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德国的法律

Amendment of the Gas Grid Charges Ordinance

颁布于 2013-08-14 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung.
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, fees/royalties, natural gas
类别
energy

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文本

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  1. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 einer viertelstündlichen registrierenden Leis- folgende Angabe eingefügt: tungsmessung, durch die die gemessenen Aus- „§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneu- speisungen an einer Entnahmestelle ausgewie- werte“. sen werden; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3251

  2. 5. Einspeisezeitreihe dexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form (Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes einer viertelstündlichen registrierenden Last- „Preise und Preisindizes“, Fachserie 16 und 17*)“ gangmessung, durch die die gemessenen durch die Wörter „unter Verwendung von Indexrei- Einspeisungen an einer Entnahmestelle ausge- hen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe wiesen werden; des § 6a“ ersetzt.

  3. 6. Entnahmestelle 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: der Ort der Entnahme elektrischer Energie aus „§ 6a einer Netz- oder Umspannebene durch Letzt- Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte verbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene; (1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach

  4. 7. Jahreshöchstlast § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes* heranzuziehen: der höchste Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz- oder Umspann- 1. für die Anlagengruppe der Grundstücksanlagen ebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen und Gebäude der Anlage 1 die Indexreihe Ge- im Verlauf eines Jahres; werbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer (Statistisches

  5. 8. Kalkulationsperiode Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die das Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektri- Bauwirtschaft); zitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteiler- netzes; 2. für die Anlagengruppe der Kabel der Anlage 1

  6. 9. Lastgangzeitreihe a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Sta- die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin- einer viertelstündlichen registrierenden Leis- dizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil tungsmessung einer Entnahmestelle, beste- von 70 Prozent und hend aus den zwei Zeitreihen für beide Energie- flussrichtungen (Bezugszeitreihe und Einspei- b) der Index Andere elektrische Leiter für eine sezeitreihe); Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statisti-

  7. 10. Netzebene sches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit ei- die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnet- nem Anteil von 30 Prozent; zen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen 3. für die Anlagengruppe der Freileitungen der An- oder verteilt wird; lage 1

  8. 11. Netzknoten a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am der räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizi- Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Sta- tätsversorgungsnetzes, der sich auf einem bau- tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin- lich zusammengehörenden Gebiet befindet und dizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil aus von 50 Prozent, a) einem Umspannwerk, einer Umspannanlage, b) der Index Andere elektrische Leiter für eine einer Umspannstation, einer Ortsnetzstation Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statisti- oder einer Schaltanlage oder sches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit ei- b) einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen nem Anteil von 15 Prozent und einer den in Buchstabe a genannten Fällen vergleichbaren galvanischen Verbindung c) der Index Türme und Gittermaste, aus Eisen besteht, mit der eine oder mehrere Entnahme- oder Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachse- stellen verbunden sind; rie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 35 Prozent;

  9. 12. Umspannebene 4. für die Anlagengruppe der Stationen der Anlage 1 die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnet- zen, in welchen die Spannung elektrischer a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch- Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Sta- zu Mittelspannung oder Mittel- zu Niederspan- tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin- nung geändert wird; dizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil 13. zeitgleiche Jahreshöchstlast von 35 Prozent und die höchste zeitgleiche Summe der Leistungs- b) der Index für Erzeugerpreise gewerblicher werte einer Anzahl von Entnahmen aus einer Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, In- von Einspeisungen in eine Netz- oder Um- dex der Erzeugerpreise gewerblicher Produk- spannebene im Verlauf eines Jahres.“ te) mit einem Anteil von 65 Prozent;

  10. 3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „unter * Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gus- Verwendung anlagenspezifischer oder anlagen- tav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über gruppenspezifischer Preisindizes, die auf den In- www.destatis.de. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 5. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme Indexreihe Fertigteilbauten überwiegend aus der Anlagengruppe I.1. Grundstücke der An- Metall, Konstruktionen aus Stahl und Aluminium lage 1, die Indexreihe für Erzeugerpreise ge- (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index werblicher Produkte gesamt (ohne Mineralöl- der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte). erzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachse- (3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t rie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die Produkte). Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit (2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen den historischen Anschaffungs- und Herstellungs- des Statistischen Bundesamtes nicht für den not- kosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus wendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahrs sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatz- und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier indexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Ab- Nachkommastellen zu runden.“ satz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die 5. § 7 wird wie folgt geändert: Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit lie- a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nominal genden Indexwertes der Indexreihe nach Absatz 1 wie Fremdkapital“ durch die Wörter „gemäß Ab- durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für das- satz 7“ ersetzt. selbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatz- b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: indexreihen heranzuziehen: „(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapital- 1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, quote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als Mittel- a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die In- wert des auf die letzten zehn abgeschlossenen dexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bau- Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der fol- leistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer genden von der Deutschen Bundesbank veröf- (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, fentlichten Umlaufsrenditen: Preisindizes für die Bauwirtschaft) und 1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe inländischer Emittenten – Anleihen der öffent- Wiederherstellungswerte für 1913/1914 er- lichen Hand, stellte Wohngebäude (Statistisches Bundes- 2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere amt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bau- inländischer Emittenten – Anleihen von Unter- wirtschaft); nehmen (Nicht-MFIs) und 2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am 3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuld- Bauwerk (Tiefbau) ohne Umsatzsteuer verschreibungen – Hypothekenpfandbriefe. a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die In- Weitere Zuschläge sind unzulässig.“ dexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bau- werk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statisti- 6. § 8 Satz 2 wird aufgehoben. sches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes 7. § 17 wird wie folgt geändert: für die Bauwirtschaft) und a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wie- fügt: derherstellungswerte für 1913/1914 erstellte „(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung meh- Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, rerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirt- zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungs- schaft); entgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist un- 3. für die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher abhängig von einem entsprechenden Verlangen Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Erzeu- all diese Entnahmestellen gerpreise gewerblicher Produkte gesamt (Statis- 1. durch denselben Netznutzer genutzt werden, tisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Er- zeugerpreise gewerblicher Produkte); 2. mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz dessel- ben Netzbetreibers verbunden sind, 4. für die Indexreihe Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt für den 3. sich auf der gleichen Netz- oder Umspann- Zeitraum vor 1995 ebene befinden und a) die Indexreihe Kabel für die Anlagengruppe 4. entweder Bestandteil desselben Netzknotens Kabel (Statistisches Bundesamt, Fachse- sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen rie 17, Index der Erzeugnisse gewerblicher galvanischen Verbindung an das Elektrizitäts- Produkte) und versorgungsnetz angeschlossen sind. b) für die Anlagengruppe Freileitungen die In- Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahme- dexreihe Isolierte Drähte und Leitungen (Sta- stellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte); nachzuweisen. Das Pooling erfolgt 5. für die Indexreihe Türme und Gittermaste, aus 1. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alter- Eisen oder Stahl, für den Zeitraum vor 1976 die native durch eine zeitgleiche und vorzeichen- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3253 gerechte Addition (Saldierung) der Lastgang- durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August zeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzäh- jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die lung oder Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 2. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alter- Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Krite- native durch eine zeitgleiche Addition der rich- rien der sachgerechten Ermittlung individueller tungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzel- Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 3 konkretisiert, nen Entnahmestellen innerhalb des zeitglei- genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen chen Messintervalls der Lastgangzählung.“ Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes ge- genüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: Satz 6 die gegenüber der Regulierungsbehörde an- „Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die gezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz ange- Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie schlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 sowie auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung der Festlegung der Regulierungsbehörde nach mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben Satz 6 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechne- von den Regelungen der Sätze 1 bis 3 abweicht, so risch oder auf Grundlage einer Schätzung er- kann die Regulierungsbehörde die angezeigte folgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zu- untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den verlässigen Ergebnissen führt wie eine Leis- Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die er- tungsmessung mittels Lastgangmessung.“ forderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhand- lungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirt- 8. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: schaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstel- „(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognosti- lung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 4 zierter Verbrauchsdaten oder auf Grund techni- sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 6 haben scher oder vertraglicher Gegebenheiten offensicht- durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letzt- lich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrau- verbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem chers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letzt- dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung verbraucher in Abweichung von § 16 ein individuel- zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen les Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteil- 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes be- netzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen so- tragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außer- wie eigene entgangene Erlöse aus individuellen dem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Ver- aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den rechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Ka- nach den Sätzen 12 und 13 können als Aufschlag lenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbrau- mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch cher umgelegt werden; § 9 des Kraft-Wärme-Kopp- der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro lungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist, bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allge- ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend meinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belas- einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawatt- tungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 stunden pro Kalenderjahr: erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, 1 000 000 Kilowattstunden und nur auf Strombe- im Falle einer Benutzungsstundenzahl von min- züge oberhalb von 1 000 000 Kilowattstunden an- destens 7 000 Stunden im Jahr; zuwenden sind. Der Umlagemechanismus nach Satz 14 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzu- 2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, wenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netz- im Falle einer Benutzungsstundenzahl von min- entgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die destens 7 500 Stunden im Jahr oder jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, er- im Falle einer Benutzungsstundenzahl von min- folgt die Abrechnung der Netznutzung nach den destens 8 000 Stunden im Jahr. angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhält- Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach nisse zulässigen Netzentgelten.“ den Sätzen 1 bis 3 bedarf der Genehmigung der 9. § 30 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im „2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 insbesondere um Produktivitätsfortschritte in (12) Die Regelung des § 17 Absatz 2a betreffend den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berück- das Pooling mehrerer Entnahmestellen ist ab dem sichtigen,“. 1. Januar 2014 anzuwenden.“

  11. 10. Dem § 32 werden folgende Absätze 7 bis 12 ange- Artikel 2 fügt: Weitere Änderung „(7) Wurde ein Letztverbraucher in Bezug auf der Stromnetzentgeltverordnung eine durch ihn genutzte Abnahmestelle noch nicht zum 1. Januar 2014 durch eine Genehmigung einer Regulierungsbe- § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, die hörde auf Grund des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor- der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 den ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geän- 1. Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: derten Fassung, von den Netzentgelten befreit, so „Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei ist für diesen Letztverbraucher in Bezug auf eine einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen durch ihn genutzte Abnahmestelle § 19 Absatz 2 Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Ab- Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 gel- nahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro tenden Fassung mit Wirkung ab dem 1. Januar Kalenderjahr nicht weniger als: 2012 anzuwenden. Hat eine Regulierungsbehörde 1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindes- ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Ab- tens 7 000 Stunden im Jahr; satz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverord- nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der 2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindes- 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine tens 7 500 Stunden im Jahr oder Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten 3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im erteilt, so wird diese Genehmigung mit Ablauf des Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindes-

  12. 31. Dezember 2013 unwirksam. Die Sätze 1 und 2 tens 8 000 Stunden im Jahr. sind entsprechend anzuwenden, sofern eine Regu- Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebil- lierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hin- deten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag blick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu ei- auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der ner Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des angeschlossen ist, widerzuspiegeln.“ Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geän- derten Fassung eine Genehmigung der Befreiung 2. In den neuen Sätzen 5 und 7 werden die Wörter von den Netzentgelten erteilt hat und diese Geneh- „Sätze 1 bis 3“ jeweils durch die Wörter „Sätze 1 migung durch eine rechtskräftige gerichtliche Ent- bis 4“ ersetzt. scheidung aufgehoben wurde. 3. Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 4“ und die Angabe (8) Genehmigungen von Vereinbarungen indivi- „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt. dueller Netzentgelte auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 gel- 4. In dem neuen Satz 11 werden die Angabe „Satz 4“ tenden Fassung werden mit Ablauf des 31. Dezem- durch die Angabe „Satz 5“ und die Angabe „Satz 6“ ber 2013 unwirksam. durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

  13. 5. In dem neuen Satz 15 werden die Wörter „Sätzen 12 (9) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 und 13“ durch die Wörter „Sätzen 13 und 14“ er- Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 un- setzt. ter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a. 6. In dem neuen Satz 16 wird die Angabe „Satz 14“ durch die Angabe „Satz 15“ ersetzt. (10) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im 7. In dem neuen Satz 17 werden die Wörter „Sätzen 1 Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden An- bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 4“ ersetzt. teils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7. Artikel 3 (11) Die Bundesnetzagentur untersucht die Aus- Änderung der wirkungen des § 19 Absatz 2 Satz 2 auf den Betrieb Gasnetzentgeltverordnung von Elektrizitätsversorgungsnetzen und legt dem Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord- bis spätestens 31. Dezember 2014 einen Bericht nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geän- vor. Die Bundesnetzagentur untersucht insbeson- dert worden ist, wird wie folgt geändert: dere, in welchem Umfang Maßnahmen, die der An- passung des Verbrauchs an das Stromangebot die- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 nen, bei der Bemessung des reduzierten Netzent- folgende Angabe eingefügt: geltes berücksichtigt werden sollten und welche „§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneu- Handlungsmöglichkeiten bestehen. werte“. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3255

  14. 2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „unter Ver- indexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in wendung anlagenspezifischer oder anlagengruppen- Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. spezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus des Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffent- der Division des am weitesten in der Vergangenheit lichungen des Statistischen Bundesamtes „Preise liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß Ab- und Preisindizes“, Fachserie 16 und 17*)“ durch die satz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für Wörter „unter Verwendung von Indexreihen des dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Er- Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des satzindexreihen heranzuziehen: § 6a“ ersetzt. 1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude,

  15. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer „§ 6a a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index- Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte reihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleis- tungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer (Statis- (1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach tisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des für die Bauwirtschaft) und Statistischen Bundesamtes* heranzuziehen: b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wie- 1. für die Anlagengruppen I.2 Grundstücksanlagen, derherstellungswerte für 1913/1914 erstellte I.3 Betriebsgebäude, I.4 Verwaltungsgebäude, Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, III.8 Gebäude, Verkehrswege und V.9 Gebäude Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirt- (Mess-, Regel- und Zähleranlagen) der Anlage 1 schaft); die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk ohne Umsatzsteuer 2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin- Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer dizes für die Bauwirtschaft); a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index- 2. für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Haus- reihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk anschlussleitungen IV.1.1 Stahlleitungen PE um- (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statistisches mantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch ge- Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die schützt, IV.1.3 Stahlleitungen bitumiert, IV.2 Grau- Bauwirtschaft) und guss (> DN 150), IV.3 Duktiler Guss, IV.4 Polyethy- b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wie- len (PE-HD) und IV.5 Polyvenylchlorid (PVC) der derherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Anlage 1 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistun- Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, gen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirt- (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisin- schaft); dizes für die Bauwirtschaft); 3. für die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrver- 3. für die Anlagengruppen IV.1.1 Stahlleitungen PE schluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen ummantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch ge- und Stahl schützt und IV.1.3 Stahlleitungen bitumiert, der a) für den Zeitraum von 2000 bis 2004 die Index- Anlage 1, die für den Gastransport mit einem reihe Rohre aus Eisen oder Stahl (Statistisches Druck größer als 16 bar ausgelegt sind, Bundesamt, Fachserie 17, Index Erzeuger- a) die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohr- preise gewerblicher Produkte), verschluss- und Rohrverbindungsstücke aus b) für den Zeitraum von 1968 bis 1999 die Index- Eisen und Stahl (Statistisches Bundesamt, reihe Präzisionsstahlrohre, nahtlos und ge- Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise ge- schweißt (Statistisches Bundesamt, Fachse- werblicher Produkte) mit einem Anteil von rie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher 40 Prozent und Produkte) und b) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am c) für den Zeitraum vor 1968 die Indexreihe Eisen Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statis- und Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachse- tisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes rie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von Produkte); 60 Prozent; 4. für die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerb- 4. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme licher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnis- der Anlagengruppe I.1 Grundstücke der Anlage 1, se) für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe der der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Pro- Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt dukte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Sta- (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index tistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte). Erzeugerpreise gewerblicher Produkte). (3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t (2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die des Statistischen Bundesamtes nicht für den not- Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den wendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar historischen Anschaffungs- oder Herstellungskos- sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatz- ten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahres * Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gus- tav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier www.destatis.de. Nachkommastellen zu runden.“ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 4. § 7 wird wie folgt geändert: 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Teilsatz wird a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nominal die Angabe „13“ durch die Angabe „12a“ ersetzt. wie Fremdkapital“ durch die Wörter „gemäß Ab- 3. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert: satz 7“ ersetzt. a) Nach dem Wort „Fernleitungsnetzen“ werden die b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: Wörter „sowie bei Hochspannungsnetzen von „(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote Betreibern von Verteilernetzen“ eingefügt. übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach b) Folgender Satz wird angefügt: Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als Mittelwert „Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Netz- des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalen- betreibers nach Absatz 2 Satz 3 bleiben die Kos- derjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden ten des Hochspannungsnetzes unberücksich- von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten tigt.“ Umlaufsrenditen:

  16. 4. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 wird

  17. 1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere folgende Nummer 12a eingefügt: inländischer Emittenten – Anleihen der öffent- lichen Hand, „12a. Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a,“.

  18. 2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten – Anleihen von Unter- 5. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nehmen (Nicht-MFIs) und „Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderhei-

  19. 3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuld- ten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorlie- verschreibungen – Hypothekenpfandbriefe. gens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Aus- Weitere Zuschläge sind unzulässig.“ wahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht 5. § 8 Satz 2 wird aufgehoben. hinreichend berücksichtigt wurden und durch den

  20. 6. In § 20b werden die Wörter „auf alle Netze innerhalb Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt“ die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten durch die Wörter „bundesweit umgelegt“ ersetzt. Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach 7. § 30 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert „2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der anzusetzen (bereinigter Effizienzwert).“ Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden 6. § 23 wird wie folgt geändert: Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „Maßnah- den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berück- men die Gesamtkosten des Netzbetreibers“ sichtigen,“. durch die Wörter „Investitionsmaßnahmen eines Netzbetreibers nach Satz 1 oder Absatz 7 des-

  21. 8. Dem § 32 werden die folgenden Absätze 7 und 8 sen Gesamtkosten“ ersetzt. angefügt: b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter „(7) Betreibern von Verteilernetzen können Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bun- Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungs- desamtes gemäß § 6a. behörde auch für Erweiterungs- und Umstruk- turierungsinvestitionen in die Hochspannungs- (8) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im ebene genehmigt werden, soweit diese Investi- Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden An- tionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die teils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar Einbindung in das nationale oder internationale 2013 nach § 7 Absatz 7.“ Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach Artikel 4 § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig Änderung der sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a Anreizregulierungsverordnung bis 5 sind entsprechend anzuwenden.“ Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 7. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des gefasst: Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) ge- „Abschnitt 3 ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Pauschalierter Investitionszuschlag,

  22. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Forschungs- und Entwicklungskosten“. a) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt 8. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: gefasst: „§ 25a „Abschnitt 3 Forschungs- und Entwicklungskosten Pauschalierter Investitionszuschlag, Forschungs- und Entwicklungskosten“. (1) Auf Antrag des Netzbetreibers ist von der Re- gulierungsbehörde ein Zuschlag für Kosten aus b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe Forschung und Entwicklung in die Erlösobergrenze eingefügt: für das jeweilige Kalenderjahr einzubeziehen. Der „§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten“. einzubeziehende Zuschlag beträgt 50 Prozent der Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 3257 nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kosten bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: des nicht öffentlich geförderten Anteils der Ge- „Der Bericht enthält Angaben zur Entwick- samtkosten des Forschungs- und Entwicklungs- lung des Investitionsverhaltens der Netzbe- vorhabens, wie er sich aufgrund entsprechender treiber und zur Notwendigkeit weiterer Maß- Kostennachweise des Netzbetreibers ergibt. nahmen zur Vermeidung von Investitions- (2) Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich hemmnissen.“ Kosten aufgrund eines Forschungs- und Entwick- b) Absatz 4 wird aufgehoben. lungsvorhabens im Rahmen der staatlichen Ener- gieforschungsförderung, das durch eine zuständige 11. In Anlage 2 wird nach dem Wort „Spannungsebe- Behörde eines Landes oder des Bundes, insbeson- nen“ die Angabe „Hochspannung,“ gestrichen. dere des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, des Bundesministeriums für Umwelt, Artikel 5 Naturschutz und Reaktorsicherheit oder des Bun- Änderung der desministeriums für Bildung und Forschung bewil- Stromnetzzugangsverordnung ligt wurde und fachlich betreut wird. Kosten für Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die be- (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge- reits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert der Erlösobergrenzen nach § 6 oder als Teil einer worden ist, wird wie folgt geändert: Investitionsmaßnahme nach § 23 berücksichtigt

  23. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig. folgt gefasst: (3) Der Antrag gemäß Absatz 1 ist rechtzeitig vor „§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstands- Beginn des Kalenderjahres, für das die Aufwendun- gangmessung“. gen für das jeweilige Forschungs- und Entwick- lungsvorhaben in der Erlösobergrenze in Ansatz ge- 2. § 2 wird wie folgt geändert: bracht werden sollen, bei der Regulierungsbehörde a) Nach der Nummer 12 wird folgende Nummer 13 zu stellen. Der Antrag kann für mehrere Regulie- eingefügt: rungsperioden gestellt werden. Die Angaben im An- „13. Zählerstandsgang trag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zäh- Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu lerstände;“. prüfen und eine Entscheidung treffen zu können. b) Die Nummer 13 wird Nummer 14. (4) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Ge- 3. § 12 wird wie folgt geändert: nehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: den Fall zu versehen, dass die nach Absatz 1 in der Erlösobergrenze berücksichtigten Kosten nicht „§ 12 entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbe- Standardisierte Lastprofile; scheides verwendet wurden, in ihrer Höhe von Zählerstandsgangmessung“. den im Bescheid über die Prüfung des Verwen- b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „(stan- dungsnachweises oder im Bescheid über die Preis- dardisierte Lastprofile)“ die Angabe „, Zähler- prüfung festgestellten, tatsächlich verwendeten, standsgangmessung“ eingefügt. Forschungsmitteln abweichen oder nachweisbar nicht im Zusammenhang mit dem Forschungs- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: und Entwicklungsvorhaben stehen. Die Genehmi- „Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind gung kann mit weiteren Nebenbestimmungen ver- verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, sehen werden. der ausschließlich die Abweichungen der Ge- (5) Nach Abschluss des Forschungs- und Ent- samtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit wicklungsvorhabens hat der Netzbetreiber den Be- Standard-Lastprofilen bilanziert werden.“ scheid über die Prüfung des Verwendungsnachwei- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ses und, sofern eine Preisprüfung erfolgt, den dazu „(4) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet- von der für die fachliche und administrative Prüfung zen haben Netznutzern eine Bilanzierung, Mes- des Projekts zuständigen Behörde ausgestellten sung und Abrechung auf Basis von Zählerstands- Bescheid bei der Regulierungsbehörde vorzule- gängen für diejenigen Einspeise- und Entnahme- gen.“ stellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Ent-

  24. 9. Nach § 32 Absatz 1 Nummer 9 wird folgende Num- nahmeverhalten mit Messsystemen im Sinne von mer 9a eingefügt: § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt wird, solange und soweit nicht ohnehin „9a. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur nach Verordnungen auf Grund von § 21i Absatz 1 des Antrags sowie zum Zeitpunkt der Stellung Nummer 1, 2, 4 bis 8 oder 9 des Energiewirt- des Antrags nach § 25a Absatz 1,“. schaftsgesetzes die Verpflichtung zur Durchfüh- 10. § 33 wird wie folgt geändert: rung einer Zählerstandsgangmessung für be- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stimmte Kundengruppen besteht.“ aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2016“ 4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „31. Dezember 2014“ er- „(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwi- setzt. schen der bei Entnahmestellen mit Standard-Last- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2013 profilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermit- Verfahren zur Messung und Bilanzierung“ einge- telten elektrischen Arbeit und der sich aus den prog- fügt. nostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder ab- b) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein genommen zu behandeln.“ Semikolon ersetzt.

  25. 5. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: c) Folgende Nummer 22 wird angefügt: „Von öffentlichen Verbrauchseinrichtungen nach „22. zu Verfahren und zur Handhabung und Ab- Satz 3 ist insbesondere bei im Verteilnetz ange- wicklung der Bilanzierung, Messung und schlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung aus- Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgän- zugehen, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten be- gen.“ kannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist.“

  26. 6. In § 24 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort Artikel 6 „Leistungsmessung“ die Angabe „, Zählerstands- gangmessung“ eingefügt. Inkrafttreten 7. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „zum Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am Bilanzkreis“ die Wörter „und zu den erforderlichen 1. Januar 2014 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. August 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Amendment of the Gas Grid Charges Ordinance · Nelum