Agricultural Agreement
颁布于 2003-12-17 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag).
- 语言
- German
- 类型
- 其他
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Berlin; Brandenburg
- 主题
- Agricultural and rural development, Land and soil
- 关键词
- sub-national agreement, special fund, agricultural development, subsidy/incentive, legal proceedings/administrative proceedings, financial agricultural measures, institution, governance, coastal zone management, enforcement/compliance
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7810–2 1 78. Erg.Lfg. (September 2004) Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag) Vom 25. März 2004* § 1 (1) Dem am 17. Dezember 2003 unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. § 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. Datum: Verk. am 3. 4. 2004, GVBl. S. 138 7810–2 2 78. Erg.Lfg. (September 2004) A n l a g e Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag) I n h a l t s ü b e r s i c h t Präambel Erster Abschnitt Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raumes Artikel 1 Europäischer Ausrichtungs- und Garantie-Fonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie und Abteilung Ausrichtung sowie das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) Artikel 2 EU-Direktbeihilfen und Gemeinsame Marktordnungen Artikel 3 Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) Artikel 4 Zahlstellen Artikel 5 Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen) Artikel 6 Ordnungsaufgaben Zweiter Abschnitt Allgemeine Regelungen Artikel 7 Delegation Artikel 8 Amtshandlungen Artikel 9 Länderübergreifende Zusammenarbeit Artikel 10 Datenschutz Artikel 11 Haushalt Artikel 12 Finanzkontrolle Artikel 13 Verwaltungsvereinbarungen Artikel 14 Fortentwicklung des Vertrages Artikel 15 Finanzieller Ausgleich Artikel 16 Außerkrafttreten bestehender Verwaltungsvereinbarungen Artikel 17 Geltungsdauer und Kündigung Artikel 18 Inkrafttreten Präambel Die Länder Berlin und Brandenburg bilden auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raumes eine Region mit engen Ver7810– 2 3 78. Erg.Lfg. (September 2004) flechtungen bei der landwirtschaftlichen Produktion und beim Absatz landwirtschaftlicher Produkte. Mit dem Ziel, durch die Bündelung von Verwaltungsaufgaben l den Aufwand für die Landwirtschaftsverwaltung in den Ländern insgesamt zu senken, l die regionalen Verflechtungen weiter zu entwickeln, l das Leistungsangebot für die Landwirte in der gesamten Region weiter zu verbessern, kommen die Länder Berlin und Brandenburg überein, den nachfolgenden Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums zu schließen: Erster Abschnitt Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raumes Artikel 1 Europäischer Ausrichtungs- und Garantie-Fonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie und Abteilung Ausrichtung sowie das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (1) Die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg ist im Land Berlin zuständig für die Durchführung der Förderprogramme der Europäischen Union für die Landwirtschaft, die mit Mitteln aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-Fonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie und Abteilung Ausrichtung, sowie des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) kofinanziert werden. (2) Für die Durchführung der Maßnahmen auf Grundlage des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-Fonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, sowie des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) gilt Absatz 1 mit Beginn der neuen EU-Förderperiode ab 2007. (3) Die Programmplanung für die neue EU-Förderperiode ab 2007 wird von der für Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg im Benehmen mit den für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes einschließlich des Naturschutzes zuständigen Senatsverwaltungen des Landes Berlin erstellt. Die Förderung soll in der neuen EU-Förderperiode auf Grundlage eines einheitlichen Förderprogramms beider Länder erfolgen. (4) Das Land Berlin stellt dem Land Brandenburg für die Durchführung der Förderaufgaben Mittel zur Kofinanzierung für Maßnahmen im Land Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 15 bleibt davon unberührt. 7810–2 4 78. Erg.Lfg. (September 2004) Artikel 2 EU-Direktbeihilfen und Gemeinsame Marktordnungen Die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg ist zuständig für die Gewährung der EU-Direktbeihilfen an Betriebe, die in Berlin ihren Sitz haben, sowie für die Gemeinsamen Marktordnungen. Artikel 3 Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) (1) Die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg ist im Land Berlin zuständig für die Durchführung des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). (2) Das Land Berlin stellt dem Land Brandenburg für die Durchführung der Förderaufgaben Mittel zur Kofinanzierung für Maßnahmen im Land Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 15 bleibt davon unberührt. Artikel 4 Zahlstellen (1) Zahlstelle EAGFL-Garantie für das Land Berlin ist die Zahlstelle EAGFL-Garantie des Landes Brandenburg. (2) Mit Beginn der neuen EU-Förderperiode ab 2007 ist Zahlstelle EAGFLAusrichtung für das Land Berlin die Zahlstelle EAGFL-Ausrichtung des Landes Brandenburg. Artikel 5 Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen) Anlastungen durch die EU werden von den Ländern gemeinsam getragen und zwar im Verhältnis der an Berliner und Brandenburger Betriebe ausgezahlten Beihilfen. Artikel 6 Ordnungsaufgaben Die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg ist im Land Berlin zuständig für die Aufgaben auf Grund der folgenden Bestimmungen: 1. Saatgutverkehrsgesetz, 2. Sortenschutzgesetz, 3. Düngemittelgesetz, 4. Milch- und Fettgesetz, 5. Milch- und Margarinegesetz, 6. Vieh- und Fleischgesetz, 7. Tierzuchtgesetz, 7810–2 5 78. Erg.Lfg. (September 2004) 8. Flurbereinigungsgesetz, 9. Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 10. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-Verordnung) sowie für die Aufgaben nach den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen. Satz 1 gilt nicht für die den Berliner Bezirken zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Staatsvertrages zugewiesenen Aufgaben. Zweiter Abschnitt Allgemeine Regelungen Artikel 7 Delegation Die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg ist berechtigt, nach Herstellung des Benehmens mit der für Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin die Durchführung der mit diesem Staatsvertrag für das Land Berlin übernommenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden zu übertragen. Artikel 8 Amtshandlungen (1) Die Bediensteten des Landes Brandenburg sind berechtigt, im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Brandenburg übertragenen Zuständigkeiten im Land Berlin Amtshandlungen vorzunehmen. (2) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Brandenburg. Artikel 9 Länderübergreifende Zusammenarbeit (1) Die Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Vertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten. (2) Soweit nach diesem Staatsvertrag Aufgaben von Landesbehörden Brandenburgs für das Land Berlin wahrgenommen werden, kann das für Landwirtschaft zuständige Senatsmitglied im Einzelfall die Herstellung des Einvernehmens verlangen. (3) Die vertragsschließenden Länder streben an, in länderübergreifenden Gremien einvernehmlich abzustimmen. Sie stellen den hierfür erforderlichen Informationsaustausch sicher. 7810–2 6 78. Erg.Lfg. (September 2004) Artikel 10 Datenschutz und Akteneinsicht (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Soweit für die Erhebung von Daten im Land Berlin bereichsspezifische Rechtsvorschriften gelten, finden diese auf die Datenerhebung in Berlin Anwendung. (2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht in Brandenburg überwacht im Einvernehmen mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz und zur Akteneinsicht. Artikel 11 Haushalt Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen. Artikel 12 Finanzkontrolle Die Rechnungshöfe der vertragsschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen. Die Prüfungsrechte der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofes und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt. Artikel 13 Verwaltungsvereinbarungen Die für Landwirtschaft zuständigen Mitglieder der Landesregierungen der vertragsschließenden Länder regeln das Nähere zur Durchführung dieses Vertrages durch Verwaltungsvereinbarungen. Artikel 14 Fortentwicklung des Vertrages Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Bundes- und EU-Rechts, erforderliche Änderungen des Vertrages herbeizuführen. 7810–2 7 78. Erg.Lfg. (September 2004) Artikel 15 Finanzieller Ausgleich (1) Das Land Berlin zahlt an das Land Brandenburg jährlich im Voraus, jeweils zu Beginn des EU-Haushaltsjahres am 16. Oktober, einen pauschalierten finanziellen Ausgleich für den Verwaltungsaufwand infolge der Übernahme der im ersten Abschnitt dieses Vertrages genannten Zuständigkeiten und der daraus erwachsenden Aufgaben. (2) Für die verwaltungsmäßige Durchführung der einzelnen Aufgaben leistet das Land Berlin jeweils den pauschalierten finanziellen Ausgleich für den Einsatz einer Dienstkraft, eingruppiert nach Vergütungsgruppe IVa BAT (Ost): a) zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 1, ausgenommen Artikel 1 Abs. 2, und nach Artikel 3, b) zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 1 Abs. 2 (ab dem Jahr 2007), c) zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2, d) zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 6. (3) Für die Wahrnehmung der ministeriellen Aufgaben leistet das Land Berlin zusätzlich einen pauschalisierten finanziellen Ausgleich in Höhe von 10 Prozent der in Absatz 2 festgelegten Zahlungen. Artikel 16 Außerkrafttreten bestehender Verwaltungsvereinbarungen (1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das „Abkommen zwischen dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg und dem Senator fürWirtschaft und Betriebe des Landes Berlin über die Durchführung technischer Aufgaben im Rahmen der EU-Agrarförderung“ vom 28. Februar 1997 außer Kraft. (2) Das „Ressortabkommen zwischen der Senatsverwaltung für Finanzen sowie der Senatsverwaltung fürWirtschaft, Arbeit und Frauen des Landes Berlin und dem Ministerium für Finanzen des Landes Brandenburg zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Fördermaßnahmen der Europäischen Union aus Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie-Fonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie,“ vom 27. Dezember 2002 tritt außer Kraft, wenn die Zustimmung der EU-Kommission zur Abmeldung der Zahlstelle EAGFL – Abteilung Garantie Berlin – vorliegt. Artikel 17 Geltungsdauer und Kündigung Dieser Vertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem vertragsschließenden Land zum Ende eines EU-Haushaltsjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden. 7810–2 8 78. Erg.Lfg. (September 2004) Artikel 18 Inkrafttreten Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag nach Austausch der Ratifizierungsurkunden, frühestens am 16. Oktober 2004, in Kraft.