Brandenburg Environment Information Law
颁布于 2007-03-26 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Brandenburg
- 主题
- Environment
- 关键词
- pollution control, access-to-information, data collection/reporting, monitoring, environmental fees/charges, offences/penalties, basic legislation
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Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) Vom 26. März 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 06], S.74), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 18] , S.369) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Anwendung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes Für den Zugang zu Umweltinformationen und für die aktive Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen gelten mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 11 bis 14 die bundesrechtlichen Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit die folgenden Vorschriften keine abweichenden Regelungen treffen. § 2 Informationspflichtige Stellen Informationspflichtige Stellen sind Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sowie sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder einer unter der Aufsicht des Landes, der Gemeinden oder der Landkreise stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. § 3 Rechtsschutz (1) Für Streitigkeiten um Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, auch wenn sich der Rechtsstreit gegen eine private informationspflichtige Stelle richtet. (2) § 6 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes gilt entsprechend. § 4 Überwachung privater informationspflichtiger Stellen (1) Die Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle für das Land oder eine unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Nr. 2. (2) Die privaten informationspflichtigen Stellen haben den nach Absatz 1 zur Überwachung zuständigen Stellen auf deren Verlangen alle zur Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Informationen herauszugeben. (3) Die nach Absatz 1 zur Überwachung zuständigen Stellen können gegenüber den privaten informationspflichtigen Stellen die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen. § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. § 6 Kosten (1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes können Gebühren und Auslagen (Kostenerstattung) erhoben werden. Gebührenfrei sind die Erteilung mündlicher oder einfacher schriftlicher Auskünfte oder die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort sowie der Zugang zu Umweltinformationen, die nach §§ 7 und 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes bereitgestellt werden. Die Gebührenhöhe ist unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller so zu bemessen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg entsprechend. Das für Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die kostenpflichtigen Leistungen und die Höhe der Kostenerstattung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Gemeinde und Gemeindeverbände können abweichend von der Rechtsverordnung die Kostenerstattung durch Satzung regeln. (2) Für die Entgelterhebung privater informationspflichtiger Stellen im Sinne von § 2 Nr. 2 gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 5 festgelegten Gebührenhöhe. § 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (ABl. EG Nr. L 41 S. 26). Potsdam, den 26. März 2007 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch