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德国的法律

Agreement on the respective areas of responsibility of the river police on the Elbe

颁布于 1974-01-01 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe.
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
德国 · Hamburg; Niedersachsen; Schleswig-Holstein
主题
Water
关键词
sub-national agreement, inspection, navigation, inland waters, basin/catchment/watershed

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文本

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  1. 2190-2 Gesetz zum Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe Vom 16. September 1974 Fundstelle: HmbGVBl. 1974, S. 295 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe, das von dem Land Niedersachsen am 7. Februar 1974, dem Land Schleswig-Holstein am 14. Februar 1974 und der Freien und Hansestadt Hamburg am 30. Januar 1974 unterzeichnet worden ist, wird zugestimmt. Artikel 2 Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. Artikel 31) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 16. September 1974. Der Senat 1) In Kraft getreten am 1. 1. 1975 gemäß der Bekanntmachung vom 9. 1. 1975 (HmbGVBl. S. 7) Abkommen Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe Das Land Niedersachsen, das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg schließen im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Elbe folgendes Abkommen: Artikel 1 (1) Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein übertragen die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem nachfolgend bezeichneten Vertragsgebiet auf die Freie und Hansestadt Hamburg: a)Auf den in ihren Hoheitsgebieten gelegenen Teilen der Elbe von der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik östlich von Schnackenburg bis zur Mündung einschließlich der Teile der Binnengewässer und des Küstenmeeres, die begrenzt werden im Norden durch die Wattgrenze des Neufelder Watts, die nördliche Begrenzung des Klotzenlochs bis zum Punkt mit den Koordinaten 53 58 00 Nord 8 46 00 Ost, von hier durch die gradlinige Verbindung bis zum Punkt mit den Koordinaten 54 01 48 Nord 8 30 00 Ost und von dort seewärts durch die Linie, die hindurchgeht durch den Punkt 54 01 41 Nord 8 15 01 Ost, sowie im Süden durch die Verbindung der Punkte mit den Koordinaten 53 50 45 Nord 8 34 35 Ost, 53 54 24 Nord 8 33 42 Ost, 53 55 54 Nord 8 32 48 Ost und von dort seewärts durch die Linie, die hindurchgeht durch den Punkt 53 59 00 Nord 8 28 00 Ost. b)Im Schnackenburger Hafen, im Lauenburger Hafen, im Geesthachter Hafen, in der Schleuse Geesthacht mit dem Stichkanal, im niedersächsischen Teil des Cuxhavener Hafens (einschließlich des Skandinavien-Anlegers). (2) Die Zuständigkeit der hamburgischen Wasserschutzpolizei erstreckt sich nicht a)auf die sonstigen Häfen an der Elbe und die Brunsbütteler Reeden, b)auf die Aufgaben an den Anlegern und in den Strandbädern sowie auf den Kai-, Ufer- und sonstigen Anlagen. Artikel 2 Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben durch Beamte der hamburgischen Wasserschutzpolizei ist das Recht anzuwenden, das in dem Gebiet gilt, in dem sie tätig werden. Artikel 3 Die Vertragspartner unterrichten sich über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben im Vertragsgebiet betreffen. Artikel 4 (1) Die Kosten für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet tragen die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Verhältnis 2:2:1. (2) 1 Die Kosten werden von der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils für ein Haushaltsjahr verauslagt. 2 Die Anteile der anderen Länder werden nach Übersendung eines Rechnungsnachweises zum 15. Dezember eines jeden Jahres fällig. Artikel 5 (1) 1 Der Vertrag bedarf der Ratifikation. 2 Die Ratifikationsurkunden sind bei dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zu hinterlegen. 3 Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist, frühestens am 1. Januar 1974. (2) 1 Der Vertrag wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen. 2 Er ist danach unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar. 3 Die Kündigung durch ein Land bringt das Vertragsverhältnis insgesamt zum Erlöschen. Hannover, den 7. 2. 1974 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Minister des Innern gez. Richard Lehners Kiel, den 14. Februar 1974 Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der Innenminister gez. Titzck Hamburg, den 30. 1. 1974 Die Freie und Hansestadt Hamburg für den Senat gez. Hans-Ulrich Klose

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