Berlin Renewable Thermal Energy Act Implementation Law
颁布于 2011-06-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DG Bln).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 德国 · Berlin
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, renewable energy, enforcement/compliance, basic legislation
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§ 1 [1] Ermächtigungen (1) 1Die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu regeln. 2In der Rechtsverordnung können in Ergänzung und Abweichung vom EEWärmeG folgende Regelungen vorgesehen werden: 1.die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 EEWärmeG einschließlich der Erstellung dieses Nachweises durch Sachverständige oder, soweit nach der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin – EnEV-DV Bln) für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten keine Sachverständigen tätig sind, auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder Fachbetriebe, 2.von § 10 EEWärmeG abweichende und diesen ergänzende Nachweispflichten einschließlich a)der Erstellung und Prüfung von Nachweisen und Bescheinigungen durch Sachverständige oder, soweit nach der EnEV-DV Bln für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten keine Sachverständigen tätig sind, auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder Fachbetriebe und b)der Verpflichtung zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Nachweise und Bescheinigungen, 3.Vorgaben zu Art, Umfang und Durchführung von Überprüfungen im Sinne des § 11 EEWärmeG einschließlich a)der Einbeziehung von Sachverständigen oder, soweit nach der EnEV-DV Bln für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten keine Sachverständigen tätig sind, auch von Sachkundigen, Anlagenherstellern oder Fachbetrieben, auch durch die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf Sachverständige, b)der Schaffung zusätzlicher Verfahrensregelungen, 4.die Einführung von Formularen zur Vereinheitlichung und zur Vereinfachung des Verfahrens, 5.Berichtspflichten für öffentliche Gebäude des Landes Berlin einschließlich des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin und der Bezirke gegenüber der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung. (2) 1Zur Erfüllung der Vorbildfunktion im Sinne des § 1a EEWärmeG kann der Senat nach Vorlage durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung für Fälle der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude nach § 3 Absatz 2 EEWärmeG durch Verwaltungsvorschrift den Anteil Erneuerbarer Energien beim Wärme- und Kälteenergiebedarf nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 EEWärmeG sowie die Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG abweichend festlegen. 2Die Verwaltungsvorschrift soll spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben werden. [1] § 1 Überschrift neu gef., Abs. 1 Satz 2 einl. Satzteil geänd., Nr. 1–3 neu gef., Nr. 4 geänd., Nr. 5 und Abs. 2 angef. mWv 29. 10. 2014 durch G v. 15. 10. 2014 (GVBl. S. 362). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber EEWärmeG-DG Bln [Erneuerbare-Energien-WärmeG-DurchführungsG] Verkündungsstand: 05.12.2014 in Kraft ab: 29.10.2014 BLN
§ 2 [1] Anordnungsbefugnis Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen treffen. [1] § 2 eingef. mWv 29. 10. 2014 durch G v. 15. 10. 2014 (GVBl. S. 362). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber EEWärmeG-DG Bln [Erneuerbare-Energien-WärmeG-DurchführungsG] Verkündungsstand: 05.12.2014 in Kraft ab: 29.10.2014 BLN
§ 3 [1] Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung[2] im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. -------------------------------------------------------------------------------- [1] Bish. § 2 wird § 3 mWv 29. 10. 2014 durch G v. 15. 10. 2014 (GVBl. S. 362). [2] Verkündet am 30. 6. 2011.