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德国的法律

Agreement between the Free Hanseatic Town Hamburg and the Land of Schleswig-Holstein on the authorization and inspection of competent offices according to article 18 of the Federal Soil Protection Act

颁布于 2006-06-14 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
德国 · Schleswig-Holstein
主题
Land and soil
关键词
pollution control, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, inspection, offences/penalties, enforcement/compliance

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. B 2129-5 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Vom 20. November 2007 Fundstelle: GVOBl. 2007, S. 475 Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: § 1 Zustimmung zum Staatsvertrag (1) Dem am 14. Juni 2007 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 14. Juni 2007 wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. § 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 20. November 2007 Peter Harry Carstensen Dr. Christian von Boetticher Ministerpräsident Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Anlage Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes Bodenschutzgesetzes Die Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Hamburg), vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein (im Folgenden: Schleswig-Holstein), vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag. Artikel 1 (1) Schleswig-Holstein überträgt die Aufgaben der Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in Verbindung mit § 11 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchG) vom 14.März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 292) nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auf Hamburg. (2) Zuständige Stelle für die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben, ist die in Hamburg für die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen zuständige Stelle. (3) Für die Anerkennung und Überwachung gilt die schleswig-holsteinische Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG vom 23. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 18). Hinsichtlich der Festsetzung und Erhebung von Gebühren gilt das hamburgische Recht. (4) Die Verordnungen der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Punkten der Anerkennung und Überwachung übereinstimmen. Artikel 2 Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Staatsvertrages entstehenden Kosten trägt Hamburg mit der Möglichkeit der kostendeckenden Gebührenerhebung gegenüber den Untersuchungsstellen. Artikel 3 Die von Hamburg ausgeübte Aufsicht über die für die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen zuständige Stelle wird im Benehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wahrgenommen, soweit die Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in Schleswig-Holstein betroffen sind. Artikel 4 Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Artikel 5 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tage des auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Hamburg, 14. Juni 2007 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Senator Axel Gedaschko Präses der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Kiel, 14. Juni 2007 Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein gez. Dr. Christian von Boetticher Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume © juris GmbH

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