Act on improvement of protection against aircraft noise in the vicinity of aerodromes
颁布于 2007-06-01 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- noise pollution, enforcement/compliance, pollution control
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Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen Vom 1. Juni 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Vor § 1 wird die Überschrift „Erster Abschnitt“ ge strichen. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zweck und Geltungsbereich Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkun gen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigun gen durch Fluglärm sicherzustellen.“ 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Einrichtung von Lärmschutzbereichen (1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes um fassen. (2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils die jenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm her vorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq so wie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbe dingte Maximalpegel LAmax die nachfolgend ge nannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichs ten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (An lage zu § 3): 1. Werte für neue oder wesentlich baulich erwei terte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 60 dB(A), Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 55 dB(A), Nacht-Schutzzone a) bis zum 31. Dezember 2010: LAeq Nacht LAmax = 53 dB(A), = 6 mal 57 dB(A), b) ab dem 1. Januar 2011: LAeq Nacht LAmax = 50 dB(A), = 6 mal 53 dB(A); 2. Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 65 dB(A), Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 60 dB(A), Nacht-Schutzzone: LAeq Nacht LAmax = 55 dB(A), = 6 mal 57 dB(A); 986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 3. Werte für neue oder wesentlich baulich erwei terte militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 63 dB(A), Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 58 dB(A), Nacht-Schutzzone a) bis zum 31. Dezember 2010: LAeq Nacht LAmax = 53 dB(A), = 6 mal 57 dB(A), b) ab dem 1. Januar 2011: LAeq Nacht LAmax = 50 dB(A), = 6 mal 53 dB(A); 4. Werte für bestehende militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 68 dB(A), Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 63 dB(A), Nacht-Schutzzone: LAeq Nacht LAmax = 55 dB(A), = 6 mal 57 dB(A). Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfest stellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung, den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung er teilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhö hung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äqui valenten Dauerschallpegels LAeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) führt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vor schrift sind Flugplätze, bei denen die Vorausset zungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind. (3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht über die Überprüfung der in Absatz 2 ge nannten Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttech nik.“ 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gefasst: „(1) Der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äqui valente Dauerschallpegel LAeq Nacht und der Ma ximalpegel LAmax für die Nacht-Schutzzone wer den unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs nach der An lage zu diesem Gesetz ermittelt.“ b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen Auskünfte der nach § 11 Verpflichteten und die Berechnungsmethode für die Ermittlung der Lärmbelastung zu regeln.“ 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 4 Festsetzung des Lärmschutz bereichs“ und die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 4 Festsetzung von Lärmschutzbereichen (1) Ein Lärmschutzbereich ist für folgende Flugplätze festzusetzen: 1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pau schalflugreiseverkehr, 2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pau schalflugreiseverkehr und mit einem Ver kehrsaufkommen von über 25 000 Bewegun gen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen, 3. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt sind, 4. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Start masse von mehr als 20 Tonnen zu dienen be stimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen von über 25 000 Bewegungen pro Jahr; hier von sind ausschließlich der Ausbildung die nende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen. (2) Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesre gierung. Karten und Pläne, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind, können dadurch ver kündet werden, dass sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert nie dergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.“ b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt: „(3) Der Lärmschutzbereich für einen neuen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 ist auf der Grundlage der dort angegebe nen Werte festzusetzen. Auf derselben Grund lage ist der Lärmschutzbereich für einen wesent lich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 neu festzusetzen oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch keine Festsetzung erfolgt ist. Die Festsetzung soll vorgenommen werden, sobald die Genehmi gung, die Planfeststellung oder die Plangeneh migung für die Anlegung oder die Erweiterung des Flugplatzes erteilt ist. (4) Der Lärmschutzbereich für einen beste henden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ist auf der Grundlage der dort ange gebenen Werte spätestens bis zum Ende des Jahres 2009 neu festzusetzen oder erstmalig 987Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 festzusetzen, wenn bislang noch keine Festset zung erfolgt ist. Ist eine wesentliche bauliche Er weiterung beantragt, ist eine Festsetzung für den bestehenden Flugplatz, die den bisherigen Bestand zur Grundlage hat, nicht mehr erforder lich, wenn eine Festsetzung des Lärmschutzbe reichs für den wesentlich baulich erweiterten Flugplatz vorgenommen wird und die Inbetrieb nahme des erweiterten Flugplatzes unmittelbar folgt. Die Festsetzungen für verschiedene Flug plätze sollen nach Prioritäten vorgenommen werden, die sich aus der voraussichtlichen Größe der Lärmschutzbereiche und der betroffe nen Bevölkerung ergeben; die vorgesehene Ab folge der Festsetzungen und ihr voraussichtli cher Zeitpunkt sind festzulegen und der Öffent lichkeit mitzuteilen. (5) Der Lärmschutzbereich für einen neuen, wesentlich baulich erweiterten oder bestehen den Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ist neu festzusetzen, wenn eine Än derung in der Anlage oder im Betrieb des Flug platzes zu einer wesentlichen Veränderung der Lärmbelastung in der Umgebung des Flugplat zes führen wird. Eine Veränderung der Lärmbe lastung ist insbesondere dann als wesentlich an zusehen, wenn sich die Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten Dauer schallpegels LAeq Nacht an der Grenze der Nacht Schutzzone um mindestens 2 dB(A) ändert. Die Neufestsetzung ist für einen neuen oder wesent lich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 auf der Grundlage der dort angegebenen Werte vorzunehmen. Die Neufestsetzung ist für einen bestehenden Flug platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 auf der Grundlage der dort angegebenen Werte vorzunehmen, solange kein Fall des Absatzes 4 Satz 2 vorliegt.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. d) Nach dem neuen Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt: „(7) Für einen Flugplatz nach Absatz 1 ist kein Lärmschutzbereich festzusetzen oder neu fest zusetzen, wenn dieser innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Vorliegen eines Festsetzungs erfordernisses nach den Absätzen 4 und 5 ge schlossen werden soll und für seine Schließung das Verwaltungsverfahren bereits begonnen hat. Nach der Schließung eines Flugplatzes ist ein bestehender Lärmschutzbereich aufzuheben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Flugplatz nach Absatz 1, wenn dieser die dort genannten Merkmale in sonstiger Weise dauer haft verliert; Absatz 8 bleibt unberührt. (8) Wenn der Schutz der Allgemeinheit es er fordert, sollen auch für andere als in Absatz 1 genannte Flugplätze Lärmschutzbereiche fest gesetzt werden. Die Absätze 2 bis 7 gelten ent sprechend.“ 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Bauverbote (1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Kranken häuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Landes recht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas sen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentli chen Interesse dringend geboten ist. (2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet wer den. (3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Errichtung von 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper sonen von Betrieben oder öffentlichen Einrich tungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs leiter, 2. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Bauge setzbuchs im Außenbereich zulässig sind, 3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte, 4. Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, 5. Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetz buchs, 6. Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen die Errichtung von Wohnungen bauplanungsrecht lich mehr als sieben Jahre nach einer nach dem 6. Juni 2007 erfolgten Festsetzung des Lärm schutzbereichs vorgesehen gewesen ist, sofern im Geltungsbereich des Bebauungsplans noch nicht mit der Erschließung oder der Bebauung begonnen worden ist. (4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht für bauliche Anlagen, für die vor der Festset zung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmi gung erteilt worden ist, sowie für nichtgenehmi gungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Er richtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen.“ 7. In § 6 werden die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3“ sowie die Angabe „Schutz zone 2“ durch die Angabe „Tag-Schutzzone 2“ er setzt. 988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „wird ermächtigt,“ werden die Wörter „nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15)“ eingefügt. b) Nach dem Wort „Schallschutzanforderungen“ werden die Wörter „einschließlich Anforderun gen an Belüftungseinrichtungen“ eingefügt. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt und hinter der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „das Einführungs gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503)“ durch die Angabe „Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)“ ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs“. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „Schutz zone 1“ durch die Angabe „Tag-Schutzzone 1“ sowie die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2“ ersetzt. c) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Soweit für einen bestehenden zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauer schallpegel LAeq Tag bei einem Grundstück den Wert von 70 dB(A) übersteigt, entsteht der An spruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbe reichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Be ginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs. Für einen bestehenden mi litärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 73 dB(A) abzustellen ist. Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 65 dB(A) abzustellen ist. Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten mili tärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist.“ d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt: „(2) Dem Eigentümer eines in der Nacht Schutzzone gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Ein richtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Woh nungen errichtet sind oder auf dem die Errich tung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 4 zulässig ist, werden für Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, bei einem zivilen Flug platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 einschließlich des Einbaus von Belüftungsein richtungen, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Soweit für einen beste henden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht bei ei nem Grundstück den Wert von 60 dB(A) über steigt, entsteht der Anspruch mit der Festset zung des Lärmschutzbereichs; ansonsten ent steht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbe reichs. Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 58 dB(A) abzustellen ist; für einen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b ist auf einen Wert von 55 dB(A) abzustellen. (3) Ist ein Lärmschutzbereich auf Grund des § 4 Abs. 3, 4 oder 5 neu festgesetzt worden, werden Aufwendungen für bauliche Schall schutzmaßnahmen nicht erstattet, wenn gemäß § 6 bauliche Anlagen sowie Wohnungen schon bei der Errichtung in der bis zur Neufestsetzung geltenden Tag-Schutzzone 2 den Schallschutz anforderungen genügen mussten und die da nach erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sich im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Ferner ist eine Erstat tung ausgeschlossen, wenn der nach § 12 Zah lungspflichtige bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fäl len Aufwendungen für bauliche Schallschutz maßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung hal ten. Einer Erstattung steht nicht entgegen, dass ein Grundstückseigentümer oder ein sonstiger nach Absatz 7 Anspruchsberechtigter bauliche Schallschutzmaßnahmen vor dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Erstattung der Aufwendungen durchgeführt hat, soweit die Durchführung nach der Festsetzung des der An spruchsentstehung zugrunde liegenden Lärm schutzbereichs erfolgt ist. (4) Die Aufwendungen für bauliche Schall schutzmaßnahmen werden nur erstattet, soweit sich die Maßnahmen im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Die Bun desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Höchstbetrag der Erstattung je Quadratmeter Wohnfläche und die Berechnung der Wohnflä che, pauschalierte Erstattungsbeträge sowie Art und Umfang der erstattungsfähigen Nebenleis tungen zu regeln. (5) Der Eigentümer eines in der Tag-Schutz zone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flug platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Er richtung von solchen baulichen Anlagen gemäß 989Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 § 5 Abs. 4 zulässig ist, kann eine angemessene Entschädigung für Beeinträchtigungen des Au ßenwohnbereichs in Geld nach Maßgabe der nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. Soweit für einen neuen oder wesent lich baulich erweiterten zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der durch Flug lärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpe gel LAeq Tag bei einem Grundstück den Wert von 65 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch auf Erstattung mit der Inbetriebnahme des neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatzes; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärm schutzbereichs. Für einen neuen oder wesent lich baulich erweiterten militärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Entschädi gung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbe reichs zu treffen, insbesondere über den schutz würdigen Umfang des Außenwohnbereichs und die Bemessung der Wertminderung und Ent schädigung, auch unter Berücksichtigung der Intensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelas tung und der Art der baulichen Nutzung der be troffenen Flächen. Im Übrigen gelten für das Ver fahren die Enteignungsgesetze der Länder. (7) An die Stelle des nach den Absätzen 1, 2 und 5 anspruchsberechtigten Grundstücksei gentümers tritt der Erbbauberechtigte oder der Wohnungseigentümer, wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder Teile des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtig ten oder eines Wohnungseigentümers stehen. Der Anspruch nach den Absätzen 1, 2 und 5 kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend ge macht werden.“ 11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Halter eines Flugplatzes und die mit der Flugsicherung Beauftragten sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die zur Er mittlung der Lärmbelastung nach § 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Da ten, Unterlagen und Pläne vorzulegen.“ 12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8, zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und zur Zahlung der Entschädigung für Beeinträch tigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 ist der Flugplatzhalter verpflichtet.“ 13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die fol genden §§ 13 bis 15 ersetzt: „§ 13 Sonstige Vorschriften (1) Dieses Gesetz regelt in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung für die Umgebung von Flugplätzen mit Wirkung auch für das Genehmi gungsverfahren nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmi gungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, einschließlich der zu grunde liegenden Schallschutzanforderungen, nach § 9 Abs. 1 bis 4 und die Entschädigung für Beein trächtigungen des Außenwohnbereichs in der Um gebung neuer und wesentlich baulich erweiterter Flugplätze nach § 9 Abs. 5 und 6. Soweit in einer Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmi gung, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist, weitergehende Regelungen getroffen worden sind, bleiben diese unberührt. Solange die Genehmi gung, Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht bestandskräftig ist, ist die Vollziehung der weitergehenden Regelungen ausgesetzt. (2) Vorschriften, die weitergehende Planungs maßnahmen zulassen, bleiben unberührt. § 14 Schutzziele für die Lärmaktionsplanung Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flug plätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. § 15 Anhörung beteiligter Kreise Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechts verordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzhalter, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz und Umweltverbände, der Kommissionen nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes und der für die Luftfahrt und den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.“ 14. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 3) Der äquivalente Dauerschallpegel für die Tag Schutzzonen 1 und 2 wird nach Gleichung (1) und für die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermit telt: (1) (2) 990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 mit LAeq Tag – äquivalenter Dauerschallpegel wäh rend der Beurteilungszeit T tags (6 bis 22 Uhr) in dB(A) LAeq Nacht – äquivalenter Dauerschallpegel wäh rend der Beurteilungszeit T nachts (22 bis 6 Uhr) in dB(A) lg – Logarithmus zur Basis 10 T – Beurteilungszeit T in s; die Beurtei lungszeit umfasst die sechs verkehrs reichsten Monate (180 Tage) des Prognosejahres – Summe über alle Flugbewegungen tags (6 bis 22 Uhr) bzw. nachts (22 bis 6 Uhr) während der Beurtei lungszeit T, wobei die prognostizierten Flugbewegungszahlen für die einzel nen Betriebsrichtungen jeweils um ei nen Zuschlag zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen erhöht werden. Für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie für die Nacht-Schutzzone beträgt der Zuschlag dreimal die Streuung der Nutzungsanteile der je weiligen Betriebsrichtung in den zu rückliegenden 10 Jahren (3 Sigma). i – laufender Index des einzelnen Flug lärmereignisses t10, i – Dauer des Geräusches des i-ten Flug lärmereignisses am Immissionsort in s (Zeitdauer des Fluglärmereignisses, während der der Schallpegel höchs tens 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt (10 dB-down-time)) LAmax, i – Maximalwert des Schalldruckpegels des i-ten Fluglärmereignisses am Im missionsort in dB(A), ermittelt aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des Abstan des zur Flugbahn und der Schallaus breitungsverhältnisse. Zusätzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung für die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häu figkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-Schutzzone bestimmt sich als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur glei chen äquivalenten Dauerschallpegels während der Be urteilungszeit T nachts.“ Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze angefügt: „Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Satz 3 ist auf Genehmigungen nach § 6 Abs. 1 und 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.“ 2. § 19a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehrsflughafens, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist“ durch die Wörter „Flughafens oder eines Lande platzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ sowie das Wort „Flughafen“ durch die Wörter „Flughafen oder Landeplatz“ ersetzt. b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „mitzuteilen“ die Wörter „und regelmäßig zu veröffentlichen“ angefügt. 3. Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Verordnungen nach Satz 3, die von besonderer Be deutung für den Schutz der Bevölkerung vor Flug lärm sind, werden im Benehmen mit dem Umwelt bundesamt erlassen.“ 4. § 32a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Bun desvereinigung gegen Fluglärm“ durch die Wörter „der Lärmschutz- und Umweltverbände“ ersetzt und nach den Wörtern „obersten Landesbehör den“ die Wörter „und des Umweltbundesamtes“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wer den“ die Wörter „je zur Hälfte“ eingefügt. 5. In § 32b Abs. 1 Satz 1 werden hinter der Angabe „Verkehrsflughafen,“ die Wörter „der dem Fluglinien verkehr angeschlossen ist und“ eingefügt. Artikel 3 Fortgeltung von Vorschriften Bis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis zum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Für die darin festgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestim mungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort. Artikel 4 Übergangsvorschrift Die Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Flug lärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwen 991Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007 dung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neu festsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert. Artikel 5 Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bun desgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 1. Juni 2007 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t S i g m a r G a b r i e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Ve r k e h r , B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e 992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007