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德国的法律

Baden-Württemberg Fees Law

颁布于 2004-12-14 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesgebührengesetz (LGebG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Agricultural and rural development, Environment, Fisheries and aquaculture, Water
关键词
agricultural development, fees/royalties, environmental fees/charges, fishing charge, taxes, water charges, water supply

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  1. Seite 1 von 8 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LGebG Ausfertigungsdatum: 14.12.2004 Gültig ab: 02.01.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GBl. 2004, 895 Gliede rungs-Nr: 202 Landesgebührengesetz (LGebG) Vom 14. Dezember 2004 *) Zum 18.06.2016 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5, 9 und 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895). Der Landtag hat am 9. Dezember 2004 das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Grundsätze § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für Gebühren und Auslagen, die Behörden für öffentliche Leistungen festsetzen und erheben, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Das Kommunalabgabenge setz bleibt unberührt. Für Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden gilt § 4 Abs. 3. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Eine Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (2) Eine öffentliche Leistung ist behördliches Handeln. Öffentliche Leistungen einer Behörde liegen auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist als erteilt gilt. (3) Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung. (4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentli cher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Seite 2 von 8 (5) Auslagen sind Ausgaben, die die Behörde Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können. (6) Verwaltungskosten sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, ins besondere Personal- und Sachkosten, kalkulatorische Kosten einschließlich entsprechender Gemeinkos tenanteile. ZWEITER ABSCHNITT Entstehung und Festsetzung § 3 Entstehung der Gebühren und Auslagen Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht bei öffentlichen Leistungen, 1. die auf Antrag erbracht werden, mit dessen Eingang bei der Behörde, 2. die nicht antragsgebunden sind, und bei sonstigen öffentlichen Leistungen mit deren Beginn. § 4 Festsetzung der Gebühren und Auslagen (1) Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. (2) Die obersten Landesbehörden setzen für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestän de und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest, soweit nicht Abs. 3 zur Anwendung ge langt. Mit der Gebührenfestsetzung können auch Gebührenerleichterungen nach § 11 verbunden wer den. (3) Die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden setzen für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Auf gaben der unteren Baurechtsbehörden im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebühren pflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung. Mit der Ge bührenfestsetzung können auch Gebührenerleichterungen nach § 11 verbunden werden. Für die Fest setzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Ver waltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz. Satz 1 gilt nicht für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz und für die bautechnische Prü fung nach den baurechtlichen Vorschriften. (4) Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10 000 Euro erhoben werden. (5) Regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren, sind die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestän de, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen zu überprüfen und nach Bedarf anzupassen. § 5 Schuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, 1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2. der die Gebühren- oder Auslagenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abge gebene oder ihr mitgeteilte schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat oder Seite 3 von 8 3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 6 Gläubiger Gebühren- und Auslagengläubiger ist der Rechtsträger der Behörde, die die öffentliche Leistung er bringt. § 7 Gebührenbemessung (1) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leis tung Beteiligten decken. (2) Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebüh renschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. (3) Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. § 8 Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Werden öffentliche Leistungen erbracht, für die Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft maßgebend sind, werden die Gebühren nach Maßgabe dieser Vorschriften bemessen. Durch Rechtsverordnung können die Gebühren abweichend bemessen werden, soweit die Gebührenvor schriften der Rechtsakte dies zulassen. § 9 Sachliche Gebührenfreiheit (1) Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen: 1. Gnadensachen, 2. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 3. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit, 4. Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung, 5. mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, soweit bei schriftlichen oder elek tronischen Auskünften nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas anderes bestimmt ist, 6. einfache elektronische Kopien, 7. die behördliche Informationsgewinnung. (2) Absatz 1 Nummer 7 gilt nicht für Vermessungsgebühren. § 10 Persönliche Gebührenfreiheit (1) Das Land Baden-Württemberg ist gebührenbefreit. Ebenso gebührenbefreit sind landesunmittelba re juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung Seite 4 von 8 des Landes verwaltet werden. Die Bundesrepublik Deutschland sowie die anderen Länder sind insoweit gebührenbefreit, als die Gebühr für die öffentliche Leistung 500 Euro oder weniger beträgt. (2) Gebührenbefreit sind auch die Gemeinden, Landkreise, selbstständigen Kommunalanstalten, Ge meindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg. (3) Die Kirchen und die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen sind gebührenbefreit. (4) Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen sind für den Bereich der Wohl fahrts- und Gesundheitspflege gebührenbefreit. (5) Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stellen berech tigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Satz 1 gilt für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen nur für deren steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art. (6) Werden öffentliche Leistungen nicht nur durch Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung er bracht, gelten die Absätze 1 bis 4 nicht. Das gilt auch für öffentliche Leistungen im Bereich des Vermes sungswesens und des bautechnischen Prüfwesens. (7) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Sachverständigengebühren im Sinne von § 13 sowie für Gebühren, die für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen festgesetzt werden. § 11 Gebührenerleichterungen (1) In § 4 Abs. 2 und 3 genannte Stellen können für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Ge bührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öf fentlichem Interesse geboten ist. Dabei sind insbesondere die Vorschriften über die Gebührenbemes sung (§ 7), die sachliche Gebührenfreiheit (§ 9) und die Gebührenarten (§ 12) zu beachten. (2) Die Behörde kann die Gebühren niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. § 12 Gebührenarten (1) Die Gebühren sind nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren zu bestimmen. (2) Eine Gebühr nach festen Sätzen ist eine 1. mit einem bestimmten, unveränderlichen Betrag vorgesehene Gebühr, 2. nach Zeiteinheiten bestimmte Gebühr, 3. von dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Leistung bezieht, abhängige Gebühr. (3) Für eine Wertgebühr ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung oder eine an dere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Der Gebührenschuldner hat auf Ver langen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. (4) Bei Rahmengebühren wird ein Mindest- und Höchstsatz für die Gebühr festgelegt. § 13 Sachverständigengebühren Seite 5 von 8 Für die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Begutachtung, Prüfung oder Untersuchung von Perso nen oder Sachen durch staatliche oder staatlich beauftragte Sachverständige können Sachverständi gengebühren erhoben werden. § 14 Auslagen (1) Mit der Gebühr sind die der Behörde erwachsenen Auslagen abgegolten. (2) Übersteigen die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich, sind sie gesondert in der tatsäch lich entstandenen Höhe festzusetzen. (3) Auslagen nach Abs. 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. § 15 Kurtaxe (1) In Staatsbädern kann für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kurzwecken unterhalten wer den, eine Kurtaxe auf Grund einer Kurtaxordnung erhoben werden. Dabei kann das Verfahren zur Fest setzung, Erhebung und Einziehung der Kurtaxe auch auf Dritte übertragen werden. (2) Schuldner der Kurtaxe ist, wer sich im Badeort zu Kur- oder Erholungszwecken aufhält, ohne Ein wohner dieser Gemeinde zu sein. Die Kurtaxe kann auch von den Einwohnern erhoben werden, die den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in einer anderen Gemeinde haben. (3) Die Kurtaxordnung für die jeweiligen Staatsbäder erlässt das Finanzministerium als Rechtsverord nung. Sie bestimmt insbesondere die Festlegung der Kurbezirke, die Erhebung und die Höhe der Kur taxe nach den entstandenen Verwaltungskosten, die Schuldner sowie den Entstehungstatbestand der Kurtaxe und eventuelle Befreiungen. Ferner kann bestimmt werden, dass Vermieter von Unterkünften, Campingplatzbetreiber und Reiseunternehmer, Betreiber von Kurtaxeinrichtungen und ähnlichen Ein richtungen verpflichtet sind, Kurgäste zu melden sowie die Kurtaxe einzuziehen und abzuführen. Inso weit haften diese neben dem Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe. (4) Für die Bemessung der Verwaltungskosten gilt § 7 Abs. 1. § 16 Gebühren- und Auslagenentscheidung (1) Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen soll zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Sie muss mindestens enthalten: 1. die festsetzende Behörde, 2. den Gebühren- und Auslagenschuldner, 3. die gebührenpflichtige öffentliche Leistung, 4. die Höhe der zu zahlenden Gebühren und Auslagen mit Rechtsgrundlage sowie Angaben zur Be rechnung, 5. die Angabe, an welche Stelle, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu bezahlen sind. (2) Die Gebührenentscheidung kann mündlich erfolgen. Sie ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. (3) Die Gebührenentscheidung kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßge bende Wert des Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Sie ist zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewissheit beseitigt ist. Seite 6 von 8 § 17 Festsetzungsverjährung (1) Die Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist ab gelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebühren- oder Auslagenschuld entstanden ist. (2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder einen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden ist. (3) Sind die Gebühren vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt und die festsetzende Behörde hiervon Kenntnis erhal ten hat. (4) Die Festsetzungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. DRITTER ABSCHNITT Erhebung § 18 Fälligkeit Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung an den Schuldner fällig, es sei denn, die Behörde hat einen späteren Fälligkeitszeitpunkt bestimmt. § 19 Vorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht (1) Die Behörde kann eine öffentliche Leistung, die auf Antrag erbracht wird, von der Zahlung eines Vor schusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebüh ren und Auslagen abhängig machen. (2) Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Si cherheit zu setzen. Die Behörde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleis tung hierauf hingewiesen worden ist. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leis tung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zu rückbehalten werden. § 20 Säumniszuschläge Werden Gebühren oder Auslagen nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf vol le 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten. Die Gebühren und Auslagen gelten als ent richtet 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle, 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto an dem Tag, an dem der Betrag der zuständigen Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben wird, 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben. Seite 7 von 8 § 21 Stundung (1) Die Behörde kann die festgesetzten Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll nur auf Antrag und gegen Sicherheits leistung gewährt werden. (2) Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben. Die Zinsen betragen für jeden Mo nat 0,5 vom Hundert. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. (3) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle 50 Euro nach unten abge rundet. (4) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des ein zelnen Falles unbillig wäre. § 22 Niederschlagung, Erlass (1) Die Behörde kann Ansprüche niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg ha ben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem einzuziehenden Betrag stehen. (2) Die Behörde kann Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden. § 23 Zahlungsverjährung (1) Die Ansprüche auf Zahlung verjähren nach fünf Jahren. Mit der Verjährung erlischt der Anspruch. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fäl lig geworden ist. (2) Für die Zahlungsverjährung gilt § 17 Abs. 4 entsprechend. (3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Stundung, Sicherheitsleistung sowie Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht. VIERTER ABSCHNITT Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen § 24 Rechtsbehelf Die Gebühren- und Auslagenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbststän dig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebühren- und Auslagenentscheidung. § 25 Gebührenhinterziehung, leichtfertige Gebührenverkürzung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich 1. der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde über gebührenrechtlich erhebliche Tatsa chen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder Seite 8 von 8 2. die zuständige Behörde oder eine andere Behörde pflichtwidrig über gebührenrechtlich erhebli che Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Gebühren verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Gebührenvortei le erlangt. § 370 Absatz 2 und 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind in der jeweils geltenden Fas sung entsprechend anzuwenden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Gebührenschuldner oder bei der Wahrnehmung der Angelegenhei ten eines Gebührenschuldners eine der in Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 sind 1. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für Gebührensachen auf dem Gebiet des Vermessungs-, Flurneuordnungs- und Landentwicklungswesens, 2. die Regierungspräsidien Freiburg und Tübingen für Gebührensachen auf dem Gebiet des Forstwe sens, 3. die Landratsämter für Gebührensachen in ihrem Bereich, mit Ausnahme der Gebührensachen auf dem Gebiet des Vermessungswesens, 4. im Übrigen die Regierungspräsidien. § 26 Verwaltungsvorschriften (1) Das Finanzministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz. (2) Die nach § 4 Abs. 2 und 3 zuständigen Stellen erlassen die für ihre Bereiche erforderlichen besonde ren Verwaltungsvorschriften. § 27 Übergangsbestimmungen (1) Das Landesgebührengesetz vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358), wird aufgehoben, soweit nicht einzelne Regelungen nach Artikel 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts übergangsweise, längstens aber bis zum 31. Dezember 2006, weitergelten. § 13 des Staatshaushaltsgesetzes 2004 (GBl. S.69) bleibt unberührt. (2) Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine öffentliche Leistung, die vor Inkrafttreten die ses Gesetzes beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das bisher gel tende Landesgebührengesetz anzuwenden. © juris GmbH

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