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德国的法律

Act amending the Meat Hygiene Act and the Poultry Meat Hygiene Act

颁布于 1993-12-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, poultry products, meat, hygiene/sanitary procedures, inspection

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes Vom 20. Dezember 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fleischhygienegesetzes Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender neuer Absatz wird angefügt: »(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von § 16 Abs. 1 angeordnet werden, daß Fleisch in anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung unterzogen werden darf. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.« 2. In § 29 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe »§ 19« durch die Angabe »§ 19 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1« ersetzt. Artikel 2 Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes Das Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBl. I S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender neuer Absatz wird angefügt: »(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von § 24 Abs. 1 angeordnet werden, daß Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch in anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung unterzogen werden dürfen. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.« 2. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe »§ 26« durch die Angabe »§ 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1« ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer

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