Act amending the Foodstuffs and Basic Commodities Act
颁布于 1991-01-22 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- standards, packaging/labelling
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Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Vom 22. Januar 1991 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946; 1975 I S. 2652), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S.118), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt: »3. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, daß sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum Munde geführt, gelutscht oder geschluckt werden können (mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse), derart für andere herzustellen oder zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, daß infolge ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine Gefährdung der Gesundheit hervorgerufen wird; dies gilt nicht für Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen.« 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer eingefügt: »2a. bestimmte Zusatzstoffe im Sinne des § 11 Abs. 2 von der Regelung des § 11 Abs. 2 auszunehmen.« b) In Absatz 3 werden nach dem Wort »Forsten« ein Komma und die Worte »für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit« eingefügt. 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: »(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zusatzstoffe, auch soweit sie keine Lebensmittel sind. Insoweit bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.« 4. In § 21 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 2 ist jeweils nach der Angabe »§ 19« die Angabe »Abs. 1« einzufügen. 5. § 28 wird gestrichen. 6. § 29 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz werden die Worte »dem Bundesminister« durch die Worte »den Bundesministern für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und« ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: »1. Art und Umfang der Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln zu regeln und dabei insbesondere die Angabe der Bezeichnung sowie Angaben über den Hersteller oder den für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen vorzuschreiben;«. 7. In § 30 werden das Semikolon am Ende der Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen. 8. § 32 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: »Ermächtigungen«. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Einleitungssatz werden die Worte »in den Fällen der Nummer 9b zur Unterrichtung des Verbrauchers« angefügt. bb) Nach Nummer 9a wird folgende Nummer 9b eingefügt: »9b. Art und Umfang der Kennzeichnung von Bedarfsgegenständen zu regeln und dabei insbesondere die Angabe der Bezeichnung sowie Angaben über den Hersteller oder den für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen vorzuschreiben;«. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort »Sozialordnung« ein Komma und die Worte »für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit« eingefügt. 9. In § 35 Satz 1 werden die Worte »Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen« durch die Worte »Untersuchung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes)« ersetzt. 10. In § 36 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Einleitung, § 42 Abs. 1 Satz 1, § 44 Nr. 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte »Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen« durch die Worte »Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes« ersetzt. 11. In § 37 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 3 Nr. 1, § 42 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte »Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände« durch die Worte »Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes« ersetzt. 12. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: »§ 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.« 13. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden das Wort »oder« nach dem Wort »behandelt« durch ein Komma ersetzt, das Komma am Ende gestrichen und folgende Worte angefügt: »oder entgegen § 8 Nr. 3 dort genannte Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,«. b) In Nummer 5 werden das Komma nach den Worten »Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt« durch das Wort »oder« ersetzt und die Worte »oder Reinigungs-, Pflegemittel oder Spielwaren entgegen § 30 Nr. 4 in den Verkehr bringt« gestrichen. 14. In § 52 Abs. 1 Nr. 11 und § 54 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils vor den Worten »erlassenen Rechtsverordnung« die Worte », auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1,« eingefügt. 15. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe »§ 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 10« durch die Angabe »§ 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 9a oder 10« ersetzt. 16. § 54 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: »3. einer nach § 29 oder § 32 Abs. 1 Nr. 9b erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist«. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 22. Januar 1991 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Ursula Lehr