Bavarian Water Association Implementing Law
颁布于 1994-08-10 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Bayern
- 主题
- Land and soil, Water
- 关键词
- institution, drainage/land reclamation, soil conservation/soil improvement, inspection, legal proceedings/administrative proceedings, governance, inland waters
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) Vom 10. August 1994 Fundstelle: GVBl 1994, S. 760 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 geänd. (§ 1 Nr. 368 V v. 22.7.2014, 286) Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird: Art. 1 Beschränkung der Aufgaben und der Errichtung von Wasser- und Bodenverbänden (Zu § 2 WVG) (1) 1 Die in § 2 Nrn. 1 bis 14 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) aufgezählten Aufgaben können nicht Aufgaben neuer Wasser- und Bodenverbände sein. 2 Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 einzelne Aufgaben des § 2 WVG in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung wieder zuzulassen. (2) 1 Die Aufgaben bestehender Wasser- und Bodenverbände im bisherigen Umfang bleiben unberührt. 2 Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (3) Die Wasser- und Bodenverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Art. 2 Aufsichtsbehörde (Zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG) Aufsichtsbehörden im Sinn des Wasserverbandsgesetzes und dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden. Art. 3 Vereinfachtes Auflösungsverfahren für ruhende Wasser- und Bodenverbände (Zu § 79 Abs. 3 WVG) (1) Ein Wasser- und Bodenverband kann im vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, wenn er 1. keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr hat oder 2. die Verbandsversammlung nicht einberufen hat oder 3. keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt hat oder 4. sonst vergleichbar handlungsunfähig oder handlungsunwillig ist und dieser Zustand seit mehr als drei Jahren andauert (ruhender Wasser- und Bodenverband). (2) 1 Die Absicht, einen ruhenden Wasser- und Bodenverband aufzulösen, wird dem Wasser- und Bodenverband durch die Aufsichtsbehörde bekanntgegeben. 2 Ist dies nicht möglich, ist die Absicht, den Wasser- und Bodenverband aufzulösen, öffentlich bekanntzumachen. (3) Der Wasser- und Bodenverband und Betroffene können binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe Einwendungen gegen die Auflösung gegenüber der Aufsichtsbehörde erheben. (4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Auflösung des Wasser- und Bodenverbands im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben, der Handlungsfähigkeit und des Vermögens des Verbands. (5) 1 Die Bekanntgabe der Auflösung erfolgt entsprechend Absatz 2. 2 § 62 Abs. 3 WVG bleibt unberührt. (6) Abweichend von § 63 Abs. 1 WVG kann die Abwicklung durch die Aufsichtsbehörde oder von ihr bestimmte Liquidatoren erfolgen. Art. 4 Öffentliche Bekanntmachung (Zu § 67 WVG) Für die öffentliche Bekanntmachung nach dem Wasserverbandsgesetz und diesem Gesetz gelten bei Satzungen und Satzungsänderungen die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen und in den übrigen Fällen Art. 41 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Art. 5 Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft. (2) (aufgehoben) München, den 10. August 1994 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber