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德国的法律

Act on the transparency of the results of official controls in food monitoring (LMÜTranspG)

颁布于 2021-09-14 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur Transparenzmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung (Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz - LMÜTranspG).
语言
German
类型
法令
国家
德国 · Berlin
主题
Food and nutrition
关键词
business/industry/corporations, consumer protection, enforcement/compliance, food safety and quality, monitoring, access-to-information
类别
*

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  1. Amtliche Abkürzung: LMÜTranspG Ausfertigungsdatum: 14.09.2021 Gültig ab: 01.01.2023 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 2021, 1033 Gliederungs-Nr: 2125-5 Gesetz zur Transparenzmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung (Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz - LMÜTranspG) Vom 14. September 2021 Zum 11.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Transparenzmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung (Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz LMÜTranspG) vom 14. September 2021 01.01.2023 Eingangsformel 01.01.2023 § 1 - Gesetzeszweck 01.01.2023 § 2 - Anwendungsbereich 01.01.2023 § 3 - Zuständige Behörde 01.01.2023 § 4 - Grundlagen der Bewertung 01.01.2023 § 5 - Beurteilungskriterien, Beurteilungsstufen, Bewertung und Darstellung des Kontrollergebnisses 01.01.2023 § 6 - Verordnungsermächtigung 01.01.2023 § 7 - Information über das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer 01.01.2023 § 8 - Veröffentlichung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers 01.01.2023 § 9 - Zusätzliche amtliche Kontrolle auf Antrag 01.01.2023 § 10 - Anordnungsbefugnis 01.01.2023 § 11 - Bußgeldvorschriften 01.01.2023 § 12 - Inkrafttreten 01.01.2023 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Gesetzeszweck Seite 1 von 5 Zweck dieses Gesetzes ist es, die Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleis tung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verord nungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7. April 2017, S. 1), für Verbraucherinnen und Verbraucher in verständlicher Form transparent zu machen. Dazu werden die Ergebnisse amtlicher Kontrollen gemäß den Vorschriften dieses Geset zes ermittelt, bewertet, dargestellt und transparent gemacht. § 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für alle Lebensmittelbetriebe, bei denen im Rahmen der regelmäßigen amtlichen Kontrolle zur Ermittlung der risikoorientierten Kontrollfrequenz die Beurteilungsmerkmale nach § 4 Nummer 2 überprüft werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Ergebnisse amtli cher Kontrollen in Betrieben der Primärproduktion. § 3 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes sind die Bezirksämter. § 4 Grundlagen der Bewertung Die Kontrollergebnisse 1. werden auf der Grundlage risikobasierter oder von Amts wegen durchgeführter amtlicher Be triebskontrollen nach einheitlichen Beurteilungsmerkmalen nach Nummer 2 und Beurteilungs kriterien nach § 5 Absatz 1 ermittelt, 2. erstrecken sich auf die Beurteilungsmerkmale a) Verhalten der Lebensmittelunternehmerin oder des Lebensmittelunternehmers, jeweils bezogen auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, Rückverfolgbar keit und Mitarbeiterschulung, b) Verlässlichkeit der Eigenkontrollen, jeweils bezogen auf HACCP-Verfahren, Untersuchun gen von Produkten und Temperatureinhaltung sowie c) Hygienemanagement, jeweils bezogen auf die bauliche Beschaffenheit, Reinigung und Desinfektion, Personalhygiene, Produktionshygiene und Schädlingsbekämpfung. Seite 2 von 5 § 5 Beurteilungskriterien, Beurteilungsstufen, Bewertung und Darstellung des Kontrollergebnisses (1) Die Beurteilungsmerkmale nach § 4 Nummer 2 werden anhand von Beurteilungskriterien über prüft. (2) Die Beurteilung der bei der amtlichen Kontrolle getroffenen Feststellungen zu den in § 4 Nummer 2 genannten Beurteilungsmerkmalen erfolgt in Form von fünf Beurteilungsstufen („sehr gut“, „gut“, „zufriedenstellend“, „ausreichend“, „nicht ausreichend“), die durch Punkte festgelegt werden. (3) Zur Ermittlung des Kontrollergebnisses wird die Summe der Punkte gemäß § 6 zu den Beurtei lungsmerkmalen nach § 4 Nummer 2 gebildet. (4) Die Darstellung des Kontrollergebnisses nach Absatz 3 erfolgt in Form eines Balkendiagramms (Le bensmittelüberwachungstransparenzbarometer). Das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarome ter bildet einen Farbverlauf mit paritätischen Farbanteilen, von Grün über Gelb bis Rot, ab. Das Kon trollergebnis wird im Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer mit einem Pfeil markiert. Un ter dem Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer werden die Beurteilungsmerkmale gemäß § 4 Nummer 2 und deren Beurteilung in Textform aufgeführt. In der Beurteilung sind die bei der amtli chen Kontrolle getroffenen Feststellungen zusammengefasst wiederzugeben. (5) Einzelheiten zu den Regelungen in den Absätzen 1 bis 4 regelt eine Rechtsverordnung nach § 6. § 6 Verordnungsermächtigung Die für den Verbraucherschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Kriterien, die bei der Beurteilung der in § 4 Nummer 2 aufgeführten Beurteilungsmerkmale zu berücksichtigen sind, 2. die Art und Weise der Beurteilung der bei der amtlichen Betriebskontrolle getroffenen Feststel lungen zu den in § 4 Nummer 2 aufgeführten Beurteilungsmerkmalen in Form von fünf Beurtei lungsstufen, denen Punktwerte zugeordnet werden, 3. die Ermittlung des Kontrollergebnisses auf der Grundlage der bei der amtlichen Betriebskon trolle erfolgten Beurteilung der in § 4 Nummer 2 aufgeführten Beurteilungsmerkmale sowie 4. weitere Einzelheiten der Darstellung des Kontrollergebnisses anhand des Lebensmittelüberwa chungstransparenzbarometers. § 7 Information über das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer (1) Die zuständige Behörde stellt der Lebensmittelunternehmerin oder dem Lebensmittelunternehmer das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer nach § 5 Absatz 4 in schriftlicher Form zur Ver fügung. Seite 3 von 5 (2) Bevor der Lebensmittelunternehmerin oder dem Lebensmittelunternehmer das Lebensmittelüber wachungstransparenzbarometer zur Verfügung gestellt wird, hat die zuständige Behörde der Lebens mittelunternehmerin oder dem Lebensmittelunternehmer Gelegenheit zu geben, sich zu dem Kontroll ergebnis und zu den das Ergebnis tragenden erheblichen Tatsachen zu äußern. § 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1485) geändert worden ist, in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge ändert worden ist, gilt entsprechend. Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist entbehrlich, wenn die Le bensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer ausdrücklich darauf verzichtet. Der Ver zicht sowie eine mündliche Anhörung sind aktenkundig zu machen. § 8 Veröffentlichung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers (1) Die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, das Lebensmit telüberwachungstransparenzbarometer nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unverzüglich nach Erhalt für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich zu machen. Die zuständige Behörde hat die Kon trollergebnisse, unter Nennung der Betriebsstätte, über das Internet zu veröffentlichen. Die Veröffent lichungspflicht der Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sowie die Veröffent lichung durch die zuständigen Behörden sind auf zwölf Monate begrenzt. Nach zwölf Monaten erfolgt eine Löschung der Behördenveröffentlichung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers sowie der zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde angelegten Daten durch die zuständige Be hörde. (2) Bei Betrieben, die unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, hat die Lebensmittelunternehme rin oder der Lebensmittelunternehmer das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer an oder in der Nähe der Eingangstür oder an einer vergleichbaren, für die Verbraucherinnen und Verbraucher unmittelbar vor Betreten der Betriebsstätte von außen gut sichtbaren Stelle anzubringen. Das Lebens mittelüberwachungstransparenzbarometer ist vor Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. Ist das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer verändert, beschädigt, unleserlich oder ent fernt worden, hat die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer bei der zustän digen Behörde unverzüglich die Ausstellung eines neuen Lebensmittelüberwachungstransparenzbaro meters zu beantragen. (3) Für Betriebsstätten, in denen Lebensmittel nicht oder nicht überwiegend an Endverbraucher ab gegeben werden, hat die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer das Lebens mittelüberwachungstransparenzbarometer unverändert, vollständig und für die Verbraucherinnen und Verbraucher leicht auffindbar auf ihrer oder seiner Onlinepräsenz für zwölf Monate zu veröffentlichen. (4) Die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer darf die Abbildung des Lebens mittelüberwachungstransparenzbarometers nur vollständig zu anderen Zwecken nutzen. Abweichun gen in der Größe der Abbildung sind zulässig. (5) Ein Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer verliert seine Gültigkeit, sobald die Lebens mittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer von der zuständigen Behörde ein neues Le bensmittelüberwachungstransparenzbarometer erhalten hat sowie bei einem Wechsel der verantwort lichen Lebensmittelunternehmerin oder des Lebensmittelunternehmers oder bei wesentlichen Verän derungen der Betriebsstätte, die die Unternehmerin oder der Unternehmer der zuständigen Behörde Seite 4 von 5 entsprechend den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 1, L 226 vom 25. Juni 2004, S. 3, L 46 vom 21. Februar 2008, S. 51, L 58 vom 3. März 2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31. März 2009, S. 109) geändert worden ist, mitzuteilen hat. Die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunterneh mer ist verpflichtet, ein ungültiges Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer unverzüglich aus der Betriebsstätte und aus ihrer oder seiner Onlinepräsenz zu entfernen sowie die Nutzung zu ande ren Zwecken nach Absatz 4 zu beenden. Die Behördenveröffentlichung des ungültigen Lebensmittel überwachungstransparenzbarometers, sowie der zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde an gelegten Daten, werden durch die zuständige Behörde gelöscht. (6) Es ist der Lebensmittelunternehmerin oder dem Lebensmittelunternehmer freigestellt, den voll ständigen amtlichen Kontrollbericht den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich zu machen. § 9 Zusätzliche amtliche Kontrolle auf Antrag (1) Auf Antrag der Lebensmittelunternehmerin oder des Lebensmittelunternehmers soll die zuständi ge Behörde innerhalb von acht Wochen unangekündigt eine gebührenpflichtige zusätzliche amtliche Kontrolle durchführen. Kommt die zuständige Behörde dem Antrag innerhalb von drei Monaten nicht nach, entfällt die Veröffentlichungspflicht nach § 8 Absatz 1 bis 3. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich der Antrag auf das Kontrollergebnis der zusätzlichen amtlichen Kon trolle auf Antrag oder auf eine amtliche Nachkontrolle bezieht. § 10 Anordnungsbefugnis Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Beseiti gung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften dieses Geset zes erforderlich sind. § 11 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunternehmer vor sätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 bis 3 das Lebensmittelüberwachungstransparenzbaro meter nicht veröffentlicht oder entgegen § 8 Absatz 5 nicht entfernt oder dessen Nutzung nach § 8 Absatz 4 nicht beendet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Seite 5 von 5