Animal Breeding Act
颁布于 2006-12-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Tierzuchtgesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Livestock
- 关键词
- basic legislation, animal production, animal reproduction, genetic resources, cattle, sheep/goats, swine, equine-animals
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Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes1)2) Vom 21. Dezember 2006 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra tes das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Tierzuchtgesetz (TierZG) I n h a l t s ü b e r s i c h t Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zuchtorganisationen, Leistungs prüfungen und Zuchtwertschätzung § 3 Anerkennung § 4 Verfahren § 5 Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und besondere Regelungen § 6 Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung § 7 Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung § 8 Ermächtigungen Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt § 9 Monitoring § 10 Ermächtigungen § 11 Erlass von Verwaltungsvorschriften Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen § 12 Zuchttiere § 13 Abgabe von Samen § 14 Verwendung des Samens § 15 Abgabe von Eizellen und Embryonen § 16 Verwendung von Eizellen und Embryonen § 17 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten § 18 Ermächtigungen Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr § 19 Drittlandseinfuhr § 20 Ermächtigungen § 21 Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden Abschnitt 6 Überwachung, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften § 22 Überwachung, Ausnahmen § 23 Auskünfte zwischen den Behörden, Datenübermittlung und Außenverkehr § 24 Bekanntmachung § 25 Schiedsverfahren § 26 Bußgeldvorschriften Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 27 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen § 28 Übergangsvorschriften § 29 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 30 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht Anlage 1 Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorgani sationen Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über rein rassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 206 S. 8); 2. Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG Nr. L 167 S. 54); 3. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 382 S. 36); 4. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über rein rassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 153 S. 30); 5. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 be treffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehör den der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behör den mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ge währleisten (ABl. EG Nr. L 351 S. 34); 6. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG Nr. L 71 S. 34); 7. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG Nr. L 71 S. 36); 8. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Rege lung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Er zeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29); 9. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle gung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55); 10. Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. EG Nr. L 224 S. 60); 11. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züch terische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 85 S. 37); 12. Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grund sätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66); 13. Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Ände rung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zucht rinder (ABl. EU Nr. L 78 S. 43). 2) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zucht wertschätzung Anlage 4 Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Her kunftsbescheinigungen Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr A b s c h n i t t 1 A l l g em e i n e B e s t i mm u n g e n § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von 1. Rindern und Büffeln, für Büffel jedoch nur, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 2. Schweinen, 3. Schafen, 4. Ziegen sowie 5. Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen (Equiden). (2) Im züchterischen Bereich ist die Erzeugung der in Absatz 1 bezeichneten Tiere, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, dass 1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichti gung der Tiergesundheit erhalten und verbessert wird, 2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbs fähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird, 3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entspre chen und 4. eine genetische Vielfalt erhalten wird. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen; 2. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusam menschluss von Züchtern zur Förderung der Tier zucht, der ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt; 3. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder ein vertragli cher Verbund von Betrieben, der ein Kreuzungs zuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinations eignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt; 4. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchterver einigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Rein zuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; 5. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtor ganisation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu deren Identifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft; 6. Räumlicher Tätigkeitsbereich: Gebiet, in dem eine Zuchtorganisation ihr Zuchtprogramm durchführt und in dem im Falle einer Züchtervereinigung deren Mitglieder ihren Betriebssitz haben; 7. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren, wobei die Leistung auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ih ren Erzeugnissen umfasst; im Falle eines Kreu zungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprü fung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest); 8. Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berück sichtigung der Wirtschaftlichkeit (Zuchtwert) auf der Grundlage von Ergebnissen der Leistungsprü fungen, auch unter Berücksichtigung der Verwandt schaft; 9. Prüfeinsatz: Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen eines männlichen Zuchttieres, welches selbst noch nicht die Anforderung an die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für den Einsatz in der künstlichen Besamung erfüllt, mittels künstlicher Besamung zum Zwecke der an schließenden Durchführung der Leistungsprüfun gen und Zuchtwertschätzung für das Spendertier, im Falle eines registrierten männlichen Zuchttieres zur Bewertung der Verkaufserzeugnisse, im Rah men des Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation; 10. Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kenn zahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopula tionen zur Beschreibung der genetischen Variabili tät innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt von Rassen; 11. Zuchttier: a) ein Tier, das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier), b) ein Tier, das selbst in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder c) ein Tier, das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier); 12. Zuchtbescheinigung: eine Urkunde, die mindestens Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres enthält und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder Embryonen enthalten kann; 13. Herkunftsbescheinigung: eine Urkunde, die min destens Angaben über die Herkunft von registrier ten Zuchttieren in der Kreuzungszucht enthält und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder Embryonen enthalten kann; 14. Besamungsstation: eine amtlich zugelassene Ein richtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besa mung; 15. Samendepot: eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künst liche Besamung; 16. Embryo-Entnahmeeinheit: eine amtlich zugelas sene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, La gerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen; 17. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union angehört; 3295Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 18. Vertragsstaat: Staat, der a) Vertragsstaat des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum mit Wirkung auf die Tierzucht ist oder b) über ein bilaterales Abkommen mit der Europäi schen Gemeinschaft zur Harmonisierung tier züchterischer Vorschriften verfügt und nicht der Europäischen Union angehört; 19. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Ver tragsstaat ist. A b s c h n i t t 2 Z u c h t o r g a n i s a t i o n e n , L e i s t u n g s p r ü f u n g e n u n d Z u c h t w e r t s c h ä t z u n g § 3 Anerkennung (1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tiere die Anforde rungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind. (2) Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorgani sation auch anerkennen, soweit 1. eine hinreichend große Zuchtpopulation, um a) ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchzuführen oder b) die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten, oder 2. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erfor derliche Personal und die hierfür erforderlichen Ein richtungen noch nicht in vollem Umfang vorhanden sind und die Voraussetzungen nach Absatz 1 im Übrigen vorliegen. (3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Anerkennung einer Züchtervereinigung versagen, soweit im Inland für die betroffene Rasse bereits eine oder mehrere Züchterver einigungen anerkannt sind, und die Anerkennung einer weiteren Züchtervereinigung für diese Rasse 1. im Falle einer vom Aussterben bedrohten Rasse das Erhaltungszuchtprogramm oder 2. im Falle einer einheimischen Rasse im Sinne des Ab satzes 4 die langfristige Durchführung eines nach haltigen Zuchtprogramms gefährden würde. (4) Einheimisch ist eine Rasse, für die auf Grund in Deutschland vorhandener Tierbestände erstmals ein Zuchtbuch begründet worden ist und seitdem oder, so fern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in Deutschland geführt wird. Eine Rasse kann ferner von der zuständigen Behörde als einheimisch anerkannt werden, soweit das Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet worden ist, aber für diese Rasse 1. nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein Zuchtprogramm durchgeführt wird oder 2. mindestens seit 1949 auf Grund dort vorhandener Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchge führt wird. § 4 Verfahren (1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten: 1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform der Zuchtorganisation sowie die Namen und die Anschrift der zur Vertretung befugten Perso nen; 2. Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter); 3. das Zuchtziel und im Falle der Reinzucht den Namen der Rasse, im Falle der Kreuzungszucht die Bezeich nung des Verkaufserzeugnisses; 4. Angaben zum Zuchtprogramm, das die Zuchtorgani sation selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Zuchtorganisationen durchführt; 5. im Falle einer Beauftragung den Namen und die An schrift der Stellen, die von der Zuchtorganisation mit der Durchführung der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzung oder des Prüfeinsatzes beauf tragt sind; 6. den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich; 7. bei einer Züchtervereinigung zusätzlich a) Nachweise über die Satzung oder den Gesell schaftsvertrag (Rechtsgrundlage), aus denen auch der räumliche und sachliche Tätigkeitsbe reich ersichtlich ist, b) die Zuchtbuchordnung, die im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen nach Anlage 2 Spalten 2 und 3 zu erfüllen hat, oder die Zuchtregisterord nung, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat; 8. bei einer Zuchtorganisation, die ein Zuchtregister führt, zusätzlich a) die Zuchtregisterordnung, die im Hinblick auf die Züchtung von hybriden Schweinen die Anforde rungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat, b) den Namen, die Anschrift und Angaben über den Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben inner halb des Zuchtprogramms. Aus den Angaben nach Satz 1 Nr. 4 müssen die Zucht methode, der Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung sowie des Prüfeinsatzes, so fern dieser im Zuchtprogramm vorgesehen ist, und ge gebenenfalls die abgeschlossenen Zusammenarbeits vereinbarungen ersichtlich sein. (2) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des An tragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen ein holen. (3) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der Zuchtorganisation zuständige Behörde. (4) Bevor die zuständige Behörde eine Zuchtorgani sation, die ihre Tätigkeit auch auf das Gebiet eines an 3296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 deren Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder ei nes anderen Vertragsstaates bezieht, anerkennt oder deswegen eine bestehende Anerkennung erweitert, un terrichtet sie die für das jeweilige Gebiet des anderen Landes oder, unter Beachtung des § 23 Abs. 4, des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zustän dige Behörde durch Übersendung der Antragsunterla gen über den Antrag. Die unterrichtete Behörde kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Unter richtung der anerkennenden Behörde Bemerkungen zu dem Antrag auf Anerkennung zukommen lassen. Die anerkennende Behörde teilt den unterrichteten Behör den ihre endgültige Entscheidung über den Antrag un verzüglich mit. (5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 1 im Antrag gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Maßnahmen, die zu Änderungen hinsichtlich der Sachverhalte nach Ab satz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a führen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde. Soweit sich der räumliche Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation auch auf das Gebiet eines ande ren Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates erstreckt, gilt Absatz 4 ent sprechend. § 5 Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und besondere Regelungen (1) Die Anerkennung endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der An erkennung festgesetzt werden. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Er füllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erfor derlich ist, Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für die gleiche, vom Aussterben bedrohte einheimische Rasse im Sinne des § 3 Abs. 4 führen, aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen. Erstreckt sich der räumliche Tätigkeitsbereich der be troffenen Zuchtorganisationen auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zu ständigen Behörden dieser Länder. (3) Die zuständige Behörde widerruft die Anerken nung einer Zuchtorganisation, soweit die in § 3 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen von dieser Zuchtorgani sation nicht mehr auf Dauer erfüllt werden. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrif ten über Rücknahme und Widerruf unberührt. (4) Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in einem an deren Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben und die nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchfüh rung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht aner kannt sind, bedürfen nicht der Anerkennung im Inland. Sie können im Inland tätig werden, wenn sie dem Bun desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver braucherschutz (Bundesministerium) ihre Tätigkeit un ter Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches ange zeigt haben. Vor einer Anzeige nach Satz 2 dürfen sie im Hinblick auf ein im Inland gehaltenes Tier weder eine Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorneh men noch eine Zuchtbescheinigung oder eine Her kunftsbescheinigung ausstellen. Das Bundesministe rium unterrichtet die für den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich zuständige Behörde. (5) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesminis terium die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zucht organisationen sowie die Fälle, in denen die Anerken nung abgelehnt worden ist, bei Equiden nur die Fälle, in denen die Ablehnung der Anerkennung angefochten worden ist, zum Zwecke der Unterrichtung der Kom mission der Europäischen Gemeinschaft sowie der an deren Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten mit. (6) Nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannte Zuchtorgani sationen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zuchtprogramms und ihrer Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung zu be achten, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 Buchstabe a Gegenstand der Anerkennung sind. § 6 Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung (1) Jeder Züchter, der zur Mitwirkung an einwand freier züchterischer Arbeit bereit ist, hat im sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich einer Züchtervereini gung das Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Die Rechte und Pflichten auf Grund der Mitgliedschaft be stimmen sich im Übrigen nach den für die jeweilige Zuchtorganisation geltenden Vorschriften. (2) Jedes Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, ist auf Antrag des Mitglieds einer Züch tervereinigung, das Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einzutragen. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 besteht im Falle der Zucht des englischen Vollblutes und des Trabers kein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Jeder Züch ter muss jedoch mindestens die Möglichkeit haben, ein von ihm gezüchtetes Pferd in das Zuchtbuch eintragen und darin vermerken und an den Leistungsprüfungen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen von der Züchtervereinigung zu erhalten. § 7 Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung (1) Die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschät zung für die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere wer den von den anerkannten Zuchtorganisationen nach den Anforderungen und Grundsätzen der in Anlage 3 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Ge meinschaft sowie einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt. (2) Für die Verwendung der Daten und Ergebnisse der im Rahmen des Zuchtprogramms vorgesehenen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung durch die Zuchtorganisationen sind die Vorschriften über die Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen maßgeb lich, soweit nicht ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt. Zur Information der Abnehmer von Zuchtpro dukten sind die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung aus dem Prüfeinsatz von den Zuchtorganisationen zu veröffentlichen. Dabei kann auch der Name der Besitzer der Prüftiere veröffentlicht werden, soweit dies zum Zwecke des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und private Be 3297Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 lange nicht entgegenstehen. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gewähren die zuständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter Beachtung der Grund sätze des Diskriminierungsverbots Zugang zu den Da ten und Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung. (3) Soweit Tierhalter auf Grund von Rechtsvorschrif ten, auch unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro päischen Gemeinschaft, zu Angaben über Kennzeich nungsnummer, Geburtsdatum, Abgangsdatum und -art, Betriebswechsel, Abstammung und Rassezugehörig keit von Tieren gegenüber den für die Erfassung der Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Stellen verpflichtet sind, haben diese Be hörden oder Stellen den Zuchtorganisationen auf An frage die Angaben mitzuteilen, die zum Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zucht wertschätzung erforderlich sind, soweit der Tierhalter seine Einwilligung in die Übermittlung der Angaben an die Zuchtorganisationen schriftlich gegenüber den Behörden oder Stellen erklärt hat. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Mitteilung an die für die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zuständi gen Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen. (4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfun gen und Zuchtwertschätzungen stehen Leistungsprü fungen und Zuchtwertschätzungen 1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, die nach geltenden Vorschriften des jeweili gen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umset zung oder Durchführung der Rechtsakte der Euro päischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der land wirtschaftlichen Tierzucht durchgeführt worden sind, 2. in einem Drittland gleich, soweit diese a) sich auf Zuchttiere beziehen, für die die Voraus setzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buch stabe a für eine Einfuhr vorliegen, oder b) den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 ge nannten Rechtsakte der Europäischen Gemein schaft entsprechen. § 8 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemein schaft Anforderungen an a) Personal und Einrichtung der Zuchtorganisatio nen und die von diesen mit der Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Beauftragten, b) den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zucht registerordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters, wobei auch die Anwendung bestimmter Grund sätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben wer den kann, c) die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen, d) Art und Umfang von Maßnahmen zur Sicherung und Überprüfung der Abstammung von Zuchttie ren, e) den Mindestumfang der Zuchtpopulation, f) Zuchtprogramme im Hinblick auf die Erhaltung genetischer Vielfalt vorzuschreiben, 2. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemein schaft a) Leistungsmerkmale vorzuschreiben, die bei den Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung mindestens zu berücksichtigen sind, b) Grundsätze für die Durchführung der Leistungs prüfungen, der Zuchtwertschätzung und deren Qualitätssicherung vorzuschreiben, c) Grundsätze für Form und Inhalt der Veröffentli chung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben, 3. zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftli chen Tierzucht die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der Prämien vorzuschreiben sowie Regelungen über die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfun gen, zu treffen, 4. Anforderungen an Verfahren und Merkmale zur Si cherung der Identität von Zuchttieren, Samen, Eizel len und Embryonen vorzuschreiben, 5. in entsprechender Anwendung der Nummern 1 und 2 Anforderungen und Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschät zung zu regeln, soweit solche Grundsätze nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft geregelt sind. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich ab grenzbarer Gruppierungen von der Geltung dieses Ge setzes auszunehmen, soweit die in § 1 Abs. 2 genann ten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung abweichend von § 7 Abs. 1 von den zuständigen Behörden durchgeführt werden, 2. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann be stimmt werden, dass 1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung Dritten übertragen wird oder 2. Dritte beauftragt werden können, daran mitzuwirken, soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Er füllung der Aufgaben bieten. 3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 A b s c h n i t t 3 E r h a l t u n g d e r g e n e t i s c h e n V i e l f a l t § 9 Monitoring (1) Zur Erreichung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring über die genetische Vielfalt im Bereich der landwirt schaftlichen Nutztiere durch. Zur Durchführung des Monitoring kann die zuständige Behörde verlangen, dass Zuchtorganisationen oder deren Mitglieder die in einer auf Grund des § 10 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewer tung der genetischen Vielfalt mitteilen. (2) Soweit es zur Durchführung des Monitoring nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die Angaben verwenden, die von Tierhaltern auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Regis trierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Lan desrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauf tragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden sind. In soweit sind diese Behörden oder Stellen auskunfts pflichtig. (3) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitoring erhobenen Daten 1. an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh rung zur bundesweiten Bewertung der genetischen Vielfalt sowie 2. an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder der Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich ist. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt wer den. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh rung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitoring. § 10 Ermächtigungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genann ten Zieles erforderlich ist, 1. Art und Umfang der nach § 9 Abs. 1 zu erhebenden Angaben über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere sowie zur Ermittlung der populationsge netischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erfor derliche Zuchtbuchdaten und die Form ihrer Über mittlung vorzuschreiben sowie das Verfahren zu re geln, 2. Grundsätze für die Sammlung, Lagerung und Ver wendung von Samen, Eizellen, Embryonen und sonstigem genetischem Material von einheimischen Rassen im Sinne des § 3 Abs. 4 zum Zwecke der langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschrei ben. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 können auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzu rechnen ist und als solches verwendet werden darf. § 11 Erlass von Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung des Monitoring erforderlichen Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Kenn zahlen der genetischen Vielfalt werden in Verwaltungs vorschriften geregelt, die vom Bundesministerium im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vor bereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministe rium berufen. A b s c h n i t t 4 A n b i e t e n , A b g a b e u n d Ve r w e n d u n g v o n Z u c h t t i e r e n , S am e n , E i z e l l e n u n d Emb r y o n e n § 12 Zuchttiere Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur 1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauer haft so gekennzeichnet ist, dass seine Identität fest gestellt werden kann, 2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderun gen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt. Abweichend von 1. Satz 1 Nr. 1 genügt im Falle des Angebots oder der Abgabe eines Equiden, dass das Tier so genau be schrieben ist, dass seine Identität festgestellt wer den kann, 2. Satz 1 Nr. 2 muss ein weibliches Zuchttier bei der Abgabe im Inland nicht von einer Zucht- oder Her kunftsbescheinigung begleitet sein, wenn der Ab nehmer auf die Bescheinigung verzichtet hat. § 13 Abgabe von Samen (1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von 1. Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaub nis nach diesem Gesetzes erteilt worden ist, 2. Besamungsstationen oder Samendepots, die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum inner gemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelas sen sind, oder 3. Besamungsstationen oder Samendepots, die in ei nem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertrags staat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mit gliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäi schen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseu chenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches ange boten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch 3299Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen entsprechend. (2) Der Samen darf nur an 1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1, 2. Besamungsstationen und Samendepots nach Maß gabe des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4 abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr so wie für das Verbringen von Samen in andere Mitglied staaten. (3) Der Samen muss, vorbehaltlich besonderer Be stimmungen, 1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder einem Samen depot gelagert worden sein, 2. von einem Zuchttier stammen, das im Falle der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere a) einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwert schätzung unterzogen worden ist, die den Anfor derungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 ge nannten Rechtsakte der Europäischen Gemein schaft entspricht, oder b) zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes bestimmt ist, 3. so gekennzeichnet sein, dass er einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erfor derlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet wer den kann, und 4. bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Sa mendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbeschei nigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Her kunftsbescheinigung für den Samen begleitet sein, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen, dass abweichend von Satz 1 Nr. 1 Samen durch einen Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 17 Abs. 7 Satz 2 durchgeführt worden sind. § 14 Verwendung des Samens (1) Samen darf zur Besamung nur verwendet werden durch 1. Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte oder 2. Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maß gabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tie ren im eigenen Bestand. Die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbestän den der Abnehmer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ver wenden. (2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbil dungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchfüh rung von Besamungen aus einem anderen Mitglied staat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwer tige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachge wiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertig keit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungs prüfung abhängig gemacht werden. (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben über die Verwendung des Samens unverzüglich Auf zeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu ma chen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Anga ben zur abgebenden Besamungsstation oder zum ab gebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten. Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entspre chenden Aufzeichnungen der abgebenden Besa mungsstation oder des abgebenden Samendepots er möglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre auf bewahrt werden. (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müs sen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet wird. In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungs station oder des Samendepots auf Verlangen des Tier halters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung auszuhändigen oder diese Ab schrift sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Aufzeichnungen an eine vom Tierhal ter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln. § 15 Abgabe von Eizellen und Embryonen (1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von 1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, 2. Einrichtungen, die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbrin gen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, oder 3. Einrichtungen die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet 3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches ange boten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchen rechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftli che Verbringen von Eizellen und Embryonen entspre chend. (2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an 1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1, 2. Embryo-Entnahmeeinheiten nach Maßgabe der Ab sätze 3 und 4 abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr so wie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen nach anderen Mitgliedstaaten. (3) Die Eizellen und Embryonen müssen, vorbehalt lich besonderer Bestimmungen, 1. durch eine Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen und behandelt worden sein und in einer Embryo-Entnah meeinheit oder in anderen dafür zugelassenen Ein richtungen gelagert werden, 2. von Zuchttieren stammen und 3. so gekennzeichnet sein, dass sie einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Em bryonen sowie den erforderlichen Verwendungs nachweisen zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss dieses entsprechend gekennzeichnet sein. (4) Bei der Abgabe müssen die Eizellen und Embryo nen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, von ei ner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Ab schrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Ei zellen oder Embryonen begleitet sein, die für die in An lage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Euro päischen Gemeinschaft erfüllt. (5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärz ten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen oder behandelt werden. § 16 Verwendung von Eizellen und Embryonen (1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärz ten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besa mungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehr ganges über Embryotransfer in einer anerkannten Aus bildungsstätte eine Prüfung bestanden haben, und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit übertragen werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Übertra gung von Eizellen und Embryonen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Übertragung der Eizellen und Embryo nen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit, zur Kennzeich nung und zum Datum der Übertragung der Eizelle oder des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter des Empfängertieres enthalten. Diese Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnun gen der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit ermög lichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Übertragung der Eizelle oder des Embryos an mindes tens drei Jahre aufbewahrt werden. (3) Die Embryo-Entnahmeeinheit händigt dem Halter des Empfängertieres die Zucht- oder Herkunftsbe scheinigung oder eine Abschrift der Zucht- oder Her kunftsbescheinigung aus. § 17 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten (1) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo Entnahmeeinheit betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Embryo-Entnahme einheiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3. (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn 1. eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungssta tion oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlich fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tier ärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation oder an die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist, 2. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderli che Personal vorhanden ist, 3. die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryo nen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und 4. bei einer Besamungsstation die männlichen Zucht tiere vorhanden sind. (3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besa mungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den nach Absatz 4 Nr. 2 angegebenen Betriebsteilen sowie auf den nach Absatz 4 Nr. 3 angegebenen sachlichen Tätigkeitsbereich. (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss ent halten: 1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers, 2. die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Be handlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen, 3. die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches. (5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besa mungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zu 3301Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 ständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeein heit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu un terrichten. (6) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Er laubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzun gen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum si chergestellt sind. (7) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anfor derungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind. Bei einer Besa mungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhy gienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tier bestände erforderlich sind. (8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 erlaubten 1. Besamungsstation hat über die Gewinnung, Be handlung, Lagerung und Abgabe des Samens, 2. Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe der Eizellen und Embryonen jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe ei ner Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu ma chen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Ent nahmeeinheit hat über die Abgabe der jeweiligen Er zeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu ma chen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften besteht. § 18 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Voraussetzungen hinsichtlich der Leistungsprüfungen und Zuchtwert schätzung vorzuschreiben, unter denen männliche Zuchttiere zum Einsatz in der künstlichen Besamung zugelassen sind, 2. zur Durchführung des Prüfeinsatzes Anforderungen festzulegen hinsichtlich der Verwendung von Sa men, einschließlich dessen Mindest- und Höchst mengen, dessen erforderliche regionale Verbreitung und des für seine Verwendung zugelassenen Zeit raumes, 3. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 4 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemein schaft, Anforderungen an die Zucht- und Herkunfts bescheinigungen für Zuchttiere, Samen, Embryonen und Eizellen festzulegen, 4. die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 8 fest zulegen, 5. Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 festzulegen, 6. Voraussetzungen festzulegen, unter denen abwei chend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 Samen sowie abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Eizellen oder Embryonen von Tieren bestimmter Tierarten, Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzba rer Gruppierungen, die nicht Zuchttiere sind, abge geben werden dürfen, soweit die in § 1 Abs. 2 ge nannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden, 7. die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderun gen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurz lehrgänge über künstliche Besamung und Embryo transfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbil dungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu regeln, 8. vorzuschreiben, dass eine Besamungsstation oder ein Samendepot mit der erstmaligen Abgabe von Samen an einen Tierhalter im Inland der für den Be triebssitz des Tierhalters zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die neueste Zucht- oder Her kunftsbescheinigung oder eine Abschrift der neues ten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung sowie be züglich der folgenden Abgaben von Samen weiterer Tiere in festzulegenden Zeitabständen die weiteren jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheini gungen oder Abschriften der jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigen gesammelt vor legen muss, 9. für Besamungsstationen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vorschriften zu erlassen über a) Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 an die Einrichtung und den Betrieb von Besamungs stationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, ein schließlich der tierseuchenhygienischen Voraus setzungen nach § 17 Abs. 7, b) die Behandlung von Samen sowie von Eizellen und Embryonen einschließlich ihrer Beförderung, c) Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von Samen sowie Eizellen und Embryonen, insbeson dere die Kennzeichnung. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zu bestimmen, dass im Falle der Pferdezucht ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zucht buch gilt, 2. im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 7 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurz lehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungs ordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu er lassen. 3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 A b s c h n i t t 5 I n n e r g em e i n s c h a f t l i c h e s Ve r b r i n g e n , E i n f u h r , A u s f u h r § 19 Drittlandseinfuhr (1) Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen dür fen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn 1. sie von einer Bescheinigung nach den jeweiligen in haltlichen Anforderungen der in Anlage 5 Spalten 2 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Ge meinschaft begleitet sind und 2. a) die entsprechenden Tiere oder Spendertiere in ei nem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Organi sation eingetragen sind, die im Verzeichnis einer Entscheidung aufgeführt ist, welche die Kommis sion der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tier züchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABI. EG Nr. L 178 S. 66) erlassen hat und die vom Bundesministerium im Bundes anzeiger oder im elektronischen Bundesanzei ger*) bekannt gemacht worden ist, oder b) sie einer Tierart nach Anlage 5 Spalte 1 zuzurech nen sind, für die kein Verzeichnis nach Buch stabe a vorliegt. Soweit im Falle des Satzes 1 Nr. 1 für die Bescheini gung ein Muster vorgeschrieben ist, ist dieses zu ver wenden. Bei Samen muss sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b aus der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 ergeben, dass das Spendertier einer Leistungs prüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft entspricht, oder dass der Samen nur zur Verwendung im Rahmen des Prüfeinsatzes einer im Bestimmungs land hierfür zugelassenen Organisation vorgesehen ist. (2) Zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes darf Samen nur in den dafür erforderlichen Mengen ein geführt werden. (3) Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ste hen den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Ab gabe von Zuchttieren, Samen, Eizellen oder Embryonen erforderlichen Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gleich. § 20 Ermächtigungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Sa men, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft (Einfuhr) so wie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Drittland (Ausfuhr) festzusetzen und dabei insbesondere 1. Anzeigen oder Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu regeln, 2. vorzuschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministe rium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht hat. § 21 Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa chung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen mit. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe rium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim mung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, An meldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfs diensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Ge schäftspapiere und sonstige Unterlagen sowie zur Dul dung von Besichtigungen und Entnahmen unentgeltli cher Muster und Proben vorsehen. A b s c h n i t t 6 Ü b e r w a c h u n g , A u ß e n v e r k e h r , B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n § 22 Überwachung, Ausnahmen (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gelten den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht ist Auf gabe der zuständigen Behörden. Der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von den Zuchtorganisationen mit der Durchführung von oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zucht wertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte Stel len. (2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendi gen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseiti gung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere können sie 1. vorübergehend bis zum Abschluss einer behördli chen Überprüfung verbieten, dass ein Zuchterzeug nis abgegeben, eine Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leis tungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchge führt werden, 2. Samen, Eizellen oder Embryonen, auch vorläufig, si cherstellen und, soweit dies zum Ausschluss einer gesundheitlichen Gefährdung von Tierbeständen*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de 3303Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung an ordnen oder durchführen, 3. anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rück gängig gemacht werden oder dass die Art der Füh rung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert werden, 4. anordnen, dass Zucht- oder Herkunftsbescheinigun gen eingezogen oder neu ausgestellt werden, 5. die Überprüfung von Abstammungen anordnen, 6. anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt werden. (3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich sind. (4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus setzen würde. (5) Personen, die von der zuständigen Behörde be auftragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rah men der Überwachung unter Einhaltung der für den Be trieb geltenden tierseuchenhygienischen Anforderun gen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie be trieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Ge schäftszeit betreten und dort 1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen und 2. die Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dul den, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftli chen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzufüh ren. (6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah men von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun gen genehmigen 1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Ein richtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtun gen Versuche durchführen, 2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, 3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven. § 23 Auskünfte zwischen den Behörden, Datenübermittlung und Außenverkehr (1) Die zuständigen Behörden 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit gliedstaates oder Vertragsstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderli chen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu er möglichen, 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit. (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder Ver tragsstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften auf dem Gebiet der land wirtschaftlichen Tierzucht. (3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vor geschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwa chung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder sowie anderer Mitgliedstaaten und Ver tragsstaaten, dem Bundesministerium und der Kom mission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen. (4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden ande rer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und der Kommis sion der Europäischen Gemeinschaft nach den Absät zen 1 bis 3 sowie in sonstigen Fällen erfolgt über das Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra gen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Be fugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön nen die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen. § 24 Bekanntmachung Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesminis terium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundes anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisatio nen sowie die Besamungsstationen und die Embryo Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Er laubnis erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisatio nen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeein heiten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes anzeiger*) bekannt. § 25 Schiedsverfahren (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Mo nats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachver ständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kom mission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de 3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten. (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterli che Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro zessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Ge richt eingereicht werden. § 26 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 oder 2, mit einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder mit einer Genehmigung nach § 22 Abs. 6 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 2. ohne Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Maß nahme durchführt, 3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 eine Eintragung vor nimmt oder eine Bescheinigung ausstellt, 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 8 oder 9 oder § 20 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld vorschrift verweist, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 12 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 5, § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen an bietet oder abgibt, 7. entgegen § 14 Abs. 1 Samen verwendet, 8. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 als Besamungsbeauf tragter tätig wird, 9. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 4 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 4 oder § 17 Abs. 8 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 10. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Ab schrift oder dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 15 Abs. 5 Eizellen oder Embryonen ge winnt oder behandelt, 12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Eizellen oder Embryo nen überträgt, 13. ohne Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Besa mungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt, 14. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Zucht tier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt, 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 6 zuwiderhandelt, 16. entgegen § 22 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 17. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, eine Unterlage nicht vorlegt oder ein Tier nicht vorführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend, in den übrigen Fäl len mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahn det werden. (3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4, 6, 11, 13 oder 14 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwen den. A b s c h n i t t 7 S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 27 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön nen auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen wer den. (2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnun gen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bun desrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist. Rechts verordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Mo nate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Gel tungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Ver kündung von Rechtsverordnungen auch im elektroni schen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesan zeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. (3) Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund die ses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen befugt sind, können sie die Er mächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zustän digen obersten Landesbehörden übertragen. § 28 Übergangsvorschriften (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen gelten vorläufig als Anerken nungen nach § 3 dieses Gesetzes. Eine vorläufige An erkennung erlischt, 1. wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine hinsichtlich der Aufgaben von Zuchtorganisa tionen nach § 7 Abs. 1 und 2 geänderte Satzung der zuständigen Behörde zur erneuten Anerkennung nach § 3 vorgelegt wird oder *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de 3305Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Bis zur erneuten Anerkennung nach § 3 werden die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung nach Maßgabe des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 194 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), durchgeführt. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten nach bisheri gem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisa tionen als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes, soweit und solange ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt. (3) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnah meeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes. (4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 gilt für Betreiber von Besamungsstationen, die nach § 17 Abs. 1 erlaubt sind, hinsichtlich der tier seuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere nach § 17 Abs. 7 die Verordnung über die Untersuchung der männlichen Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1891) entsprechend. (5) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besa mungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes. (6) Nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), das zuletzt durch Artikel 194 der Ver ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän dert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten als Erlaub nisse im Sinne des § 22 Abs. 6 dieses Gesetzes. § 29 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisatio nen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterver äußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräuße rung aufzuerlegen. § 1 des Gesetzes gegen Wettbe werbsbeschränkungen gilt insoweit nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe werbsbeschränkungen unberührt. § 30 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht (1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Er mächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums mit Zu stimmung des Bundesrates aufgehoben werden. (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, wer den die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuhe ben. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschafts rechts in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur An passung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. 3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1) Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen Tiere Anforderungen an die Anerkennung 1 2 Rinder Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorga nisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. EG Nr. L 125 S. 58) sowie bei Vorliegen von genetischen Besonderheiten und Erbfehlern nach Kapitel III Nr. 1 letzter Absatz des Anhangs der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EU Nr. L 169 S. 56). Schweine a) reinrassig Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorga nisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247 S. 19). b) hybrid Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisa tionen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247 S. 31). Schafe und Ziegen Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 145 S. 30). Equiden Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchterver einigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 192 S. 63). 3307Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b sowie Nr. 8 Buchstabe a und § 6 Abs. 2) Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister Tiere Hauptabteilung des Zuchtbuches Besondere Abteilung des Zuchtbuches Zuchtregister 1 2 3 4 Rinder Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kri terien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. EG Nr. L 237 S. 11). Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommis sion 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzucht bücher (ABl. EG Nr. L 237 S. 11). Schweine a) reinrassig Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kri terien für die Eintragung rein rassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. EG Nr. L 247 S. 21). Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommis sion 89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zucht schweine in die Herdbücher (ABl. EG Nr. L 247 S. 21). b) hybrid Anforderungen nach Artikel 1 der Entscheidung der Kommis sion 89/505/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 247 S. 33). Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 1, 2, 3 Abs. 2 und Artikel 5 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintra gung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145 S. 32), geän dert durch die Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Ände rung der Entscheidung 90/255/ EWG hinsichtlich der Eintra gung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. EU Nr. L 121 S. 87). Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 und Artikel 4 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintra gung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145 S. 32), geän dert durch die Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Ände rung der Entscheidung 90/255/ EWG hinsichtlich der Eintra gung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. EU Nr. L 121 S. 87). Equiden Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 3 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbü cher zu Zuchtzwecken (ABl. EG Nr. L 19 S. 39). Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbü cher zu Zuchtzwecken (ABl. EG Nr. L 19 S. 39). 3308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 19 Abs. 1 Satz 3) Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Tiere Grundsätze für die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung Anforderung an männliche Tiere, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden 1 2 3 Rinder Anforderungen nach dem Anhang der Ent scheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungs prüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassi gen Zuchtrindern (ABl. EU Nr. L 169 S. 56). Anforderungen nach Kapitel III Nr. 2 des An hangs der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Me thoden der Leistungsprüfung und Zuchtwert schätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EU Nr. L 169 S. 56). Schweine a) reinrassig Anforderungen nach dem Anhang der Entschei dung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassi gen und der hybriden Zuchtschweine mit Aus nahme von Nr. 3 (ABl. EG Nr. L 247 S. 43). b) hybrid Anforderungen nach dem Anhang der Entschei dung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassi gen und der hybriden Zuchtschweine mit Aus nahme von Nr. 1 und Nr. 2 (ABl. EG Nr. L 247 S. 43). Schafe und Ziegen Anforderungen nach dem Anhang der Entschei dung der Kommission 90/256/EWG vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfun gen und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 145 S. 35). Equiden 3309Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 Anlage 4 (zu § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 4) Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen Tiere Zuchttiere Samen Eizellen und Embryonen 1 2 3 4 Rinder Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbe scheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Em bryonen (ABl. EU Nr. L 125 S. 15). Anforderungen nach Artikel 1 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbe scheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Em bryonen (ABl. EU Nr. L 125 S. 15). Anforderungen nach Artikel 1, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbe scheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Em bryonen (ABl. EU Nr. L 125 S. 15). Schweine a) reinrassig Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Beschei nigung für reinrassige Zucht schweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 22). Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Beschei nigung für reinrassige Zucht schweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 22). Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Be scheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 22). b) hybrid Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Beschei nigung über hybride Zucht schweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 34). Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Beschei nigung über hybride Zucht schweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 34). Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Be scheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 34). Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zucht bescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryo nen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145 S. 39). Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbe scheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryo nen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145 S. 39). Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für rein rassige Zuchtschafe und -zie gen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145 S. 39). Equiden Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbe scheinigungen für Sperma, Ei zellen und Embryonen von ein getragenen Equiden (ABl. EG Nr. L 19 S. 41). Anforderungen nach Artikel 3, 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryo nen von eingetragenen Equi den (ABl. EG Nr. L 19 S. 41). 3310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 Buchstabe b) Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr Tiere Tierzüchterische und genealogische Anforderungen für die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern Zuchttiere Samen Samen von Tieren, die keiner Leistungs prüfung oder Zucht wertschätzung unterzogen wurden Eizellen und Embryonen 1 2 3 4 5 Rinder Anforderungen nach Artikel 1 erster An strich sowie Artikel 2 und 6 der Entschei dung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstam mungs- und Zuchtbe scheinigungen für die Einfuhr von Zuchttie ren, ihrem Sperma, ih ren Eizellen und Em bryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entschei dung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Ent scheidung der Kom mission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizel len und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Anforderungen nach Artikel 2 der Entschei dung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealo gische und tierzüchte rische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210 S. 47). Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/ EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs und Zuchtbescheini gungen für die Ein fuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Em bryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entschei dung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Schweine a) reinrassig Anforderungen nach Artikel 1 erster An strich sowie Artikel 2 und 6 der Entschei dung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstam mungs- und Zuchtbe scheinigungen für die Einfuhr von Zuchttie ren, ihrem Sperma, ih ren Eizellen und Em bryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entschei dung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Ent scheidung der Kom mission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs und Zuchtbescheini gungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Ei zellen und Em bryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entschei dung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Anforderungen nach Artikel 2 der Ent scheidung der Kom mission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anfor derungen bei der Ein fuhr von Sperma be stimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210 S. 47). Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/ EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs und Zuchtbescheini gungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Ei zellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und 3311Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 Tiere Tierzüchterische und genealogische Anforderungen für die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern Zuchttiere Samen Samen von Tieren, die keiner Leistungs prüfung oder Zucht wertschätzung unterzogen wurden Eizellen und Embryonen 1 2 3 4 5 Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). b) hybrid Anforderungen nach Artikel 1 zweiter An strich sowie Artikel 2 und 6 der Entschei dung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstam mungs- und Zuchtbe scheinigungen für die Einfuhr von Zuchttie ren, ihrem Sperma, ih ren Eizellen und Em bryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entschei dung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Ent scheidung der Kom mission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Ei zellen und Embry onen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entschei dung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/ EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs und Zuchtbescheini gungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizel len und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Schafe und Ziegen Anforderungen nach Artikel 1 erster An strich der Entschei dung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstam mungs- und Zuchtbe scheinigungen für die Einfuhr von Zuchttie ren, ihrem Sperma, ih ren Eizellen und Em bryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entschei dung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Ent scheidung der Kom mission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Ei zellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Anforderungen nach Artikel 2 der Entschei dung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogi sche und tierzüchteri sche Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210 S. 47). Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der EntscheidungderKom mission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizel len und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). 3312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 Tiere Tierzüchterische und genealogische Anforderungen für die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern Zuchttiere Samen Samen von Tieren, die keiner Leistungs prüfung oder Zucht wertschätzung unterzogen wurden Eizellen und Embryonen 1 2 3 4 5 Equiden Anforderungen nach Artikel 1 dritter An strich sowie Artikel 2 und 6 der Entschei dung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstam mungs- und Zuchtbe scheinigungen für die Einfuhr von Zuchttie ren, ihrem Sperma, ih ren Eizellen und Em bryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entschei dung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Ent scheidung der Kom mission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizel len und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/ EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs und Zuchtbescheini gungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizel len und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entschei dung 96/510/EG hin sichtlich der tierzüch terischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). 3313Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 Artikel 2 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), zuletzt geändert durch Artikel 203 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 7“ ersetzt. 2. Dem § 2 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den je weils für Tierzucht zuständigen Behörden der Länder die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung des Monitoring über die genetische Vielfalt nach § 9 des Tierzuchtgesetzes. (7) Auf Anforderung einer tierzuchtrechtlich aner kannten Zuchtorganisation übermittelt die zustän dige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle der Zuchtorganisation die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zum Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung nach § 7 Abs. 3 des Tier zuchtgesetzes, soweit die Zuchtorganisation nach weisen kann, dass der Tierhalter seine Einwilligung zur Übermittlung entsprechender Daten schriftlich erklärt hat. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes gilt Satz 1 entsprechend für die Anforderung einer für die Durchführung der tier zuchtrechtlichen Leistungsprüfungen und Zucht wertschätzung zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle.“ Artikel 3 Änderung des Tierseuchengesetzes § 19 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 16a des Ge setzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Verbot oder Beschränkungen des Personen oder Fahrzeugverkehrs innerhalb 1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weide fläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder 2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde, Landkreis, Sperrbezirk, in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Arti kel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit ein geschränkt.“ Artikel 4 Änderung des Tierschutzgesetzes In § 6 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) wird die Angabe „des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „des Ab satzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Arzneimittelgesetzes In § 141 Abs. 11 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das durch Artikel 12 des Geset zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2007“ durch die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt. Artikel 6 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort laut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes, des Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 194 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft. 3314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2006 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 3315Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006