Baden-Württemberg Water Law (WG)
颁布于 2013-12-03 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 德国 · Baden-Württemberg
- 主题
- Energy, Water
- 关键词
- basic legislation, surface water, groundwater, effluent waste water/discharge, liability/compensation, water supply, offences/penalties, waterworks, basin/catchment/watershed, pollution control, freshwater pollution, inland waters, water resources management, ecofriendly products/ecofriendly processes, flood, hazards, renewable energy, climate change, energy conservation/energy production
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所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
§ 1 - Allgemeine Grundsätze 11.02.2023
§ 2 - Gewässerbegriff, Anwendungsbereich 01.01.2014
§ 3 - Einteilung der oberirdischen Gewässer 01.01.2014
§ 4 - Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer 01.01.2014
§ 5 - Eigentumsverhältnisse am Bett der öffentlichen Gewässer 01.01.2014
§ 6 - Öffentliches Eigentum am Bett der öffentlichen Gewässer 01.01.2014
§ 7 - Uferlinie, Ufer 01.01.2014
§ 8 - Überflutung und Verlandung bei öffentlichen Gewässern 01.01.2014
§ 9 - Verlassenes Bett eines öffentlichen Gewässers 01.01.2014
§ 10 - Entschädigung, Wiederherstellung 01.01.2014
§ 11 - Künstliche Landgewinnung an einem öffentlichen Gewässer 01.01.2014 Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern 01.01.2014 Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen 01.01.2014 - Seite 1 von 94 - Titel Gültig ab
§ 12 - Grundsätze 11.02.2023
§ 13 - Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten 01.01.2014
§ 14 - Benutzungen 01.01.2014
§ 15 - Alte Rechte und alte Befugnisse 01.01.2014
§ 16 - Verzicht auf Wasserbenutzungsrechte, -befugnisse und sonstige Vorha- 01.01.2014 benzulassungen
§ 17 - Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, -befug- 01.01.2014 nissen und sonstigen Vorhabenzulassungen
§ 18 - Änderung von Wasserbenutzungsanlagen 01.01.2014
§ 19 - Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung 01.01.2014 Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer 01.01.2014
§ 20 - Gemeingebrauch (zu § 25 WHG ) 01.01.2014
§ 21 - Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anlieger- 01.01.2014 gebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich
§ 22 - Umtragen von Hindernissen 01.01.2014
§ 23 - Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung 01.01.2014
§ 24 - Wasserkraftnutzung 01.01.2014
§ 25 - Vorhandene Querbauwerke 01.01.2014
§ 26 - Stauanlagen 01.01.2014
§ 27 - Ablassen 01.01.2014
§ 28 - Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern 11.02.2023
§ 29 - Gewässerrandstreifen 13.08.2014
§ 30 - Gewässerunterhaltung 01.01.2014
§ 31 - Unterhaltung von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in, 01.01.2014 an, über und unter oberirdischen Gewässern
§ 32 - Träger der Unterhaltungslast 01.01.2014
§ 33 - Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände 01.01.2014
§ 34 - Ersatzweise Durchführung 01.01.2014
§ 35 - Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden 01.01.2014
§ 36 - Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer 01.01.2014
§ 37 - Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung 01.01.2014
§ 38 - Fischerei 01.01.2014 Abschnitt 3 - Schifffahrt 01.01.2014 - Seite 2 von 94 - Titel Gültig ab
§ 39 - Ausübung der Schifffahrt 11.03.2017
§ 40 - Beleihung von juristischen Personen 01.01.2014
§ 41 - Fahrverbot 01.01.2014 Abschnitt 4 - Bewirtschaftung des Grundwassers 01.01.2014
§ 42 - Erlaubnisfreie Benutzungen 01.01.2014
§ 43 - Erdaufschlüsse, Geothermie 01.01.2014 Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen 01.01.2014 Abschnitt 1 - Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete 01.01.2014
§ 44 - Öffentliche Wasserversorgung, Wasserversorgungsanlagen 01.01.2014
§ 45 - Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete 01.01.2014 Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung 01.01.2014
§ 46 - Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung 01.01.2014
§ 47 - Konzeption der Abwasserbeseitigung 01.01.2014
§ 48 - Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen 01.01.2014
§ 49 - Indirekteinleiterkataster 01.01.2014
§ 50 - Öffentliche Abwasseranlagen 01.01.2014
§ 51 - Private Abwasseranlagen 01.01.2014
§ 52 - Gewässerschutzbeauftragte 01.01.2014 Abschnitt 3 - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 01.01.2014
§ 53 - Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden 01.01.2014 Stoffen Abschnitt 4 - Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen 01.01.2014
§ 54 - Ausbaulast 01.01.2014
§ 55 - Planfeststellung, Plangenehmigung 01.01.2014
§ 56 - Veränderungssperre 01.01.2014
§ 57 - Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus 01.01.2014
§ 58 - Vorteilsausgleich 01.01.2014
§ 59 - Aufwendungsersatz 01.01.2014
§ 60 - Dämme 01.01.2014
§ 61 - Unterhaltungslast für Dämme 01.01.2014
§ 62 - Beitragspflicht zum Aufwand der Gemeinden für Unterhaltung und Aus- 01.01.2014 bau von Dämmen - Seite 3 von 94 - Titel Gültig ab
§ 63 - Bau und Betrieb von Stauanlagen 01.01.2014
§ 64 - Gemeinsame Schutzvorschriften 01.01.2014 Abschnitt 5 - Hochwasserschutz 01.01.2014
§ 65 - Überschwemmungsgebiete 22.12.2013 Abschnitt 6 - Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation 01.01.2014
§ 66 - Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan 01.01.2014
§ 67 - Mitwirkungs- und Auskunftspflichten 01.01.2014
§ 68 - Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei Maßnahmenpro- 01.01.2014 grammen und Bewirtschaftungsplänen
§ 69 - Wasserbuch 01.01.2014 Abschnitt 7 - Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen 01.01.2014
§ 70 - Mitbenutzen von Anlagen 01.01.2014
§ 71 - Fristen zur Ausführung der Arbeiten 01.01.2014
§ 72 - Leistung der Entschädigung 01.01.2014
§ 73 - Vorzeitige Besitzeinweisung 01.01.2014 Teil 4 - Entschädigung, Ausgleich 01.01.2014
§ 74 - Umfang und Art der Entschädigung 01.01.2014 Teil 5 - Gewässeraufsicht 01.01.2014
§ 75 - Allgemeine Gewässeraufsicht 01.01.2014
§ 76 - Gewässerkundlicher Dienst 11.02.2023
§ 77 - Erfassung der Wasserentnahmen 01.01.2014
§ 78 - Bauüberwachung und Bauabnahme 01.01.2014
§ 79 - Wasser- und Eisgefahr 01.01.2014 Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren 01.01.2014 Abschnitt 1 - Zuständigkeit 01.01.2014
§ 80 - Wasserbehörden 11.12.2018
§ 81 - Sachverständige 01.01.2014
§ 82 - Sachliche Zuständigkeit 11.02.2023
§ 83 - Zuständigkeit der Flussgebietsbehörden 01.01.2014
§ 84 - Zusammentreffen mehrerer Entscheidungen 11.12.2018
§ 85 - Zuständigkeit für Veränderungssperren 01.01.2014 Abschnitt 2 - Allgemeine Verfahrensbestimmungen 01.01.2014 - Seite 4 von 94 - Titel Gültig ab
§ 86 - Antrag 01.01.2014
§ 87 - Schriftform 01.01.2014
§ 88 - Aussetzung auf Grund von Einwendungen 01.01.2014
§ 89 - Sicherheitsleistung, Versicherung 01.01.2014
§ 90 - Beweissicherung 01.01.2014
§ 91 - Datenverarbeitung 01.01.2014 Abschnitt 3 - Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten 01.01.2014
§ 92 - Anzeigeverfahren 01.01.2014
§ 93 - Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren 01.01.2014
§ 94 - Zusammentreffen mehrerer Anträge 01.01.2014
§ 95 - Verfahrensregelungen zu Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und 11.12.2018 Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen und Veränderungssperren
§ 96 - Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und 01.01.2014 Heilquellenschutzgebieten
§ 97 - Heilung von Verfahrens- und Formmängeln 01.01.2014
§ 98 - Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren 01.01.2014 Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben 01.01.2014 Abschnitt 1 - Benutzungsentgelt 01.01.2014
§ 99 - Besondere Bestimmungen für die Wasserkraftnutzung und das Entneh- 01.01.2014 men fester Stoffe Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt 01.01.2014
§ 100 - Entgelt für Wasserentnahmen 01.01.2014
§ 101 - Begriffsbestimmungen 01.01.2014
§ 102 - Entgeltpflichtige Benutzungen 01.01.2014
§ 103 - Ausnahmen von der Entgeltpflicht 01.01.2014
§ 104 - Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum, Zweck- 01.01.2015 bindung
§ 105 - Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewäs- 01.01.2014 sern
§ 106 - Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser 01.01.2014
§ 107 - Härtefälle 01.01.2014
§ 108 - Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit 01.01.2014
§ 109 - Feststellung durch Grundlagenbescheid 01.01.2014 - Seite 5 von 94 - Titel Gültig ab
§ 110 - Nachweise für Ermäßigungen 01.01.2014
§ 111 - Nachweise für Härtefälle 01.01.2014
§ 112 - Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung 01.01.2014
§ 113 - Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfah- 01.01.2014 rensgesetzes
§ 114 - Berichtspflicht 01.01.2014 Abschnitt 3 - Abwasserabgabe 01.01.2014
§ 115 - Ermittlung auf Grund des Bescheides 01.01.2014
§ 116 - Niederschlagswasser 01.01.2014
§ 117 - Kleineinleitungen 01.01.2014
§ 118 - Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit 01.01.2014
§ 119 - Verdünnung 01.01.2014
§ 120 - Verrechnung 01.01.2014
§ 121 - Erklärungspflicht 01.01.2014
§ 122 - Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit 01.01.2014
§ 123 - Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren 01.01.2014
§ 124 - Abzug des Verwaltungsaufwands 01.01.2014 Teil 8 - Straf- und Bußgeldbestimmungen 01.01.2014
§ 125 - Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung 01.01.2014
§ 126 - Ordnungswidrigkeiten 11.03.2017 Teil 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen 01.01.2014
§ 127 - Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes 01.01.2014
§ 128 - Übergangsregelung 01.01.2015 Anlage 1 - Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung 01.01.2014 Anlage 2 - Einzugsgebiete der Flussgebietseinheiten und Bearbeitungsgebiete 01.01.2014 in Baden-Württemberg Anlage 3 - Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung in der Unterhaltung des 01.01.2014 Landes Anlage 4 - Verzeichnis der für die Schifffahrt bestimmten Gewässer 01.01.2014 Anlage 5 - Verzeichnis der Hauptdämme 01.01.2014 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
§1 Allgemeine Grundsätze - Seite 6 von 94 -
§2 Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG)
§3 Einteilung der oberirdischen Gewässer
§4 Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer
§5 Eigentumsverhältnisse am Bett der öffentlichen Gewässer
§6 Öffentliches Eigentum am Bett der öffentlichen Gewässer
§7 Uferlinie, Ufer
§8 Überflutung und Verlandung bei öffentlichen Gewässern
§9 Verlassenes Bett eines öffentlichen Gewässers
§ 10 Entschädigung, Wiederherstellung
§ 11 Künstliche Landgewinnung an einem öffentlichen Gewässer Teil 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Grundsätze
§ 13 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten (zu § 7 Absatz 1 und 5 WHG)
§ 14 Benutzungen
§ 15 Alte Rechte und alte Befugnisse (zu § 20 WHG)
§ 16 Verzicht auf Wasserbenutzungsrechte, -befugnisse und sonstige Vorhabenzulassungen
§ 17 Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, -befugnissen und sonstigen Vorhabenzulassungen
§ 18 Änderung von Wasserbenutzungsanlagen
§ 19 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (zu §§ 23 und 24 WHG) Abschnitt 2: Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 20 Gemeingebrauch (zu § 25 WHG)
§ 21 Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich (zu §§ 25 und 26 WHG)
§ 22 Umtragen von Hindernissen
§ 23 Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung (zu §§ 33 bis 35 WHG)
§ 24 Wasserkraftnutzung (zu §§ 12 und 35 WHG)
§ 25 Vorhandene Querbauwerke (zu § 35 Absatz 3 WHG)
§ 26 Stauanlagen
§ 27 Ablassen
§ 28 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG)
§ 29 Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG)
§ 30 Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG)
§ 31 Unterhaltung von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG)
§ 32 Träger der Unterhaltungslast (zu § 40 WHG)
§ 33 Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände
§ 34 Ersatzweise Durchführung (zu § 40 Absatz 4 WHG)
§ 35 Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden (zu § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG)
§ 36 Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer
§ 37 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 41 WHG) - Seite 7 von 94 -
§ 38 Fischerei Abschnitt 3: Schifffahrt
§ 39 Ausübung der Schifffahrt
§ 40 Beleihung von juristischen Personen
§ 41 Fahrverbot Abschnitt 4: Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 42 Erlaubnisfreie Benutzungen (zu § 46 WHG)
§ 43 Erdaufschlüsse, Geothermie (zu § 49 WHG) Teil 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1: Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
§ 44 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserversorgungsanlagen (zu § 50 WHG)
§ 45 Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete (zu §§ 52 und 53 WHG) Abschnitt 2: Abwasserbeseitigung
§ 46 Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG)
§ 47 Konzeption der Abwasserbeseitigung
§ 48 Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu § 60 Absatz 3 und 4 WHG)
§ 49 Indirekteinleiterkataster
§ 50 Öffentliche Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG)
§ 51 Private Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG)
§ 52 Gewässerschutzbeauftragte (zu § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 2 und § 66 WHG) Abschnitt 3: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 53 Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 62 WHG) Abschnitt 4: Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen
§ 54 Ausbaulast
§ 55 Planfeststellung, Plangenehmigung (zu § 68 WHG)
§ 56 Veränderungssperre
§ 57 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus
§ 58 Vorteilsausgleich
§ 59 Aufwendungsersatz
§ 60 Dämme
§ 61 Unterhaltungslast für Dämme
§ 62 Beitragspflicht zum Aufwand der Gemeinden für Unterhaltung und Ausbau von Dämmen
§ 63 Bau und Betrieb von Stauanlagen
§ 64 Gemeinsame Schutzvorschriften Abschnitt 5: Hochwasserschutz
§ 65 Überschwemmungsgebiete (zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG) Abschnitt 6: - Seite 8 von 94 - Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 66 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 7 Absatz 2 bis 4, §§ 82 bis 84 WHG)
§ 67 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
§ 68 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaf- tungsplänen (zu §§ 82 und 83 WHG)
§ 69 Wasserbuch (zu §§ 87 und 21 WHG) Abschnitt 7: Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 70 Mitbenutzen von Anlagen (zu § 94 WHG)
§ 71 Fristen zur Ausführung der Arbeiten
§ 72 Leistung der Entschädigung
§ 73 Vorzeitige Besitzeinweisung Teil 4 Entschädigung, Ausgleich
§ 74 Umfang und Art der Entschädigung Teil 5 Gewässeraufsicht
§ 75 Allgemeine Gewässeraufsicht
§ 76 Gewässerkundlicher Dienst
§ 77 Erfassung der Wasserentnahmen
§ 78 Bauüberwachung und Bauabnahme
§ 79 Wasser- und Eisgefahr Teil 6 Zuständigkeit und Verfahren Abschnitt 1: Zuständigkeit
§ 80 Wasserbehörden
§ 81 Sachverständige
§ 82 Sachliche Zuständigkeit
§ 83 Zuständigkeit der Flussgebietsbehörden
§ 84 Zusammentreffen mehrerer Entscheidungen
§ 85 Zuständigkeit für Veränderungssperren (zu § 86 WHG) Abschnitt 2: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 86 Antrag
§ 87 Schriftform
§ 88 Aussetzung auf Grund von Einwendungen
§ 89 Sicherheitsleistung, Versicherung
§ 90 Beweissicherung
§ 91 Datenverarbeitung (zu § 88 WHG) Abschnitt 3: Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
§ 92 Anzeigeverfahren
§ 93 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG)
§ 94 Zusammentreffen mehrerer Anträge - Seite 9 von 94 -
§ 95 Verfahrensregelungen zu Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsge- bieten, Gewässerrandstreifen und Veränderungssperren
§ 96 Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und Heilquellenschutzge- bieten (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG)
§ 97 Heilung von Verfahrens- und Formmängeln
§ 98 Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren Teil 7 Wasserbenutzungsabgaben Abschnitt 1: Benutzungsentgelt
§ 99 Besondere Bestimmungen für die Wasserkraftnutzung und das Entnehmen fester Stoffe Abschnitt 2: Wasserentnahmeentgelt
§ 100 Entgelt für Wasserentnahmen
§ 101 Begriffsbestimmungen
§ 102 Entgeltpflichtige Benutzungen
§ 103 Ausnahmen von der Entgeltpflicht
§ 104 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum, Zweckbindung
§ 105 Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern
§ 106 Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser
§ 107 Härtefälle
§ 108 Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit
§ 109 Feststellung durch Grundlagenbescheid
§ 110 Nachweise für Ermäßigungen
§ 111 Nachweise für Härtefälle
§ 112 Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung
§ 113 Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
§ 114 Berichtspflicht Abschnitt 3: Abwasserabgabe
§ 115 Ermittlung auf Grund des Bescheides (zu § 3 Absatz 3 und § 4 AbwAG)
§ 116 Niederschlagswasser (zu § 7 AbwAG)
§ 117 Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG)
§ 118 Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (zu § 9 Absatz 2 AbwAG)
§ 119 Verdünnung (zu § 9 Absatz 5 Satz 1 AbwAG)
§ 120 Verrechnung (zu § 10 Absatz 3 AbwAG)
§ 121 Erklärungspflicht (zu § 11 AbwAG)
§ 122 Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit
§ 123 Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren
§ 124 Abzug des Verwaltungsaufwands Teil 8 Straf- und Bußgeldbestimmungen
§ 125 Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
§ 126 Ordnungswidrigkeiten Teil 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen - Seite 10 von 94 -
§ 127 Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes
§ 128 Übergangsregelung Anlage 1 (zu § 4 Satz 3) Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 2) Einzugsgebiete der Flussgebietseinheiten und Bearbeitungsgebiete in Baden-Württemberg Anlage 3 (zu § 32 Absatz 2 Satz 2) Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung in der Unterhaltung des Landes Anlage 4 (zu § 39 Absatz 1 Satz 2) Verzeichnis der für die Schifffahrt bestimmten Gewässer Anlage 5 (zu § 61 Absatz 2) Verzeichnis der Hauptdämme Teil 1 Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
§1 Allgemeine Grundsätze (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), in der jeweils geltenden Fassung, auszuführen und zu ergänzen, soweit das Wasserhaushaltsgesetz keine oder kei- ne abschließende Regelung getroffen hat oder bestimmte Regelungsbereiche ausdrücklich dem Lan- desrecht eröffnet sind. Das Gesetz enthält auch vom Wasserhaushaltsgesetz abweichende Regelun- gen. (2) Neben dem Zweck und den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich folgende Grund- sätze zu beachten: 1. mit dem Allgemeingut Wasser ist sparsam und effizient umzugehen, 2. die Gewässer sind wirksam vor stofflichen Belastungen zu schützen, 3. beim Hochwasserschutz sollen ökologisch verträgliche Lösungen angestrebt werden, 4. der Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sollen berücksichtigt wer- den und 5. die Gewässer sollen wirksam gegen thermische Belastung geschützt werden; soweit es dem Gewässertyp entspricht, soll das Anlegen eines Gehölzsaums angestrebt werden. Hierbei ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energi- en sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden- Württemberg Rechnung zu tragen.
§2 Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG) (1) Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Absatz 1 WHG genannten Gewässer. - Seite 11 von 94 - (2) Fischteiche, Feuerlöschteiche, Eisweiher und ähnliche kleine Wasserbecken, die mit einem oberir- dischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind, werden von den Bestimmun- gen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes ausgenommen. Die §§ 89 und 90 WHG gelten auch für Gewässer nach Satz 1. (3) Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden von den Bestimmungen der §§ 39 bis 42 und 67 bis 71 WHG und des § 28 dieses Gesetzes ausgenommen. § 30 Absatz 3 bleibt unberührt.
§3 Einteilung der oberirdischen Gewässer (1) Die oberirdischen Gewässer sind öffentliche oder private Gewässer. (2) Öffentliche Gewässer sind 1. die natürlichen Wasserläufe, 2. die künstlichen Wasserläufe (Kanäle, Gräben, Wuhre), an deren Bett Privateigentum nicht nach- weisbar ist oder die nach bisher geltendem Recht öffentliche Gewässer waren, 3. die natürlichen stehenden Gewässer (Seen, Teiche, Weiher), die einen ständig fließenden ober- irdischen Zu- oder Ablauf haben. Alle anderen oberirdischen Gewässer sind private Gewässer. (3) Natürliche Wasserläufe sind die in natürlichem Bett fließenden Gewässer einschließlich ihrer Quel- len, der unterirdischen und der aufgestauten Strecken, der Nebenarme, der Flutkanäle und der mit dem Wasserlauf in Verbindung stehenden oberirdischen Becken, in denen Wasser für Zwecke des Wasserlaufs zusammengefasst wird, samt ihren Zu- und Ableitungen. Zu den natürlichen Wasserläu- fen gehören auch die künstlich angelegten Wasserlaufstrecken, die einen Teil des natürlichen Wasser- laufs ersetzen (Ersatzstrecken).
§4 Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer Die öffentlichen Gewässer dienen unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. Sie werden nach ihrer was- serwirtschaftlichen Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes in Gewässer erster Ordnung und in Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt. Gewässer erster Ordnung sind die Bundeswasserstraßen sowie die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten öffentlichen Gewässer. Alle anderen öffentlichen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung.
§5 Eigentumsverhältnisse am Bett der öffentlichen Gewässer (1) Das Bett eines Gewässers erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, steht im öffent- lichen Eigentum des Landes, das eines Gewässers zweiter Ordnung innerhalb des Gemeindegebietes im öffentlichen Eigentum der Gemeinde. Privateigentum anderer am Bett eines öffentlichen Gewäs- - Seite 12 von 94 - sers und Privateigentum des Landes oder einer Gemeinde an künstlich überfluteten Flächen oder am Bett eines Gewässers nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. (2) Trennt ein öffentliches Gewässer benachbarte Gemeindegebiete, so folgt die Gemeindegrenze den natürlichen Veränderungen des Gewässers durch Überflutung und Verlandung. Ist der Verlauf der Ge- meindegrenze nicht näher bestimmt, so gilt als Gemeindegrenze, 1. wenn die Gemeindegebiete einander gegenüberliegen, eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie, 2. wenn die Gemeindegebiete nebeneinander liegen, eine vom Endpunkt der Landgrenze recht- winklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie. Ist Satz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so wird das Gewässerbett auf die Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken aufgeteilt. (3) Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre. Ste- hen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind. Bei künstlicher Veränderung des Wasser- stands bleiben die Wasserstände vor der Veränderung außer Betracht. Fehlen Pegelbeobachtungen überhaupt, so bestimmt sich der Mittelwasserstand im Zweifel nach der Grenze des Pflanzenwuchses. (4) Bauten und andere feste Anlagen im Bett öffentlicher Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. Bauten und ande- re feste Anlagen im Bett öffentlicher Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenut- zungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbefugnis dienen, gelten als Be- standteile dieses Grundstücks. Bauten und andere feste Anlagen im Bett öffentlicher Gewässer, die einem vom Grundstück unabhängigen Wasserbenutzungsrecht oder einer vom Grundstück unabhän- gigen Wasserbenutzungsbefugnis dienen, stehen im Eigentum der Benutzungsberechtigten oder -be- fugten. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte Dritter bleiben unberührt. (5) Privateigentum am Bett eines öffentlichen Gewässers, das nicht in das Grundbuch eingetragen ist, kann durch den der Wasserbehörde gegenüber schriftlich oder zur Niederschrift erklärten Verzicht des Eigentümers aufgegeben werden. Ist das Grundstück nicht mit Rechten Dritter belastet, so wird es öf- fentliches Eigentum nach Absatz 1 Satz 1; im anderen Falle gilt § 928 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs. (6) Ändern sich die Eigentumsverhältnisse nach Absatz 1 Satz 1, so werden bestehende Fischereibe- rechtigungen nicht berührt.
§6 Öffentliches Eigentum am Bett der öffentlichen Gewässer Für das öffentliche Eigentum des Landes und der Gemeinden am Bett eines öffentlichen Gewässers gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Grundeigentum nur, soweit nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und die aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkun- gen entgegenstehen. Über öffentliches Eigentum kann durch Privatrechtsgeschäft nicht verfügt wer- den.
§7 Uferlinie, Ufer - Seite 13 von 94 - (1) Die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstands bestimmt. (2) Die Uferlinie kann nach Anhörung der Anlieger und der sonst Beteiligten durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die festgesetzte Uferlinie bleibt maßgebend, bis sie geändert oder aufgehoben wird. (3) Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. Fehlt ei- ne Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstands. Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische Mittel der jährlichen Höchstwerte der Wasserstände der letz- ten 20 Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.
§8 Überflutung und Verlandung bei öffentlichen Gewässern (1) Werden Ufergrundstücke an öffentlichen Gewässern oder dahinter liegende Grundstücke bei Mit- telwasserstand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so erstreckt sich das Eigentum am Gewässerbett auch auf die überfluteten Flächen. (2) In den Fällen des § 10 Absatz 2 erwirbt der Eigentümer des Gewässerbettes das Eigentum erst, wenn die Wasserbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 10 Absatz 2 nicht zu- gelassen hat oder nach § 10 Absatz 4 entschieden hat, dass die Wiederherstellung des früheren Zu- standes nicht notwendig ist, oder das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist. (3) Entstehen in öffentlichen Gewässern durch Anschwemmung oder durch Zurücktreten des Wassers dauernde Verlandungen, so gehören sie dem Eigentümer des Gewässerbettes.
§9 Verlassenes Bett eines öffentlichen Gewässers (1) Hat ein öffentliches Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so ver- bleibt das verlassene Gewässerbett dem Eigentümer. An den in das neue Gewässerbett fallenden Grundflächen entsteht öffentliches Eigentum desjenigen, der nach § 5 Absatz 1 Eigentümer des Ge- wässerbettes ist. (2) In den Fällen des § 10 Absatz 2 treten die Rechtsfolgen des Absatzes 1 erst ein, wenn die Wasser- behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 10 Absatz 2 nicht zugelassen hat oder nach § 10 Absatz 4 entschieden hat, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht not- wendig ist, oder das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist. (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend, wenn nur ein Nebenarm des Gewässers ent- standen ist.
§ 10 Entschädigung, Wiederherstellung (1) In den Fällen des § 8 Absatz 1 und des § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht besteht nicht, - Seite 14 von 94 - wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die Wasserbehörde die Wiederherstellung zugelassen hat. (2) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, innerhalb von in genehmigten Flächennutzungsplä- nen dargestellten Baugebieten, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen sind die Beteiligten gemeinsam oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzu- stellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung ihrer Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird. Ein Wiederherstellungsrecht besteht auch, wenn das Be- lassen des Zustandes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Wiederher- stellung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Beteiligte sind in den Fällen des § 8 die durch die Veränderungen betroffenen Eigentümer, die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, der Träger der Unterhaltungslast und in den Fällen des § 9 auch die Eigentümer und die Nutzungsbe- rechtigten der angrenzenden Grundstücke sowie die Gemeinden, in deren Gebiet das verlassene und das neue Bett liegen. Die Wiederherstellung bedarf der Zulassung durch die Wasserbehörde. (3) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen drei Jahren, ge- rechnet von der Zulassung der Wiederherstellung an, hergestellt ist. Wenn besondere Gründe vorlie- gen, kann die Wasserbehörde die Frist verlängern. (4) Der Träger der Unterhaltungslast hat den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn es im Inter- esse des Wohls der Allgemeinheit notwendig ist. Hierüber entscheidet die Wasserbehörde nach Anhö- rung der Beteiligten; sie kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten näher bestimmen. § 54 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, die durch die Wiederherstellungsarbeiten betroffen werden, sind verpflichtet, die vorübergehende Benutzung ihrer Grundstücke für Zwecke der Wieder- herstellung, insbesondere auch zum Herbeischaffen und Lagern der Geräte und Baustoffe, zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so hat der Geschädigte gegen den Vorhabenträger Anspruch auf Scha- densersatz. Der Duldungspflichtige kann Sicherheitsleistung verlangen. (6) Streitigkeiten über das Eigentum und über die Entschädigung entscheiden die ordentlichen Gerich- te.
§ 11 Künstliche Landgewinnung an einem öffentlichen Gewässer (1) Wird einem öffentlichen Gewässer durch Verlegung, Abtrennung, Auffüllung, Verdolung oder ähnli- che bauliche Maßnahmen Land abgewonnen, so geht das Eigentum an der Grundfläche zwischen der alten und der neuen Uferlinie auf den Vorhabenträger über, soweit nicht Absatz 3 etwas anderes be- stimmt. (2) Im Ausbauverfahren kann bestimmt werden, dass der Vorhabenträger an den Eigentümer des Ge- wässerbettes ein Entgelt zu entrichten hat; die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem Vorteil des künstlich gewonnenen Landes für den Vorhabenträger. (3) Soweit an dem Bett eines öffentlichen Gewässers Privateigentum besteht, verbleibt das künstlich gewonnene Land dem Eigentümer. Teil 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 1 - Seite 15 von 94 - Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Grundsätze (1) Die Gewässer sind nach Maßgabe des § 6 WHG zu bewirtschaften. (2) Die nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer soll auch durch ökonomische Instrumente und durch Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung gefördert werden. (3) Das natürliche Wasserrückhaltevermögen ist zu erhalten. Besteht kein natürliches Wasserrückhal- tevermögen oder reicht dieses nicht aus, ist es zu verbessern. Eine Stärkung der Grundwasserneubil- dung ist anzustreben. Der Wasserabfluss darf nur aus wichtigem Grund, insbesondere zum Schutz von Siedlungsbereichen vor Hochwasser, beschleunigt werden. (4) Benutzungen des Grundwassers dürfen nur im Rahmen der Neubildung zugelassen werden. Aus- nahmen können für die Entnahme von Mineral- und Thermalwasser gewährt werden. (5) Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberflä- che sind die Belange der Grundwasserneubildung, der Gewässerökologie und des Hochwasserschut- zes zu berücksichtigen.
§ 13 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten (zu § 7 Absatz 1 und 5 WHG) (1) Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser werden folgenden Flussgebietseinheiten zuge- ordnet: 1. im Einzugsgebiet des Rheins der Flussgebietseinheit Rhein mit den Bearbeitungsgebieten Al- penrhein/Bodensee, Hochrhein, Oberrhein, Neckar und Main, 2. im Einzugsgebiet der Donau der Flussgebietseinheit Donau mit dem Bearbeitungsgebiet Do- nau. Die Einzugsgebiete der Flussgebietseinheiten und die Bearbeitungsgebiete sind in der Anlage 2 zu diesem Gesetz in Kartenform dargestellt. (2) Im Einzugsbereich des Rheins koordinieren die Flussgebietsbehörden die Beiträge für das Maßnah- menprogramm und den Bewirtschaftungsplan sowie den Risikomanagementplan der Flussgebietsein- heit Rhein mit den zuständigen Behörden der Länder Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz. Die obers- te Wasserbehörde koordiniert die Beiträge mit den zuständigen Behörden der Französischen Republik, der Republik Österreich und der Italienischen Republik und bemüht sich, die Beiträge mit den zustän- digen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu koor- dinieren. Die oberste Wasserbehörde wirkt bei der Aufstellung des internationalen Bewirtschaftungs- plans und des internationalen Maßnahmenprogramms sowie des internationalen Risikomanagement- plans mit den Staaten im Einzugsgebiet sowie mit über- und zwischenstaatlichen Stellen zusammen. (3) Im Einzugsgebiet der Donau koordiniert die Flussgebietsbehörde die Beiträge für das Maßnahmen- programm und den Bewirtschaftungsplan sowie den Risikomanagementplan der Flussgebietseinheit Donau mit den zuständigen bayerischen Behörden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. - Seite 16 von 94 -
§ 14 Benutzungen (1) Als Benutzungen im Sinne von § 9 WHG gelten insbesondere auch 1. das Herstellen und Betreiben von Hafen- und Umschlaganlagen, Lande- und Anlegestellen, La- de- und Löschplätzen und Werftanlagen sowie von Stichkanälen, 2. das Einrichten und Betreiben von Fähren, 3. das Einrichten und Betreiben von standortfesten schwimmenden Anlagen, 4. das Starten und Landen von Luftfahrzeugen auf Gewässern und 5. das Versickern, Verregnen und Verrieseln oder sonstige Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Wasser nachteilig verändern können, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Düngung entsprechend der guten fachlichen Praxis. (2) Die Gewässer sind so zu benutzen, dass deren ökologische Funktionen möglichst wenig beein- trächtigt werden, alle Benutzer angemessene Vorteile aus dem Wasser ziehen können und jede ver- meidbare Beeinträchtigung anderer unterbleibt. Wird Wasser entnommen oder abgeleitet, soll das Wasser nach der Nutzung ortsnah zurückgeleitet werden. (3) Die Benutzer sind verpflichtet, Anlagen zur Benutzung des Wassers so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass nicht Wasser zum Nachteil anderer nutzlos aufgestaut, abgelassen oder ver- braucht wird oder verloren geht.
§ 15 Alte Rechte und alte Befugnisse (zu § 20 WHG) (1) § 20 Absatz 1 WHG gilt mit der Maßgabe, dass zur Ausübung der Benutzung rechtmäßige Anlagen vor dem 1. März 1960 vorhanden waren. (2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonde- rem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den Rechtsvorschriften, die vor dem 1. März 1960 gegolten haben. Die zuständige Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag bezogen auf den 1. März 1960 feststellen sowie Anforde- rungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 WHG stellen und Maßnahmen anordnen.
§ 16 Verzicht auf Wasserbenutzungsrechte, -befugnisse und sonstige Vorhabenzulassungen Wasserbenutzungsrechte, -befugnisse und sonstige Vorhabenzulassungen können durch Verzicht des Inhabers aufgegeben werden. Der Verzicht ist der Wasserbehörde gegenüber schriftlich oder zur Nie- derschrift zu erklären.
§ 17 Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrech- ten, -befugnissen und sonstigen Vorhabenzulassungen - Seite 17 von 94 - (1) Erlöschen Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse oder sonstige Vorhabenzulassungen, so kann die Wasserbehörde aus Gründen der Gewässerunterhaltung, der Erhaltung oder Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Abwendung nachteiliger Folgen für die Benutzung des Gewässers dem bisherigen Inhaber des Rechts, der Befugnis oder Zulassung oder dem bisherigen Anlagenbetreiber oder dem Eigentümer der Anlage oder des Grundstücks aufgeben, die Wasserbenut- zungsanlage oder sonstige Anlage ganz oder teilweise bestehen zu lassen, auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder andere geeignete Vorkeh- rungen zu treffen; diese dürfen dem Pflichtigen keine höheren Kosten verursachen als die Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des früheren Zustands. (2) Eine Anlage, die aus Gründen der Gewässerunterhaltung oder der Erhaltung oder der Wiederher- stellung der ökologischen Funktionen der Gewässer nicht beseitigt werden darf, ist künftig von dem Träger der Gewässerunterhaltungslast zu unterhalten und zu bedienen. Die Wasserbehörde kann die- se Verpflichtung dem bisherigen Inhaber des Rechts, der Befugnis oder Zulassung oder dem bisheri- gen Anlagenbetreiber oder dem Eigentümer der Anlage oder des Grundstücks auferlegen, soweit dies nach den Umständen billig erscheint. Ist der Fortbestand der Anlage aus anderen Gründen notwendig, so haben die Beteiligten, in deren Interesse der Fortbestand liegt, für die künftige Unterhaltung und Bedienung zu sorgen. (3) Der Eigentümer der Anlage oder des betreffenden Grundstücks ist verpflichtet, ein Betreten der Grundstücke durch die zur Unterhaltung und Bedienung der Anlage Verpflichteten und deren Beauf- tragte zu gestatten, die Anlage und ihre Einrichtungen zugänglich zu machen und die Vornahme der erforderlichen Arbeiten zu dulden. (4) Sind mehrere zur Unterhaltung und Bedienung verpflichtet, so kann die Wasserbehörde die künfti- ge Unterhaltung und Bedienung nach dem Verhältnis des Interesses der einzelnen Verpflichteten am Fortbestand der Anlage regeln. Sie kann auch Ausgleichszahlungen festsetzen. (5) Werden Vorkehrungen nach Absatz 1 im Zusammenhang mit einer entschädigungspflichtigen Be- schränkung oder Rücknahme eines Wasserbenutzungsrechts, einer -befugnis oder einer sonstigen Vorhabenzulassung verlangt, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.
§ 18 Änderung von Wasserbenutzungsanlagen Wer eine zugelassene Wasserbenutzungsanlage oder eine sonstige Benutzung ändern möchte, ohne dass sich die Art, das Maß oder der Zweck der Benutzung ändern, hat dies der Wasserbehörde anzu- zeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92.
§ 19 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (zu §§ 23 und 24 WHG) (1) Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 23 Absatz 3 WHG zum Erlass von Rechtsverordnun- gen nach § 23 Absatz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Ab- satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 WHG, sowie nach
§ 24 Absatz 3 WHG zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz 1 WHG wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen. - Seite 18 von 94 - (2) Zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die den Gesundheitsschutz bei Badegewässern betreffen, können die oberste Wasserbehörde und die oberste Gesundheitsbehörde durch gemeinsame Rechtsverordnung Regelungen über Anfor- derungen an Gewässer und Wasser sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und der Badenden erlassen. Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 20 Gemeingebrauch (zu § 25 WHG) (1) Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen oh- ne eigene Triebkraft und als Eisbahn ist vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Absatz 2 oder § 39 Absatz 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau. (2) Der Gemeingebrauch wird erstreckt auf 1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, soweit es den Anforderungen einer Rechts- verordnung nach § 46 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 entspricht, und 2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind. (3) Der Gemeingebrauch ist ausgeschlossen an Speicherbecken sowie an Gewässern in Hofräumen, Gärten oder Parkanlagen.
§ 21 Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich (zu §§ 25 und 26 WHG) (1) Der Eigentümergebrauch und der Anliegergebrauch sind ausgeschlossen. (2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsver- ordnung oder im Einzelfall 1. die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie 2. das Verhalten im Uferbereich regeln. (3) Soweit es ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist, kann die Wasserbehör- de das Fahren mit kleinen Fahrzeugen mit eigener Triebkraft durch Rechtsverordnung als Gemeinge- brauch oder im Einzelfall zulassen. - Seite 19 von 94 - (4) Soweit es mit dem Zweck des Speichers vereinbar ist, kann die Wasserbehörde den Gemeinge- brauch ganz oder teilweise auch an Speicherbecken zulassen.
§ 22 Umtragen von Hindernissen Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde auf Grund eines Antrages der Anlieger ausgeschlossen sind.
§ 23 Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung (zu §§ 33 bis 35 WHG) (1) Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes kann insbesondere festgelegt wer- den, welche Kriterien bei der Bemessung der Mindestwasserführung, für die Durchgängigkeit und in Bezug auf die ökologische Funktionsfähigkeit zugrunde zu legen sind. (2) Schwall und Sunk sind zu vermeiden; die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 24 Wasserkraftnutzung (zu §§ 12 und 35 WHG) (1) Die Wasserkraft soll im Interesse des Klimaschutzes und der Erhöhung des Anteils der erneuerba- ren Energien genutzt werden. Eine Wasserkraftnutzung soll im Rahmen des Bewirtschaftungsermes- sens nach § 12 Absatz 2 WHG zugelassen werden, wenn kein Versagungsgrund nach § 12 Absatz 1 WHG vorliegt. (2) Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nut- zende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt. (3) Vorhaben zur Umnutzung nach Absatz 2 sowie Maßnahmen, die sich auf den ökologischen Zustand auswirken können, einschließlich Maßnahmen, die eine Verbesserung des ökologischen Zustands be- zwecken, sind, soweit sie nicht einer wasserrechtlichen Zulassung bedürfen, der Wasserbehörde vor der Durchführung anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92. (4) Betreiber von Wasserkraftanlagen sind verpflichtet, die unter ökologischen Gesichtspunkten ver- fügbare Wassermenge effizient entsprechend dem Stand der Technik zu nutzen.
§ 25 Vorhandene Querbauwerke (zu § 35 Absatz 3 WHG) Die Ergebnisse der Prüfung vorhandener Querbauwerke nach § 35 Absatz 3 WHG werden von der Wasserbehörde im Internet veröffentlicht. Ein Anspruch auf Zulassung wird durch das Prüfergebnis nicht begründet. Über die Zulassung wird im Einzelfall im wasserrechtlichen Verfahren entschieden.
§ 26 - Seite 20 von 94 - Stauanlagen (1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit Staumarken versehen werden, an denen die einzuhaltenden Stauhöhen deutlich angegeben sind. Die Staumarken sind von öffentlich vereidig- ten Vermessungsingenieuren anzubringen. Sind Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen und die Rechte oder Befugnisse anderer nicht zu erwarten, so kann die Wasserbehörde hiervon unter Vorbe- halt des Widerrufs eine Befreiung erteilen. Wird eine Stauanlage nach Satz 1 dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt, so bedarf dies als sonstige Benutzung im Sinne des § 14 Absatz 1 der wasser- rechtlichen Erlaubnis; § 17 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend. (2) Die Wasserbehörde kann das Anbringen von Staumarken auch für Stauanlagen, die keiner Erlaub- nis oder Bewilligung bedürfen, sowie zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen an- ordnen, die im öffentlichen Interesse oder mit Rücksicht auf Rechte oder Befugnisse anderer eingehal- ten werden müssen. (3) Eigentümer und Besitzer der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarken zu sorgen, jede Beschädigung und Veränderung der Staumarken der Wasserbehörde un- verzüglich mitzuteilen und bei behördlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen. (4) Die Kosten für das Setzen, Erneuern und Ändern der Staumarken haben Eigentümer und Nut- zungsberechtigte der Stauanlage zu tragen.
§ 27 Ablassen Aufgestautes Wasser darf, sofern die Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, dass für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasser- benutzungsrechten und -befugnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Unterhaltung des Ge- wässers nicht erschwert wird und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beein- trächtigt werden. Eine infolge des Ablassens durch Sedimentaufwirbelung entstandene Eintrübung al- lein stellt keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionen des Gewässers dar. Abgesehen von Not- fällen ist das Ablassen des Gewässers dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht ver- pachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
§ 28 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG) (1) Die Errichtung und der Betrieb von Bauten oder sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdi- schen Gewässern und deren wesentliche Änderung, soweit diese nicht der Gewässerunterhaltung die- nen, bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch der Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigt oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährdet oder behindert werden können. (2) Es gelten die für die Zulassung einer Gewässerbenutzung und die für Wasserbenutzungsanlagen bestehenden Bestimmungen. Die Zulassung für diese Vorhaben kann auch versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt. (3) Für bestehende Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in seiner bis zum 1. Januar 2014 geltenden Fassung geneh- - Seite 21 von 94 - migt wurden, gelten diese Genehmigungen als Erlaubnisse fort. Bestehende Anlagen, die nach § 76 Absatz 1 Satz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in seiner bis zum 1. Januar 2014 gelten- den Fassung keiner Genehmigung bedurften, dürfen ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Absatz 1 weiterbetrieben werden. (4) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind nach den allgemein anerkannten Re- geln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.
§ 29 Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG) (1) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit. Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Im Außenbereich kann die Wasserbehörde und im Innenbereich die Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehör- de durch Rechtsverordnung 1. breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erhaltung und Verbesserung der öko- logischen Funktionen der Gewässer erforderlich ist, 2. schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 38 WHG vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. (2) In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenab- wehr erforderlich ist. (3) § 38 Absatz 4 WHG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in den Gewässerrandstreifen eben- falls verboten sind 1. der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundver- schlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, in einem Bereich von fünf Metern, 2. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind und 3. die Nutzung als Ackerland in einem Bereich von fünf Metern ab dem 1. Januar 2019; hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jah- ren sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten. (4) § 38 Absatz 5 WHG findet auf Absatz 2 und Absatz 3 entsprechende Anwendung. Im Innenbereich trifft die Entscheidungen die Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. (5) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 2 und 3 Anforderun- gen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumut- bar belastet werden, so ist dafür Entschädigung zu leisten. § 96 WHG gilt entsprechend. - Seite 22 von 94 - 1) (6) Dem Land oder der Gemeinde als Träger der Unterhaltungslast nach § 32 Absatz 1 und 2 steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, auf denen sich Gewässerrandstreifen zu öffentlichen Gewäs- sern befinden. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so er- streckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Der Eigentümer kann die Übernahme der Rest- fläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese Restfläche zu behalten. Das Vorkaufsrecht besteht nicht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erfor- derlich ist. Es darf nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an Ehegatten, eingetragene Lebenspart- ner oder Verwandte ersten Grades. Das Vorkaufsrecht geht anderen landesrechtlichen Vorkaufsrech- ten sowie rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten vor und bedarf nicht der Eintragung in das Grund- buch. Es ist nicht übertragbar. Besteht ein Vorkaufsrecht nach Satz 1 und 4, hat der Verkäufer den In- halt des Kaufvertrags unverzüglich dem Vorkaufsberechtigten mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäu- fers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, beschei- nigt der Mitteilungsempfänger auf Antrag bis zum Ablauf der Ausübungsfrist die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts. Die §§ 463 bis 468, § 469 Absatz 2 Satz 1, §§ 471 und 1098 Ab- satz 2 sowie §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Fußnoten 1) [Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 381) ist folgende Übergangsvorschrift zu beachten: ”Für Kaufverträge, die nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem Ablauf des Tags der Ver- kündung dieses Gesetzes geschlossen wurden, gilt die bisherige Fassung von § 29 Absatz 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zuständige Stelle für die Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts ist.”]
§ 30 Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG) (1) Die Unterhaltungslast begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhal- tungslast. (2) Die Unterhaltungslast an privaten Gewässern und an Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern begründet daneben auch eine privatrechtliche Verpflichtung gegenüber den Eigentümern von Grundstücken und Anlagen sowie den Inhabern von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, die bei mangelhafter Unterhaltung geschädigt würden. Privatrechtliche Verträge über die Unterhal- tung bleiben unberührt. (3) Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind so zu unterhalten, dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Ordnung oder die Belange der Gewässerökologie und der Landeskultur, durch sie nicht beeinträchtigt werden kann.
§ 31 Unterhaltung von Wasserbenutzungsanlagen und sonsti- gen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern - Seite 23 von 94 - (zu § 36 WHG) (1) Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Besitzern nach Maßgabe des § 36 WHG zu unterhalten. (2) Eigentümer und Besitzer einer Anlage sowie Nutzungsberechtigte haben dem Träger der Unterhal- tungslast die durch die Anlage oder Nutzung verursachten Mehraufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers zu erstatten.
§ 32 Träger der Unterhaltungslast (zu § 40 WHG) (1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, ist Aufgabe des Landes. Sie obliegt den Landesbetrieben Gewässer. (2) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Gemeinden. Abweichend hiervon ob- liegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz aufge- führt sind, und der nach bisheriger Rechtslage dazu gehörenden Anlagen dem Land, wobei weitere gesetzlich an der Unterhaltungslast anknüpfende Verpflichtungen für diese Gewässer und Anlagen nicht beim Land liegen. (3) Die Unterhaltung der privaten Gewässer obliegt dem Eigentümer des Gewässerbettes. (4) Das Land, eine sonstige Gebietskörperschaft, ein Zweckverband oder ein Wasser- und Bodenver- band können abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Un- terhaltungslast übernehmen. Vereinbarungen, an denen das Land nicht beteiligt ist, bedürfen der Zu- stimmung der Wasserbehörde. (5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von was- serwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Unterhaltung dieser Gräben obliegt, soweit am Ge- wässerbett Privateigentum besteht, dem Eigentümer, sonst den Anliegern. Verpflichtungen anderer bleiben unberührt. (6) Der Träger der Unterhaltungslast besichtigt regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, nach vorhe- riger Unterrichtung der Wasserbehörde die Gewässer einschließlich ihrer Ufer und des für den Hoch- wasserschutz und die ökologische Funktion des Gewässers erforderlichen Gewässerumfelds. Ausge- nommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Besichtigung kann auf wesentliche Teile eines Gewässers beschränkt werden. Der Träger der Unterhaltungslast doku- mentiert die bei der Besichtigung festgestellten Missstände, insbesondere im Hinblick auf den Wasser- abfluss und den ökologischen Zustand des Gewässers, und übermittelt diese der Wasserbehörde.
§ 33 Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände Hat der Träger der Unterhaltungslast einen rechts- oder ordnungswidrigen Zustand beseitigt, so ha- ben ihm die in den §§ 6 und 7 des Polizeigesetzes bezeichneten Personen die notwendigen Aufwen- dungen zu erstatten.
§ 34 Ersatzweise Durchführung - Seite 24 von 94 - (zu § 40 Absatz 4 WHG) Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben bei Gewässern erster Ord- nung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, das Land, sonst die Gemeinden, die Unterhaltungsar- beiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körper- schaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast ist. Die Pflicht zur ersatzweisen Durchfüh- rung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur ersatzweisen Durchführung Verpflichte- ten.
§ 35 Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden (zu § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Anlieger, die Hinterlieger und diejenigen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, die von der Unterhaltung des Gewässers und seiner Ufer Vorteile haben, sowie die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen nach Maßgabe ihres Vorteils Beiträge zu dem der Gemeinde entstehenden Aufwand zu leisten haben. Dabei sind die für vermehrte Kosten der Unterhaltung des Gewässers zu beanspruchenden Beiträge (§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG, § 31 Absatz 2 dieses Gesetzes) sowie die Beiträge privater Eigentü- mer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 36) und Zuschüsse Dritter vorher abzusetzen.
§ 36 Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer Der private Eigentümer des Bettes eines öffentlichen Gewässers hat zu den Aufwendungen des Lan- des oder der Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässerbettes einen Bei- trag in Höhe der Hälfte dieser Aufwendungen zu leisten. Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträ- ge Dritter nach § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG und § 31 Absatz 2 dieses Gesetzes abzusetzen.
§ 37 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 41 WHG) (1) § 41 WHG gilt mit der Maßgabe, dass auch das Einbauen von Festpunkten, das Aufstellen von Flus- seinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken und Schifffahrtszeichen sowie die vor- übergehende Mitbenutzung von Wasserbenutzungsanlagen durch die dazu Berechtigten zu dulden sind. (2) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen von Aushub auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (3) § 41 Absatz 4 WHG findet auf die Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend Anwen- dung.
§ 38 Fischerei (1) Abgesehen von Notfällen sind Unterhaltungsmaßnahmen, durch die die Fischerei erheblich beein- trächtigt werden kann, dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag eines Beteiligten entschei- - Seite 25 von 94 - det die Wasserbehörde im Einvernehmen mit der Fischereibehörde über Zeitpunkt und Umfang der Unterhaltungsarbeiten. (2) Die Fischereiausübungsberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung der Fischerei vorüberge- hend behindert oder unterbrochen wird, soweit dies zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewäs- sers erforderlich ist. Abschnitt 3 Schifffahrt
§ 39 Ausübung der Schifffahrt (1) Gewässer, die für die Schifffahrt bestimmt sind, darf jedermann zur Schifffahrt benutzen. Für die Schifffahrt bestimmte Gewässer sind die in der Anlage 4 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer. Die untere Wasserbehörde kann im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg als Schiff- fahrtsfachbehörde das Befahren von Gewässern, die nicht für die Schifffahrt bestimmt sind, zulassen, soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist; § 28 Absatz 2 gilt ent- sprechend. (2) Das Verkehrsministerium als oberste Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde 1. die Ausübung der Schifffahrt, 2. das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft im Zusammenhang mit einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 sowie 3. die Benutzung der in § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen, das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen sowie die Einrichtung und Aufgaben von Behörden zur Überwa- chung dieser Benutzungen und des Verhaltens Dritter in diesen Einrichtungen durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesonde- re die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Er- holung es erfordern. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 eine Genehmigung für Betriebszeiten und Fahrpläne der Fähren vorgeschrie- ben werden. (3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann auch geregelt werden, auf welche Weise und un- ter welchen Voraussetzungen wegen 1. mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers, 2. technischer Mängel eines Fahrzeuges, einer Anlage, eines Instruments, eines Gerätes oder ei- nes sonstigen Ausrüstungsgegenstandes eine Erlaubnis zum Führen oder zur Zulassung eines Wasserfahrzeuges entzogen oder eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann. - Seite 26 von 94 - (4) Für den Vollzug der Rechtsverordnungen nach Absatz 2 und 3 kann die zuständige Behörde Fahr- zeuge und schwimmende Anlagen anhalten und betreten sowie Prüfungen vornehmen. Der Eigentü- mer, Schiffsführer und die Person, unter deren Aufsicht das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage steht, sind verpflichtet, den damit betrauten Personen das Betreten des Fahrzeugs oder der schwim- menden Anlage und die Vornahme der Prüfung zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu er- teilen und Unterlagen vorzulegen. (5) Die Betreiber von öffentlichen Hafen- und Umschlaganlagen, Lande- und Anlegestellen sowie Fäh- ren sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die für die Zulassung der in Satz 1 aufgeführten Benutzungen zuständige Wasserbehörde kann den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss ihn befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebs nicht zuzumuten ist. (6) Die Anlieger haben im Notfall das Landen und Befestigen der Schiffe und, soweit erforderlich, auch das Ausladen zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadens- ersatz. (7) Die oberste Schifffahrtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas- sen, die zur Durchführung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäi- schen Union und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf dem Gebiet der Schifffahrt erforderlich sind. Diese Vorschriften können insbesondere auch betreffen 1. die Einrichtung und den Betrieb harmonisierter Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS), 2. Fahrgastrechte im Binnenschiffsverkehr und 3. die Hafenstaatkontrolle.
§ 40 Beleihung von juristischen Personen (1) Die oberste Schifffahrtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Wasserfahrzeugen, der Abnahme von Prüfungen und, so- weit sie für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge), ihrer technischen Zulas- sung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung so- wie mit der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftra- gen. Die juristischen Personen müssen nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfül- lung der Aufgaben bieten. Im Rahmen des Auftrags unterstehen juristische Personen der Rechts- und Fachaufsicht der obersten Schifffahrtsbehörde. (2) Die für den Vollzug einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuständige Be- hörde kann den Betreiber eines Hafens beauftragen, in Wahrnehmung ihrer durch diese Rechtsver- ordnung geregelten Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs und Betriebs im Hafen zu treffen. Die zuständige Behörde und der Betreiber des Hafens treffen eine Vereinbarung über den Ersatz der durch den Vollzug der übertragenen Aufgaben entstandenen Aufwendungen und die Anrechnung erhobener Verwaltungsgebühren.
§ 41 Fahrverbot - Seite 27 von 94 - Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, nach einer auf Grund des § 39 erlasse- nen Rechtsverordnung eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Ge- richt in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Schiffsverkehr Wasserfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffe- nen wegen des Führens eines Wasserfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, das nach einer auf Grund des
§ 39 — erlassenen Rechtsverordnung eine Ordnungswidrigkeit ist, eine Geldbuße festgesetzt, so ist in
§ 39 erlassenen Rechtsverordnung eine Ordnungswidrigkeit ist, eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. § 25 Absatz 2 bis 5, 7 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend. Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 42 Erlaubnisfreie Benutzungen (zu § 46 WHG) (1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts gefährdet ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass in den Fällen des § 46 Ab- satz 1 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist. (2) Die Benutzung von Grundwasser zum Zwecke der Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen in geringen Mengen bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
§ 43 Erdaufschlüsse, Geothermie (zu § 49 WHG) (1) Erdarbeiten und Bohrungen, die mehr als zehn Meter in den Boden eindringen sowie alle Arbeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe, die Menge oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92. (2) Anstelle der Anzeige ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grund- wasser eingebracht werden und sich dies nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Eine Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn Bohrungen in den Grundwasserleiter eindringen oder diesen durchstoßen. (3) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen vornimmt, ist für dadurch verursachte nachteilige qualitative und quantitative Veränderungen eines Gewässers sowie dadurch verursachte Schäden verantwortlich. (4) Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 können insbesondere auch Regelungen getroffen werden über 1. zu beachtende Anforderungen bei Bohrungen, der Herstellung einer geothermischen Anlage oder Erdarbeiten, die tiefer als zehn Meter in den Boden eindringen, - Seite 28 von 94 - 2. die Überwachung von Bohrungen, geothermischer Anlagen oder Erdarbeiten, die tiefer als zehn Meter in den Boden eindringen, 3. einen Versicherungsschutz für Veränderungen und Schäden nach Absatz 3 sowie 4. die Zulassung von Sachverständigen. (5) Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten an- zuordnen, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung des Grundwassers zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen verhü- tet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt dies erfordern. (6) Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser haben der Vorhabenträger sowie der mit den Arbeiten Beauftragte der Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Arbeiten, die zur Erschlie- ßung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anord- nungen. (7) Ist für die Arbeiten ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, so ist die Bergbehörde an Stelle der Wasserbehörde zuständig. Die Bergbehörde trifft die Anordnungen im Einvernehmen mit der Was- serbehörde. (8) Die Kosten der Überwachung fallen dem Vorhabenträger zur Last. Teil 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
§ 44 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserversorgungsanlagen (zu § 50 WHG) (1) Die öffentliche Wasserversorgung obliegt der Gemeinde als Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Ge- meinde kann die Organisationsform frei wählen, soweit und solange die Erfüllung der Aufgabe ge- währleistet ist. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Rechtsverhältnisse blei- ben unberührt. (2) Die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen kann auch im Rahmen kleinräumiger Verbundlösungen (Kooperationen oder Gruppenwasserversorgung) erfolgen. Die Gemeinden erstellen eine Bilanz des Wasserbedarfs der öffentlichen Wasserversorgung und seiner Deckung (Wasserversorgungsbilanz), wenn sich eine wesentliche Änderung der Versorgungsverhältnisse abzeichnet, und leiten diese der Wasserbehörde zu. (3) Die öffentliche Wasserversorgung stellt sicher, dass Wasser in guter Qualität und ausreichender Menge bereit steht. Vorsorgende Maßnahmen in Bezug auf die Versorgungssicherheit und Güte sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer sollen im Rahmen des Aufgabenbereichs durchgeführt und un- terstützt werden. Das Wasser muss mit ausreichendem Druck zur Verfügung stehen, um im Bedarfs- fall die Löschwasserversorgung in Siedlungsgebieten zu gewährleisten. - Seite 29 von 94 - (4) Wasserversorgungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Die oberste Wasserbehörde kann allgemein anerkannte Regeln der Technik durch öffentliche Bekanntmachung einführen; bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den allgemein anerkannten Re- geln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirk- sam entsprochen wird. (5) Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 50 Absatz 5 Satz 1 WHG zum Erlass von Rechtsver- ordnungen wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen. (6) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass die Vorschriften der Wasserversorgungssatzung eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Gemeinden treffen zur Wahrneh- mung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforder- lich erscheinen. Die §§ 100 und 101 WHG sowie § 75 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
§ 45 Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete (zu §§ 52 und 53 WHG) (1) In den Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten können die Eigentümer und Nutzungsberech- tigten von Grundstücken auch verpflichtet werden, Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durch- führen zu lassen, Aufzeichnungen zu Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzunehmen und an überbetrieb- lichen Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen teilzunehmen. (2) Die Entschädigung für Anordnungen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 und 3 WHG sowie Absatz 1 dieser Vorschrift hat im Sinne des § 52 Absatz 4 WHG derjenige zu leisten, in dessen Interesse die Anordnung erlassen wird. (3) Den Ausgleich nach § 52 Absatz 5 WHG leistet das Land. Die erwerbsgärtnerische Nutzung gilt als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks. Die Ausgleichspflicht gilt für Anordnungen nach
§ 52 — Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 und 3 WHG sowie Absatz 1 dieser Vorschrift sowie für
§ 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 und 3 WHG sowie Absatz 1 dieser Vorschrift sowie für pflanzenschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmit- teln in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten. Der Ausgleich ist in Geld zu leisten. Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträ- gen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit Leistungen von Dritten gewährt werden. Die oberste Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über die Pauschalierung des Ausgleichs und die Fest- legung von Geringfügigkeitsgrenzen, die Fälligkeit der Ausgleichszahlungen, die Frist, innerhalb de- rer ein Antrag auf Ausgleichsleistungen gestellt werden muss, die zuständige Behörde und das Bewilli- gungs- und Auszahlungsverfahren. (4) Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, ist das Land anstelle des Begünstigten nach Absatz 2 verpflich- tet. Der künftige Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat dem Land die nach Satz 1 entstande- nen Aufwendungen zu erstatten. (5) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Landwirtschafts- behörde durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht (§§ 100 und 101 WHG - Seite 30 von 94 - sowie § 75 dieses Gesetzes) in Bezug auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in den in § 96 ge- nannten Gebieten auf die untere Landwirtschaftsbehörde zu erstrecken. (6) Die öffentlichen Wasserversorger wirken bei der Überwachung der Wasserschutzgebiete, die in ih- rem Interesse festgesetzt worden sind, durch Beobachtung mit. Sie sind verpflichtet, die Wasserbe- hörde unverzüglich über Vorgänge zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörde erfordern können. Sie sind außerdem verpflichtet, die Bevölkerung über die Bedeutung der Wasserschutzgebie- te und die wichtigsten Schutzbestimmungen zu informieren sowie die engeren Schutzzonen kennt- lich zu machen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in Wasserschutzgebie- ten sind verpflichtet, das Anbringen von Kennzeichen zu dulden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für als Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen im Interesse der öffentlichen Wasserversorger vorläufige Anordnungen getroffen worden sind. Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung
§ 46 Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG) (1) Die Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde. Das Abwasser ist von demjenigen, bei dem es an- fällt, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. (2) Die Pflicht der Gemeinde nach Absatz 1 entfällt für 1. Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Orts- durchfahrten anfällt, 2. Niederschlagswasser, welches dezentral beseitigt wird, es sei denn die Gemeinde hat den An- schluss an Anlagen der dezentralen Beseitigung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bebaute Grundstücke angeordnet, 3. das in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben anfal- lende Abwasser, 4. Abwasser, welches nach Absatz 4 von der Beseitigung ausgeschlossen oder für das eine Aus- nahme von der Überlassungspflicht zugelassen wurde. Soweit die Gemeinde nicht zur Beseitigung verpflichtet ist, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem es anfällt. (3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 2 WHG Anforderungen an eine schadlose Beseitigung nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen. (4) Die Gemeinde regelt durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihr das Abwasser zu überlassen ist. Sie kann die Vorbe- handlung des Abwassers vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation vorschreiben sowie Abwas- ser, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwäs- sern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann, oder dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort, die Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig ho- - Seite 31 von 94 - hen Aufwand verursachen würde, mit Zustimmung der Wasserbehörde allgemein oder in Einzelfällen von der Beseitigung ausschließen. (5) Die Gemeinde kann in Einzelfällen Ausnahmen von der Überlassungspflicht zulassen, wenn dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. In landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser, für das keine Überlassungspflicht besteht, kann auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht werden, sofern die Ausbringung den Bestimmungen des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes, des Düngegesetzes und des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fas- sung sowie den auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen in den je- weils geltenden Fassungen nicht widerspricht. (6) Die Gemeinde hat darüber zu wachen, dass die satzungsrechtlichen Vorschriften eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Gemeinde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufga- ben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die §§ 100 und 101 WHG sowie § 75 dieses Gesetzes gelten entsprechend. (7) Der Inhaber einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Ab- wasseranlage gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser das Abwasser anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung für den In- haber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es von der Wasser- behörde festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitbenutzung der Abwasseranlage in einer der öffent- lich-rechtlichen Formen kommunaler Zusammenarbeit, auf die das Gesetz über kommunale Zusam- menarbeit (GKZ) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, erreicht werden kann. Die Vor- aussetzungen für eine Verpflichtung nach Satz 1 begründen ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 11 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 GKZ; die Fristsetzung nach § 11 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 GKZ erfolgt durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
§ 47 Konzeption der Abwasserbeseitigung Die Gemeinden können in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde eine Abwasserbeseiti- gungskonzeption als internes Planungsinstrument aufstellen, die eine Übersicht über den Stand der Abwasserbeseitigung und deren geplanter Entwicklung gibt; sie kann bei Bedarf fortgeschrieben wer- den. In der Konzeption wird insbesondere dargestellt, wie das Niederschlagswasser bewirtschaftet und welche Ortsteile voraussichtlich in welchem Zeitraum an die zentrale Abwasserbeseitigung ange- schlossen und welche Ortsteile dezentral entsorgt werden müssen. Die Konzeption wird in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.
§ 48 Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu § 60 Absatz 3 und 4 WHG) (1) Der Bau und der Betrieb von Abwasseranlagen, die nicht unter § 60 Absatz 3 WHG fallen, bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung. Die Genehmigungspflicht entfällt bei 1. öffentlichen Abwasseranlagen, wenn sie im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde geplant und ausgeführt werden, 2. nicht öffentlichen Abwasseranlagen für häusliche Abwasser, - Seite 32 von 94 - 3. Anlagen zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser, 4. Abwasseranlagen, die nach der Bauart zugelassen sind, 5. Abwasseranlagen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermark- tung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 5), deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen), das sie tragen, die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen aufweist, 6. Abwasseranlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwen- dung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sicherge- stellt wird. Soweit die Genehmigungspflicht für eine Anlage entfällt, gilt dies auch für die mit der Anlage im Zu- sammenhang stehenden Nebenanlagen und Nebeneinrichtungen. Die Inbetriebnahme der Anlagen nach Satz 2 Nummer 4 bis 6 ist der Wasserbehörde mitzuteilen. (2) Die wesentliche Änderung einer genehmigungspflichtigen Abwasseranlage, die nicht unter § 60 Absatz 3 WHG fällt, oder ihres Betriebes ist der Wasserbehörde anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren be- stimmt sich nach § 92. (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Grundsätzen des § 55 Absatz 1 WHG widerspricht. Im Übrigen gilt § 60 WHG entsprechend. Die Genehmigung wird zusammen mit der Ge- nehmigung der Indirekteinleitung nach § 58 Absatz 1 WHG erteilt, wenn das Abwasser in eine öffentli- che Abwasseranlage eingeleitet wird.
§ 49 Indirekteinleiterkataster (1) Wer öffentliche Abwasseranlagen betreibt, hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die Abwasseranlage, de- ren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist (Indirekteinleiter- kataster). Die Betriebe sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Das Verzeichnis ist der Wasserbehörde auf Verlangen zu übermitteln. (2) Die nach Absatz 1 verpflichtete öffentlich-rechtliche Körperschaft kann sich insbesondere aner- kannter sachverständiger Personen oder Stellen bedienen. (3) Die Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt. (4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 61 Absatz 3 WHG Vorschriften erlassen über die Übermittlung der Daten in einem automatisierten Abrufverfahren nach § 8 des Landesdatenschutzgesetzes und die im Indirekteinleiterkataster zu spei- chernden erforderlichen Daten, die Fristen ihrer Sperrung und Löschung sowie über die Art und Weise, wie es zu führen ist; dabei kann die elektronische Führung und das Format für die Abgabe der Daten an die das Indirekteinleiterkataster führende Stelle vorgeschrieben werden.
§ 50 - Seite 33 von 94 - Öffentliche Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG) (1) Öffentliche Abwasseranlagen sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 die- ses Gesetzes durch fachkundiges Personal zu überwachen oder durch geeignete Stellen überwachen zu lassen. (2) Öffentliche Abwasseranlagen können im Rahmen der Anforderungen nach § 60 Absatz 1 WHG zur Energiegewinnung genutzt werden.
§ 51 Private Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG) (1) Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks haben auf eigene Kosten Abwasseranlagen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser des Grundstücks durch fachkundiges Personal zu überprüfen oder durch geeignete Stellen überprü- fen zu lassen. Davon ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Nieder- schlagswasser. Eigentümer und Nutzungsberechtigte anderer Grundstücke, in denen die zu überprü- fenden Leitungen verlaufen, haben die Überprüfung sowie damit einhergehende Maßnahmen zu dul- den. (2) Abwasseranlagen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser, an welches in einer Rechts- verordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 WHG oder nach § 19 Ab- satz 1 dieses Gesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermi- schung festgelegt sind, sind vor dem Endkontrollschacht alle fünf, nach dem Endkontrollschacht alle zehn Jahre zu überprüfen. (3) Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten von häuslichem und sonstigem, nicht dem Ab- satz 2 unterliegendem Abwasser sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu über- prüfen. (4) Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 61 Absatz 3 WHG können insbesondere Regelungen erlassen werden über 1. die Festlegung von Fristen, in denen Abwasseranlagen nach Absatz 3 erstmalig oder wiederho- lend zu überprüfen sind, 2. die Anerkennung von durchgeführten Überprüfungen, 3. Anforderungen an das fachkundige Personal und die geeigneten Stellen, die Art und den Um- fang der Überprüfung, die Dokumentation und Nachweise der Ergebnisse, 4. die Speicherung und Nutzung der erforderlichen Daten einschließlich der Führung eines Re- gisters der zu überprüfenden Abwasseranlagen, die Übermittlung der Daten der Überprüfung durch den Eigentümer oder Erbbauberechtigten, sofern er die Überprüfung durch fachkundiges Personal vornimmt, oder die geeignete Stelle sowie die Fristen ihrer Sperrung und Löschung; dabei kann auch die elektronische Führung des Registers und das Format der Übermittlung so- wie die Verpflichtung der Gemeinden, zur Überwachung der Fristen den Eigentümer oder Erb- - Seite 34 von 94 - bauberechtigten sowie das Jahr der Errichtung des Gebäudes mitzuteilen, vorgeschrieben wer- den, 5. die Übertragung der Überwachung der Pflichten nach Absatz 3 an eine zentrale Stelle, die auch beliehen werden kann sowie die Befugnis dieser Stelle, nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anzuordnen, die im Einzelfall zur Durchsetzung dieser Pflichten erforderlich sind; die Satzungsbefugnis der Gemeinde nach Absatz 6 bleibt hiervon unberührt. (5) Die für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde verantwortliche Stelle kann Eigentümer oder Erb- bauberechtigte von privaten Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten von häuslichem Abwas- ser über Zeitpunkt, Umfang, Verfahrensweise und zu erwartende Kosten der Überprüfung und Sanie- rung beraten. (6) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass die erstmalige oder wiederholende Überprü- fung von privaten Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten von häuslichem und sonstigem, nicht dem Absatz 2 unterliegendem Abwasser für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon von der Gemeinde vorgenommen wird. Die Gemeinde kann dabei Fristen festlegen, welche von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegten Fristen abweichen, wenn die Überprüfung nach Stra- ßenzügen oder Teilen des Gemeindegebiets vorgenommen werden soll. Die Frist, nach der spätestens die Überprüfung der Abwasseranlagen in den Zonen I und II von Wasserschutzschutzgebieten oder vergleichbaren Schutzzonen von Heilquellenschutzgebieten vorgenommen werden muss, soll die in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegte Frist nicht um mehr als zwei Jahre überschreiten. Die Gemeinde kann den Ersatz der Kosten der Überprüfung der privaten Abwasseranlagen erheben; § 42 des Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend. Die Gemeinde unterrichtet die zentrale Stelle so- wie die Wasserbehörde von der Übernahme der Überprüfung nach Satz 1, die Eigentümer oder Erb- bauberechtigten über die Durchführung der Überprüfung. (7) Die geeignete Stelle hat über das Ergebnis der Überprüfung den Eigentümern oder Erbbauberech- tigten eine Bescheinigung auszustellen sowie die zentrale Stelle, die Wasserbehörde und die Gemein- de darüber zu unterrichten. Im Fall der Überprüfung durch fachkundiges Personal hat der Eigentümer oder Erbbauberechtigte die zentrale Stelle, die Wasserbehörde und die Gemeinde zu unterrichten. Hat die Gemeinde die Überprüfung vorgenommen, unterrichtet sie die Eigentümer oder Erbbauberechtig- ten, die zentrale Stelle und die Wasserbehörde über das Ergebnis. Im Übrigen bleiben die Bestimmun- gen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt. (8) Ist ein schadhafter Zustand der Abwasseranlage festgestellt worden, setzt die Wasserbehörde den Eigentümern oder Erbbauberechtigten eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung. Hat die Gemeinde die Überprüfung nach Absatz 6 vorgenommen, nimmt sie diese Befugnis wahr und unterrichtet die Wasserbehörde.
§ 52 Gewässerschutzbeauftragte (zu § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 2 und § 66 WHG) Bei Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusam- menschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist Gewässerschutzbeauftragter der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder ein sonstiger Beauftragter. § 65 Absatz 2 und 3 WHG sowie § 66 WHG, soweit darin auf § 55 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 56 und 57 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes verwiesen wird, finden keine Anwendung. - Seite 35 von 94 - Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 53 Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 62 WHG) Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 3 und 4 WHG ist, soweit nicht andere Vor- schriften Abweichendes bestimmen, so umzugehen, insbesondere sind sie so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Verunreinigung der Ge- wässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Für die Landbewirtschaftung gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die sonstigen Be- stimmungen dieses Gesetzes. Abschnitt 4 Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen
§ 54 Ausbaulast (1) Der Träger der Unterhaltungslast hat, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss im Rahmen eines ökologisch verträglichen Hochwasserschutzes sowie für eine naturnahe Entwicklung des Gewässers notwendig ist, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer auszubauen. Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast. (2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem dem Träger der Aus- baulast aus dem Ausbau erwachsenden Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismä- ßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausrei- chend entlastet wird. (3) § 42 Absatz 1 WHG und § 34 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
§ 55 Planfeststellung, Plangenehmigung (zu § 68 WHG) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Vorhaben an kleinen Gewässern von wasserwirt- schaftlich untergeordneter Bedeutung, soweit das Vorhaben den naturnahen Ausbau eines Gewässers bezweckt. Im Übrigen gilt § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Vorhaben sind der Wasserbehörde mitzuteilen.
§ 56 Veränderungssperre (1) Bei Maßnahmen des Gewässerausbaus dürfen von der Auslegung der Pläne im Raumordnungs- verfahren oder Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gele- genheit gegeben wird, den Plan einzusehen, auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inan- spruchnahme wesentlich wertsteigernde oder das geplante Vorhaben erheblich erschwerende Verän- derungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässi- - Seite 36 von 94 - ger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus- geübten Nutzung werden davon nicht berührt. (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstü- cke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen ver- langen. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz. (3) Treffen eine Veränderungssperre nach § 86 WHG und nach dieser Bestimmung aufeinander, so ist die Dauer der jeweiligen Veränderungssperre auf die Gesamtdauer von vier Jahren anzurechnen.
§ 57 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus (1) Die Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung vorüber- gehend benutzen, wenn es zur Vorbereitung und Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit die- nenden Ausbaus erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Benutzer zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder dass Wasserbenutzungs- anlagen vorübergehend mitbenutzt werden. Ist streitig, wem die Unterhaltung oder der Ausbau oder eine besondere Pflicht im Interesse des Ausbaus obliegt, so entscheidet die Wasserbehörde. Sie be- stimmt Art und Umfang des Ausbaus und der besonderen Pflichten im Interesse des Ausbaus. (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Scha- densersatz.
§ 58 Vorteilsausgleich (1) Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Ausbau einem anderen Vor- teile oder führen Maßnahmen eines anderen zu einem erhöhten Aufwand beim Ausbau, so kann die- ser nach seinem Vorteil oder bezüglich des erhöhten Aufwands zu den Kosten des Ausbaus herange- zogen werden. Kostenbeiträge, die eine Gemeinde oder ein Dritter nach Satz 1 zum Ausbauaufwand des Landes zu leisten hat, setzt die Behörde fest, die über den Ausbau entscheidet. Geringfügige Vor- teile bleiben außer Betracht. (2) Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Landes im Geltungsbereich des Was- serhaushaltsgesetzes ausgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zu- ständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahme ausgeführt wird, nach den Bestimmun- gen des dortigen Rechts Beiträge zu leisten; dies gilt nur, soweit durch eine entsprechende Bestim- mung des anderen Landes die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
§ 59 Aufwendungsersatz Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. Für diese Aufwendungen gilt § 58 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. - Seite 37 von 94 -
§ 60 Dämme (1) Für Dämme, die wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen, gelten die Bestimmungen über Unterhal- tung und Ausbau oberirdischer Gewässer entsprechend, soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen ist. (2) Die Unterhaltung eines Damms umfasst die Erhaltung des Zustands, in den der Damm zur Errei- chung seines Zwecks versetzt worden ist, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. Die Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des bisherigen Zustands nicht mehr für not- wendig hält. (3) Der Träger der Unterhaltungslast hat die Dämme zu erneuern, zu erhöhen, zu verstärken oder um- zugestalten (Ausbau), soweit dies zum Schutz gegen Hochwasser notwendig ist. (4) Dämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. (5) Entlang des landseitigen Dammfußes ist ein Streifen mit einer Breite von mindestens drei Metern von Anlagen und Hindernissen freizuhalten, die die Dammunterhaltung und -sicherung beeinträchti- gen können. § 29 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 61 Unterhaltungslast für Dämme (1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verpflichtungen zur Unterhaltung von Dämmen bleiben aufrechterhalten. Im Übrigen obliegt die Unterhaltung von Dämmen dem, der den Damm bis- her unterhalten hat. Lässt sich der Träger der Unterhaltungslast nicht feststellen, so sind die Eigentü- mer und Besitzer der durch einen Damm geschützten Grundstücke zur Unterhaltung verpflichtet. (2) Die in der Anlage 5 zu diesem Gesetz aufgeführten Dämme am Rhein und an der Mündungsstre- cke des Neckars werden vom Land unterhalten. (3) § 40 Absatz 2 WHG und § 32 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend. (4) Ist streitig, wem die Unterhaltung oder der Ausbau eines Damms oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus obliegen, so entscheidet die Wasserbehörde. Sie be- stimmt Art und Umfang der Unterhaltung oder des Ausbaus sowie der besonderen Pflichten im Inter- esse der Unterhaltung oder des Ausbaus. (5) Ist streitig, wer zur Unterhaltung eines Damms verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläu- fig bis zur Feststellung der Unterhaltungslast der Gemeinde. Der Träger der Unterhaltungslast hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
§ 62 Beitragspflicht zum Aufwand der Gemeinden für Unterhaltung und Ausbau von Dämmen Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Eigentümer und Besitzer von Grundstü- cken, die von der Errichtung, der Unterhaltung und dem Ausbau eines Damms Vorteile haben, nach dem Verhältnis des Vorteils Beiträge zu dem der Gemeinde entstehenden Aufwand zu leisten haben. - Seite 38 von 94 - Dasselbe gilt für Kostenbeteiligungen der Gemeinden, die sie dem Land für Hochwasserschutzmaß- nahmen an Gewässern erster Ordnung zu leisten haben.
§ 63 Bau und Betrieb von Stauanlagen (1) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen, wie Wasserbecken, Talsper- ren, Hochwasserrückhaltebecken, Staustufen, Pumpspeicherbecken oder Sedimentationsbecken, de- ren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als fünf Meter ist oder deren Fas- sungsvermögen bis zur Krone mehr als 100 000 Kubikmeter beträgt, bedürfen, soweit nicht eine Plan- feststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist, der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. (2) Stauanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. (3) Der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von Stauanlagen, die überwiegend dem Hochwasser- schutz oder der Niedrigwasseraufhöhung dienen und überörtliche Bedeutung haben, ist Aufgabe des Landes oder der zu diesem Zweck bestehenden oder gebildeten öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
§ 64 Gemeinsame Schutzvorschriften Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit können die Wasserbehörden durch Rechtsverordnung Re- gelungen zum Schutz des Gewässerbetts und der Ufer, der Vorländer und der Dämme gegen Beschä- digungen treffen. Abschnitt 5 Hochwasserschutz
§ 65 Überschwemmungsgebiete (zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG) (1) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten, ohne dass es einer weiteren Festsetzung be- darf, 1. Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern, 2. Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und 3. Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwas- serentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Die Überschwemmungsgebiete werden in Karten mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen. (2) Die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete können in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Be- kanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen. Die Karten werden von der Wasserbehörde im Inter- net zugänglich gemacht. (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 78 Absatz 5 Satz 1 WHG ist die Gemeinde. Der zeitgleiche Aus- gleich des Verlusts von verlorengehendem Rückhalteraum (§ 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1a WHG) - Seite 39 von 94 - kann über ein Hochwasserschutzregister erfolgen, dem kommunale Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich zu Grunde liegen. Das Hochwasserschutzregister führt die Gemeinde. Die Gemeinde kann durch Satzung insbesondere regeln 1. das Anlegen und Führen des Hochwasserschutzregisters, 2. die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall, 3. die Kostenerstattung. (4) Der Geltungsbereich von Überschwemmungsgebieten kann durch Rechtsverordnung der Wasser- behörden aus Gründen des Hochwasserschutzes ausgedehnt werden. Abschnitt 6 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 66 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 7 Absatz 2 bis 4, §§ 82 bis 84 WHG) (1) Für die baden-württembergischen Anteile eines jeden Bearbeitungsgebiets nach § 13 Absatz 1 sind durch die Flussgebietsbehörde ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan nach Maßga- be der §§ 82 bis 84 WHG aufzustellen, zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. (2) Dem Landtag ist über die Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zu berichten.
§ 67 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (1) Die staatlichen Behörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes wirken bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie der Risikomanagementpläne (§ 75 WHG) mit. Insbesondere unterstützen sie die Flussgebietsbe- hörden und erteilen die erforderlichen Auskünfte. (2) Sonstige Planungs- und Vorhabenträger haben den Flussgebietsbehörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche diese für die Aufstellung, Überprü- fung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie der Risikoma- nagementpläne benötigen. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu behandeln.
§ 68 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei Maß- nahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen (zu §§ 82 und 83 WHG) (1) Die Veröffentlichungen nach § 83 Absatz 4 WHG erfolgen durch die Flussgebietsbehörde durch Ein- stellen in das Internet und einen Hinweis auf die Fundstelle im Staatsanzeiger. - Seite 40 von 94 - (2) Die oberste Wasserbehörde stellt die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten Rhein und Donau und deren Aktualisierungen fest und veröffentlicht sie so- wie deren Aktualisierungen durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis auf die Fundstelle im Staatsanzeiger. (3) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie deren Aktualisierungen werden bei den Flussgebietsbehörden zur Einsicht ausgelegt.
§ 69 Wasserbuch (zu §§ 87 und 21 WHG) (1) Die Wasserbücher werden von der unteren Wasserbehörde elektronisch angelegt und geführt. (2) In das Wasserbuch sind neben den in § 87 Absatz 2 WHG aufgeführten Rechtsverhältnissen Heil- quellenschutzgebiete einzutragen. (3) Nach § 21 WHG angemeldete alte Rechte und alte Befugnisse werden nur in das Wasserbuch ein- getragen, wenn ihr Bestehen vom Antragsteller nachgewiesen ist. Für die Erbringung des Nachweises haben die Behörden Akteneinsicht zu gewähren. Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsver- hältnissen sind zu löschen. (4) Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Zu diesem Zweck haben die Behörden die in Absatz 2 bezeichneten Rechtsverhältnisse, soweit erforderlich unter An- schluss der Akten und Pläne, der unteren Wasserbehörde mitzuteilen. Abschnitt 7 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 70 Mitbenutzen von Anlagen (zu § 94 WHG)
§ 94 WHG gilt auch für sonstige Wasserbenutzungsanlagen.
§ 71 Fristen zur Ausführung der Arbeiten (1) Wird eine Duldungspflicht begründet, so hat die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behör- de dem Begünstigten eine Frist zu bestimmen, in der die Arbeiten auf dem Grundstück des Duldungs- pflichtigen auszuführen oder die Anlagen in Betrieb zu nehmen sind; bei Fristversäumnis erlischt die Duldungsverpflichtung. Auf Antrag des Begünstigten kann die für die Duldungsverpflichtung zuständi- ge Behörde die Frist verlängern. (2) Macht der Begünstigte von dem durch die Duldungsverpflichtung erworbenen Recht keinen Ge- brauch, so kann der Duldungspflichtige von ihm Entschädigung für die durch die Verpflichtung etwa entstandenen Nachteile verlangen.
§ 72 Leistung der Entschädigung - Seite 41 von 94 - (1) Der Begünstigte darf mit den Arbeiten, die auf Grund einer Duldungsverpflichtung gegen Entschä- digung auf den Grundstücken oder an Anlagen anderer auszuführen sind, nicht beginnen, bevor er die Entschädigung geleistet hat, es sei denn, dass der Duldungspflichtige zustimmt. (2) Lässt sich der durch die Ausführung der Arbeiten erwachsende Schaden im Voraus nicht genau berechnen, so ist die Entschädigung von der für die Duldungsverpflichtung zuständigen Behörde an- nähernd zu ermitteln und vorläufig festzusetzen. Ist anzunehmen, dass dem Duldungspflichtigen au- ßer dem durch die Belastung erwachsenden und vor der Inangriffnahme der Arbeiten zu ersetzenden Schaden im Zusammenhang mit der Ausführung, dem Betrieb und der Unterhaltung der Anlagen wei- tere wirtschaftliche Nachteile entstehen können, so hat die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde auf Antrag des Duldungspflichtigen dem Begünstigten aufzugeben, für diese Nachteile vor Beginn der Arbeiten Sicherheit zu leisten.
§ 73 Vorzeitige Besitzeinweisung (1) Ist die sofortige Ausführung des die Duldungsverpflichtung erfordernden Vorhabens zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten und ist die Besitzeinweisung hierfür notwendig, so kann die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde nach Eröffnung des Duldungsverpflich- tungsverfahrens den Vorhabenträger auf Antrag in den Besitz der für die Duldungsverpflichtung vor- gesehenen Grundstücke und Anlagen einweisen (Besitzeinweisungsbeschluss). Durch die Besitzein- weisung wird die Geltendmachung der an den Grundstücken und Anlagen bestehenden Rechte inso- weit ausgeschlossen, als sie mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar sind. Der Begüns- tigte darf das im Duldungsverpflichtungsantrag bezeichnete Vorhaben ausführen und die hierfür auf den Grundstücken und an den Anlagen notwendigen Maßnahmen treffen. (2) Die Besitzeinweisung wird zu dem von der für die Duldungsverpflichtung zuständigen Behörde bezeichneten Zeitpunkt, jedoch frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Besitzeinweisungsbe- schlusses, wirksam. Auf Verlangen des Betroffenen ist die Wirksamkeit der Besitzeinweisung von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen. Teil 4 Entschädigung, Ausgleich
§ 74 Umfang und Art der Entschädigung Soweit nach diesem Gesetz außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Entschädigung zu leisten ist, gelten §§ 96 bis 98 WHG und §§ 7 bis 14 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend. Teil 5 Gewässeraufsicht
§ 75 Allgemeine Gewässeraufsicht (1) Die §§ 100 und 101 WHG finden auf die Überwachung aller wasserrechtlichen und sonstigen öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern sowie anderer wasserwirtschaftlich bedeutsamer Vorgänge und auferlegter Verpflichtungen sowie der Abwehr von Gefahren auf dem Ge- biet der Wasserwirtschaft Anwendung. Die Wasserbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die Wasser- behörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Sachverständige heranziehen. - Seite 42 von 94 - (2) Die Kosten der Gewässeraufsicht tragen der Benutzer eines Gewässers und der Betreiber von An- lagen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. In den sonstigen Fällen trägt der Über- wachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. Kosten sind vom Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber nicht zu tragen für Besichtigungen gemäß § 32 Absatz 6 oder für von Dritten veranlasste Besichtigun- gen, die zu keinen Beanstandungen geführt haben. Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 1 entstehen, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück; im Übrigen gilt § 25 des Bun- des-Bodenschutzgesetzes entsprechend.
§ 76 Gewässerkundlicher Dienst Das Land unterhält einen gewässerkundlichen Dienst, der die Wasserbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Der gewässerkundliche Dienst hat im von der obersten Wasserbehörde festge- legten Umfang insbesondere 1. Gewässerdaten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu veröffentlichen, 2. die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen, 3. den Zustand der Oberflächengewässer, des Grundwassers und der Schutzgebiete zu beobach- ten und zu bewerten, 4. den Zustand der Gewässer regelmäßig in einem Bericht darzustellen, 5. die Berichtspflichten des Landes über den Zustand der Gewässer gegenüber dem Bund zu er- füllen, 6. bei der Aufstellung und Aktualisierung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplä- nen mitzuwirken, 7. bei der Durchführung der §§ 73 bis 75 und 79 WHG mitzuwirken und 8. die Folgen des Klimawandels für die Gewässer des Landes regelmäßig zu überprüfen und zu bewerten sowie entsprechende Prognosen und Szenarien bereitzustellen. Trägerin des gewässerkundlichen Dienstes ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Natur- schutz Baden-Württemberg (LUBW). Der gewässerkundliche Dienst kann sich zur Erfüllung dieser Auf- gaben Dritter bedienen. § 101 WHG gilt für die Durchführung des gewässerkundlichen Dienstes ent- sprechend.
§ 77 Erfassung der Wasserentnahmen (1) Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutagefördert, zutageleitet oder ableitet, hat die Anlage mit Geräten auszurüsten, mit denen die Men- ge des Wassers festgestellt werden kann. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewah- - Seite 43 von 94 - ren. Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die Wasserbehörde festgelegt werden. (2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, 1. welche Geräte einzubauen sind und in welcher Form die Messergebnisse aufzuzeichnen und wie lange sie aufzubewahren sind, 2. in welchen Fällen auf Geräte verzichtet werden kann, 3. in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Aufzeichnungen zu übermitteln sind.
§ 78 Bauüberwachung und Bauabnahme (1) Wer Bauten oder sonstige Anlagen errichtet, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz einer Zulassung bedürfen, hat den ordnungsgemäßen Betrieb der Baustelle und die ordnungs- gemäße Ausführung der Bauten und Anlagen sicherzustellen. Die Bauüberwachung kann auf Anord- nung der Wasserbehörde durch anerkannte Sachverständige oder durch anerkannte sachverständige Stellen erfolgen. Diese haben die Wasserbehörden über Vorgänge zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können, und die Ergebnisse der Überwachung mitzuteilen. Der Vorha- benträger hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage der Wasserbehörde mit- zuteilen. (2) Eine Abnahme findet nur statt, wenn sie von der Wasserbehörde wegen der Größe oder der Art der Anlage oder wegen besonderer Umstände des Einzelfalles zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angeordnet wurde. Ist die Anlage ordnungsgemäß ausgeführt worden, so er- teilt die Wasserbehörde für den wasserrechtlichen Bereich einen Abnahmeschein. Unwesentliche Ab- weichungen stehen der Erteilung nicht entgegen; der Vorhabenträger hat die Pläne und Beschreibun- gen mit dem wirklichen Zustand in Einklang zu bringen. Vor Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur insoweit betrieben oder benutzt werden, als dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.
§ 79 Wasser- und Eisgefahr (1) Für die Abwehr von Gefahren und die Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen durch Wasser- und Eisgefahr gelten die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes und des Polizeigesetzes. (2) Bei Wasser- und Eisgefahr sind die Betreiber von Stauanlagen und Wasserbecken verpflichtet, ihre Anlagen nach näherer Anordnung der Wasserbehörden ohne Entschädigung für die Hochwasserabfüh- rung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen. (3) Bei Wasser- und Eisgefahr sind die Eigentümer und Besitzer nichtöffentlicher Nachrichtenmittel verpflichtet, diese nach näherer Anordnung der Wasserbehörden für den Hochwassermeldedienst ein- zusetzen. Hierdurch entstehende besondere Kosten werden erstattet. Soweit dies zur Abwehr von Wasser- und Eisgefahr notwendig ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung einen geordneten Hochwassermeldedienst einrichten und die näheren Bestimmungen hierfür treffen. (4) Die Wasserbehörden wirken in den Fällen der polizeilichen Gefahrenabwehr beratend mit. - Seite 44 von 94 - Teil 6 Zuständigkeit und Verfahren Abschnitt 1 Zuständigkeit
§ 80 Wasserbehörden (1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, der §§ 65 bis 69 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei Vorhaben nach den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der sonstigen wasserrechtli- chen Vorschriften obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden. (2) Wasserbehörden sind 1. das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde, 2. die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden, 3. die unteren Verwaltungsbehörden (§ 15 Landesverwaltungsgesetz) als untere Wasserbehörden.
§ 81 Sachverständige Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 kann auch geregelt werden 1. die Übertragung bestimmter Aufgaben, insbesondere im Rahmen von Prüf- und Überwachungs- maßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen, 2. in Bezug auf Sachverständige oder sachverständige Stellen a) die Voraussetzungen für ihre Anerkennung; dazu können insbesondere die Anforderun- gen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung festgelegt wer- den, b) das Verfahren zur Anerkennung, c) ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, d) die Vergütung und Auslagenerstattung für ihre Leistung, e) den Verlust der Anerkennung, 3. die Verpflichtung der Antragsteller, Anlagenbetreiber oder sonstigen Veranlasser von Maßnah- men, die Kosten der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu tragen, 4. die Verpflichtung, die Erfüllung von Maßnahmen nach Nummer 1 durch eine Bescheinigung ei- nes anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen, und - Seite 45 von 94 - 5. die Art der Durchführung der Aufgaben nach Nummer 1 sowie die Teilnahme an Ringversuchen und andere Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung.
§ 82 Sachliche Zuständigkeit (1) Die untere Wasserbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Ist die Ge- bietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Wasserbehörde zuständig ist, selbst beteiligt, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Wasserbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendun- gen erhoben werden. Die Gebietskörperschaft ist nicht allein dadurch selbst beteiligt, dass sie gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt. Für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts und der Abwas- serabgabe ist die untere Wasserbehörde zuständig. Zuständige Behörden im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes und § 14 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes sind die un- teren Wasserbehörden. (2) Die höhere Wasserbehörde ist sachlich zuständig 1. für Entscheidungen, die folgende Gewässerbenutzungen und Vorhaben betreffen: a) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, wenn die zu nutzende Wassermenge fünf Millionen Kubikmeter im Jahr übersteigt, b) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, wenn die zu nutzen- de Wassermenge 40 000 Kubikmeter je Tag übersteigt, c) Aufstauen von Wasserläufen sowie Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Wasserläu- fen für Zwecke der Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften, wenn die zu nutzen- de Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt übersteigt, d) Errichtung, Betrieb und Änderung von Talsperren im Sinne von § 63 Absatz 1 und von Pumpspeicherwerken mit Speicherbecken, soweit diese über ein Fassungsvermögen von mehr als 100 000 Kubikmeter verfügen, e) Einleiten von Stoffen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die für organisch belastetes Ab- wasser von mehr als 6000 kg/d BSB5 (roh) oder für eine Menge von anorganisch belas- tetem Abwasser (einschließlich Kühlwasser) von mehr als 3000 Kubikmeter in zwei Stun- den oder für mehr als 100 000 Einwohnerwerte (EW) ausgelegt sind, f) Errichtung, Betrieb und Änderung von Hafen- und Umschlaganlagen sowie Lade- und Löschplätzen für den Güterverkehr auf den Bundeswasserstraßen, g) Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wasser- gefährdenden Stoffen nach Nummer 19.3. der Anlage 1 zum UVPG; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auch auf die Vorbereitung der Ent- scheidung, die Anhörung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verfahren, 2. für Betriebsgelände, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen - Seite 46 von 94 - a) mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungs- bedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist, b) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgeset- zes, c) mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 WHG genehmi- gungsbedürftig ist, oder d) mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut- zung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. 6. 2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung vorhanden ist oder errichtet werden soll. Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäfts- einrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betriebli- chem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde er- streckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung. Für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig. (3) Die höhere Wasserbehörde ist auch zuständig für Entscheidungen nach § 67 bis § 71 WHG, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d stehen, soweit für den Ge- wässerausbau nicht der Bund zuständig ist. (4) Die oberste Wasserbehörde ist sachlich zuständig 1. für Entscheidungen, die das Entnehmen von Wasser aus Gewässern für den Betrieb von Kern- kraftwerken sowie das Einleiten von Stoffen aus Kernkraftwerken betreffen, 2. für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und von Güte- und Überwachungs- gemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof- fen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ermittelt die untere Wasserbehörde den Sachverhalt, hört die Beteiligten an und führt die erforderlichen Verfahrenshandlungen durch; sie legt der obersten Wasser- behörde die Akten mit einem Entscheidungsentwurf vor. (5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Wasserbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirt- schaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums gilt § 29 d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend. - Seite 47 von 94 - (6) Zuständige Behörde im Sinne des § 93 WHG ist die Gemeinde. Bei der Zuständigkeit der Gemeinde für Entscheidungen nach § 93 WHG sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 und § 65 Absatz 3 dieses Gesetzes handelt es sich um Pflichtaufgaben nach Weisung der Wasserbehörden. Die Wasser- behörden haben ein unbeschränktes Weisungsrecht.
§ 83 Zuständigkeit der Flussgebietsbehörden (1) Die Flussgebietsbehörden sind zuständig 1. für den Vollzug der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung, 2. für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Maßnahmenprogrammen und Bewirt- schaftungsplänen, 3. für die Durchführung der §§ 73 bis 75 und 79 WHG. Die Flussgebietsbehörden veröffentlichen die erstellten Gefahrenkarten und Risikokarten (§ 74 WHG) sowie die Risikomanagementpläne (§ 75 WHG) im Internet. Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung der Programme und Pläne erge- ben, sind von den nach § 82 zuständigen Wasserbehörden zu überwachen. (2) Flussgebietsbehörden sind die Regierungspräsidien. (3) Zuständige Flussgebietsbehörden sind 1. in der Flussgebietseinheit Rhein a) für das Bearbeitungsgebiet Alpenrhein/Bodensee das Regierungspräsidium Tübingen, b) für das Bearbeitungsgebiet Hochrhein das Regierungspräsidium Freiburg, c) für das Bearbeitungsgebiet Oberrhein das Regierungspräsidium Karlsruhe, d) für das Bearbeitungsgebiet Neckar das Regierungspräsidium Stuttgart, e) für das Bearbeitungsgebiet Main das Regierungspräsidium Stuttgart, 2. in der Flussgebietseinheit Donau für das Bearbeitungsgebiet Donau das Regierungspräsidium Tübingen.
§ 84 Zusammentreffen mehrerer Entscheidungen (1) Ist ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Eignungsfeststellung bedarf, auch Gegenstand eines bergrechtlichen Betriebsplans, so entscheidet die Bergbehörde im Einverneh- men mit der Wasserbehörde auch über die Genehmigung oder Eignungsfeststellung. - Seite 48 von 94 - (2) Sind für ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung, Eignungsfeststellung oder einer Befreiung bedarf, auch baurechtliche Entscheidungen der Baurechtsbehörde notwendig, so entschei- det die zuständige Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde auch über die Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Befreiung. Im Falle einer Befreiung nach § 29 Ab- satz 4, die den Innenbereich betrifft, bedarf die Entscheidung auch des Einvernehmens der Gemeinde. Im Falle einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Absatz 5 Satz 1 WHG ist anstelle des Einver- nehmens der zuständigen Wasserbehörde das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. (3) Die Erlaubnis und die Bewilligung schließen eine nach diesem Gesetz oder nach baurechtlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderliche Genehmigung ein.
§ 85 Zuständigkeit für Veränderungssperren (zu § 86 WHG) Die Ermächtigung, Rechtverordnungen nach § 86 Absatz 1 WHG zu erlassen, wird auf die für das Vor- haben zuständige Wasserbehörde übertragen. Abschnitt 2 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 86 Antrag (1) Anträge, über welche die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich bei der für die Entscheidung zuständigen Wasserbehörde einzureichen. Die Wasserbehörde kann unzulässige oder unvollständige Anträge ab- lehnen, wenn der Antragsteller den Mangel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behoben hat. (2) Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen müssen von hierzu befähigten Sachverständigen ge- fertigt und unterzeichnet sein.
§ 87 Schriftform Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlas- sen, es sei denn, sie haben nur vorläufigen Inhalt oder ergehen bei Gefahr im Verzug.
§ 88 Aussetzung auf Grund von Einwendungen (1) Werden Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwal- tungsverfahren ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Ent- scheidung herbeizuführen; es muss ausgesetzt werden, wenn der Antrag beim Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. Bei Aussetzung des Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muss. Wird die Prozessführung verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden. (2) Wird einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über die bei Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen - Seite 49 von 94 - und Entschädigungen vorbehalten. Über die sonstigen nicht erledigten Einwendungen wird entschie- den.
§ 89 Sicherheitsleistung, Versicherung Die Wasserbehörde kann eine Sicherheitsleistung, insbesondere den Nachweis einer Versicherung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben, Inhalts- und Ne- benbestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern.
§ 90 Beweissicherung Die zuständige Behörde kann zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine nach dem Was- serhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, ins- besondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, die notwendigen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.
§ 91 Datenverarbeitung (zu § 88 WHG) (1) Gemeinden, Gemeindeverbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene sind auf Verlangen verpflichtet, den Wasserbehörden sowie der LUBW ihnen bekannte wasserwirt- schaftliche Daten zu übermitteln und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Tatsachen mitzuteilen. (2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass wasser- wirtschaftlich relevante Daten der Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG, der Bewirtschaftungsplä- ne nach § 83 WHG, der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG, der Gewässerrandstreifen nach § 38 WHG, auch in Verbindung mit § 29 dieses Gesetzes, der Dammbauten nach § 67 WHG, auch in Verbin- dung mit § 60 dieses Gesetzes, der Karten nach § 74 WHG, auch in Verbindung mit § 65 und § 95 die- ses Gesetzes, des gewässerkundlichen Dienstes nach § 76 dieses Gesetzes sowie des Wasserbuchs nach § 87 WHG, auch in Verbindung mit § 69 dieses Gesetzes, flurstücksbezogen oder nach Koordina- ten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem öffentlichen Interesse ist. Dazu zählen insbesondere Daten über die Benutzungen, die Beschaffenheit und Belastungen der Gewässer sowie deren Ursachen und die Einträge in die Gewässer sowie die An- gaben über Überschwemmungs- und Schutzgebiete. Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
§ 92 Anzeigeverfahren (1) Besteht für ein Vorhaben eine Anzeigepflicht, so sind, soweit nichts anderes geregelt ist, der An- zeige die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbe- richt, Lageplan und Bauzeichnungen beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden, wenn die Wasserbehörde nicht einem früheren Beginn zustimmt. (2) Eine Zulassung des Vorhabens ist erforderlich, wenn die Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ein Zulassungsverfahren einleitet. Die Anzeige gilt in diesem Fall als An- - Seite 50 von 94 - trag. Der Beginn des Zulassungsverfahrens ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Mitteilung kann zu- sammen mit der Bestätigung der Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 erfolgen. (3) Um zu klären, ob die Einleitung eines Zulassungsverfahrens nach Absatz 2 erforderlich oder zweckmäßig ist, kann die Wasserbehörde innerhalb der Monatsfrist Träger öffentlicher Belange, Anlie- ger oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören.
§ 93 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG) (1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung sind die §§ 72, 73, 74 Ab- satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 75 Absatz 4 und § 76 Landesverwaltungsverfahrensge- setz (LVwVfG) entsprechend anzuwenden. (2) Bei der Bekanntmachung der Auslegung des Antrags auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass 1. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benut- zung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte, 2. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht be- rücksichtigt werden, 3. Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach Maßgabe des
§ 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können. (3) Wird die Erlaubnis nicht als gehobene Erlaubnis beantragt, kann sie ohne Bekanntmachung des Antrags oder Unterrichtung der Beteiligten sowie ohne Verhandlung über etwa erhobene Einwendun- gen insbesondere erteilt werden für 1. Benutzungen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, 2. Benutzungen, von denen erhebliche Nachteile für andere nicht zu erwarten sind, 3. Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern, 4. das Einleiten von Trinkwasser in oberirdische Gewässer, 5. grundstücksbezogene Erdwärmenutzungen, 6. Benutzungen bei der Sanierung von Gewässerverunreinigungen, soweit in der Sanierungsent- scheidung bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, 7. Benutzungen für einen vorübergehenden Zweck und für einen Zeitraum von nicht mehr als ei- nem Jahr. - Seite 51 von 94 - Die Wasserbehörde kann bis zum Abschluss des Verfahrens Träger öffentlicher Belange, Anlieger oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören.
§ 94 Zusammentreffen mehrerer Anträge (1) Treffen Anträge auf Zulassung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann nicht nebeneinan- der ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattge- geben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemein- heit erwarten lässt. (2) Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist werden weitere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.
§ 95 Verfahrensregelungen zu Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Über- schwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen und Veränderungssperren (1) Die Ermächtigungen, Rechtsverordnungen nach § 51 Absatz 1 Satz 1, § 53 Absatz 4 Satz 1, § 78 Absatz 6 Satz 1, § 78a Absatz 4 und 5 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 76 Absatz 2 und § 86 Absatz 1 Satz 2 WHG zu erlassen, werden auf die untere Wasserbehörde übertragen. Erstreckt sich das Was- serschutz-, Heilquellenschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet über den Bezirk einer unteren Wasserbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Wasserbe- hörde bestimmen oder, soweit sie höhere Wasserbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen. (2) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist den berührten Gemeinden der Entwurf zur Stellungnahme zuzuleiten. (3) Die untere Wasserbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Kar- te auch diese, einen Monat zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öf- fentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Ver- ordnungen der unteren Wasserbehörde bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der unteren Wasserbe- hörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. § 73 Absatz 3 Satz 2 LVwVfG gilt ent- sprechend. (4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorge- brachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betreffenden das Ergebnis mit. (5) Soll das Gebiet gegenüber dem im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfah- ren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen. (6) Die Kosten für die Festsetzung und Aufhebung von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutz- gebieten einschließlich der Kosten für die erforderlichen Untersuchungen trägt der Begünstigte. Die Vorschriften des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend. (7) Für die Regelungen über Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 1 Satz 3 im Außenbereich durch die Wasserbehörde gelten Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 6 entsprechend, für Regelungen im In- nenbereich durch die Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde gelten Absätze 2 bis 6 ent- sprechend. - Seite 52 von 94 -
§ 96 Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Anordnungen für alle oder mehrere 1. öffentliche Wasserversorgungen nach § 50 Absatz 5 Satz 1 WHG, 2. Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 WHG, 3. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 Satz 1 WHG, 4. als Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige An- ordnungen nach § 52 Absatz 2 oder § 53 Absatz 5 WHG getroffen worden sind, erlassen. Soweit die Rechtsverordnung die land- und forstwirtschaftliche Nutzung regelt, ergeht sie im Einvernehmen mit der obersten Landwirtschafts- und Forstbehörde. § 95 findet keine Anwendung.
§ 97 Heilung von Verfahrens- und Formmängeln (1) Eine Verletzung der in § 95 Absatz 2 bis Absatz 4 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Rechtsverordnung gegenüber der Be- hörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachver- halt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- ten sowie auf die Rechtsfolge des Satzes 1 hinzuweisen. (2) Mängel im Abwägungsvorgang bei der Festsetzung von Rechtsverordnungen nach § 95 Absatz 1 sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Mängel der Abwägung werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Be- kanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich gegenüber der Wasserbehörde geltend gemacht wor- den sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
§ 98 Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren (1) Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behör- de, welche die dem Anspruch zugrunde liegende Verfügung trifft. Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die Wasserbehörde, so- weit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. (2) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde auf eine gütliche Ei- nigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädi- gungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Die Urkunde ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. - Seite 53 von 94 - (3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Entschä- digung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen; er ist den Be- teiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat. (4) Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gelten im Übrigen die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Teil 7 Wasserbenutzungsabgaben Abschnitt 1 Benutzungsentgelt
§ 99 Besondere Bestimmungen für die Wasserkraftnutzung und das Entnehmen fester Stoffe (1) Bei Benutzungen, die zum Gegenstand haben 1. die Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften öffentlicher Gewässer, wenn die zu nutzen- de Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt übersteigt, 2. das Entnehmen fester Stoffe aus öffentlichen Gewässern, an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist, kann dem Inhaber des Rechts oder der Befugnis ein angemessenes Entgelt auferlegt werden. Das Ent- gelt kann bei veränderten Verhältnissen geändert werden. (2) Die Höhe des Entgelts richtet sich bei der Wasserkraftnutzung nach dem Wert der durchschnittlich zur Verfügung stehenden Leistung der Rohwasserkraft für den Vorhabenträger; diese berechnet sich aus der benutzbaren Wassermenge und der Rohfallhöhe. Beim Entnehmen von Bestandteilen des Ge- wässerbettes richtet sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Benutzung für den Vorhabenträ- ger sowie den Einwirkungen der Benutzung auf die Beschaffenheit des Wassers und den Zustand des Bettes und der Ufer des Gewässers. Die oberste Wasserbehörde kann im Übrigen durch Rechtsverord- nung nähere Vorschriften für die Bemessung des Entgelts erlassen. (3) Das Entgelt steht dem Eigentümer des Gewässerbettes zu. Abschnitt 2 Wasserentnahmeentgelt
§ 100 Entgelt für Wasserentnahmen Das Land erhebt ein Entgelt für die Benutzung von Gewässern nach Maßgabe der folgenden Vorschrif- ten.
§ 101 Begriffsbestimmungen Im Sinne der §§ 102 bis 114 bedeutet: - Seite 54 von 94 - 1. Entgeltpflichtiger ist derjenige, der ein Gewässer in der in § 102 näher bezeichneten Art und Weise benutzt. 2. Hocheffiziente KWK-Anlage ist eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494), in der jeweils geltenden Fassung, die die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutz- wärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50) erfüllt. 3. Maßnahmen zur Herstellung der gewässerökologischen Funktionsfähigkeit von oberirdischen Gewässern sind solche Maßnahmen, die geeignet sind, einen guten ökologischen und chemi- schen Zustand nach § 27 WHG und Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maß- nahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114), zu erreichen. 4. Aufwendungen sind diejenigen Herstellungskosten, die als Aufwendungen im Sinne von § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches anerkannt werden können. 5. EMAS-Umweltmanagementsysteme sind solche Systeme, die in Unternehmen zum Einsatz kommen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Ge- meinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung vali- diert und registriert sind. 6. ISO 14001-Umweltmanagementsysteme sind solche Systeme, die in Unternehmen zum Ein- satz kommen, die nach der EN ISO 14001:2004 in der jeweils geltenden Fassung ab dem 1. Ja- nuar 2010 von einer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwa- chung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verord- nung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) akkreditierten Konformitätsbe- wertungsstelle zertifiziert sind. Als ISO 14001 - Umweltmanagementsysteme gelten auch sol- che Systeme, die vor dem 1. Januar 2010 von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zertifiziert worden sind, wenn die Akkreditierungsurkunde der Zertifizierungsstelle noch nicht abgelaufen ist. 7. Umweltgutachter ist eine Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge- setzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95, 97), in der jeweils geltenden Fassung, tätig werden darf. 8. Abschlussprüfer sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder vereidig- te Buchprüfer. Im Falle von mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 - Seite 55 von 94 - des Handelsgesetzbuches sind die Voraussetzungen nach § 319 des Handelsgesetzbuches zu erfüllen.
§ 102 Entgeltpflichtige Benutzungen Entgeltpflichtig sind folgende Benutzungen eines Gewässers, soweit sie der Wasserversorgung die- nen: 1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, 2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Bei der Erhebung des Entgelts gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Ge- winnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.
§ 103 Ausnahmen von der Entgeltpflicht Ein Entgelt wird nicht erhoben für 1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von § 8 Absatz 2 und 3, §§ 25, 26 und 46 WHG und §§ 20, 21 und § 42 Absatz 2 dieses Gesetzes, 2. die Benutzung von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird, 3. die Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem oberirdischen Gewäs- ser wieder zugeführt wird, 4. die Benutzung von Grundwasser, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem Grundwasser wieder zugeführt wird, 5. die Benutzung von Grundwasser zur Gefahrenabwehr im Rahmen von behördlich angeordneten Boden- oder Grundwassersanierungen, 6. die Benutzung von Wasser für Zwecke der Fischerei, 7. die Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser zum Zwecke der Beregnung oder Berieselung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutz- ter Flächen, 8. die Benutzung von Wasser zur Speisung von bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Lauf- und Springbrunnen, 9. geringfügige Benutzungen - Seite 56 von 94 - a) im Falle der Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwas- ser zur öffentlichen Wasserversorgung, sofern die Wassermenge nicht mehr als 4000 Ku- bikmeter im Kalenderjahr beträgt, b) im Falle der Verwendung von Grundwasser, sofern die Wassermenge nicht mehr als 4000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt, c) im Falle der Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern, sofern die Wasser- menge nicht mehr als 20 000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt.
§ 104 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum, Zweckbindung (1) Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers. (2) Das Entgelt beträgt für 1. die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffent- liche Wasserversorgung: 0,081 Euro, ab dem 1. Januar 2019 0,10 Euro je Kubikmeter, 2. die Verwendung von Grundwasser: 0,051 Euro je Kubikmeter, 3. die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,010 Euro, ab dem 1. Januar 2019 0,015 Euro je Kubikmeter. (3) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (4) Das Entgelt steht dem Land zu. Das Entgeltaufkommen sowie das Entgelt für Benutzungen nach
§ 99 — , soweit es dem Land zusteht, sind ab dem 1. Januar 2015 zugunsten wasserwirtschaftlicher und
§ 99, soweit es dem Land zusteht, sind ab dem 1. Januar 2015 zugunsten wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Belange zweckgebunden zu verwenden. Aus dem Entgeltaufkommen wird vor- weg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans der mit der Erhebung des Entgelts verbundene Ver- waltungsaufwand gedeckt.
§ 105 Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern (1) Auf Antrag erfolgt für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern eine Ermäßigung von höchstens 25 Prozent des geschuldeten Entgelts durch Verrechnung mit Aufwendungen für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Ist ein Unternehmen für mehrere Produktionsstandorte entgelt- pflichtig, kann die Verrechnung der an einem Standort getätigten Aufwendungen auch mit dem für die übrigen Standorte geschuldeten Entgelt für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern bis zu 25 Prozent des insgesamt zu entrichtenden Entgelts erfolgen. Gehören mehrere Entgeltpflich- tige als Konzernunternehmen einem Konzern im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes an, kann der An- trag nach Satz 1 auch von einem Konzern für alle Konzernunternehmen gemeinsam gestellt werden. (2) Nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sind die Aufwendungen für folgende Maßnahmen verrech- nungsfähig: - Seite 57 von 94 - 1. Maßnahmen an Produktions- oder Kühlanlagen, die eine Reduzierung der Wärmefrachten in ei- nem Abwasserstrom um mindestens 5 Prozent bezogen auf die Gesamtstromfracht oder um 10 Prozent bezogen auf eine Teilstromfracht im Verhältnis zum Mittelwert der beiden letzten Jahre vor Inbetriebnahme der Maßnahmen bewirken, 2. Neuerrichtung einer hocheffizienten KWK-Anlage oder Umrüstung eines vorhandenen Kraft- werks in eine hocheffiziente KWK-Anlage, sofern die hocheffiziente KWK-Anlage nach dem 1. Ja- nuar 2011 in Dauerbetrieb genommen wird, 3. Maßnahmen zur Herstellung der gewässerökologischen Funktionsfähigkeit von oberirdischen Gewässern, zu deren Durchführung der Entgeltpflichtige nicht durch behördliche Anordnungen verpflichtet ist und die nicht als vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten gebucht wurden, 4. Maßnahmen an Produktions- oder Kühlanlagen, die zu einem Umstieg in der Gewässerbenut- zung von der Verwendung von Grundwasser auf Wasser aus oberirdischen Gewässern führen. (3) Bemessungsgrundlage für die Verrechnung sind folgende Anteile der Aufwendungen nach Ab- satz 2: 1. Im Falle von Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 ein Anteil von 75 Prozent. 2. Im Falle von Absatz 2 Nummer 2 ein Anteil von 25 Prozent oder auf Einzelnachweis 50 Euro je jährlich genutzter MWh Wärme, jedoch höchstens ein Anteil von 75 Prozent. (4) Das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2, die Höhe des be- rücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen nach Absatz 3 und der Verrechnungszeitraum nach Absatz 5 werden durch die Wasserbehörde gesondert festgestellt (Grundlagenbescheid). Die Feststel- lungen im Grundlagenbescheid sind für die Festsetzung des Entgelts bindend. (5) Die Verrechnung darf erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem die den Maßnahmen zu- grunde liegenden Anlagen in Betrieb genommen worden sind, oder bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3 im Jahr der Fertigstellung, erfolgen. Für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 gilt das Ka- lenderjahr des Baubeginns, frühestens jedoch das Jahr 2011, als Beginn des Verrechnungszeitraums. Der Verrechnungszeitraum beträgt für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 15 Kalenderjahre, für al- le anderen Maßnahmen fünf Kalenderjahre (Verrechnungszeitraum). (6) Innerhalb des Verrechnungszeitraums nach Absatz 5 und der nach Absatz 1 vorgegebenen Ermä- ßigungshöchstgrenze von 25 Prozent gelten folgende Verrechnungsgrundsätze: Der im Grundlagenbe- scheid nach Absatz 4 festgestellte berücksichtigungsfähige Anteil der Aufwendungen ist gleichmäßig auf den Verrechnungszeitraum zu verteilen, es sei denn, es wird ein Einzelnachweisverfahren nach Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 gewählt. Wird die Möglichkeit zur Ermäßigung durch Verrechnung auf Einzelnachweis in Anspruch genommen, erfolgt je Kalenderjahr eine Verrechnung in Höhe der in ei- ner Abrechnung nach § 110 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 nachgewiesenen Wärmenutzung, höchstens jedoch in Höhe des gleichmäßig auf den Verrechnungszeitraum verteilten berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen, der im Grundlagenbescheid festgestellt worden ist.
§ 106 - Seite 58 von 94 - Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser Auf Antrag erhalten Entgeltpflichtige aus dem Bereich der Gewinnung von Steinen und Erden und des verarbeitenden Gewerbes, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig nach Abschnitt B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 (WZ 2008), zuzu- ordnen sind, für die Verwendung von Grundwasser eine Ermäßigung von 25 Prozent des geschuldeten Entgelts, wenn sie EMAS- oder ISO 14001-Umweltmanagementsysteme einsetzen und einen haushäl- terischen, sparsamen sowie rationellen Einsatz des verwendeten Grundwassers gewährleisten.
§ 107 Härtefälle In besonderen Härtefällen kann auf Antrag das Entgelt ermäßigt oder von der Festsetzung abgese- hen werden, insbesondere wenn die Festsetzung des Entgelts in voller Höhe zu einer außergewöhn- lichen oder atypischen Belastung führen würde. Eine Kumulierung mit einer Ermäßigung nach § 105 oder § 106 ist nicht zulässig.
§ 108 Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit (1) Der Entgeltpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum gegenüber der Wasserbe- hörde unaufgefordert eine Erklärung abzugeben (Entgelterklärung). In der Entgelterklärung sind alle zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben, insbesondere zur entnommenen Wassermenge, zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen, einschließlich etwaiger Anträge nach den §§ 105 bis 107 sowie Nachweise nach den §§ 110 und 111, vorzulegen (Erklärungsumfang). Die Entgelterklärung ist nach einem von der obersten Wasserbehörde vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu über- mitteln (amtlicher elektronischer Vordruck). Die Wasserbehörde kann von der Verwendung des amt- lichen elektronischen Vordrucks absehen. Die Entgelterklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben (Erklärungsfrist). Abweichend hiervon ist im Falle der §§ 105 bis 107 die Entgelterklärung spätestens bis zum 31. März abzugeben; die Wasserbehörde ist vor Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 5 von der beabsichtigten Antragstellung in Kenntnis zu set- zen. Auf Antrag kann die Erklärungsfrist nach Satz 5 oder Satz 6 durch die Wasserbehörde verlängert werden. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 der Abgabenordnung (AO) gelten entsprechend. Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 6 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollstän- dig nach, kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen (Entgeltschätzung) und einen Verspätungszuschlag entsprechend § 152 AO festsetzen (Verspätungszuschlag). Die Gel- tendmachung von Anträgen nach den §§ 105 bis 107 ist nach Ablauf der Erklärungsfrist ausgeschlos- sen (Ausschlussfrist), es sei denn, die Wasserbehörde hat die Frist verlängert. (2) Das Entgelt wird unter Berücksichtigung von Anträgen nach den §§ 105, 106 oder 107 jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Vorauszahlungen nach Absatz 4 werden ange- rechnet. (3) Eine Entgeltfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Frist zur Festsetzung abgelaufen ist (Festsetzungsfrist). Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Erklärungsfrist fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre und im Falle von
§ 105 Absatz 2 Nummer 2 auf 15 Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wor- den ist. Im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 gilt die nach Satz 2 auf zehn Jahre verlängerte und im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 2 die auf 15 Jahre verlängerte Festsetzungsfrist auch dann, wenn die Angaben in der Entgelterklärung in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind und dadurch ein Entgelt verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf - Seite 59 von 94 - die Benutzung nach § 102 folgenden Kalenderjahres. Hiervon abweichend beginnt im Falle von § 105 die Festsetzungsfrist 1. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die der Maßnahme nach § 105 Absatz 2 Nummer 2 zu- grunde liegende KWK-Anlage den Dauerbetrieb aufgenommen hat, wenn nach § 105 Absatz 5 Satz 2 die Ermäßigung durch Verrechnung erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr des Bau- beginns erfolgt, 2. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, wenn nachträglich Änderun- gen an Maßnahmen nach § 105 Absatz 2 vorgenommen worden sind, die sich mit Wirkung für die Vergangenheit auf die Festsetzung des Entgelts auswirken. Im Falle von § 105 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. (4) Der Entgeltpflichtige hat am 1. Juni und am 1. Dezember Vorauszahlungen für den laufenden Ver- anlagungszeitraum zu entrichten (gesetzliche Vorauszahlungspflichten). Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages, ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen wor- den, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages. Der Entgeltpflichtige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. Die Wasserbehörde kann den Entgeltpflichtigen auf An- trag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Entgelt- pflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vor- ausgegangenen Veranlagungszeitraum. (5) Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids, die Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.
§ 109 Feststellung durch Grundlagenbescheid (1) Auf der Grundlage der Entgelterklärung des Entgeltpflichtigen für das Kalenderjahr, für das eine Ermäßigung durch Verrechnung nach § 105 erstmals vorzunehmen ist, ist von der Wasserbehörde der Grundlagenbescheid nach Maßgabe von § 105 Absatz 4 zu erlassen. Der Entgeltpflichtige hat die Was- serbehörde über nachträgliche Änderungen an Maßnahmen nach § 105 Absatz 2, die sich wesentlich auf die Feststellungen im Grundlagenbescheid auswirken, unverzüglich zu unterrichten. (2) Die Frist für die gesonderte Feststellung durch einen Grundlagenbescheid nach § 105 Absatz 4 (Feststellungsfrist) beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf dasjenige Kalenderjahr folgt, für das eine Ermäßigung durch Verrechnung nach § 105 erstmals vorzunehmen ist. (3) Ein Grundlagenbescheid kann auch nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen werden, als die darin enthaltenen gesonderten Feststellungen für die Festsetzung eines Entgelts von Bedeu- tung sind, für das die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids noch nicht abgelaufen ist. Hierauf ist im Festsetzungsbescheid hinzuweisen.
§ 110 Nachweise für Ermäßigungen (1) Der Entgeltpflichtige hat das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen und den Umfang der Er- mäßigung wie folgt nachzuweisen: - Seite 60 von 94 - 1. Im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 1 wahlweise durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Umweltgutachters für den Bereich Wasserversorgung oder für den Bereich Wärmeversorgung oder aber durch die Vorlage von Messergebnissen, die auf einem mit der Zulassungsbehörde abgestimmten Messprogramm beruhen. Die Aufwendungen sind vom Entgeltpflichtigen nach Inbetriebnahme zu ermitteln und durch einen Abschlussprüfer zu bestätigen. 2. Im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Umwelt- gutachters für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wärmekraft oder für den Bereich Wär- meversorgung und die Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Aufwendungen. Nach Inbe- triebnahme sind die behördliche Zulassungsentscheidung nach § 6 Absatz 1 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes vorzulegen und die Höhe der Aufwendungen durch einen Abschlussprüfer zu bescheinigen. Sofern der Entgeltpflichtige von der Möglichkeit zur Verrechnung auf Einzel- nachweis nach § 105 Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 Gebrauch macht, hat er für jedes Kalen- derjahr zusätzlich eine durch einen Abschlussprüfer bestätigte Abrechnung gemäß § 8 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorzulegen. 3. Im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 3 und 4 durch die Vorlage der behördlichen Zulassungs- entscheidung. Die Aufwendungen sind vom Entgeltpflichtigen nach Fertigstellung zu ermitteln und durch einen Abschlussprüfer zu bestätigen. 4. Im Falle von § 106 Satz 1 durch die Vorlage einer EMAS-Registrierung oder einer gültigen ISO 14001-Zertifizierung. (2) Sieht es die Wasserbehörde nach den Umständen des Einzelfalles als geboten an, kann sie die Vorlage weiterer Nachweise fordern.
§ 111 Nachweise für Härtefälle Der Entgeltpflichtige hat als Nachweis alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die besondere Här- tefallstellung herleiten lässt. Für Inhalt und Umfang der Mitwirkungs- und Nachweispflichten und Be- weismittel gelten die §§ 90, 92, 93, 96 Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2 und §§ 97 bis 99 AO entspre- chend.
§ 112 Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung (1) Ein Festsetzungsbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbe- scheid (§ 105 Absatz 4), dem Bindungswirkung für diesen Festsetzungsbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. (2) Das Entgelt ist nachzuerheben, 1. wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Festsetzung des Entgelts führen, insbesondere, wenn die dem Grundlagenbescheid zugrunde liegenden Angaben unrich- tig oder unvollständig waren, - Seite 61 von 94 - 2. wenn nachträgliche Änderungen an Maßnahmen nach § 105 Absatz 2 zu einer höheren Festset- zung des Entgelts führen, insbesondere weil sie sich auf die im Grundlagenbescheid festgestell- ten Bemessungsgrundlagen auswirken, 3. wenn nach § 105 Absatz 5 Satz 2 die Ermäßigung durch Verrechnung erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr des Baubeginns festgesetzt wurde und die der Maßnahme nach § 105 Ab- satz 2 Nummer 2 zugrunde liegende hocheffiziente KWK-Anlage den Dauerbetrieb nicht spätes- tens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Baubeginns folgt, auf- genommen hat. Die Nacherhebung erfolgt durch Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids und der hierauf beruhenden Festsetzungsbescheide. Ist innerhalb des Verrechnungszeitraums nach § 105 Absatz 5 eine nachträgliche Änderung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 nur für die Festsetzung des Entgelts in späteren Kalenderjahren von Bedeutung, hat die Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids insoweit zu erfolgen, als die Feststellungen für spätere Festsetzungen von Bedeutung sind. Das nach- erhobene Entgelt ist vom Entgeltpflichtigen rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an nach § 238 AO zu verzinsen.
§ 113 Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (1) Beim Vollzug der §§ 100 bis 114 sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwen- den über 1. die steuerlichen Begriffsbestimmungen nach § 3 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 4, 5 und 7 bis 15, 2. die Haftungsbeschränkung für Amtsträger nach § 32, 3. die Steuerpflichtigen nach den §§ 33 bis 36, 4. das Steuerschuldverhältnis nach den §§ 37, 38, 42 und 44 bis 49, 5. die Haftung nach den §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuer- hehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77, 6. die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel nach § 88, 7. die Verwaltungsakte nach § 129, 8. die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt nach § 164 Absatz 1 bis 4 Satz 1, 9. die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldver- hältnis nach den §§ 218, 219, 224 Absatz 2, §§ 225, 226 und 228 bis 232, 10. die Verzinsung und Säumniszuschläge nach den §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235 Absatz 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsord- nung (FGO) § 155 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung findet, § 237 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch - Seite 62 von 94 - nach § 68 VwGO gegeben ist, § 237 Absatz 2 und 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Absatz 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240, 11. die Sicherheitsleistung nach den §§ 241 bis 248, 12. die allgemeinen Vollstreckungsvorschriften nach § 251 Absatz 3, 13. die Niederschlagung nach § 261. Bei der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen treten an die Stelle 1. der Finanzbehörde oder des Finanzamts die zuständige Wasserbehörde, 2. des Wortes »Abgabe« das Wort »Entgelt«, 3. des Wortes »Besteuerung« die Worte »Heranziehung zu Entgelten«, 4. des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 114 Berichtspflicht Die oberste Wasserbehörde legt dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Erfahrungsbericht zur Erhebung des Wasserentnahmeentgelts vor. Sie soll dabei insbe- sondere über 1. den Vollzug der Vorschriften und 2. die Auswirkungen auf Wasserentnahmen, Wärmeeinleitung, gewässerökologische Funktionsfä- higkeit von Oberflächengewässern und den Rückgang der Grundwasserbenutzungen infolge ei- nes Umstiegs auf die Benutzung von Oberflächenwasser berichten. Der Erfahrungsbericht soll auch Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Wasserentnah- meentgelts enthalten. Abschnitt 3 Abwasserabgabe
§ 115 Ermittlung auf Grund des Bescheides (zu § 3Absatz 3 und § 4 AbwAG) (1) Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzule- gen. Einleiter haben die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres mitzuteilen. - Seite 63 von 94 - (2) Wird nach § 4 Absatz 5 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) erklärt, dass im Veranlagungszeit- raum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, ein niedrige- rer Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge eingehal- ten werde, ist glaubhaft zu machen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Ist dies nicht glaubhaft gemacht, sind für die Berechnung der Abwasserabgabe die im Bescheid festgesetzten Werte maßgebend.
§ 116 Niederschlagswasser (zu § 7 AbwAG) (1) Die Einleitung von Niederschlagswasser ist abgabefrei, soweit die Regenwasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Anforderungen des die Einleitung zulas- senden Bescheides eingehalten werden. Bei der Schätzung der Zahl der an die öffentliche Kanalisati- on angeschlossenen Einwohner für die Ermittlung der Abgabe ist die Zahl der insgesamt an die öffent- liche Kanalisation angeschlossenen Einwohner und der noch fehlende Ausbaugrad der Regenwasser- behandlung im Gemeindegebiet zugrunde zu legen. (2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus der öffentlichen Kanalisation ist ferner für das gesam- te Gemeindegebiet abgabefrei, falls der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung für das Gemeinde- gebiet ab dem 1. Januar 2015 mindestens 95 Prozent und ab dem 1. Januar 2020 100 Prozent beträgt. (3) Errichtet oder erweitert der Einleiter Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 dienen, oder werden Entsiegelungsmaßnahmen durchgeführt, die geeignet sind, die Menge des zu behandelnden Niederschlagswassers zu vermindern, so können die dafür entstande- nen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anla- ge oder Durchführung der Entsiegelungsmaßnahme geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass der Einleiter Anlagen zur Regenwassernutzung errichtet, soweit diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. § 10 Absatz 3 Satz 3, 4 Alternative 1 und Satz 5 AbwAG gilt entsprechend. (4) Bei der Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 31. Dezember des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.
§ 117 Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG) (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwas- ser, für das die Gemeinde nach § 9 Absatz 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit § 118 Absatz 1 dieses Gesetzes abgabepflichtig ist, beträgt 70 Prozent der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlosse- nen Einwohner. (2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Ein- wohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasser- behandlungsanlage behandelt wird, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und deren ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Die ordnungsgemäße Schlammbesei- tigung gilt insbesondere als gesichert, wenn die Gemeinde die Beseitigungspflicht durch Regelung in - Seite 64 von 94 - der Abwassersatzung übernommen hat oder der Nachweis der rechtmäßigen Aufbringung in der Land- wirtschaft geführt wird. (3) § 116 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 118 Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (zu § 9 Absatz 2 AbwAG) (1) Die Gemeinden sind an Stelle von Einleitern abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Ist einer Gemeinde oder einem Zweckverband nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde übertragen, so kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder in der Verbandssatzung bestimmt werden, dass die erfüllende Gemeinde oder der Zweckverband an Stelle der Einleiter nach Satz 1 abgabepflichtig ist. Satz 2 gilt für Verwaltungsge- meinschaften entsprechend. (2) Körperschaften, die nach Absatz 1 an Stelle von Einleitern abgabepflichtig sind, können zur De- ckung der ihnen entstehenden Aufwendungen eine Abgabe von den Eigentümern oder dinglich Nut- zungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, oder von den Einleitern erheben. Für den Erlass der Abgabesatzung gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes entspre- chend. Die Abgabesatzung kann dabei vorsehen, dass zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 auch der durch die Erhebung der Abgabe entstehende Verwaltungsaufwand rechnet.
§ 119 Verdünnung (zu § 9 Absatz 5 Satz 1 AbwAG) (1) Eine Verdünnung kann bei der Entscheidung nach § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AbwAG nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil ab dem Jahr 2015 45 Prozent und ab dem Jahr 2020 40 Prozent des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. Wird die- ser Verdünnungsanteil überschritten, so ist der Entscheidung über die Ermäßigung ein höherer Anfor- derungswert zugrunde zu legen, wenn dieser ohne eine Verdünnung zu erwarten wäre. Der Wert ist von der Wasserbehörde auf der Grundlage des Verdünnungsanteils und der Ablaufkonzentration des Gesamtabwassers zu ermitteln. (2) Aufwendungen für Einrichtungen, die dazu dienen, den Verdünnungsanteil zu verringern, können mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. § 10 Absatz 3 Satz 2, 3, 4 Alternative 1 und Satz 5 AbwAG gilt entspre- chend. (3) Bei Kanalsanierungen kann nur die Hälfte der Aufwendungen verrechnet werden. Die Aufwendun- gen werden pauschaliert; pro Meter Kanalisation werden je nach Durchmesser der Kanalisation feste Sätze angerechnet. Bei besonders schwierigen Untergrundverhältnissen kann ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen zusätzlich verrechnet werden. Die oberste Wasserbehörde legt die Einzelheiten der Pauschalierung in einer Verwaltungsvorschrift fest.
§ 120 Verrechnung - Seite 65 von 94 - (zu § 10 Absatz 3 AbwAG) (1) Die Verrechnung ist von den Abgabepflichtigen schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvorausset- zungen gegenüber der Wasserbehörde zu erklären. Die Verrechnung ist zulässig mit der Abgabe für Einleitungen, die im Zusammenhang mit der zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlage stehen. (2) Die Verrechnung kann auch mit Aufwendungen erfolgen, die an andere Abgabepflichtige zur Er- richtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet wurden. Die Verrechnung ist nur zulässig, wenn die anderen Abgabepflichtigen unwiderruflich bestätigen, dass sie Aufwendungen in dieser Höhe nicht selbst verrechnen und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellen werden. (3) Die Verrechnung kann nur innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres erklärt werden, in dem die errichtete oder erweiterte Abwasseranlage in Betrieb genommen wurde.
§ 121 Erklärungspflicht (zu § 11 AbwAG) (1) Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 6 Absatz 1 AbwAG die für die Ent- scheidung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der Wasserbehörde vorzulegen, insbesondere eine Abgabeerklärung abzugeben. (2) Die Abgabeerklärung ist zusammen mit der nach § 11 Absatz 2 AbwAG vorzunehmenden Mittei- lung für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. (3) Anträge, Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz sind nach amtlichen Vordrucken abzugeben. § 87 a Absatz 1 bis 3 AO gilt entsprechend.
§ 122 Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit (1) Die Abwasserabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). (2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 121 Absatz 2 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Ein- leitung folgenden Kalenderjahres. Abweichend von Satz 3 beginnt die Festsetzungsfrist im Falle des
§ 10 Absatz 3 Satz 4 AbwAG mit Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanla- ge. (3) Die Abwasserabgabe ist drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids zur Zahlung fällig.
§ 123 Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren (1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind für das Festsetzungsverfahren entspre- chend anzuwenden, soweit das Abwasserabgabengesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestim- men: 1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften - - Seite 66 von 94 - a) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 1, Absatz 4 mit der Maßgabe, dass Zwangsgelder und Kosten nicht als Nebenleistungen anzusehen sind, Absatz 4 so- wie die §§ 4, 5 und 7 bis 15, b) über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32, 2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht - a) über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36, b) über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37, 38, 42 und 44 bis 49, c) über die Haftung die §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77, 3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften - a) über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehör- de getroffen wird, die §§ 85, 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenüber- setzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, die §§ 88 bis 93, § 96 Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Absatz 1, §§ 102 bis 110,
§ 111 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und § 117 Absatz 1, 2 und 4, b) über die Verwaltungsakte die §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Absatz 5 das Landesverwaltungszustellungsgesetz Anwendung findet, und dass in § 126 Absatz 2 und in § 132 an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens das verwaltungsgerichtliche Verfahren tritt, 4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - a) über die Steuererklärungen § 149 Absatz 1, § 152 Absatz 1, Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Höchstbetrag 50 000 Euro nicht überschreiten darf, und Absatz 3, § 153 Ab- satz 1 und 2, b) über die Steuerfestsetzung §§ 155, 156 Absatz 2, § 157 Absatz 1, § 162 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 163 Satz 1 und 3, § 164 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 so- wie § 171 Absatz 1 bis 3, Absatz 3 a mit der Maßgabe, dass an Stelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 sowie des § 101 FGO § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 VwGO Anwendung findet, § 171 Absatz 9 bis 14, § 172 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 2 und Absatz 2, § 174 Absatz 1 bis 3, die §§ 175, 176 und 182, c) über die Haftung die §§ 191 und 192, 5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren - - Seite 67 von 94 - a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steu- erschuldverhältnis die §§ 218, 219, 222, 224 Absatz 2, §§ 225 bis 232, b) über die Verzinsung und Säumniszuschläge §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235 Absatz 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 FGO § 155 Ab- satz 4 VwGO Anwendung findet, § 237 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des ab- gabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch (§ 68 VwGO) gegeben ist, Absatz 2, Ab- satz 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Absatz 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240, c) über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248, 6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - a) über die allgemeinen Vorschriften § 251 Absatz 3, b) über die Niederschlagung § 261. (2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften treten jeweils an die Stelle 1. der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Wasserbehörde, 2. des Wortes »Steuer«, allein oder in Wortzusammensetzungen, das Wort »Abgabe«, 3. des Wortes »Besteuerung« die Wörter »Heranziehung zu Abgaben«, 4. des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht, 5. der Wörter »§ 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes« die Wörter »§ 10 Absatz 2 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes«.
§ 124 Abzug des Verwaltungsaufwands Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird vorweg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungs- aufwand gedeckt. Teil 8 Straf- und Bußgeldbestimmungen
§ 125 Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (1) Bezüglich der Entgelte für Wasserentnahmen (§ 100) sind die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des
§ 378 AO über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden. - Seite 68 von 94 - (2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Absatz 1 AO beträgt zwei Jahre.
§ 126 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine von der Wasserbehörde angebrachte Bezeichnung der Uferlinie (§ 7 Absatz 2) beschädigt, unbefugt beseitigt oder sonst verändert, 2. unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage Benutzungen im Sinne von § 14 ausübt, 3. gegen die Anzeigepflicht des § 18 verstößt, 4. entgegen § 20 Absatz 1 ein oberirdisches Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt oder entgegen § 20 Absatz 3 Speicherbecken benutzt, 5. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 2 unbefugt Schwall und Sunk verursacht, wenn dadurch signifikan- te nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand oder auf die Gewässerökologie verur- sacht werden, 6. gegen die Anzeigepflicht des § 24 Absatz 3 verstößt, 7. entgegen § 26 Absatz 1 Satz 3 eine Stauanlage ohne Erlaubnis dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt oder entgegen § 26 Absatz 3 Beschädigungen oder Veränderungen von Staumar- ken nicht unverzüglich anzeigt, 8. entgegen § 27, sofern die Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, aufgestautes Wasser so ablässt, dass für andere Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Was- serbenutzungsrechten und -befugnissen wesentlich beeinträchtigt wird, die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder die ökologischen Funktionen des Gewässers wesentlich beein- trächtigt werden, 9. entgegen § 28 Absatz 1 eine Anlage in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, 10. entgegen § 29 Absatz 2 Bäume und Sträucher außerhalb von Wald entfernt, soweit es nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahren- abwehr erforderlich ist, oder entgegen § 29 Absatz 3 Nummer 1 Dünge- oder Pflanzenschutz- mittel einsetzt oder lagert oder entgegen § 29 Absatz 3 Nummer 2 bauliche oder sonstige Anla- gen errichtet oder entgegen § 29 Absatz 3 Nummer 3 eine Fläche als Ackerland nutzt, 11. entgegen § 39 Absatz 1 ein Gewässer zur Schifffahrt benutzt, das nicht dafür bestimmt ist, 12. gegen die Anzeigepflicht des § 43 Absatz 1 verstößt oder entgegen § 43 Absatz 6 die unvorher- gesehene Erschließung von Grundwasser nicht unverzüglich mitteilt oder die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, nicht einstweilen einstellt, - Seite 69 von 94 - 13. entgegen § 48 Absatz 1 eine Abwasseranlage unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer vollzieh- baren Auflage errichtet oder betreibt oder gegen die Anzeigepflicht des § 48 Absatz 2 verstößt, 14. entgegen § 53 mit wassergefährdenden Stoffen so umgeht, dass eine Verunreinigung der Ge- wässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist, 15. entgegen § 77 Absatz 1 eine Anlage nicht mit den von der Wasserbehörde festgelegten Gerä- ten ausrüstet, 16. entgegen § 92 Absatz 1 Satz 3 mit den Arbeiten vor Ablauf eines Monats nach Eingang der An- zeige ohne Zustimmung der Wasserbehörde beginnt, 17. entgegen § 108 seine Entgelterklärung oder entgegen § 121 seine Abgabeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 18. einer auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes, auch in den alten Fassun- gen, ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be- stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift oder auf § 120 Absatz 1 Nr. 19 WG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- keiten sind bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz die Behör- den, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind. (4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden vom 29. Juli 1991 (GBl. S. 511), nach der Schiff- fahrtsverordnung Rheinfelden-Basel vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 20) und nach der Einfüh- rungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 2), jeweils zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 88), in ihren jeweils geltenden Fassungen ist abweichend von Absatz 3 Verwaltungsbehörde die untere Wasserbehörde. Teil 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 127 Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes be- rührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.
§ 128 Übergangsregelung (1) Bereits begonnene Verwaltungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den bis- her zuständigen Behörden zu Ende zu führen. (2) Für Vorhaben nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt werden, ist die untere Wasserbehörde bis zur erst- maligen Inbetriebnahme des Pumpspeicherwerkes sachlich zuständig. Mit der erstmaligen Inbetrieb- - Seite 70 von 94 - nahme des Pumpspeicherwerkes geht die sachliche Zuständigkeit auf die höhere Wasserbehörde über. (3) Die Bemessung des Entgelts für Wasserentnahmen richtet sich nach dem am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums geltenden Recht. (4) Verordnungen, die auf Grund der bisherigen Ermächtigungen ergangen sind, bleiben in Kraft. Anlage 1 (zu § 4 Satz 3) Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung - Seite 71 von 94 - Gewässer von bis Bodensee (einschl. Untersee) Argen einschl. Oberer und Unterer Argen Schussen Einmündung der Wolfegger Aach Mündung in den Bodensee bei Kasernen, Gemeinde Berg, Landkreis Ravensburg Seefelder Aach Salemer Aach Einmündung des Aubachs bei Fri- Abzweigung des Kleinen Riedgra- ckingen, Bodenseekreis und Ein- bens mündung des Stefansfelder Kanals bei Buggensegel, Gemeinde Salem, Zusammenfluss mit der Deggen- Bodenseekreis hauser Aach Kleiner Riedgraben Schwarzer Graben Stefansfelder Kanal Deggenhauser Aach Einmündung des Sedelbachs bei Zusammenfluss mit der Salemer Deggenhausen, Gemeinde Deggen- Aach hausertal, Bodenseekreis Rhein, soweit nicht Bundeswasserstraße - Seite 72 von 94 - Wutach Einmündung des Kommenbachs in Mündung in den Rhein Grimmelshofen, Stadt Stühlingen, Landkreis Waldshut Kotbach Klingengraben Grenze gegen die Schweiz Zusammenfluss mit dem Schwarz- bach Schwarzbach Einmündung des Seegrabens bei Zusammenfluss mit dem Klingen- Riedern, Gemeinde Klettgau, Land- graben kreis Waldshut Schlücht Einmündung des Haselbachs nörd- Mündung in die Wutach lich von Gurtweil, Stadt Walds- hut-Tiengen, Landkreis Waldshut Wiese Einmündung des Himmelbachs in Grenze gegen die Schweiz Zell im Wiesental, Landkreis Lör- rach Kander Brücke im Zuge der Bundesstraße 3 Mündung in den Rhein in Eimeldingen, Landkreis Lörrach Neumagen Eisenbahnbrücke oberhalb Staufen, Mündung in die Möhlin Landkreis Breisgau-Hochschwarz- wald Möhlin Einmündung des Neumagens Mündung in den Rhein - Seite 73 von 94 - Durchgehender Altrheinzug 1 Abzweigung bei Rhein-km 228,35 Einmündung bei Rhein-km 292,00 bei Breisach a. Rh., Landkreis Breis- bei Kehl, Ortenaukreis gau-Hochschwarzwald Dreisam Gemeindegrenze Kirchzarten- Mündung in die Elz Freiburg i. Br., Landkreis Breis- gau-Hochschwarzwald Elz Gemeindegrenze Gutach i. Br.- Leopoldskanal Waldkirch, Landkreis Emmendingen Leopoldskanal Abzweigung von der Elz Mündung in den Rhein Schutter Einmündung des Michelbronnbächle Abzweigung des Schutter-Entlas- in Wittelbach, Gemeinde Seelbach, tungskanals Ortenaukreis Schutter-Entlastungskanal Abzweigung von der Schutter Mündung in den Rhein Kinzig Eisenbahnbrücke unterhalb Röten- Mündung in den Rhein bach, Stadt Alpirsbach, Landkreis Freudenstadt Schiltach Einmündung des Kirnbachs in Mündung in die Kinzig Schramberg, Landkreis Rottweil Gutach Einmündung des Reichenbachs in Mündung in die Kinzig Hornberg, Ortenaukreis Erlenbach (Harmersbach) Einmündung der Nordrach bei Zell Mündung in die Kinzig am Harmersbach, Ortenaukreis - Seite 74 von 94 - Rench Zusammenfluss von Griesbach und Abzweigung des Rench-Flutkanals Wilder Rench bei Erlach, Stadt Renchen, Ortenau- kreis Rench-Flutkanal Abzweigbauwerk bei Erlach, Stadt Mündung in den Rhein Renchen, Ortenaukreis Acher Eisenbahnbrücke beim Bahnhof Abzweigung des Acher-Flutkanals Achern, Ortenaukreis bei Gamshurst, Stadt Achern, Orten- aukreis Acher-Flutkanal Abzweigung von der Acher Mündung in den Rench-Flutkanal Rheinniederungskanal (Süd) Brücke im Zuge der Straße von Mündung in den Rhein Greffern, Gemeinde Rheinmünster, Landkreis Rastatt, nach Drusen- heim, Französische Republik Murg Einmündung des Igelbachs ober- Mündung in den Rhein halb Gernsbach, Landkreis Rastatt Pfinz Einmündung des Kämpfelbachs in Abzweigung des Pfinz-Entlastungs- Singen, Gemeinde Remchingen, kanals in Grötzingen, Stadt Karlsru- Enzkreis he Pfinz-Entlastungskanal Abzweigbauwerk in Grötzingen, Mündung in den Rhein Stadt Karlsruhe Pfinzkorrektion/Pfinzüberleitung Zusammenfluss mit Weingartener Mündung in den Saalbachkanal Entlastungskanal bei Blankenloch, Gemeinde Stutensee, Landkreis Karlsruhe - Seite 75 von 94 - Saalbachkanal Abzweigbauwerk Bruchsal, Land- Mündung in den Rhein kreis Karlsruhe Rheinniederungskanal (Nord) Hafendammschleuse Leopolds- Mündung in den Rhein hafen, Gemeinde Eggenstein- Leopoldshafen, Landkreis Karlsruhe Kraichbach Kreuzung mit der Bundesstraße 3 in Mündung in den Rhein Ubstadt-Weiher, Landkreis Karlsru- he Kriegbach Abzweigung vom Kraichbach Mündung in den Rhein Leimbach Einmündung des Waldangelbachs Mündung in den Rhein bei Wiesloch, Rhein-Neckar-Kreis Landgraben Durchlassbauwerk unterhalb der Mündung in den Leimbach Max-Berk-Straße in Nußloch, Rhein- Neckar-Kreis Hardtbach Abzweigung vom Leimbach Mündung in den Kraichbach Weschnitz Neckar, soweit nicht Bundeswasser- Eisenbahnbrücke an der Gemein- Gemeindegrenze Wernau-Plochin- straße degrenze Dauchingen, Schwarz- gen, Landkreis Esslingen wald-Baar-Kreis - Deißlingen, Land- kreis Rottweil - Seite 76 von 94 - Glatt Einmündung des Heimbachs in Mündung in den Neckar Leinstetten, Gemeinde Dornhan, Landkreis Rottweil Eyach Einmündung des Meßstetter Tal- Mündung in den Neckar bachs in Lautlingen, Stadt Albstadt, Zollernalbkreis Starzel Einmündung des Weiherbachs in Mündung in den Neckar Hechingen, Zollernalbkreis Erms Einmündung der Elsach in Bad Mündung in den Neckar Urach, Landkreis Reutlingen Aich Einmündung der Schaich bei Neu- Mündung in den Neckar enhaus, Stadt Aichtal, Landkreis Esslingen Lauter Einmündung der Lindach in Kirch- Mündung in den Neckar heim/Teck, Landkreis Esslingen Fils Einmündung der Eyb in Geislingen Mündung in den Neckar an der Steige, Landkreis Göppingen Rems Einmündung des Krümmlingbachs Mündung in den Neckar bei Zimmern, Stadt Schwäbisch Gmünd, Ostalbkreis Murr Einmündung der Lauter bei Sulz- Mündung in den Neckar bach an der Murr, Rems-Murr-Kreis - Seite 77 von 94 - Enz Straßenbrücke bei Lautenhof, Stadt Mündung in den Neckar Wildbad im Schwarzwald, Landkreis Calw Nagold Einmündung des Zinsbachs ober- Mündung in die Enz halb Altensteig, Landkreis Calw Würm Einmündung der Schwippe bei Mündung in die Nagold Schafhausen, Stadt Weil der Stadt, Landkreis Böblingen Kocher Einmündung des Schlierbachs bei Mündung in den Neckar Hüttlingen, Ostalbkreis Lein Einmündung der Rot bei Täferrot, Mündung in den Kocher Ostalbkreis Jagst Einmündung der Sechta bei Mündung in den Neckar Schwabsberg, Gemeinde Rainau, Ostalbkreis Seckach Einmündung der Kirnau in Adels- Mündung in die Jagst heim, Neckar-Odenwald-Kreis Elz Einmündung des Auerbachs bei Mündung in den Neckar Auerbach, Gemeinde Elztal, Ne- ckar-Odenwald-Kreis Elsenz Einmündung des Schwarzbachs bei Mündung in den Neckar Meckesheim, Rhein-Neckar-Kreis - Seite 78 von 94 - Brigach frühere Gemeindegrenze Vil- Zusammenfluss mit der Breg lingen-Marbach, Stadt Villin- gen-Schwenningen, Schwarz- wald-Baar-Kreis Breg Gemeindegrenze Vöhren- Zusammenfluss mit der Brigach bach-Donaueschingen, Schwarz- wald-Baar-Kreis Donau, soweit nicht Zusammenfluss von Brigach und Landesgrenze gegen Bayern Bundeswasserstraße Breg Riß Gemeindegrenze Ingoldingen- Mündung in die Donau Schweinhausen, Gemeinde Hoch- dorf, Landkreis Biberach Rot Einmündung der Haslach bei Rot an Mündung in die Donau der Rot, Landkreis Biberach Iller Eschach/Aitrach Straßenbrücke Schmidsfelden-Häfe- Mündung in die Iller liswald, Stadt Leutkirch, Landkreis Ravensburg Blau Brenz Eisenbahnbrücke oberhalb des Landesgrenze gegen Bayern Itzelberger Sees, Gemeinde Königs- bronn, Landkreis Heidenheim - Seite 79 von 94 - Tauber Landesgrenze gegen Bayern bei Mündung in den Main Archshofen, Stadt Creglingen, Main- Tauber-Kreis - Seite 80 von 94 - Fußnoten 1) Durchgehender Altrheinzug. Der durchgehende Altrheinzug beginnt am Einlaufbauwerk bei Rhein-km 228,35 auf der Mar- kung Breisach a. Rh. und endet an seiner Mündung in den Rhein bei Rhein-km 292,00 auf Mar- kung Kehl. Er umfasst alle damit zusammenhängenden Wasserläufe zwischen dem Rhein und dem Hauptdamm III, dem Hochgestade von der Burg Sponeck bis Sasbach, den Hauptdämmen IV, V, VI, VII, VIII, IX und XII. Dazu gehören auch der Wasserlauf vom Düker unter dem Leopoldskanal bis zur Mündung in den Inneren Rhein (Altrhein-Leopoldskanal-Kappel) und der Parallelgraben zum Hauptdamm X vom Einlaufbauwerk auf Höhe Rhein-km 281,00 bis zur Mündung in den Altenheimer Mühl- bach auf Höhe Rhein-km 295,00. Ausgenommen sind die Seitengräben entlang der Seitendäm- me, das Blauwasser (Altrhein-Burkheim-Rhein), der Jechtinger Dorfbach (Altrhein-Jechtingen- Rhein), der Sasbacher Abwasservorfluter (Altrhein-Sasbach-Rhein), der neue Weisweiler Mühl- bach (vom Einlaufbauwerk bei Rhein-km 242,80 bis zur Kreuzung mit dem alten Weisweiler Mühlbach), der Ottenheimer Mühlbach vom Abzweig bei Rhein-km 264,70 bis zur Mündung in das Entenwasser, der Meißenheimer Mühlbach vom Regulierbauwerk im Meißenheimer Faschi- nat bis zur Mündung in den Holländer-Rhein und der Altenheimer Mühlbach vom Altenheimer Faschinat bis zum Hauptdamm X. Weiterhin sind ausgenommen alle Baggerseen einschließlich deren Zu- und Abläufe. Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 2) Einzugsgebiete der Flussgebietseinheiten und Bearbeitungsgebiete in Baden-Württemberg Anlage 3 (zu § 32 Absatz 2 Satz 2) Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung in der Unterhaltung des Landes - Seite 81 von 94 - Gewässer von bis Im Bereich der Acher- Rench-Kor- rektion Alte Rench Abzweigung des Renchflut- Mündung in Renchflutkanal unterhalb kanals in Erlach Memprechtshofen Rheinniederungskanal (Süd) Abzweigung vom Mühlkanal Brücke im Zuge der Landesstraße L85 bei Rheinau-Freistett in Rheinmünster-Greffern Schwarzwassergraben Autobahn A 5 Mündung in Scheidgraben Fuchsgraben Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg, Mündung in Roßstapfengraben Bundesstraße B 3 neu Sasbach-Flutkanal Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg, Mündung in Sasbach-Laufbach-Röder- Bundesstraße B 3 neu bach-Flutkanal Querch-Schwiebergraben- Rehlach- Urloffen, Gewerbestraße Mündung in Renchflutkanal unterhalb Holchenbach - Stangenbach Memprechtshofen Vereinigter Ritt- und Schwellengraben Zusammenfluss von Ritt- und Mündung in Alte Rench unterhalb Schwellengraben Memprechtshofen Rittgraben-Überleitung Abzweigung aus Rittgraben Mündung in Acher-Feldbach Schwellengraben Wagshurst, Zufahrt zum Zusammenfluss von Ritt- und Schwel- Fischweiher Brand lengraben - Seite 82 von 94 - Rittgraben Autobahn A 5 Zusammenfluss von Ritt- und Schwel- lengraben Seegraben-Überleitung Düker Renchflutkanal Mündung in Rehlach (= Geißenstallgraben nach AWGN) Seegraben Gemarkungsgrenze Düker Renchflutkanal (= Geißenstallgraben nach AWGN) Wagshurst-Rheinbischofsheim Verlängerter Seegraben Düker Renchflutkanal Mündung in Schwellengraben Plauelbach Wegbrücke über den Plau- Mündung in Schwellengraben elbach im Gewann Pferch- schollen, Gemarkung Wagshurst Fautenbach-Flutkanal Fautenbach Weststraße Mündung in Acher-Feldbach (= Fautenbach) Pelzbach-Muhrgraben Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg Mündung in Acher-Feldbach Ansenbach-Flutkanal Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg Mündung in Alte Rench Schwarzgraben Düker Renchflutkanal Mündung in Holchenbach/Rehlach (= Schwarzer Graben) Hurschgraben Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg Düker Renchflutgraben Mühriggraben Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg Mündung in Hurschgraben - Seite 83 von 94 - Fischgießen (Sander Bahnlinie Kehl-Appenweier Landesstraße L 95 Reezgraben) DKW-Kanal Zusammenfluss von Neugra- Mündung in Renchflutkanal beim Re- ben und Kammbach gulierwerk Filmigraben Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg Mündung in Glimmenbach (= Vilmygraben) Glimmenbach Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg Mündung in Stangenbach Kammbach Kreisstraße K 5324 Zusammenfluss von Neugraben und Kammbach Wannenbach Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg Mündung in Neugraben Neugraben Bundesstraße B 28 Zusammenfluss von Neugraben und Kammbach Durbach Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg Bundesstraße B 28 Auslauf- und Vorflutgraben Abtsmoor Brücke am Zulauf Hochwas- Mündung in Scheidgraben serrückhaltebecken Abtsmoor Fünfheimburger Waldgraben Beginn der Ausbaustrecke bei Mündung in Scheidgraben km 3+015 am Alten Schwarz- wasser Laufbach-Röderbach-Flutkanal Abzweigbauwerk am Laufbach Mündung in Sasbach-Laufbach-Röder- in Ottersweier bach-Flutkanal - Seite 84 von 94 - Neuer Bannwaldgraben Ausleitung am Sulzbach bei Mündung in Schinlingraben Sinzheim-Leiberstung Notbach Abzweigbauwerk am Dorf- Mündung in Laufbach-Röderbach-Flut- bach-Röderbach in Otters- kanal weier Roßstapfengraben und Verbindungs- Ausleitung am Laufbach bei Mündung in Scheidgraben graben Ottersweier-Unzhurst Sandbach Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg Abzweigbauwerk am Sandbach in Hö- he Friedhof Bühl-Vimbuch Sandbach-Flutkanal Abzweigbauwerk am Sand- Brücke am Zulauf Hochwasserrückhal- bach in Höhe Friedhof Bühl- tebecken Abtsmoor Vimbuch Sasbach-Laufbach-Röderbach-Flutka- Zusammenfluss von Sas- Auslassbauwerk Hochwasserrückhalte- nal bach-Flutkanal und Lauf- becken Hägenich bach-Röderbach-Flutkanal Scheidgraben Zusammenfluss von Schwarz- Mündung in Rheinniederungskanal wassergraben und Fünfheim- (Süd) burger Waldgraben Schinlingraben Ausleitung am Sulzbach in Zulauf Alter Bannwaldgraben, Beginn Bühl-Weitenung Schwarzer Graben in Hügelsheim Schwarzer Graben Zusammenfluss von Schinlin- Mündung in Sandbach in Iffezheim graben und Alter Bannwald- graben in Hügelsheim - Seite 85 von 94 - Sulzbach Auslassbauwerk Hochwasser- Mündung in Scheidgraben rückhaltebecken Hägenich Im Bereich der Pfinz-Saal- bach-Korrektion Pfinzüberleitung Pfinz-Heglach Mündung in Pfinzkorrektion Weingarter-Entlastungskanal Unterhalb Absetzbecken an Mündung in Pfinzkorrektion der L 559 Alte Bach Bauwerk 332 in Stuten- Mündung in Pfinzkorrektion see-Blankenloch Wehrgraben Lochenwalddammbrücke Mündung in Pfinzkorrektion Grombach-Entlastungskanal Auslaufbauwerk Unter- Mündung in Neuen Kanal grombach, Friedhof Neuer Kanal Grombach-Entlastungskanal Mündung in Pfinzkorrektion Alter Pfinzgraben Pfinzkorrektion Karls- Bauwerk 353 Graben-Neudorf dorf-Neuthardt Hardtgraben Autobahn A 5 Mündung in Pfinzkorrektion Weißer Graben Karlsruhe Neureut, B 36, Neu- Mündung in Bachkanal, Eggenstein reut Nord Süd - Seite 86 von 94 - Bachkanal Überführung Wässergraben/ Mündung in Rheinniederungskanal Weißer Graben (Nord) Reblach Süd Kellersloch Eggenstein Mündung in Eggensteiner Altrhein Reblach Nord Tulladamm Eggenstein Mündung in Reblach Süd Östliches Herrenwasser Zufahrt Leopoldshafen Kläran- Mündung in Rheinniederungskanal lage (Nord) Pfinz Dettenheim-Rußheim Unterwasser Schleifmühle Mündung in Rheinniederungskanal (Nord) Gradnausbruchgraben Klostermauer Hochstetten Mündung in Östliches Herrenwasser Verlängerter Pfinzkanal Erlichwald, Kranichwiese- Mündung in Rheinniederungskanal näcker (Nord) - Seite 87 von 94 - Anlage 4 (zu § 39 Absatz 1 Satz 2) Verzeichnis der für die Schifffahrt bestimmten Gewässer lfd. Bezeichnung der für die Begrenzung Zugelassene Nr. Schifffahrt bestimmten Verkehrsart 1 Gewässer 1 Bodensee einschließlich Unter- innerhalb des baden-württem- Alle see und Seerhein bergischen Staatsgebiets und im Rahmen des Kondominiums 2 Hochrhein Stein am Rhein bis Basel inner- Alle halb des deutschen Staatsge- biets 3 Ulmer Donau Illermündung bis Kraftwerk Personenschifffahrt 2 Ulm-Böfinger Halde innerhalb des baden-württembergischen Staatsgebiets 4 Folgende Nebengewässer des Rheins: Innenrhein bei Kappel Von Rhein-km 260,80 bis 400 m Kiesschifffahrt nördlich der Herrenkopfbrücke Stichkanal und Baggersee bei Von Rhein-km 312,40 bis zur Getreide- und Freistett Umschlagstelle am Südende des Kiesschifffahrt, Sport- Baggersees und Vergnügungs- schifffahrt Sandbach und Verladebecken Von Rhein-km 335,10 bis zur Kiesschifffahrt Umschlagstelle Goldkanal und Baggerseen der Von der Mündung bei Rhein-km Kieswerke Illingen GmbH & 347,20 Co.KG und Valet & Ott Kies- und Sandwerke GmbH & Co.KG, Ge- a) bis zu den Kiesverladestellen a) Kiesschifffahrt - Seite 88 von 94 - meinden Elchesheim-Illingen und Steinmauern b) bis 500 m oberhalb der Mün- b) Sport- und Vergnü- dung des Goldkanals gungsschifffahrt Maxau-Hafen, Stadt Karlsruhe Rhein-km 362,20 Güterschifffahrt von und zur Stora Enso Maxau GmbH, Sport- und Vergnügungs- schifffahrt Schmugglermeer (Altrhein, Von Rhein-km 371,20 über den Kiesschifffahrt Pfinz-Entlastungskanal und Pfinz-Entlastungskanal und den Stichkanal sowie Baggerseen Stichkanal einschließlich Schiffs- der Firma Heinrich Krieger und wendeplatz bis zum südlichen Söhne KG, Gemeinde Eggen- Ufer des Baggersees (ohne stein-Leopoldshafen Leopoldshafen und Alb) Hochstetter Altrhein (ohne Bag- Vom Rhein-km 377,20 bis zur Kiesschifffahrt, Sport- gerseen), Gemeinden Linken- Straßenbrücke zwischen Fest- und Vergnügungs- heim-Hochstetten und Detten- land und Insel Rott schifffahrt, Personen- heim schifffahrt (Oberer) Philippsburger Altrhein Von Rhein-km 389,22 bis 300 m Sport- und Vergnü- (ohne Baggersee), Stadt Phil- östlich des Bootshauses des Ski- gungsschifffahrt so- ippsburg und Kanuclubs Philippsburg wie Schiffsverkehr von und zur Schiffs- verladeanlage der Firma EnBW des Kernkraftwerks Phil- ippsburg Oberhauser Altrhein (Unterer a) Altrhein bei Rhein-km 391,73 a) Sport- und Vergnü- Philippsburger Altrhein) und und Baggersee bis zu den Lini- gungsschifffahrt Baggerseen sowie Zufahrtskanal en, die 300 m südlich des Nord- der Firma Heinrich Krieger und ufers des Altrheins und 300 m Söhne KG, Gemeinde Oberhau- östlich des Ostufers des Rheins sen-Rheinhausen und Stadt Phil- verlaufen und durch Schiff- ippsburg fahrtskennzeichen gekenn- zeichnet sind b) Altrhein, Baggerseen und b) Kiesschifffahrt Zufahrtskanal von Rhein-km 391,73 bis zum südöstlichen Ufer der Baggerseen - Seite 89 von 94 - Südlicher Ketscher Altrhein und Von Rhein-km 395,40 (Mün- Schifffahrt von und zu Baggersee der Firma Heinrich dung) nach Süden den Umschlagstellen Krieger und Söhne KG, Gemein- der Fa. Heinrich Krie- de Ketsch ger und Söhne KG und Fa. Münzes- heimer Mühle GmbH & Co.KG Südlicher Ketscher Altrhein und Von Rhein-km 406,25 bis zum Kiesschifffahrt Baggersee der Firma Heinrich östlichen Ufer des Baggersees Krieger und Söhne KG, Gemein- de Ketsch Nördlicher Ketscher Altrhein und Von Rhein-km 409,10 bis zum Kiesschifffahrt Baggersee der Firma Heinrich südlichen Ufer des Baggersees Krieger und Söhne KG, Gemein- den Ketsch und Brühl Otterstädter Altrhein und Bag- Rhein-km 410,60 (linksrhei- Kiesschifffahrt gersee der Firma Gebr. Gries- nisch) haber GmbH & Co.KG, Gemein- de Brühl Backofen, Stadt Mannheim Von Rhein-km 412,40 (Mün- Sport- und Vergnü- dung) 400 m nach Süden gungsschifffahrt Fußnoten 1) Auf den für die Schifffahrt bestimmten Gewässern ist neben den in dieser Spalte zugelassenen Verkehrsarten der Verkehr mit Fahrzeugen der Polizei, der Wasserwirtschaftsverwaltung und sonstiger Stellen, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert, sowie mit Fahr- zeugen der für die Gewässerstrecke eingerichteten Rettungsdienste zulässig. 2) Gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt. Anlage 5 (zu § 61 Absatz 2) Verzeichnis der Hauptdämme Dammsystem von bis - Seite 90 von 94 - III Hochstetten, Stadt Breisach a. Rh. Burkheim, Stadt Vogtsburg i. K. IV Sasbach Oberhausen, Gemeinde Rheinhausen (Leopoldskanal) V Oberhausen, Gemeinde Rheinhausen Niederhausen, Gemeinde Rhein- (Leopoldskanal) hausen (Pumpwerk Rheinhausen) VI Niederhausen, Gemeinde Rheinhausen Kappel, Gemeinde Kappel-Grafen- (Pumpwerk Rheinhausen) hausen VII Wittenweier, Gemeinde Schwanau Nonnenweier, Gemeinde Schwanau (Schutter-Entlastungskanal) VIII Nonnenweier, Gemeinde Schwanau Ottenheim, (Schutter-Entlastungskanal) Gemeinde Schwanau IX Ottenheim, Gemeinde Schwanau Ichenheim, Gemeinde Neuried X Meißenheim, Gemeinde Meißenheim Altenheim, Gemeinde Neuried (Pump- (einschließlich der werk Altenheim) Querriegel Ichen- heim, Altenheim und nördlicher Ab- schlussdamm Pol- der Altenheim) XI Altenheim, Gemeinde Neuried (Pump- Kulturwehr Kehl/Straßburg werk Altenheim) XIa Südliche Gemarkungsgrenze Stadt Kehl-Kronenhof Kehl XII Goldscheuer, Stadt Kehl Kehl (100 Meter südlich Europa- brücke) XIII Auenheim, Stadt Kehl Honau, Stadt Rheinau XIV Leutesheim, Stadt Kehl/Honau, Stadt Diersheim, Stadt Rheinau Rheinau - Seite 91 von 94 - XV Diersheim, Stadt Rheinau Freistett, Stadt Rheinau XVa Freistett, Stadt Rheinau XVI Freistett, Stadt Rheinau Helmlingen, Stadt Rheinau XVIII Helmlingen, Stadt Rheinau Greffern, Gemeinde Rheinmünster 1 XIX XX Ulm, Stadt Lichtenau/Greffern, Ge- Söllingen, meinde Rheinmünster Gemeinde Rheinmünster XXa Söllingen, Gemeinde Rheinmünster XXI Söllingen, Iffezheim Gemeinde Rheinmünster (Sandbach/Bundesstraße 36) 2 XXII XXIII Iffezheim Steinmauern (Sandbach/Bundesstraße 36) (Murg/Hoffelder Brücke) XXIV Steinmauern (Schöpfwerk) Oberhalb Murgmündung XXV Steinmauern Rheinhafenabsperrtor Karlsruhe (Süd- seite) (Murg/Hoffelder Brücke) und Hochwas- serdamm XXVIa Rheinpegel Karlsruhe-Maxau (Rheinhafen Karlsruhe, Nordseite) XXVa Neuburgweier, Gemeinde Rheinstetten Rappenwörter Altrhein XXVI Mörsch, Gemeinde Rheinstetten Damm XXV oberhalb der Einfahrt zum Karlsruher Hafen - Seite 92 von 94 - XXVIa Rheinhafen Karlsruhe Eisenbahnlinie Karlsruhe-Maxau XXVII Hafen Maxau Mündung des Pfinz-Entlastungskanals XXVIII Karlsruhe-Knielingen Kreisstraße 3580 nördlich Eggenstein, Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen XXIX Straße von Eggenstein-Leopoldshafen Hochwasserdamm XXX bei der nach Linkenheim-Hochstetten Reitstegschleuse XXIXa Hochwasserdamm XXIX Hochwasserdamm XXX bei Linken- heim, Gemeinde Linkenheim-Hochs- tetten XXX Kreisstraße 3580 nördlich Eggenstein, Neudorf, Gemeinde Graben-Neudorf Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen (Prestelwehr) XXXa Hochwasserdamm XXX Mündung des Pfinz-Entlastungskanals XXXI 3 Neudorf, Gemeinde Graben-Neudorf Jägerschrittschleuse (Prestelwehr) XXXIa 4 Rußheim, Gemeinde Dettenheim Hochwasserdamm XXXI bei Germers- heim XXXIb Jägerschrittschleuse Pfinzkanaldüker XXXII Pfinzkanaldüker Philippsburg (Kreisstraße 3537) XXXIII Ringdamm Rheinschanzinsel XXXIIIa Philippsburger Abschlussdamm XXXIV Oberhausen, Gemeinde Oberhau- Neulußheim sen-Rheinhausen (Kreisstraße 3537) XXXV Altlußheim Hockenheim XXXVI bei Ketsch - Seite 93 von 94 - XXXVII Ringdamm Kollerinsel XXXVIII bei Brühl-Rohrhof XXXIX Mannheim-Neckarau, Großkraftwerk Mannheim-Neckarau, Speyerer Straße XXXIXa (Neckar- Mannheim-Seckenheim Mannheim-Neuostheim, damm) XLa Friesenheimer Insel XLI Friesenheimer Altrhein Autobahn Mannheim-Sandhofen XLII Autobahn Mannheim-Sandhofen Landesgrenze gegen Hessen Neckardamm Neckarhausen, Gemeinde Edin- Mannheim-Seckenheim links gen-Neckarhausen Neckardamm bei Ilvesheim rechts Fußnoten 1) Abgetragen. 2) Der Hauptdamm ist bis auf ein Reststück von rund 200 Metern, das nicht mehr als Schutz- damm dient, abgetragen. 3) Ausgenommen die Strecke auf dem Gebiet von Rheinland-Pfalz. 4) Ausgenommen die Strecke auf dem Gebiet von Rheinland-Pfalz. - Seite 94 von 94 -