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德国的法律

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颁布于 1998-01-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung – ZZuV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, food additives, packaging/labelling, breastfeeding/infant food, authorization/permit, offences/penalties, nutrition
类别
softs

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  1. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 1 von 70 Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV) ZZulV Ausfertigungsdatum: 29.01.1998 Vollzitat: "Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2012 I 1201 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 6.2.1998 +++) Die V wurde als Artikel 1 V 2125-40-71/1 v. 29.1.1998 I 230 (LMRZNOV) vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen sowie vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft erlassen. Der Bundesrat hat zugestimmt. Die V ist gem. Art. 27 Abs. 1 V 2125-40-71/1 v. 29.1.1998 I 230 (LMRZNOV) am 6.2.1998 in Kraft getreten. § 1 Allgemeine Vorschriften (1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. (2) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt. (3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. „unbehandelte Lebensmittel“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16); 2. "Höchstmenge": höchstzulässiger Gehalt an zugesetzten Zusatzstoffen in Lebensmitteln in dem Zustand, in dem die Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, falls in den Anlagen zu dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist; sofern ein Lebensmittel noch der Zubereitung bedarf, bezieht sich die jeweilige Höchstmenge auf das nach der Gebrauchsanleitung zubereitete Lebensmittel; 3. „Lebensmittel ohne Zuckerzusatz“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008; 4. „brennwertvermindert“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008; Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 2 von 70 5. "Verbraucher": Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. § 3 Farbstoffe (1) Zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln sind die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe und deren Aluminiumlacke für die jeweils dort genannten Lebensmittel zugelassen. (2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung "nach deutschem Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird. (3) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe sind zum Färben von Eiern oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Eiern oder für Kennzeichnungen auf Schalen von Eiern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist, zugelassen. § 4 Süßungsmittel (1) Zum Süßen von Lebensmitteln sind die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort genannten Lebensmittel und für Tafelsüßen zugelassen. (2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird. § 5 Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (1) Die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. (2) Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) zugelassen. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfen nicht mehr als 250 Milligramm Dimethyldicarbonat (E 242) je Liter zugesetzt werden. Die in Satz 1 genannten Getränke dürfen an den Verbraucher nur abgegeben werden, wenn Dimethyldicarbonat (E 242) in dem Getränk nicht mehr nachweisbar ist. (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, nur verwendet werden: 1. bei der Bierbereitung abgefangenes Kohlendioxid, 2. Kohlendioxid und Stickstoff, wenn sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen; eine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres darf durch die Verwendung nicht eintreten. § 6 Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung Die in Anlage 6 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. § 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen. § 7 Höchstmengenfestsetzungen (1) Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, auch im Sinne des Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 3 von 70 Absatzes 2, hinaus nicht verwendet werden. Bei den in Anlage 1 aufgeführten Lebensmitteln ist die Höchstmenge auf die Menge der färbenden Anteile des Zusatzstoffes zu beziehen. (2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel „quantum satis (qs)“ zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden. (3) Sofern in den Anlagen für Lebensmittel mehrere Zusatzstoffe mit einer gemeinsamen Höchstmenge zugelassen sind, dürfen diese Stoffe vorbehaltlich besonderer Regelungen einzeln oder insgesamt bis zu dieser Höchstmenge verwendet werden. § 8 Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen (1) Lebensmitteln, die als Zutat für ein anderes Lebensmittel bestimmt sind, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt werden, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind. (2) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Farbstoffen dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 1 Teil A Nr. 1 bis 30 aufgeführte Lebensmittel. (3) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Süßungsmitteln dürfen auch als Zutat für Lebensmittel ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert, diätetische Lebensmittel, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, oder für Lebensmittel mit langer Haltbarkeit verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. (4) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Zusatzstoffen im Sinne der §§ 5 und 6a dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 4 Teil A Nr. 1 bis 13 aufgeführte Lebensmittel. (5) Zusatzstoffe, die in einem Lebensmittel eine technologische Wirkung ausüben, dürfen in Aromen nur dann verwendet werden, wenn sie auch für das andere Lebensmittel zugelassen sind. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Säuglings- und Kleinkindernahrung, sofern in Anlage 6 nichts anderes bestimmt ist. § 9 Kenntlichmachung (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt nach Absatz 6 kenntlich gemacht werden: 1. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe "mit Farbstoff", 2. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert"; diese Angaben können durch folgende Angaben ersetzt werden: a) "mit Nitritpökelsalz" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit, auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz, b) "mit Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, oder c) "mit Nitritpökelsalz und Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem, Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz, 3. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe "mit Antioxidationsmittel", 4. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe "mit Geschmacksverstärker", 5. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, der Anlage 5 Teil B von mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm oder einem Liter, berechnet als Schwefeldioxid, durch die Angabe "geschwefelt", 6. bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe "geschwärzt", Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 4 von 70 7. bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe "gewachst", 8. bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 450 bis E 452, die bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendet werden, durch die Angabe "mit Phosphat". (2) Der Gehalt an einem Zusatzstoff der Anlage 2 in Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung durch die Angabe "mit Süßungsmittel", bei mehreren Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "mit Süßungsmitteln" nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, mit einem Gehalt an einem Zuckerzusatz im Sinne des § 2 Nr. 3 und einem Zusatzstoff der Anlage 2 ist dies durch die Angabe "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel", sofern mehrere Zuckerzusätze oder mehrere Zusatzstoffe der Anlage 2 enthalten sind, sind die betreffenden Zutaten in der Mehrzahl jeweils in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Werden Lebensmittel im Sinne des Satzes 2 lose oder nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher abgegeben, so reicht die Angabe nach Satz 1 aus. (3) Bei Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, ist der Gehalt an Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "auf der Grundlage von ...", ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel, in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen. (4) Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, und andere Lebensmittel, die Aspartam oder Aspartam-Acesulfamsalz enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "enthält eine Phenylalaninquelle" nach Absatz 6 angegeben ist. (5) Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 420, E 421, E 953, E 965 bis E 968 und andere Lebensmittel mit einem Gehalt an diesen Zusatzstoffen von mehr als 100 Gramm in einem Kilogramm oder einem Liter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" nach Absatz 6 angegeben ist. (6) Die Angaben nach Absatz 1 bis 5 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben. Sie sind wie folgt anzubringen: 1. bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, 2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder auf der Fertigpackung, 3. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett, 4. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten, 5. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten, 6. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung. In den Fällen der Nummern 5 und 6 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird. (7) Bei Lebensmitteln, die in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen verpackt sind und deren Haltbarkeit durch eine Schutzatmosphäre verlängert wird, ist der Hinweis "unter Schutzatmosphäre verpackt" anzugeben. Absatz 6 Satz 1 und 2 Nr. 3 gilt entsprechend. (8) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen, 1. wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind, sofern die Zusatzstoffe in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben, 2. bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, wenn auf der Umhüllung oder der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist, oder 3. bei Lebensmitteln, die lose oder in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1 abgegeben werden, wenn in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Endverbraucher unmittelbar Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 5 von 70 zugänglich ist, alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe angegeben werden; auf die Aufzeichnung muß bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden; Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend. Die Angabe nach Absatz 1 Nr. 5 kann ferner entfallen, sofern Schwefeldioxid oder Sulfite nach § 6 Abs. 6 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben werden. (9) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 7 müssen bei Zitrusfrüchten, die an andere Personen als Verbraucher abgegeben werden, auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse angebracht sein; Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. (10) Tafelsüßen dürfen an den Verbraucher oder an Gaststätten, Einrichtungen und Gewerbetreibende im Sinne des § 1 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nur abgegeben werden, wenn 1. im Falle des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Verkehrsbezeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5, 2. im Falle des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5, mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist. § 9a Übergangsvorschrift (1) Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 25. November 2000 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (2) Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die unter Verwendung von Süßstoffen nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften bis zum 29. Juli 2005 erstmalig in den Verkehr gebracht worden sind, bis zum 29. Januar 2006 weiter in den Verkehr gebracht werden. (4) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gekennzeichnet und danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (5) (weggefallen) § 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Dimethyldicarbonat über die dort genannte Höchstmenge hinaus zusetzt oder 2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 ein nichtalkoholisches, aromatisiertes Getränke, alkoholfreien Wein oder ein Flüssigteekonzentrat, in denen Dimethyldicarbonat nachweisbar ist, gewerbsmäßig an den Verbraucher abgibt. (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln eines dort genannten Lebensmittels einen Zusatzstoff über die festgesetzte Höchstmenge hinaus verwendet. (4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucher den Gehalt an einem Zusatzstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht. (4a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Absatz 10 eine Tafelsüße abgibt. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 6 von 70 (5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind (Fundstelle: BGBl. I 1998, 234 - 239; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 7 von 70 Teil A Farbstoffe, die für Lebensmittel allgemein, ausgenommen bestimmte Lebensmittel, zugelassen sind E- Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 ) ) ) E 101 i) Riboflavin ii) Riboflavin-5'-Phosphat ) ) ) E 140 i) Chlorophylle ii) Chlorophylline ) ) ) ) ) ) ) E 141 i) kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle ii) kupferhaltige Komplexe der Chlorophylline ) ) E 150a Einfaches Zuckerkulör ) ) ) E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör ) ) E 150c Ammoniak-Zuckerkulör ) ) ) E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör ) E 153 Pflanzenkohle ) Lebensmittel allgemein Vorbehaltlich besonderer Regelungen in Teil B oder C gelten die Zulassungen nicht für: 1. Unbehandelte Lebensmittel 2. Jegliches in Flaschen abgefülltes oder verpacktes Wasser 3. Milch, teilentrahmte und entrahmte Milch, pasteurisiert oder sterilisiert (einschließlich Sterilisation durch Ultrahocherhitzung) (nicht aromatisiert) 4. Schokoladenmilch 5. Fermentierte Milch (nicht aromatisiert) 6. Trockenmilch und eingedickte Milch im Sinne der Milcherzeugnisverordnung (nicht aromatisiert) 7. Buttermilch (nicht aromatisiert) 8. Sahne und Sahnepulver (nicht aromatisiert) 9. Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 8 von 70 ) ) ) ) ) E 160a Carotine i) gemischte Carotine ii) Beta-Carotin ) ) ) ) E 160c Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin ) ) E 162 Beetenrot ) ) E 163 Anthocyane ) ) E 170 Calciumcarbonat ) ) E 171 Titandioxid ) ) ) ) ) ) E 172 Eisenoxide und Eisenhydroxide ) 10. Eier und Eiprodukte 11. Mehl und andere Müllereierzeugnisse sowie Stärkeerzeugnisse 12. Brot oder ähnliche Erzeugnisse 13. Teigwaren oder Gnocchi 14. Zucker und alle übrigen Mono und Disaccharide 15. Tomatenmark oder Tomatenkonserven 16. Saucen auf Tomatenbasis 17. Fruchtsaft und Fruchtnektar im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung sowie Gemüsesaft 18. Obst, Gemüse, Kartoffeln und Pilze, behandelt, konserviert oder getrocknet 19. Konfitüre extra, Gelee extra und Maronenkrem im Sinne der Konfitürenverordnung; Creme de pruneaux 20. Fisch, Weichtiere und Krebstiere, Fleisch, Geflügel und Wild sowie deren Zubereitungen, ausgenommen zubereitete Mahlzeiten, die diese Zutaten enthalten qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 9 von 70 21. Kakaoerzeugnisse und Schokoladenbestandteile in Schokoladenerzeugnissen im Sinne der Kakaoverordnung 22. Röstkaffee; Tee; Zichorie; Tee- und Zichorienextrakte; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgußzubereitungen sowie Mischungen und Instant Mischungen dieser Erzeugnisse 23. Salz; Kochsalzersatz; Gewürze oder Gewürzmischungen 24. Korn, Kornbrand, Obstspirituosen, Obstbrände, Ouzo, Grappa, Tsikoudia aus Kreta, Tsipouro aus Mazedonien, Tsipouro aus Thessalien, Tsipouro aus Tyrnavos, Eau-de vie de marc Marque nationale luxembourgeoise, Eau-de-vie de seigle Marque nationale luxembourgeoise und London Gin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 25. Sambuca, Maraschino und Mistra im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1180/91 26. Weinessig 27. Honig im Sinne der Honigverordnung Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 10 von 70 28. Malz- und Malzerzeugnisse 29. Reifender und nichtreifender Käse (nicht aromatisiert) 30. Butter aus Schafs- und Ziegenmilch 31. In Teil C aufgeführte Lebensmittel Teil B Farbstoffe, die für bestimmte Lebensmittel zugelassen sind*) E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 Kurkumin ) Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke 100 mg/ l, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/l E 100 ) Tatrazin ) E 102 ) Chinolingelb ) E 104 ) Gelborange S ) Kandierte Früchte oder kandiertes Gemüse; Mostarda di frutta 200 mg/kgE 110 ) Echtes Karmin ) E 120 ) E 122 Azorubin ) Rote Obstkonserven 200 mg/kg Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 11 von 70 ) Cochenillerot A ) Süßwaren 300 mg/ kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/ kg E 124 ) Allurarot AC ) E 129 ) Patentblau V ) E 131 ) Indigotin ) Dekorationen oder Überzüge 500 mg/kgE 132 ) Brillantblau FCF ) Feine Backwaren (z.B. Frühstücksgebäck, Kekse, Kuchen und Waffeln) 200 mg/ kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/ kg E 133 ) Grün S ) E 142 ) Brillantschwarz BN ) ) E 151 ) Speiseeis 150 mg/ kg, davon E 110, E 122, E 124, E Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 12 von 70 155 jeweils nur 50 mg/ kg Braun HT ) E 155 ) Lycopin ) E 160d ) Beta-apo-8'-Carotinal (C 30) ) Aromatisierter Schmelzkäse 100 mg/kg ) E 160e ) Beta-apo-8'-Carotinsäure Ethylester(C 30) ) Dessertspeisen einschließlich aromatisierter Milcherzeugnisse 150 mg/ kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/ kg oder 50 mg/l ) ) ) E 160f ) Lutein ) ) ) Saucen; Würzmittel (z.B. Currypulver, Tandoori); Pickles; Appetithappen; Chutney und Piccalilli 500 mg/kg ) ) ) E 161b ) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 13 von 70 ) Senf 300 mg/kg ) ) Fisch- oder Krebstierpasten 100 mg/kg ) ) ) Vorgekochte Krebstiere 250 mg/kg ) ) Lachsersatz 500 mg/kg ) ) Surimi 500 mg/kg ) ) Fischrogen 300 mg/kg ) ) Räucherfisch 100 mg/kg ) ) Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Kartoffeln, Getreide oder Stärke: ) ) ) ) ) - extrudierte und expandierte gesalzene Knabbererzeugnisse 200 mg/kg ) ) ) - sonstige gesalzene Knabbererzeugnisse sowie gesalzene Knabbererzeugnisse 100 mg/kg Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 14 von 70 auf der Basis von Nüssen und Erdnüssen ) ) ) ) ) ) ) Eßbare Käserinden und eßbare Wursthüllen qs ) ) ) Vollständige Zubereitungen, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind 50 mg/kg ) ) ) ) ) ) Vollständige Zubereitungen und Ernährungszusätze, die unter ärztlicher Kontrolle eingenommen werden 50 mg/kg ) ) ) ) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 15 von 70 ) Nahrungsergänzungsmittel/ Diätergänzungsstoffe in flüssiger Form 100 mg/l ) ) ) ) Nahrungsergänzungsmittel/ Diätergänzungsstoffe in fester Form 300 mg/kg ) ) ) ) Suppen 50 mg/l ) ) Fleisch- oder Fischanaloge auf pflanzlicher Proteinbasis 100 mg/kg ) ) ) ) Spirituosen (einschl Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15% vol.) (mit Ausnahme der in Teil A Spalte 3 Nr. 24 und Teil C aufgeführten Spirituosen) 200 mg/l ) ) ) ) ) ) ) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 16 von 70 ) Obstweine/ Fruchtweine(ausgenommen Cidre bouche), auch schäumend und/oder aromatisiert 200 mg/l ) ) ) Amaranth Aperitifweine; Spirituosen, einschließlich Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15% vol. (mit Ausnahme der in Teil A Spalte 3 Nr. 24 und Teil C aufgeführten Spirituosen) 30 mg/lE 123 Fischrogen 30 mg/kg Erythrosin Cocktailkirschen und kandierte Kirschen 200 mg/kgE 127 Bigarreaux-Kirschen(Kaiserkirschen) in Sirup und in Obstcocktails 150 mg/kg E 128 Rot 2G Breakfast Sausages mit mindestens 6% Getreideanteil; Hackfleisch mit einem pflanzlichen und/oder Getreideanteil von mindestens 4% 20 mg/kg E 154 Braun FK Kippers 20 mg/kg Annatto; Bixin; Norbixin Dekorationen und Überzüge 20 mg/kg Feine Backwaren 10 mg/kg Speiseeis 20 mg/kg Liköre, einschließlich zugesetzten Alkohol enthaltende Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent Alkohol 10 mg/l E 160b Aromatisierter Schmelzkäse 15 mg/kg Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 17 von 70 Dessertspeisen 10 mg/kg Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Kartoffeln, Getreide oder Stärke: extrudierte und expandierte gesalzene Knabbererzeugnisse 20 mg/kg sonstige gesalzene Knabbererzeugnisse sowie gesalzene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Nüssen und Erdnüssen 10 mg/kg Räucherfisch 10 mg/kg Eßbare Käserinde oder eßbare Wursthüllen 20 mg/kg E 161g Canthaxanthin Saucisses de Strasbourg 15 mg/kg E 173 Aluminium Überzüge von Zuckerwaren zur Dekoration von Kuchen und Feinen Backwaren qs E 174 Silber Überzüge von Süßwaren; Verzierung von Pralinen; Liköre qs E 175 Gold Überzüge von Süßwaren; Verzierung von Pralinen; Liköre qs E 180 Litholrubin BK Eßbare Käserinde qs *) Sofern in Teil B nichts anderes festgelegt ist, dürfen den genannten Lebensmitteln auch die in Teil A aufgeführten Zusatzstoffe zugesetzt werden. Teil C Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 18 von 70 Lebensmittel, für die nur bestimmte Farbstoffe zugelassen sind Lebensmittel E-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge 1 2 3 4 E 150a Einfaches Zuckerkulör ) E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör ) E 150c Ammoniak-Zuckerkulör ) Malt Bread E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör ) qs E 150a Einfaches Zuckerkulör ) E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör ) E 150c Ammoniak-Zuckerkulör ) Bier; Cidre bouche E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör ) qs Butter (einschließlich Butter mit reduziertem Fettgehalt sowie Butterschmalz) E 160a Carotine qs E 100 Kurkumin ) E 160a Carotine ) qsMargarine; Halbfettmargarine; andere Fettemulsionen und wasserfreie Fette E 160b Annatto; Bixin; Norbixin 10 mg/kg )E 140 i) Chlorophylle ii) Chlorophylline ) ) ) ) ) ) Sage-Derby-Käse E 141 i) kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle ii) kupferhaltige Komplexe der Chlorophylline ) qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 19 von 70 E 160a Carotine ) E 160c Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin ) ) qs Reifender orangefarbener, gelber und perlweißer Käse; nicht aromatisierter Schmelzkäse E 160b Annatto; Bixin; Norbixin 15 mg/kg Red-Leicester-Käse E 160b Annatto; Bixin; Norbixin 50 mg/kg Mimolette-Käse E 160b Annatto; Bixin; Norbixin 35 mg/kg Morbier-Käse E 153 Pflanzenkohle qs E 120 Echtes Karmin 125 mg/kgRot geäderter Käse E 163 Anthocyane qs E 150a Einfaches Zuckerkulör ) E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör ) E 150c Ammoniak-Zuckerkulör ) Essig E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör ) qs E 150a Einfaches Zuckerkulör ) E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör ) E 150c Ammoniak-Zuckerkulör ) E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) Whisky, Whiskey, Getreidespirituosen (mit Ausnahme von Korn oder Kornbrand oder Eau de-vie de seigle Marque nationale luxembourgoise), Branntwein, Rum, Brandy, Weinbrand, Trester, Tresterbrand (außer Tsikoudia, Tsipouro und Eau de-vie de marc Marque nationale luxembourgeoise), Grappa invecchiata ) qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 20 von 70 ) ) ) und Bagaceira velha im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmungen, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen vom 29. Mai 1989 (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) ) ) ) E 101 i) Riboflavin ii) Riboflavin-5'-Phosphat ) )E 140 i) Chlorophylle ii) Chlorphylline ) ) ) ) ) ) E 141 i) kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle ii) kupferhaltige Komplexe der Chlorophylline ) E 150a Einfaches Zuckerkulör ) E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör ) E 150c Ammoniak-Zuckerkulör ) E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör ) E 160a Carotine ) In Essig, Salzlake oder Speiseöl eingelegtes Gemüse (außer Oliven) E 162 Beetenrot ) qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 21 von 70 E 163 Anthocyane ) E 150c Ammoniak-Zuckerkulör ) E 160a Carotine ) qs E 160b Annatto; Bixin; Norbixin 25 mg/kg Extrudierte, gepuffte und/oder mit Fruchtgeschmack aromatisierte Frühstücksgetreideprodukte E 160c Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin qs E 120 Echtes Karmin ) E 162 Beetenrot ) E 163 Anthocyane ) Mit Fruchtgeschmack aromatisierte Frühstücksgetreideprodukte ) 200 mg/kg E 100 Kurkumin ) )E 140 i) Chlorophylle ii) Chlorphylline ) ) ) ) ) ) E 141 i) kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle ii) kupferhaltige Komplexe der Chlorophylline ) E 150a Einfaches Zuckerkulör ) E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör ) E 150c Ammoniak-Zuckerkulör ) E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör ) E 160a Carotine ) E 160c Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin ) ) Konfitüren, Gelees und Marmeladen im Sinne der Konfitürenverordnung und ähnliche Zubereitungen, einschließlich kalorienverminderter Produkte E 162 Beetenrot ) qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 22 von 70 E 163 Anthocyane ) E 104 Chinolingelb ) E 110 Gelborange S ) E 120 Echtes Karmin ) E 124 Cochenillerot A ) E 142 Grün S ) E 160d Lycopin ) E 161b Lutein ) 100 mg/kg E 100 Kurkumin 20 mg/kg E 120 Echtes Karmin 100 mg/kg E 150a Einfaches Zuckerkulör ) E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör ) E 150c Ammoniak-Zuckerkulör ) E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör ) qs E 160a Carotine 20 mg/kg E 160c Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin 10 mg/kg Wurst, Pate und Schüssel-Pasteten E 162 Beetenrot qs Luncheon Meat E 129 Allurarot AC 25 mg/kg E 120 Echtes Karmin 100 mg/kg E 129 Allurarot AC 25 mg/kg E 150a Einfaches Zuckerkulör ) E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör ) E 150c Ammoniak-Zuckerkulör ) E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör ) Breakfast Sausages mit mindestens 6% Getreideanteil; Hackfleisch mit mindestens 4% pflanzlichen und/oder Getreideanteilen ) qs E 120 Echtes Karmin 200 mg/kgChorizo-Wurst; Salchichon E 124 Cochenillerot A 250 mg/kg Sobrasada E 110 Gelborange S 135 mg/kg Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 23 von 70 E 124 Cochenillerot A 200 mg/kg E 100 Kurkumin ) ) ) E 101 i) Riboflavin ii) Riboflavin-5'-Phosphat ) Pasturmas (eßbarer Überzug) E 120 Echtes Karmin ) qs Kartoffelflocken E 100 Kurkumin qs E 102 Tartrazin 100 mg/kg E 133 Brillantblau FCF 20 mg/kg Processed Mushy and Garden Peas (Konserven) E 142 Grün S 10 mg/kg E 129 Allurarot AC oder eine Mischung aus Brillantblau(E 133) und Allurarot(E 129) ) ) ) ) E 133 Brillantblau FCF ) E 155 Braun HT (jeweils nur zur Kennzeichnung) ) ) Fleisch, das gemäß fleischhygienerechtlicher und handelsklassenrechtlicher Vorschriften zu kennzeichnen ist ) qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 24 von 70 Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und § 7) Zum Süßen von Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe (Fundstelle: BGBl. I 1998, 240 - 243; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil A Zuckeraustauschstoffe E Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 Sorbit ) ) E 420 i) Sorbit ii) Sorbitsirup ) E 421 Mannit ) E 953 Isomalt ) Maltit ) ) E 965 i) Maltit ii) Maltitsirup ) E 966 Lactit ) Xylit ) ) ) ) ) ) ) Brennwertverminderte(s) oder ohne Zuckerzusatz hergestellte(s) aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse Dessertspeisen auf der Basis von Eiern Dessertspeisen auf der Basis von Getreide Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der Basis von Getreide Dessertspeisen auf der Basis von Fetten Speiseeis Konfitüren, Gelees und Marmeladen Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind Süßwaren auf Trockenfruchtbasis Süßwaren auf Stärkebasis Erzeugnisse auf Kakaobasis Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht oder Fettbasis Feine Backwaren ) Süßwaren ohne Zuckerzusatz ) ) Kaugummi ohne Zuckerzusatz ) ) Saucen ) ) Senf ) ) Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke ) ) ) Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in fester Form ) E 967 ) qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 25 von 70 E 968 ) Erythrit Teil B Süßstoffe Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 26 von 70 Höchstmengen a) mg/kg bzw. mg/ l Lebensmittel E 950 Acesulfam K e) E 951 Aspartam e) E 962 Aspartam Acesulfam salz e) E 952 Cyclohexan sulfamid-säure und ihre Na- und Ca-Salze, berechnet als freie Säure E 954 Saccharin und seine Na-, K und Ca Salze, berechnet als freies Imid E 955 Sucralose E 957 Thaumatin E 959 Neohesperidin DC E 961 Neotam 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Brennwert-verminderte(s) oder ohne Zuckerzusatz hergestellte(s) Aromatisierte Getränke auf Wasserbasisb) 350 600 350 c) 250 80 300 30 20 50 - Getränke auf der Basis von Milch oder Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasisb) 350 600 350 c) 250 80 300 30 für auf Fruchtsaft basis herge stellte Getränke 20 aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis 350 1000 350 c) 250 100 400 50 32 Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten 350 1000 350 c) 250 100 400 50 32 Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse 350 1000 350 c) 250 100 400 50 32 Dessertspeisen auf der Basis von Eiern 350 1000 350 c) 250 100 400 50 32 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 27 von 70 Dessertspeisen auf der Basis von Getreide 350 1000 350 c) 250 100 400 50 32 Dessertspeisen auf der Basis von Fetten 350 1000 350 c) 250 100 400 50 32 Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfrucht-basis 500 2000 500 c) 500 800 50 100 65 Süßwaren auf Stärkebasis 1000 2000 1000 c) 300 1000 150 65 Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis 1000 1000 1000 d) 500 200 400 50 32 Speiseeis 800 800 800 d) 100 320 50 50 26 Obstkonserven 350 1000 350 c) 1000 200 400 50 32 Frühstücks-getreide erzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 % 1200 1000 1000 d) 100 400 50 32 Brennwert-verminderte(s) Konfitüren, Gelees und Marmeladen 1000 1000 1000 d) 1000 200 400 50 32 Obst- und Gemüse zubereitungen 350 1000 350 c) 250 200 400 50 32 Suppenb) 110 110 110 d) 110 45 50 32 Bierb) 25 25 25 d) 10 10 1 Süßwaren in Tafelform 500 200 15 Süßsaure Obst- und Gemüse konserven 200 300 200 c) 160 180 100 10 Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden, von Fischen, Krebstieren und Weichtieren 200 300 200 c) 160 120 30 10 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 28 von 70 Saucen 350 350 350 d) 160 450 50 12 Senf 350 350 350 d) 320 140 50 12 Feine Backwaren für besondere Ernährungs-zwecke 1000 1700 1000 c) 1600 170 700 150 55 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichts verringerung 450 800 450 c) 400 240 320 100 26 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke 450 1000 450 c) 400 200 400 100 32 Nahrungs-ergänzungsmittel in flüssiger Form 350 600 350 c) 400 80 240b) 50 20 Nahrungs-ergänzungsmittel in fester Form 500 2000 350 c) 500 500 800 100 60 Nahrungs-ergänzungsmittel auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten 2000 5500 2000 c) 1250 1200 2400 400 400 185 Gaseosa: nicht-alkoholisches Getränk auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmitteln und Aromenb) 100 Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend 350 500 500 d) 100 200 50 18 Süßwaren ohne Zuckerzusatz 500 1000 500 c) 500 1000 50 100 32 Sehr kleine Süßwaren ohne Zuckerzusatz zur Erfrischung des Atems 2500 6000 2500 c) 3000 2400 400 200 Kaugummi ohne Zuckerzusatz 2000 5500 2000 c) 1200 3000 50 400 250 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 29 von 70 Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz 2000 800 800 50 60 Essoblaten 2000 1000 1000 d) 800 800 60 Feinkostsalate 350 350 350 d) 160 140 50 12 Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % vol. 350 600 350b) c) 80 250b) 30 20b) Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränkenb) 350 600 350 c) 250 80 250 30 20 Apfel- oder Birnenweinb) 350 600 350 c) 80 50 20 20 Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol.b) 350 600 350 c) 80 250 10 20 Bière de table/ Tafelbier/Table Beer (mit einem Stammwüre gehalt von weniger als 6 %), ausgenommen Obergäriges Einfachbierb) 350 600 350 c) 80 250 10 20 Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOHb) 350 600 350 c) 80 250 10 20 Dunkles bier der Art oud bruinb) 350 600 350 c) 80 250 10 20 Stark aromatisierte Rachenerfrischungs-pastillen ohne Zuckerzusatz 2000 1000 65 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 30 von 70 a) Bei den mit b) gekennzeichneten Lebensmitteln bzw. Höchstmengenangaben sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen. c) Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Acesulfam, berechnet als Acesulfam-K, zu beziehen. d) Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Aspartam zu beziehen. e) Bei der Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder gemeinsam mit Aspartam oder Acesulfam K dürfen die für Aspertam oder Acesulfam-K jeweils vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschritten werden. Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Allgemein zugelassene Zusatzstoffe Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 244; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 E 938 Argon E 939 Helium E 942 Distickstoffmonoxid E 948 Sauerstoff E 949 Wasserstoff Lebensmittel qs E 290 Kohlendioxid E 941 Stickstoff Luft Lebensmittel qs Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe (Fundstelle: BGBl. I 2000, 1521 - 1536; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil A Zusatzstoffe, die für Lebensmittel allgemein, ausgenommen bestimmte Lebensmittel, zugelassen sind E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 E 170 Calciumcarbonat E 260 Essigsäure E 261 Kaliumacetat Natriumacetate i) Natriumacetat E 262 ii) Natriumdiacetat E 263 Calciumacetat E 270 Milchsäure E 296 Apfelsäure E 300 Ascorbinsäure E 301 Natriumascorbat E 302 Calciumascorbat Fettsäureester der Ascorbinsäure i) Ascorbylpalmitat E 304 ii) Ascorbylstearat E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte E 307 Alpha-Tocopherol E 308 Gamma-Tocopherol Lebensmittel allgemein Vorbehaltlich besonderer Regelungen in Teil C gelten die Zulassungen nicht für: 1. Unbehandelte Lebensmittel 2. Honig in Sinne der Honigverordnung 3. Nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 4. Butter 5. Pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt, entrahmt und teilentrahmt) und qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 31 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 E 309 Delta-Tocopherol E 322 Lecithine E 325 Natriumlactat E 326 Kaliumlactat E 327 Calciumlactat E 330 Citronensäure Natriumcitrate i) Mononatriumcitrat ii) Dinatriumcitrat E 331 iii) Trinatriumcitrat Kaliumcitrate i) Monocaliumcitrat E 332 ii) Trikaliumcitrat Calciumcitrate i) Monocalciumcitrat ii) Dicalciumcitrat E 333 iii) Tricalciumcitrat E 334 L(+)-Weinsäure Natriumtartrate i) Mononatriumtartrat E 335 ii) Dinatriumtartrat Kaliumtartrate i) Monokaliumtartrat E 336 ii) Dikaliumtartrat E 337 Kaliumnatriumtartrat Natriummalate i) Natriummalat E 350 ii) Natriumhydrogenmalat E 351 Kaliummalat Calciummalate i) Calciummalat E 352 ii) Calciumhydrogenmalat E 354 Calciumtartrat E 380 Triammoniumcitrat E 4001) Alginsäure E 4011) Natriumalginat E 4021) Kaliumalginat E 4031) Ammoniumalginat E 4041) Calciumalginat E 4061) Agar-Agar E 4071) Carrageen E 407a1) Verarbeitete Eucheuma-Algen pasteurisierte Sahne mit vollem Fettgehalt 6. Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Milcherzeugnisse 7. Natürliches Mineralwasser und Quellwasser im Sinne der Mineral und Tafelwasser-Verordnung 8. Kaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte 9. Nicht aromatisierter Blatt-Tee 10. Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung 11. Trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind, im Sinne der Diätenverordnung 12. Natürliche nicht aromatisierte Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch) 13. Lebensmittel, die in Teil C aufgeführt sind E 4101) Johannisbrotkernmehl E 4121) Guarkernmehl E 4131) Traganth E 4141) Gummi arabicum ausgenommen zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel, die beim Verzehr rehydratisieren sollen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 32 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 E 4151) Xanthan E 4171) Tarakernmehl E 4181) Gellan E 422 Glycerin Pektine i) Pektin E 4401) ii) Amidiertes Pektin Cellulose i) Mikrokristalline Cellulose E 460 ii) Cellulosepulver E 461 Methylcellulose E 462 Ethylcellulose E 463 Hydroxypropylcellulose E 464 Hydroxypropylmethylcellulose E 465 Ethylmethylcellulose E 466 Carboxymethylcellulose, Natriumcarboxymethylcellulose, Cellulosegummi E 469 Enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose, enzymatisch hydrolisierter Cellulosegummi E 470a Natrium-, Kalium und Calciumsalze von Speisefettsäuren E 470b Magnesiumsalze von Speisefettsäuren E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren E 472a Essigsäureester von Mono und Diglyceriden von Speisefettsäuren E 472b Milchsäureester von Mono und Diglyceriden von Speisefettsäuren E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren E 472d Weinsäureester von Mono und Diglyceriden von Speisefettsäuren E 472e Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren E 472f Gemischte Wein- und Essigsäureester von Mono und Diglyceriden von Speisefettsäuren Natriumcarbonate i) Natriumcarbonat E 500 ii) Natriumhydrogencarbonat Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 33 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 iii) Natriumsesquicarbonat Kaliumcarbonate i) Kaliumcarbonat E 501 ii) Kaliumhydrogen-carbonat Ammoniumcarbonate i) Ammoniumcarbonat E 503 ii) Ammoniumhydrogencarbonat Magnesiumcarbonate i) Magnesiumcarbonat E 504 ii) Magnesiumhydroxidcarbonat, Magnesiumhydrogencarbonat E 507 Salzsäure E 508 Kaliumchlorid E 509 Calciumchlorid E 511 Magnesiumchlorid E 513 Schwefelsäure Natriumsulfate i) Natriumsulfat E 514 ii) Natriumhydrogensulfat Kaliumsulfate i) Kaliumsulfat E 515 ii) Kaliumhydrogensulfat E 516 Calciumsulfat E 524 Natriumhydroxid E 525 Kaliumhydroxid E 526 Calciumhydroxid E 527 Ammoniumhydroxid E 528 Magnesiumhydroxid E 529 Calciumoxid E 530 Magnesiumoxid E 570 Fettsäuren E 574 Gluconsäure E 575 Glucono-delta-lacton E 576 Natriumgluconat E 577 Kaliumgluconat E 578 Calciumgluconat E 640 Glycin und dessen Natriumsalz E 920 L-Cystein (nur als Mehlbehandlungsmittel) E 1103 Invertase E 1200 Polydextrose E 1404 Oxidierte Stärke E 1410 Monostärkephosphat E 1412 Distärkephosphat E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat E 1420 Acetylierte Stärke E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat E 1440 Hydroxypropylstärke E 1442 Hydroxypropyldistärkephosphat Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 34 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 E 1450 Stärkenatrium-octenylsuccinat E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke 1) Nicht zugelassen für Gelee-Süßwaren in Minibechern. Gelee-Süßwaren in Minibechern im Sinne dieser Regelung sind in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden. Teil B Zusatzstoffe, die nur für bestimmte Lebensmittel zugelassen sind E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 E 297 Fumarsäure Füllungen und Überzüge für Feine Backwaren 2,5 g/kg Zuckerwaren 1 g/kg Geleeartige Desserts; Desserts mit Früchtegeschmack; Trockendessertmischungen in Pulverform 4 g/kg Instantpulver für Getränke auf Früchtebasis 1 g/l Instanterzeugnisse für die Zubereitung von aromatisierten Schwarz- und Kräutertees 1 g/kg Kaugummi 2 g/kg E 338 Phosphorsäure ) Nichtalkoholische aromatisierte Getränke 700 mg/l, ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler 4 g/kg E 339 Natriumphosphate ) i) Mononatriumphosphat ) Sterilisierte und ultrahocherhitzte Milch 1 g/l ii) Dinatriumphosphat ) Kandiertes Obst 800 mg/kg iii) Trinatriumphosphat ) Obstzubereitungen 800 mg/kg ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler 4 g/kg E 340 Kaliumphosphate ) i) Monokaliumphosphat ) Eingedickte Milch mit weniger als 28% Trockenmasse 1 g/kg ii) Dikaliumphosphat ) iii) Trikaliumphosphat ) Eingedickte Milch mit mehr als 28% Trockenmasse 1,5 g/kg ) Milchpulver oder Magermilchpulver 2,5 g/kg ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler 4 g/kg E 341 Calciumphosphate ) i) Monocalciumphospat ) Pasteurisierte, sterilisierte oder ultrahocherhitzte Sahne 5 g/kg ii) Dicalciumphosphat ) iii) Tricaliumphosphat ) Schlagsahne oder Analoge aus Pflanzenfett 5 g/kg ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler 4 g/kg E 343 Magnesiumphosphate ) i) Monomagnesiumphosphat ) Frischkäse (außer Mozzarella) 2 g/kg ii) Dimagnesiumphosphat ) Schmelzkäse oder Schmelzkäseanaloge 20 g/kg ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler 4 g/kg E 450 Diphosphate ) i) Dinatriumdiphosphat ) Fleischerzeugnisse 5 g/kg Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 35 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 ii) Tri-natriumdiphosphat ) Getränke für Sportler, Tafelwasser 0,5 g/l iii) Tetranatriumdiphosphat ) Nahrungsergänzungsmittel qs v) Tetrakaliumdiphosphat ) Kochsalz oder Kochsalzersatz 10 g/kg vi) Dicalcium-diphosphat ) Pflanzeneiweißgetränke 20 g/l vii) ) Getränkeweißer 30 g/kg Calciumdihydrogendiphosphat ) Getränkeweißer für Automaten 50 g/kg ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler 4 g/kg E 451 Triphosphate ) i) Pentanatriumtriphosphat ) Speiseeis 1 g/kg ii) Pentakaliumtriphosphat ) Desserts 3 g/kg ) Trockendessert in Pulverform 7 g/kg ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler 4 g/kg E 452 Polyphosphate ) i) Natriumpolyphosphat ) Feine Backwaren 20 g/kg ii) Kaliumpolyphosphat ) Mehl 2,5 g/kg iii) Natriumcalciumpolyphosphat ) Mehl, backfertig 20 g/kg iv) Calciumpolyphosphat ) Soda bread 20 g/kg ) Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei) 10 g/kg ) Saucen 5 g/kg ) Suppen oder Brühen 3 g/kg ) Instanttee oder Instantkräutertee 2 g/kg ) Aromen 40 g/kg ) Kaugummi qs ) Trockenlebensmittel in Pulverform 10 g/kg ) Schokoladen- und Malzgetränke auf Milchbasis 2 g/l ) Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier) 1 g/l ) Frühstücksgetreidekost 5 g/kg ) Knabbererzeugnisse 5 g/kg ) Surimi 1 g/kg ) Fischpaste oder Paste von Krebstieren 5 g/kg ) Überzüge (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse) 3 g/kg ) Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke 5 g/kg ) Glasur für Fleisch- und Gemüseerzeugnisse 4 g/kg ) Zuckerwaren 5 g/kg ) Puderzucker 10 g/kg ) Noodles (Nudeln chinesischer Art) 2 g/kg ) Rührteig, Panaden 12 g/kg ) Filets von unverarbeitetem Fisch, gefroren oder tiefgefroren 5 g/kg ) Unverarbeitete oder verarbeitete Schalen- oder 5 g/kg Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 36 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 Krebstiere, gefroren oder tiefgefroren ) Verarbeitete (einschließlich gefrorener, tiefgefrorener, gekühlter oder getrockneter) Kartoffelerzeugnisse sowie vorfrittierte Kartoffeln, gefroren oder tiefgefroren 5 g/kg ) Streichfette, ausgenommen Butter 5 g/kg ) Sauerrahmbutter 2 g/kg ) Krebstiererzeugnisse in Dosen 1 g/kg ) Emulsionssprays auf Wasserbasis zum Bestreichen von Backformen 30 g/kg ) Getränke auf Kaffeebasis für Automaten 2 g/l ) jeweils berechnet als P2O5 ) Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler 4 g/kg E 353 Metaweinsäure Made wine 100 mg/l E 355 Adipinsäure 2 g/kg E 356 Natriumadipat E 357 Kaliumadipat Füllungen und Überzüge für Trockendesserts in Pulverform 1 g/kg Geleeartige Desserts 6 g/kg Desserts mit Früchtegeschmack 1 g/kg Pulver für die Herstellung von Getränken in privaten Haushalten 10 g/l jeweils berechnet als Adipinsäure E 363 Bernsteinsäure Desserts 6 g/kg Suppen oder Brühen 5 g/kg Pulver für die Herstellung von Getränken in privaten Haushalten 3 g/l E 385 Emulgierte Saucen 75 mg/kg Dosen- oder Glaskonserven von Hülsenfrüchten, Leguminosen, Pilzen und Artischocken 250 mg/kg Dosen- oder Glaskonserven von Krebs- und Weichtieren 75 mg/kg Dosen- oder Glaskonserven von Fischen 75 mg/kg Streichfette nach dem Anhang, Buchstabe B oder C der Verordnung (EG) Nr. 2991/94, mit einem Fettgehalt von höchstens 41% 100 mg/kg Calciumdinatrium-methylendiamintetra-acetat (Calciumdinatrium-EDTA) Gefrorene oder tiefgefrorene Krebstiere 75 mg/kg E 405 Propylenglycolalginat Fettemulsionen 3 g/kg Feine Backwaren 2 g/kg Füllungen, Glasuren und Überzüge für Feine Backwaren und Desserts 5 g/kg Zuckerwaren 1,5 g/kg Speiseeis auf Wasserbasis 3 g/kg Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 37 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis 3 g/kg Saucen 8 g/kg Bier 100 mg/l Kaugummi 5 g/kg Obst- oder Gemüsezubereitungen 5 g/kg Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke 300 mg/l Emulsionsliköre 10 g/l diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist 1,2 g/kg Nahrungsergänzungsmittel 1 g/kg Cider (ausgenommen cidre bouche) 100 mg/l E 416 Karayagummi Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis 5 g/kg Überzüge für Nüsse 10 g/kg Füllungen und Überzüge für Feine Backwaren 5 g/kg Desserts 6 g/kg Emulgierte Saucen 10 g/kg Liköre auf Eierbasis 10 g/l Nahrungsergänzungsmittel qs Kaugummi 5 g/kg Aromen 50 g/kg E 420 Sorbit ) i) Sorbit ) ii) Sorbitsirup ) E 421 Mannit ) E 953 Isomalt ) E 965 Maltit ) i) Maltit ) ii) Maltitsirup ) E 966 Lactit ) E 967 Xylit (außer als Süßungsmittel) ) qs E 968 Erythrit ) Lebensmittel allgemein (ausgenommen Getränke und Lebensmittel gemäß Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13); Fisch, Krebstiere, Weichtiere und Kopffüßer, unverarbeitet, gefroren oder tiefgefroren; Liköre E 425 Konjak i) Konjakgummi ii) Konjak-Glukomannan Lebensmittel allgemein (ausgenommen Lebensmittel gemäß Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13 oder zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel, die beim Verzehr rehydratisieren sollen, sowie Gelee-Süßwaren) 10 g/kg einzeln oder kombiniert Sojabohnen-Polyose Getränke auf Milchbasis für den Einzelhandel 5 g/l Nahrungsergänzungsmittel 1,5 g/l Emulgierte Saucen 30 g/l Abgepackte Feinbackwaren für den Einzelhandel 10 g/kg E 426 Abgepackte verzehrfertige orientalische Nudeln für den Einzelhandel 10 g/kg Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 38 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 Abgepackter verzehrfertiger Reis für den Einzelhandel 10 g/kg Abgepackte verarbeitete Kartoffel- und Reiserzeugnisse (einschließlich gefrorener, tiefgefrorener, gekühlter und getrockneter verarbeiteter Erzeugnisse) für den Einzelhandel 10 g/kg Dehydrierte, konzentrierte, gefrorene und tiefgefrorene Eierzeugnisse 10 g/kg Gelee-Süßwaren, außer Gelee Süßwären in Minibechern 10 g/kg E 427 Speiseeis 2 500 mg/kg Fermentierte Milcherzeugnisse mit Ausnahme von nicht aromatisierten, mit lebenden Bakterien fermentierten Milcherzeugnissen Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milchbasis Füllungen, Glasuren und Überzüge für feine Backwaren und Desserts Schmelzkäse Saucen und Salatsaucen Trockensuppen und -brühen Cassiagummi Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse 1 500 mg/kg E 432 ) Feine Backwaren 3 g/kg Polyoxyethylen-sorbitan-monolaurat (Polysorbat 20) ) Fettemulsionen für Backzwecke 10 g/kg E 433 ) Milch- oder Sahneanaloge 5 g/kg Polyoxyethylen-sorbitan-monooleat (Polysorbat 80) ) Speiseeis 1 g/kg E 434 ) Desserts 3 g/kg Polyoxyethylen- sorbitan-monopalmitat (Polysorbat 40) ) Zuckerwaren 1 g/kg E 435 ) Emulgierte Saucen 5 g/kg Polyoxyethylen-sorbitan-monostearat (Polysorbat 60) ) Suppen 1 g/kg E 436 ) Kaugummi 5 g/kg ) Nahrungsergänzungsmittel qs ) diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist 1 g/kg Polyoxyethylen-sorbitan-tristearat (Polysorbat 65) ) Aromen, ausgenommen flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin 1) Gewürzoleoresin ist definiert als Gewürzextrakt, bei dem das Extraktionslösungsmittel verdampft wurde, so dass ein Gemisch des flüchtigen Öls und des harzigen Materials übrig bleibt. 10 g/kg Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 39 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 ) Lebensmittel, die flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin enthalten 1 g/kg E 442 Ammoniumsalze von Phosphatidsäuren Kakao- und Schokoladenerzeugnisse im Sinne der Kakaoverordnung einschließlich Füllung oder Süßwaren auf Basis dieser Erzeugnisse 10 g/kg E 444 Nichtalkoholische, aromatisierte trübe Getränke 300 mg/l Saccharoseacetatisobutyrat Aromatisierte trübe Spirituosen mit einen Alkoholgehalt von weniger als 15% 300 mg/l E 445 Nichtalkoholische, aromatisierte trübe Getränke 100 mg/l Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten 50 mg/kg Trübe Spirituosen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 100 mg/l Glycerinester aus Wurzelharz Trübe Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15% vol. 100 mg/l E 459 Beta-Cyclodextrin Lebensmittel in Tabletten- und Drageeform qs eingekapselte Aromen in aromatisiertem Tee und sofortlöslichem aromatisiertem Getränkepulver 500 mg/l in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln aromatisierten Knabbererzeugnissen 1 g/kg in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln E 468 Vernetzte Natrium-carboxymethylcellulose Feste Nahrungsergänzungsmittel 30 g/kg E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren Kaffee abgepackt, flüssig 1 g/l Hitzebehandelte 5 g/kg E 474 Zuckerglyceride ) Fleischerzeugnisse auf den Fettgehalt bezogen ) Fettemulsionen für Backzwecke 10 g/kg ) Feine Backwaren 10 g/kg ) Getränkeweißer 20 g/kg ) Speiseeis 5 g/kg ) Zuckerwaren 5 g/kg ) Desserts 5 g/kg ) Saucen 10 g/kg ) Suppen oder Brühen 2 g/kg ) Sahneanaloge 5 g/kg ) Sterilisierte Sahne und sterilisierte Sahne mit reduziertem Fettgehalt 5 g/kg ) Frischobst (nur zur Oberflächenbehandlung) qs ) Nichtalkoholische Anis Getränke 5 g/l Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 40 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 ) Nichtalkoholische Kokosnuss oder Mandelgetränke 5 g/l ) Alkoholische Getränke (außer Wein und Bier) 5 g/l ) Pulver zur Herstellung heißer Getränke 10 g/l ) Getränke auf der Basis von Milch oder Milcherzeugnissen 5 g/l ) Nahrungsergänzungsmittel qs ) diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist 5 g/kg ) Kaugummi 10 g/kg E 475 Feine Backwaren 10 g/kg Emulsionsliköre 5 g/l Eiprodukte 1 g/kg Getränkeweißer 0,5 g/kg Kaugummi 5 g/kg Fettemulsionen 5 g/kg Milch- oder Sahneanaloge 5 g/kg Zuckerwaren 2 g/kg Desserts 2 g/kg Nahrungsergänzungsmittel qs diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist 5 g/kg Polyglycerinester von Speisefettsäuren Frühstücksgetreidekost der Art Granola 10 g/kg E 476 Streichfette nach dem Anhang, Buchstabe A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 2991/94, mit einem Fettgehalt von höchstens 41% 4 g/kg Gleichartige Streicherzeugnisse mit einem Fettgehalt von weniger als 10% 4 g/kg Salatsaucen 4 g/kg Polyglycerin-Polyricinoleat Süßwaren auf Kakaobasis, einschließlich Schokolade 5 g/kg E 477 Feine Backwaren 5 g/kg Fettemulsionen für Backzwecke 10 g/kg Milch- oder Sahneanaloge 5 g/kg Getränkeweißer 1 g/kg Speiseeis 3 g/kg Zuckerwaren 5 g/kg Desserts 5 g/kg Geschlagene Dessertgarnierungen, außer Sahne 30 g/kg Propylenglycolester von Speisefettsäuren diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist 1 g/kg Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 41 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 E 479b Thermooxidiertes Sojaöl mit Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren Fettemulsionen zum Braten 5 g/kg E 481 ) Feine Backwaren 5 g/kg ) Schnellkochender Reis 4 g/kg Natriumstearoyl-2-lactylat ) Frühstücksgetreidekost 5 g/kg E 482 ) Emulsionsliköre 8 g/l ) Spirituosen mit weniger als 15 Vol.-% Alkohol 8 g/l ) Kaugummi 2 g/kg ) Fettemulsionen 10 g/kg ) Desserts 5 g/kg ) Zuckerwaren 5 g/kg ) Getränkeweißer 3 g/kg ) Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis 5 g/kg ) Konserven von Fleischerzeugnissen, gehackt oder in Würfel zerteilt 4 g/kg ) Pulver zur Herstellung heißer Getränke 2 g/l ) diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist 2 g/kg ) Brot (außer Brot im Sinne von Teil C) 3 g/kg Calciumstearoyl-2-lactylat ) Mostarda di frutta 2 g/kg E 483 Backwaren (außer Brot im Sinne von Teil C) 4 g/kg Stearoyltartrat Desserts 5 g/kg E 491 Sorbitanmonostearat ) Feine Backwaren 10 g/kg E 492 Sorbitantristearat ) Glasuren und Überzüge für Feine Backwaren 5 g/kg E 493 Sorbitanmonolaurat ) Fettemulsionen 10 g/kg E 494 Sorbitanmonooleat ) Milch- oder Sahneanaloge 5 g/kg E 495 ) Getränkeweißer 5 g/kg ) Teekonzentrate oder Früchte oder Kräuterteekonzentrate (Flüssigkeit) 0,5 g/l ) Speiseeis 0,5 g/kg ) Desserts 5 g/kg ) Zuckerwaren 5 g/kg ) Emulgierte Saucen 5 g/kg ) Nahrungsergänzungsmittel qs ) Hefen für Backzwecke qs ) Kaugummi 5 g/kg Sorbitanmonopalmitat ) diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist 5 g/kg E 492 Sorbitantristearat Süßwaren auf Kakaobasis, einschließlich Schokolade 10 g/kg E 493 Sorbitanmonolaurat Fruchtgelee; Marmelade 25 mg/kg E 512 Zinn-II-chlorid Dosen- oder Glaskonserven von Spargel 25 mg/kg, berechnet als Zinn E 520 Aluminiumsulfat ) Eiklar 30 mg/kg Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 42 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 E 521 Aluminiumnatriumsulfat ) Kandiertes, kristallisiertes oder glasiertes Obst und Gemüse 200 mg/kg E 522 Aluminiumkaliumsulfat ) E 523 Aluminiumammoniumsulfat ) jeweils berechnet als Aluminium E 535 Natriumferrocyanid ) E 536 Kaliumferrocyanid ) E 538 Calciumferrocyanid ) Kochsalz oder Kochsalzersatz 20 mg/kg jeweils berechnet als wasserfreies Kaliumferrocyanid E 541 Saures Natriumaluminiumphosphat Feine Backwaren (nur scones und Biskuitgebäck) 1 g/kg, berechnet als Aluminium E 551 Siliciumdioxid ) Aromen 50 g/kg E 551 Siliciumdioxid ) E 552 Calciumsilicat ) Trockenlebensmittel in Pulverform (einschließlich Zuckerarten) 10 g/kg E 553a i) Magnesiumsilicat ) ii) Magnesiumtrisilicat ) Kochsalz oder Kochsalzersatz 10 g/kg E 553b Talkum ) Nahrungsergänzungsmittel qs E 554 Natriumaluminiumsilicat ) Lebensmittel in Form von Komprimaten oder Dragees qs E 555 Kaliumaluminiumsilicat ) Hartkäse, Schnittkäse und Schmelzkäse, in Scheiben oder gerieben; Käse- und Schmelzkäseanaloge, in Scheiben oder gerieben 10 g/kg E 556 Calciumaluminiumsilicat ) Würzmittel 30 g/kg E 559 Aluminiumsilicat (Kaolin) ) Erzeugnisse zum Einfetten von Backformen 30 g/kg ) Süßwaren außer Schokolade (nur zur Oberflächenbehandlung) qs E 553b Talkum ) Kaugummi; Reis; Würste (nurzur Oberflächenbehandlung) qs E 555 Kaliumaluminiumsilicat ) Eiermalfarben qs E 579 Eisen-II-gluconat ) E 585 Eisen-II-lactat (jeweils zur Oxidationswirkung Dunkelfärbung) ) Oliven 150 mg/kg jeweils berechnet als Eisen E 620 Glutaminsäure ) E 621 Mononatriumglutamat ) Lebensmittel (ausgenommen Lebensmittel im Sinne von Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13) 10 g/kg E 622 Monokaliumglutamat ) Würzmittel qs E 623 Calciumdiglutamat ) E 624 Monoammoniumglutamat ) E 625 Magnesiumdiglutamat ) jeweils berechnet als Glutaminsäure E 626 Guanylsäure ) E 627 Dinatriumguanylat ) Lebensmittel (ausgenommen Lebensmittel im Sinne von Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13) 500 mg/kg E 628 Dikaliumguanylat ) Würzmittel qs E 629 Calciumguanylat ) E 630 Inosinsäure ) jeweils berechnet als Guanylsäure E 631 Dinatriuminosinat ) E 632 Dikaliuminosinat ) E 633 Calciuminosinat ) E 634 Calcium-5'-ribonukleotid ) E 635 Dinatrium-5'-ribonukleotid ) E 650 Zinkacetat Kaugummi 1 000 mg/kg E 900 Dimethylpolysiloxan Konfitüren, Gelees und Marmeladen im Sinne der Konfitürenverordnung oder ähnliche Fruchtaufstriche, einschließlich 10 mg/kg Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 43 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 brennwertverminderte Erzeugnisse Suppen oder Brühen 10 mg/kg Bratöle oder Bratfette 10 mg/kg Süßwaren (außer Schokolade) 10 mg/kg Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke 10 mg/l Ananassaft 10 mg/l Dosen- oder Glaskonserven von Obst und Gemüse 10 mg/kg Kaugummi 100 mg/kg Sod...saft; Sodet...saft 10 mg/l Rührteig 10 mg/kg Cider (ausgenommen cidre bouche) 10 mg/l Aromen 10 mg/kg E 901 Bienenwachs, weiß und gelb Als Überzugsmittel für vorverpackte, mit Speiseeis gefüllte Waffeln qs Aromen in nicht alkoholischen aromatisierten Getränken 0,2 g/kg in den aroma tisierten Getränken. E 902 Candelillawachs ) - mit Schokolade überzogene kleine Feine Backwaren E 904 Schellack ) - Knabbererzeugnisse ) - Nüsse ) - Kaffeebohnen; ) Nahrungsergänzungsmittel; Frische Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche oder Ananas (nur zur Oberflächenbehandlung); ) Kaumasse für Kaugummi qs E 903 Carnaubawachs ) als Überzugsmittel nur für ) - Süßwaren (auch Schokolade) 500 mg/kg ) - Kaugummi 1 200 mg/kg ) - mit Schokolade überzogene kleine Feine Backwaren 200 mg/kg ) - Knabbererzeugnisse 200 mg/kg ) - Nüsse 200 mg/kg ) - Kaffeebohnen 200 mg/kg ) - Nahrungsergänzungsmittel 200 mg/kg ) - frische Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Ananas (nur Oberflächenbehandlung) 200 mg/kg E 905 Mikrokristallines Wachs Oberflächenbehandlung von Süßwaren (außer Schokolade) Kaugummi Melonen, Papayas, Mangos oder Avocados qs E 907 Hydriertes Poly-1-decen als Überzugsmittel für 2 g/kg Zuckerwaren Trockenfrüchte E 912 Montansäureester ) E 914 Polyethylenwachs-oxidate ) Frische Zitrusfrüchte, Melonen, Mangos, Papayas, Avocados oder Ananas (nur zur Oberflächenbehandlung) qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 44 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 E 927b Carbamid Kaugummi ohne Zuckerzusatz 30 g/kg E 943a Butan E 943b Isobutan Backsprays auf Pflanzenölbasis (nur gewerbliche Verarbeiter) E 944 Propan Emulsionssprays auf Wasserbasis qs E 950 Acesulfam-K (nur als Geschmacksverstärker) Kaugummi mit Zuckerzusatz 800 mg/kg*) E 951 Aspartam (nur als Geschmacksverstärker) Kaugummi mit Zuckerzusatz 2 500 mg/kg*) E 957 Thaumatin (nur als Geschmacksverstärker) Kaugummi mit Zuckerzusatz 10 mg/kg*) Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke auf Wasserbasis 0,5 mg/l Desserts auf Milch- und Nichtmilchbasis 5 mg/kg E 959 Neohesperidin DC (nur als Geschmacksverstärker) Kaugummi mit Zuckerzusatz 150 mg/kg*) Streichfette nach dem Anhang, Buchstabe B oder C der Verordnung (EG) Nr. 2991/94; Fleischerzeugnisse; Früchtegelees; Pflanzeneiweiß ) ) ) ) ) 5 mg/kg 2 mg/l 2 mg/l 2 mg/l 3 mg/kg 3 mg/kg 3 mg/kg 3 mg/kg 2 mg/kg 2 mg/kg 2 mg/kg 2 mg/kg E 961 Neotam (nur als Geschmacksverstärker) Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch/ Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis „Snacks“: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz Kaugummi mit Zuckerzusatz Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen Saucen Nahrungsergänzungsmittel in fester Form Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form Nahrungsergänzungsmittel auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder nicht kaubarer Form 2 mg/kg Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 45 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 E 999 Quillajaextrakt Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke auf Wasserbasis; Cider (ausgenommen cidre bouche) ) ) ) 200 mg/l, berechnet als wasserfreier Extrakt E 1201 Polyvinylpyrrolidon ) E 1202 Polyvinylpolypyrrolidon ) Nahrungsergänzungsmittel in Form von Komprimaten oder Dragees qs E 1203 Polyvinylalkohol Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder Tabletten 18 g/kg Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln, Tabletten oder Dragees qs E 1204 Pullulan Sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems in Form dünner Blättchen qs E 1452 Stärkealuminiumoctenylsuccinat Eingekapselte Vitaminzubereitungen in Nahrungsergänzungsmitteln 35 g/kg Nahrungsergänzungsmittel E 1505 Triethylcitrat Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder Tabletten Eiklarpulver 3,5 g/kg qs E 1505 Triethylcitrat Aromen E 1517 Glycerindiacetat (Diacetin) E 1520 1,2-Propandiol (Propylenglykol) 3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder in Kombination; bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören 1 g/l 1,2 Propandiol E 1520 E 1519 Benzylalkohol Aromen für Liköre, aromatisierte Weine, aromatisierte Getränke auf Weinbasis, aromatisierte Weinerzeugnisse, Cocktails 100 mg/l aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln Süßwaren, einschließlich Schokolade, und Feine Backwaren 250 mg/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln E 1518 Glycerintriacetat (Triacetin) Kaugummi qs Aluminiumoxid ) Butadien-Styrol-Copolymerisate ) Gutta ) Isobutylen-Isopren-Copolymerisate ) Kautschuk ) Mastix ) Mikrokristalline ) Kolophonium )) Kaumasse für Kaugummi qs Kolophonester ) Paraffine ) Polyethylen ) Polyisobutylen ) Polyvinylester der unverzweigten Fettsäuren C(tief)2 bis C(tief)18 ) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 46 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 E 1521 Polyethylenglykol Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder Tabletten 10 g/kg E 1520 Propan-1,2-diol (Propylenglykol) ) Wachsester ) Wollwachs ) Cystin (zur Veränderung der Klebereigenschaften) Weizenmahlerzeugnisse für Brot einschließlich Kleingebäck 100 mg/kg 1) Nicht zugelassen für Gelee-Süßwaren in Minibechern. Gelee-Süßwaren in Minibechern im Sinne dieser Regelung sind in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden. *) Bei Kombinationen von E 950, E 951, E 957 und E 959 sind die Einzelhöchstmengen anteilig zu reduzieren. Teil C Lebensmittel, für die nur bestimmte Zusatzstoffe zugelassen sind Lebensmittel E Nummer Zusatzstoff Höchstmenge 1 2 3 4 E 322 Lecithine qs E 330 Citronensäure 0,5% E 334 L(+)-Weinsäure 0,5% E 422 Glycerin qs E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren qs E 472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren qs E 414 Gummi arabicum ) E 440 Pektine (jeweils nur als Überzugsmittel) ) qs E 170 Calciumcarbonat ) E 500 Natriumcarbonate ) E 501 Kaliumcarbonate ) E 503 Ammoniumcarbonate ) E 504 Magnesiumcarbonate ) E 524 Natriumhydroxid ) E 525 Kaliumhydroxid ) E 526 Calciumhydroxid ) E 527 Ammoniumhydroxid ) E 528 Magnesiumhydroxid ) Kakao- und Schokoladenerzeugnisse im Sinne der Kakaoverordnung *) E 530 Magnesiumoxid ) 7% auf Trockenmasse ohne Fett, berechnetals Kaliumcarbonat E 300 Ascorbinsäure qsFruchtsäfte im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung E 330 Citronensäure 3 g/l E 296 Äpfelsäure 3 g/lAnanassaft im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung E 440 Pektine 3 g/l Saft der Passionsfrucht im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung E 440 Pektine 3 g/l E 270 Milchsäure 5 g/lFruchtnektare im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung E 300 Ascorbinsäure qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 47 von 70 E 330 Citronensäure 5 g/l Fruchtnektare aus Ananas oder der Passionsfrucht im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung E 440 Pektine 3 g/l E 170 Calciumcarbonat )Traubensaft im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung E 336 Kaliumtartrate ) qs E 270 Milchsäure ) E 296 Äpfelsäure ) E 300 Ascorbinsäure ) E 327 Calciumlactat ) E 330 Citronensäure ) E 331 Natriumcitrate ) E 333 Calciumcitrate ) E 334 L(+)-Weinsäure ) E 335 Natriumtartrate ) E 350 Natriummalate ) E 440 Pektine ) Konfitüre extra und Gelee extra im Sinne der Konfitürenverordnung E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren ) qs E 270 Milchsäure ) E 296 Äpfelsäure ) E 300 Ascorbinsäure ) E 327 Calciumlactat ) E 330 Citronensäure ) E 331 Natriumcitrate ) E 333 Calciumcitrate ) E 334 L(+)-Weinsäure ) E 335 Natriumtartrate ) E 350 Natriummalate ) E 440 Pektine ) E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren ) E 509 Calciumchlorid ) E 524 Natriumhydroxid ) qs E 400 Alginsäure ) E 401 Natriumalginat ) E 402 Kaliumalginat ) E 403 Ammoniumalginat ) E 404 Calciumalginat ) E 406 Agar-Agar ) E 407 Carrageen ) E 410 Johannisbrotkernmehl ) E 412 Guarkernmehl ) E 415 Xanthan ) Konfitüren, Gelees und Marmeladen im Sinne der Konfitürenverordnung oder andere ähnliche Fruchtaufstriche, einschließlich brennwertverminderte Erzeugnisse E 418 Gellan ) 10 g/kg E 300 Ascorbinsäure ) E 301 Natriumascorbat ) E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure ) E 322 Lecithine ) Trockenmilch und eingedickte Milch im Sinne der Milcherzeugnisverordnung E 331 Natriumcitrate ) qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 48 von 70 E 332 Kaliumcitrate ) E 407 Carrageen ) E 500 ii) Natriumhydrogencarbonat ) E 501 ii) Kaliumhydrogencarbonat ) E 509 Calciumchlorid ) E 401 Natriumalginat ) E 402 Kaliumalginat ) E 407 Carrageen ) E 466 Natriumcarboxymethylcellulose ) Pasteurisierte Sahne mit vollem Fettgehalt E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren ) qs Geschälte Kartoffeln E 296 Äpfelsäure qs E 300 Ascorbinsäure ) E 301 Natriumascorbat ) E 302 Calciumascorbat ) E 330 Citronensäure ) E 331 Natriumcitrate ) E 332 Kaliumcitrate ) Nicht verarbeitetes Obst und Gemüse, gefroren oder tiefgefroren; nicht verarbeitetes verzehrfertiges Obst und Gemüse, vorverpackt und gekühlt; nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln, vorverpackt; Obstkompott;nicht verarbeitete Fische, Krebs- und Weichtiere, auch gefroren oder tiefgefroren E 333 Calciumcitrate ) qs E 440 Pektin )Obstkompott, ausgenommen Apfelkompott E 509 Calciumchlorid ) qs E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren )Schnellkochreis E 472a Essigsäureester von Mono und Diglyceriden von Speisefettsäuren ) qs E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure ) E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte) E 307 Alpha-Tocopherol ) E 308 Gamma-Tocopherol ) E 309 Delta-Tocopherol ) E 330 Citronensäure ) E 331 Natriumcitrate ) E 332 Kaliumcitrate ) E 333 Calciumcitrate ) qs E 322 Lecithine 30 g/l Nicht emulgierte tierische oder pflanzliche Öle und Fette (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 10 g/l E 270 Milchsäure ) E 300 Ascorbinsäure ) E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure ) E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte) E 307 Alpha-Tocopherol ) E 308 Gamma-Tocopherol ) E 309 Delta-Tocopherol ) E 330 Citronensäure ) Nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (ausgenommen native Öle und Olivenöle), die speziell zum Kochen und/oder Braten oder für die Zubereitung von Bratensaucen bestimmt sind E 331 Natriumcitrate ) qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 49 von 70 E 332 Kaliumcitrate ) E 333 Calciumcitrate ) E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren ) E 322 Lecithine 30 g/l E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 10 g/l Raffiniertes Olivenöl einschließlich Oliventresteröl E 307 Alpha-Tocopherol 200 mg/l Sauerrahmbutter E 500 Natriumcarbonate qs E 170 Calciumcarbonat ) E 504 Magnesiumcarbonate ) E 509 Calciumchlorid ) E 575 Glucono-delta-lacton ) qsGereifter Käse E 500ii Natriumhydrogencarbonat (nur für Sauermilchkäse) qs E 170 Calciumcarbonat ) E 504 Magnesiumcarbonate ) E 509 Calciumchlorid ) E 575 Glucono-delta-lacton ) Gereifter Käse, in Scheiben oder zerkleinert E 460 Cellulose ) qs E 260 Essigsäure ) E 270 Milchsäure ) E 330 Citronensäure ) Mozzarella oder Molkenkäse E 575 Glucono-delta-lacton ) qs E 260 Essigsäure ) E 270 Milchsäure ) E 330 Citronensäure ) E 575 Glucono-delta-lacton ) Mozzarella oder Molkenkäse, jeweils in Scheiben oder zerkleinert E 460ii Cellulosepulver ) qs E 260 Essigsäure ) E 261 Kaliumacetat ) E 262 Natriumacetate ) E 263 Calciumacetat ) E 270 Milchsäure ) E 296 Äpfelsäure ) E 300 Ascorbinsäure ) E 301 Natriumascorbat ) E 302 Calciumascorbat ) E 325 Natriumlactat ) E 326 Kaliumlactat ) E 327 Calciumlactat ) E 330 Citronensäure ) E 331 Natriumcitrate ) E 332 Kaliumcitrate ) E 333 Calciumcitrate ) E 334 L(+)-Weinsäure ) E 335 Natriumtartrate ) E 336 Kaliumtartrate ) E 337 Kaliumnatriumtartrat ) Glas- oder Dosenkonserven von Obst und Gemüse E 509 Calciumchlorid ) qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 50 von 70 E 575 Glucono-delta-lacton ) E 300 Ascorbinsäure ) E 301 Natriumascorbat ) E 302 Calciumascorbat ) E 330 Citronensäure ) E 331 Natriumcitrate ) E 332 Kaliumcitrate ) Gehakt E 333 Calciumcitrate ) qs E 261 Kaliumacetat ) E 262i Natriumacetat ) E 262ii Natriumdiacetat ) E 300 Ascorbinsäure ) E 301 Natriumascorbat ) E 302 Calciumascorbat ) E 325 Natriumlactat ) qs E 326 Kaliumlactat ) E 330 Citronensäure ) E 331 Natriumcitrate ) E 332 Kaliumcitrate ) Zubereitungen aus frischem Hackfleisch, vorverpackt E 333 Calciumcitrate ) E 260 Essigsäure ) E 261 Kaliumacetat ) E 262 Natriumacetate ) E 263 Calciumacetat ) E 270 Milchsäure ) E 300 Ascorbinsäure ) E 301 Natriumascorbat ) E 302 Calciumascorbat ) E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure ) E 322 Lecithine ) E 325 Natriumlactat ) E 326 Kaliumlactat ) E 327 Calciumlactat ) E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren ) E 472a Essigsäureester von Mono und Diglyceriden von Speisefettsäuren ) E 472d Weinsäureester von Mono und Diglyceriden von Speisefettsäuren ) E 472e Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren ) Ausschließlich aus Weizenmehl, Wasser, Hefe oder Sauerteig und Salz hergestelltes Brot E 472f Gemischte Wein- und Essigsäureester von Mono und Diglyceriden von Speisefettsäuren ) qs E 260 Essigsäure ) E 261 Kaliumacetat ) E 262 Natriumacetate ) Pain courant francais, Friss búzakenyér, fehér és félbarna kenyerek E 263 Calciumacetat ) qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 51 von 70 E 270 Milchsäure ) E 300 Ascorbinsäure ) E 301 Natriumascorbat ) E 302 Calciumascorbat ) E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure ) E 322 Lecithine ) E 325 Natriumlactat ) E 326 Kaliumlactat ) E 327 Calciumlactat ) E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren ) E 270 Milchsäure ) E 300 Ascorbinsäure ) E 301 Natriumascorbat ) E 322 Lecithine ) E 330 Citronensäure ) E 334 L(+)-Weinsäure ) E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren ) Frische Teigwaren E 575 Glucono-delta-lacton ) qs E 270 Milchsäure ) E 300 Ascorbinsäure ) E 301 Natriumascorbat ) E 330 Citronensäure ) Bier E 414 Gummi arabicum ) qs E 300 Ascorbinsäure )Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras E 301 Natriumascorbat ) qs E 300 Ascorbinsäure ) E 301 Natriumascorbat ) qsLibamáj, libamáj egészben, libamáj tömbben E 385 Calciumdinatriumethylendimantetraacetat (Calcium-Dinatrium-EDTA) 250 mg/kg UHT-Ziegenmilch E 331 Natriumcitrate 4 g/l E 410 Johannisbrotkernmehl ) E 412 Guarkernmehl ) Kastanien in Flüssigkeit E 415 Xanthan ) qs E 406 Agar-Agar E 407 Carrageen E 410 Johannisbrotkernmehl E 412 Guarkernmehl E 415 Xanthan E 440 Pektine E 460 Cellulose E 466 Carboxymethylcellulose E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren E 1404 Oxidierte Stärke E 1410 Monostärkephosphat E 1412 Distärkephosphat E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Sahneerzeugnisse und Ersatzerzeugnisse mit einem Fettgehalt von weniger als 20 % E 1420 Acetylierte Stärke qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 52 von 70 E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat E 1440 Hydroxypropylstärke E 1442 Hydroxypropyldistärkephosphat E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke *) Kakao- und Schokoladenerzeugnisse mit verringertem Energiegehalt oder ohne Zuckerzusatz fallen nicht unter Anhang 4 Teil C. Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind (Fundstelle: BGBl. I 2000, 1537 - 1545; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil A Liste 1 Zugelassene Sorbate, Benzoate und p-Hydroxybenzoate E-Nummer Zusatzstoff Abkürzung 1 2 3 E 200 Sorbinsäure E 202 Kaliumsorbat E 203 Calciumsorbat Ss E 210 Benzoesäure E 211 Natriumbenzoat E 212 Kaliumbenzoat E 213 Calciumbenzoat Bs E 214 Ethyl-p-hydroxybenzoat E 215 Natriumethyl-p-hydroxybenzoat E 218 Methyl-p-hydroxybenzoat E 219 Natriummethyl-p-hydroxybenzoat PHB Liste 2 Zulassungen Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l), berechnet als freie Säure Lebensmittel Ss Bs PHB Ss + Bs1) Ss + PHB2) Ss + Bs + PHB3) 1 2 3 4 5 6 7 Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke (ausgenommen Getränke auf Milchbasis) 300 150 250 Ss + 150 Bs Teekonzentrate; Früchte- oder Kräuterteekonzentrate (Flüssigkeit) 600 Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung 2 000 Obst-/Fruchtwein (auch alkoholfrei); Made wine 200 Sod...saft oder Sodet...saft 500 200 Alkoholfreies Bier im Fass 200 Met 200 Spirituosen mit weniger als 15 Vol.-% Alkohol 200 200 400 Füllungen von Ravioli und ähnlichen Erzeugnissen 1 000 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 53 von 70 Zuckerarme Konfitüren, Gelees, Marmeladen sowie ähnliche Erzeugnisse mit reduziertem Brennwert oder zuckerfrei und andere Aufstriche auf Früchtebasis; Mermeladas 500 1 000 Kandiertes, kristallisiertes oder glasiertes Obst und Gemüse 1 000 Trockenfrüchte 1 000 Frugtgrod oder Rote Grütze 1 000 500 Früchte- oder Gemüsezubereitungen, einschließlich Saucen auf Früchtebasis (ausgenommen Konserven von Mark, Mousse, Kompott, Salaten und ähnlichen Erzeugnissen) 1 000 Gemüse in Essig, Lake oder Öl (ausgenommen Oliven) 2 000 Kartoffelteig oder vorgebackene Kartoffeln, geschnitten 2 000 Gnocchi 1 000 Polenta 200 Oliven oder Zubereitungen auf Olivenbasis 1 000 500 1 000 Geleeüberzug von gekochten, gepökelten oder getrockneten Fleischerzeugnissen; Pasteten 1 000 Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischerzeugnissen qs Teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse, einschließlich Fischrogenerzeugnisse 2 000 Gesalzener, getrockneter Fisch 200 Crangon crangon und Crangon vulgaris, gekocht 6 000 Abgepackter und geschnittener Käse 1 000 Nicht reifender Käse 1 000 Schmelzkäse 2 000 Schichtkäse und Käse mit beigegebenen Lebensmitteln 1 000 Nicht hitzebehandelte Dessertspeisen auf Milchbasis 300 Dickgelegte Milch 1 000 Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei) 5 000 Eiprodukte, getrocknet, konzentriert, gefroren oder tiefgefroren 1 000 Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot 2 000 Vorgebackene und abgepackte Backwaren und brennwertvermindertes Brot für den Einzelhandel 2 000 Feine Backwaren mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65 2 000 Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis sowie überzogene Nüsse 1 000 (davon 300 PHB max.) Rührteig; Panaden 2 000 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 54 von 70 Süßwaren (außer Schokolade) 1 500 (davon 300 PHB max.) Kaugummi 1 500 Überzüge, Toppings (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse) 1 000 Fettemulsionen (ausgenommen Butter) mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr 1 000 Fettemulsionen mit einem Fettgehalt von weniger als 60% 2 000 Emulgierte Saucen mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr 1 000 500 1 000 Emulgierte Saucen mit mit einem Fettgehalt von weniger als 60% 2 000 1 000 2 000 Nicht emulgierte Saucen 1 000 Feinkostsalate 1 500 Senf 1 000 Würzmittel 1 000 Flüssige Suppen und Brühen (außer in Dosen) 500 Aspik 1 000 500 Diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist 1 500 Flüssige Tafelsüßen mit einem Wassergehalt von mehr als 75 vom Hundert 500 Pektinlösungen zur Behandlung von Trockenobst einschließlich Weinbeeren 10 000 Flüssige Enzymzubereitungen: Lab und Labaustauscher 12 000 12 000 10 000 andere Enzyme 5 000 5 000 5 000 ...Mehu und Makeutettu ...Mehu 500 200 Fleisch-, Fisch-, Krebstier- und Kopffüßeranaloge und Käse auf der Grundlage von Eiweiß 2 000 Dulce de membrillo 1 000 Marmelada 1 500 Ostkaka 2 000 Pasha 1 000 Semmelknödelteig 2 000 Käse und Käseanaloge (nur Oberflächenbehandlung) qs Gekochte rote Rüben 2 000 Häute auf Kollagenbasis mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,6 qs Eiermalfarbe 4 000 4 000 5 000 Krebstiere und Weichtiere, gekocht 1 000 2 000 Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form 2 000 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 55 von 70 Aromen 1 500 Fischerzeugnis-Imitate auf Algenbasis 1 000 500 Bier im Fass, das mehr als 0,5 % vergärbaren Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate enthält 200 200 400 Ungeschälte frische Zitrusfrüchte (nur Oberflächenbehandlung) 20 Nahrungsergänzungsmittel in trockener Form, die Zubereitungen von Vitamin A oder von Kombinationen aus Vitamin A und D enthalten 1 000 im verzehrfertigen Erzeugnis 1) Ss + Bs: Ss und Bs einzeln oder in Kombination verwendet. 2) Ss + PHB: Ss und PHB einzeln oder in Kombination verwendet. 3) Ss + Bs + PHB: Ss, Bs und PHB einzeln oder in Kombination verwendet. Teil B Liste 1 Zugelassene(s) Schwefeldioxid und Sulfite E-Nummer Zusatzstoff 1 2 E 220 Schwefeldioxid E 221 Natriumsulfid E 222 Natriumhydrogensulfit E 223 Natriummetabisulfit E 224 Kaliummetabisulfit E 226 Calciumsulfit E 227 Calciumbisulfit E 228 Kaliumbisulfit Liste 2 Zulassungen*) Lebensmittel Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l), berechnet als SO2 1 2 Burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4% 450 Breakfast sausages 450 Longaniza fresca und Butifarra fresca 450 Getrocknete und gesalzene Dorschfische (Gadidae) 200 Krebstiere und Kopffüßer; – frisch, gefroren und tiefgefroren 150 – Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae: – weniger als 80 Einheiten 150 – zwischen 80 und 120 Einheiten 200 – mehr als 120 Einheiten 300 Krebstiere und Kopffüßer: – gekocht 50 – gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae: – weniger als 80 Einheiten 135 in den essbaren Teilen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 56 von 70 – zwischen 80 und 120 Einheiten 180 – mehr als 120 Einheiten 270 Hartkekse 50 Stärke 50 Sago 30 Graupen 30 Kartoffeltrockenerzeugnisse 400 Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis 50 Geschälte Kartoffeln 50 Verarbeitete (einschließlich gefrorene oder tiefgefrorene) Kartoffeln 100 Kartoffelteig 100 Weiße Gemüsesorten, getrocknet 400 Weiße Gemüsesorten, verarbeitet (einschließlich gefrorene oder tiefgefrorene weiße Gemüsesorten) 50 Getrockneter Ingwer 150 Getrocknete Tomaten 200 Meerrettichzubereitung 800 Pulpe von Speisezwiebeln, Knoblauch und Schalotten 300 Gemüse und Obst in Essig, Öl oder Lake (ausgenommen Oliven und gelbe Paprika in Lake) 100 Gelbe Paprika in Lake 500 Verarbeitete Pilze (einschließlich gefrorene Pilze) 50 Trockenpilze 100 Trockenfrüchte Aprikosen, Pfirsiche, Trauben, Pflaumen oder Feigen 2 000 Bananen 1 000 Äpfel oder Birnen 600 Andere (einschließlich Nüsse mit Schale) 500 Getrocknete Kokosnüsse 50 Obst, Gemüse, Angelikawurzel und Zitrusschalen, kandiert, kristallisiert oder glasiert 100 Konfitüren, Gelees und Marmeladen (ausgenommen Konfitüre extra oder Gelee extra) oder ähnliche Fruchtaufstriche, einschließlich brennwertverminderte Erzeugnisse 50 Jams, jellies und marmelades aus geschwefelten Früchten 100 Pastetenfüllungen auf Früchtebasis 100 Würzmittel auf Zitrussaftbasis 200 Traubensaftkonzentrat zur Selbstherstellung von Wein 2 000 Mostarda di frutta 100 Obstgeliersaft und flüssiges Pektin zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1 800 Weiße Herzkirschen, rehydratisierte Trockenfrüchte und Litschis in Gläsern 100 Zitronenscheiben in Gläsern 250 Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung (ausgenommen Glukosesirup), auch getrocknet 10 Glukosesirup, auch getrocknet 20 Speisesirup oder Melasse 70 Andere Zuckerarten 40 Überzüge (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke oder Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse) 40 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 57 von 70 Orangen-, Grapefruit-, Apfel- und Ananassaft für die Abgabe aus Großbehältern in der Gastronomie und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung 50 Limonen- oder Zitronensaft 350 Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften mit mindestens 2,5% Gerste (barley water) 350 Andere Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften oder zerkleinerten Früchten; capile groselha 250 Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, die Fruchtsaft enthalten 20 (nur als Gehalt aus dem Konzentrat) Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke mit mindestens 235 g/l Glukosesirup 50 Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung 70 Süßwaren auf Glukosesirupbasis 50 (nur als Gehalt aus dem Glukosesirup) Bier 20 Bier mit Nachgärung im Fass 50 Alkoholfreier Wein 200 Made wine 260 Obst-/Fruchtwein, Obst-/Fruchtschaumwein (jeweils einschließlich alkoholfreie Erzeugnisse) 200 Met 200 Gärungsessig 170 Senf, außer Dijon-Senf 250 Dijon-Senf 500 Gelatine 50 Fleisch-, Fisch- oder Krebstieranaloge auf Proteinbasis 200 Marinierte Nüsse 50 Zuckermais, vakuumverpackt 100 Destillierte alkoholische Getränke mit ganzen Birnen 50 Salsicha fresca 450 Tafeltrauben 10 Frische Litschis 10(in den essbaren Teilen) Heidelbeeren (nur Vaccinium corymbosum) 10 Zimt (nur Cinnamomum ceylanicum) 150 *) Ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l wird als nicht vorhanden betrachtet. Teil C Andere Konservierungsstoffe Liste 1 Nitrite und Nitrate E-Nummer Bezeichnung Lebensmittel Verwendete Höchstmenge (berechnet als NaNO2) mg/kg Höchstmenge (§ 2 Nr. 2) (berechnet als NaNO2) mg/kg E 249 Kaliumnitrit1) Fleischerzeugnisse 150 Sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo> 3,00)2) 100 Traditionelle nassgepökelte Fleisch erzeugnisse (1): E 250 Natriumnitrit1) Wiltshire bacon(1.1); 175 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 58 von 70 E-Nummer Bezeichnung Lebensmittel Verwendete Höchstmenge (berechnet als NaNO2) mg/kg Höchstmenge (§ 2 Nr. 2) (berechnet als NaNO2) mg/kg Entremeada entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), Toucinho fumado(1.2) und ähnliche Erzeugnisse Wiltshire ham (1.1) und ähnliche Erzeugnisse 100 Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse 50 Cured tongue (1.3) 50 Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2): Dry cured bacon (2.1) und ähnliche Erzeugnisse 175 Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2) Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3) und ähnliche Erzeugnisse 100 Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse 50 Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3): Vysočina Selský salám Turistickýtrvanlivýsalám Poličan Herkules Loveckýsalám Dunajská klobása Paprikáš (3.5) und ähnliche Erzeugnisse 180 Rohschinken trocken-/nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse Jellied veal and brisket (3.2) 50 Verwendete Höchstmenge (berechnet als NaNO3) mg/kg Höchstmenge (§ 2 Nr. 2) (berechnet als NaNO3) mg/kg Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse 150 E 251 E 252 Kaliumnitrat3) Natriumnitrat3) Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1): Kylmäsavustettu poronliha Kallrökt renkött (1.4) 300 Wiltshire bacon und Wiltshire ham (1.1); Entremeada Entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), 250 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 59 von 70 Verwendete Höchstmenge (berechnet als NaNO3) mg/kg Höchstmenge (§ 2 Nr. 2) (berechnet als NaNO3) mg/kg Toucinho fumado (1.2) Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse Bacon, Filet de bacon (1.5); und ähnliche Erzeugnisse 250 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) Cured tongue (1.3) 10 Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2): Dry cured bacon and Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2) Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3); Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse 250 Jambon sec, jambon sel sec et autres piêces maturées séchées similaires (2.4) 250 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3): Rohwürste (Salami und Kantwurst) (3.3) 300 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) Rohschinken trocken-/nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse 250 Salchichón y chorizo tradicionales de larga curanción (3.4); Saucissons secs (3.6) und ähnliche Erzeugnisse 250 (ohne Zusatz von E 249 oder E 250) Jellied veal and brisket (3.2) 10 Hartkäse, halbfester Schnittkäse und Schnittkäse Käseanaloge auf Milchbasis 150 (in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Entzug von Molke und Zusatz von Wasser) Eingelegte Heringe und Sprotten 500 1) Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz. 2) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121°C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1 000 Dosen auf eine Spore in 1 000 Dosen). 3) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten. (1) Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. (1.1) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 60 von 70 (1.2) 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität. (1.3) Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen. (1.4) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an. (1.5) 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C. (1.6) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung. (2) Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. (2.1) Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen. (2.2) Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an. (2.3) 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an. (2.4) Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an. (2.5) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung. (3) Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden. (3.1) Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/ Reifung. (3.2) Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden lang. (3.3) Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7. (3.4) Reifedauer von mindestens 30 Tagen. (3.5) Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert. (3.6) Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/ Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7. Liste 2 Andere Konservierungsmittel E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 E 231 Orthophenylphenol ) Zitrusfrüchte 12 mg/kg, E 232 Natriumorthophenylphenol (jeweils nur zur Oberflächenbehandlung) ) berechnet als Orthophenylphenol E 234 Nisin 3 mg/kg 12,5 mg/kg 10 mg/kg 10 mg/kg Grieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse Gereifter Käse und Schmelzkäse Clotted cream Mascarpone Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 61 von 70 Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei) 6,25 mg/l E 235 Natamycin (nur zur Oberflächenbehandlung) Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse; getrocknete, gepökelte Würste 1 mg/qdm Oberfläche (5 mm unter der Oberfläche nicht nachweisbar) E 239 Hexamethylentetramin Provolone-Käse 25 mg/kg, berechnet als Formaldehyd 3 000 mg/kg E 280 Propionsäure ) E 281 Natriumpropionat ) E 282 Calciumpropionat ) Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot E 283 Kaliumpropionat ) Brot mit reduziertem Energiegehalt; Vorgebackenes und abgepacktes Brot; Abgepackte Feine Backwaren (einschließlich Mehlwaren "flour confectionary") mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65; Abgepackte rolls, buns und pitta ) 2 000 mg/kg Christmas pudding; Abgepacktes Brot ) 1 000 mg/kg 2 000 mg/kg qs Polsebrod, boller und dansk flutes, vorverpackt Käse oder Käseanaloge (nur zur Oberflächenbehandlung) jeweils berechnet als Propionsäure E 284 Borsäure ) Störrogen (Kaviar) 4 g/kg, E 285 Natriumtetraborat (Borax) ) berechnet als Borsäure E 1105 Lysozym Gereifter Käse qs Teil D Antioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge (mg/kg) 1 2 3 4 E 310 Propylgallat Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln 200*) (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) E 311 Octylgallat 100*) (BHT) E 312 Dodecylgallat Bratöl und -fett, außer Oliventresteröl E 319 Tert.-Butylhydrochinon (TBHQ) Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel und Schaffett jeweils auf den Fettgehalt bezogen E 320 Butylhydroxyanisol (BHA)Kuchenmischungen Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis 200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 62 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge (mg/kg) 1 2 3 4 Milchpulver für Verkaufsautomaten E 321 Butylhydroxytoluol (BHT) Trockensuppen und -brühen Saucen Trockenfleisch Verarbeitete Nüsse Vorgekochte Getreidekost jeweils auf den Fettgehalt bezogen Würzmittel 200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogen Trockenkartoffeln 25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) Kaugummi Nahrungsergänzungsmittel 400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination) Etherische Öle 1 000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) Andere Aromen als etherische Öle 100*) (Gallate, einzeln oder in Kombination) 200*) (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination) E 315 E 316 Isoascorbinsäure Natriumisoascorbat Gepökelte Fleischerzeugnisse oder haltbar gemachte Fleischerzeugnisse 500 Haltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse 1 500 Fisch mit roter Haut, gefroren oder tiefgefroren 1 500 jeweils berechnet als Isoascorbinsäure Extrakt aus Rosmarin Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwendung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln 30 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen Fischöle und Algenöl 50 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen E 392 Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Schweinefett Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 63 von 70 E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge (mg/kg) 1 2 3 4 Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis) Saucen 100 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen Feine Backwaren 200 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen Nahrungsergänzungsmittel 400 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) Trockenkartoffeln Eierzeugnisse Kaugummi 200 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) Milchpulver für Verkaufsautomaten Würzmittel Verarbeitete Nüsse 200 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen Trockensuppen und -brühen 50 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) Trockenfleisch 150 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trockenfleisch und getrockneter Wurst 150 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen Getrocknete Wurst 100 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) Aromen 1 000 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis 30 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) E 586 4-Hexylresorcin Frische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere 2 als Rückstand in Krebstierfleisch *) Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren. Anlage 6 (zu § 6 und § 7) In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe (Fundstelle: BGBl. I 2000, 1545 - 1549; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil A Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 414 (Gummi arabicum) und E 551 (Siliciumdioxid) enthalten, die sich aus dem Zusatz von Zubereitungen ergeben, die nicht mehr als 150 g/kg an E 414 und nicht mehr als 10 g/kg an E 551 enthalten; ferner ist der Zusatz von E 421 (Mannit) zulässig, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 64 von 70 sofern dieser als Trägerstoff für Vitamin B(tief)12 dient (Verhältnis Vitamin B(tief)12: Mannit nicht kleiner als 1:1 000). Der Restgehalt an E 414 in dem verzehrfertigen Erzeugnis sollte nicht mehr als 10 mg/kg betragen. Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 1450 (Stärkenatriumoctenylsuccinat) enthalten, das sich aus dem Zusatz von Vitaminpräparaten oder von Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren ergibt. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nicht mehr als 100 mg/kg E 1450 aus Vitaminpräparaten und nicht mehr als 1 000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren enthalten sein. Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 301 (Natriumascorbat) in den Umhüllungen von Lebensmittelzubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren auf qs-Ebene enthalten. Der Restgehalt von E 301 in dem verzehrfertigen Erzeugnis darf nicht mehr als 75 mg/l betragen. Teil B In Säuglingsanfangsnahrung zugelassene Zusatzstoffe E-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge 1 2 3 E 270 L(+)-Milchsäure qs E 330 Citronensäure qs E 304 L-Ascorbylpalmitat 10 mg/l E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte ) E 307 Alpha-Tocopherol ) 10 mg/l E 308 Gamma-Tocopherol ) E 309 Delta-Tocopherol ) E 322 Lecithine 1 g/l 1) E 331 Natriumcitrate ) 2 g/l E 332 Kaliumcitrate ) einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätenverordnung E 338 Phosphorsäure nach Anlage 10 der Diätverordnung E 339 Natriumphosphate ) 1 g/l E 340 Kaliumphosphate ) ausgedrückt als P(tief)2O(tief)5 einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätenverordnung 1 g/l,E 412 Guarkernmehl sofern das Erzeugnis teilweise hydrolysiertes Eiweiß enthält und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entspricht E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 4 g/l 1) 7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform 9 g/l E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren für Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilweise hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 65 von 70 in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen 1) 120 mg/lE 473 Zuckerester von Speisefettsäuren in Erzeugnissen, die hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten 1) 1) Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind. Teil C In Säuglingsfolgenahrung zugelassene Zusatzstoffe E-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge 1 2 3 E 270 L(+)-Milchsäure qs E 330 Citronensäure qs E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure 10 mg/l E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte ) E 307 Alpha-Tocopherol ) 10 mg/l E 308 Gamma-Tocopherol ) E 309 Delta-Tocopherol ) E 331 Natriumcitrate ) 2 g/l E 332 Caliumcitrate ) einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätverordnung E 338 Phosphorsäure nach Anlage 11 der Diätverordnung E 339 Natriumphosphate ) 1 g/l E 340 Kaliumphosphate ) ausgedrückt als P(tief)2O(tief)5 einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätverordnung E 440 Pektine (nur in gesäuerter Folgenahrung) 5 g/l E 322 Lecithine 1 g/l 1) E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 4 g/l 1) E 407 Carrageen 0,3 g/l 2) E 410 Johannisbrotkernmehl 1 g/l 2) E 412 Guarkernmehl 1 g/l 2) 7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform 9 g/l E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren für Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilhydrolysierte Eiweißstoffe, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anlage 15 der Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 66 von 70 Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen 1) 120 mg/lE 473 Zuckerester von Speisefettsäuren in Erzeugnissen mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden oder Aminosäuren 1) 1) Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind. 2) Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 407, E 410 und E 412 zugesetzt, so ist bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Menge abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind. Teil D In Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugelassene Zusatzstoffe E-Nummer Zusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge 1 2 3 4 E 170 Calciumcarbonat ) E 260 Essigsäure ) E 261 Kaliumacetat ) E 262 Natriumacetate ) E 263 Calciumacetat ) E 270 Milchsäure ) ) E 325 Natriumlactat ) ) E 326 Kaliumlactat ) ) E 327 Calciumlactat ) nur L(+) Milchsäure ) E 296 Äpfelsäure ) E 330 Citronensäure ) E 331 Natriumcitrate ) E 332 Kaliumcitrate ) E 333 Calciumcitrate ) E 507 Salzsäure ) E 524 Natriumhydroxid ) E 525 Kaliumhydroxid ) E 526 Calciumhydroxid ) (nur zur Korrektur des pH-Wertes) Getreidebeikost und andere Beikost qs E 500 Natriumcarbonate ) E 501 Kaliumcarbonate ) qs E 503 Ammoniumcarbonate ) (nur als Backtriebmittel) Getreidebeikost und andere Beikost E 300 Ascorbinsäure ) E 301 Natriumascorbat ) ) Getränke, Säfte oder Babynahrung auf Obst- und Gemüsebasis 0,3 g/kg Fetthaltige Lebensmittel auf Getreidebasis einschließlich Kekse und Zwieback 0,2 g/kg E 302 Calciumascorbat berechnet als Ascorbinsäure E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure ) E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte ) E 307 Alpha-Tocopherol ) E 308 Gamma-Tocopherol ) E 309 Delta-Tocopherol ) Fetthaltige Getreidekost; Kekse; Zwieback oder Babynahrung 0,1 g/kg E 338 Phosphorsäure (nur zur Korrektur des pH-Wertes) Getreidebeikost und andere Beikost 1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 67 von 70 E 339 Natriumphosphate ) E 340 Kaliumphosphate ) E 341 Calciumphosphate ) Getreidekost 1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5 E 322 Lecithine Kekse oder Zwieback; Lebensmittel auf Getreidebasis; Babynahrung 10 g/kg E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren ) E 472a Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren ) E 472b Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren ) E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren ) Kekse oder Zwieback; Lebensmittel auf Getreidebasis; Babynahrung 5 g/kg E 400 Alginsäure ) E 401 Natriumalginat ) E 402 Kaliumalginat ) 0,5 g/kg E 404 Calciumalginat ) Desserts; Pudding E 410 Johannisbrotkernmehl ) E 412 Guarkernmehl ) E 414 Gummi arabicum ) Getreidebeikost und andere Beikost 10 g/kg E 415 Xanthan ) E 440 Pektine ) Glutenfreie Lebensmittel auf Getreidebasis 20 g/kg E 551 Siliciumdioxid Trockengetreidekost 2 g/kg E 334 Weinsäure ) ) E 335 Natriumtartrat ) ) E 336 Kaliumtartrat ) ) E 354 Calciumtartrat ) nur in L(+)-Form ) E 450 i) Dinatriumdiphosphat ) E 575 Glucono-delta-lacton ) Kekse oder Zwieback 5 g/kg E 920 L-Cystein ) Kekse für Säuglinge und Kleinkinder 1 g/kg E 1404 Oxidierte Stärke ) E 1410 Monostärkephosphat ) E 1412 Distärkephosphat ) E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat ) E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat ) E 1420 Acetylierte Stärke ) E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat ) E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat ) Getreidebeikost und andere Beikost 50 g/kg E 333 Calciumcitrate 1) In Erzeugnissen auf der Basis von Früchten mit niedrigem Zuckergehalt qs E 341 Calciumphosphate 1) in Desserts auf Früchtebasis 1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5 E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke Getreidebeikost und andere Beikost 50 g/kg 1) Nicht zugelassen in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke. Teil E Zusatzstoffe, die in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke zugelassen sind 1) E-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge Besondere Bedingungen 1 2 3 4 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 68 von 70 E 401 Natriumalginat 1 g/l Ab 4 Monaten in Sonderkost mit angepasster Zusammensetzung, die für Stoffwechselstörungen und allgemein für Sondenernährung erforderlich ist E 405 Propylenglycolalginat 200 mg/l Ab 12 Monaten in Sonderkost für Kleinkinder mit Kuhmilchunverträglichkeit oder angeborenen Stoffwechselstörungen E 410 Johannisbrotkernmehl 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen zur Verringerung des gastroösophagealen Refluxes E 412 Guarkernmehl 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen in flüssiger Spezialnahrung, die hydrolysierte Eiweißstoffe, Peptide oder Aminosäuren enthält und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgesetzten Bedingungen entspricht E 415 Xanthan 1,2 g/l Ab Geburt zur Verwendung in Erzeugnissen auf Aminosäure- oder Peptidbasis für Patienten, die Probleme der Eiweißmalabsorption haben, sowie für Patienten mit gastrointestinalen Störungen oder angeborenen Stoffwechselstörungen E 440 Pektine 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen, die bei Magen Darm-Störungen verwendet werden E 466 Natriumcarboxmethylcellulose 10 g/l oder kg Ab Geburt in Erzeugnissen zur diätetischen Behandlung von angeborenen Störungen des Fettsäurestoffwechsels E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 5 g/l Ab Geburt in Spezialkost, vor allem eiweißfreie Lebensmittel 7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform ) ab Geburt E 472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren 9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form ) E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren Speisefettsäuren 120 mg/l Erzeugnisse mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden und Aminosäuren E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat 20 g/l In Säuglingsanfangsnahrung und folgenahrung 1) Ferner gelten, soweit dort nichts anderes geregelt ist, die Zulassungen nach Maßgabe der Teile B, C und D. Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1399 - 1400) E-Nummer Zusatzstoff technologischer Zweck Höchstmenge 1 2 3 4 E 170 Calciumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs E 509 Calciumchlorid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 69 von 70 E 516 Calciumsulfat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs E 526 Calciumhydroxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs E 529 Calciumoxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs E 507 Salzsäure Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs E 500 I Natriumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs E 500 II Natriumhydrogencarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs E 501 I Kaliumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs E 501 II Kaliumhydrogencarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs E 525 Kaliumhydroxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs E 524 Natriumhydroxid Einstellung des pH-Wertes qs E 513 Schwefelsäure Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs E 174 Silber, Silberchlorid, Silbersulfat, Natriumsilberchloridkomplex, Silbernitrat Konservierung, nur bei nicht systematischem Gebrauch 0,08 mg/l, berechnet als Silber Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1) Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 268 - 269; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote 1) "Konservierungsstoffe" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen. 2) "Antioxidationsmittel" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation, wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen, schützen. 3) "Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel“ sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern. 4) "Säuerungsmittel" sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 70 von 70 5) "Säureregulatoren" sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern. 6) "Trennmittel" sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen. 7) "Schaumverhüter" sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern. 8) "Füllstoffe" sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen. 9) "Emulgatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nichtmischbarer Phasen, wie z.B. Öl und Wasser, in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten. 10) "Schmelzsalze" sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen. 11) "Festigungsmittel" sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen. 12) "Geschmacksverstärker" sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken. 13) "Schaummittel" sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen. 14) "Geliermittel" sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben. 15) "Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)" sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden. 16) "Feuchthaltemittel" sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern. 17) "Modifizierte Stärken" sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein. 18) "Packgase" sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind. 19) "Treibgase" sind Gase, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen. 20) "Backtriebmittel" sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern. 21) "Komplexbildner" sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden. 22) "Stabilisatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen. 23) "Verdickungsmittel" sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen. 24) "Kaumasse" ist die nur zum Kauen bestimmte nicht verdauliche Zubereitung, die als Grundstoff für die Herstellung von Kaugummi bestimmt und nicht zum Verschlucken bestimmt ist. 25) "Mehlbehandlungsmittel" sind Stoffe - außer Emulgatoren -, die dem Mehl oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.