跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Birds Ringing Ordinance

颁布于 2012-10-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für wildlebende Vögel (Vogelberingungsverordnung).
语言
German
类型
条例
国家
德国 · Berlin
主题
Wild species and ecosystems
关键词
birds, hunting/capture, authorization/permit, research, protection of species, biodiversity

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für wildlebende Vögel (Vogelberingungsverordnung) Vom 23. Oktober 2012 (GVBl. S. 361) BRV 791-1-3 Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet: Inhaltsübersicht § 1 Allgemeine Ausnahmen § 2 Voraussetzungen § 3 Verfahren § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [VBerVO] Vogelberingungsverordnung Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 11.11.2012 BLN § 1 Allgemeine Ausnahmen (1) Im Rahmen von wissenschaftlichen Untersuchungen, die von international anerkannten Vogelberingungszentralen durchgeführt oder unterstützt werden, ist es abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nach Maßgabe des nachfolgenden § 2 gestattet, wildlebende Vögel zu fangen, um sie anschließend zu kennzeichnen, insbesondere zu beringen, oder um vorhandene Ringe abzulesen. (2) 1Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt auch im Anwendungsbereich von Verordnungen zum Schutz von Teilen von Natur und Landschaft. 2Sonstige Verbote dieser Verordnungen, insbesondere Betretensverbote, bleiben unberührt. (3) Gestattet sind auch Untersuchungen der gefangenen Vögel zur Gewinnung morphologischer und biometrischer Daten sowie die Entnahme von Blut-, Gewebe- oder Federproben, soweit tierschutzrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [VBerVO] Vogelberingungsverordnung Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 11.11.2012 BLN § 2 Voraussetzungen (1) Belange des Natur- und Artenschutzes dürfen den Maßnahmen nach § 1 nicht entgegenstehen. (2) 1Das Fangen, Kennzeichnen und Untersuchen darf nur mit Methoden und Hilfsmitteln erfolgen, die Vögel nicht nachhaltig beeinträchtigen oder verletzen. 2Die Tiere sind sofort nach dem Fang zu kennzeichnen, gegebenenfalls zu untersuchen und im Anschluss daran unverzüglich und unversehrt am Fangort wieder frei zu lassen. 3Beschädigungen der Flora oder Beeinträchtigungen anderer Tierarten sind zu vermeiden. 4Für die Beringung dürfen nur die von der durchführenden oder unterstützenden Vogelberingungszentrale ausgegebenen Ringe sowie die von ihr für spezielle Programme genehmigten zusätzlichen Kennzeichen verwendet werden. (3) 1Zum Fangen und Kennzeichnen sind nur Personen berechtigt, die a)das 18. Lebensjahr vollendet haben, b)ihre Fachkunde durch einschlägige Ausbildungsmaßnahmen bei einer Vogelberingungszentrale nachgewiesen haben und c)vollständig und gewissenhaft die von den Vogelberingungszentralen vorgeschriebenen Nachweise führen und termingerecht übermitteln. 2Berechtigte können die Hilfe von Helferinnen oder Helfern in Anspruch nehmen. 3Diese müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nur unter der Aufsicht der Berechtigten tätig werden, die die Verantwortung für ihre Tätigkeit tragen. (4) Die Berechtigung nach Absatz 3 gilt nicht für Personen, die in den letzten fünf Jahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen die auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Jagd oder des Tierschutzes erlassenen Gesetze und Verordnungen rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [VBerVO] Vogelberingungsverordnung Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 11.11.2012 BLN § 3 Verfahren (1) 1Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sind der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege mindestens sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen. 2Bei der Anzeige ist der Fachkundenachweis gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b sowie eine Bestätigung der Vogelberingungszentrale über die Untersuchung oder das Vorhaben gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 vorzulegen. 3Der Beginn und der Ort der Maßnahmen sowie die dabei voraussichtlich zum Einsatz kommenden Hilfsmittel und Berechtigten einschließlich ihrer Helferinnen und Helfer sind mitzuteilen. (2) Die nach Absatz 1 angezeigte Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, soweit die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege spätestens eine Woche vor dem mitgeteilten Maßnahmebeginn die Maßnahme schriftlich untersagt oder Einschränkungen gemäß Absatz 3 verfügt. (3) 1Aus Gründen des Natur- und Artenschutzes kann die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege verfügen, dass bestimmte Vogelarten vom Fang und der Kennzeichnung auszunehmen sind. 2Die Behörde kann auch eine räumliche Beschränkung der Maßnahmen oder methodische Vorgaben anordnen. (4) Über die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 sind die Jagdausübungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahmen zu unterrichten. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [VBerVO] Vogelberingungsverordnung Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 11.11.2012 BLN § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung[1] im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 2Die Vogelberingungsverordnung vom 17. März 1937 in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Teil III, Gliederungsnummer 791-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird aufgehoben. [1] Verkündet am 10. 11. 2012.

Birds Ringing Ordinance · Nelum