Bavarian Agriculture State Institute Ordinance
颁布于 2002-11-12 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Bayern
- 主题
- Agricultural and rural development, Livestock, Fisheries and aquaculture
- 关键词
- agricultural development, institution, governance, animal production, aquaculture
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Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) Vom 12. November 2002 Fundstelle: GVBl 2002, S. 652 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 4a und 4b geänd., § 6 wird § 5 und geänd. (V v. 3.7.2014, 251) Auf Grund von 1. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 302), und § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl I S. 3232), in Verbindung mit § 6 Nr. 6 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (GVBl S. 213), 2. § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl I S. 900) in Verbindung mit § 6 Nr. 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2- S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (GVBl S. 213), 3. § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich § 5 Abs. 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, folgende Verordnung: § 1 Errichtung, Sitz und Leitung (1) 1 Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt - LfL) hat ihren Sitz in Freising Weihenstephan. 2 Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet. (2) Zur Landesanstalt gehören Lehr-, Versuchs- und Fachzentren sowie Versuchsstationen. (3) 1 Die Landesanstalt wird durch einen Präsidenten geleitet. 2 Ein Vizepräsident und ein Institutsleiter unterstützen den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 3 Der Institutsleiter wird vom Staatsministerium auf Vorschlag des Präsidenten für die Dauer von drei Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. § 2 Aufgaben (1) 1 Die Landesanstalt nimmt in den Bereichen Landnutzung, Tierhaltung, Landtechnik und Betriebswirtschaft, Marktordnung für die Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Ernährung, Fischerei sowie ländliche Strukturentwicklung unter Berücksichtigung der spezifischen Standortbedingungen Bayerns insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Anwendungsorientierte Forschung sowie Durchführung von Versuchen und Modellvorhaben, 2. Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 3. Sammlung und Auswertung des aktuellen Wissensstandes, 4. Bestandsaufnahmen und Langzeitbeobachtungen, 5. Erarbeitung von fachlichen Grundlagen für agrarpolitische Entscheidungen, 6. Erstellung von fachlichen Grundlagen und Standards für die Landwirtschaftsverwaltung und beratung, 7. Information und Dokumentation, 8. Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Fachpersonal des Geschäftsbereichs. 2 Die durch Vorschriften des bayerischen Landesrechts für die Landesanstalten für Bodenkultur und Pflanzenbau, Tierzucht, Fischerei, Ernährung, Betriebswirtschaft und Agrarstruktur sowie Landtechnik, die staatlichen Versuchsgüterverwaltungen, die staatlichen Lehr- und Versuchsanstalten für Tierhaltung und das Haupt- und Landgestüt Schwaiganger begründeten Zuständigkeiten stehen der Landesanstalt zu. (2) Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitet die Landesanstalt mit vergleichbaren Einrichtungen, Universitäten, Fachhochschulen, Behörden und Institutionen sowie Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft zusammen und wirkt in nationalen und internationalen Gremien mit. § 3 Verwaltungsrat, wissenschaftlich-technischer Beirat (1) Zur Unterstützung bei grundsätzlichen Entscheidungen und zur Kontrolle der fachlichen Arbeit der Landesanstalt wird ein Verwaltungsrat, zur Abstimmung der Forschungsschwerpunkte ein wissenschaftlich-technischer Beirat gebildet. (2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und Befugnisse sowie den Geschäftsgang des Verwaltungsrats und des wissenschaftlich-technischen Beirats regelt eine vom Staatsministerium zu erlassende Geschäftsordnung. § 4 Ökologischer Landbau (1) Den privaten Kontrollstellen mit einer Zulassung für Bayern nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko Landbaugesetzes - ÖLG - (Kontrollstellen) überträgt die Landesanstalt auf Antrag folgende Aufgaben zur Erfüllung als beliehene Unternehmen: 1. die Entgegennahme der Meldungen nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl L 189 S. 1) für die Landesanstalt, 2. die Sicherstellung der Aufnahme in das Kontrollsystem nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, 3. die Durchführung des Kontrollverfahrens nach Art. 27 Abs. 1 bis 3, 12 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, 4. die Sicherstellung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dass kein Bezug auf die ökologische /biologische Produktion erfolgt, 5. die Erteilung von Genehmigungen nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl L 250 S. 1, ber. 2009 ABl L 256 S. 39, 2012 ABl L 359 S. 77), soweit es sich nicht um einen Fall des Art. 45 Abs. 5 Buchst. d oder Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 handelt. (2) 1 Die mit der Beleihung verbundene Aufgabenübertragung nach Abs. 1 umfasst alle dort genannten Bereiche; sie erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 2 Der Bescheid ergeht nur dann, wenn die Kontrollstelle über das erforderliche fachkundige, erfahrene und zuverlässige Personal sowie über die Organisation und technische Ausstattung verfügt, um die übertragenen Aufgaben unabhängig, unparteiisch und objektiv durchführen zu können; die Erfüllung dieser Voraussetzungen sowie eine wirksame Überwachung der Kontrollstelle durch die Landesanstalt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 ÖLG) können durch Nebenbestimmungen gewährleistet werden. 3 Das Nähere über die Beleihung einschließlich der Kosten und zur Überwachung der Kontrollstellen regelt das Staatsministerium durch Bekanntmachung. (3) Bei Wahrnehmung der nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten für die beliehenen Kontrollstellen die auf die zuständige Behörde bezogenen Vorschriften des § 8 ÖLG entsprechend. § 4a Herkunftsangaben und garantiert traditionelle Spezialitäten (1) 1 Die Landesanstalt ist zuständige Behörde im Sinn des Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl L 343 S. 1). 2 Die Durchführung der Kontrollen, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wird zugelassenen privaten Kontrollstellen übertragen. (2) 1 Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen nach Maßgabe der in Abs. 1 Satz 1 genannten und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften der Landesanstalt; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2 Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 3 Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4 Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die Landesanstalt kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassenen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen. § 4b Obst und Gemüse (1) Die Landesanstalt ist zuständig für die Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl L 347 S. 671) hinsichtlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und deren Vereinigungen sowie der Förderung dieser Einrichtungen. (2) Für Erzeugerorganisationen, die mindestens 200 Erzeuger haben und deren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, wird der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 2 500 000 € herabgesetzt. § 4c Hufbeschlag Die Landesanstalt ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl I S. 900) und der auf Grund des Hufbeschlaggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes. § 4d Verweisungen Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. § 5 In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Übergangs der Zuständigkeiten der staatlichen Lehr- und Versuchsanstalten für Tierhaltung sowie des Haupt- und Landgestüts Schwaiganger am 1. Januar 2004 in Kraft. München, den 12. November 2002 Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten Josef Miller, Staatsminister