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德国的法律

Animal Breeding Import Control Law

颁布于 2002-01-09 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben bei der Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen (Tierzuchteinfuhrkontrollgesetz – TierZEKG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Sachsen
主题
Livestock
关键词
animal reproduction, international trade, standards, genetic resources, enforcement/compliance, animal production
类别
*

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Tierzuchteinfuhrkontrollgesetz - TierZEKG www.recht.sachsen.de 1 von 1 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben bei der Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen (Tierzuchteinfuhrkontrollgesetz – TierZEKG) Vom 9. Januar 2002 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008 Der Sächsische Landtag hat am 15. November 2001 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Aufgabenübertragung (1) Die bei der Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen nach den §§ 2 bis 7 der Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern (Tierzucht-Einfuhrverordnung – TierZEV) vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245) wahrzunehmenden Aufgaben der Einfuhrkontrollen werden auf die Landkreise und Kreisfreien Städte als Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG ) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413) übertragen. Hierzu zählt insbesondere die Prüfung der bei der Einfuhr vorzulegenden Bescheinigungen und der eingeführten Tiere durch einfache Beschau sowie des Vorhandenseins und der Konformität der vorgeschriebenen Kennzeichen an den Tieren. (2) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Absatz 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichtsbehörde ist Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 1 § 2 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 9. Januar 2002 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Steffen Flath 1 § 1 geä. durch Artikel 69 des G vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186)

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