Act amending the Meat Hygiene Act, Poultry Meat Hygiene Act, Poultry Meat Hygiene Ordinance, Act on foodstuff and articles of daily use and other provisions
颁布于 2004-05-13 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften.
- 语言
- French
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, meat, poultry products, food additives, fraud
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fleischhygienegesetzes Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Affen, Hun den und Katzen“ durch die Wörter „Hunden, Kat zen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tie ren (Caniden und Feliden) sowie von Affen“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Rückstandsuntersuchungen Zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe können 1. in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere auch in Erzeu gerbetrieben und bei der Beförderung zum Schlachtbetrieb, 2. in Abstimmung mit den nach dem Futtermittel recht zuständigen Behörden Futtermittel, Zusatz stoffe, Vormischungen und Tränkwasser für in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere einer Untersuchung auf Rückstände unterzogen werden.“ 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3b wird wie folgt gefasst: „3b. Krankheitserreger: Zoonosen- und Tierseuchenerreger.“ *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10), 2. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festle gung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän dern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9). b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Fleisch: Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, die zum Genuss für Menschen geeignet sind, frisch oder in Form von Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen.“ c) In Nummer 8 werden die Wörter „und Liechten stein“ gestrichen. d) Vor Nummer 11 wird folgende Nummer 10 ein gefügt: „10. Einfuhr: Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das Inland mit dem Ziel der Überführung in den freien Verkehr.“ e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. Durchfuhr: Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in das Inland, ohne es im Sinne der Num mer 10 einzuführen, mit anschließender Wie derausfuhr.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. das Verfahren für die amtlichen Untersu chungen, einschließlich der Untersuchungen auf Rückstände, die näheren Voraussetzun gen für die Erlaubnis der Schlachtung nach § 9 Abs. 1, die näheren Anforderungen an die Beurteilung nach den §§ 10 und 12 und die näheren Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach § 11, die amtliche Kennzeichnung auf Grund des Ergebnisses der Beurteilung und die Kennzeichnung von Fleisch nach Inhalt, Art und Weise, die Maß nahmen, die zu ergreifen sind, wenn Fleisch nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf, einschließlich der Anordnung der Beseitigung, das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch zu regeln,“. b) In Nummer 6 werden die Wörter „den Geltungs bereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „das Inland oder die Durchfuhr“ ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften*) Vom 13. Mai 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 935 ordnungen“ durch die Wörter „ , der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe reich dieses Gesetzes“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Groß-, Zwi schen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen,“ durch die Wörter „Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere sowie Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch in den Ver kehr bringen,“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. zu regeln, dass und inwieweit a) die Zulassung nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1, des Geflügelfleischhygienegesetzes auch als Zulassung nach Absatz 2 oder b) die auf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes vorge schriebene Registrierung auch als auf Grund von Absatz 4 Nr. 2 vorgeschrie bene Registrierung gilt.“ 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandels unternehmen oder Transportunternehmen (1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu gerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans portunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen anzustellen, wenn 1. bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in oder aus die sem Betrieb oder Unternehmen oder deren Fleisch a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, oder b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo gischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs gebiete, für die die Anwendung ausgeschlos sen ist, nachgewiesen oder 2. bei Fleisch von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus diesem Betrieb oder Unternehmen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände überschritten wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen. (2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vor gesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Tieren zum Schlachtbetrieb nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenste hen und die noch ausstehenden Ermittlungen im Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungs klage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines Tieres nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eines Erzeugerbetrie bes, Viehhandelsunternehmens oder Transportun ternehmens und dessen Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Rückstandsunter suchung nachgewiesen wurde, dass Stoffe mit phar makologischer Wirkung, die 1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dür fen, oder 2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten oder -beschränkungen einer auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft er lassenen Rechtsverordnung, sofern in dieser je weils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird, angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nach gewiesen worden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behör de die Abgabe oder Beförderung von Tieren vorbe haltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tie ren zu einem Schlachtbetrieb nur im Falle des Nach weises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass 1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rück stände ausgeschlossen ist oder 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verboten ist. (4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Ab satz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens 936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologi scher Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ange wendet worden sein könnten. Der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der Tiere nach Satz 1 hat nach international anerkannten wissen schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Pferde, die nicht mit der Zweckbestimmung der Gewinnung von Fleisch zum Genuss für Men schen gehalten werden. (5) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten, und deren Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 4 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberech tigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres durch ein Labor, das die Anforde rungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmako logischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 nachgewiesen wurden. (6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die Kosten der Tötung und Beseitigung der Tiere zu tra gen. (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, 1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von Rückständen bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder in von diesen gewonnenem Fleisch, 2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und Beschränkungen der Abgabe oder der Beförde rung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder ande re Maßnahmen, die verhindern, dass in den Absätzen 2 bis 5 genannte Tiere oder von diesen gewonnenes Fleisch in den Verkehr gebracht werden können, einschließlich der Voraussetzun gen hierfür, und 3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben oder Unternehmen, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt sind, zu regeln.“ 7. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „Zweck der Rück standsuntersuchung erfordert“ durch die Wörter „Zweck der Rückstandsuntersuchung oder die Durchführung von Rechtsakten der Organe der Euro päischen Gemeinschaft zum Schutz des Verbrau chers erfordern“ ersetzt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: „(1a) Der Untersucher darf die Schlachtung von Tieren, die nicht nach § 8 Abs. 1 gekenn zeichnet sind, auch soweit im Übrigen die Voraus setzungen des Absatzes 1 vorliegen, nicht erlau ben.“ b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „an demsel ben Tag“ durch die Wörter „innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Schlachttierunter suchung“ ersetzt. 9. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Schutz vor Krankheitserregern (1) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 mit schweren phy siologischen oder funktionellen Störungen dürfen nicht geschlachtet werden. Satz 1 gilt nicht für Not schlachtungen. (2) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die Krankheits erreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben geschlachtet wer den, die über verschließbare Räumlichkeiten zur Unterbringung dieser Tiere sowie über verschließba re Isolierschlachträume verfügen. (3) Soweit die besonderen Schlachtbetriebe nicht ausreichend zur Verfügung stehen, kann die zustän dige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 für Tiere zulassen, die zur Verhinderung der Ausbrei tung von Krankheitserregern geschlachtet werden müssen. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vor schriften zu erlassen über 1. die hygienischen Anforderungen an die besonde ren Schlachtbetriebe, die erforderlich sind, um der Gefahr einer Ausbreitung von Krankheitserre gern vorzubeugen, 2. die Maßnahmen zur Ermittlung der Ursachen für das Vorkommen und zur Verhinderung der Aus breitung von Krankheitserregern bei Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und deren Fleisch auf den Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebs stufen, 3. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren im Sinne des Absatzes 2, die den in § 5 vorgesehe nen Regelungen entsprechen, 4. die hygienischen Mindestanforderungen an die Durchführung von Notschlachtungen sowie über die Abgabe von Fleisch aus Notschlachtungen.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 937 10. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Einfuhr (1) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es 1. tauglich zum Genuss für Menschen ist, 2. aus einem Betrieb stammt, der a) von der Europäischen Kommission im Amts blatt der Europäischen Union, b) von der Europäischen Kommission anerkannt und vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger oder c) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 vom Bundesamt anerkannt und von ihm im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist, 3. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, deren jeweils gültiges Muster vom Bundesminis terium im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, begleitet ist und 4. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben ist, in das Inland verbracht wird. Das Bundesministerium kann die Befugnis zur Be kanntgabe nach Satz 1 Nr. 3 durch Rechtsverord nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen. (2) Bekanntmachungen in den Fällen des Absat zes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und Nr. 3 können auch im elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden. Auf Bekanntmachungen, die im elektroni schen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bun desanzeiger hinzuweisen. (3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zustän digen Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.“ *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun gen“ durch die Wörter „ , den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die ses Gesetzes“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlas sene Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „in Satz 1 bezeichnete Vorschriften“ ersetzt. 12. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Verfahren bei der Wiedereinfuhr Fleisch, das ausgeführt und vom Bestimmungs land zurückgewiesen worden ist, darf nur wieder ein geführt werden, wenn 1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die ses Gesetzes geregelten hygienischen Anforde rungen an das Lagern und Befördern eingehalten worden sind und es über die Lagerung oder Beförderung hinaus nicht behandelt worden ist und 2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in das Inland verbracht wird.“ 13. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in den Fällen der Nummern 13 und 14 mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften zu erlas sen über 1. die Anforderungen an die Anerkennung der Zulassung und die Bekanntgabe von Betrieben nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c, 2. die Drittländer, aus denen Fleisch eingeführt oder durchgeführt werden darf, 3. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Fleischsendungen sowie die Durch führung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprü fung und der Warenuntersuchung, einschließlich der amtlichen Untersuchung auf Rückstände, bei der Einfuhr oder Durchfuhr einschließlich der Beurteilung und Kennzeichnung, 4. die Verpflichtung zur Vorlage a) zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen oder vergleichbarer Urkunden zur Genusstaug lichkeitsbescheinigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bei der Einfuhr oder b) von amtlichen Bescheinigungen oder ver gleichbaren Urkunden bei der Durchfuhr, 5. die Verpflichtung zum Mitführen einer Bescheini gung über Art und Umfang der in Nummer 3 bezeichneten, bei der Einfuhr oder Durchfuhr durchgeführten Prüfungen und Untersuchung und deren Ergebnis, 6. die zollamtliche Überwachung von Fleischsen dungen oder deren Überwachung durch die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder Durch fuhr, 7. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das zur Einfuhr oder zum sonstigen Verbringen in das Inland bestimmte Fleisch diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen 938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 Rechtsverordnungen oder unmittelbar gelten den Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht, einschließlich der Zurückwei sung oder Beseitigung, 8. die Voraussetzungen, unter denen Fleisch bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Zolllager, Freilager oder Lager in Freizonen verbracht und von dort in den freien Verkehr gebracht oder ausgeführt werden darf, einschließlich der Befristung der Dauer der Lagerung, der Erlaubnis der zuständi gen Behörde zur Beförderung und des Verbotes der Beförderung zwischen den Lagern, 9. die Anforderungen an die Beförderung von Fleischsendungen bei der Einfuhr oder Durch fuhr, 10. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Fleischsen dung, auch innerhalb bestimmter Fristen, im Rahmen der Durchfuhr über eine Grenzkontroll stelle, 11. die Nummern 3 bis 6 und 8 bis 10 hinaus über Anforderungen an die Beförderung, Lagerung, sonstige Behandlung und Überwachung von Fleisch, das zur Versorgung von Schiffen außer halb der Küstenzone (Schiffsausrüstung) be stimmt ist und über Anforderungen an Betriebe, die Fleisch zur Schiffsausrüstung behandeln; dabei kann auch bestimmt werden, soweit dies zum Zweck der Überwachung erforderlich ist, dass diese Betriebe ihre Geschäftstätigkeit nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder nach einer Registrierung durch sie ausüben dür fen, bestimmten Mitteilungspflichten unterlie gen, über die Ein- und Auslagerung von Fleisch Nachweise führen und, auch unter Festsetzung einer bestimmten Dauer, aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen müssen, 12. die Voraussetzungen, unter denen vorüberge hend a) die Einfuhr von Fleisch, b) das Verbringen von Fleisch aus anderen Mit gliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum untersagt oder beschränkt werden kann, 13. Ausnahmen von den Anforderungen an die Ein fuhr und das sonstige Verbringen von Fleisch, wenn es a) als Reisebedarf oder Geschenk für eine natürliche Person mitgeführt wird, b) ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streit kräfte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bestimmt ist oder c) für Ausstellungen oder ähnliche Veranstal tungen oder Versuchszwecke bestimmt ist, und die Voraussetzungen hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkun gen zu regeln, 14. Ausnahmen von den Anforderungen an die Ein fuhr oder das sonstige Verbringen von erlegtem Haarwild, das in geringen Mengen im Reisege päck mitgeführt wird. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vor schriften nach den Nummern 3 bis 5, 7 und 12 auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere erlassen werden.“ 14. In § 21 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: „(1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behan deln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst verbringen, auch unter Erteilung einer Veterinärkon trollnummer für die Ausfuhr von Fleisch in ein Dritt land zu, wenn das Drittland die Einfuhr von Fleisch von einer Zulassung abhängig macht. Die zuständige Behörde lässt einen Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn er die allgemeinen und besonderen Anforderungen des Drittlandes an die Zulassung erfüllt und der Antragsteller die Einhaltung der hygienischen Min destanforderungen des Drittlandes zusichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches oder die regelmäßige amtliche Überwa chung beziehen. Die Zulassung kann mit dem Vorbe halt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen werden kann, wenn der Betrieb die Mindestanforde rungen nach Mitteilung des Drittlandes nicht erfüllt. (2) Es ist verboten, Tiere, bei denen die Voraus setzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 vorliegen, auszuführen.“ 15. § 22 wird aufgehoben. 16. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Durchführung der amtlichen Untersu chungen, die Überwachung der Einhaltung der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor und nach der Zulassung, die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Über wachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben und der Vor schriften für die Beförderung von Fleisch sowie die Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die ses Gesetzes sind Aufgaben der zuständigen Behörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Personen (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständi gen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften“ durch die Wörter „ , der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 939 Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe reich dieses Gesetzes“ ersetzt. c) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter „und der Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe reich dieses Gesetzes“ eingefügt. 17. § 22b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „und zur Überwa chung der Hygiene“ durch die Wörter „ , der Über wachung der Einhaltung der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor und nach der Zulassung, der Überwachung von Fleischsen dungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Ver tragsstaaten des Abkommens über den Europäi schen Wirtschaftsraum, der Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch sowie der Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung des amtlichen Tierarztes.“ 18. § 22d wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „vorzulegen haben“ die Wörter „und be stimmten Mitteilungspflichten unterliegen, insbesondere über Art und Umfang von in den Verkehr gebrachtem Fleisch“ eingefügt. bb) Buchstabe c wird durch folgende Buchsta ben c und d ersetzt: „c) in den Buchstaben a und b genannte Betriebe und Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnah men, die auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen zu ergreifen sind, durchzufüh ren und darüber Nachweise zu führen haben; dabei können Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen und Maßnah men, die Auswertung der Kontrollergeb nisse sowie Art, Form, Inhalt und Vorlage der Nachweise und die Dauer ihrer Auf bewahrung geregelt werden, d) in den Buchstaben a und b genannte Betriebe oder Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere oder von diesen Betrieben beauftragte Labors bei der Durchführung mikrobiologischer Kontrollen im Rahmen betriebseigener Kontrollen nach Buchstabe c bestimm tes Untersuchungsmaterial aufzubewah ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Weise und die Dauer der Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehändigten Untersuchungsmateri als zu regeln,“. b) In Nummer 2 werden die Wörter „zugelassener oder registrierter Betriebe“ durch die Wörter „von Betrieben, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst verbringen“ ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter „der Europäi schen Gemeinschaft“ gestrichen. 19. In § 22e wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein gefügt: „(1a) Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elek tronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundes anzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen.“ *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ 20. In § 22g Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung“ durch die Wörter „ohne Zustimmung“ ersetzt. 21. In § 23 Abs. 1 werden nach den Wörtern „des Geset zes“ die Wörter „oder zur Durchführung von unmittel bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Ge meinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset zes“ eingefügt. 22. Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt: „§ 25 Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vor schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulas sen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote nach § 1 Abs. 1 Satz 4, § 11 Satz 2 und § 15. (2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist zu befristen.“ 23. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „ , der Untersuchung auf Trichinen und der Einfuhruntersuchung vorzu schreiben“ durch die Wörter „einschließlich der Rückstandsuntersuchung und der bakteriologischen Fleischuntersuchung, der Rückstandsuntersuchung in Erzeugerbetrieben, der Überwachung von Fleisch sendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder ande ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum und der Einfuhrunter 940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 suchung vorzuschreiben und abweichend von Ab satz 1 Satz 2 bestimmte Erhebungen und Aufberei tungen durch das Bundesministerium oder das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi cherheit vorzusehen“ ersetzt. 24. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „Affen, Hunden oder Katzen“ durch die Wörter „Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen“ ersetzt. b) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3a ein gefügt: „3a. einer nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,“. c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fleisch“ die Wörter „ohne Einfuhruntersuchung“ gestrichen. 25. § 28a wird wie folgt geändert: a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,“. b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Num mern 2 und 3. c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Tiere schlachtet,“. d) Nummer 5 wird gestrichen. 26. § 29 Abs. 2 Nr. 1a und 2 wird gestrichen. 27. In § 29b Nr. 1 wird die Angabe „§ 28a Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 28a Nr. 1 bis 4“ ersetzt. 28. In § 29c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „1 bis 2“ durch die Angabe „1 oder 2“ ersetzt. 29. In § 32 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange fügt: „(4) Bis zum 1. Juli 2005 1. dürfen abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Isolier schlachtbetrieben, die am 19. Mai 2004 auf Grund des § 11d Abs. 1 der Fleischhygiene-Ver ordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fas sung registriert sind, unter Einhaltung der An forderungen des § 11d Abs. 3 und 4 der Fleisch hygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 gel tenden Fassung aus besonderem Anlass im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3b in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 in der jeweils am 19. Mai 2004 gelten den Fassung geschlachtet, 2. darf Fleisch von Tieren, die nach Nummer 1 geschlachtet worden sind, aus Abgabestellen nach § 13 Abs. 2 in der am 19. Mai 2004 gelten den Fassung, die nach § 11d Abs. 2 Satz 1 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung zugelassen sind, unter Einhaltung der Anforderungen nach § 11d Abs. 2 Satz 1 und 2 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung abgegeben und unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10 Abs. 4 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung in den Ver kehr gebracht werden.“ Artikel 2 Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Geflügelfleisch: alle zum Verzehr geeigneten Teile von Schlachtgeflügel und Federwild, frisch oder in Form von Geflügelfleischerzeugnissen oder Geflügelfleischzubereitungen;“. b) In Nummer 10 Buchstabe f werden die Wörter „und Geflügelfleisch“ durch die Wörter „ , Geflü gelfleisch und, in Abstimmung mit den nach dem Futtermittelrecht zuständigen Behörden, Futter mittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Tränk wasser für Schlachtgeflügel in Erzeugerbetrie ben“ ersetzt. c) In Nummer 12 werden die Wörter „und Liechten stein“ gestrichen. d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: „13. Einfuhr: das Verbringen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch aus Drittlän dern in das Inland mit dem Ziel der Über führung in den freien Verkehr;“. e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a ein gefügt: „13a. Durchfuhr: das Verbringen von Geflügelfleisch aus Drittländern in das Inland, ohne es im Sinne der Nummer 13 einzuführen, mit anschlie ßender Wiederausfuhr;“. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 941 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandels unternehmen oder Transportunternehmen (1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu gerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans portunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen anzustellen, wenn 1. bei Schlachtgeflügel in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder dessen Geflügelfleisch a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, oder b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo gischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs gebiete, für die die Anwendung ausgeschlos sen ist, nachgewiesen oder 2. bei Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel aus die sem Betrieb oder Unternehmen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände überschritten wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen. (2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraus setzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel zum Schlachtbe trieb nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenste hen und die noch ausstehenden Ermittlungen im Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungs klage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung von Schlachtgeflügel eines Erzeugerbetriebes, Viehhan delsunternehmens oder Transportunternehmens und dessen Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Rückstandsuntersuchung nach gewiesen wurde, dass Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die 1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen oder 2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten oder -beschränkungen einer auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsverordnung, sofern in dieser jeweils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwie sen wird, angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten Stoffe bei Tieren, aber nicht die Anwendung nachge wiesen worden, hat die zuständige Behörde das Ver bot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. Abwei chend von Satz 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel vor behaltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel zum Schlachtbetrieb nur im Falle des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass 1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rück stände ausgeschlossen ist oder 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe des Schlachtge flügels nachweist, dass keine Rückstände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verbo ten ist. (4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von Schlachtgeflügel des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens durchzu führen, bei dem Stoffe mit pharmakologischer Wir kung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten. Der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl des Schlachtgeflügels nach Satz 1 hat nach international anerkannten wissen schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. (5) Die zuständige Behörde hat die Tötung allen Schlachtgeflügels des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens, bei dem Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten, und des sen Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwen dung bei mindestens der Hälfte des nach Absatz 4 Satz 1 untersuchten Schlachtgeflügels nachgewie sen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsbe rechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres durch ein Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmako logischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 nachgewiesen wurden. 942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 (6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die Kosten der Tötung und Beseitigung des Schlachtge flügels zu tragen. (7) Das Bundesministerium für Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Ge meinschaft erforderlich ist, 1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von Rückständen bei Schlacht geflügel oder in von diesem gewonnenem Geflü gelfleisch, 2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und Beschränkungen der Abgabe oder der Beförde rung von Schlachtgeflügel oder andere Maßnah men, die verhindern, dass in den Absätzen 2 bis 5 genanntes Schlachtgeflügel oder von diesem gewonnenes Geflügelfleisch in den Verkehr gebracht werden können, einschließlich der Voraussetzungen hierfür, und 3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben oder Unternehmen, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt sind, zu regeln.“ 3. In § 6 Abs. 3 Buchstabe c wird das Wort „Sicherheits maßnahmen“ durch das Wort „Sicherungsmaßnah men“ ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zulassung von Betrieben (1) Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zube reiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder ein führen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Satz 1 gilt nicht für 1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Geflügelfleisch über das Lagern hinaus nicht behandeln und in den Verkehr bringen, 2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veran staltungen sowie das Reisegewerbe, 3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. (2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu erteilen, wenn 1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von zum Genuss für Menschen geeig netem Geflügelfleisch erforderlichen hygieni schen Anforderungen an die bauliche Ausstat tung und die Einrichtung erfüllen, 2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beachtet werden, die durch den Betrieb nach der Zulassung insbesondere in den Bereichen der Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene einzu halten sind, 3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen und 4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsicht lich der in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für die Führung eines Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt. (3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulassung anordnen, wenn 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt werden und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti gen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, 1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln, 2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und vorzuschreiben, dass diese Betriebe von der zu ständigen Behörde registriert sein müssen sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu be stimmen, 3. zu regeln, dass Betriebe, in denen Schlachtgeflü gel gehalten wird, sowie Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Geflügelfleisch in den Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde registriert sein müssen sowie die Voraussetzun gen der Registrierung zu bestimmen, 4. das Verfahren für die Zulassung und Registrie rung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln, 5. zu regeln, dass und inwieweit a) die Zulassung nach § 6 Abs. 2, auch in Verbin dung mit § 32 Abs. 2, des Fleischhygienege setzes auch als Zulassung nach Absatz 2 oder b) die auf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 2 des Fleisch hygienegesetzes vorgeschriebene Registrie rung auch als auf Grund von Absatz 4 Nr. 2 vorgeschriebene Registrierung gilt.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 943 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 8“ die Wörter „und die sonstige Kennzeichnung von Geflügelfleisch in zugelassenen oder registrierten Betrieben“ eingefügt. b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Geflügelfleisch durch die oder in folge der Schlachtung eines Tieres als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und Beseiti gung zu regeln,“. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden, wenn es 1. tauglich zum Verzehr für Menschen ist, 2. aus einem Betrieb stammt, der a) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, b) von der Europäischen Kommission aner kannt und vom Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger oder c) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 vom Bundesamt anerkannt und von ihm im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist, 3. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist und 4. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben ist, in das Inland verbracht wird.“ b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Das Bundesministerium gibt die jeweils gültigen Muster der Genusstauglichkeitsbeschei nigungen nach Absatz 1 Nr. 3 im Bundesanzeiger bekannt. Es kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun desrates auf das Bundesamt übertragen. (4) Bekanntmachungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und des Absatzes 3 Satz 1 können auch im elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden. Auf Be kanntmachungen, die im elektronischen Bundes anzeiger veröffentlicht werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesan zeiger hinzuweisen.“ *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden aa) die Wörter „und Liechtenstein“ gestrichen und bb) die Wörter „oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „ , der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwen dungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlas sener Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „in Satz 1 bezeichnete Vorschriften“ ersetzt. 8. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Verfahren bei der Wiedereinfuhr Geflügelfleisch, das ausgeführt und vom Bestim mungsland zurückgewiesen worden ist, darf nur wie der eingeführt werden, wenn 1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die ses Gesetzes geregelten hygienischen Anforde rungen an das Lagern und Befördern eingehalten worden sind und es über die Lagerung und Beför derung hinaus nicht behandelt worden ist und 2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 in das Inland verbracht wird.“ 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrau chers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in den Fällen der Nummern 14 und 15 mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschrif ten zu erlassen über 1. die Anforderungen an die Anerkennung der Zulassung und die Bekanntgabe von Betrie ben nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, 2. die Drittländer, aus denen Geflügelfleisch ein geführt oder durchgeführt werden darf, 3. Verbote und Beschränkungen der Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügel fleisch in das Inland oder der Durchfuhr, 4. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durch fuhr bestimmten Sendungen von Schlacht geflügel, Federwild und Geflügelfleisch sowie die Durchführung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung und der Warenuntersu chung einschließlich der Beurteilung und Kennzeichnung bei der Einfuhr oder Durch fuhr, 5. die Verpflichtung zur Vorlage a) zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen oder vergleichbarer Urkunden zur Genuss tauglichkeitsbescheinigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bei der Einfuhr oder 944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 b) von amtlichen Bescheinigungen oder ver gleichbaren Urkunden bei der Durchfuhr, 6. die Verpflichtung zum Mitführen einer Be scheinigung über Art und Umfang der in Nummer 4 bezeichneten, bei der Einfuhr oder Durchfuhr durchgeführten Prüfungen und Untersuchung und deren Ergebnis, 7. die zollamtliche Überwachung von Sendun gen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch oder deren Überwachung durch die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder Durchfuhr, 8. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das zur Einfuhr oder zum sonstigen Verbrin gen in das Inland bestimmte Schlachtgeflü gel, Federwild oder Geflügelfleisch diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes er lassenen Rechtsverordnungen oder unmittel bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht, einschließlich der Zurückweisung oder Beseitigung, 9. die Voraussetzungen, unter denen Schlacht geflügel, Federwild und Geflügelfleisch bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Zolllager, Freila ger oder Lager in Freizonen verbracht und von dort in den freien Verkehr gebracht oder ausgeführt werden darf, einschließlich der Befristung der Dauer der Lagerung, der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförderung und des Verbotes der Beförde rung zwischen den Lagern, 10. die Anforderungen an die Beförderung von Sendungen von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch bei der Einfuhr oder Durchfuhr, 11. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Sendung von Schlachtgeflügel, Federwild oder Geflü gelfleisch, auch innerhalb bestimmter Fristen, im Rahmen der Durchfuhr über eine Grenz kontrollstelle, 12. die Nummern 4 bis 7 und 9 bis 11 hinaus über Anforderungen an die Beförderung, Lage rung, sonstige Behandlung und Überwa chung von Federwild oder Geflügelfleisch, das zur Versorgung von Schiffen außerhalb der Küstenzone (Schiffsausrüstung) be stimmt ist und über Anforderungen an Betrie be, die Federwild oder Geflügelfleisch zur Schiffsausrüstung behandeln; dabei kann auch bestimmt werden, soweit dies zum Zweck der Überwachung erforderlich ist, dass diese Betriebe ihre Geschäftstätigkeit nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder nach einer Registrierung durch sie aus üben dürfen, bestimmten Mitteilungspflich ten unterliegen, über die Ein- und Auslage rung von Federwild oder Geflügelfleisch Nachweise führen und, auch unter Festset zung einer bestimmten Dauer, aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen müssen, 13. die Voraussetzungen, unter denen vorüber gehend a) die Einfuhr von Schlachtgeflügel, Feder wild oder Geflügelfleisch, b) das Verbringen von Schlachtgeflügel, Federwild oder Geflügelfleisch aus ande ren Mitgliedstaaten oder anderen Ver tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum untersagt oder beschränkt werden kann, 14. Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr und das sonstige Verbringen von Geflügelfleisch, wenn es a) als Reisebedarf oder Geschenk für eine natürliche Person mitgeführt wird, b) ausschließlich zur Versorgung internatio naler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die sich in der Bundesrepu blik Deutschland aufhalten, bestimmt ist oder c) für Ausstellungen oder ähnliche Veranstal tungen oder Versuchszwecke bestimmt ist, und die Voraussetzungen hierfür einschließ lich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln, 15. Ausnahmen von den Anforderungen an die Einfuhr und das sonstige Verbringen von Federwild, das in geringen Mengen im Reise gepäck mitgeführt wird.“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ge strichen. 10. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Ausfuhr (1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst verbringen, auch unter Erteilung einer Veteri närkontrollnummer für die Ausfuhr von Geflügel fleisch in ein Drittland zu, wenn das Drittland die Ein fuhr von Geflügelfleisch von einer Zulassung abhän gig macht. Die zuständige Behörde lässt einen Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn er die allgemeinen und besonderen Anforderungen des Drittlandes an die Zulassung erfüllt und der Antragsteller die Einhal tung der hygienischen Mindestanforderungen des Drittlandes zusichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung des Schlachtgeflügels, des Federwildes und des Geflügelfleisches oder die regelmäßige amtliche Überwachung beziehen. Die Zulassung kann mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen werden kann, wenn der Betrieb die Min destanforderungen nach Mitteilung des Drittlandes nicht erfüllt. (2) Es ist verboten, Schlachtgeflügel, bei dem die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 vorliegen, auszuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 945 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun desrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi schen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen von Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von Geflügelfleisch in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken.“ 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Durchführung der amtlichen Untersu chungen und die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehr bringen von Geflügelfleisch sowie die Durchfüh rung von Amtshandlungen nach unmittelbar gel tenden Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Aufgaben der zuständigen Behörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Personen (Geflügelfleisch kontrolleure) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften“ durch die Wörter „ , der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe reich dieses Gesetzes“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stel len des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig 1. die für den Vollzug dieses Gesetzes oder unmittelbar geltender Rechtsakte im Anwen dungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Sachverständigen mitzuteilen und 2. bei Zuwiderhandlungen sowie bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder unmit telbar geltender Rechtsakte der Europäi schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes für den jeweiligen Zuständig keitsbereich unverzüglich zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen.“ 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Überwa chung der Hygiene“ durch die Wörter „zur Überwachung der Einhaltung der vorge schriebenen Anforderungen an das Gewin nen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehr bringen von Geflügelfleisch sowie zur Durch führung von Amtshandlungen nach unmittel bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „nach diesem Gesetz“ die Wörter „oder nach unmittel bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Ge setzes“ eingefügt. 13. § 20 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „vorzulegen haben“ die Wörter „und bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen, insbesondere über Art und Umfang von in den Verkehr gebrachtem Geflügelfleisch“ eingefügt. bb) Buchstabe c wird durch folgende Buch staben c und d ersetzt: „c) in den Buchstaben a und b und in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannte Betriebe bestimmte betriebseigene Kon trollen und Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen zu ergrei fen sind, durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben; dabei kön nen Art, Umfang und Häufigkeit der Kon trollen und Maßnahmen, die Auswertung der Kontrollergebnisse sowie Art, Form, Inhalt und Vorlage der Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden, d) in den Buchstaben a und b und in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannte Be triebe oder von diesen Betrieben beauf tragte Labors bei der Durchführung mikro biologischer Kontrollen im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Buch stabe c bestimmtes Untersuchungsma terial aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Weise und die Dauer der Aufbewahrung und die Ver wendung des ausgehändigten Untersu chungsmaterials zu regeln,“. b) In Nummer 3 werden die Wörter „zugelassener und registrierter Betriebe“ durch die Wörter „von Betrieben, die Geflügelfleisch gewinnen, zuberei ten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst verbringen“ ersetzt. 14. In § 21 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein gefügt: „(1a) Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 1 können abweichend von § 1 des Geset zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen 946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektroni schen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundes gesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen.“ *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ 15. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „und Liechtenstein“ gestrichen. 16. In § 23 Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ durch die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt“ ersetzt. 17. In § 25 Abs. 1 werden a) die Wörter „Das Bundesministerium“ durch die Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt und b) nach den Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wörter „oder zur Durchführung von unmittelbar gelten den Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt. 18. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ange fügt: „Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“ 19. In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten amtlichen Untersuchungen vorzuschreiben“ die Wörter „und abweichend von Absatz 1 Satz 2 bestimmte Erhe bungen und Aufbereitungen durch das Bundesmi nisterium vorzusehen oder auf das Bundesamt zu übertragen“ eingefügt. 20. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vor schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulas sen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Geflügelfleisch sonst ernstlich ge fährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Anforderung nach § 3 Nr. 1. (2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist zu befristen.“ 21. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: „2. einer nach § 4 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder“. c) Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 3. 22. § 29 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,“. b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. c) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Nr. 8, 12 oder 13 oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder 5“ durch die Angabe „§ 10 Nr. 8, 12 oder 13 oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder 9 oder § 16 Abs. 3“ ersetzt. 23. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrieb betreibt,“. b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Nr. 3, 7, 9 oder 10 oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 oder § 10 Nr. 3, 7, 9 oder 10 oder § 15 Abs. 1 Nr. 4, 8, 10, 11, 12 oder 13 oder § 20 Nr. 2“ ersetzt. 24. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Übergangsvorschrift (1) Betriebe, die nach § 11 der Geflügelfleisch hygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 gelten den Fassung zugelassen sind, gelten als nach § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen. Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Betrieben nach Satz 1 zurücknehmen oder widerru fen, wenn sie im Falle der Zulassung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 berechtigt wäre, diese zurückzunehmen oder zu widerrufen; dies gilt hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rücknahme oder der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach dem 19. Mai 2004 entstanden sind. Unter den Vorausset zungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch das Ruhen der Zulassung anordnen. (2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 4 sind 1. § 11 Abs. 1 und 2 der Geflügelfleischhygiene-Ver ordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung hinsichtlich der Anforderungen an zuzulassende oder zugelassene Betriebe und 2. § 12 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung hinsichtlich der Registrierung von Betrieben weiter anzuwenden.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 947 Artikel 3 Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung Die §§ 11 und 12 der Geflügelfleischhygiene-Verord nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. De zember 2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden auf gehoben. Artikel 4 Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Im Vierten Abschnitt wird die Zeile „§ 25 Verwen dungsverbot und Zulassungsermächtigung“ ge strichen. b) Im Siebten Abschnitt Unterabschnitt A werden nach § 41 folgende Zeilen eingefügt: „§ 41a Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Vieh handelsunternehmen oder Transportunter nehmen § 41b Ermächtigungen zur Durchführung der Richtlinie 96/23/EG“. c) Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender neuer Achter Abschnitt eingefügt: „Achter Abschnitt Referenzlabor § 46f Nationales und gemeinschaftliches Refe renzlabor“. d) Der bisherige Achte und Neunte Abschnitt wer den Neunter und Zehnter Abschnitt. 2. In § 15 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) Es ist verboten, Tiere, die der Lebensmittel gewinnung dienen, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmako logischer Wirkung oder deren Umwandlungsproduk te vorhanden sind, die 1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen, 2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, das der Lebensmittelgewinnung dient, zuge lassen oder registriert sind, nicht auf Grund sons tiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften ange wendet werden dürfen oder nicht als Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind. (5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, soweit die Voraussetzungen des § 41a vorliegen.“ 3. In § 19a werden nach Nummer 2 folgende Num mern 2a und 2b eingefügt: „2a. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der in Nummer 2 Buchstabe b genannten betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen sowie die Auswertung und Mitteilung der Kon trollergebnisse zu regeln, 2b. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte Labors, bei der Durchführung mikro biologischer Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Nummer 2 Buchstabe b bestimmtes Untersuchungsma terial aufzubewahren und der zuständigen Be hörde auf Verlangen auszuhändigen haben so wie die geeignete Weise und die Dauer der Auf bewahrung und die Verwendung des ausge händigten Untersuchungsmaterials zu regeln,“. 4. § 25 wird aufgehoben. 5. § 26a wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. b) Es wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer bestimmte Angaben über a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammensetzung kosmetischer Mittel oder b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die menschliche Gesundheit auf geeignete Art und Weise der Öffentlich keit leicht zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht Betriebs- oder Geschäfts geheimnisse betreffen.“ 6. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe „Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe i“ durch die Angabe „Artikels 4a Abs. 1 Buchstabe a und b“ ersetzt. 7. Dem § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Ab sätze 1 und 2 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverord nungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bun desgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuwei sen.“ *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ 8. § 38a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Das Bundesministerium kann ferner Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher tech 948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 nischer Vorschriften aus Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.“ 9. Dem § 40 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Soweit die Vorschriften der Absätze 1 bis 7 sowie der §§ 41 bis 43, 43b, 44 und 46b Bezug neh men auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes oder Lebensmittel, gelten sie für die Überwachung in den Fällen des § 15 Abs. 4 entsprechend; sie gelten fer ner entsprechend für die Kontrolle von Tieren im Sinne des § 41a Abs. 1 Nr. 1.“ 10. In § 41 Abs. 3a werden a) die Wörter „und der Kommission“ durch die Wör ter „ , der Kommission und der EFTA-Überwa chungsbehörde“ und b) die Angabe „Absatz 3 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4“ ersetzt. 11. Nach § 41 werden folgende neue §§ 41a und 41b eingefügt: „§ 41a Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandels unternehmen oder Transportunternehmen (1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu gerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans portunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen pharmakolo gisch wirksamer Stoffe und deren Umwandlungspro dukten sowie von anderen Stoffen, die von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitlich bedenklich sein können, anzustellen, wenn 1. bei in Anhang IV Kapitel 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kon trollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tieri schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/ EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) aufgeführten Tie ren, die der Milch- oder Eiergewinnung dienen, sowie bei in Anhang IV Kapitel 3 Nr. 1 dieser Richtlinie genannten Tieren in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder von ihnen gewonnenen Lebensmitteln a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, oder b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo gischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs gebiete, für die die Anwendung ausgeschlos sen ist, nachgewiesen oder 2. bei von Tieren aus diesem Betrieb oder Unterneh men gewonnenen Lebensmitteln, bei denen fest gestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG oder deren Umwandlungs produkte überschritten wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch für die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Tiere bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Tränkwasser; in diesem Falle können die nach dem Futtermittelgesetz oder nach Maßgabe dieser Vor schrift ergriffenen Maßnahmen jeweils auch für den anderen Bereich einbezogen werden. (2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von Tieren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmit tel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abwei chend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Tieren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel zu einem anderen Betrieb oder Unter nehmen nach Zustimmung der für diesen Betrieb oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt wer den können. Die zuständige Behörde hat Anordnun gen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Vorausset zungen für sie nicht mehr gegeben sind. Wider spruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines Tieres im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transportunternehmens und dessen unschädliche Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Untersuchung nachgewiesen wurde, dass 1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht angewendet werden dürfen, oder 2. Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsverordnung Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, nicht oder nur zu bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen den Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern in dieser jeweils aus drücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird, angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nach gewiesen worden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behör de die Abgabe oder Beförderung von Tieren im Falle des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das Unterneh men des Empfängers zuständigen Behörde geneh Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 949 migen. § 7 Abs. 3 Satz 4 des Fleischhygienegesetzes und § 4 Abs. 3 Satz 4 des Geflügelfleischhygienege setzes bleiben unberührt. (4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von Tieren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten. Der Inha ber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maß nahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der Tiere hat nach international anerkannten wissen schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. (5) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unterneh mens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wir kung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten, und deren unschädliche Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 4 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unver züglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres durch ein Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vor liegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmakologi scher Wirkung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 nachge wiesen wurden. (6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere zu tragen. § 41b Ermächtigungen zur Durchführung der Richtlinie 96/23/EG Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra tes, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erfor derlich ist, 1. zusätzlich zu den in § 41a aufgeführten Maßnah men Vorschriften zur Durchführung der Kontrolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen bei Tieren im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder in von diesen Tieren gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich der Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen sowie 2. weitere Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, den Vorschriften des § 41a zu unterstel len, soweit dies zur Umsetzung gemeinschafts rechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung die nen, und bei Lebensmitteln erforderlich ist.“ 12. In § 43a Satz 2 werden das Wort „mit“ durch das Wort „ohne“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates auf“ ein gefügt. 13. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Erlass von Verwaltungsvorschriften Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Gemeinschaft im Anwendungsbe reich dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.“ 14. Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender Achte Abschnitt eingefügt: „Achter Abschnitt Referenzlabor § 46f Nationales und gemeinschaftliches Referenzlabor (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlabors mit den in Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/23/EG in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Auf gaben wahr. (2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlabors mit den in 1. Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tieri schen Ursprungs zur Verhütung lebensmittel bedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. EG Nr. L 62 S. 38), 2. Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenz laboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (ABl. EG Nr. L 166 S. 31), 3. Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 1999/313/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Referenz laboratorien für die Kontrolle bakterieller und vira ler Muschelkontamination (ABl. EG Nr. L 120 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Auf gaben wahr, im Falle der Nummer 1 mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen. (3) Es nehmen 1. das Bundesinstitut für Risikobewertung hinsicht lich mikrobiologischer Risiken und 2. die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel hinsichtlich saprophytär-bakteriolo gischer, somatisch-zytologischer und chemisch physikalischer Anforderungen 950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 die Funktion nationaler Referenzlaboratorien mit den in Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wär mebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchba sis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben wahr. (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines ge meinschaftlichen Referenzlabors mit den in Artikel 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang V Kapitel 2 Nr. 1 der Richtlinie 96/23/EG in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben wahr. (5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Funktion eines gemeinschaftlichen Referenz labors mit den in Artikel 13 in Verbindung mit An hang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG in der je weils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben, mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen, wahr.“ 15. Der bisherige Achte und Neunte Abschnitt werden neuer Neunter und Zehnter Abschnitt. 16. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 49 gestützten Rechtsvorschriften über die Einfuhr oder das Verbringen der in Satz 1 genann ten Erzeugnisse nichts anderes ergibt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Zollnieder lagen und Zollverschlusslagern“ durch die Wörter „Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zollgutver edelung und Zollgutumwandlung“ durch die Wörter „Veredelung und Umwandlung“ er setzt. cc) In den Nummern 3 und 6 wird jeweils das Wort „eingebracht“ durch das Wort „ver bracht“ ersetzt. 17. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland, auch in Fäl len des § 47 Abs. 2, 1. zu verbieten oder zu beschränken, 2. abhängig zu machen von a) der Registrierung, Erlaubnis oder Zulas sung von Betrieben, in denen die Erzeug nisse hergestellt oder behandelt werden, und die Einzelheiten hierfür festzulegen, b) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde und die Einzelheiten hierfür, insbesondere über die Bestimmung der Erzeugnisse, festzulegen, c) einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprü fung und einer Warenuntersuchung und deren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit, festzulegen, d) der Beibringung eines amtlichen Untersu chungszeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder der Vorla ge einer vergleichbaren Urkunde, e) dem Mitführen einer amtlichen Bescheini gung und deren Verwendung über Art, Umfang oder Ergebnis der in Buchstabe c bezeichneten, durchgeführten Überprüfun gen und Untersuchung, f) der Festlegung bestimmter Lagerungszei ten und von Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie über den Verbleib der Erzeugnisse; dabei kann vorgeschrieben werden, dass die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung, die Warenuntersuchung sowie die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle vorzunehmen sind. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe e und f kann das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt wer den.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „amtliche Stellen“ die Wörter „eingeführt oder“ einge fügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“ die Wörter „ , soweit nicht in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekanntgabe durch die Kommission der Europäischen Gemein schaften vorgesehen ist“ eingefügt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Das Bundesministerium wird ferner ermäch tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri um der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zu stimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, 1. die Durchfuhr von Erzeugnissen im Sinne die ses Gesetzes sowie deren Lagerung in Zollla gern, Freilagern oder in Lagern in Freizonen abhängig zu machen von a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 951 b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland, c) der Ausfuhr, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstel len und die Einzelheiten hierfür festzulegen, d) einer Ausfuhrkontrolle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle, e) einer Anerkennung der Zolllager, Freilager oder Lager in Freizonen durch die zuständi ge Behörde; in den Fällen der Buchstaben a und b kann das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachwei se, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung gere gelt werden; 2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 zu erlassen.“ 18. § 50 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den Verbo ten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen.“ b) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6 ersetzt: „(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts verordnungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, 2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Erzeugnisse zu erlassen, die für die Aus rüstung von Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, 3. die Registrierung von Betrieben, die See schiffe ausrüsten, vorzuschreiben, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist; § 49 Abs. 3 gilt entsprechend. Soweit Rechtsver ordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak torsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium. (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfor derlich ist, das Verbringen von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen oder von Erzeug nissen im Sinne dieses Gesetzes in andere Mit gliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts raum oder in Drittländer zu verbieten oder zu be schränken.“ 19. In § 51 Abs. 1a wird nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. entgegen § 15 Abs. 4 gewerbsmäßig Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, in den Ver kehr bringt.“ 20. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in Nummer 11 der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Num mern 12 und 13 angefügt: „12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt, 13. einer nach § 50 Abs. 6 erlassenen Rechts verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.“ b) In Absatz 2 wird die Nummer 6 gestrichen. 21. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird in Buchstabe f das Semi kolon durch ein Komma ersetzt und es wird folgen der Buchstabe g angefügt: „g) einer nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß geldvorschrift verweist;“. 22. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2a wird die Angabe „§ 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbindung mit Nr. 4, oder Nr. 5“ durch die Angabe „§ 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 2 Buch stabe b auch in Verbindung mit Nr. 2a oder 2b, Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbin dung mit Nr. 4, oder Nr. 5“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 3 werden vor der Angabe „§ 48 Abs. 2“ die Angabe „§ 41b oder einer nach“ sowie nach der Angabe „Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 3“ eingefügt. Artikel 5 Weitere Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes § 46f des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep tember 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. in einem gemäß Artikel 10 Abs. 4 der Richtli nie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Über wachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtli nie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325 S. 31) erlassenen Rechtsakt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft,“. 952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Funktion eines gemeinschaftlichen Referenz labors mit den in einem gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/99/EG erlassenen Rechtsakt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben, mit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen, wahr.“ Artikel 6 Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1984 (BGBl. I S. 1251), zuletzt geändert durch Artikel 9 §13 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden a) in der Bezeichnung der Vorschrift nach der Angabe „§ 2“ die Fußnotenangabe „1)“ eingefügt und b) folgende Fußnote angefügt: „1) Amtlicher Hinweis: Stoffe im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“ 2. In Anlage 1 werden a) in der Spalte „Lfd. Nr.“ nach den Angaben „3“, „4“ und „7“ jeweils die Fußnotenangabe „2)“ eingefügt und b) am Ende folgende Fußnote angefügt: „2) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“ Artikel 7 Änderung der Kosmetik-Verordnung Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. April 2003 (BAnz. S. 8997), diese wiederum geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. September 2003 (BGBl. I S. 1951), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Satz 3 wird die Angabe „den Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. 2. Anlage 2 Teil B wird aufgehoben. Artikel 8 Gesetz über die weitere Anwendbarkeit des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep tember 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, ist in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung hinsichtlich der Aufhebung von Regelungen, die auf sei ner Grundlage erlassen worden sind, weiter anzuwen den. Artikel 9 Änderung des BVL-Gesetzes In § 2 Abs. 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird in Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt: „10. Erstellung eines Rückstandsüberwachungsplanes nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hin sichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10); die zuständigen Behörden der Länder sind zu beteili gen.“ Artikel 10 Änderung des Chemikaliengesetzes Dem § 20a des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 183 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor den ist, wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Absätze 2, 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten ent sprechend für Fälle, in denen der Zulassungsstelle auf Grund unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG Prüfnachweise vorzulegen sind.“ Artikel 11 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetzes durch Rechtsverord nung geändert werden. Artikel 12 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Fleisch hygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset zes jeweils in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt machen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 953 Artikel 13 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden folgende Vorschriften aufgehoben: 1. das Süßstoffgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-7, veröffentlichten berei nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), 2. die Verordnung über Frauenmilchsammelstellen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge ändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281). Artikel 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 12. Juni 2004 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 13. Mai 2004 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o h a n n e s R a u D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t