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德国的法律

Act on Strengthening Consumer Protection in Competition and Trade Law

颁布于 2021-08-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs und Gewerberecht.
语言
German
类型
法令
国家
德国
主题
General
关键词
business/industry/corporations, consumer protection, internal trade, offences/penalties
类别
*

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  1. Artikel 1 (2) Vorschriften zur Regelung besonderer As­ Änderung des Gesetzes pekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen gegen den unlauteren Wettbewerb bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäft­ liche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Gesetzes vor. der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset­ §2 zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) geändert Begriffsbestimmungen worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entschei­ „§ 1 dung eines Verbrauchers oder sonstigen Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft ab­ (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbe­ schließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder werber, der Verbraucher sowie der sonstigen Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen vertragliches Recht im Zusammenhang mit Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der zu werden; Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen 2. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Moder­ nisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 Person zugunsten des eigenen oder eines vom 18.12.2019, S. 7). fremden Unternehmens vor, bei oder nach 2 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen einem Geschäftsabschluss, das mit der Förde­ Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa­ rung des Absatzes oder des Bezugs von Waren tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss vom 17.9.2015, S. 1). oder der Durchführung eines Vertrags über Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3505 Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und Entscheidung zu treffen, spürbar zu beein­ objektiv zusammenhängt; als Waren gelten trächtigen und damit den Verbraucher zu einer auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienst­ geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, leistungen sind auch digitale Dienstleistungen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. als Dienstleistungen gelten auch Rechte und (2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bür­ Verpflichtungen; gerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.“ 3. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und 2. § 5 wird wie folgt geändert: Verbraucher auch jede weitere Person, die als a) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2. Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst: 4. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbie­ „(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch ter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleis­ irreführend, wenn tungen in einem konkreten Wettbewerbsver­ 1. sie im Zusammenhang mit der Vermarktung hältnis steht; von Waren oder Dienstleistungen einschließ­ 5. „Nachricht“ jede Information, die zwischen lich vergleichender Werbung eine Verwechs­ einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen lungsgefahr mit einer anderen Ware oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kom­ Dienstleistung oder mit der Marke oder munikationsdienst ausgetauscht oder weiter­ einem anderen Kennzeichen eines Mitbewer­ geleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, bers hervorruft oder die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein 2. mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der elektronisches Kommunikationsnetz an die Öf­ Europäischen Union als identisch mit einer in fentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Informationen nicht mit dem identifizierbaren Union auf dem Markt bereitgestellten Ware Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Ver­ vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in bindung gebracht werden können; ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merk­ 6. „Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrau­ malen wesentlich voneinander unterschei­ chern ermöglicht, durch die Verwendung von den, sofern dies nicht durch legitime und ob­ Software, die von einem Unternehmer oder in jektive Faktoren gerechtfertigt ist.“ dessen Namen betrieben wird, einschließlich c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab­ einer Website, eines Teils einer Website oder sätze 4 und 5. einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c 3. § 5a wird durch die folgenden §§ 5a bis 5c ersetzt: des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen „§ 5a Unternehmern oder Verbrauchern abzuschlie­ ßen; Irreführung durch Unterlassen 7. „Ranking“ die von einem Unternehmer veran­ (1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbrau­ lasste relative Hervorhebung von Waren oder cher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür indem er ihm eine wesentliche Information vorent­ verwendeten technischen Mitteln; hält, 8. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische 1. die der Verbraucher oder der sonstige Markt­ Person, die geschäftliche Handlungen im Rah­ teilnehmer nach den jeweiligen Umständen men ihrer gewerblichen, handwerklichen oder benötigt, um eine informierte geschäftliche Ent­ beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Per­ scheidung zu treffen, und son, die im Namen oder Auftrag einer solchen 2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Ver­ Person handelt; braucher oder den sonstigen Marktteilnehmer 9. „unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veran­ Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billi­ lassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. gerweise angenommen werden kann, dass ein (2) Als Vorenthalten gilt auch Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich 1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen, gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glau­ 2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in ben unter Berücksichtigung der anständigen unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Marktgepflogenheiten einhält; Weise sowie 10. „Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder 3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Vorschrift über das Verhalten von Unterneh­ Informationen. mern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirt­ schaftszweige oder einzelne geschäftliche (3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informa­ Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich tionen vorenthalten wurden, sind zu berücksichti­ solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder gen: Verwaltungsvorschriften ergeben; 1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch 11. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaft­ das für die geschäftliche Handlung gewählte lichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vor­ Kommunikationsmittel sowie nahme einer geschäftlichen Handlung, um die 2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 die Informationen auf andere Weise als durch schlossen werden kann, folgende allgemeine Infor­ das für die geschäftliche Handlung gewählte mationen als wesentlich: Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. 1. die Hauptparameter zur Festlegung des Ran­ (4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziel­ kings der dem Verbraucher als Ergebnis seiner len Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht Suchanfrage präsentierten Waren oder Dienst­ kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittel­ leistungen sowie bar aus den Umständen ergibt, und das Nicht­ 2. die relative Gewichtung der Hauptparameter zur kenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher Festlegung des Rankings im Vergleich zu ande­ oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäft­ ren Parametern. lichen Entscheidung zu veranlassen, die er andern­ falls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck Die Informationen nach Satz 1 müssen von der An­ liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden zeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein leicht zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die nicht für Betreiber von Online-Suchmaschinen im Handlung von dem fremden Unternehmen erhält Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer er eine solche nicht erhalten hat. von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57). § 5b (3) Macht ein Unternehmer Bewertungen zu­ Wesentliche Informationen gänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gel­ (1) Werden Waren oder Dienstleistungen unter ten als wesentlich Informationen darüber, ob und Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröf­ dem verwendeten Kommunikationsmittel ange­ fentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern messenen Weise so angeboten, dass ein durch­ stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tat­ schnittlicher Verbraucher das Geschäft abschlie­ sächlich genutzt oder erworben haben. ßen kann, so gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1, sofern (4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen er­ gelten auch solche Informationen, die dem Ver­ geben: braucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnun­ gen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung 1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kom­ Dienstleistung in dem der Ware oder Dienstleis­ munikation einschließlich Werbung und Marketing tung und dem verwendeten Kommunikations­ nicht vorenthalten werden dürfen. mittel angemessenen Umfang, 2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, § 5c gegebenenfalls die Identität und Anschrift des­ Verbotene Verletzung jenigen Unternehmers, für den er handelt, von Verbraucherinteressen durch 3. der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein sol­ unlautere geschäftliche Handlungen cher Preis auf Grund der Beschaffenheit der (1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus be­ durch unlautere geschäftliche Handlungen ist ver­ rechnet werden kann, die Art der Preisberech­ boten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Ver­ nung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen stoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und in denen diese Kosten nicht im Voraus berech­ des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zu­ net werden können, die Tatsache, dass solche sammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung zusätzlichen Kosten anfallen können, der Verbraucherschutzgesetze zuständigen natio­ 4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, nalen Behörden und zur Aufhebung der Verord­ soweit diese von den Erfordernissen unterneh­ nung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom merischer Sorgfalt abweichen, 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 5. das Bestehen des Rechts auf Rücktritt oder (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28; Widerruf und L 305 vom 26.11.2019, S. 66) geändert worden ist, oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions­ 6. bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verord­ Online-Marktplatz angeboten werden, die Infor­ nung (EU) 2017/2394 handelt. mation, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen nach dessen eigener Er­ (2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen klärung gegenüber dem Betreiber des Online- durch unlautere geschäftliche Handlungen im Marktplatzes um einen Unternehmer handelt. Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn (2) Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die 1. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Möglichkeit, nach Waren oder Dienstleistungen zu Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder bis 31 des Anhangs vorgenommen wird, von Verbrauchern angeboten werden, so gelten 2. eine aggressive geschäftliche Handlung nach unabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abge­ § 4a Absatz 1 Satz 1 vorgenommen wird, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3507 3. eine irreführende geschäftliche Handlung nach 7. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: § 5 Absatz 1 oder § 5a Absatz 1 vorgenommen „(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 rich­ wird oder tet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechts­ 4. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 streitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den durch eine vollziehbare Anordnung der zustän­ allgemeinen Vorschriften.“ digen Behörde im Sinne des Artikels 3 Num­ 8. § 19 wird wie folgt gefasst: mer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder durch eine vollstreckbare Entscheidung eines „§ 19 Gerichts untersagt worden ist, sofern die Hand­ Bußgeldvorschriften lung nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 er­ bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem fasst ist. weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension (3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder durch unlautere geschäftliche Handlungen im fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinte­ Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn ressen verletzt. 1. eine geschäftliche Handlung die tatsächlichen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld­ Voraussetzungen eines der in Absatz 2 geregel­ buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. ten Fälle erfüllt und Gegenüber einem Unternehmer, der in den von 2. auf die geschäftliche Handlung das nationale dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Euro­ Recht eines anderen Mitgliedstaates der Euro­ päischen Union in dem der Behördenentscheidung päischen Union anwendbar ist, welches eine vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Vorschrift enthält, die der jeweiligen in Absatz 2 Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahres­ genannten Vorschrift entspricht.“ umsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahres­ 4. § 7 wird wie folgt geändert: umsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahres­ a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: umsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresum­ aa) Nummer 1 wird aufgehoben. satzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geld­ bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 buße zwei Millionen Euro. Abweichend von den bis 3. Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Geset­ b) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird zes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unterneh­ die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Num­ mer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im mer 2“ ersetzt. Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über 5. § 9 wird wie folgt gefasst: Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ord­ „§ 9 nungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geld­ buße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Schadensersatz Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß. oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vor­ (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen nimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des da­ einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach raus entstehenden Schadens verpflichtet.

  2. Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahn­ (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 det werden. unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab­ hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Ent­ satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid­ scheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht ge­ rigkeiten sind troffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus ent­ stehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für 1. das Bundesamt für Justiz, unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des An­ 2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf­ hangs. sicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 (3) Gegen verantwortliche Personen von perio­ Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchfüh­ dischen Druckschriften kann der Anspruch auf rungsgesetzes bezieht, und Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur 3. die nach Landesrecht zuständige Behörde bei bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit gemacht werden.“ eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4 6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgeset­ zes bezieht.“ „(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der 9. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem „Nummer 2 oder 3“ durch die Wörter „Nummer 1 Jahr.“ oder 2“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 10. Der Anhang wird wie folgt gefasst: „Anhang (zu § 3 Absatz 3) Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig: Irreführende geschäftliche Handlungen 1. unwahre Angabe über die Unterzeichnung eines Verhaltenskodexes die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören; 2. unerlaubte Verwendung von Gütezeichen und Ähnlichem die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Geneh­ migung; 3. unwahre Angabe über die Billigung eines Verhaltenskodexes die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt; 4. unwahre Angabe über Anerkennungen durch Dritte die unwahre Angabe, a) ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienst­ leistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder b) den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen; 5. Lockangebote ohne Hinweis auf Unangemessenheit der Bevorratungsmenge Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Absatz 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen; ist die Bevor­ ratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen; 6. Lockangebote zum Absatz anderer Waren oder Dienstleistungen Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Absatz 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, a) eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt, b) sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder c) sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertret­ baren Zeit zu erbringen; 7. unwahre Angabe über zeitliche Begrenzung des Angebots die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden; 8. Sprachenwechsel für Kundendienstleistungen bei einer in einer Fremdsprache geführten Vertragsver­ handlung Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amts­ sprache desjenigen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden; 9. unwahre Angabe über die Verkehrsfähigkeit die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig; 10. Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3509 11. als Information getarnte Werbung der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt; 11a. verdeckte Werbung in Suchergebnissen die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jewei­ ligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden; 12. unwahre Angabe über Gefahren für die persönliche Sicherheit unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienst­ leistung nicht in Anspruch nimmt; 13. Täuschung über betriebliche Herkunft Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Her­ stellers ähnlich ist, wenn in der Absicht geworben wird, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen; 14. Schneeball- oder Pyramidensystem die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, bei dem vom Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, eine Vergütung allein oder zumin­ dest hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System zu erlangen; 15. unwahre Angabe über Geschäftsaufgabe die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Ge­ schäftsräume verlegen; 16. Angaben über die Erhöhung der Gewinnchancen bei Glücksspielen die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen; 17. unwahre Angaben über die Heilung von Krankheiten die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Miss­ bildungen heilen; 18. unwahre Angabe über Marktbedingungen oder Bezugsquellen eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Markt­ bedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen; 19. Nichtgewährung ausgelobter Preise das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden; 20. unwahre Bewerbung als kostenlos das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn für die Ware oder Dienstleistung gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind; 21. Irreführung über das Vorliegen einer Bestellung die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der un­ zutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt; 22. Irreführung über Unternehmereigenschaft die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbrau­ cher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig; 23. Irreführung über Kundendienst in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 23a. Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Be­ schränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln; 23b. Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stam­ men, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass ange­ messene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen; 23c. gefälschte Verbraucherbewertungen die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Me­ dien zu Zwecken der Verkaufsförderung; Aggressive geschäftliche Handlungen 24. räumliches Festhalten des Verbrauchers das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen; 25. Nichtverlassen der Wohnung des Verbrauchers trotz Aufforderung bei persönlichem Aufsuchen des Verbrauchers in dessen Wohnung die Nichtbeachtung seiner Auffor­ derung, die Wohnung zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sei denn, das Aufsuchen ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt; 26. unzulässiges hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Ver­ wendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt; 27. Verhinderung der Durchsetzung vertraglicher Rechte im Versicherungsverhältnis Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass a) von ihm bei der Geltendmachung eines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder b) Schreiben zur Geltendmachung eines Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden; 28. Kaufaufforderung an Kinder die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen; 29. Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Waren; 30. Angaben über die Gefährdung des Arbeitsplatzes oder des Lebensunterhalts die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder der Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme; 31. Irreführung über Preis oder Gewinn die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn a) es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt oder b) die Möglichkeit, einen solchen Preis oder Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird. 32. Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses bei einem im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossenen Vertrag die an den Verbraucher gerichtete Aufforderung zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung vor Ablauf des Tages des Vertragsschlusses; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher einen Betrag unter 50 Euro schuldet.“ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3511

  3. Artikel 2 6. den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Änderung Vertreters des in der Anzeige genannten Veran­ der Gewerbeordnung stalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt­ machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die (4) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündi­ 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, wird wie gung eines Wanderlagers folgende Informationen folgt geändert: enthalten sind: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a wie 1. die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen folgt gefasst: des Wanderlagers vertrieben wird, „§ 56a Wanderlager“. 2. der Ort des Wanderlagers, 2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „56a 3. der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter und 57 Absatz 3“ durch die Wörter „56a Absatz 2, der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die 3, 5 und 7 Nummer 1 sowie § 57 Absatz 3“ ersetzt. eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare 3. § 56a wird wie folgt gefasst: Kommunikation mit dem Veranstalter ermög­ lichen, einschließlich einer Telefonnummer und „§ 56a einer E-Mail-Adresse, und Wanderlager 4. in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder (1) Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, darüber, unter welchen Bedingungen dem Ver­ einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen braucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wan­ Verkaufsstätte aus derlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufs­ 1. Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren auf­ recht zusteht. sucht oder In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers 2. Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leis­ dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von tungen aufsucht. Waren oder Leistungen einschließlich Preisaus­ schreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht (2) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat die­ angekündigt werden. ses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde nach (5) Wenn das Wanderlager nach Absatz 2 Satz 1 Maßgabe des Absatzes 3 anzuzeigen, wenn anzuzeigen ist, so darf es vorbehaltlich des Satzes 2 1. auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündi­ an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige gung hingewiesen werden soll und genannten Veranstalter geleitet werden. Der Veran­ stalter darf sich durch eine von ihm schriftlich be­ 2. die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom vollmächtigte Person vertreten lassen. Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter (6) Es ist verboten, anlässlich eines Wander­ oder von Personen im Zusammenwirken mit lagers im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 folgende dem Veranstalter erfolgen soll. Leistungen oder Waren zu vertreiben oder zu ver­ mitteln: Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll, ist die Anzeige nach Satz 1 bei der für 1. Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 den Ort der Niederlassung des Veranstalters zu­ Satz 1, Versicherungsverträge und Bausparver­ ständigen Behörde abzugeben. träge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehens­ verträge im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 oder (3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 muss ent­ entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen; halten: 2. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Num­ 1. den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wander­ mer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Euro­ lagers, päischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2. den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) unter der diese Personen niedergelassen sind, Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien bei juristischen Personen zusätzlich die Rechts­ 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. form und die Vertretungsberechtigten, L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, 3. Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch und unmittelbare Kommunikation mit dem Veran­ die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom stalter ermöglichen, einschließlich einer Telefon­ 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der je­ nummer und einer E-Mail-Adresse, weils geltenden Fassung; 4. die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregis­ 3. Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Ab­ ters oder Genossenschaftsregisters, in das der satz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung. Veranstalter eingetragen ist, und die entspre­ Satz 1 gilt nicht, wenn sich das Wanderlager aus­ chende Registernummer, schließlich an Personen richtet, die das Wanderla­ 5. den Wortlaut und die Form der beabsichtigten ger im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsu­ öffentlichen Ankündigung und chen. § 56 bleibt unberührt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 (7) Die zuständige Behörde kann die Veranstal­ 6. entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine tung eines Wanderlagers untersagen, wenn Leistung oder Ware vertreibt oder vermit­ 1. die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzei­ telt, tig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a erstattet wurde oder Absatz 7 zuwiderhandelt,“. 2. die öffentliche Ankündigung nicht Absatz 4 ent­ cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die spricht.“ Nummern 8 und 9. 4. § 145 wird wie folgt geändert: dd) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden auf­ a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gehoben. aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 55c“ die Wörter „oder § 56a Absatz 2 b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „fünfzig­ Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“ ein­ tausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des Ab­ gefügt. satzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro,“ eingefügt, werden die Wörter „fünftausend bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num­ Euro,“ durch die Wörter „fünftausend Euro und“ mern 3 bis 7 eingefügt: ersetzt und werden nach den Wörtern „zweitau­ „3. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht sendfünfhundert Euro“ das Komma und die Wör­ sicherstellt, dass in der öffentlichen An­ ter „in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geld­ kündigung die dort genannten Informa­ buße bis zu eintausend Euro“ gestrichen. tionen enthalten sind, 4. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zu­ Artikel 3 wendung ankündigt, Inkrafttreten 5. entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wan­ derlager leitet, Dieses Gesetz tritt am 28. Mai 2022 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. August 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Act on Strengthening Consumer Protection in Competition and Trade Law · Nelum