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Nelum
德国的法律

Act on the conversion of private mining rights into public rights

颁布于 1942-12-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur Überführung der privaten Bergregale und Regalitätsrechte an den Staat.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Mineral resources
关键词
minerals, mining, authorization/permit
类别
metals-base, metals-precious, minerals-critical

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. §1 (1) Die privaten Bergregale und Regalitätsrechte werden mit Ausnahme des Rechtes auf Regalabgaben aufgehoben. (2) Das Recht auf Regalabgaben geht in seinem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Inhalt und Umfang auf den Preußischen Staat über. Den Zeitpunkt des Überganges bestimmt der Wirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister. (3) Eine Entschädigung wird nur gewährt, soweit dies in den in § 5 Abs. 1 aufgeführten Verträgen vereinbart ist.

  2. §2 (1) Unberührt bleiben die auf Grund der Bergregale durch Bergwerksverleihung, Feldesreservation oder Distriktsverleihung rechtsmäßig begründeten Bergbaurechte sowie Rechte aus eingelegten Mutungen. (2) Schwebende Mutungsverfahren sind von den staatlichen Bergbehörden unter Anwendung der berggesetzlichen Vorschriften zu Ende zu führen.

  3. §3 Die Inhaber der privaten Bergregale und Regalitätsrechte haben die bei Ausübung des Rechtes entstandenen Akten und Risse auf Verlangen den staatlichen Bergbehörden herauszugeben.

  4. §4 Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister das auf Grund gesetzlicher Regelung auf den Preußischen Staat übergegangene Recht zur Erhebung von Regalabgaben durch Vereinbarung mit den Zahlungspflichtigen abzulösen oder hierauf zu verzichten. (§ 5)

  5. §6 Das Oberbergamt fertigt über jede Verleihung des Bergwerkseigentums eine Urkunde aus. § 34 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (GVBl. S. 61) und des Gesetzes vom 20. Dezember 1960 (GVBI. S. 238) findet sinngemäße Anwendung. Für die Eintragung im Grundbuch gelten die Art. 3 bis 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 9. Februar 1960 (GVBl. S. 1) sinngemäß. (§§ 7 und 8)