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德国的法律

Bees Protection Ordinance

颁布于 1992-07-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Cultivated plants
关键词
pesticides, authorization/permit, plant protection
类别
agriculture

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文本

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  1. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 1 von 2 Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) BienSchV 1992 Ausfertigungsdatum: 22.07.1992 Vollzitat: "Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 27.6.2013 I 1953 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 5.8.1992 +++) Diese V ersetzt die V 7823-3-2-7 v. 19.12.1972 I 2515 (BienSchV) Eingangsformel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) sowie auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes sowie in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. bienengefährliche Pflanzenschutzmittel: a) Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen, b) andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenen aa) Aufwandmenge oder bb) Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist; 2. blühende Pflanzen: Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln. § 2 Anwendung (1) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht an 1. blühenden Pflanzen, 2. anderen Pflanzen, wenn sie von Bienen beflogen werden, angewandt werden. (2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so angewandt werden, daß Pflanzen nach Absatz 1 mitgetroffen werden. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 2 von 2 (3) Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um einen Bienenstand dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs nur mit Zustimmung des Imkers angewandt werden. (4) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, daß Bienen mit ihnen in Berührung kommen können. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Anwendung, Handhabung und Aufbewahrung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen. (6) Ist ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel entsprechend einer von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilten Auflage mit der Angabe "bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges bis 23.00 Uhr (auch unter Zusatz der Worte "mitteleuropäischer Zeit" oder der Abkürzung "MEZ") in dem zu behandelnden Bestand" versehen, so gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels während der angegebenen Tageszeit. § 3 Ausnahmen Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen 1. von § 2 Abs. 1 für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke, 2. von § 2 Abs. 1 bis 3, soweit es zur Verhütung schwerer Schäden oder Verluste an Pflanzen durch Schadorganismen erforderlich ist. Sie hat die Ausnahmegenehmigung mit den erforderlichen Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, daß die Imker, deren Bienenstände sich im Umkreis von 3 Kilometern befinden, spätestens 48 Stunden vor Beginn der Anwendung des Pflanzenschutzmittels unterrichtet werden. Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen zur Sicherstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege versehen. § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder 2. entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder beseitigt. § 5 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt.

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