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德国的法律

Agricultural Structure Improvement Act (ASVG)

颁布于 2009-11-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden-Württemberg (Agrarstrukturverbesserungsgesetz - ASVG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Agricultural and rural development, Land and soil
关键词
agricultural development, agro-forestry, equipment, farming, procedural matters, plant production, authorization/permit, alternative dispute settlement, inspection, afforestation/reforestation, agricultural land, contracts, lease, cadastre/land registration, land-use planning
类别
agriculture

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  1. Amtliche Abkürzung: ASVG Ausfertigungsdatum: 10.11.2009 Gültig ab: 01.07.2010 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Land Baden-Württemberg Fundstelle: GBl. 2009, 645 Gliederungs-Nr: 781 Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden-Württemberg (Agrarstrukturverbesserungsgesetz - ASVG) Vom 10. November 2009* Zum 18.02.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform und zum Bürokratieabbau im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 10. November 2009 (GBl. S. 645) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden-Würt temberg (Agrarstrukturverbesserungsgesetz - ASVG) vom 10. November 2009 01.07.2010 Inhaltsverzeichnis 01.07.2010 Erster Abschnitt - Anwendungs- und besonderer Geltungsbereich, Begriffsbe stimmungen 01.07.2010 § 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 01.07.2010 § 2 - Besonderer Geltungsbereich 08.01.2022 Zweiter Abschnitt - Grundstückverkehr 01.07.2010 § 3 - Genehmigungspflichtige Geschäfte 01.07.2010 § 4 - Genehmigungsfreie Geschäfte 01.07.2010 § 5 - Zeugnis über die Genehmigungsfreiheit 01.07.2010 § 6 - Pflicht zur Erteilung der Genehmigung 13.08.2014 § 7 - Versagung oder Einschränkung der Genehmigung 01.07.2010 § 8 - Genehmigung unter Auflagen 01.07.2010 § 9 - Genehmigung unter Bedingungen 01.07.2010 § 10 - Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts 01.07.2010 Seite 1 von 26 Titel Gültig ab Dritter Abschnitt - Landpachtverkehr 01.07.2010 § 11 - Anzeige 01.07.2010 § 12 - Ausnahmen 13.08.2014 § 13 - Beanstandung 01.07.2010 Vierter Abschnitt - Ländliche Siedlung 01.07.2010 § 14 - Siedlungsunternehmen 08.01.2022 § 15 - Siedlungsbehörde 01.07.2010 § 16 - Bodenfonds 01.07.2010 § 17 - Voraussetzung des Vorkaufsrechts des Siedlungsunternehmens 13.08.2014 § 18 - Ausübung des Vorkaufsrechts 01.07.2010 § 19 - Bekanntgabe der Ausübung des Vorkaufsrechts 01.07.2010 § 20 - Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht 01.07.2010 § 21 - Besichtigungsrecht 01.07.2010 § 22 - Erlöschen eines rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechts 01.07.2010 § 23 - Zubehör und Nebenleistungen 01.07.2010 § 24 - Übereignungsverlangen des früheren Berechtigten 01.07.2010 § 25 - Voraussetzung und Dauer des Wiederkaufsrechts 01.07.2010 Fünfter Abschnitt - Verfahrensvorschriften 01.07.2010 § 26 - Landwirtschaftsbehörde 01.07.2010 § 27 - Antragsberechtigung 01.07.2010 § 28 - Behördliches Verfahren 01.07.2010 § 29 - Nachweis beim Grundbuchamt 01.07.2010 § 30 - Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung 08.01.2022 § 31 - Begründung und Bekanntgabe der Entscheidungen, Rechtsmittelbe lehrung 01.07.2010 § 32 - Gerichtliches Verfahren 01.07.2010 § 33 - Gebühren-, Auslagen- und Steuerfreiheit 01.07.2010 § 34 - Statistik 08.01.2022 Sechster Abschnitt - Zwangsmaßnahmen 01.07.2010 § 35 - Zwangsgeld 01.07.2010 § 36 - Ordnungsmaßnahmen 01.07.2010 Anlage 01.07.2010 Seite 2 von 26 INHALTSÜBERSICHT Erster Abschnitt Anwendungs- und besonderer Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 2 Besonderer Geltungsbereich Zweiter Abschnitt Grundstückverkehr § 3 Genehmigungspflichtige Geschäfte § 4 Genehmigungsfreie Geschäfte § 5 Zeugnis über die Genehmigungsfreiheit § 6 Pflicht zur Erteilung der Genehmigung § 7 Versagung oder Einschränkung der Genehmigung § 8 Genehmigung unter Auflagen § 9 Genehmigung unter Bedingungen § 10 Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts Dritter Abschnitt Landpachtverkehr § 11 Anzeige § 12 Ausnahmen § 13 Beanstandung Vierter Abschnitt Ländliche Siedlung § 14 Siedlungsunternehmen § 15 Siedlungsbehörde § 16 Bodenfonds § 17 Voraussetzung des Vorkaufsrechts des Siedlungsun ternehmens § 18 Ausübung des Vorkaufsrechts § 19 Bekanntgabe der Ausübung des Vorkaufsrechts § 20 Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht § 21 Besichtigungsrecht § 22 Erlöschen eines rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechts § 23 Zubehör und Nebenleistungen § 24 Übereignungsverlangen des früheren Berechtigten § 25 Voraussetzung und Dauer des Wiederkaufsrechts Fünfter Abschnitt Verfahrensvorschriften § 26 Landwirtschaftsbehörde § 27 Antragsberechtigung § 28 Behördliches Verfahren § 29 Nachweis beim Grundbuchamt § 30 Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs vertretung Seite 3 von 26 § 31 Begründung und Bekanntgabe der Entscheidung, Rechtsmittelbelehrung § 32 Gerichtliches Verfahren § 33 Gebühren-, Auslagen- und Steuerfreiheit § 34 Statistik Sechster Abschnitt Zwangsmaßnahmen § 35 Zwangsgeld § 36 Ordnungsmaßnahmen Erster Abschnitt Anwendungs- und besonderer Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf 1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks, a) auf dem sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftli chen Betriebes befindet, b) welches land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird oder nutzbar wäre und mindestens ein Hektar groß ist; dient das Grundstück dem Weinbau oder Betrieben mit gartenbauli cher Erzeugung, beträgt die Mindestgröße 0,5 Hektar; 2. den Landpachtvertrag im Sinne des § 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über ein Grund stück nach a) Nummer 1 Buchst. a, b) Nummer 1 Buchst. b, welches mindestens zwei Hektar groß ist. Als Grundstück gilt auch ein Teil eines Grundstücks. (2) Ein Grundstück wird im Sinne dieses Gesetzes landwirtschaftlich genutzt, wenn seine Grundfläche zum Zwecke der Landwirtschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgeset zes (LLG) bewirtschaftet wird, unabhängig von der Art und der Intensität der Nutzung. Ein Grundstück gilt auch dann als landwirtschaftlich genutzt, wenn seine Grundfläche ganz oder teilweise 1. nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand erhalten wird, 2. in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich ge nutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S.910), geändert durch Artikel 62 a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S.855, 863), stillgelegt worden ist oder als stillgelegt gilt, 3. mit mehrjährigen Kulturen im Sinne von § 25 a Abs. 1 LLG bepflanzt ist, Seite 4 von 26 4. im Rahmen einer durch §§ 26 und 27 LLG begründeten Verpflichtung bewirtschaftet oder ge pflegt wird. (3) Ein Grundstück wird im Sinne dieses Gesetzes forstwirtschaftlich genutzt, wenn es von der Definiti on nach § 2 Abs. 1 bis 3 des Landeswaldgesetzes erfasst wird. (4) Ein brach liegendes Grundstück gilt in der Regel als 1. landwirtschaftlich nutzbar, wenn seine Grundfläche mit Maschinen und Geräten, die zur ge wöhnlichen Ausstattung eines landwirtschaftlichen Betriebs gehören, wieder in landwirtschaftli che Kultur genommen werden könnte, 2. forstwirtschaftlich nutzbar, wenn seine Grundfläche in zulässiger Weise aufgeforstet werden könnte, soweit nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften der Rekultivierung oder Aufforstung entgegenstehen. (5) Beschränkungen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch öffentlich-rechtliche Vorschrif ten oder freiwillige Vereinbarungen ändern die land- oder forstwirtschaftliche Zweckbestimmung des Grundstücks nicht. (6) Werden in einem Vertrag getrennt voneinander liegende Grundstücke veräußert, für die nach Ab satz 1 Satz 1 Nr.1 Buchst. b unterschiedliche Mindestgrößen gelten, ist dieses Gesetz auf die Grund stücke anzuwenden, deren Grundfläche die für das jeweilige Grundstück maßgebende Mindestgröße überschreitet. (7) Bildet das veräußerte Grundstück mit anderen Grundstücken des Veräußerers eine räumlich zu sammenhängende Fläche, ist die Mindestgröße aus der Summe der Flächeninhalte der zur zusam menhängenden Fläche gehörenden Grundstücke zu ermitteln. Der Zusammenhang wird durch Wege im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Straßengesetzes oder durch Gräben, die in öffentlichem Eigentum stehen, nicht unterbrochen. (8) Alle in diesem Gesetz genannten Bestimmungen des Bundes- und des Landesrechts sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 2 Besonderer Geltungsbereich (1) An Stelle der in § 1 Abs. 1 bestimmten Mindestgrößen wird zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur für Grundstücke auf den in der Anlage verzeichneten Gemarkungen der Land kreise Lörrach, Waldshut, Schwarzwald-Baar-Kreis, Konstanz und Tuttlingen eine Mindestgröße von 10 Ar festgesetzt. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Veräußerung von Grundstücken 1. an Gemeinden oder Gemeindeverbände, in deren Gebiet das Grundstück liegt, 2. an Träger der öffentlichen Wasserversorgung wenn das Grundstück in einem Wasserschutzge biet nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder in einem als Wasserschutzgebiet vor gesehenen Gebiet liegt, in dem vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 des Wasserhaus haltsgesetzes getroffen worden sind, Seite 5 von 26 3. die ausschließlich forstwirtschaftlich genutzt werden. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die in § 1 Abs. 1 genannten Mindestgrößen auch in anderen, in geeigneter Weise zu bezeich nenden Teilen des Landesgebiets auf bis zu 10 Ar abzusenken, 2. zu bestimmen, dass in den in Absatz 1 Satz 1 oder nach Nummer 1 bezeichneten Landesteilen a) die Genehmigung eines nach § 3 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach §§ 8 oder 9 versehen, b) ein Landpachtvertrag oder eine Vertragsänderung über die in § 13 Abs. 1 und 2 genann ten Gründe hinaus beanstandet werden kann, soweit dies in dem jeweils betroffenen Teil des Landesgebiets zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur erforderlich ist. (3) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, die Anlage zu Absatz 1 durch Rechtsverord nung zu ändern, wenn dessen Anpassung im Falle von Vereinbarungen zwischen Deutschland und der Schweiz über die Änderung der Abgrenzung der deutschen Zollgrenzzone erforderlich ist. Zweiter Abschnitt Grundstückverkehr § 3 Genehmigungspflichtige Geschäfte (1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hier über bedürfen der Genehmigung, über die auf Antrag die Landwirtschaftsbehörde entscheidet. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung dieses Vertrags vorge nommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch schon vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden. (2) Der rechtsgeschäftlichen Veräußerung stehen gleich 1. die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; 2. die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht; 3. die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Erbbaurechts an einem Grundstück. (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist die Urkunde mit der Auflassungserklärung, im Falle des Absat zes 1 Satz 3 der notariell beurkundete schuldrechtliche Vertrag nebst Auflassungserklärung nachzu reichen. § 4 Genehmigungsfreie Geschäfte Seite 6 von 26 Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn 1. der Bund oder das Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist; 2. eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsge meinschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, dass es sich um einen land- oder forstwirt schaftlichen Betrieb handelt; 3. die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurneuord nungsverfahrens oder eines Siedlungsverfahrens dient; 4. Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB) liegen, es sei denn, dass es sich um die Wirt schaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne von § 1 ausgewiesen sind; 5. eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußer te Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbands liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne von § 1 Abs. 2 BauGB nachgewiesen wird, dass das Grundstück für andere als die in § 1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist. § 5 Zeugnis über die Genehmigungsfreiheit Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht erforderlich, so hat die Landwirtschaftsbehörde auf An trag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich. § 6 Pflicht zur Erteilung der Genehmigung Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert oder im Wege der vorwegge nommenen Erbfolge übertragen wird oder an einem Grundstück ein Nießbrauch oder Erbbau recht bestellt wird und der Erwerber, Nießbraucher oder Erbbauberechtigte entweder der Ehe gatte oder Lebenspartner des Eigentümers oder mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist; 2. ein gemischter Betrieb insgesamt veräußert wird und die land- oder forstwirtschaftliche Fläche nicht die Grundlage für eine selbstständige Existenz bietet; 3. die Veräußerung einer Grenzverbesserung dient; 4. Grundstücke zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder aus anderen Gründen getauscht werden und ein etwaiger Geldausgleich nicht mehr als ein Viertel des höheren Grundstückwerts ausmacht; 5. ein Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung oder einer bergrechtlichen Grundabtretung an denjenigen veräußert wird, zu dessen Gunsten es enteignet werden könnte oder abgetre Seite 7 von 26 ten werden müsste, oder ein Grundstück an denjenigen veräußert wird, der das Eigentum auf Grund gesetzlicher Verpflichtung übernehmen muss; 6. Ersatzland erworben wird, soweit a) der Erwerber auf das Ersatzland zur Sicherung seiner Existenz oder zur Aufrechterhal tung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes angewiesen ist oder b) das Ersatzland zur Erfüllung dem Erwerber wesensgemäß obliegender Aufgaben zu die nen bestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen landwirtschaftlichen Be trieb handelt; c) eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband das Ersatzland zur alsbaldigen Verpachtung oder Veräußerung an einen bestimmten von ihr oder von ihm verdrängten Landwirt be nötigt. § 7 Versagung oder Einschränkung der Genehmigung (1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 8) oder Bedingungen (§ 9) einge schränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass 1. die Veräußerung eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder 2. durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verklei nert oder aufgeteilt würde oder 3. der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. (2) Zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur kann der rechtsgeschäftlichen Veräuße rung eines Grundstücks auf den in der Anlage zu § 2 Abs. 1 verzeichneten Gemarkungen die Geneh migung auch dann versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn der vereinbarte Kaufpreis den aus der Kaufwertstatistik für die Gemeinde, auf deren Gebiet das Grund stück liegt, ermittelten durchschnittlichen landwirtschaftlichen Verkehrswert vergleichbarer Grundstü cke um mehr als 20 Prozent übersteigt. Weist die Kaufwertstatistik für diese Gemeinde keine Kaufwer te für vergleichbare Grundstücke aus, können die Kaufwerte vergleichbarer Grundstücke in angren zenden Gemeinden oder andere geeignete Bewertungsgrundlagen herangezogen werden. (3) Eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens liegt auch dann vor, wenn das veräußerte Grundstück der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte dient, die außerhalb des gemeinsamen Marktes zollfrei verbracht werden, und dadurch Wettbewerbsverzerrungen entste hen. Seite 8 von 26 (4) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsge schäftliche Veräußerung 1. ein selbstständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde; 2. ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als zwei Hektar oder ein Grundstück, das Betrieben mit gartenbaulicher Erzeugung oder dem Weinbau dient, kleiner als 0,5 Hektar wird; 3. ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, dass seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint; 4. in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anlässlich einer mit öffentlichen Mitteln ge förderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grund stücke in der Weise geteilt werden, dass die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. (5) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Grund nicht versagt werden. (6) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach § 17 ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 nur ver sagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn 1. es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt oder 2. die Nichtausübung des Vorkaufsrechts darauf beruht, dass das Siedlungsunternehmen ein Grundstück zu einem Preis erwerben müsste, der nach Absatz 1 Nr. 3 in einem groben Missver hältnis zum Wert des Grundstücks steht. (7) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muss auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden. (8) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeu ten würde. (9) Soll die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft, an dem eine Gemeinde oder ein Landkreis beteiligt ist, versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, entscheidet die zuständige Behörde mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 8 Genehmigung unter Auflagen (1) Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden, 1. das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten; Seite 9 von 26 2. das erworbene Grundstück ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen entweder an ei nen Landwirt oder an das Siedlungsunternehmen zu veräußern; 3. an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben, jedoch nicht mehr als der Größe oder dem Wert des erworbenen Grundstücks entspricht; 4. zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde abzuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu bewirtschaften. (2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei be rechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom Vertrag zu rückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind § 323 Abs. 6 und die §§ 346 bis 349 sowie 351 BGB entspre chend anzuwenden. (3) Ist eine Genehmigung unter einer Auflage nach diesem Gesetz oder nach dem Grundstückver kehrsgesetz erteilt und haben sich die Umstände, die für die Erteilung der Auflage maßgebend wa ren, wesentlich geändert, so kann der durch die Auflage Beschwerte bei der Landwirtschaftsbehörde die Änderung oder Aufhebung der Auflage beantragen. Lehnt die Landwirtschaftsbehörde den Antrag ganz oder teilweise ab, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das nach § 32 Abs. 3 Satz 1 zu ständige Gericht gestellt werden. Für den Antrag gilt § 32 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 9 Genehmigung unter Bedingungen (1) Die Genehmigung kann unter der Bedingung erteilt werden, dass innerhalb einer bestimmten Frist 1. die Vertragsparteien einzelne Vertragsbestimmungen, denen Bedenken aus einem der in § 7 aufgeführten Tatbestände entgegenstehen, in bestimmter Weise ändern; 2. der Erwerber das landwirtschaftliche Grundstück auf eine bestimmte Zeit an einen Landwirt verpachtet; 3. der Erwerber an anderer Stelle Land abgibt, jedoch nicht mehr, als der Größe und dem Wert des zu erwerbenden Grundstücks entspricht. (2) Ist die Bedingung eingetreten, hat die Landwirtschaftsbehörde hierüber auf Antrag eine Bescheini gung zu erteilen. § 10 Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach § 17 ausgeübt werden kann, hat die Landwirtschaftsbehörde, bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag umgehend der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufs rechts durch das Siedlungsunternehmen vorzulegen. Dritter Abschnitt Landpachtverkehr § 11 Seite 10 von 26 Anzeige (1) Der Verpächter hat unbeschadet der Vorschrift des § 12 den Abschluss eines Landpachtvertrags durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen. Das Gleiche gilt für vereinbarte Änderun gen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsa che, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen, sofern die Änderung nicht im Wege eines Vergleichs vor einem Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle zustande gekommen ist. Zur Anzeige nach Satz 1 und 2 ist auch der Pächter berechtigt. (2) Der Abschluss eines Landpachtvertrags und die Vertragsänderung sind jeweils innerhalb eines Mo nats nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien unter Vorlage der Vertragsurkunde oder im Fal le eines mündlichen Pachtvertrags nach dem Zustandekommen der Vereinbarung unter Mitteilung ih res Inhalts anzuzeigen. § 12 Ausnahmen Der Anzeigepflicht unterliegen nicht 1. Landpachtverträge, die im Falle eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden; 2. Landpachtverträge zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad ver schwägert sind. § 13 Beanstandung (1) Die Landwirtschaftsbehörde kann einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung beanstanden, wenn 1. die Verpachtung eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung der Bodennutzung bedeutet, 2. durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt wird oder 3. die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsmäßi ger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist. (2) Zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur kann ein Landpachtvertrag über ein Grundstück auf den in der Anlage zu § 2 Abs. 1 verzeichneten Gemarkungen auch dann beanstan det werden, wenn die vereinbarte Pacht den durchschnittlichen ertragsangemessenen Pachtzins ver gleichbarer Grundstücke in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, um mehr als 20 Prozent über schreitet; das Gleiche gilt für eine anzuzeigende Vertragsänderung. Liegt für das Grundstück kein Ver gleichswert aus dieser Gemeinde vor, kann auf Vergleichswerte aus angrenzenden Gemeinden oder andere geeignete Bewertungsgrundlagen zurückgegriffen werden. (3) Eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Seite 11 von 26 Eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens liegt auch dann vor, wenn das ver pachtete Grundstück der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte dient, die außerhalb des Gemeinsa men Marktes zollfrei verbracht werden, und dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen. (4) Eine unwirtschaftliche Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel vor, wenn durch die Verpachtung die Nutzung von Grundstücken, die in einem mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahren zusammengelegt wurden oder deren Erwerb öffentlich gefördert wurde, dem Verfahrens oder Förderungszweck zuwider verändert wird. (5) Ein Landpachtvertrag oder eine Vertragsänderung darf nicht beanstandet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für einen Vertragsteil wäre. Vierter Abschnitt Ländliche Siedlung § 14 Siedlungsunternehmen (1) Das auf der Grundlage von § 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S.1429) gegründete gemeinnützige Siedlungsunternehmen des Landes (Siedlungsunternehmen) hat als Or gan der staatlichen Agrar- und Strukturpolitik die Aufgabe, zur Verbesserung der Lebensverhältnis se im ländlichen Raum beizutragen; es führt diese Aufgabe unter Geltung dieses Gesetzes in seinem Geschäftsbezirk fort. Seine Stellung als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen auch im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes wird dadurch nicht berührt. (2) Das Siedlungsunternehmen steht unter der Aufsicht des Ministeriums Ländlicher Raum als obers ter Siedlungsbehörde. (3) Das Siedlungsunternehmen hat das auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes beschaffte Land innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb des Eigentums vorrangig für Siedlungszwecke zu verwen den, jedoch nur bis zur Größe vergleichbarer landwirtschaftlicher Betriebe in der Region. Eine Verwen dung für Siedlungszwecke liegt auch dann vor, wenn das Siedlungsunternehmen Grundstücke zur Ver besserung der Agrarstruktur verwendet oder einen von ihm erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen einem Siedlungsbewerber überträgt. (4) Aussiedlungen gelten als Siedlung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie durch das Siedlungsunter nehmen durchgeführt werden. (5) Das Siedlungsunternehmen kann auch als Beauftragter der Gemeinde bei der Vorbereitung oder Durchführung einer städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme, insbesondere als Sa nierungs- oder Entwicklungsträger, sowie als Betreuer von Eigentümern bei der Durchführung von Sa nierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen tätig werden. (6) Zu den Aufgaben des Siedlungsunternehmens gehört es auch, für öffentliche Infrastrukturmaßnah men oder andere Maßnahmen, für die auf Grund eines Gesetzes die Enteignung zulässig wäre, geeig nete Grundstücke zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen, wenn im Zusammenhang mit der Maß nahme einem Land- oder Forstwirt Ersatzland gewährt werden soll. Das Siedlungsunternehmen kann vom Maßnahmenträger auch mit der Durchführung von Umsiedlungen oder gesetzlich vorgeschriebe nen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beauftragt werden. § 15 Siedlungsbehörde Seite 12 von 26 Siedlungsbehörde ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung. Es ist zuständige Be hörde für die Aufgaben auf dem Gebiet der Bodenreform und der ländlichen Siedlung nach diesem Gesetz oder ergänzenden Vorschriften, die auf dieses Gesetz oder das Reichssiedlungsgesetz verwei sen oder Bezug nehmen. § 16 Bodenfonds (1) Das Siedlungsunternehmen hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die von ihm erworbenen Grundstücke unmittelbar oder im Wege des Tausches zur Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur zu verwenden. Die nach früherem Recht, durch Ausübung des Vorkaufsrechts nach die sem Gesetz oder mit staatlicher Finanzhilfe erworbenen Grundstücke, die dazu verwendeten Finan zierungsmittel sowie die für das Unternehmen bei der Veräußerung begründeten Rechte an diesen Grundstücken sind in dem mit Wirkung vom 1. Januar 1980 gegründeten Bodenfonds vereinigt. Die Mittel des Bodenfonds sind ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs von fondsgebundenen Grund stücken und grundstücksgleichen Rechten sowie deren Verwertung zu verwenden. Das Unternehmen verwaltet den Fonds nach staatlicher Weisung; er ist wirtschaftlich und organisatorisch von anderen Aufgaben des Siedlungsunternehmens getrennt zu führen. Die Vergütungen für die Leistungen des Unternehmens werden dem Fonds entnommen. (2) Das Land stellt dem Siedlungsunternehmen für den Ankauf von Land Mittel zur Verfügung. § 17 Voraussetzung des Vorkaufsrechts des Siedlungsunternehmens (1) Wird ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von § 1 mit einer Mindestgröße von zwei Hekt ar durch Kaufvertrag veräußert, so hat das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht für alle vom Kaufvertrag erfassten landwirtschaftlichen Grundstücke, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach § 3 bedarf und die Landwirtschaftsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass die Genehmigung nach § 7 zu versagen wäre. Das Vorkaufsrecht kann vom Siedlungsunternehmen auch dann ausgeübt werden, wenn kein Landwirt bereit ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu er werben. Im besonderen Geltungsbereich nach § 2 Abs. 1 kann das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, wenn das Grundstück eine Mindestgröße von 10 Ar hat. Das Vorkaufsrecht nach diesem Gesetz tritt an die Stelle des Vorkaufsrechts nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1169), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn die Veräußerung nach § 4 keiner Genehmigung bedarf oder der Verpflichtete das Grundstück an seinen Ehegatten, Lebenspartner oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zwei ten Grad verschwägert ist. (3) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in dem Veräußerungsvertrag ein ge ringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet ist. Dem Siedlungsunternehmen gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart. (4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für das Land oder für Teile des Landes die Min destgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen, auf mehr als zwei Hektar und für eine beschränkte Zeit auch auf weniger als zwei Hektar festsetzen, wenn dies zur Durchführung von Maß nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur oder zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Agrarstruk Seite 13 von 26 tur erforderlich ist. Satz 1 gilt für Änderungen der in Absatz 1 Satz 3 festgesetzten Mindestgröße ent sprechend. (5) Die Vorschriften des Reichssiedlungsergänzungsgesetzes vom 4. Januar 1935 in der im Bundesge setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils gel tenden Fassung bleiben unberührt. § 18 Ausübung des Vorkaufsrechts (1) Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, sobald die Siedlungsbehörde dem Siedlungsunterneh men den ihr von der Landwirtschaftsbehörde nach § 10 vorgelegten Kaufvertrag mitteilt. Das Sied lungsunternehmen leitet seine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts der Landwirtschafts behörde, die den Kaufvertrag vorgelegt hat, unmittelbar zu und informiert gleichzeitig die Siedlungs behörde. Das Vorkaufsrecht wird dadurch ausgeübt, dass die Landwirtschaftsbehörde diese Erklärung dem Verpflichteten bekannt gibt; damit gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen die Veräußerung als genehmigt. (2) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist unwirksam, wenn die Erklärung nach Absatz 1 Satz 3 nicht innerhalb der Fristen des § 28 Abs. 1 bekannt gegeben worden ist; dies gilt nicht im Falle des § 21 Satz 2. (3) Der Ausübung des Vorkaufsrechts steht nicht entgegen, dass über eine nach anderen Gesetzen er forderliche Genehmigung des Kaufvertrags noch nicht entschieden ist. § 19 Bekanntgabe der Ausübung des Vorkaufsrechts Erklärungen des Siedlungsunternehmens über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 18 Abs. 1 hat die Landwirtschaftsbehörde außer dem Vorkaufsverpflichteten auch dem Käufer und demjenigen be kannt zu geben, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist; dies gilt nicht, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 18 Abs. 2 unwirksam ist. § 36 gilt entsprechend. In der Begrün dung ist darzulegen, warum die Genehmigung der Veräußerung nach § 7 zu versagen wäre. § 20 Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, dass die Veräußerung einer Ge nehmigung nach diesem Gesetz nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 7 nicht zu versagen wäre, können außer von dem Verpflichteten auch von dem Käufer und von demjenigen erhoben werden, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist. Die Einwendungen können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 32 Abs. 2 geltend gemacht werden. § 21 Besichtigungsrecht Das Siedlungsunternehmen ist befugt, innerhalb der Frist des § 28 Abs. 1 das Grundstück zu besichti gen und Einsicht in die das Grundstück betreffenden behördlichen Verfahrensakten zu nehmen. Wird es von dem Eigentümer oder einem Dritten an der Ausübung des Besichtigungsrechts gehindert und teilt es dies der Landwirtschaftsbehörde innerhalb der Frist mit, so kann das Vorkaufsrecht noch in nerhalb einer Frist von einem Monat von dem Tage ab, an dem das Hindernis wegfällt, ausgeübt wer Seite 14 von 26 den, sofern die Landwirtschaftsbehörde die Mitteilung über die Fristverlängerung innerhalb der Frist des § 28 Abs. 1 dem Veräußerer bekannt gegeben hat. § 22 Erlöschen eines rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechts Bei einem Eigentumserwerb durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vor kaufsrechte. Für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile hat das Siedlungsunternehmen den Inhaber eines erloschenen Rechts in Geld zu entschädigen; dies gilt jedoch nicht, wenn im Zeit punkt der Begründung des erloschenen Rechts ein Vorkaufsrecht nach diesem Gesetz oder nach dem Reichssiedlungsgesetz bereits bestand. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Entschädi gungsberechtigte ihn nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb des Eigentums durch das Sied lungsunternehmen durch Klage geltend macht. § 23 Zubehör und Nebenleistungen (1) Auf das Vorkaufsrecht sind § 464 Abs. 2 und die §§ 465 bis 468 BGB entsprechend anzuwenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mitverkaufte Zubehör. (2) Hat der Käufer eine Nebenleistung übernommen, die nicht in Geld zu schätzen ist, so hat der Ei gentümer dem Siedlungsunternehmen gegenüber keinen Anspruch auf die Erfüllung dieser Nebenleis tung und der Vertragsstrafen, die zu ihrer Erfüllung ausbedungen sind. § 24 Übereignungsverlangen des früheren Berechtigten (1) Verwendet das Siedlungsunternehmen im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts das Grundstück nicht innerhalb der in § 14 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist für Siedlungszwecke, so kann derjenige, dem ein im Grundbuch eingetragenes oder durch Vormerkung gesichertes Recht zustand, das nach § 22 erloschen ist, verlangen, dass ihm das Grundstück zu dem im früheren Kaufvertrag vereinbarten Entgelt, jedoch unter Berücksichtigung werterhöhender Aufwendungen, durch das Siedlungsunterneh men übereignet wird. Bestanden mehrere Rechte dieser Art, so steht der Anspruch demjenigen zu, dessen Recht den Vorrang hatte. Ist kein Berechtigter der genannten Art vorhanden, so kann der Käu fer, in dessen Rechte das Siedlungsunternehmen in Ausübung seines Vorkaufsrechts eingetreten ist, die Übereignung zu dem in Satz 1 bezeichneten Entgelt verlangen. Die Übereignung kann nicht mehr verlangt werden, wenn sich das Siedlungsunternehmen einem anderen gegenüber zur Übereignung bindend verpflichtet hatte, bevor das Verlangen gestellt wurde. (2) Das Verlangen ist gegenüber dem Siedlungsunternehmen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in § 14 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Frist zu stellen. (3) Eine nach § 22 Satz 2 geleistete Entschädigung ist dem Siedlungsunternehmen zurückzuerstatten, soweit der Schaden durch die Übereignung des Grundstücks entfällt. § 25 Voraussetzung und Dauer des Wiederkaufsrechts (1) Das Siedlungsunternehmen hat bis zum 31. Dezember 2020 ein Wiederkaufsrecht für die von ihm begründete Ansiedlerstelle, wenn der Ansiedler sie ganz oder teilweise veräußert oder aufgibt oder wenn er sie nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. Seite 15 von 26 (2) Die Dauer des Wiederkaufsrechts, der Preis und die näheren Bedingungen sind in dem Ansied lungsvertrag oder Kaufvertrag festzusetzen. Das Recht ist als Belastung des Grundstücks im Grund buch einzutragen. Fünfter Abschnitt Verfahrensvorschriften § 26 Landwirtschaftsbehörde (1) Sachlich zuständige Landwirtschaftsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist in den Landkreisen das Landratsamt als untere Landwirtschaftsbehörde, in den Stadtkreisen das Bürgermeisteramt der Ge meinde. (2) Örtlich zuständig ist die Landwirtschaftsbehörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Veräußerers oder Verpächters liegt. Ist keine Hofstelle vorhanden oder liegt diese außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Landwirtschaftsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen. (3) Hält die Landwirtschaftsbehörde, bei der der Antrag auf Genehmigung oder die Anzeige des Land pachtvertrags oder der Vertragsänderung eingegangen ist, ihre örtliche Zuständigkeit nicht für ge geben, so hat sie die Sache unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags, an die örtlich zuständige Landwirtschaftsbehörde abzugeben und den Antragsteller von der Abgabe zu benachrichtigen. Wird die Benachrichtigung nicht binnen dieser Frist zugestellt, so gilt die Veräußerung als genehmigt oder der Landpachtvertrag als nicht beanstandet. Die Abgabeverfügung ist für die in ihr bezeichnete Landwirtschaftsbehörde bindend und für die Beteiligten unanfechtbar. Der Lauf der Fristen des § 28 Abs. 1 beginnt mit dem Tag des Eingangs der Abgabeverfügung bei der bezeichneten Landwirtschaftsbehörde. § 27 Antragsberechtigung Zur Stellung des Antrags auf Genehmigung nach § 3 sind die Vertragsparteien und derjenige berech tigt, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist. Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung des Veräußerers beizufügen, ob das veräußerte Grundstück mit anderen Grundstücken des Veräuße rers eine räumlich zusammenhängende Fläche im Sinne von § 1 Abs. 7 bildet oder nicht. Hat ein Notar den Vertrag beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen. § 28 Behördliches Verfahren (1) Die Landwirtschaftsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten 1. nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft über die Genehmigung, 2. nach Anzeige des Vertragsabschlusses oder der Vertragsänderung über die Beanstandung des Landpachtvertrags oder der Vertragsänderung durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Hat die Landwirtschaftsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 10 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer Seite 16 von 26 ein Zwischenbescheid zu erteilen. Durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach § 31 des Landesverwaltungsverfahrens gesetzes. (2) Gehen Antrag und Urkunde an unterschiedlichen Tagen ein, beginnt die in Absatz 1 Satz 1 ge nannte Frist mit dem auf den Tag des letzten Eingangs folgenden Tag. (3) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls die Landwirtschaftsbehörde dem Veräußerer nicht innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist eine Entscheidung nach § 7 oder im Falle des § 21 Satz 2 die Mittei lung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts bekannt gibt. Der Landpacht vertrag oder die Vertragsänderung gilt als nicht beanstandet, wenn die Frist abläuft, ohne dass den Vertragsteilen ein Beanstandungsbescheid bekannt gegeben worden ist. (4) Ist die Entscheidung über die Genehmigung durch Verwaltungsakt oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, hat die Landwirtschaftsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen. (5) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Landpachtvertrag oder die Vertragsänderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach Be kanntgabe des Bescheids liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, gilt der Landpachtvertrag oder die Vertragsänderung mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht vorher ein Vertragsteil einen Antrag auf gerichtliche Ent scheidung gestellt hat. § 29 Nachweis beim Grundbuchamt (1) Auf Grund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung darf eine Rechtsänderung in das Grund buch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird. (2) Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine Rechtsänderung ein getragen, so hat das Grundbuchamt auf Ersuchen der Landwirtschaftsbehörde oder des Vorsitzen den des Gerichts, falls nach deren Ermessen eine Genehmigung erforderlich ist, einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Landwirtschaftsbehörde oder der Vorsitzende des Gerichts darum ersucht oder wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Ge nehmigung nachgewiesen wird. § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. (3) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommene Eintragung einer Rechtsänderung ein Jahr, so gilt das Rechtsgeschäft als genehmigt, es sei denn, dass vor Ablauf die ser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt worden ist. § 30 Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung Die Landwirtschaftsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag die Organisa tionen zu hören, die von der Landesregierung in einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 3 des Geset zes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zu letzt geändert durch Artikel 43 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2707), in der jeweils geltenden Fassung als land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung bestimmt Seite 17 von 26 sind. Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, das Verfahren der Anhörung durch Rechtsver ordnung näher zu regeln. § 31 Begründung und Bekanntgabe der Entscheidungen, Rechtsmittelbelehrung (1) Entscheidungen, gegen die nach § 32 ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist, sind nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu begründen und schriftlich be kannt zu geben. (2) In dem Bescheid sind die Beteiligten, im Falle eines Landpachtvertrags alle Vertragsteile, über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, über das Gericht, bei dem der Antrag zu stel len ist, sowie über Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung schriftlich zu belehren. (3) Die Antragsfrist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde. Fehlt bei der Bekanntgabe die vorgeschriebene Belehrung oder ist diese unvollständig oder unrichtig, be ginnt die Antragsfrist mit Bekanntgabe der ordnungsgemäßen Belehrung, spätestens jedoch fünf Mo nate nach der Bekanntgabe der Entscheidung. § 32 Gerichtliches Verfahren (1) Wenn die Landwirtschaftsbehörde 1. die Genehmigung versagt (§ 7), 2. die Genehmigung durch Auflagen oder Bedingungen (§§ 8 und 9) einschränkt, 3. die Erteilung eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung verweigert (§§ 5, 9 Abs. 2, § 28 Abs. 4), 4. den Landpachtvertrag oder die Vertragsänderung beanstandet (§ 13), 5. ein Zwangsgeld festsetzt (§ 35) oder 6. eine Ordnungsmaßnahme anordnet (§ 36 Abs. 1 und 2), können die Beteiligten innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung der Land wirtschaftsbehörde Antrag auf Entscheidung durch das nach Absatz 3 zuständige Landwirtschaftsge richt stellen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu stellen. §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten sinngemäß; über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori gen Stand entscheidet das zuständige Landwirtschaftsgericht. (2) Absatz 1 gilt auch bei Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 20. (3) Streitigkeiten über Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 werden als Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit den nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschafts sachen zuständigen Landwirtschaftsgerichten zugewiesen. Für diese Verfahren gelten die Vorschriften Seite 18 von 26 des ersten und zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssa chen entsprechend. (4) Das Landwirtschaftsgericht kann die Entscheidungen treffen, die auch die für die Genehmigung ei ner Veräußerung zuständige Landwirtschaftsbehörde treffen kann. (5) Stellt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ein Vertragsteil den Antrag auf gerichtliche Entschei dung, kann das Landwirtschaftsgericht entweder feststellen, dass der Landpachtvertrag nicht zu be anstanden ist, oder den Landpachtvertrag aufheben; das Gleiche gilt für die Vertragsänderung. Erach tet das Landwirtschaftsgericht eine auf § 13 Abs. 1 Nr. 3 gestützte Beanstandung für begründet, kann es den Vertrag insoweit ändern, statt ihn aufzuheben. (6) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines aufgehobenen Landpachtvertrags treffen. Der Inhalt solcher Anordnungen gilt unter den Ver tragsteilen als Vertragsinhalt. Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. (7) Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 BGB ist nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist. § 33 Gebühren-, Auslagen- und Steuerfreiheit (1) Im Verfahren vor der Landwirtschaftsbehörde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. (2) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen wer den, von allen Gebühren, ausgenommen Vermessungsgebühren und -entgelte, und Steuern des Lan des und sonstiger öffentlicher Körperschaften befreit. Die Befreiung erstreckt sich insbesondere auch auf Wertzuwachssteuern jeder Art, auf letztere insbesondere auch dann, wenn sie von dem Erwerb von Land oder Inventar durch das Siedlungsunternehmen erhoben werden. (3) Die Gebühren- und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das Siedlungsunternehmen versichert, dass ein Siedlungsverfahren im Sinne die ses Gesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfah rens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. (4) Die Gebühren- und Steuerfreiheit gilt auch, wenn das Grundstück im Wege der Zwangsversteige rung für Siedlungszwecke erworben wird. (5) § 29 des Reichssiedlungsgesetzes bleibt unberührt. § 34 Statistik (1) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Ergänzung der Bundesstatistik der Kaufwerte für landwirtschaftlichen Grundbesitz bei den für die Genehmigung nach § 3 zuständigen Landwirtschafts behörden Erhebungen durchgeführt und als Merkmale nach Landesrecht 1. die Nutzungsart, 2. die sozialökonomische Stellung des Erwerbers, Seite 19 von 26 3. die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung, 4. die Belegenheit der veräußerten Fläche erhoben werden. (2) In der Verordnung können auch die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, der Berichts zeitraum, der Berichtszeitpunkt und die Periodizität geregelt werden. Sechster Abschnitt Zwangsmaßnahmen § 35 Zwangsgeld (1) Wer einer schriftlichen Aufforderung der Landwirtschaftsbehörde nicht Folge leistet, innerhalb ei ner bestimmten Frist den Besitz eines Grundstücks, den er auf Grund einer genehmigungsbedürfti gen Veräußerung erworben oder einem anderen überlassen hat, an den Veräußerer zurückzuübertra gen oder vom Erwerber zurückzunehmen, obwohl eine nach diesem Gesetz oder nach dem Grund stückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), zuletzt geändert durch Artikel 108 des FGG Reformgesetzes, erforderliche Genehmigung nicht beantragt oder unanfechtbar versagt worden ist, kann durch Festsetzung von Zwangsgeld, auch wiederholt, angehalten werden, der Aufforderung nachzukommen. Dasselbe gilt, wenn eine Auflage nicht erfüllt wird, die bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nach diesem Gesetz oder auf Grund des Grundstückverkehrsgesetzes gemacht wor den ist. § 20 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ist anzuwenden. (2) Das Zwangsgeld wird durch die Landwirtschaftsbehörde festgesetzt. Die Festsetzung kann nach § 32 durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. (3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 1000 Euro, im Wiederholungsfall 2000 Euro nicht übersteigen. § 36 Ordnungsmaßnahmen (1) Ist ein anzuzeigender Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung nicht fristge mäß angezeigt worden, kann die Landwirtschaftsbehörde die Anzeige verlangen. (2) Ist ein Landpachtvertrag nach §§ 28 oder 32 aufgehoben worden, kann die Landwirtschaftsbehörde von den Vertragsteilen verlangen, dass eine bereits vorgenommene Übertragung des Besitzes an der Pachtsache innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird. Kommen die Vertragstei le der Aufforderung nicht nach, können sie von der Landwirtschaftsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgelds dazu angehalten werden. § 35 gilt entsprechend. (3) Über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Land wirtschaftsgericht. Anlage (zu § 2 Abs. 1) Seite 20 von 26 Gemeinde Gemarkung Gemeinde Gemarkung Gemeinde Gemarkung Landkreis Lör rach Bad Bellingen Bamlach Lörrach Lörrach Schwörstadt Schwörstadt Hertingen Brombach Dossenbach Rheinweiler Haagen Steinen Steinen Binzen Binzen Hauingen Hägelberg Efringen-Kir chen Efringen-Kir chen Maulburg Maulburg Höllstein Blansingen Rheinfelden (Ba den) Rheinfelden Hüsingen Egringen Adelhausen Weil am Rhein Weil Huttingen Degerfelden Haltingen Istein Eichsel Märkt Kleinkems Herten Ötlingen Mappach Karsau Wittlingen Wittlingen Welmlingen Minseln Wintersweiler Nordschwa ben Eimeldingen Eimeldingen Rümmingen Rümmingen Fischingen Fischingen Schallbach Schallbach Seite 21 von 26 Grenzach-Wyh len Grenzach Schopfheim Schopfheim Wyhlen Eichen Hasel Hasel Fahrnau Inzlingen Inzlingen Langenau Kandern Holzen Wiechs Tannenkirch Wollbach Landkreis Waldshut Albbruck Albbruck Klettgau Bühl Stühlingen Stühlingen Birkingen Erzingen Bettma ringen Birndorf Geißlingen Blumegg Buch Grießen Eberfingen Schachen Rechberg Grimmels hofen Unteralpfen Riedern am Sand Lausheim Bad Säckingen Bad Säckin gen Weisweil Mauchen Harpolingen Küssaberg Bechters bohl Schwa ningen Seite 22 von 26 Rippolingen Dangstetten Wangen Wallbach Kadelburg Weizen Bonndorf im Schwarzwald Dillendorf Küßnach Ühlingen-Birken dorf Ühlingen Reckingen Obermet tingen Dachsberg (Südschwarz wald) Wilfingen Rheinheim Untermet tingen Lauchringen Oberlauch ringen Waldshut-Tien gen Waldshut Dettighofen Dettighofen Unterlauch ringen Tiengen Baltersweil Laufenburg (Ba den) Laufenburg Aichen Berwangen Binzgen Breitenfeld Dogern Dogern Grunholz Detzeln Eggingen Eggingen Hauenstein Eschbach Görwihl Görwihl Hochsal Gurtweil Niederwihl Luttingen Indlekofen Oberwihl Rotzel Krenkingen Rotzingen Lottstetten Lottstetten Oberalpfen Rüsswihl Murg Murg Waldkirch Herrischried Hogschür Hänner Wehr Wehr Seite 23 von 26 Hornberg Niederhof Öflingen Niederge bisbach Oberhof Weilheim Weilheim Hohentengen am Hochrhein Hohentengen Rickenbach Rickenbach Bannholz Bergö schingen Alten schwand Bierbron nen Lienheim Bergalingen Nöggen schwiel Stetten Hottingen Remetsch wiel Jestetten Jestetten Hütten Wutach Lembach Altenburg Willaringen Wutöschingen Wutöschin gen St. Blasien Immeneich Degernau Horheim Ofteringen Schwerzen Schwarzwald-Baar-Kreis Blumberg Blumberg Blumberg Fützen Blumberg Nordhalden Achdorf Hondingen Riedböhrin gen Epfenhofen Kommingen Riedöschin gen Seite 24 von 26 Landkreis Konstanz Allensbach Allensbach Hilzingen Schlatt am Randen Rielasingen- Rielasingen Hegne Weiter dingen Worblingen Worblingen Kaltbrunn Konstanz Konstanz Singen (Hohent wiel) Singen (Hohentwiel) Langenrain Dettingen Beuren a. d. Aach Bodman - Bodman Dingelsdorf Bohlingen Ludwigshafen Ludwigshafen Litzelstetten Friedingen a. d. Aach Büsingen am Büsingen Moos Moos Hausen a. d. Aach Hochrhein Bankholzen Schlatt unter Knähen Engen Welschingen Iznang Überlingen am Ried Gaienhofen Gaienhofen Weiler Steißlingen Steißlingen Gundholzen Mühlhausen-Ehin gen Mühlhausen Wiechs Hemmen hofen Stockach Espasingen Horn Öhningen Öhningen Wahlwies Gailingen am Gailingen Schienen Tengen Tengen Seite 25 von 26 Hochrhein Wangen Beuren am Ried Gottmadingen Gottma dingen Radolfzell am Bo densee Radolfzell Blumenfeld Bietingen Böhringen Büßlingen Ebringen Güttingen Talheim Randegg Liggeringen Uttenhofen Hilzingen Hilzingen Markel fingen Watter dingen Binningen Möggingen Weil Duchtlingen Stahringen Wiechs am Randen Riedheim Reichenau Reichenau Landkreis Tuttlingen Geisingen Leipferdingen Seite 26 von 26