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德国的法律

Act on Disaster Control in the State of Berlin (Disaster Control Act - KatSG)

颁布于 2021-06-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG).
语言
German
类型
法令
国家
德国 · Berlin
主题
Environment
关键词
hazards, risk assessment/management, offences/penalties, environmental impact assessment (EIA), environmental planning, integrated management, legal proceedings/administrative proceedings, monitoring, use restrictions, policy/planning

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  1. Amtliche Abkürzung: KatSG Ausfertigungsdatum: 07.06.2021 Gültig ab: 17.06.2021 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 2021, 610 Gliederungs-Nr: 2192-2 Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG) Vom 7. Juni 2021 Zum 11.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutz gesetz - KatSG) vom 7. Juni 2021 17.06.2021 Eingangsformel 17.06.2021 Inhaltsverzeichnis 17.06.2021 Teil 1 - Begriffsbestimmungen und Organisation 17.06.2021 § 1 - Katastrophen und Großschadenslagen 17.06.2021 § 2 - Katastrophenschutz 17.06.2021 § 3 - Katastrophenschutzbehörden 17.06.2021 § 4 - Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes; Verordnungs ermächtigung 17.06.2021 Teil 2 - Maßnahmen des Katastrophenschutzes 17.06.2021 Abschnitt 1 - Katastrophenvorsorge 17.06.2021 § 5 - Maßnahmen der Katastrophenvorsorge 17.06.2021 § 6 - Katastrophenschutzpläne 17.06.2021 § 7 - Externe Notfallpläne; Verordnungsermächtigung 17.06.2021 § 8 - Katastrophenschutzübungen 17.06.2021 § 9 - Katastrophenschutzbeauftragte 17.06.2021 Abschnitt 2 - Katastrophenabwehr 17.06.2021 § 10 - Katastrophenalarm, Feststellung einer Großschadenslage 17.06.2021 § 11 - Maßnahmen der Katastrophenabwehr 17.06.2021 § 12 - Krisenstäbe 17.06.2021 Seite 1 von 20 Titel Gültig ab § 13 - Gemeinsame Einsatzlenkung 17.06.2021 § 14 - Ressortübergreifendes Entscheidungsgremium 17.06.2021 § 15 - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 17.06.2021 § 16 - Festlegung von Sperrgebieten 17.06.2021 § 17 - Inanspruchnahme von Personen und Sachen 17.06.2021 § 18 - Personenauskunftsstelle und deren Verarbeitung personenbezogener Daten 17.06.2021 Teil 3 - Mitwirkung im Katastrophenschutz 17.06.2021 § 19 - Mitwirkung 17.06.2021 § 20 - Mitwirkung der anerkannten privaten Hilfsorganisationen; Verord nungsermächtigung 17.06.2021 § 21 - Pflichten der anerkannten privaten Hilfsorganisationen 17.06.2021 § 22 - Rechtsstellung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz 17.06.2021 § 23 - Mitwirkung der weiteren Behörden des Landes Berlin, die nicht bereits Katastrophenschutzbehörden sind 17.06.2021 § 24 - Mitwirkung der der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristi schen Personen des öffentlichen Rechts 17.06.2021 § 25 - Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen der Länder, des Bundes und anderer Staaten 17.06.2021 § 26 - Mitwirkung der Krankenhäuser 17.06.2021 § 27 - Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential 17.06.2021 § 28 - Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen 17.06.2021 Teil 4 - Kosten, Zuwendungen und Datenschutz 17.06.2021 § 29 - Kosten 17.06.2021 § 30 - Zuwendungen 17.06.2021 § 31 - Kostenersatz 17.06.2021 § 32 - Verarbeitung personenbezogener Daten der am Katastrophenschutz beteiligten Personen 17.06.2021 Teil 5 - Schlussvorschriften 17.06.2021 § 33 - Einschränkung von Grundrechten 17.06.2021 § 34 - Ordnungswidrigkeiten 17.06.2021 § 35 - Zuständigkeit zum Erlass von Ausführungsvorschriften 17.06.2021 Seite 2 von 20 Titel Gültig ab § 36 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17.06.2021 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Teil 1 Begriffsbestimmungen und Organisation § 1 Katastrophen und Großschadenslagen § 2 Katastrophenschutz § 3 Katastrophenschutzbehörden § 4 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes; Verordnungsermächtigung Teil 2 Maßnahmen des Katastrophenschutzes Abschnitt 1 Katastrophenvorsorge § 5 Maßnahmen der Katastrophenvorsorge § 6 Katastrophenschutzpläne § 7 Externe Notfallpläne; Verordnungsermächtigung § 8 Katastrophenschutzübungen § 9 Katastrophenschutzbeauftragte Abschnitt 2 Katastrophenabwehr § 10 Katastrophenalarm, Feststellung einer Großschadenslage § 11 Maßnahmen der Katastrophenabwehr § 12 Krisenstäbe § 13 Gemeinsame Einsatzlenkung § 14 Ressortübergreifendes Entscheidungsgremium § 15 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit § 16 Festlegung von Sperrgebieten § 17 Inanspruchnahme von Personen und Sachen § 18 Personenauskunftstelle und deren Verarbeitung personenbezogener Daten Teil 3 Mitwirkung im Katastrophenschutz § 19 Mitwirkung § 20 Mitwirkung der anerkannten privaten Hilfsorganisationen; Verordnungsermächtigung § 21 Pflichten der anerkannten privaten Hilfsorganisationen § 22 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz § 23 Mitwirkung der weiteren Behörden des Landes Berlin, die nicht bereits Katastrophenschutz behörden sind § 24 Mitwirkung der der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts § 25 Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen der Länder, des Bundes und anderer Staaten § 26 Mitwirkung der Krankenhäuser § 27 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpo tential § 28 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen Seite 3 von 20 Teil 4 Kosten, Zuwendungen und Datenschutz § 29 Kosten § 30 Zuwendungen § 31 Kostenersatz § 32 Verarbeitung personenbezogener Daten der am Katastrophenschutz beteiligten Personen Teil 5 Schlussvorschriften § 33 Einschränkung von Grundrechten § 34 Ordnungswidrigkeiten § 35 Zuständigkeit zum Erlass von Ausführungsvorschriften § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Begriffsbestimmungen und Organisation § 1 Katastrophen und Großschadenslagen (1) Katastrophen sind Ereignisse, die das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versor gung einer Vielzahl von Menschen oder Tieren, die Umwelt oder sonstige bedeutsame Rechtsgüter in so außergewöhnlichem Ausmaß gefährden oder schädigen, dass deren Bewältigung nur unter Beteili gung der Katastrophenschutzbehörden und der Mitwirkenden im Katastrophenschutz angemessen ge leistet werden kann und deren Zusammenwirken ressortübergreifend koordiniert werden muss. (2) Großschadenslagen sind Ereignisse mit einer großen Anzahl von verletzten, erkrankten oder be troffenen Menschen oder Tieren oder erheblichen Sach- oder Umweltschäden, auf Grund deren beson derer Auswirkungen die Entwicklung zu einer Katastrophe nicht ausgeschlossen ist und für deren Be wältigung das Zusammenwirken der betroffenen Katastrophenschutzbehörden und der Mitwirkenden im Katastrophenschutz ressortübergreifend koordiniert werden muss. § 2 Katastrophenschutz (1) Katastrophenschutz ist der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Schäden, die von Katastro phen und Großschadenslagen im Sinne dieses Gesetzes ausgehen. Er ist Teil der allgemeinen Gefah renabwehr und umfasst Maßnahmen der Katastrophenvorsorge und Maßnahmen der Katastrophenab wehr. (2) Der Katastrophenschutz ergänzt die Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung um die im öffentlichen In teresse gebotenen Maßnahmen. § 3 Katastrophenschutzbehörden Katastrophenschutzbehörden sind die Senatskanzlei und die übrigen Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden, soweit diese Ordnungsaufgaben wahrnehmen, sowie die Bezirksämter. § 4 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes; Verordnungsermächtigung Seite 4 von 20 (1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind nach Fachdiensten gegliederte Zu sammenfassungen von Kräften und Mitteln zum Zweck der Abwehr von Katastrophen und Großscha denslagen. Einheiten sind für den beweglichen Einsatz und Einrichtungen für den ortsfesten Einsatz bestimmt. Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind die Berliner Feuer wehr, die Polizei Berlin und die anerkannten privaten Hilfsorganisationen. (2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen sowie die erforderliche Ausbildung, Fortbildung und fachliche Eig nung der Einsatzkräfte durch Rechtsverordnung zu regeln. Teil 2 Maßnahmen des Katastrophenschutzes Abschnitt 1 Katastrophenvorsorge § 5 Maßnahmen der Katastrophenvorsorge (1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maß nahmen der Katastrophenvorsorge. Sie haben insbesondere 1. Krisenstäbe gemäß § 12 Absatz 2 und 3 vorzuhalten, 2. Katastrophenschutzpläne gemäß § 6 aufzustellen und fortzuschreiben, 3. beim Schutz Kritischer Infrastrukturen gemäß § 28 mitzuwirken, 4. Katastrophenschutzübungen gemäß § 8 sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen durchzu führen und 5. sich gegenseitig zu unterstützen, bei Bedarf zusammenzuarbeiten und einzelne Vorsorgemaß nahmen bei Zuständigkeit mehrerer Behörden mit diesen abzustimmen. (2) Die Beschäftigten der Katastrophenschutzbehörden können verpflichtet werden, für Maßnahmen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stehen, insbesondere an Katastrophenschutzübungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. (3) Der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung obliegt die übergreifende Koordinierung der Maß nahmen der Katastrophenvorsorge. Zu diesem Zweck haben die Katastrophenschutzbehörden der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung auf Nachfrage Auskunft zur Umsetzung der in den §§ 5 bis 9 geregelten Maßnahmen zu erteilen. § 6 Katastrophenschutzpläne (1) Die Katastrophenschutzbehörden haben zur Katastrophenvorsorge jeweils einen eigenen Katastro phenschutzplan zu erstellen und fortzuschreiben. Grundlage der Katastrophenschutzpläne soll eine ei gene ressortbezogene Gefährdungsabschätzung sein. Seite 5 von 20 (2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung soll unter Mitwirkung der Katastrophenschutzbehör den eine ressortübergreifende Gefährdungsabschätzung erstellen und fortschreiben. (3) In den Katastrophenschutzplänen sind mindestens vorzusehen: 1. Aufbau und Struktur des Krisenstabs, 2. das jeweils anzuwendende Alarmierungsverfahren, 3. die im Katastrophenfall zusätzlich zur Verfügung stehenden Fähigkeiten und Ressourcen und 4. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verwaltungs- und Regierungsfunktionen. (4) Als Teil der Katastrophenschutzpläne sind erforderlichenfalls ereignisbezogene Sonderpläne aufzu stellen und fortzuschreiben. § 7 Externe Notfallpläne; Verordnungsermächtigung (1) Die für den Vollzug der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden haben externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe zu erstellen, für die die Betrei berin oder der Betreiber gemäß § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 12. BImSchV einen Si cherheitsbericht zu erstellen hat. Sie sind mit den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Be treiberinnen und Betreiber abzustimmen. Die für den Vollzug der 12. BImSchV zuständigen Behörden können auf Grund der Sicherheitsberichte entscheiden, dass es der Erstellung eines externen Notfall plans nicht bedarf; die Entscheidung ist zu begründen. (2) Externe Notfallpläne sind zu erstellen, um 1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen mög lichst geringgehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können, 2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten, 3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und 4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Un fall einzuleiten. (3) Externe Notfallpläne enthalten mindestens die in Artikel 12 und Anhang IV der Richtlinie 2012/18/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Seite 6 von 20 Angaben. Sie sind entsprechend der Regelungen in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a bis Buchstabe c der Richtlinie 2012/18/EU zu erstellen. (4) Die Entwürfe externer Notfallpläne sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkennt lich zu machen, soweit das Interesse der Betreiberin oder des Betreibers daran das Interesse der Öf fentlichkeit an der Offenlegung überwiegt. (5) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird im Einvernehmen mit der für Umwelt zuständi gen Senatsverwaltung ermächtigt, Inhalt und Form der externen Notfallpläne, deren Erprobung, die Abstimmung zwischen interner Alarm- und Gefahrenabwehrplanung und externer Notfallplanung, das Verfahren zur Auslegung und zur Anhörung der Öffentlichkeit sowie zur Information der Bevölkerung durch Rechtsverordnung zu regeln. (6) Die für den Vollzug der 12. BImSchV zuständigen Behörden, alle weiteren an der externen Notfall planung mitwirkenden Katastrophenschutzbehörden, die Betreiber und die sonstigen an der externen Notfallplanung beteiligten Stellen arbeiten bei der externen Notfallplanung und der Umsetzung der Katastrophenschutzmaßnahmen verstärkt zusammen. (7) Die externen Notfallpläne werden von allen beteiligten Katastrophenschutzbehörden unverzüg lich angewendet, sobald es zu einem schweren Unfall oder einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem auf Grund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führen könnte. § 8 Katastrophenschutzübungen Durch jährliche eigene Katastrophenschutzübungen und durch die Beteiligung an Übungen anderer haben die Katastrophenschutzbehörden ihre Katastrophenschutzpläne, die unverzügliche Einsatzbe reitschaft ihrer Einsatzkräfte sowie das Zusammenwirken mit anderen Katastrophenschutzbehörden und den Mitwirkenden im Katastrophenschutz zu erproben. Es können insbesondere Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen beteiligt werden. § 9 Katastrophenschutzbeauftragte (1) Die Katastrophenschutzbehörden benennen jeweils eine Katastrophenschutzbeauftragte oder ei nen Katastrophenschutzbeauftragten sowie deren oder dessen Stellvertretung und teilen dies sowie Änderungen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich mit. (2) Aufgabe der Katastrophenschutzbeauftragten ist es, die in den §§ 5 bis 8 geregelten Vorsorgemaß nahmen behördenintern zu koordinieren und diese mit anderen Katastrophenschutzbehörden abzu stimmen. Abschnitt 2 Katastrophenabwehr § 10 Katastrophenalarm, Feststellung einer Großschadenslage Seite 7 von 20 (1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung löst Katastrophenalarm für das Land Berlin aus, wenn eine Katastrophe vorliegt und hebt diesen wieder auf, wenn ein Grund für dessen Aufrechterhaltung nicht mehr besteht. (2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung stellt Eintritt und Ende einer Großschadenslage für das Land Berlin fest. (3) Auslösung und Aufhebung gemäß Absatz 1 sowie Feststellungen gemäß Absatz 2 gibt die für Inne res zuständige Senatsverwaltung der Öffentlichkeit unverzüglich in geeigneter Weise bekannt. § 11 Maßnahmen der Katastrophenabwehr (1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Abwehr einer Katastrophe oder Großschadenslage notwendigen Maßnahmen. Sie haben sich insbesondere gegen seitig zu unterstützen, zusammenzuarbeiten und einzelne Abwehrmaßnahmen untereinander abzu stimmen. (2) Die Katastrophenschutzbehörden können ihre Beschäftigten für Maßnahmen der Abwehr von Kata strophen oder Großschadenslagen heranziehen. § 12 Krisenstäbe (1) Im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage haben alle betroffenen Katastrophenschutzbe hörden unverzüglich ihre Krisenstäbe in der durch Art und Ausmaß gebotenen Stärke einzuberufen. (2) Die Katastrophenschutzbehörden haben eine ausreichend personelle Besetzung, insbesondere de ren 1. unverzügliche Erreichbarkeit auch außerhalb der Arbeits- und Dienstzeiten und 2. angemessene Aus- und Fortbildung sicherzustellen. Sie bestimmen eine Leitung und deren Stellvertretung und sorgen für die notwendige technische Ausstattung. (3) Zur Gewährleistung der unverzüglichen Erreichbarkeit der nach Absatz 2 vorgesehenen Beschäf tigten können die Katastrophenschutzbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeiten: 1. Name und Vorname, 2. private Telefon- und Mobilfunknummer und 3. Wohnanschrift. (4) Krisenstäbe haben innerhalb der Zuständigkeit ihrer Katastrophenschutzbehörde die Aufgabe, Ab wehrmaßnahmen zu koordinieren und relevante Lageinformationen unverzüglich den anderen betrof fenen Krisenstäben zu melden. Sie haben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich Informationen zu ihrer Erreichbarkeit und ihrem Stabsaufbau mitzuteilen; diesbezügliche Aktualisie Seite 8 von 20 rungen sind unverzüglich zu melden. Auf Grundlage dieser Informationen wird eine Kommunikations übersicht erarbeitet und allen Katastrophenschutzbehörden zur Verfügung gestellt. (5) Der Krisenstab der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung arbeitet im Katastrophenfall ressort übergreifend administrativorganisatorisch (Ressortübergreifender Krisenstab). Er trifft ressortbezoge ne Entscheidungen, ist beratend und bei Bedarf koordinierend tätig und bereitet ressortübergreifende Entscheidungen vor. (6) In den Ressortübergreifenden Krisenstab können lageabhängig Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Katastrophenschutzbehörden und der Mitwirkenden im Katastrophenschutz sowie externe Fachberaterinnen und Fachberater, insbesondere der Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infra strukturen, berufen werden. § 13 Gemeinsame Einsatzlenkung Im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage stimmen die betroffenen Katastrophenschutzbe hörden und die im Katastrophenschutz Mitwirkenden die wesentlichen taktisch-operativen Entschei dungen zum Zweck der Gefahrenabwehr miteinander ab (Gemeinsame Einsatzlenkung). Relevante taktisch-operative sowie administrative Lageinformationen sind im Katastrophenfall dem Ressortüber greifenden Krisenstab zu melden. § 14 Ressortübergreifendes Entscheidungsgremium (1) Im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage tritt bei Bedarf ein Ressortübergreifendes Ent scheidungsgremium zusammen und trifft ressortübergreifend administrativ-politische Entscheidun gen. (2) Das Ressortübergreifende Entscheidungsgremium setzt sich aus den Hausleitungen der Senats kanzlei und der übrigen betroffenen Senatsverwaltungen zusammen. (3) Im Katastrophenfall beruft das für Inneres zuständige Senatsmitglied oder ein von diesem be stimmtes Mitglied der Hausleitung die Sitzungen ein, leitet diese und wirkt auf eine unverzügliche Ent scheidung hin. Ist im Katastrophenfall eine Senatsentscheidung für die Katastrophenabwehr aus zwin genden zeitlichen Gründen nicht möglich, können unaufschiebbare Entscheidungen zur Abwehr ge genwärtiger Gefahren für Leib und Leben oder wertvolle Sachgüter durch das für Inneres zuständige Senatsmitglied getroffen werden. Das für Inneres zuständige Senatsmitglied oder ein von diesem be stimmtes Mitglied der Hausleitung kann unter den Voraussetzungen von Satz 2 insbesondere 1. öffentliche Stellen zur Katastrophenabwehr anweisen und 2. unter den Voraussetzungen von § 17 natürliche Personen und juristische Personen sowie Perso nenvereinigungen zur Mitwirkung bei der Katastrophenabwehr in Anspruch nehmen. Die nach den Sätzen 2 und 3 getroffenen Entscheidungen sind zu befristen. Die Entscheidungen sind unverzüglich den zuständigen Senatsmitgliedern anzuzeigen und können jederzeit vom Senat aufge hoben oder geändert werden. (4) In Großschadenslagen können die jeweils fachlich zuständigen Senatsmitglieder oder ein von die sen bestimmtes Mitglied der jeweiligen Hausleitung in Abstimmung mit der für Inneres zuständigen Seite 9 von 20 Senatsverwaltung das Ressortübergreifende Entscheidungsgremium zu sich einberufen, wenn eine Notwendigkeit für eine ressortübergreifende Koordinierung geboten ist. Das einberufende Senatsmit glied oder ein von diesen bestimmtes Mitglied der Hausleitung leitet die Sitzungen des Ressortüber greifenden Entscheidungsgremiums und wirkt auf eine unverzügliche Entscheidung hin. § 15 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist im Katastrophenfall mit dem Ressortübergreifenden Krisen stab abzustimmen. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt. § 16 Festlegung von Sperrgebieten (1) Soweit dies zur Abwehr einer Katastrophe oder Großschadenslage erforderlich ist, können die Ka tastrophenschutzbehörden die betroffenen oder bedrohten Gebiete und ihre Zugangs- und Zufahrts wege vorübergehend zu Sperrgebieten erklären. Die Erklärung ist der Öffentlichkeit unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu geben. Befugnisse, Sperrgebiete nach anderen Rechtsvorschriften fest zusetzen, bleiben unberührt. (2) Gegenüber im Sperrgebiet anwesenden Personen können Anordnungen zur Räumung und Siche rung, insbesondere des Einsatzortes, getroffen werden. Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Sachen aus dem Sperrgebiet zu entfernen. Im Einzelfall dürfen Personen das Sperrgebiet mit Einwilligung der Katastrophenschutzbehörde betreten. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die auf Grund von Absatz 2 erlassenen Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Ein Schaden, den jemand durch eine Anordnung nach Absatz 2 erleidet, ist nach Maßgabe der §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 22. März 2021 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen. § 17 Inanspruchnahme von Personen und Sachen (1) Die Katastrophenschutzbehörden und die in ihrem Auftrag handelnden Personen können unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes natür liche Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen sowie Personenvereini gungen zur Mitwirkung bei der Abwehr von Katastrophen oder Großschadenslagen in Anspruch neh men. Für die Dauer der Inanspruchnahme natürlicher Personen gilt § 22 Absatz 2 und 3 entsprechend. (2) Soweit es zur Abwehr einer Katastrophe oder Großschadenslage erforderlich ist, haben Personen die Inanspruchnahme, insbesondere die Nutzung und den Verbrauch ihres Eigentums und Besitzes, durch die Katastrophenschutzbehörden oder die in ihrem Auftrag handelnden Personen zu dulden. (3) Ein Schaden, den jemand durch die Inanspruchnahme nach Absatz 1 und 2 oder durch freiwilli ge Hilfeleistung als ungebundene Helferin oder ungebundener Helfer mit Zustimmung einer Katastro phenschutzbehörde bei der Abwehrmaßnahme erleidet, ist nach Maßgabe der §§ 59 bis 65 des Allge meinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zu ersetzen. Seite 10 von 20 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die auf Grund von Absatz 1 und 2 erlassenen Anordnun gen haben keine aufschiebende Wirkung. § 18 Personenauskunftsstelle und deren Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Polizei Berlin richtet im Katastrophenfall eine Personenauskunftsstelle ein, die personenbezo gene Daten von den betroffenen Personen zum Zweck der Vermisstensuche und Identifizierung verar beitet. (2) Eine Personenauskunftsstelle kann bereits bei einer Großschadenslage eingerichtet werden. (3) Die Katastrophenschutzbehörden und die im Katastrophenschutz Mitwirkenden haben hierzu 1. Name und Vorname, 2. Geburtsdatum oder geschätztes Alter, 3. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Größe, Haar- und Augenfarbe sowie besondere Kennzeichen, 4. Wohnanschrift und Fundort, 5. Sichtungskategorie, 6. Versorgung (ambulant oder stationär) und 7. Verbleib sowie gegebenenfalls Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder eine andere Einrich tung der betroffenen Personen zu erheben, zu speichern und unverzüglich der Personenauskunftsstelle zu übermitteln. (4) Auskünfte über den Verbleib der von der Katastrophe oder Großschadenslage betroffenen Perso nen durch die Personenauskunftsstelle dürfen an Angehörige und andere Berechtigte erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. (5) Von Auskunftsbegehrenden und Hinweisgebenden, die die Personenauskunftsstelle kontaktieren, dürfen zum Zweck der Vermisstensuche und Identifizierung folgende personenbezogene Daten verar beitet werden: 1. Name und Vorname, 2. Geburtsdatum, 3. Erreichbarkeit, 4. Wohnanschrift, 5. Verwandtschaftsverhältnis und Seite 11 von 20 6. berechtigtes Interesse. (6) Ist die von der oder dem Auskunftsbegehrenden gesuchte Person nicht oder noch nicht erfasst, ist ein entsprechender Datensatz über die betroffene Person anzulegen, der folgende Daten enthalten soll: 1. Name und Vorname, 2. Geburtsdatum, 3. Geschlecht, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Wohnanschrift, 6. Lichtbild, besondere Kennzeichen und 7. Bekleidung, mitgeführte Gegenstände. (7) Die Personenauskunftsstelle darf personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie Personen übermitteln, 1. zur Erfüllung ihrer nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben, 2. soweit sie an der Schadensbewältigung und der Abwehr von weiteren Gefahren beteiligt sind oder soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Kenntnis dieser personen bezogenen Daten zur Schadensbewältigung oder Gefahrenabwehr erforderlich erscheint, 3. soweit ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft ge macht wird und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen oder 4. soweit ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und offensichtlich ist, dass die Daten übermittlung im Interesse der betroffenen Personen liegt und sie in Kenntnis der Sachlage die Einwilligung hierzu erteilen würden. (8) Die nach den Absätzen 3, 5 und 6 erhobenen personenbezogenen Daten, die die Identifizie rung der betroffenen Personen ermöglichen, dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck, für den sie verarbeitet werden, erforderlich ist. (9) Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit besteht keine Pflicht zur Information der von der Da tenerhebung betroffenen Person nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und hat die betroffene Person kein Recht auf Da tenübertragbarkeit nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679. Seite 12 von 20 (10) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt neben der Verordnung (EU) 2016/679 im Üb rigen das Berliner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Ge setzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Sachverhalte betroffen sind, die in den Absätzen 1 bis 9 nicht oder nicht abschließend geregelt sind. Teil 3 Mitwirkung im Katastrophenschutz § 19 Mitwirkung Im Katastrophenschutz wirken nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insbesondere mit: 1. gemäß § 17 natürliche und juristische Personen, die zur Hilfeleistung im Katastrophenschutz in Anspruch genommen werden oder freiwillig mit Zustimmung einer Katastrophenschutzbehörde Hilfe leisten, 2. gemäß § 20 anerkannte private Hilfsorganisationen, 3. gemäß § 23 Behörden des Landes Berlin, soweit diese nicht bereits Katastrophenschutzbehör den sind, 4. gemäß § 24 die der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffent lichen Rechts, 5. gemäß § 25 Einheiten und Einrichtungen der Länder, des Bundes und anderer Staaten, 6. gemäß § 26 Krankenhäuser im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Ok tober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 7. die Psychosoziale Notfallversorgung, 8. gemäß § 27 Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotenti al und 9. gemäß § 28 Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen. § 20 Mitwirkung der anerkannten privaten Hilfsorganisationen; Verordnungsermächtigung (1) Anerkannte private Hilfsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind der Arbeiter-Samariter Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hil fe und der Malteser-Hilfsdienst. (2) Über Absatz 1 hinaus können weitere Organisationen als im Katastrophenschutz anerkannte priva te Hilfsorganisationen anerkannt werden, wenn ihre Eignung festgestellt wird und ein Bedarf besteht. Seite 13 von 20 (3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Organisationen, insbesondere die Eignung der Antragstellenden, die Aber kennung sowie das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. § 21 Pflichten der anerkannten privaten Hilfsorganisationen (1) Die Mitwirkung der anerkannten privaten Hilfsorganisationen in der Katastrophenvorsorge umfasst insbesondere die Pflicht, 1. geeignete Kräfte sowie deren Aus- und Fortbildung sicherzustellen, 2. die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen, 3. Katastrophenschutzübungen durchzuführen sowie sich an den von den Katastrophenschutzbe hörden angeordneten Katastrophenschutzübungen zu beteiligen und 4. die Katastrophenschutzbehörden bei der Katastrophenvorsorge zu unterstützen. Für die Dauer angeordneter Katastrophenschutzübungen unterstehen die Einheiten und Einrichtungen der anerkannten privaten Hilfsorganisationen der anordnenden Katastrophenschutzbehörde. (2) Im Rahmen der Abwehr von Katastrophen und Großschadenslagen haben die anerkannten priva ten Hilfsorganisationen der Anforderung durch die Berliner Feuerwehr nachzukommen. Während der Einsätze unterstehen sie der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag. § 22 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz (1) Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die sich freiwillig in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes gegenüber den anerkannten privaten Hilfsor ganisationen verpflichtet haben. (2) Für den ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz gelten die §§ 8, 9 Absatz 1 und 3 sowie § 10 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 26 des Ge setzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (3) Für Personen, die hauptamtlich im Katastrophenschutzdienst tätig sind, gelten die Regelungen des Absatzes 2 nur, soweit sich aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nichts anderes ergibt. § 23 Mitwirkung der weiteren Behörden des Landes Berlin, die nicht bereits Katastrophenschutzbehörden sind (1) Alle Behörden des Landes Berlin, die nicht Katastrophenschutzbehörde im Sinne dieses Gesetzes sind, sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden zu unterstützen. Sie haben zudem Vorberei tungen zur Aufrechterhaltung der Verwaltungs- und Regierungsfunktionen im Katastrophenfall zu tref fen. Seite 14 von 20 (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 können die Behörden ihre Beschäftigten für Maßnah men der Abwehr von Katastrophen heranziehen. § 24 Mitwirkung der der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Die der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wir ken im Katastrophenschutz mit, soweit dies im Einzelfall zu ihren Aufgaben gehört. § 25 Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen der Länder, des Bundes und anderer Staaten (1) Länder, Bund und andere Staaten können im Katastrophenschutz des Landes Berlin auf Anforde rung mitwirken. Im Rahmen ihrer Mitwirkung, insbesondere im Rahmen der ihnen von Katastrophen schutzbehörden erteilten Aufträge, haben die Kräfte der Länder, des Bundes und anderer Staaten die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Kräfte des Landes Berlin. Sie unterstehen im Rahmen ih rer Mitwirkung den Weisungen derjenigen Behörde, von der sie eingesetzt werden. (2) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung im Katastro phenschutz mit. § 26 Mitwirkung der Krankenhäuser Krankenhäuser des Landes Berlin sind im Rahmen der Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflich tet, für die von den zuständigen Katastrophenschutzbehörden als relevant benannten Szenarien Ein satzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Sie führen Katastrophenschutzübungen zur Erprobung der Einsatzpläne sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die Beschäftigten durch. Bei Katastro phen oder Großschadenslagen sind Krankenhäuser verpflichtet, geeignete organisatorische und per sonelle Maßnahmen, die zur sachgerechten Versorgung einer großen Anzahl von verletzten, erkrank ten oder betroffenen Menschen notwendig sind, zu ergreifen. § 27 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential (1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, bei denen die Störung des bestimmungsge mäßen Betriebs oder die Störung unter Berücksichtigung des Domino-Effekts gemäß § 15 der Störfall Verordnung zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, für die Umwelt oder für sonstige bedeutsame Rechtsgüter führen können, sind verpflichtet, die Katastrophen schutzbehörden bei der Katastrophenvorsorge zu unterstützen. Sie haben im Rahmen der Maßnah men zur Katastrophenvorsorge insbesondere 1. den zuständigen Katastrophenschutzbehörden den Betrieb einer neuen Einrichtung spätestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen, Seite 15 von 20 2. den Katastrophenschutzbehörden Auskünfte über den Betrieb der Einrichtungen, vor allem über die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und die Verantwortlichen zu erteilen, 3. den Katastrophenschutzbehörden Zutritt zu den Einrichtungen zu gestatten und 4. sich an Übungen der Katastrophenschutzbehörden zu beteiligen. Die Betreiberinnen und Betreiber können ein Auskunftsersuchen zurückweisen, wenn die erbetenen Auskünfte bereits gegenüber einer anderen Katastrophenschutzbehörde erteilt wurden. (2) Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, jede Störung des bestimmungsgemäßen Be triebs der Einrichtungen, die zu einer Gefahr im Sinne von Absatz 1 führen kann, unverzüglich der Berliner Feuerwehr oder der Polizei Berlin und der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zu mel den. (3) Die zuständigen Katastrophenschutzbehörden legen unter Beteiligung der Betreiberinnen und Be treiber diejenigen zusätzlichen Maßnahmen der Katastrophenvorsorge fest, die auf Grund des beson deren Gefahrenpotentials erforderlich sind. § 28 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen (1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon, die 1. den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Entsorgung, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Medien und Kultur oder Finanz- und Versiche rungswesen angehören und 2. von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffent liche Sicherheit eintreten würden, sind verpflichtet, mit den Katastrophenschutzbehörden zusammenzuarbeiten. (2) Sie haben im Rahmen der Katastrophenvorsorge insbesondere 1. sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben bei Ausfall oder Beeinträchtigung auch anderer Kriti scher Infrastrukturen für einen angemessenen Zeitraum eigenständig fortführen können und 2. den für den jeweiligen Sektor fachlich zuständigen Katastrophenschutzbehörden Ansprechper sonen zu benennen und Auskünfte über die getroffenen Vorsorgemaßnahmen zu erteilen. (3) Die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sind von den für den jeweiligen Sektor fachlich zustän digen Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung und Fortschreibung ihrer Katastrophenschutz pläne zu berücksichtigen. (4) Der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung kommt eine Koordinierungsfunktion zu, die sie durch eine Koordinierungsstelle Kritische Infrastrukturen wahrnimmt. Die für den jeweiligen Sektor Seite 16 von 20 fachlich zuständigen Katastrophenschutzbehörden sind gegenüber der Koordinierungsstelle Kritische Infrastrukturen zur Mitwirkung verpflichtet. Teil 4 Kosten, Zuwendungen und Datenschutz § 29 Kosten (1) Die anerkannten privaten Hilfsorganisationen tragen die ihnen durch die Mitwirkung im Katastro phenschutz entstehenden Kosten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die Kosten der gemäß § 27 und § 28 zu treffenden Maßnahmen tragen die Betreiberinnen und Be treiber. § 30 Zuwendungen Das Land Berlin gewährt den anerkannten privaten Hilfsorganisationen für ihre Mitwirkung im Kata strophenschutz Zuwendungen zu den Aufwendungen, die ihnen insbesondere durch Katastrophen schutzübungen, Beschaffung und Unterhaltung zusätzlicher Ausstattung sowie die erforderliche Aus und Fortbildung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer entstehen. § 31 Kostenersatz (1) Die Katastrophenschutzbehörden können Ersatz der ihnen durch Maßnahmen der Abwehr von Ka tastrophen und Großschadenslagen entstandenen Kosten verlangen 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Katastrophe oder Großscha denslage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; 2. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Katastrophe oder Großschadens lage durch den Betrieb eines Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, so wie von der Ersatzpflichtigen oder dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungs haftung. Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, so ist sie oder er anstelle der Halterin oder des Halters zum Ersatz des Scha dens verpflichtet; daneben bleibt die Halterin oder der Halter zum Ersatz des Schadens ver pflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch ihr oder sein Verschulden ermöglicht wor den ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Benutzerin oder der Benutzer von der Fahr zeughalterin oder dem Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihr oder ihm das Fahrzeug von der Halterin oder dem Halter überlassen worden ist. Die Sätze 2 und 3 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden; 3. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Benutzerin oder dem Benutzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Katastrophe oder Großschadenslage durch a) die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997 I S. 447), die zuletzt durch Artikel 11 der Ver Seite 17 von 20 ordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder b) die Beförderung von gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder c) den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist. (2) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist ausgeschlossen, wenn die Katastrophe oder Großschadenslage durch höhere Gewalt verursacht worden ist. (3) Kostenerstattungsansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. (4) Sind zum Ersatz derselben Kosten mehrere Personen verpflichtet, so haften diese als Gesamt schuldner. § 32 Verarbeitung personenbezogener Daten der am Katastrophenschutz beteiligten Personen (1) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen zum Zweck der Katastrophenvorsorge und Katastrophen abwehr sowie zur Feststellung und Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen von 1. den Einsatzkräften des Katastrophenschutzes, 2. den sonstigen im Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Katastrophenabwehr benötigt werden, 3. den Personen, die gemäß § 17 Absatz 1 in Anspruch genommen werden können, 4. den ungebundenen Helferinnen und Helfern gemäß § 17 Absatz 3, 5. den Betreiberinnen und Betreibern von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential gemäß § 27, 6. den Betreiberinnen und Betreibern Kritischer Infrastrukturen gemäß § 28, 7. den zum Kostenersatz gemäß § 31 Verpflichteten und 8. den sonstigen Verantwortlichen für andere Einrichtungen, bei denen Katastrophen entstehen können, Seite 18 von 20 personenbezogene Daten verarbeiten, soweit diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforder lich sind. Diese personenbezogenen Daten dürfen an die im Einsatzfall im Katastrophenschutz mitwir kenden Stellen übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. (2) Zu den personenbezogenen Daten nach Absatz 1 zählen: 1. Name und Vorname, 2. Geburtsdatum, 3. Anschrift, 4. Tätigkeit, 5. Telefonnummer, 6. Angaben über die körperliche Tauglichkeit und Eigenschaften, 7. Angaben über die Trägerin oder den Träger des Katastrophenschutzes, die Einheit oder Einrich tung und wahrgenommenen Funktionen bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzes, 8. Aus- und Fortbildungslehrgänge, 9. Spezialkenntnisse, 10. Beschäftigungsstelle und Bankverbindung. (3) Bei der Erfüllung von Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 2 dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten in dafür erforderli chem Umfang verarbeiten. Hierzu zählen folgende personenbezogene Daten: 1. die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten, 2. Name und Anschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers und 3. Höhe und Art des Anspruchs sowie die Bankverbindung. (4) Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit besteht keine Pflicht zur Information der von der Datenerhebung betroffenen Person nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und hat die betroffene Person kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679. (5) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt neben der Verordnung (EU) 2016/679 im Üb rigen das Berliner Datenschutzgesetz soweit Sachverhalte betroffen sind, die in den Absätzen 1 bis 4 nicht oder nicht abschließend geregelt sind. Teil 5 Schlussvorschriften Seite 19 von 20 § 33 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 und 2 des Grundgeset zes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 34 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, 1. wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen als Betreiberin oder Betreiber gemäß § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 und 2, 2. wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 16 Absatz 2, 3. wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 17 Absatz 1 oder 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis zu 500 Euro und im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 ist die jeweils zuständige Katastrophenschutzbehörde und nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 die anordnende Katastrophenschutzbehörde. § 35 Zuständigkeit zum Erlass von Ausführungsvorschriften Die zur Ausführung des Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften erlässt die zuständige Senats verwaltung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, wenn die Vorschrif ten nur den Geschäftsbereich der zuständigen Senatsverwaltung betreffen. Im Übrigen erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsverwaltungen Ausführungsvorschriften, wenn diese den Geschäftsbereich mehrerer Senatsverwaltungen betreffen. § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Katastrophenschutzgesetz vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, außer Kraft. Seite 20 von 20

Act on Disaster Control in the State of Berlin (Disaster Control Act - KatSG) · Nelum