Act amending the Renewable Energy Sources Act
颁布于 2017-07-17 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung des Erneuerbare Energien Gesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 德国
- 主题
- Energy, Sea
- 关键词
- energy conservation/energy production, renewable energy, environmental planning, policy/planning, ecosystem conservation
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Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes d) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes „§ 99 Mieterstrombericht“.
Artikel 4 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten a) In Nummer 3 werden die Wörter „Berechnung der Marktprämie oder der Einspeisevergütung“
Artikel 1 durch die Wörter „Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstrom- Änderung des zuschlags“ ersetzt. Erneuerbare-Energien-Gesetzes b) In Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 wird das Wort „und“ am Ende durch das Wort (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- „oder“ ersetzt. zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert wor- den ist, wird wie folgt geändert: 3. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: 4. § 19 wird wie folgt geändert: „§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzu- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: schlag“. „(1) Betreiber von Anlagen, in denen aus- b) Die Angabe zu § 23b wird durch die folgenden schließlich erneuerbare Energien oder Gruben- Angaben ersetzt: gas eingesetzt werden, haben für den in diesen „§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieter- Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetrei- stromzuschlag ber einen Anspruch auf § 23c Anteilige Zahlung“. 1. die Marktprämie nach § 20, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2533 2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: und 2 oder „2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig 3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab- oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern satz 3.“ diese b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: a) den Strom in unmittelbarer räumlicher „Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Nähe zur Anlage verbrauchen, Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.“ b) der Strom nicht durch ein Netz durch- 5. § 21 wird wie folgt geändert: geleitet wird und a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: c) kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.“ „§ 21 7. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag“. „Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanla- gen an Land mit einer installierten Leistung von ins- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: gesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb genom- „(3) Der Anspruch auf die Zahlung des Mieter- men sind und dies dem Register gemeldet worden stromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land, installierten Leistung von insgesamt bis zu deren Inbetriebnahme später dem Register gemel- 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohn- det wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend ge- gebäude installiert sind, soweit er an einen Letzt- macht werden.“ verbraucher geliefert und verbraucht worden ist 8. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohn- gebäuden oder Nebenanlagen im unmittel- a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „bei der baren räumlichen Zusammenhang mit diesem Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung“ die Gebäude und Wörter „oder eines Mieterstromzuschlags“ ein- gefügt. 2. ohne Durchleitung durch ein Netz. b) In Nummer 5 wird die Angabe „des § 53“ durch § 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwen- die Angabe „des § 53a“ ersetzt. den, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nut- 9. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt: zung eines Speichers besteht der Anspruch „§ 23b nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, Besondere Bestimmung der in den Speicher eingespeist wird. Die Strom- zum Mieterstromzuschlag menge nach Satz 1 muss so genau ermittelt wer- den, wie es die Messtechnik zulässt, die nach (1) Die Höhe des Anspruchs auf den Mieter- dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden stromzuschlag wird aus den anzulegenden Werten ist.“ nach § 48 Absatz 2 und § 49 berechnet, wobei von diesen anzulegenden Werten 8,5 Cent pro Kilowatt- 6. § 21b wird wie folgt geändert: stunde abzuziehen sind. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (2) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: für Strom aus der Solaranlage besteht frühestens „Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer 1. ab dem Datum, an dem sowohl die Solaranlage der folgenden Veräußerungsformen zuord- nach § 21b Absatz 1 in Verbindung mit § 21c nen: erstmals der Veräußerungsform des Mieter- 1. der Marktprämie nach § 20, stromzuschlags zugeordnet worden ist als auch die Voraussetzungen von § 21 Absatz 3 erstmals 2. der Einspeisevergütung nach § 21 Ab- erfüllt worden sind, satz 1 und 2, auch in der Form der Aus- fallvergütung, 2. sobald das Datum nach Nummer 1 im Register eingetragen ist und 3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab- satz 3 oder 3. sofern Absatz 3 dem nicht entgegensteht. 4. der sonstigen Direktvermarktung nach (3) Überschreitet in einem Kalenderjahr die § 21a.“ Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, bb) Folgender Satz wird angefügt: für die die Angabe nach Absatz 2 Nummer 1 neu im Register eingetragen ist, erstmals das jährliche „Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage Volumen von 500 Megawatt, entsteht kein An- dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab- spruch auf den Mieterstromzuschlag für die Betrei- satz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform ber von Solaranlagen, bei denen der Tag nach Ab- für den Strom zu wählen, der aus dieser An- satz 2 Nummer 1 nach dem letzten Kalendertag des lage in das Netz eingespeist wird.“ ersten auf die Überschreitung folgenden Kalender- b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern monats in dem Kalenderjahr liegt. Die Bundesnetz- „nicht für die Ausfallvergütung“ die Wörter „und agentur veröffentlicht das Datum, ab dem der An- nicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab- spruch nicht mehr besteht, auf ihrer Internetseite. satz 3“ eingefügt. Sofern in einem Kalenderjahr das jährliche Volumen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 von 500 Megawatt überschritten wird, reduziert 15. § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt sich das jährliche Volumen nach Satz 1 im jeweils geändert: folgenden Kalenderjahr um die über 500 Megawatt a) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „des hinausgehende Summe der installierten Leistung Absatzes 1 Nummer 3“ die Wörter „Buchstabe a von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der bis c und f bis i“ eingefügt. Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieter- stromzuschlag entstanden ist. b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern „des Absatzes 1 Nummer 3“ die Wörter „Buchstabe a (4) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag bis c und f bis i“ eingefügt. entsteht für Betreiber von Solaranlagen, für deren Strom der Anspruch auf Mieterstromzuschlag in c) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „des dem vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 3 Absatzes 1 Nummer 3“ die Wörter „Buchstabe a nicht bestand, in der zeitlichen Reihenfolge des bis c und f bis i“ eingefügt. Datums nach Absatz 2 Nummer 1 im Register ab d) In Buchstabe d werden nach den Wörtern „Ver- dem jeweils folgenden Kalenderjahr, soweit in dem fahren nach § 38 Satz 1“ die Wörter „des Bau- entsprechenden Kalenderjahr das jährliche Volu- gesetzbuchs“ eingefügt. men nach Absatz 3 nicht überschritten wird. § 25 16. Dem § 48 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- bleibt unberührt.“ gefügt: 10. Der bisherige § 23b wird § 23c. „Sofern Solaranlagen vor dem Beschluss eines 11. § 24 wird wie folgt geändert: Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs Angabe „nach § 21“ die Angabe „Absatz 1“ ein- errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach gefügt. § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 38a abweichend von § 25 Satz 3 erst, nachdem der Absatz 1 Nummer 5“ die Wörter „und nach Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den § 22 Absatz 3 Satz 2“ eingefügt. Fällen des Satzes 2 reduziert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Ein- c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: speisevergütung nach § 25 Satz 1 und 2 um die „In diesem Fall sind für die Berechnung der Ein- Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage speisevergütung oder Marktprämie bei mehreren und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.“ Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der 17. Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt: Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach „(7) Die anzulegenden Werte nach den Ab- Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien- sätzen 1 bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gelten- Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe den Fassung für Windenergieanlagen an Land, der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt Anpassung nach den Absätzen 1 bis 4 sind die wird, und des jeweilig zuletzt berechneten ungerundeten Werte zugrunde zu legen.“ Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für 18. In § 51 Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort Windenergieanlagen an Land, deren anzulegen- „Land“ die Wörter „nach § 3 Nummer 37 Buch- der Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeb- stabe b“ eingefügt. lich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuord- 19. § 53 wird wie folgt geändert: nung der Strommengen im Verhältnis zu der in- stallierten Leistung der Anlagen.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 12. In § 25 Satz 1 werden die Wörter „oder Einspeise- „§ 53 vergütungen“ durch die Wörter „, Einspeisevergü- Verringerung der tungen oder Mieterstromzuschläge“ ersetzt. Einspeisevergütung 13. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert: und des Mieterstromzuschlags“. b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf die a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wör- Einspeisevergütung“ die Wörter „und auf den tern „zu den Anforderungen“ die Wörter „an Mieterstromzuschlag“ eingefügt. Gebote“ eingefügt und werden die Wörter „für die Gebote abgegeben werden,“ durch die Wör- 20. Dem § 60a werden die folgenden Sätze angefügt: ter „auf die sich ein Gebot bezieht,“ ersetzt. „Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an einen Letztverbraucher liefert, der nach „1. die Genehmigungen nach dem Bundes- Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist, jährlich bis zum Immissionsschutzgesetz müssen für alle An- 31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahme- lagen drei Wochen vor dem Gebotstermin stelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr und von derselben Genehmigungsbehörde insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an des- erteilt worden sein, und“. sen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen 14. In § 36g Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „Bür- Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst ver- gerenergiegesellschaft nach § 13 Nummer 15“ brauchten Strommenge elektronisch mit. Letztver- durch das Wort „Bürgerenergiegesellschaft“ er- braucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet setzt. sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetz- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2535 betreiber bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversor- verfügte und diese wie eine Stromerzeugungs- gungsunternehmen elektronisch mit, von denen anlage im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 betrie- sie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert wor- ben hat, und den sind.“ 3. die Angaben zu Nummer 1 nach § 74a Absatz 1 21. § 61f wird wie folgt gefasst: und die Angaben zu Nummer 2 sowie den „§ 61f Namen des damaligen Betreibers der Stromer- zeugungsanlage entsprechend § 74 Absatz 1 Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017 (1) Soweit der Letztverbraucher, der die Strom- übermittelt. erzeugungsanlage betreibt, nicht personeniden- tisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Absatz 2 (3) Für Strom, den ein Letztverbraucher nach Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2 Num- dem 31. August 2011, aber vor dem 1. Januar 2017 mer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d Ab- aus einer von ihm selbst betriebenen Stromer- satz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher) zeugungsanlage selbst verbraucht hat, kann der ist, sind die §§ 61c bis 61e entsprechend anzuwen- Letztverbraucher die Erfüllung des Anspruchs auf den mit der Maßgabe, dass Zahlung der EEG-Umlage verweigern, sofern nach Absatz 1 oder 2 der Anspruch auf Zahlung der 1. der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungs- EEG-Umlage für den Zeitraum nach dem 31. De- anlage betreibt, zember 2016 entfiele.“ a) Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers 22. In § 61k Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „unter- ist, schiedliche“ durch das Wort „unterschiedlich“ er- b) bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprüng- setzt. lichen Letztverbraucher im Wege einer Rechts- nachfolge als Betreiber der Stromerzeu- 23. In § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c werden gungsanlage und der damit selbst versorgten nach den Wörtern „einer Wirtschaftsprüfungs- Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat gesellschaft,“ die Wörter „eines genossenschaft- und die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis lichen Prüfungsverbandes,“ eingefügt. zum 31. Dezember 2017 übermittelt, oder 24. In § 75 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Wör- c) bereits vor dem 1. August 2014 den tern „eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,“ die ursprünglichen Letztverbraucher im Wege Wörter „einen genossenschaftlichen Prüfungsver- einer Rechtsnachfolge als Inhaber eines an- band,“ eingefügt. teiligen vertraglichen Nutzungsrechts an einer 25. § 76 wird wie folgt geändert: bestimmten Erzeugungskapazität der Strom- erzeugungsanlage und als Betreiber dieser a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Stromerzeugungskapazität im Sinn des § 104 „(1) Netzbetreiber müssen die Angaben, die Absatz 4 Satz 2 und der mit dieser Erzeu- sie nach den §§ 71, 74 Absatz 1 und § 74a Ab- gungskapazität versorgten Stromverbrauchs- satz 1 erhalten, die Angaben nach § 72 Absatz 2 einrichtungen abgelöst hat und die Angaben Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 72 nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2 ein- bis zum 31. Dezember 2017 übermittelt, schließlich der zu ihrer Überprüfung erforder- 2. die Stromerzeugungsanlage und die Stromver- lichen Daten bis zum 31. Mai eines Jahres der brauchseinrichtungen an demselben Standort Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorle- betrieben werden, an dem sie von dem ursprüng- gen. Die Frist nach Satz 1 endet am 31. Juli eines lichen Letztverbraucher betrieben wurden, und Jahres, wenn der Netzbetreiber Über- tragungsnetzbetreiber ist. Auf Verlangen müssen 3. das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Strom- Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71, Elektri- erzeugungsanlage von dem ursprünglichen Letzt- zitätsversorgungsunternehmen die Angaben nach verbraucher betrieben wurde, unverändert fort- § 74 sowie Eigenversorger und sonstige Letztver- besteht. braucher die Angaben nach § 74a der Bundes- Der Ablösung des ursprünglichen Letztverbrau- netzagentur in elektronischer Form vorlegen.“ chers im Wege einer ins Handelsregister einzutra- genden Rechtsnachfolge bereits vor dem 1. Januar b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2017 steht es gleich, wenn die Eintragung erst nach „Soweit die Bundesnetzagentur Formularvor- dem 31. Dezember 2016 vorgenommen worden ist, lagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen die Anmeldung zur Eintragung aber bereits vor dem die Daten unter Verwendung dieser übermittelt 1. Januar 2017 erfolgte. werden.“ (2) Die §§ 61d und 61e sind entsprechend anzu- 26. § 78 wird wie folgt geändert: wenden mit der Maßgabe, dass der Letztverbrau- cher a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge- fügt: 1. die Stromerzeugungsanlage seit dem 31. Juli 2014 als Eigenerzeuger betreibt, „Satz 1 ist im Fall des § 60a entsprechend an- zuwenden.“ 2. vor dem 1. September 2011 über ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht an einer bestimm- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungs- „Zahlung nach § 19 Absatz 1“ die Wörter „Num- anlage im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 mer 1 oder Nummer 2“ eingefügt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 c) In Absatz 5 Satz 3 werden in dem Satzteil vor bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die Wörter „das Elektrizitätsver- bis 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 sorgungsunternehmen“ durch die Wörter „der bis 8“ ersetzt. jeweilige Letztverbraucher“ ersetzt und werden b) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt: die Wörter „an den jeweiligen Letztverbraucher“ durch die Wörter „an ihn“ ersetzt. „(7) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzu- „(7) Im Fall der Belieferung von Letztverbrau- schlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3. Der Mie- chern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 sind terstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 die Absätze 1 bis 5 nur für den Teil des geliefer- darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmi- ten Stroms anzuwenden, der nicht Mieterstrom gung durch die Europäische Kommission ge- nach § 21 Absatz 3 ist. Der in einem Kalender- währt werden. jahr verbrauchte Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 (8) § 48 Absatz 1 Satz 2 ist auf alle Anlagen, ist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen jeweiligen Mieterstromkunden nach dem Ver- worden sind, erstmalig ab dem 25. Juli 2017 an- hältnis ihrer Jahresverbräuche zu verteilen und zuwenden. den Mieterstromkunden entsprechend auszu- weisen. Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist als (9) Für Freiflächenanlagen, die vor dem 1. Juli „Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage“ 2018 in Betrieb genommen worden sind, ist § 24 zu kennzeichnen.“ Absatz 2 zum Zweck der Ermittlung der Anla- gengröße nach § 22 Absatz 3 Satz 2 nicht anzu- 27. § 85 wird wie folgt geändert: wenden.“ a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die An- 32. § 104 wird wie folgt geändert: gabe „nach § 76“ durch die Wörter „nach den a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe §§ 70 bis 76“ ersetzt. „31. Mai 2017“ durch die Angabe „31. Dezember b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2017“ ersetzt. „Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: Personen, die keine Unternehmen sind, entspre- „(8) In den Ausschreibungen für Windenergie- chend.“ anlagen an Land zu den Gebotsterminen 1. Feb- c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „88b“ durch ruar 2018 und 1. Mai 2018 ist § 36g Absatz 1, 3 die Angabe „88d“ ersetzt. und 4 nicht anzuwenden. § 36g Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zweit- 28. Nach § 88c Nummer 3 Buchstabe l wird folgender sicherheit erst zwei Monate nach Bekanntgabe Buchstabe m eingefügt: der Zuschläge nach § 35 Absatz 2 zu entrichten „m) die Anforderungen an Gebote in den gemein- ist.“ samen Ausschreibungen,“.
Artikel 2 29. § 95 Nummer 2 wird aufgehoben. Änderung des 30. § 99 wird wie folgt gefasst: Energiewirtschaftsgesetzes „§ 99 Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 Mieterstrombericht (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert (1) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis worden ist, wird wie folgt geändert: zum 30. September 2019 und danach jeweils im Erfahrungsbericht nach § 97 einen Bericht zum 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 folgende Angabe zu § 42a eingefügt: in Verbindung mit § 21 Absatz 3 (Mieterstrom- „§ 42a Mieterstromverträge“. bericht) vor. Im Mieterstrombericht ist insbesondere 2. § 20 Absatz 1d wird wie folgt gefasst: auf den Zubau von Solaranlagen, deren Betreiber einen Mieterstromzuschlag erhalten, das räumliche „(1d) Der Betreiber des Energieversorgungs- Verhältnis von Erzeugungs- und Verbrauchsgebäu- netzes, an das eine Kundenanlage oder eine den und die mit dem Mieterstromzuschlag verbun- Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung denen Kosten einzugehen. angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der all- (2) Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bun- gemeinen Versorgung entnommenen und in das desministerium für Wirtschaft und Energie bei der Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Erstellung des Mieterstromberichts. § 97 Absatz 3 Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.“ bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzu- 31. § 100 wird wie folgt geändert: gangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung aa) In Satz 1 Nummer 8a wird die Angabe der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforder- „31. Juli 2014“ durch die Angabe „1. August lichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über 2014“ ersetzt. Unterzähler statt. Bei nicht an ein Smart-Meter- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2537 Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Ver- als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehe- rechnung von Leistungswerten, die durch standardi- nen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer sierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der sind unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit Kündigungsrecht während der Dauer des Mietver- am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leis- hältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, tungswerten des Summenzählers aus einer registrie- ist unwirksam. renden Lastgangmessung zulässig, soweit energie- (4) Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen wirtschaftliche oder mess- und eichrechtliche Be- Strombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis lange nicht entgegenstehen.“ darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet 3. § 42 wird wie folgt geändert: geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird „erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG- der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt Umlage,“ die Wörter „Mieterstrom, finanziert aus eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem der EEG-Umlage,“ eingefügt. Höchstpreis entspricht.“ b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „in
Artikel 3 regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist“ die Wörter „, wenn Regional- Änderung des nachweise durch die zuständige Behörde nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Geset- Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem- zes entwertet wurden“ eingefügt. ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) „§ 42a geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Mieterstromverträge 1. In § 2 Nummer 14 werden nach den Wörtern „an einem Standort gelten“ die Wörter „in Bezug auf (1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen“ Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 des Erneuer- eingefügt. bare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Ab- sätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzu- 2. In § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird jeweils die wenden. Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ er- (2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztver- setzt. brauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf 3. § 14 wird wie folgt geändert: nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses a) Absatz 2 wird aufgehoben. Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind 4. § 33a wird wie folgt geändert: nicht anzuwenden. Sofern der Mieter dem Vermieter Wertersatz für den gelieferten Strom zu leisten hat, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: beträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in dem aa) Nach Nummer 1 Buchstabe g wird folgender jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungs- Buchstabe h eingefügt: tarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, und nicht mehr als der im Mieterstromvertrag vereinbarte „h) zu Anforderungen an Gebote und zum Preis. Satz 1 gilt nicht Ausschluss von Bietern und Geboten ins- 1. für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Num- besondere für den Fall, dass Gebote nicht mer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den Anforderungen entsprechen oder bei der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung, begründetem Verdacht auf missbräuch- liche Gebote,“. 2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverord- bb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom stabe bb werden die Wörter „soweit durch 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung entsprechende Regelungen sichergestellt ist, finden. dass dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Einspeisung in ein Netz der Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Ver- allgemeinen Versorgung entsteht,“ gestri- sorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für chen. die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom ge- liefert werden kann. Bei einer Beendigung des Ver- cc) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „erteilt trags über die Miete von Wohnräumen endet der werden kann“ folgender Halbsatz angefügt: Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrückli- „, sowie zur Entwertung von Ausschreibungs- chen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Woh- zuschlägen, insbesondere für den Fall von nung. Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit (3) Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die des Ausschreibungszuschlags, Über- oder andere Vertragspartei länger als ein Jahr bindende Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Laufzeit des Vertrags unwirksam. Die stillschwei- Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder gende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um Verringerung der Zuschlagszahlung auf null mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist über einen längeren Zeitraum“. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge- eingefügt: fügt: „4a. zu regeln, dass die Erteilung eines Aus- „5a. zu regeln, dass die Erteilung eines Aus- schreibungszuschlags unabhängig von schreibungszuschlags unabhängig von einem einem Rechtsschutzverfahren Dritter Be- Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat stand hat und die Anfechtung eines Aus- und die Anfechtung eines Ausschreibungs- schreibungszuschlags durch Dritte nicht zuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,“. zulässig ist,“. e) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 33a ee) In Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und“ die Wörter „bei künftigen Ausschreibungen“ gestrichen. „der aufgrund der Nummer 2 festgelegten weite- ff) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „zu ren Anforderungen an das innovative KWK-Sys- einer Geldzahlung“ die Wörter „oder einer tem sowie“, nach den Wörtern „Pflicht zu einer entsprechenden Anwendung des § 8d“ ein- Geldzahlung“ die Wörter „oder einer entspre- gefügt. chenden Anwendung des § 8d“ und nach den gg) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „des Wörtern „dass diese Voraussetzungen“ die Wör- Betreibers der KWK-Anlage“ die Wörter „und ter „oder Anforderungen“ eingefügt. des zuständigen Netzbetreibers“ und nach f) In Nummer 9 werden die Wörter „Ausfuhr und den Wörtern „Pflichten nach § 15“ die Wörter Wirtschaftskontrolle“ durch die Wörter „Wirt- „sowie zu einer Verringerung oder einem schaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt. Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den g) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „des in- Fall der Verletzung dieser Pflichten“ einge- novativen KWK-Systems“ die Wörter „und des fügt. zuständigen Netzbetreibers“ und nach den Wör- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „im Anwen- tern „sowie zu den Pflichten nach § 15“ die Wör- dungsbereich des § 8a“ die Wörter „, in dem in ter „und zu einer Verringerung oder einem Wegfall § 1 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Umfang und“ des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der eingefügt. Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Ver- letzung dieser Pflichten“ eingefügt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Artikel 4 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Einführung von Änderung des Ausschreibungen für besonders energieeffiziente Windenergie-auf-See-Gesetzes und treibhausgasarme Systeme zur Bereitstellung Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober von Strom und Wärme für Hochtemperaturpro- 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das durch Artikel 16 des zesse zur weiteren Steigerung der Energieeffi- Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) ge- zienz und zur Reduktion der Treibhausgasemis- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: sionen von KWK-Systemen vorzusehen. Die Bundesregierung wird im Jahr 2019 einen Vor- 1. In § 29 Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“ schlag für eine Verordnung nach Satz 1 vorle- durch die Angabe „§ 73 Nummer 2“ ersetzt. gen.“ 2. Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein- 5. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert: gefügt: a) In Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern „oder genutzten Wärme“ die Wörter „und an die „§ 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Ener- Verwendung der in dem innovativen KWK-System gien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, erzeugten Wärme“ eingefügt. dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.“ b) Nach Nummer 3 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt: 3. In § 33 werden die Wörter „12 Cent pro Kilowatt- stunde“ durch die Wörter „10 Cent pro Kilowatt- „h) § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 stunde“ ersetzt. der in der KWK-Anlage des innovativen KWK- Systems erzeugte Strom auch in ein geschlos- 4. § 69 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: senes Verteilernetz eingespeist werden kann,“. „Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanla- c) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „erteilt wer- gen auf See mit einer installierten Leistung von ins- den kann,“ folgender Halbsatz eingefügt: gesamt mehr als 50 Megawatt in Betrieb genommen „sowie zur Entwertung von Ausschreibungs- wurden und dies an das Register nach § 3 Num- zuschlägen, insbesondere für den Fall von Rück- mer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemel- nahme, Widerruf oder Unwirksamwerden des det worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unter- nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge- schreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 setzes für alle Pilotwindenergieanlagen auf See, de- Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung ren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht Zeitraum,“ werden.“ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2539
Artikel 5 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Eintragung der Angabe nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 des Er- neuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzu- wenden.“ 2. In der Anlage werden in Tabelle II Nummer 10.3 und Nummer 10.4.1 wie folgt gefasst: „10.3 Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen 10.3.0.1 Registrierungsnummer PV-Melde- register P 10.3.0.2 Beabsichtigte Inanspruchnahme von Zahlungen nach § 19 Absatz 1 R EEG 2017 10.3.1 Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade) 10.3.1.1 Datum nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 x 10.4.1 Pilotwindenergieanlage P P “.
Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün- dung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 17, 21 und 32 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Ja- nuar 2017 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz- blatt zu verkünden. Berlin, den 17. Juli 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Brigitte Zypries Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de