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德国的法律

Animal Products Disposal Act Implementation Law

颁布于 2004-12-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Sachsen-Anhalt
主题
Livestock, Waste and hazardous substances
关键词
animal by-products, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, waste disposal, waste non-domestic sources, waste management, organic waste, transport/storage, enforcement/compliance

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文本

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  1. Seite 1 von 3 Landesrecht Sachsen-Anhalt Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: TierNebG-AG Ausfertigungsda tum: 22.12.2004 Gültig ab: 30.12.2004 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstel le: GVBl. LSA 2004, 875 Gliede rungs-Nr: 7831.12 Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG) Vom 22. Dezember 2004 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezem ber 2008 (GVBl. LSA S. 452) § 1 Beseitigungspflichtige Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseiti gungspflichtige) im Sinne von § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. Sie neh men die ihnen als Beseitigungspflichtige zugewiesenen Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wir kungskreis wahr. § 2 Einzugsbereiche (1) Das für Veterinärangelegenheiten zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. (2) Das für Veterinärangelegenheiten zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestim men, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Ma terial auch in Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtungen außerhalb eines nach Absatz 1 bestimm ten Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet oder endgültig beseitigt werden darf. § 3 Kosten und Entgelte (1) Die nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenpro dukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an sie abzugeben sind, von deren Besitzern Kosten als Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes; zur Be seitigung gehören das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten sowie die endgültige Beseitigung. Bei der Bemessung der Gebühren sind die Verwertungserlöse zu berücksichti gen. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach den Mengen der in einem bestimmten Zeit abschnitt abgelieferten tierischen Nebenprodukte ist zulässig, wenn diese zu einer entsprechenden Minderung der auf die Beseitigung entfallenden Kosten führen. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer des Materials. (2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach sei nen Preislisten und allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung Seite 2 von 3 des Landesverwaltungsamtes im Benehmen mit der Tierseuchenkasse und den Beseitigungspflichti gen nach § 1 Satz 1. Die Entgelte sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der im BGBl. Teil III Gliederungsnummer 722-2-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2340), in der jeweils gel tenden Fassung zu berechnen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, sofern der Beseitigungspflichtige im Sin ne von Satz 1 im Wettbewerb und im Wege eines transparenten Vergabeverfahrens nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ermittelt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entspre chend. (3) [1]) Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen nach Maßgabe einer Satzung für die bis zum 31. De zember 2013 entstandenen Kosten der Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von Vieh im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes. Die Beihilfen dürfen 75 v. H. der Kosten der Beseitigung nicht übersteigen, dabei werden Steuern nicht berücksichtigt. (4) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse für die Gewährung der Beihilfen 25 v. H. der Kosten der Beseitigung. Die Landkreise und kreisfreien Städte erstatten der Tierseuchenkasse weitere 25 v. H. der bis zum 30. Juni 2010 entstandenen Kosten der Beseitigung. Die Tierseuchenkasse rechnet jeweils am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Land und den Landkreisen und kreisfreien Städten oder ei ner von diesen beauftragten Stelle ab. Fußnoten [1]) Absatz 3 tritt mit Ablauf des 1. Januar 2014 außer Kraft § 4 Übergangsvorschrift (1) Die Inhaber der Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtungen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2005 noch Entgelte nach ihren bisherigen Preislisten und allgemeinen Ge schäftsbedingungen erheben. (2) Das für Veterinärangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufhebung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 10. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 631), geändert durch Nummer 481 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 172), zu regeln. § 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausführungsge setz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 306) außer Kraft. (2) § 3 Abs. 3 tritt am 1. Januar 2014 außer Kraft. Magdeburg, den 22. Dezember 2004. Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt In Vertretung Dr. Paschke Vizepräsidentin Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Seite 3 von 3 Prof. Dr. Böhmer Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Wernicke © juris GmbH