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德国的法律

Act on further safeguard of the use of common coal in the electricity industry

颁布于 1974-12-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, hydropower generation, special fund, fuelwood, biofuel, renewable energy
类别
energy

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文本

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  1. Artikel 1 Geltungsdauer Bis zum 31. Mai 1995 gelten im Rahmen ihres Anwen- dungsbereichs die besonderen Vorschriften des Ersten Teils des Artikels 2 dieses Gesetzes anstelle der Vorschrif- ten des Baugesetzbuchs oder ergänzend dazu.

  2. Artikel 2 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) Erster Teil Einzelne Vorschriften 81 Grundsätze der Bauleitplanung, Flächennutzungs- und Bebauungsplan (1) Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Auf- hebung von Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch soll einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung be- sonders Rechnung getragen werden. (2) Ein Bebauungsplan, der der Deckung eines dringen- den Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, kann auch aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flä- chennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geord- nete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden. Der Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungs- behörde; für die Genehmigung des Bebauungsplans ist 8 6 Abs. 2 und 4 des Baugesetzbuchs entsprechend anzu- wenden. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. 82 Verfahren der Bauleitpianung (1) Werden Bebauungspläne zur Deckung eines drin- genden Wohnbedarfs der Bevölkerung aufgestellt, ge- ändert oder ergänzt, sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden. (2) Von der Anwendung des $ 3 Abs. 1 des Baugesetz- buchs kann abgesehen werden. Wird von der Anwendung des $ 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs abgesehen, ist den Bürgern im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach $ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs auch Gelegenheit zur Erörte- <!-- page 11 --> Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, derı 29. Mai 1990 rung zu geben; hierauf ist in der Bekanntmachung nach 83 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs hinzuweisen. (3) Die Dauer der Auslegung nach 83 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden. (4) Den Trägern öffentlicher Belange kann bei Anwen- dung des $ 4 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs eine Frist von einem Monat gesetzt werden. Auf Verlangen eines Trägers öffentlicher Belange soll die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden. Belange, die von den Trägern öffentlicher Belange nach den Sätzen 1 und 2 nicht fristgerecht vorgetragen wurden, müssen in der Abwägung nach 8 1 Abs. 6 des Baugesetz- buchs nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einem Träger öffentlicher Belange vorge- brachte Belange der Gemeinde auch ohne sein Vorbrin- gen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind auf die Rechts- folgen des Satzes 3 hinzuweisen. Wird der Entwurf des Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt und werden dadurch Träger öffentlicher Belange berührt, fin- den insoweit die Sätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung. (5) Die Gemeinde kann anstelle der Fristsetzung nach Absatz 4 Satz 1 einen Anhörungstermin festsetzen, in dem die beteiligten Träger öffentlicher Belange ihre Belange geltend machen müssen. Auf Antrag eines Trägers öffent- licher Belange im Anhörungstermin ist ihm unter angemes- sener Fristsetzung Gelegenheit für eine abschließende Stellungnahme zu geben. Auf Belange, die von den Trä- gern öffentlicher Belange in dem Anhörungstermin nach Satz 1 oder in der Stellungnahme nach Satz 2 nicht vorgetragen wurden, ist Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Im übrigen ist Absatz 4 Satz 4 und 5 ent- sprechend anzuwenden. (6) Im Anzeigeverfahren nach & 11 Abs. 3 des Bau- gesetzbuchs ist die Verletzung von Rechtsvorschriften innerhalb eines Monats geltend zu machen, wenn in der Anzeige des Bebauungsplans erklärt worden ist, daß der Bebauungsplan der Deckung eines dringenden Wohnbe- darfs der Bevölkerung dienen soll. 8 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Frist um höchstens zwei Monate verlängert werden kann. (7) Die vereinfachte Änderung oder Ergänzung nach & 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs kann auch durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden. 83 Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennut- zungsplans zu, soweit es sich um Flächen in Gebieten nach & 19 Abs. 1 Nr.3 des Baugesetzbuchs (Außen- bereich) handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet darge- stellt ist. 927 (2) $ 25 Abs. 2, die 88 26 und 27 Abs. 1, $ 28 Abs. 1,2, 5 und 6 und $ 89 des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Ge- meinde nach den 8$ 24 und 25 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt; in einem städtebaulichen Entwicklungs- bereich nach diesem Gesetz oder dem Baugesetzbuch ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Ein Verzicht der Gemeinde nach 8 28 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erstreckt sich auch auf das Vorkaufsrecht nach Absatz 1. (3) Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag bemißt sich abweichend von $ 28 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetz- buchs nach dem Verkehrswert des Grundstücks ($ 194 des Baugesetzbuchs) im Zeitpunkt des Verkaufsfalis, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich über- schreitet. Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Ver- kehrswert aus, ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsak- tes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die 8$ 346 bis 354 und 8 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre- chend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswertes. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 ist $ 28 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Baugesetz- buchs entsprechend anzuwenden. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschiedes zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. &$ 44 Abs. 3 Satz 2 und 3, 8 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die 8$ 121 und 122 des Bau- gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (4) Verwaltungsakte nach Absatz 3 können nur nach dem Dritten Teil des Dritten Kapitels des Baugesetzbuchs angefochten werden. 84 Zulässigkeit von Vorhaben (1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des 8 31 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs liegen bei dringen- dem Wohnbedarf, auch zur vorübergehenden Unterbrin- gung und zum vorübergehenden Wohnen, vor; bei vor- übergehender Unterbringung und bei vorübergehendem Wohnen ist die Befreiung nicht auf Einzelfälle beschränkt. Satz 1 ist auf die Befreiung nach $ 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) Nach $ 34 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuchs unzu- lässige Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderun- gen und Erneuerungen von zulässigerweise errichteten baulichen und sonstigen Anlagen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn das Vorhaben Wohnzwecken dient und städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abwei- chung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und die Erschließung gesichert ist. Auf $ 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetz- buchs ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (3) $ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs ist auch anzuwenden auf die Änderung der bisherigen Nut- zung einer baulichen Anlage im Sinne des $ 35 Abs. 1 <!-- page 12 --> 928 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs zu Wohnzwecken, wenn mit der Nutzungsänderung eine wesentliche Änderung verbunden ist; die Änderung muß dabei an einem Gebäude der Hofstelle im Rahmen des am 1. Mai 1990 vorhandenen Bestands, das in einem räumlich-funktiona- len Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftli- chen Wohngebäude steht, vorgenommen werden, und die äußere Gestalt des Gebäudes muß im wesentlichen gewahrt bleiben. Bei Anwendung des Satzes 1 und des & 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs sind insge- samt höchstens drei Wohnungen je Hofstelle zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen der Versorgung und Ent- sorgung vorhanden oder gesichert sind. $ 35 Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (4) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außen- bereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, daß Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des $ 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs nicht entgegengehalten wer- den kann, daß sie einer Darstellung im Flächennutzungs- plan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald wider- sprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen wer- den. Im übrigen ist auf die Satzung $ 34 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 3 sowie des $ 35 Abs. 4 des Baugesetzbuchs unberührt. (5) $ 36 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 anzuwenden. 85 Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen (1) In Verfahren über die Erteilung von Genehmigungen für ausschließlich Wohnzwecken dienende Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen im Sinne des $ 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 4 anzuwen- den. Dies gilt nicht für Gewerbe-, Industrie- und Sonderge- biete. (2) Abweichend von $ 19 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetz- buchs ist über einen Teilungsantrag innerhalb eines Monats zu entscheiden; $ 19 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (3) Abweichend von 8 19 Abs. 3 Satz 7 und $ 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit aus wichtigem Grund nicht abgeschlossen wer- den, kann die Frist von der Gemeinde durch Mitteilung an die Genehmigungsbehörde bis zu einem Monat verlängert werden. (4) Wird der Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Genehmigungsbehörde abgelehnt, darf die Genehmigung nicht nach den 88 30 und 31 des Bau- gesetzbuchs versagt werden. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 86 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorbereitet und durchgeführt. (2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeinde- gebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Lan- desgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden. Die Maßnahmen sollen der Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten sowie von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen dienen. (3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wer- den soll, durch Beschluß förmlich als städtebaulichen Ent- wicklungsbereich festlegen, wenn 1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Ab- satz 2 entspricht, 2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der Maß- nahme nach diesem Gesetz erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen, 3. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist. (4) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, daß sich die Entwicklung zweckmäßig durch-. führen läßt. Einzelne Grundstücke, die von der Entwick- lung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden. Im Zusammenhang bebaute Gebiete können in den städtebaulichen Entwick- lungsbereich einbezogen werden, wenn die Flächen, vor- handenen Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen nicht entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung genutzt werden. Grundstücke, die den in 826 Nr. 2 und $ 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetz- buchs bezeichneten Zwecken dienen, die in 826 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke sowie Grund- stücke, für die nach $ 1 Abs. 2 des Landbeschaffungs- gesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungs- bereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung sei- ner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaß- nahme besteht. (5) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen. (6) Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im <!-- page 13 --> Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1930 Zusammenhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur Anpas- sung an die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung förmlich fest- legen (Anpassungsgebiet). Das Anpassungsgebiet ist in det Entwickiungssatzung zu bezeichnen. Die förmliche Festlegung darf erst erfolgen, wenn entsprechend $ 141 des Baugesetzbuchs vorbereitende Untersuchungen durchgeführt worden sind. In dem Anpassungsgebiet sind neben den für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des & 7 Abs. 1 Nr. 12 und 15 bis 17 die Vorschriften des Baugesetzbuchs über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entspre- chend anzuwenden, mit Ausnahme der 88 136, 142 und 143 Abs. 1, 2 und 4 des Baugesetzbuchs. (7) Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehärde; dem Antrag auf Geneh- migung ist ein Bericht über die Gründe, die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs recht- fertigen, beizufügen. &$ 6 Abs. 2 und 4 des Baugesetz- buchs ist entsprechend anzuwenden. (8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der Ertei- lung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. Hier- bei ist auf die Genehmigungspflicht nach den 88 144, 145 und 153 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (8 7 Abs. 1 Nr. 5 und 8) hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Ent- wicklungssatzung rechtsverbindlich. (9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechts- verbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grund- bücher dieser Grundstücke einzutragen, daß eine städte- bauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Ent- wicklungsvermerk). & 54 Abs. 2 und 3 des Baugesetz- buchs ist entsprechend anzuwenden. 87 Besondere Vorschriften für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (1) Auf städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen sind folgende Vorschriften des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden: 1. 8 14 Abs. 4, 8 15 Abs. 3, 8 17 Abs. 6 und $ 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (Wirkungen der förmlichen Festiegung), 2.8 24 Abs. 1 Nr.3, Abs. 2 und 3, die 88 26 und 27 Abs. 1 und $ 28 (Gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde), 3. 8 136 Abs. 4 Satz 3 (Abwägung), 4. die 8$ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und Mit- wirkung öffentlicher Aufgabenträger), 5. die $8$ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vor- haben, Teilungen und Rechtsvorgänge; Genehmi- gung), 6. 8 147 Abs. 2 und 8 149 (Durchführung von Ordnungs- maßnahmen durch den Eigentümer; Kosten- und Finanzierungsübersicht), 7. 8 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung), 929 8. $ 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise), 9. 8 154 Abs. 1 Satz 2 und $ 156 (Erschließungsbei- träge; Überleitungsvorschriften zur förmlichen Fest- legung), 10. die 88 162 bis 164 (Abschluß der Maßnahme), 11. 8 166 Abs. 1 und 2 (Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde) mit der Maßgabe, daß in Absatz 2 „ein lebensfähiges örtliches Gemeinwesen entsteht, das“ durch „ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ord- nung entsteht, der“ ersetzt wird, 12. 8 166 Abs. 3 (Erwerbspflicht der Gemeinde) mit der Maßgabe, daß Satz 3 Nr. 2 lautet: „2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme be- stimmt oder mit ausreichender Sicherheit be- stimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.“, 13. $ 167 (Entwicklungsträger), 14. 8 168 (Übernahmeverlangen), 15. $ 169 Abs. 2 bis 6 (Ausschluß von Umlegung und Grenzregelung, Enteignung, Veräußerungspflicht der Gemeinde) mit der Maßgabe, daß in Absatz 6 Satz 1 „glaubhaft machen“ durch „sich verpflichten“ ersetzt wird, 16. 8 169 Abs. 7 (Sicherung der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme) mit der Maßgabe; daß Satz 2 lautet: „Sie hat weiter sicherzustellen, daß die neu geschaffe- nen baulichen Anlagen entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaß- nahme dauerhaft genutzt werden.“, 17. 8 169 Abs. 8 (Veräußerung zum Neuordnungswert) mit der Maßgabe, daß $ 154 Abs. 5 des Baugesetz- buchs auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden ist, der der durch die Entwicklung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht, 18. die 88 180, 181, 182 bis 186 (Sozialplan; Härteaus- gleich; Miet- und Pachtverhältnisse), 19. 8 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken), 20. 8 205 Abs. 4 (Übertragung von Aufgaben auf einen Planungsverband), 21. 8 245 Abs. 11 (Finanzierungsvorschriften). (2) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen und städ- tebauliche Entwicklungsbereiche nach diesem Gesetz gel- ten als solche im Sinne des $ 4 Abs. 8, des $ 6b Abs. 8 und 9 und der $$ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuer- gesetzes, der $$ 82g und 82h der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung, des $ 7 Abs. 5 des Kapital- verkehrsteuergesetzes, des $ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des $ 1 Abs. 1a des Reichssiedlungsgesetzes und des $ 3 Nr. 4 Buchstabe a des Strukturhilfegesetzes. <!-- page 14 --> 930 (3) Soweit sich aus & 6 und Absatz 1 nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften. 88 Baugebot (1) Bei Anordnung eines Baugebots nach 8 176 des Baugesetzbuchs kann im Rahmen städtebaulicher Gründe nach $ 175 Abs. 2 des Baugesetzbuchs auch ein dringen- der Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden. (2) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erfor- derlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen. (3) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 2 auch nach Volistreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Ent- eignungsverfahren nach $ 85 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetz- buchs auch vor Ablauf der Frist nach 8 176 Abs. 1 des Baugesetzbuchs eingeleitet werden. (4) In dem Enteignungsverlahren ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbar- keit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, daß der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwen- dungen zulässigerweise bewirkt hat. 89 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften (1) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist eıne Verletzung von Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan und das Anzeigeverfahren nach 8 3 Abs. 2 und 3, den 88 4, 8, 11 Abs. 3 und $ 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs unbeachtlich, wenn bei Anwendung des 8& 1 Abs. 2 und des $82 die Voraussetzung, daß durch die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ein dringender Wohnbe- darf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht richtig beurteilt worden ist. (2) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist unbeachtlich, wenn 1 ein Hinweis nach $ 2 Abs. 2 Satz 2, nach dem die Bürger im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach 8 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Gelegenheit zur Erör- terung haben, nicht erfolgt ist; 2. den Bürgern nach 8 2 Abs. 2 Satz 2 keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben worden ist; 3 eine Verlängerung der Frist im Anzeigeverfahren nach &2 Abs. 6 Satz 2 nicht erfolgt ist. (3) Auf die Satzungen nach 8 4 Abs. 4 und 86 Abs. 5 sınd 8 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 und die &8 215 und 216 des Baugesetzbuchs entsprechend anzu- wenden. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (4) Die Anwendung der 88 214 bis 216 des Baugesetz- buchs auf Bebauungspläne, die nach den 88 1 und 2 aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bleibt im übrigen unberührt. $ 10 Allgemeine Vorschriften (1) Satzungen nach $ 4 Abs. 4 und $ 6 Abs. 5 gelten für Zwecke der Normenkontrolle nach $ 47 der Verwaltungs- gerichtsordnung als solche nach dem Baugesetzbuch. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit 8 246 Abs. 2 des Baugesetz- buchs. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritien gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorha- bens, das ausschließlich Wohnzwecken dient, haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die abweichende Zuständigkeitsregelung nach & 203 des Baugesetzbuchs und die Sonderregelungen für einzelne Länder nach $ 246 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Bauge- setzbuchs sind entsprechend anzuwenden. & 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs gilt nicht für die Genehmigung von Satzungen nach 8 6 Abs. 7. Zweiter Teil Überleitungs- und Schlußvorschriften 8 11 Überleitungsvorschrift für die Bauleitplanung (1) 8 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für die vor dem 1. Juni 1990 noch kein Beschluß nach $ 10 des Baugesetzbuchs gefaßt worden ist. (2) 8 2 Abs. 2 bis 7 ist auch auf Bebauungsplanverfah- ren, die vor dem 1. Juni 1990 eingeleitet worden sind, anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfah- rensschritten vor dem 1. Juni 1990 noch nicht begonnen worden ist. Nach dem 31. Mai 1995 ist $ 2 weiter anzu- wenden auf Verfahren, in denen vor dem 1. Juni 1995 der Entwurf des Bebauungsplans nach $ 3 Abs. 2 des Bauge- setzbuchs öffentlich ausgelegt oder mit der Beteiligung der Betroffenen nach 8 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Ver- bindung mit $ 2 begonnen worden ist. (3) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplanverfahren erneut einzuleiten, bleibt unberührt. 812 Überleitungsvorschrift für das Vorkaufsrecht (1) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit vor dem 1. Juni 1990 finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwen- dung. (2) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit vor dem 1. Juni 1995 sind die Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden. <!-- page 15 --> Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 931 8 13 Überleitungsvorschrift für die Zulässigkeit von Vorhaben (1) 8 4 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden auf Vorhaben, 1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Juni 1990 entschie- den worden und die Entscheidung noch nicht unan- fechtbar geworden ist, 2. für die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1995 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Juni 1995 noch nicht unanfechtbar entschieden wor- den ist. (2) 8 4 Abs. 4 ist auch auf Satzungen anzuwenden, für die vor dem 1. Juni 1995 das Anzeigeverfahren eingeleitet worden ist. 814 Überleitungsvorschrift für Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen 8 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1995 bei der zuständigen Behörde eingehen. 815 Überleitungsvorschrift für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (1) Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die Vor- schriften des Baugesetzbuchs weiter anzuwenden. (2) Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1995 förmlich festgelegt worden, sind die 88 6 und 7 weiter anzuwenden. 8 16 Überleitungsvorschrift zum Baugebot 8 8 Abs. 4 ist auf Enteignungsverfahren nach 8 85 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1995 angeordnet worden ist. 8 17 Überleitungsvorschrift zur Unbeachilichkeit der Verletzung von Vorschriften 8 9 ist auch nach dem 31. Mai 1995 auf Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung dieses Gesetzes aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben worden sind. 8 18 Überleitungsvorschrift zu den Allgemeinen Vorschriften (1) 8 10 Abs. 1 und 3 ist nach dem 31. Mai 1995 auf Satzungen nach diesem Gesetz weiter anzuwenden. (2) $ 10 Abs. 2 ist auf Widerspruch und Anfechtungs- klage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmi- gung anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1995 erteilt worden ist. & 19 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 12 Abs. 1 und des $ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

  3. Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- latt Teil Iil, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. | S. 478), wird wie folgt geändert: 1. 8 556a Abs. 8 erhält folgende Fassung: „(8) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhält- nisse der in $ 564b Abs. 7 Nr. 1, 2,4 und 5 genannten Art.“ 2. 8 564a Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mietverhält- nisse der in $ 564b Abs. 7 Nr. 1 und 2 genannten Art. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Mietver- hältnisse der in $ 564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten Art.“ 3. In $ 564b Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: „4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume eines Gebäudes in zulässiger Weise zu Wohnraum zum Zwecke der Vermietung aus- bauen will, die Kündigung auf diese Räume beschränkt und sie dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 mitteilt. Der Mieter kann eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses verlangen. Verzö- gert sich der Beginn der Ausbauarbeiten, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.“ 4. 8 564b Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude 1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder 2. mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine der Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung eines vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäudes nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1995 fertiggestellt worden ist, kann der Vermieter kündigen, auch wenn die Voraus- setzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, im Falle der Nummer 2 beim Abschluß eines Mietvertrages nach Fertigstellung der Wohnung jedoch nur, wenn er den Mieter bei Vertragsschluß auf diese Kündigungsmög- lichkeit hingewiesen hat.“. <!-- page 16 --> 932 5. In 8 564b Abs. 7 werden am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 ange- fügt: „4. über Wohnraum in Ferienhäusern und Ferienwoh- nungen in Ferienhausgebieten, der vor dem 1. Juni 1995 dem Mieter überlassen worden ist, wenn der Vermieter den Mieter bei Vertragsschluß auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Aus- nahme von den Absätzen 1 bis 6 hingewiesen hat, 5. über Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben angemietet hat, um ihn Personen mit driingendem Wohnungsbedarf oder in Ausbildung befindlichen Personen zu über- lassen, wenn sie den Wohnraum dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 überlassen und ihn bei Vertrags- schluß auf die Zweckbestimmung des Wohn- raums und die Ausnahme von den Absätzen 1 bis 6 hingewiesen hat.“

  4. Artikel 4 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil Il, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. | S. 2261), wird wie folgt geändert: 1. 8 721 Abs. 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhält- nisse über Wohnraum im Sinne des 8 564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 und in den Fällen des 8 564c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ 2. 8 794a Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhält- nisse über Wohnraum im Sinne des 8 564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 und in den Fällen des 8 564c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ Artikel 5 Änderung der Vorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

  5. Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. Novem- ber 1971 (BGBl. I S. 1745) wird wie folgt geändert: & 1 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Einer Genehmigung bedarf es nicht für a) die Umwandlung eines Wohnraumes in einen Neben- raum, insbesondere einen Baderaum, b) die anderweitige Verwendung von Wohnraum, der nach dem 31. Mai 1990 unter wesentlichem Bauauf- Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I wand aus Räumen geschaffen wurde, die anderen als Wohnzwecken dienten.“

  6. Artikel 6 Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Nach 8 100 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1284, 1661), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408) geändert wor- den ist, wird folgender $ 100a eingefügt: „g 100a Sondervorschriften für Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen bei Schaffung neuer Mietwohnungen durch Ausbau und Erweiterung Führt die Schaffung neuer, fremden Wohnzwecken die- nender Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung von Gebäuden dazu, daß bisher begünstigter Wohnraum nicht mehr als Familienheim mit einer oder mit zwei Wohnungen oder als eigengenutzte Eigentumswohnung anzusehen ist, so sind 883 Abs. 5 und 894 Abs. 3 und 5 nicht anzu- wenden, wenn 1. der Bauantrag für die neue Wohnung nach dem 2. Oktober 1989 gestellt worden ist und die Wohnung vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird und 2. die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Satz 1 gilt sinngemäß für Fördermittel, die aus öffentlichen _ Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt worden sind.“

  7. Artikel 7 Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland Nach $ 53e des Wohnungsbaugesetzes für das Saar- iand in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep- tember 1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. | S. 2408) geändert worden ist, wird folgender 8 53f eingeführt: „g 53f Sondervorschriften für Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen bei Schaffung neuer Mietwohnungen durch Ausbau und Erweiterung Führt die Schaffung neuer, fremden Wohnzwecken die- nender Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung von Gebäuden dazu, daß bisher begünstigter Wohnraum nicht mehr als Familienheim mit einer oder mit zwei Wohnungen oder als eigengenutzte Eigentumswohnung anzusehen ist, so sind 8 43 Abs. 5 und 8 47 dieses Gesetzes in Verbin- dung mit $ 94 Abs. 3 und 5 des Zweiten Wohnungsbau- gesetzes nicht anzuwenden, wenn 1. der Bauantrag für die neue Wohnung nach dem 2. Oktober 1989 gestellt worden ist und die Wohnung vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird und <!-- page 17 --> Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 933 2. die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin Artikel 9 erfüllt sind. . Berlin-Klausel Satz 1 gilt sinngemäß für Fördermittel, die aus öffentlichen Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 12 Abs. 1 und gestellt worden sind.“ des 8 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

  8. Artikel 8 Artikei 10 Saar-Klausel Inkrafttreten

  9. Artikel 6 gilt nicht im Saarland. Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1990 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 17. Mai 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Gerda Hasselfeldt Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister der Finanzen Theo Waige! <!-- page 18 --> 954 Gesetz Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindÄndG) Vom 17. Mai 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

  10. Artikel 1 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. | S. 1277), wird wie folgt geändert: 1. &5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: „bB) wenn der Wohnungsuchende aa) durch den Bezug der Wohnung eine andere öffentlich geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn angemessene Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht, oder bb} eine öffentlich geförderte Wohnung oder eine andere Wohnung auf Grund von Maßnahmen des Städtebaues oder der Verkehrsplanung aufgeben muß und sein Gesamteinkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 vom Hundert übersteigt und dem Wohnungswechsel nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, oder“. 2. Dem $5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa kann dem Wohnungsuchenden ausnahmsweise ein zusätzlicher Raum zugebilligt werden; dies ist in der Bescheinigung anzugeben.“ 3. In 88b Abs. t wird Satz 2 gestrichen. 4. 8 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte „bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres“ durch die Worte „bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt: „Endet der Förderungszeitraum durch planmäßige Einstellung oder durch Verzicht auf weitere Aus- zahlungen der Zuschüsse, so gilt für ein Eigen- 10. 11. heim, eine Eigensiediung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung 8& 16 Abs. 5 und 7 sinngemäß.“ . 8 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Zitat „Absätze 2, 3 und 5“ durch das Zitat „Absätze 2 und 5“ sowie die Worte „bis zum Ablauf des achten Kalenderjahres“ durch die Worte „bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres“ ersetzt. b) Die Absätze 3, 4 und 8 werden gestrichen. . & 16a wird gestrichen. Dem 8 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich.“ In $ 22 erhält Absatz 5 folgende Fassung: „(5) 828 Abs. 1 Satz2 Buchstabe a ist nur auf solche Miet- und Genossenschaftswohnungen anzu- wenden, die die zuständige Stelle nach Absatz 3 Buchstabe b von der Zweckbindung der Bergarbeiter- wohnungen unbefristet freigestellt hat. Wird erst nach der vorzeitigen Rückzahlung unbefristet freigestellt, ist diese Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, daß in 828 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a an die Stelle des Zeitpunktes der Rückzahlung der Zeitpunkt der Frei- stellung tritt.“ . In 823 wird das Zitat „$$ 13 bis 17“ durch das Zitat „88 13 bis 18“ ersetzt. 8 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Zitat „& Deutsche Mark“ durch das Zitat „10 Deutsche Mark“ ersetzt. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für die Bemessung der Geldleistungen sind aus- schließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.“ & 28 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: „a) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffentlichen Mittel nach $ 16 vorzeitig zurück- gezahlt und durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden sind, für die neuen Finanzie- rungsrnittel keine höhere Verzinsung ange- setzt werden darf, als im Zeitpunkt der Rück- <!-- page 19 --> Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 zahlung für das öffentliche Baudarlehen zu entrichten war, solange die Bindung nach 8 8 besteht;“. b) in Buchstabe b wird das Zitat „$ 15 Abs. 2 Satz 2 oder 8 16 Abs. 2, 3 oder 7“ durch das Zitat „$ 15 Abs. 2 Satz 2 oder 8 16 Abs. 2 oder 7“ ersetzt. Artikel 2 Saar-Klausel Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Artikel 3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 935

  11. Artikel 4 Inkrafttreten und Überleitung (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die 88 15, 16, 16a, 22 und 28 des Wohnungsbin- dungsgesetzes sind in der mit Inkrafttreten dieses Geset- zes geltenden Fassung anzuwenden, wenn die als Darle- hen bewilligten öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1989 vorzeitig zurückgezahlt wurden oder wenn nach dem 31. Dezember 1989 auf die weitere Auszahlung bewilligter Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder bewilligter Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln verzichtet wurde. (3) 8 25 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes ist auf Verstöße, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes statt- gefunden haben, in der bis dahin geltenden Fassung anzu- wenden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 17. Mai 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Gerda Hasselfeldt <!-- page 20 --> 936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I . Zwölftes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGAndG) Vom 22. Mai 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

  12. Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Geset- zes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert: 1. $ 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klas- sen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachober- schulklassen, deren Besuch eine abgeschlos- sene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, b) 5. 6 Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsaus- bildung nicht voraussetzt, ab Klasse 11, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungs- gang einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln, Fach- und Fachoberschulklassen, deren Be- such eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendhauptschuien, Berufsaufbauschulen, Abendreaischulen, Abendgymnasien und Kol- legs, Höheren Fachschulen und. Akademien, . Hochschulen. Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird gelei- stet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung — mit Ausnahme nichtstaatlicher Hoch- schulen — oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.“ Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(la) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbil- <!-- page 21 --> c) d) 2. In Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 dungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubil- dende nicht bei seinen Eltern wohnt und 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entspre- chende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war, 3. einen eigenen Haushalt führt und mit minde- stens einem Kind zusammenlebt. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- nung mit Zustimmung des Bundesrates bestim- men, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförde- rung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich- neten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.“ Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teil- nahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Ab- satz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmun- gen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammen- hang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Aus- zubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.“ in Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Leistungen nach diesem Gesetz werden Gefan- genen höchstens bis zur Höhe der Ausbildungs- beihilfe nach & 44 des Strafvollzugsgesetzes ge- währt.“ & 3 Abs. 4 wird Nummer 3 zu Nurnmer 4 und folgende Nummer 3 eingefügt: „3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden a) nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schü- lern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus- setzt,“. 3. $ 5 wird wie folgt geändert: Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohn- sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer außerhalb des Geitungsbereichs die- ses Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte, wenn 1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Aus- bildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder 2. die Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchgeführt werden kann, sie vor dem 1. Juli 1990 aufgenommen wurde und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Bei Berufsfachschulen gilt Satz 1 nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von b) 937 Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muß minde- stens sechs Monate dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte verein- barten Kooperation statt, muß sie mindestens drei Monate dauern. Satz 1 gilt nur für die in & 8 Abs. 1 bezeichneten Personen; für die in 8 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Ausländer gilt er nicht, wenn die Ausbildung in einem Staat durchgeführt wird, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.“ Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Absatz 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungs- stätten, der dem Besuch der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Gymnasien ab Klasse 11, Berufsfachschulklassen nach $ 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschu- len gleichwertig ist.“ Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Das Praktikum außerhalb des Geltungsbe- reichs dieses Gesetzes muß mindestens drei Monate dauern. Für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb Europas, das nach dem 30. Juni 1990 beginnt, wird Ausbildungsförde- rung nur geleistet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Stellen zusätzlich bestätigt, daß der Aufenthalt außerhalb Europas nach dem Ausbildungsstand besonders förderlich ist.“ Im bisherigen Satz 2 wird die Textstelie „Satz 2" durch die Textstelle „Satz 4“ ersetzt. bb) 4. Nach $ 6 wird folgender $ 6a eingefügt: „86a Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- nung mit Zustimmung des Bundesrates für Auszubil- dende, die täglich von ihrem Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aus eine innerhalb des Geltungsbereichs gelegene Ausbildungsstätte besuchen, 1. 2. 93. 4. die Höhe des Bedarfs, die Höhe der Einkommensfreibeträge, die Währung, in der der Förderungsbetrag ausge- zahlt wird, die Zahlweise, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Wohnsitz- land, insbesondere der Lebenshaltungskosten und der Einkommens- und Währungsverhältnisse, abwei- chend von den 88 12 bis 14a und 51 sowie den Vorschriften des Abschnitts IV bestimmen.“ 5. 87 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: „1. wenn sie eine Hochschulausbildung in einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungs- gang entweder in derselben Richtung fachlich, insbesondere wissenschaftlich vertieft, weiter- führt oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt; der Aus- <!-- page 22 --> 938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I zubilidende muß die vorhergehende Hoch- schulausbildung vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach $ 15 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 abgeschlossen haben, 2. wenn sie eine Hochschulausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des ange- strebten Berufs rechtlich erforderlich ist,“. b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 3 bis 5. 6. $ 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: „6. Auszubildenden, die die Staatsangehörig- keit eines anderen EG-Mitgliedstaates haben und im Geltungsbereich des Ge- setzes vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestan- den haben; zwischen der darin ausgeüb- ten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muß grundsätzlich ein inhaltli- cher Zusammenhang bestehen.“ b) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 3 wird nach dem Wort „kann“ die Textstelle „bis auf 6 Monate“ eingefügt. 7. In 8 10 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen. 8. $ 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 letzter Halbsatz wird das Wort „als“ durch die Textstelle „nach & 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuß und“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 5 wird nach dem Wort „haben“ die Textstelle „, und die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen“ eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Satz 1 Nr. 5 gilt nur für Auszubildende, deren Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Juli 1990 begonnen hat, sowie auf besonderen Antrag für Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt wegen der Ableistung eines der in $ 66a Abs. 4. Nr. 1 bis 4 genannten Dienste gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt zu begin- nen, aber in unmittelbarem Anschluß hieran diese Ausbildung aufnehmen.“ c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Textstelle „Nr. 1“ die Textstelle „und 2“ eingefügt. 9. $ 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fach- schulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 310 DM, 10. 11. b) c) d) e) 2. von Abendhauptschulen, Berufs- aufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlos- sene Berufsausbildung voraus- setzt, Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 555 DM.“ „(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Aus- zubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schü- ler 1. von weiterführenden allgemeinbil- denden Schulen und Berufsfach- schulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Be- such eine abgeschlossene Berufs- ausbildung nicht voraussetzt, 555 DM, 2. von Abendhauptschulen, Berufs- aufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlos- sene Berufsausbildung voraus- setzt, Satz 1 gilt nur, wenn 670 DM. 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entspre- chende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 2. der Auszubildende einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war, 3. der Auszubildende einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusam- menlebt, 4. eine Verordnung nach $ 2 Abs. 1a Satz 2 erlassen worden ist und die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus einem dort aufgeführten schwerwiegenden sozialen Grund unzumutbar ist.“ Absatz 3 wird gestrichen. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.“ In Absatz 4 werden nach der Textstelle „Klasse 11“ die Wörter „und von Berufsfachschulen“ ein- gefügt. & 12a wird gestrichen. & 13 wird wie folgt geändert: a) b) c) d) In Absatz 1 werden ersetzt - die Zahl „485“ durch die Zahl „500“ und — die Zahl „525“ durch die Zahl „540“. In Absatz 2 wird die Zahl „200“ durch die Zahl „2l0" ersetzt. In Absatz 2a wird die Zahl „45“ durch die Zahl „65“ ersetzt. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „(4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Gel- tungsbereichs dieses Gesetzes nach $ 5 Abs. 2 <!-- page 23 --> 12. 13. 14. 15. Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhält- nisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, des- sen Höhe die Bundesregierung durch Rechts- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.“ In 8 14a Satz 1 wird nach dem Wort „Gesetzes“ die Textstelle „sowie in den Fällen des $ 5 Abs. 1“ ein- gefügt. 8 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Textstelle „Nr. 4 und 5“ durch die Textstelle „Nr. 5 und 6“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird gestrichen. bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Abschluß- prüfung“ ein Komma eingefügt. cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. infolge der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu fünf Jahren“. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befin- den, wird für höchstens zwölf Monate Ausbildungs- förderung über die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 hinaus geleistet, wenn der Auszubildende inner- halb dieser Förderungszeiten zur Abschlußprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, daß er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann. Ist eine Abschlußprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, daß der Auszubil- dende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte dar- über vorlegt, daß er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann.“ d) In Absatz 4 wird die Textstelle „Nr. 4 und 5" durch die Textstelle „Nr. 5 und 6“ ersetzt. In $ 15a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung außerhalb des Geltungs- bereichs des Gesetzes und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Geltungs- bereich des Gesetzes für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die bei- den Kalendermonate sind in den folgenden Bewilli- gungszeitraum einzubeziehen.“ 8 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbe- reichs dieses Gesetzes nach $& 5 Abs. 2 oder 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsab- schnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammen- 16. 17. 18. 939 hängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Aus- bildung von besonderer Bedeutung ist.“ & 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz i wird das Wort „Ausbildungsförderung“ durch die Wörter „der monatliche Förderungsbe- trag zur Hälfte“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Satz 1 gilt nicht 1. für den Zuschlag zum Bedarf nach $ 13 Abs. 4, 2. für die Ausbildungsförderung, die einem Behin- derten wegen der Behinderung über die Förde- rungshöchstdauer hinaus geleistet wird.“ & 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „120° durch die Zahl „200“ ersetzt. b) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c einge- fügt: „(5c) Mit dem Tod des Darlehensnehmers er- lischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist. Ist der Darlehensnehmer vor dem 1. Juli 1990 verstorben, erlischt die Darlehens- (rest)schuld, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist.“ c) Absatz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: „1. Beginn und Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Grün- den,“. & 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Zahl „1170“ durch die Zahl „1210“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden ersetzt - die Zahl „530“ jeweils durch die Zahl „540“ und — die Zahl „400“ durch die Zahl „410“. cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: „Auf besonderen Antrag erhöht sich bei Behin- derten der in Satz 1 bezeichnete Betrag um den Betrag der behinderungsbedingten Auf- wendungen entsprechend $ 33b des Einkom- mensteuergesetzes.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Auf den Antrag nach Absatz i Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). Das im Antragsmonat er- zielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.“ <!-- page 24 --> 940 19. 20. 2i. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil | c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeb- licher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Anderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelan- passungen gesetzlicher Renten und Versorgungs- bezüge. Der Änderungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der abschließenden Feststellung nach Absatz 4." In Absatz 4 wird das Wort „zwölf“ durch die Wörter „die Zahl der Kalendermonalte dieses Zeitraums“ ersetzt. In Absatz 5 wird die Textsteile „Abs. 2“ durch die Textstelle „Abs. 5“ ersetzt. e) & 18b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Textstelle „Dem Auszubildenden,“ die Textstelle „dessen Förde- rungshöchstdauer vor dem 1. Oktober 1993 endet,“ eingefügt. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Dem Auszubildenden, dessen Förderungs- höchstdauer nach dem 30. September 1993 endet, der die Abschlußprüfung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag ein Teilerlaß gewährt. Der Erlaß beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Dar- lehensbetrag 1. 25 vom Hundert, wenn er innerhalb der Förde- rungshöchstdauer, 2. 20 vom Hundert, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungs- höchstdauer, 3. 15 vom Hundert, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungs- höchstdauer die Abschlußprüfung bestanden hat. Absatz 1 Satz 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung.“ c) Die bisherigen Absätze 1a bis 2 werden Absätze 3 bis 5. In $ 20 Abs. 1 Nr. 3 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versor- gungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,;“. 8 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird die Textstelle „Nr. 2“ durch die Textstelle „Nr. 2a und 2b“ ersetzt. bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Leibrenten“ die Wörter „, einschließlich Unfallrenten,“ ein- gefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Textstelle „und 2“ wird durch die Textstelle „bis 2b“ ersetzt. 22. 23. 24. 25. bb) In Nummer 3 wird die Zahl „20 600“ durch die Zahl „21100“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Nummer 3a gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Textstelle „Abs. 3“ ge- strichen. & 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt: die Zahl „145“ durch die Zahl „150“, die Zahl „210“ durch die Zahl „215“, die Zahl „290° durch die Zahl „295“, die Zahl „500“ durch die Zahl „515“, die Zahl „445“ durch die Zahl „460“ und die Zahl „730“ durch die Zahl „750“. Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Textstelie „$ 12a“ wird durch die Text- stelle „$ 12 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt. bb) Es werden ersetzt: — die Zahl „200“ durch die Zahl „210“ und — die Zahl „145“ durch die Zahl „150“. ! b) 8 24 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraus- sichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.“ 8 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt: die Zahl „1700“ durch die Zahl „1750“ und die Zahl „1170“ jeweils durch die Zahl „1210“. In Absatz 3 werden ersetzt: die Zahl „140“ durch die Zahl „145“, die Zahl „95“ durch die Zahl „100“, die Zahl „445“ durch die Zahl „460“, die Zahl „575“ durch die Zahl „590“ und die Zahl „530“ durch die Zahl „540“. co) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ! b) „(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten bleibt anrechnunggsfrei 1. zu 50 vom Hundert und 2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.“ & 25a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sich“ die Textstelle „— nach Maßgabe des Absatzes 3 - " eingefügt und die Zahl „50“ durch die Zahl „25“ ersetzt. <!-- page 25 --> 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn; den 29. Mai 1990 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Absatz 1 gilt nur für Auszubildende, deren Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Juli 1990 begon- nen hat, sowie auf besonderen Antrag für Auszubil- dende, die zu diesem Zeitpunkt wegen der Ablei- stung eines der in $ 66a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 genannten Dienste gehindert waren, den Ausbil- dungsabschnitt zu beginnen, aber in unmittel- barem Anschluß hieran diese Ausbildung aufge- nommen haben.“ & 25b wird gestrichen. Dem 8 28 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.“ In der Überschrift des Abschnitts VII wird das Wort „Überleitung“ durch das Wort „Anspruchsübergang“ ersetzt. Dem 8 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen haben. Satz 2 gilt nicht für Auszubildende, die für den Monat Juni 1990 Vorausleistung erhalten haben.“ In 8 37 Abs. 4 wird nach dem Wort „Zeitpunkt“ das Wort „an“ eingefügt. In 8 39 Abs. 3 wird die Textstelle „Abs. 2 und 3“ durch die Textstelle „Abs. 3" ersetzt. 8 42 Abs. 2 wird gestrichen. In $ 43 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen. & 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. b) In Absatz 5 Nr. 1 wird nach der Textstelle „&$ 5 Abs. 2“ die Textstelle „und 5" eingefügt. 8 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prü- fungsstellen sind verpflichtet, die nach & 3 Abs. 3, & 15 Abs. 3a sowie den 88 48 und 49 erforder- lichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gut- achterlichen Stellungnahmen abzugeben.“ b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: „(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat 1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten sowie dem Amt für Ausbildungsför- derung eine Bescheinigung über den Arbeits- lohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetra- genen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen, 2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche 36. 37. 38. 39. 941 Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenver- sorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten zu erteilen.“ In8$ 49 Abs. 1a wird das Wort „Hochschule“ durch das Wort „Ausbildungsstätte“ ersetzt. In 8 51 Abs. 2 wird die Zahl „600“ durch die Zahl „700“ ersetzt. In $ 53 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.“ & 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „jährlich“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausge- gangene Kalenderjahr für jeden geförderten Aus- zubildenden folgende Erhebungsmerkmale: 1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Ge- burtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlus- ses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw. (Fach-) Semester, Monat und Jahr des Endes der Förderungshöchst- dauer, Höhe und Zusammensetzung des Ein- kommens nach $ 21 und den Freibetrag nach 823 Abs. 1 Satz 2 sowie, wenn eine Ver- mögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Ver- mögens nach $ 27 und des Härtefreibetrags nach $ 29 Abs. 3, 2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach 8 21 und des Härtefreibetrags nach 8 25 Abs. 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder und der weiteren nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird, 3. von den Eltern des Auszubildenden: Familien- stand, Bestehen einer Ehe zwischen den Eltern, Berufstätigkeit, Höhe und Zusammen- setzung des Einkommens nach $ 21 und des Härtefreibetrags nach & 25 Abs. 6, Unterhalts- berechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung der weiteren unterhaltsberechtigten Kinder sowie der nach dem bürgerlichen Recht Unter- haltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird, 4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkom- men und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete Unterhaltsbeträge, Monat und Jahr des <!-- page 26 --> 942 Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums, Monat des Zuständigkeitswechsels im Berichts- zeitraum sowie Art und Höhe des Förderungs- betrags, gegliedert nach Monaten.“ c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: .„(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Amter für Ausbildungsförderung.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: „(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Amter für Ausbildungsförderung.“ 40. 8 65 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Gesetzen“ das Wort „den“ eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Auf Auszubildende, 1. die aufgrund von $ 2 Abs. 1a keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder 2. deren Bedarf sich nach $ 12 Abs. 1 Nr. 1 bemißt, findet $ 26 des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung.“ 41. 8 68 Abs. 2 bis 3 wird gestrichen.

  13. Artikel 2 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Ge- setzes, wird wie folgt geändert: 1. In $& 18a Abs. 1 werden ersetzt die Zahl „1210“ durch die Zahl „1240“, die Zahl „540“ jeweils durch die Zahl „560“ und die Zahl „410“ durch die Zahl „425“. | 2. In $ 21 Abs. 2 werden ersetzt die Zahl „13000“ durch die Zahl „13400“, die Zahl „6200“ jeweils durch die Zahl “6400“ und die Zahl „21100“ durch die Zahl „21700“. 3. 8 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt die Zahl „150“ durch die Zahl „155“, die Zahl „215“ durch die Zahl „220“, die Zahl „295“ durch die Zahl „300“, die Zahl „515“ durch die Zahl „530“, die Zahl „460“ durch die Zahl „475“ und die Zahl „750“ durch die Zahl „770“. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I b) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt — die Zahl „210“ durch die Zahl „220“ und — die Zahl „150“ durch die Zahl „155“. 4. 8 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt - die Zahl „1 750* durch die Zahl „1800“ und die Zahl „1210“ jeweils durch die Zahl „1240“. b) In Absatz 3 werden ersetzt die Zahl „145“ durch die Zahl „150, die Zahl „460“ durch die Zahl „475“, die Zahl „590“ durch die Zahl „610“ und die Zahl „540“ durch die Zahl „560“.

  14. Artikel 3 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes In 8 40 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch & 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. | S. 2406) geändert worden ist, wird nach Absatz 1b folgender Absatz 1c eingefügt: „(1c) Auf Auszubildende, 1. die aufgrund von Absatz 1 Satz 2 und 3 keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach Absatz 1b Nr. 1 bemißt, findet $ 26 des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwen- dung.“

  15. Artikel 4 Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom 1. Oktober 1990 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung auch der erst später in Kraft tretenden Teile dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt- machen.

  16. Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die durch Artikel 4 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl. 1 S. 1037), Ar- tikel 4 des 7. BAföGÄndG vom 13. Juli 1981 (BGBl. | S. 625), Artikel 8 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Verbes- serung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523) und Artikel 3 des 11. BAföGÄndG vom 21. Juni 1988 (BGBi. I S. 829) geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

  17. Artikel 6 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. <!-- page 27 --> Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990

  18. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 7 am 1. Juli 1990 in Kraft. Für die Schüler von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht vor- aussetzt, sofern sie in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß ver- mitteln, Schüler von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sowie Schüler von Berufsaufbauschulen gilt Satz 1 mit der Maß- gabe, daß die darin bestimmten Änderungen erst vom 1. August 1990 an zu berücksichtigen sind. (2) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. April 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 18 Buchstaben a bis d tritt am 1. Okto- ber 1990 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 12, 16 Buchstabe b, Nr. 25, 27 und 29 tritt am 1. Juli 1990 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1990 beginnen. (4) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstaben abis c, Nr. 11 Buchstaben a bis c, Nr. 16 Buchstabe a, Nr. 21 943 Buchstabe .b Doppelbuchstabe bb, Nr. 22 Buchstaben a und b Doppelbuchstabe bb und Nr. 24 tritt am 1. Juli 1990 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Ande- rungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeit- räume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1990 beginnen. Vom 1. Oktober 1990 an sind diese Ände- rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichtigen. (5) Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a tritt für Fälle, in denen der Darlehensnehmer nach dem Rückzahlungsbescheid die erste Rate nach dem 30. Juni 1990 zu leisten hat, am 1. Juli 1990, im übrigen am 1. Januar 1993 in Kraft. Satz 1 gilt nicht für Fälle, in denen der Darlehensnehmer Dar- lehen erhalten hat, die nach $ 18 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1976 geltenden Fassung zu verzinsen sind. (6) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am 1. Juli 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungs- zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1991 beginnen. Vom 1. Oktober 1991 an sind diese Ände- rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1391 in Kraft. (7) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c tritt am 30. September 1993 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 22. Mai 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Jürgen W. Möllemann Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm <!-- page 28 --> 944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990 (Nachtragshaushaltsgesetz 1990) Vom 23. Mai 1990 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2 Der Bundeshaushaltsplan wird nach Maßgabe des die-

  19. Artikel 1 ser Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert. Das Haushaltsgesetz 1990 vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2421) wird wie folgt geändert. Artikel 1. In$ 1 wird die Zahl „300 135 000 000“ durch die Zahl rtikel 3 „306 924 494 000“ ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 13 Abs. 1 des Zahl „32 885 856 000“ ersetzt. 3. In$ 18 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Art“ die Artikel 4 Worte „oder bei der verwaltungsmäßigen Zusammen- arbeit im Rahmen der Entwicklung zur deutschen Ein- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in heit in der DDR“ eingefügt. Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 23. Mai 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel <!-- page 29 --> Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1290 945 Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 1990 Teil }: Haushaltsübersicht mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen Teil I: Finanzierungsübersicht Teil Ill: Kreditfinanzierungsplan <!-- page 30 --> 945 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht Steuern und steuer- ähnliche Abgaben Epl. Bezeichnung 1990 1000 DM 1 2 3 Es treten hinzu: 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt .......:.2rc2eeeeeeeeeeenen seen een nennen - 02 Deutscher Bundestag ........:.22.22.2seeeeseeeeeeen essen eeeereenesenenenennnena - 03 Bundesrat .......22222222suneseereeeeeerere ee renee nennen een - 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ........2cc2eeeeeeseeeeeeeeereer een ner enter ene - 05 Auswärtiges Amt .......2..2ceseeeeeeeneeneeeseeeseeeeenseeneeeeenenneree rennen s - 06 Bundesminister des Innern ......2.2 2222 eoseeeeeeeenensen essen nen rennen - 07 Bundesminister der Justiz . .........cocereeeeseeeeneeeneeeeseene nennen nennen nen - 08 Bundesminister der Finanzen .......::2:222cerresseeeneheeeeeeeeeneeeneenrenenerenenne - 09 Bundesminister für Wirtschaft .........:.2eosoeeeeeeeeenesenenenen rennen nennen - 10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ..........2.22ceeceerenene ren nenne - 11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ...........22@2222eeeeeennenseren nennen - 12 Bundesminister für Verkehr ..........222020reeeeeeenereeessr een en nn en ennnns - 13 Bundesminister für Post und Telekommunikation ......:.:.222erereer nennen nennen nn - 14 Bundesminister der Verteidigung... ......:.: 2222222 eeeeeesereerene een nen een ene - 15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ........2.2c ec zr ee eereennennennen - 16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..........2.2r res r een - 19 Bundesverfassungsgericht ........2:222ceseeerseeeneeeeeeenen nennen nennen rennen - 20 Bundesrechnungshof ...........crzeneeeeeeeeneenseeneeneren nennen en rerneen en nnenn - 23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ..........-.-::-2cre00. ernennen - 25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ...........2reereerenererenennne - 27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ..........2.2c2csceeeeeeeeeen ers nennn na - 30 Bundesminister für Forschung und Technologie ......:..2-2.2ccececeecnn FE .. - 1 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft... ..... 222 2reereeereeeenrnee nenn nenn nennt - 32 Bundesschuld .......::2:2220ceseeeeeeneneeereenenee rennen nern nennen nena _ 33 Versorgung . 2.2.22 none eeeneeres nase een nen ernennen enorme nennen - 35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............. - 36 Zivile Verteidigung ..... nennen ereeiereerereneennenerennn ernennen nen - 60 Allgemeine Finanzverwaltung ........:.22222eeeeseeeeeeneneer een en nenne Br . 660 000 Summe Nachtrag... ..22 22er n sensor nennen erneeeeseterseeereneeseeneerene 660 000 Bisherige Summe Haushalt 1990 .....22eenceenuerneensreeeee nern rn nen ernennen 248 347 900 Neue Summe Haushalt‘) 1990... ...ccccceeneeeeeene een een 249 007 900 Summe Haushalt 1989 ............. erenenenrerernennn N ereseeerseeresenenssnennenne 242 203 400 gegenüber 1989 mehr(+)/weniger(-) ........ une aureeresneennentennernenn essen nene +6 804 500 ') Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 247,4 Mrd DM. Zu den Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 32 886 Millionen DM) = 25 031 Millionen DM. <!-- page 31 (600 dpi, rotated 270°) --> c96 96 P+ GE0 658 E + DE 226 CE E62 BEI Si 692 616 BE GcE 2656 81 ElV SI GE /89 118 81 v6r 0,951 + 000 FILE 1685 v6oh 935 ICE 000 SEI ODE 958 Er6 9 8E9 SEl 09 9605906 + 923 vY6 BVZ C75 600 85% 0c6 GPE ZSG .— — gE sg} = sh} 8 ive 9ı Ive 9 — — se 85201 + 0E9 661 888 607 833 60 = — ge 000 } - 000 58 000 v8 000 8 _ — ce BGB ITCES + E01 0/7 65 195 261 vE& G07 E58 82 958 Er6 S — LE 282 91 + E38 LE 591 95€ sg 95€ — - DE 559 _ 12 74 885 E2 885 £2 — - IRG Z + Ess tl 095 } 095 } = = Sc 807 16 = 00 28, I cıhe 550 1 Ste S60 I — — 17 ve3 vol = 919 8H€E 1 c8L E91 c8L eg 1 — — 1674 9 + 789 BEE I BEE I = — 61 0E + v/r 05 POS — - gl 0I0 288 + silr ge 992 8U1 99 = — Sı 6/0 173 + 699 E8 8vL 6011 011001 u Beg OL ri ErEeii + 993 S12 665 828 669 828 — — el 663 9859 + E50 687 9 st E20 9 sseE El0 9 — - a 079 8&E23 + 060 SOO I 092 Ev2 1 091 eva i — - rl she vd + Sog 9er 215 09% 219 09% u — Ol €199 zu E29 693 090 £9 090 E93 = — 60 £09 66 + 216 Sir 025 SIS 029 OrE _ 000 SZ1 80 SIy27s + 919 928 166 E66 H66 E56 z u 20 vroyvt + 910 29 092 912 092 912 — - 90 697 01 + crb 65 L16 5£ LL6 6E — — so v9, 97 + g6l &E5 65€ 66 65€ 66 u _ v0 ol + SseLz 13 7404 ersc — _ £0 6 + 9 Gz Sc — — co Hi + L167 276 % ec6 2 — — Lö 03 + Hol 741 kl _ — 01 6 8 L 9 g Y NnQ 0001 na 0001 na 0001 na 0001 na 0001 na 0001 6861 0661 0661 0661 0661 d3 (-) 1851 UM (+) ayayy uswWueuus USWYEUUIHWESINH | UHOWUYEUUSWESIH USWYEBUUZF uawyeuud 886! Jeqnuabeß -WweSseH anaN sbuaysıg abuan -sBunyemuaA veidiwesan winz beuysdeN jySIsısqnsyeysneH :1 OL lv6 06551 !eN '5Z uUap ‘uuog !sgeßsny ı8p Bei - FZ AN uswyeuulg <!-- page 32 --> 948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil ! Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht Sächliche Militärische [ aroeben Verwaltungs- Beschaffungen, Scauen Ep. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw. 1990 1990 1990 1990 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1 2 3 4 5 6 Es treten hinzu: 03 Bundespräsident und Bundes- präsidialamt ......22 222222 nnn rennen _ - - = 02 Deutscher Bundestag ................. 2220 4 250 - _ 03 Bundesrat. ..... 22222: _ - _ - 04 Bundeskanzler und Bundes- kanzleramt ..... 22 on2ooneenneeen 592 8 900 -_ _ 05 Auswärtiges Amt .......222 22222220. 639 - _ - 06 Bundesminister des Innern... ......... 7689 5 393 _ - 07 Bundesminister der Justiz ............ 535 _ _ = 08 Bundesminister der Finanzen ........... 975 2 400 _ _ 09 Bundesminister für Wirtschaft. ......... 1133 8500 - _ 10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........... 277 1.050 _ - 11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung .......22 2222222 496 2.000 - zu 12 Bundesminister für Verkehr ........... 491 3500 _ - 13 Bundesminister für Post und Telekommunikation ........:.222222:: _ - - - 14 Bundesminister der Verteidigung ....... —44 800 - _ - 15 Bundesminister für Jugend, Familie, ‚Frauen und Gesundheit .............- 8.088 2863 _ _ 16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..... 890 16 000 - — 19 Bundesverfassungsgericht ............ - _ - zu 20 Bundesrechnungshof .........2:.2.... 147 _ - = 23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ... 2.222222 22 _ - u 25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............ 109 200 _ ui 27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ........2.222222c.enen: 178 _ _ = 30 Bundesminister für Forschung und Technologie ..........22cceee... 154 - — = 31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .. 22.22 c 222er: 200 - - - 32 Bundesschuld ......222222ccceeen _ u - = 33 Versorgung... 2.22 naneeee een _ - - - 35 Verteidigungslasten im Zusammen- hang mit dem Aufenthalt auslän- discher Streitkräfte ........2: 22222200. _ _ - - 36 Zivile Verteidigung . 22... 2222220000. - _ - = 60 Allgemeine Finanzverwaltung ......... 738 206 170 000 - _ Summe Nachtrag .......... 222222000. 718 219 225 056 - = Bisherige Summe Haushalt 1990 ........ 42 868 616 12.070 304 21 957 311 33 306 720 Neue Summe Haushalt 1990 ......... 43 586 835 12 295 360 21 957 311 33 306 720 Summe Haushalt 1989... .......2..2.2.. 41 558 566 11689 163 21 859 395 „ 32 355 809 gegenüber 1989 - mehr(+J/weriger(-)- .....2.2.222222.: +2.028 269 +606 197 +97 916 +950 911 <!-- page 33 --> Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 949 Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Nachtrag zum Gesamtplan Zuweisungen ' an ” Ausgaben Besondere Bisherige Neue 2 und Zuschüsse für Finanzierungs- Summe Gesamt- Gesamt- Gesamt- |gegenüber 1989 (ohne Investitionen ausgaben Spalten ausgaben ausgaben ausgaben mehr (+) Investitionen 9 3 bis 9 9 g 1989 weniger (-) Ep!. 1990 1990 1990 1990 1990 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 7 8 9 10 1 12 13 14 15 = _ - - 26 341 26 341 26 926 - 585 01 5429 5810 _ 17 709 676 213 693 922 616 387 + 77535 02 - - _ _ 17 523 17 523 14 783 + 2740 03 2 600 _ - 12 092 595 628 607 720 560 397 + 47323 04 316 500 - - 317 139 3.009 944 3 327 083 2 918 367 + 408716 05 118.009 126 - —104 801 5026 933 | 4922 132 4 738 638 + 183 494 06 = zu _ 535 485 853 486 388 466 732 + 19 656 07 - 10 000 _ 13 375 3 791 352 3 804 727 3817 542 - 12815 08 92 500 54 600 - 156 733 6716177 | 6872910 7536 470 - 663560 09 322 950 _ _ 324 277 9 567 539 9 891 816 9 466 552 + 425 264 10 -2 000 — - 496 | 69637 075 | 69 637 571 67 618 562 + 2019 009 11 1000 321 000 - 323 991 25 317 994 | 25 641 985 24 941 108 + 700877 12 = - - _ 307 621 307 621 21 209 + 286412 13 - - -500 000 -544 800 | 54 232265 | 53 687 465 53 284 821 + 402644 14 2500 2123 - 15574 | 22511425 | 22 526 999 21 119 393 + 1407 606 15 1.000 98 500 - 116 390 967 357 1.083 747 541 468 + 542279 16 - - - - 16 626 16 626 15 539 + 1.087 19 - — - 147 55 893 56 040 59 309 - 3269 20 = - - - 7 245 801 7 245 801 7109 146 + 196 655 23 65 000 4 000 - 69 309 6 356 720 | 6426 029 6 329 639 + 96390 25 -271 210 _ - -271 032 1571 716 1 300 684 1 195 760 + 104 924 27 39 000 —4 000 — 35 154 7831 186 | 7866 340 7 645 405 + 220 935 30 65 000 - 15.000 50 200 4142416 | 4192616 3 782 760 + 409 856 31 - - - - | 37 733 110 | 37 733 110 37 568 425 + 164685 32 u = |. - | 10401 594 | 10401 594 10 188 310 + 213284 33 = zu _ - 1 864 453 1 864 453 1 819 746 + 44 707 35 - 11.800 _ 11 800 940 930 952 730 869 402 + 83328 36 2 554 000 933 000 1.850 000 6 245 206 19 087 315 | 25 332 521 17 041 204 + 8291 317 60 3.074 260 1 436 959 1 335 000 6 789 494 | 300 135 000 | 306 924 494 | 291 314 000 +15 610 494 152 548 139 37 523 910 -140 000 155 622 399 38 960 869 1195 000 148 267 839 37 455 189 —1 871 961 +7 354 560 +1 505 680 +3 066 961 <!-- page 34 --> 85 0 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage zur Haushaltsübersicht Nachtrag zur Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan und deren Inanspruchnahme Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden tungs- ermächti- Für künftige Epl. Bezeichnung gung 1991 1992 1993 Folgejahre Haushalts- 1990 jahre 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1 2 L 3. 4 5 6 7 8 Es treten hinzu: 01 Bundespräsidaiamt ..........2...: - _ _ _ - _ 02 Deutscher Bundestag ............. _ _ _ _ - - 03 Bundesrat ........2.2.2 222... - _ _ _ - - 04 Bundeskanzleramt ............... - _ _ _ _ _ 05 Auswärtiges Amt...........22..22.: _ _ _ _ _ - 06 Bundesminister des Innern ......... 134 598 77916 55 122 1277 283 - 07 Bundesminister der Justiz. ......... _ _ _ _ _ - 08 Bundesminister der Finanzen ....... 20 000 20 000 _ _ - = 09 Bundesminister für Wirtschaft... ... 434 500 84 500 20 000 10 000 _ 320 000 10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........ 10 000 2 500 2 500 2 500 2500 _ 11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............... 7000 3 500 2 500 1.000 - - 12 Bundesminister für Verkehr ........ 268 500 268 500 _ - - = 13 Bundesminister für Post und Telekommunikation ........... _ _ - - - - 14 Bundesminister der Verteidigung .... - - - - - _ 15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit... ... _ _ _ _ _ _ 16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit..... 525 000 212 000 208 000 105 000 - - 19 | Bundesverfassungsgericht ......... _ — - - - = 20 Bundesrechnungshof ............. _ - _ _ - - 23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .........2.....: - - - _ - - 25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. ......... 16 000 6 000 5 000 5000 - - 27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ..........22..2..200: _ _ _ - _ - 30 | Bundesminister für Forschung und Technologie ..........222.22.. - - - - - - 31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ...............: 15 000 7000 5000 3.000 - - 32 Bundesschuldenverwaltung ........ - _ - - - - 35 | Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ...... 22.222222: - _ _ _ _ _ 36 | Zivile Verteidigung ..............: 87 520 43 400 22 060 22 060 - - 60 | Allgemeine Finanzverwaltung... .... 2 285 000 560 500 657 000 548 000 219 500 300 000 Summe Nachtrag ............:..: 3803 118 1 285 816 977 182 697 837 222 283 620 000 Bisherige Summe ; Haushalt 1990 ..........:22:222.: 47 033 246 14 776 173 9 514 874 6 294 849 5493344 | 10 954 006 Neue Summe Haushalt 1990 .........: 2222220: 50 836 364 16 061 989 10 492 056 6 992 686 5715627 11 574 006 <!-- page 35 --> 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 9.1 9.2 10. 11. Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 Nachtrag zum Gesamtplan: Teil Il Finanzierungsübersicht Ermittlung des Finanzierungssaldos Ausgaben ...............uuunseeeeeeeennenseenenennnennennnen {ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kas- senmäßigen Fehlbetrags) Einnahmen ..................... een nennneen (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kre- ditmarkt, Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 12104, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Über- schüssen und Münzeinnahmen) Finanzierungssaldo ..................... een Zusammensetzung des Finanzierungssal- dos Nettoneuverschuldung/Nettotiigung am Kreditmarkt Einnahme......................2uusssensesseseennnneneeeeneenn aus Krediten vom Kreditmarkt ................... aus Mehreinnahmen bei Kap.6002 Tit. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kre- ditmarkt.....ccenseneseenenensneseneessesnnn nn durch Kredite vom Kreditmarkt.................. durch Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge...........ceeeennsennnes Ausgaben zur Tilgung der Investitionshil- fe-Abgabe...........u.uceesseseeeseeeeeeneeneeennnen nennen Marktpflege .....................-......4.04e seen Nettoneuverschuldung insgesamt .....!........ Einnahmen aus kassenmäßigen schüssen ....................eeneenenneenn nme Rücklagenbewegung Entnahmen aus Rücklagen ............uce- Zuführungen an Rücklagen... Münzeinnahmen .......................-. een Finanzierungssaldb ............................ee: 951 Bisheriger Betrag für 1990 Für 1990 treten hinzu Neuer Betrag für 1990 - 1000 DM - 300 135 000 6 789 494 306 924 494 272 293 000 185 638 272 478 638 - 27 842 000 - 6 603 856 - 34 445 856 {97 008 500) (5 943 856) (102 952 356) 97 008 500 5 943 856 102 952 356 (69 987 000) - (69 987 000) 69 987 000 - 69 987 000 - 27 021 500 - 5.943 856 - 32 965 356 79 500 - 79 500 - 26 942 000 - 5 943 856 - 32 885 856 - 900 000 - 660 000 - 1 560 000 - 27 842 000 - 6 603 856 - 34 445 856 <!-- page 36 --> 952 1.1.1 1.1.2 1.2 2.1 2.101 2.102 2.103 2.104 2.105 2.106 2.107 2.108 2.109 2.110 2.111 2.112 2.113 2.114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil | Nachtrag zum Gesamtplan: Teil Ill Kreditfinanzierungsplan Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt davon voraussichtlich langfristig .........................eeeemenenennennn kürzerfristig...................connannneeennnnnenen sterne aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit- markt Tilgung langfristiger Schulden mit Lauf- zeiten von mehr als 4 Jahren...................- Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ...................enn Bundesanleihen {einschl. der Entschädi- gung für verspätet vorgelegte oder verlo- rengegangene Prämienschatzanweisun- GEN) ................ennnneenenennernennesnersnnnnen Bundesschatzbriefe ................sneeeneree rn Schuldbuchkredite .....................eeeeneeener Schuldscheindarlehen. .......................... Bundesschatzanweisungen............ee Bundesobligationen ....................eeeeen Ausgleichsforderungen nach dem Um- stellungsergänzungsgesetZ ...................- Ablösungsschuld....................eeeeeee- Altsparerentschädigung ............................0. Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ................. er Auf Grund des Gesetzes zur näheren Re- gelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschä- digungsgeset2) ..............nnnenneneeene Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten. ................ Ausgleichsforderungen und Rentenaus- gleichsforderungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen......................: (56 940 000) 7 700 000 9 264 000 19 919 000 2 148 000 17 800 000 12 000 97 000 Bisheriger Für 1990 Neuer Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990 - 1000 DM - 67 008 500 - 67 008 500 30 000 000 5 943 856 35 943 856 97 008 500 5 943 856 102 952 356 (56 940 000) 7 700 000 9 264 000 19 919 000 2 148 000 17 800 000 12 000 97 000 <!-- page 37 --> 2.2 2.201 2.202 2.203 2.204 2.3 Nr. 24 - Tag der Ausgabe Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Lauf- zeiten bis zu 4 Jahren ................. nenn Bundesschatzanweisungen...........ee: Unverzinsliche Schatzanweisungen........... Finanzierungsschätze des Bundes ...... un Schuldscheindarlehen............................... Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ....... Summe 2............uccensssessesneneeseeenenneeneene nennen Ausgaben zur Tilgung der Investitionshil- fe-Abgabe....................000mes ses ennsennnenenener en Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt Marktpflege .....................2:-244222440s0aenne rennen Zusamman .........cuceeenenenenenneneeenenennen nenn Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt veranschlagte Nettoneuver- schuldung) ................esesesnnsneensenneenneennen ne Einnahmen aus Krediten von Gebietskör- perschaften - einschließlich ERP-Sonder- vermögen und LA-Fonds (im Haushalts- plan veranschlagt) .........................eene Ausgaben zur Schuldentilgung bei Ge- bietskörperschaften - einschließlich ERP - Sondervermögen und LA - Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ...................... : Bonn, den 29. Mai 1990 953 Bisheriger Für 19909 Neuer Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990 - 1000 DM - (13 047 000) - {13 047 000) 2 457 000 - 2 457 000 3 450 000 - 3 450 000 5 500 000 - 5 500 000 1 640 000 - 1 640 000 69 987 000 - 69 987 000 79 500 - 79 500 70 066 500 - 70 066 500 70 066 500 - 70 066 500 26 942 000 5 943 856 32 885 856 <!-- page 38 --> 954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (4. DarlehensVÄndV) Vom 16. Mai 1990 Auf Grund des $ 18 Abs. 6 des Bundesausbildungs- förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBi. I S. 645) verordnet der Bundes- minister für Bildung und Wissenschaft:

  20. Artikel 1 Die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darle- hen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), geändert durch die Verordnung vom 30. Juli 1986 (BGBl. I S. 1267), wird wie folgt geän- dert: 1. 8 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: „(4) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.“ 2. & 4 wird wie folgt geändert: a) b) c) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „$ 18b Abs. 1a und 1 b“ durch die Angabe „$ 18 b Abs. 1 bis 4“ ersetzt. In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „sind“ die Angabe „in den Fällen des $ 18 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes“ eingefügt. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) In den Fällen des $ 18 b Abs. 5 des Gesetzes erläßt das Bundesverwaltungsamt das Darlehen vom Beginn des Monats an, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Über den Erlaß wird nachträglich, in der Regel für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren, entschieden. Für diesen Zeitraum wird der Darlehensnehmer nach & 18a des Gesetzes von der Rückzahlungsver- pflichtung freigestellt.“ 3. & 8 wird wie folgt geändert: a) b) c) d) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Zahlungsrückstand“. In Absatz 1 wird das Wort „Verzugszinsen“ durch das Wort „Zinsen“ ersetzt. In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Verzugszinsen“ durch die Angabe „Zinsen nach & 18 Abs. 2 des Gesetzes“ ersetzt. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „(4) Die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehens- nehmer ein Bescheid nach $ 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensneh- mer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Ist der Bescheid dem Darle- hensnehmer zugegangen, werden Zinsen nur von der darin genannten Darlehensschuld berechnet.“ 4. $ 12 wird wie folgt geändert: a) b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „$ 3 Abs. 1 und 2“ die Angabe „in der bis zum 4. November 1983 geltenden Fassung“ eingefügt. Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Anschriftenermittlungskosten sollen nicht er- hoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach $ 18 Abs. 5 a des Geset- zes und nach $ 10 verletzt und das Darlehens- konto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. <!-- page 39 --> Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 955 5. Die Anlage zu & 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „Anlage (zu 8 6 Abs. 1) Ablösung Nachlaß in v. H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehens des Darlehensbetrages in Spalte 1 bis zu einschließlich bei einer monatlichen Rückzahtungsmindestrate von 50 DM oder 80 DM 120 DM 200 DM Nachlaß Zahlungsbetrag Nachlaß Zahlungsbetrag Nachlaß Zahlungsbetrag DM v.H. DM v.H. DM v.H. DM 1 2 a 4 5 6 7 1 000 10,0 900 9,0 910 8,0 920 2.000 13,0 1740 11,0 1 780 9,0 1820 3000 16,0 2520 13,0 2610 10,0 2 700 4000 19,0 3240 15,0 3400 11,5 3540 5000 21,5 3925 17,0 4 150 12,5 4 375 6000 24,5 4 530 19,0 4.860 13,5 5190 7000 27,0 5110 21,0 5 530 15,0 5950 8000 29,5 5640 22,5 6 200 16,0 6 720 9 000 31,5 6 165 24,5 6 795 17,0 7470 10 000 34,0 6 600 26,0 7400 18,5 8 150 11 000 36,0 7040 27,5 7975 19,5 8 855 12000 38,0 7440 29,5 8 460 20,5 9540 13 000 40,0 7800 31,0 8970 21,5 10 205 14 000 41,5 8 190 32,5 9450 22,5 10 850 15 000 43,5 8475 34,0 9900 23,5 11 475 16 000 45,0 8 800 35,0 10 400 24,5 12 080 17 000 47,0 9010 36,5 10 795 25,5 12 665 18 000 48,5 9270 38,0 11 160 26,5 13 230 19 000 50,0 9 500 39,0 11 590 27,5 13 775 20 000 50,0 10 000 40,5 11 900 28,5 14 300 21 000 50,0 10 500 41,5 12 285 29,5 14 805 22 000 50,0 11 000 43,0 12 540 30,0 15 400 23 000 50,0 11 500 44,0 12 880 31,0 15 870 24 000 50,0 12 000 45,0 13 200 32,0 16 320 25 000 50,0 12 500 46,5 13 375 33,0 16 750 26 000 50,0 13 000 47,5 13 650 33,5 17 290 27000 50,0 13 500 48,5 13 905 34,5 17 685 28 000 50,0 14 000 49,5 14 140 35,5 18 060 29 000 50,0 14 500 50,5 14 355 36,0 18 560 30 000 50,0 15 000 50,5 14 850 37,0 18 900 31 000 50,0 15 500 50,5 15 345 37,5 19 375 32 000 50,0 16 000 50,5 15 840 38,5 19 680 33 000 50,0 16 500 50,5 16 335 39,0 20 130 34 000 50,0 17 000 50,5 16 830 40,0 20 400 35 000 50,0 17 500 50,5 17 325 49,5 20 825 36 000 50,0 18 000 50,5 17 820 41,5 21.060 37 000 50,0 18 500 50,5 18315 42,0 21 460 38 000 50,0 19 000 50,5 18 810 43,0 21 660 33 000 50,0 19 500 50,5 19 305 43,5 22 035 40 000 50,0 20 000 50,5 19 800 44,0 22 400 41 000 50,0 20 500 50,5 20 295 45,0 22 550 42 000 50,0 21 000 50,5 20 790 45,5 22 890 43 000 50,0 21 500 50,5 21 285 46,0 23 220 44.000 50,0 22 000 50,5 21 780 47,0 23 320 45 000 50,0 22 500 50,5 22 275 48,0 23 400 46 000 50,0 23 000 50,5 22 770 49,0 23 460 47 000 50,0 23 500 50,5 23 265 50,0 23 500 48 000 (und mehr) 50,0 24 000 50,5 23 760 50,5 23 760“. <!-- page 40 --> 956

  21. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit $ 67 des Bundesausbil- dungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

  22. Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 1990 in Kraft. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (2) Die Spalten 4 und 5 der durch Artikel 1 Nr. 5 neu gefaßten Anlage zu $ 6 Abs. 1 gelten bis zum 31. Oktober 1990 auch für die Ablösung von Darlehen, deren monatli- che Rückzahlungsmindestrate 200 DM beträgt und deren erste Rate nach $ 18 Abs. 3 des Gesetzes vor dem 1. November 1990 zu leisten ist. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Mai 1990 Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft JürgenW. Möllemann <!-- page 41 --> Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1290 957 Vierte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Schutzaufbautenverordnung — 4. GSGV) Vom 18. Mai 1990 Auf Grund des $ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits- gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach An- hörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: 81 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von nachstehend aufgeführten Baumaschinen mit einer Antriebsleistung von 15 kW (20 PS) oder mehr und von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für diese Baumaschinen: — Raupen- und Radlader — Raupen- und Radschlepper — Erdhobel — Motorschürfwagen. 82 Sicherheitsanforderungen (1) Der Hersteller oder Einführer darf die in & 1 genann- ten Baumaschinen gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung nur in Ver- kehr bringen oder ausstellen, wenn 1. sie mit einem Überrolischutzaufbau ausgerüstet sind, 2. der Überrollschutzaufbau a) der Richtlinie 86/295/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Überrollschutzaufbauten (ROPS) bestimmter Baumaschinen (ABl. EG Nr. L 186 S. 1) entspricht und b) hierfür eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang V der Richtlinie vorliegt und 3. sie mit einem Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände, der den Voraussetzungen des Absat- zes 2 entspricht, ausgerüstet werden können. (2) Der Hersteller oder Einführer darf Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für die in $ 1 genann- ten Baumaschinen gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftiichen Unternehmung nur in Ver- kehr bringen oder ausstellen, wenn sie 1. der Richtlinie 86/296/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- gliedstaaten über Schutzaufbauten gegen herabfal- lende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschi- nen (ABl. EG Nr. L 186 S. 10) entsprechen und 2. hierfür eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach

  23. Anhang V der Richtlinie vorliegt. 83 EWG-Übereinstimmungsbescheinigung Beim Inverkehrbringen müssen 1. die Überrollschutzaufbauten der in $ 1 genannten Bau- maschinen und 2. die Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegen- stände für diese Baumaschinen mit dem EWG-Übereinstimmungszeichen und dem Typ- schild nach $4 versehen und ihnen eine EWG-Über- einstimmungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 84/53/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschrif- ten der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Bauma- schinen: Gemeinsame Bestimmungen (ABl. EG Nr. L 300 S. 111} in deutscher Sprache beigefügt sein. Der Herstel- ler oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften niedergelassener Beauftragter bestätigt damit, daß 1. der Überrollschutzaufbau mit dem Baumuster überein- stimmt, für das eine nach $ 5 benannte oder eine sonstige der Kommission der Europäischen Gemein- schaften nach Artikel 9 der Richtlinie 84/532/EWG mit- geteilte zugelassene Stelle nach Durchführung einer EWG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 86/295/EWG bescheinigt hat, daß es den Anforderun- gen der Richtlinie 86/295/EWG entspricht, 2. der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine nach 8 5 benannte oder eine sonstige der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 der Richtlinie 84/532/EWG mitgeteilte zugelassene Stelle nach Durchführung einer EWG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 86/296/EWG bescheinigt hat, daß es den Anforderungen der Richtlinie 86/296/EWG entspricht und <!-- page 42 --> 958 3. er seine Verpflichtungen, die ihm gegenüber der Prüf- stelle obliegen, erfüllt hat. 84 EWG-Übereinstimmungszeichen und Typschild Das EWG-Übereinstimmungszeichen muß vom Herstel- ler auf dem Überrollschutzaufbau sichtbar, unverwischbar und dauerhaft nach dem Muster des Anhangs IV der Richt- linie 86/295/EWG angebracht sein; ferner muß auf diesem Aufbau vom Hersteller das Typschild gemäß Nummer 9 der DIN ISO-Norm 3471/2*) befestigt sein. In gleicher Weise müssen bei Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände das EWG-Übereinstimmungszeichen nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 86/296/EWG angebracht und das Typschild gemäß Nummer 8 der DIN ISO-Norm 3449/3*) befestigt sein. *) Die DIN ISO-Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafen- straße 6, 1000 Berlin 30. 85 Zugelassene Stelien Im Geltungsbereich dieser Verordnung werden die zugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit den für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden benannt und im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann erfolgen, wenn die Stellen mindestens die Anforderungen des Anhangs It der Richtlinie 84/532/EWG erfüllen und nach $ 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes als Prüf- stellen bestimmt sind. 86 Berücksichtigung von Änderungen im EG-Recht Werden die Anhänge der Richtlinien 86/295/EWG oder 86/296/EWG geändert, so sind sie in der geänderten, im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich- ten Fassung vom ersten Tag des dritten auf die Veröffent- lichung der Änderung folgenden Kalendermonats anzu- wenden. 87 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des $ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. $2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Baumaschi- nen oder 2. 82 Abs. 2 Nr. 2 Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände in den Verkehr bringt. 88 Übergangsvorschrift Diese Verordnung gilt nicht für die in $ 1 genannten Baumaschinen und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für diese Baumaschinen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den Verkehr gebracht wurden. 89 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überiei- tungsgesetzes in Verbindung mit $ 13 des Gerätesicher- heitsgesetzes auch im Land Berlin. 810 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 30. Mai 1990 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 18. Mai 1990 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm <!-- page 43 --> Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 959 . Vierte Verordnung zur Änderung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung Vom 21. Mai 1990 Auf Grund des 8 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBi. I S. 261) verordnet der Bundesminister des Innern: Artikel 1 Die Anwärtersonderzuschlags-Verordnung vom 20. Fe- bruar 1978 (BGBl. | S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 82 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. | S. 2363), wird wie folgt geändert: 1. Im 8 1 Abs. 1 wird a) die Nummer 6 wie folgt gefaßt: „6. Anwärtern für den gehobenen und höheren technischen Dienst,“ b) der Punkt am Schluß der Nummer 7 durch ein Komma ersetzt; die folgenden Nummern 8 bis 10 werden angefügt: „8. Anwärtern für den gehobenen Polizeivollzugs- dienst und den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes, die a) eine mit der Prüfung zum Kapitän auf großer Fahrt abgeschlossene nautische Ausbil- dung, b) den Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf großer Fahrt (Patent AG oder A 6) und c) den Besitz eines allgemeinen Sprechfunk- zeugnisses für den Seefunkdienst oder eines gültigen allgemeinen Seefunksprech- zeugnisses nachgewiesen haben, und die deshalb bevor- zugt eingestellt worden sind, 9. Anwärtern für den gehobenen Post- und Fern- meldedienst, die den Titel eines Diplom- Betriebswirtes oder Diplom-Verwaltungswirtes in einem externen Hochschul- oder Fachhoch- schulstudium erworben haben und die bis zum 30. Juni 1994 eingestellt worden sind, 10. Anwärtern für das Lehramt des höheren Dienstes an beruflichen Schulen mit minde- stens einem berufsbezogenen Fach in den Berufsfeldern Wirnschaft und Verwaltung, Metalltechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinentechnik, Drucktechnik oder Holz- technik, die bis zum 30. Juni 1994 eingestelit worden sind." 2. Im$ 1 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß der Nummer 2 durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer 3 angefügt: „3. die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit einem durch Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst erworben haben.“ . An 8 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Anwärtersonderzuschläge dürfen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen nur gezahlt wer- den, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht.“ . Im 82 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt: „1. für Anwärter nach 8 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 fünfund- dreißig vom Hundert, 2. für Anwärter nach $ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3 fünfzig vom Hundert,“. . Die 88 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: „8 3 Auflagen Der Anwärtersonderzuschlag wird mit der Auflage gewährt, daß der Anwärter nicht vor dem Abschluß des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst ($ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in der Laufbahn (Fachrichtung) verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn (Fachrichtung) in ein neues Beamtenverhält- nis im öffentlichen Dienst (829 Abs. 1 des Bundes- besoldungsgesetzes) für mindestens die gleiche Zeit eintritt. 84 Rückzahlung (1) Werden die in $ 3 genannten Auflagen aus Grün- den, die der Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurück- zuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abge- leistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. <!-- page 44 --> 960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr Artikel 3 bestimmte Stelle kann aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen.“ Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Über- leitungsgesetzes in Verbindung mit $ 82 des Bundes- besoldungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 2 Der Bundesminister des Innern kann die Anwärter- Artikel 4 sonderzuschlags-Verordnung in der vom 1. Juni 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die machen. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. Mai 1990 Der Bundesminister des Innern Schäuble <!-- page 45 --> Nr. 24 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 Erste Verordnung zur Änderung der Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung Vom 21. Mai 1990 Auf Grund des $ 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 Satz 1, des &8 Abs. 1 Satz 1, des $ 15 in Verbindung mit $ 6 Abs. 4 Satz 1 und des $ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBi. I S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- ministern der Finanzen und für Wirtschaft: Artikel 1 Die Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung vom 14. De- zember 1989 (BGBl. I S. 2444) wird wie folgt geändert: 1. In$& 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „von 800 ha“ gestrichen. 2. & 10 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überlei- tungsgesetzes in Verbindung mit $ 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. Mai 1990 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung W. Kittel 961 <!-- page 46 --> 962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil | . Neunte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung Vom 22. Mai 1990 Auf Grund des $ 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBi. I S. 479) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1974 (BGBl. | S. 2356), zuletzt geändert durch die Ver- ordnung vom 9. Februar 1989 (BGBl. | S. 227), wird wie folgt geändert: 1. $ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermin- dert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochen- feiertrag um die darauf entfallende Arbeitszeit, für Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsäch- lich Dienst leisten muß.“ Bonn, den 22. Mai 1990 2. 83 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Die Kernarbeitszeit, die für den Ausgleich nicht in Anspruch genommen werden darf, beträgt ausschließ- lich der Pausen montags und freitags mindestens fünf- einhalb Stunden, dienstags bis donnerstags minde- stens sechs Stunden.“ 3. & 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Bei durchgehender Arbeitszeit ist eine Pause von täglich mindestens einer halben Stunde zu gewähren.“ Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach & 14 des Dritten Über- leitungsgesetzes in Verbindung mit $ 201 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Schäuble <!-- page 47 --> Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß 8 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: 963 Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite Punijpsanzeiger vom) PER Ro 17.5. 90 Verordnung Nr. 4/90 über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2685 (95 22. 5. 90) 1.6. 90 9500-4-6-4 15.5. 90 Elfte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarifordnung 2717 (96 23. 5. 90) 24. 5. 90 9519-5 15.5. 90 Neunte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 2718 (96 23. 5. 90) 24. 5. 90 9515-13 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABI. EG Nr./Seite — Ausgabe in deutscher Sprache — vom 10. 10. 10. 10. 11. 11. Vorschriften für die Agrarwirtschaft .90 Verordnung (EWG) Nr. 906/90 der Kommission mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Belgien und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 620/90 L 93/27 . 90 Verordnung (EWG) Nr. 917/90 der Kommission zur Festsetzung der auf Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Tafel- trauben für das Wirtschaftsjahr 1990 L 94/9 .90 Verordnung (EWG) Nr. 918/90 der Kommission zur Festsetzung der auf Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Apriko- sen für das Wirtschaftsjahr 1990 L 94/11 . 90 Verordnung (EWG) Nr. 919/90 der Kommission zur Festsetzung der auf Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Pfirsi- che einschließlich Brugnolen und Nektarinen für das Wirtschafts- jahr 1990 L 94/13 . 90 Verordnung (EWG) Nr. 920/90 der Kommission zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 1738/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Erzeuger- beihilfe für Hartweizen L 94/15 . 90 Verordnung (EWG) Nr. 937/90 der Kommission über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Lieferung von 300 000 Tonnen Brot- weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach Polen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 709/90 L 96/41 . 90 Verordnung (EWG) Nr. 945/90 der Kommission zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2918/89 über den Verkauf von unverarbeiteten Sultaninen der Ernte 1988 im Besitz der griechischen Einlagerungs- stellen zu im voraus festgesetztem Preis L 96/59 . 90 Verordnung (EWG) Nr. 946/90 der Kommission über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Verkauf von unverarbeiteten Sultaninen der Ernte 1988 für besondere Verwendungszwecke L 96/60 10. 11. 11. 11. 11. 12. 12. 12. 4. 90 4. 90 4.90 4. 90 4.90 4.90 4.90 4. 90 <!-- page 48 --> 954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Herausgeber Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags- ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil | enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent- tichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzbiatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntrnachungen, Zolltarifvorschriften. b Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements- bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0 Telefax: (0228) 38208-36 Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Finzelstücke je angefan- gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes- geseizblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. 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EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift — Ausgabe in deutscher Sprache — Nr./Seite vom 11.4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 948/90 der Kommission über die Eröffnung einer Ausschreibung für die kostenlose Lieferung von Olivenöl an Rumänien L 96/63 12. 4. 90 11.4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 951/90 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 über den Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren L 96/72 12. 4. 90 11.4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 952/90 der Kommission zur Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 19/82 und (EWG) Nr. 3653/85 und zur Ände- rung der Verordnung (EWG) Nr. 479/90 hinsichtlich der Einfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen mit Ursprung in bestimm- ten Drittländern L 96/73 12. 4. 90 Andere Vorschriften 6.4.90 Verordnung (EWG) Nr. 915/90 der Kommission zur Regelung der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 5) mit Ursprung in Indonesien L 94/5 11. 4. 90 10. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 930/90 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm- ter verderblicher Waren L 96/14 12. 4. 90 11.4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 938/90 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Schuhe der KN-Code 6401 und 6402 mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 96/45 12. 4. 90 11.4. 90 _ Verordnung (EWG) Nr. 939/90 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Stangen (Stäbe) und Profile, Rohre aus Kupfer der KN-Code ex 7407 und 7411 mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferen- zen gewährt werden L 96/46 12. 4. 90 11.4. 90 _ Verordnung (EWG) Nr. 940/90 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Empfangsgeräte der KN-Code 8527, 8528 und 8529 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/ 89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 96/48 12. 4. 90 11.4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 941/90 der Kommission zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Empfangsgeräte der KN-Code 8527, 8528 und 8529 mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 96/50 12. 4. 90 11.4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 960/90 der Kommission zur Änderung von Anhang Ill der Verordnung (EWG) Nr. 2135/89 des Rates hinsichtlich bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorien 4, 5, 6, 7, 8, 10, 16, 21, 27, 67 und 73) mit Ursprung in der Volksrepublik China L 98/5 18. 4. 90

Act on further safeguard of the use of common coal in the electricity industry · Nelum