Agreement between the Länder Free Hanseatic Town Bremen, Free and Hanseatic Town Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen and Schleswig-Holstein on competences concerning the police protection of the Northern coastal sea
颁布于 1998-05-14 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer.
- 语言
- German
- 类型
- 其他
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Hamburg; Bremen; Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen; Schleswig-Holstein
- 主题
- Sea, Water
- 关键词
- sub-national agreement, coastal zone management, legal proceedings/administrative proceedings, inspection
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2190-3 Gesetz zum Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer Vom 11. November 19981) 1) In Kraft getreten am 1. April 2000 gemäß der Bekanntmachung vom 23. 3. 2000 (HmbGVBl. S. 72) Fundstelle: HmbGVBl. 1998, S. 233 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer, das von der Freien Hansestadt Bremen am 31. März 1998, dem Land Mecklenburg-Vorpommern am 3. März 1998, dem Land Niedersachsen am 18. April 1998, dem Land Schleswig-Holstein am 5. Februar 1998 und der Freien und Hansestadt Hamburg am 14. Mai 1998 unterzeichnet worden ist, wird zugestimmt. Artikel 2 Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. Artikel 3 Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 9 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Artikel 4 Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Gesetz zum Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer vom 12. Dezember 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 359) außer Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 11. November 1998. Der Senat Abkommen Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Innenministerium, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Innenminister schließen im Interesse der einheitlichen Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Zuständigkeiten in zusammenhängenden Gebieten des Küstenmeeres vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgendes Abkommen: § 1 Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in der Nordsee werden in dem nachstehend beschriebenen und in der beigefügten Karte (Anlage 1) gekennzeichneten Vertragsgebiet (Küstenmeer) - unabhängig von Landesgrenzen - wahrgenommen (alle Koordinaten sind im System des Europäischen Datums 1950 angegeben) a)von der Freien und Hansestadt Hamburg in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft im Norden von der Position des nordwestlichen Endpunktes des örtlichen Geltungsbereiches des Abkommens über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe von 1974 (Elbeabkommen), berechnet auf 54° 01' 42,043" N 8° 23' 44,192" O (1) nach 54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2) im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten 54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2) 53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7) 53° 49' 15" N 8° 27' 01" O (15) 53° 49' 09" N 8° 33' 34" O (13) b)vom Land Schleswig-Holstein in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die verläuft im Westen und Südwesten durch die 12 sm-Grenze zum Punkt mit den Koordinaten 53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3) im Süden durch die Punkte mit den Koordinaten 53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3) 54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2) 54° 01' 42,043" N 8° 23' 44,192" O (1) c)vom Land Niedersachsen in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft im Westen durch die Grenze nach den Niederlanden im Norden entlang der 12 sm-Grenze bis zu den Punkten mit den Koordinaten 53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3) 54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2) von dort im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten 54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2) 53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7) im Südosten durch die Punkte mit den Koordinaten 53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7) 53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6) 53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5) 53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4) sowie in dem zum Küstenmeer gehörenden Gebiet der Tiefwasserreede, das durch die Verbindungslinien der Punkte mit folgenden Koordinaten gebildet wird 54° 08' 11" N 7° 24' 36" O 54° 08' 19" N 7° 26' 59" O 54° 01' 39" N 7° 33' 04" O 54° 00' 27" N 7° 24' 36" O d)von der Freien Hansestadt Bremen in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten 53° 49' 09" N 8° 33' 34" O (13) 53° 49' 15" N 8° 27' 01" O (15) 53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7) im Norden durch die Punkte mit den Koordinaten 53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7) 53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6) 53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5) im Westen durch die Punkte mit den Koordinaten 53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5) 53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4) im Südosten durch die Punkte mit den Koordinaten 53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4) 53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6) 53° 43' 45" N 8° 34' 07" O (14) § 2 Zuständigkeit im Küstenmeer der Ostsee Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in der Ostsee werden in dem nachstehend beschriebenen und in der beigefügten Karte (Anlage 2) gekennzeichneten Vertragsgebiet (Küstenmeer) unabhängig von Landesgrenzen - wahrgenommen von dem Land Schleswig-Holstein nördlich und von dem Land Mecklenburg-Vorpommern südlich der Linie, die bestimmt wird durch den Punkt mit den Koordinaten 53° 57' 27" N 10° 54' 17" O und von dort nacheinander geradlinig zu dem Punkt mit den Koordinaten 54° 06' 13" N 11° 07' 30" O (Tonne 3 Lübeck-Gedser-Weg) bis zur Position 54° 18' 57" N 11° 40' 25" O (Tonne 7 Lübeck-Gedser-Weg) und von dort nach Norden in Richtung Messpunkt 26 der Ausschließlichen Wirtschaftszone mit den Koordinaten 54° 21' 53,4" N 11° 40' 14,7" O bis zum Schnittpunkt des Hoheitsgebietes 54° 19' 53,7" N 11° 40' 04,5" O verläuft. § 3 Aufgabenübertragung (1) Der Vertragspartner, in dessen Hoheitsgebiet die Wasserschutzpolizei eines anderen Vertragspartners nach §§ 1 oder 2 zuständig ist, überträgt insoweit dem anderen Vertragspartner die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zur Wahrnehmung. (2) Bei Gefahr im Verzuge können die Wasserschutzpolizeien der Vertragsländer auch außerhalb der ihnen in §§ 1 oder 2 zugewiesenen Zuständigkeitsbezirke im Vertragsgebiet zur Erfüllung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben tätig werden. § 4 Anzuwendendes Recht (1) Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben nach §§ 1 oder 2 ist das Recht des Landes anzuwenden, in dessen Vertragsgebietsteil die Beamten tätig werden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben in dem Nordseegebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig verläuft im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten 53° 50' 39" N 8° 34' 33" O (12) 53° 53' 09" N 8° 32' 07" O (11) 53° 53' 39" N 8° 25' 49" O (10) 53° 58' 51" N 8° 13' 01" O (9) 53° 57' 03" N 8° 07' 50" O (8) 53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7) 53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6) 53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5) im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten 53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5) 53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4) 53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6) 53° 43' 45" N 8° 34' 07" O (14) niedersächsisches Recht anzuwenden; insbesondere gelten auch die sich auf den Nationalpark »Niedersächsisches Wattenmeer« beziehenden Vorschriften. § 5 Ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung Die Vertragspartner verpflichten sich, die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet ordnungsgemäß wahrzunehmen. § 6 Verantwortlichkeit 1 Jeder Vertragspartner ist für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem ihm zugewiesenen Teil des Vertragsgebietes verantwortlich. 2 Er stellt die anderen Vertragspartner insoweit von Ansprüchen Dritter frei. § 7 Kostentragung Jedes Land trägt die ihm bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet entstehenden Kosten; ihm stehen die Verwaltungseinnahmen aus dieser Tätigkeit zu. § 8 Geltungsdauer (1) 1 Das Abkommen wird zunächst für die Dauer von vier Jahren geschlossen. 2 Es ist danach unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar. 3 Die Kündigung durch einen Vertragspartner nach § 1 bringt das Vertragsverhältnis zwischen allen diesen Partnern zum Erlöschen. (2) Die Vertragspartner nach § 1 heben das am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf. § 9 Inkrafttreten (1) 1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. 2 Die Ratifikationsurkunden werden bei der Schleswig-Holsteinischen Ministerpräsidentin - Staatskanzlei - hinterlegt. 3 Diese teilt den übrigen Vertragsländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. (2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikatonsurkunden hinterlegt ist. Bremen, den 31. März 1998 Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres gez. Borttscheller Hamburg, den 14. Mai 1998 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat gez. Wrocklage Schwerin, den 3. März 1998 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern gez. Jäger Hannover, den 18. April 1998 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Das Niedersächsische Innenministerium gez. Glogowski Kiel, den 5. Februar 1998 Für das Land Schleswig-Holstein Für die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein gez. Wienholtz Anlage 1 Anlage 11) zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer Abbildung 1) Die Anlage wurde verkleinert wiedergegeben. Anlage 2 Anlage 21) zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer Abbildung 1) Die Anlage wurde verkleinert wiedergegeben.