheinigung für das Spendertier oder die Spendertiere ausgestellt hat. § 8 Verfahren und Merkmale zur Prüfung der Identität und Abstammung Als Verfahren zur Prüfung der Identität und Abstam mung sind sowohl die Bestimmung der Blutgruppe als auch die Bestimmung genomischer Merkmale zugelas sen, sofern bei der Bestimmung anhand genomischer Merkmale eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von min destens 99 vom Hundert zu erwarten ist. § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuchtor ganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 811, 1031), zuletzt geändert durch Artikel 407 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 29. April 2009 D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z I l s e A i g n e r 1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de