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德国的法律

Act amending the Water Resources Act

颁布于 2017-07-18 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes.
语言
German
类型
法令
国家
德国
主题
Water
关键词
inland waters, water resources management, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, pollution control

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文本

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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2771 Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungs- feststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wasser- gefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes1, 2 Vom 18. Juli 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) In Absatz 4 Satz 1 sowie in den Absätzen 5 und 6 sen: werden jeweils nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ die Wörter „oder Nummer 3“ einge- Artikel 1 fügt. Änderung des 2. § 63 wird wie folgt geändert: Wasserhaushaltsgesetzes a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 „(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Um- (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- schlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur setzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert errichtet, betrieben und wesentlich geändert wer- worden ist, wird wie folgt geändert: den, wenn ihre Eignung von der zuständigen 1. § 60 wird wie folgt geändert: Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.“ a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Num- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: mer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt. „Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Nummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden, aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. unter welchen Voraussetzungen über die Re- aaa) In Nummer 2 Buchstabe b wird der gelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungs- Punkt am Ende durch das Wort „oder“ feststellung erforderlich ist, ersetzt. 2. dass über die Regelungen nach Absatz 4 bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, einschließlich hierfür zu erfüllender „3. in der Anlage Abwasser behandelt Voraussetzungen.“ wird, das c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: a) aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislauf- „(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn wirtschaftsgesetzes mit einer Auf- 1. für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt nahmekapazität von mindestens worden ist und 10 Tonnen pro Tag oder mit einer 2. die Baugenehmigung die Einhaltung der was- Gesamtkapazität von mindestens serrechtlichen Anforderungen voraussetzt.“ 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: sofern sich die Zulassung der „(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet: Deponie nicht auf die Anlage er- 1. Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 streckt, und und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des b) nicht unter die Richtlinie Europäischen Parlaments und des Rates vom 91/271/EWG fällt.“ 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Satz 1 Bedingungen für die Vermarktung von Bau- Nummer 2“ die Wörter „oder Nummer 3“ ein- produkten und zur Aufhebung der Richtlinie gefügt. 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des a) die Bauprodukte von einer harmonisierten Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst S. 17). sind oder einer Europäischen Technischen 2 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Num- Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- mer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 entsprechen und die CE-Kennzeichnung vom 17.9.2015, S. 1). angebracht wurde und

  2. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 b) die erklärten Leistungen alle wesentlichen Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus Merkmale der harmonisierten Norm oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen der Europäischen Technischen Bewertung Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom- umfassen, die dem Gewässerschutz die- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nen, oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. 2. serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mit- bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Ver- gliedstaat der Europäischen Union, einem ande- wendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die ren Vertragsstaat des Abkommens über den Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderun- Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gen gewährleistet, vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungs- 3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusam- feststellung zu berücksichtigen.“ mengefügt werden, sofern hierfür nach bau- 3. In § 107 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauart- eingefügt: genehmigung oder eine allgemeine bauauf- sichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils „(1a) Ist eine Anlage im Sinne von § 60 Absatz 3 die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforde- Satz 1 Nummer 3 vor dem 28. Januar 2018 nach rungen gewährleistet, landesrechtlichen Vorschriften nicht im Rahmen einer Deponiezulassung, sondern anderweitig zuge- 4. Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 lassen worden, gilt diese Zulassung als Genehmi- der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 gung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort. Bis zum (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verord- 28. Januar 2020 müssen alle in Satz 1 genannten nung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) ge- Anlagen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3 ändert worden ist, und Baugruppen im Sinne entsprechen.“ von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen Artikel 2 in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Änderung der Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genom- Industriekläranlagen- men werden, und Zulassungs- und Überwachungsverordnung

  3. 5. Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 Die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwa- der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 chungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE- ist, wird wie folgt geändert: Kennzeichnung angebracht wurde und die 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 6 Maschinen in Übereinstimmung mit der Be- Satz 1 Nummer 7 und § 9 Absatz 2 Satz 2 wird triebsanleitung und den Sicherheitsanforde- jeweils nach den Wörtern „§ 60 Absatz 3 Satz 1 rungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Nummer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt. Verordnung in Betrieb genommen werden. 2. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Num- mer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasser- „Die §§ 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für rechtlichen Anforderungen an die jeweilige Ver- Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und 59 des wendung, muss die Anlage insgesamt so be- Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Deponien im schaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anfor- Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsge- derungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach setzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrecht- 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität lichen Anforderungen an die Rückhaltung wasser- von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen gefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Deponien für Inertabfälle, stammen, sofern Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklä- 1. die Zulassung der Deponie sich nicht auf die rung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckge- Indirekteinleitung erstreckt oder räteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE- 2. es vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleiter- Kennzeichnung.“ genehmigung bedurfte.“ e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 „(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauproduk- Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 und 8 und Satz 4, § 5 ten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Absatz 1 Satz 1, § 6 Satz 1 in dem Satzteil vor Num- fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bau- mer 1 sowie in den Nummern 3 und 4 , § 7 Absatz 1, produkten zusammengefügt werden, stehen den § 8 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 und § 9 Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder „§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ die Wörter „oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Nummer 3“ eingefügt.

  4. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2773 Artikel 3 c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 2 Änderung des oder 3“ durch die Wörter „Satz 3 oder 4“ ersetzt. Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- Artikel 4 sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I Bekanntmachungserlaubnis S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, wird wie folgt geändert: Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Was- 1. In § 16a Satz 1 wird das Wort „sie“ durch die Wörter serhaushaltsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses „die Änderung“ ersetzt. Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2. § 37d Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bun- aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem des-Immissionsschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten Wort „Rohstoffe,“ die Wörter „Abfälle oder dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes- Reststoffe,“ eingefügt. gesetzblatt bekannt machen. bb) In Nummer 13 Buchstabe b werden nach dem Wort „Nachweisverfahren“ die Wörter „sowie die Übertragbarkeit der Nachweise“ einge- Artikel 5 fügt. Inkrafttreten b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: (1) Die Artikel 1, 2 und 4 Absatz 1 treten am 28. Ja- „In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die nuar 2018 in Kraft. Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 be- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der stimmten Stelle übertragen werden.“ Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 18. Juli 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l

  5. Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de