Agricultural State Treaty - LwStV
颁布于 2020-07-10 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag - LwStV)
- 语言
- German
- 类型
- 条约
- 国家
- 德国 · Berlin
- 主题
- Agricultural and rural development, Land and soil
- 关键词
- sub-national agreement, special fund, agricultural development, subsidy/incentive, legal proceedings/administrative proceedings, financial agricultural measures, institution, rural development, governance, enforcement/compliance
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Amtliche Abkürzung: LwStV Ausfertigungsdatum: 10.07.2020 Gültig ab: 16.10.2020 Dokumenttyp: Staatsvertrag Quelle: Fundstelle: GVBl. 2020, 736 Gliederungs-Nr: 7810-3 Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag - LwStV) Vom 10. Juli/3. August 2020 Zum 14.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag - LwStV) vom 10. Juli/3. August 2020 16.10.2020 Eingangsformel 16.10.2020 Inhaltsverzeichnis 16.10.2020 Präambel 16.10.2020 Erster Abschnitt - Übertragung von Aufgaben im Bereich der Fonds EGFL, ELER und EMFF 16.10.2020 Artikel 1 - Aufgabenübertragung von Berlin auf Brandenburg 16.10.2020 Artikel 2 - Zuständige Behörde, Bescheinigende Stelle, EU-Zahlstelle und Verwaltungsbehörde; Behörden des EMFF 16.10.2020 Artikel 3 - Finanzkorrekturen der Europäischen Union (Anlastungen) 16.10.2020 Artikel 4 - Verpflichtungen im Bereich des ELER 16.10.2020 Artikel 5 - Durchführung von Kontrollen zur Einhaltung von Cross-Compliance 16.10.2020 Zweiter Abschnitt - Übertragung von Aufgaben für weitere Fördermaßnahmen und von Ordnungsaufgaben 16.10.2020 Artikel 6 - Übertragung von Aufgaben für weitere Fördermaßnahmen 16.10.2020 Artikel 7 - Übertragung von Ordnungsaufgaben 16.10.2020 Dritter Abschnitt - Allgemeine Regelungen 16.10.2020 Artikel 8 - Delegation; Geltendmachung von Rechten 16.10.2020 Artikel 9 - Amtshandlungen 16.10.2020 Seite 1 von 9 Titel Gültig ab Artikel 10 - Anzuwendendes Recht 16.10.2020 Artikel 11 - Länderübergreifende Zusammenarbeit 16.10.2020 Artikel 12 - Datenschutz und Akteneinsicht 16.10.2020 Artikel 13 - Haushalt 16.10.2020 Artikel 14 - Finanzkontrolle 16.10.2020 Artikel 15 - Verwaltungsvereinbarungen 16.10.2020 Artikel 16 - Fortentwicklung des Staatsvertrages 16.10.2020 Artikel 17 - Finanzieller Ausgleich 16.10.2020 Artikel 18 - Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel 16.10.2020 Artikel 19 - Inkrafttreten 16.10.2020 Das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, und das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen folgenden Staatsvertrag: Inhaltsübersicht Präambel Erster Abschnitt Übertragung von Aufgaben im Bereich der Fonds EGFL, ELER und EMFF Artikel 1 Aufgabenübertragung von Berlin auf Brandenburg Artikel 2 Zuständige Behörde, Bescheinigende Stelle, EU-Zahlstelle und Verwaltungsbehörde, Behörden des EMFF Artikel 3 Finanzkorrekturen der Europäischen Union (Anlastungen) Artikel 4 Verpflichtungen im Bereich des ELER Artikel 5 Durchführung von Kontrollen zur Einhaltung von Cross-Compliance Zweiter Abschnitt Übertragung von Aufgaben für weitere Fördermaßnahmen und von Ordnungsaufgaben Artikel 6 Übertragung von Aufgaben für weitere Fördermaßnahmen Artikel 7 Übertragung von Ordnungsaufgaben Dritter Abschnitt Allgemeine Regelungen Artikel 8 Delegation; Geltendmachung von Rechten Artikel 9 Amtshandlungen Artikel 10 Anzuwendendes Recht Artikel 11 Länderübergreifende Zusammenarbeit Artikel 12 Datenschutz und Akteneinsicht Artikel 13 Haushalt Artikel 14 Finanzkontrolle Seite 2 von 9 Artikel 15 Verwaltungsvereinbarungen Artikel 16 Fortentwicklung des Staatsvertrages Artikel 17 Finanzieller Ausgleich Artikel 18 Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel Artikel 19 Inkrafttreten Präambel Präambel Die Länder Berlin und Brandenburg bilden auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raumes eine Region mit engen Verflechtungen bei der landwirtschaftlichen Produk tion und beim Absatz landwirtschaftlicher Produkte. Mit dem Ziel, durch die Bündelung von Verwal tungsaufgaben den Aufwand für die Landwirtschaftsverwaltung in der gesamten Region effizienter zu gestalten, kommen die Länder Berlin und Brandenburg überein, den nachfolgenden Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums zu schließen: Erster Abschnitt Übertragung von Aufgaben im Bereich der Fonds EGFL, ELER und EMFF Artikel 1 Aufgabenübertragung von Berlin auf Brandenburg (1) Das Land Berlin überträgt dem Land Brandenburg alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Pla nung und Durchführung der Förderprogramme und Beihilfen im Rahmen des Europäischen Garantie fonds für die Landwirtschaft (EGFL), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF). Diese Aufgaben übertragung umfasst auch die Planung und Durchführung von Sonderstützungsmaßnahmen. Den in Bezug auf die übertragenen Aufgaben erlassenen Verordnungen der Europäischen Union in der je weils gültigen Fassung, Leitlinien und Arbeitspapieren der Kommission sowie nationalen Vorschriften einschließlich Verwaltungsvorschriften ist dabei ebenso Rechnung zu tragen wie etwaigen Program men, die sich auf weitere Förderperioden beziehen. (2) Die Programmplanung im Rahmen der Fonds für die Förderperioden der Europäischen Union ab 2021 wird von der für Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg im Benehmen mit der für Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin erstellt. Das Land Berlin unterbreitet dem Land Brandenburg die inhaltlichen Vorschläge für die Maßnahmen im Rahmen des ELER für das Gebiet des Landes Berlin. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des gemeinsamen Entwicklungsprogramms für die Entwicklung des ländlichen Raumes unter Berücksich tigung länderspezifischer Belange beziehungsweise auf der Grundlage etwaiger Folgeprogramme und Folgepläne. (3) Das Land Berlin stellt dem Land Brandenburg für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1 Mittel zur Kofinanzierung für Maßnahmen im Land Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Haus haltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 17 bleibt davon unberührt. Artikel 2 Zuständige Behörde, Bescheinigende Stelle, EU-Zahlstelle und Verwaltungsbehörde; Behörden des EMFF Seite 3 von 9 (1) Die zuständige Behörde des Landes Brandenburg gemäß Artikel 1 und 2 der Durchführungsverord nung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstel len und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmun gen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) oder einer ent sprechenden Nachfolgeverordnung lässt die EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin zu und überprüft die Zulassung im Rahmen der ständigen Aufsicht. (2) Die zuständige Behörde des Landes Brandenburg benennt die Bescheinigende Stelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezem ber 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrar politik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung. (3) EU-Zahlstelle für die Bereiche des EGFL und des ELER für das Land Berlin und das Land Branden burg ist die EU-Zahlstelle des Landes Brandenburg. Sie führt die Bezeichnung EU-Zahlstelle Branden burg-Berlin. (4) Alle für die Bereiche des EGFL und des ELER ab dem 16. Oktober 2020 vorzunehmenden Zahlun gen des Landes Berlin und des Landes Brandenburgs werden über die EU-Zahlstelle Brandenburg-Ber lin abgewickelt. Dies gilt auch für die vorzunehmenden Zahlungen im Bereich der Sonderstützungs maßnahmen. Die Jahresrechnungen für die Region Brandenburg-Berlin werden von der EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin erstellt. (5) Zuständige Verwaltungsbehörde nach Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwick lung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) oder ei ner entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des ELER für das Land Berlin ist die für den ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Brandenburg. (6) Zuständige Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Auf hebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Eu ropäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des EMFF für das Land Berlin sind die für den EMFF zuständigen Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüf behörden des Landes Brandenburg. Artikel 3 Finanzkorrekturen der Europäischen Union (Anlastungen) Seite 4 von 9 Anlastungen durch die Europäische Union werden von den vertragschließenden Ländern gemeinsam getragen und zwar im Verhältnis der an die Berliner und brandenburgischen Begünstigten ausgezahl ten Beihilfen. Das Verhältnis wird entsprechend der angelasteten Haushaltslinien an die Berliner und brandenburgischen Begünstigten ausgezahlten Beträge ermittelt. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grund gesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin die von Berliner und brandenburgischen Be günstigten erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die auf es selbst entfallenden Fi nanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen. Artikel 4 Verpflichtungen im Bereich des ELER Für die Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich des ELER, die in dem jeweiligen Entwicklungspro gramm für die Entwicklung des ländlichen Raumes und etwaigen Folgeprogrammen und Folgeplänen festgeschrieben sind, sowie für das Stellen von Änderungsanträgen für das Entwicklungsprogramm ist auch für das Land Berlin die für den ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Brandenburg zuständig. Artikel 5 Durchführung von Kontrollen zur Einhaltung von Cross-Compliance (1) Die Durchführung der von der Europäischen Kommission geforderten Vor-Ort-Kontrollen ein schließlich der Auswahl der Kontrollstichproben sowie der Berichterstattung zur Umsetzung von Cross Compliance-Vorschriften beziehungsweise etwaigen Folgevorschriften erfolgt für die Berliner Begüns tigten durch die jeweils zuständigen Behörden des Landes Brandenburg, soweit diesbezüglich keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die EU Zahlstelle Brandenburg-Berlin. (2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde nach den Artikeln 67 und 68 der Durchführungs verordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des in tegrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) oder einer entsprechenden Nachfolge verordnung (Durchführung der „systematischen“ Kontrollen) werden bei den Berliner Begünstigten nach Maßgabe des jeweiligen Landeszuständigkeitsrechts hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung in Bezug auf Lebensmittel- und Fut termittelsicherheit, zur Tierhaltung und zum Tierschutz, Pflanzen- und Wasserschutz sowie zum FFH und Vogelschutz von den Berliner Behörden, im Übrigen von den Behörden des Landes Brandenburg, wahrgenommen. Gleiches gilt für die Durchführung anlassbezogener Kontrollen bei den Berliner Be günstigten. Zweiter Abschnitt Übertragung von Aufgaben für weitere Fördermaßnahmen und von Ordnungsaufgaben Artikel 6 Übertragung von Aufgaben für weitere Fördermaßnahmen Seite 5 von 9 (1) Das Land Berlin überträgt dem Land Brandenburg die Planung, Durchführung, Abrechnung und Be richterstattung der nationalen Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). (2) Das Land Berlin stellt dem Land Brandenburg für die Durchführung der Fördermaßnahmen nach Absatz 1 Mittel zur Kofinanzierung für Maßnahmen im Land Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Haus haltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 17 bleibt davon unberührt. (3) Weitere durch Bundes- oder Landesmittel oder durch beide zugleich finanzierte Fördermaßnah men, Zuwendungen und Billigkeitsleistungen können durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Arti kel 15 übertragen werden. Artikel 7 Übertragung von Ordnungsaufgaben Das Land Berlin überträgt dem Land Brandenburg die Erfüllung der Ordnungsaufgaben nach 1. dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) ge ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. dem Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 37 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. dem Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge setzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas sung, 4. dem Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 397 der Verordnung vom 31. Au gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 6. dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 102 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils gelten den Fassung, 7. dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), in der jeweils geltenden Fassung, 8. dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ge ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Seite 6 von 9 9. dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Aufgaben nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen. Satz 1 gilt nicht für die den Berliner Bezirken zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Staatsvertrages zu gewiesenen Aufgaben. Dritter Abschnitt Allgemeine Regelungen Artikel 8 Delegation; Geltendmachung von Rechten (1) Die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg ist berechtigt, nach Herstellung des Benehmens mit der für Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Lan des Berlin die Wahrnehmung der mit diesem Staatsvertrag für das Land Berlin übernommenen Aufga ben durch Rechtsverordnung auf andere Behörden des Landes Brandenburg zu übertragen. (2) Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ermächtigt das Land Berlin das Land Brandenburg einschließlich der zuständigen Behörden des Landes Brandenburg, jegliche Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben einschließlich einer eventuell erforderlichen Prozess führung im eigenen Namen geltend zu machen. Artikel 9 Amtshandlungen Die Bediensteten der Behörden des Landes Brandenburg sind berechtigt, zur Wahrnehmung der mit diesem Staatsvertrag auf das Land Brandenburg übertragenen Aufgaben, Amtshandlungen im Land Berlin vorzunehmen. Artikel 10 Anzuwendendes Recht Für die Wahrnehmung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Unionsrecht oder Bundesrecht vorgehen. Artikel 11 Länderübergreifende Zusammenarbeit Die Behörden der vertragschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchfüh rung dieses Staatsvertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet für die gemäß Artikel 1, Arti kel 6 und Artikel 7 übertragenen Aufgaben die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstel lung statistischer Daten. Artikel 12 Datenschutz und Akteneinsicht (1) Für die Verarbeitung einschließlich der Erhebung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Unionsrecht oder Bundesrecht vorgehen. Seite 7 von 9 (2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Branden burg überwacht im Benehmen mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informati onsfreiheit die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz und zur Akteneinsicht. Artikel 13 Haushalt Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen. Die für das jeweilige Land zur Verfügung ge stellten Mittel stehen allein für Maßnahmen in dem jeweiligen Land zur Verfügung. Artikel 14 Finanzkontrolle Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschafts führung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zu prüfen. Sie sol len Prüfvereinbarungen auf der Grundlage des § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen. Die Prü fungsrechte der Kommission, des Europäischen Rechnungshofes und des Bundesrechnungshofes blei ben unberührt. Artikel 15 Verwaltungsvereinbarungen Die für Landwirtschaft zuständigen Mitglieder der Landesregierungen der vertragschließenden Länder regeln das Nähere zur Durchführung dieses Staatsvertrages durch Verwaltungsvereinbarungen. Artikel 16 Fortentwicklung des Staatsvertrages Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Unions- und Bundesrechts, erforderliche Änderungen des Staatsvertrages herbeizu führen. Artikel 17 Finanzieller Ausgleich (1) Das Land Berlin zahlt an das Land Brandenburg jährlich zum 16. Oktober eines Jahres einen finan ziellen Ausgleich für den Aufwand infolge der Übernahme der gemäß Artikel 1, Artikel 6 und Artikel 7 übertragenen Aufgaben. Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 15 geregelt. (2) Die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs soll mindestens alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf einvernehmlich durch Änderung der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 15 neu festgelegt werden. Abweichend von Satz 1 soll die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs hinsichtlich des Aufwands für die Übernahme von Ordnungsaufgaben gemäß Artikel 7 erstmalig bereits nach Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages überprüft werden. (3) Sind über die gemäß Artikel 1, Artikel 6 und Artikel 7 übertragenen Aufgaben hinaus neue Auf gaben durch Einzel-Maßnahmen, Zuwendungen, Billigkeitsleistungen oder Sonderstützungsmaßnah men von Behörden des Landes Brandenburg abzuwickeln, die einen erhöhten, zusätzlichen Personal aufwand nach sich ziehen, vereinbaren die vertragschließenden Länder für die betreffenden Jahre ab Seite 8 von 9 Übernahme der hinzukommenden Aufgaben über den finanziellen Ausgleich hinaus einen zusätzlichen Betrag und legen ihn in der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 15 fest. Artikel 18 Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. (2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Land mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines EU-Haushaltsjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sofern die Kündigung zeitlich nicht mit dem Ende einer Förderperiode zusammenfällt, kann sie nur im vorherigen Benehmen mit der Europäischen Kommission erfolgen. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den Regelungszielen der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Staatsvertrag enthaltene Regelungslücken. Artikel 19 Inkrafttreten Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am 16. Oktober 2020 in Kraft. Seite 9 von 9