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德国的法律

Act amending the Fertilizer Act and the Seeds Marketing Act

颁布于 2005-10-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Cultivated plants
关键词
seeds/planting material, plant production
类别
agriculture

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Düngemittelgesetzes Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 1a wird wie folgt geändert: a) Die Bezeichnung der Vorschrift wird wie folgt ge fasst: „§ 1a Anwendung von Düngemitteln; tierische Ausscheidungen“. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 können auch Vorschriften zur Berücksichtigung durch den Weidegang anfallender Nährstoffe, ins besondere hinsichtlich flächenbezogener Ober grenzen, geregelt werden, soweit dies zur Ein haltung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis erforderlich ist.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Düngemittel, die nicht als „EG-Düngemit tel“ bezeichnet sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechts verordnung nach Absatz 2 zugelassen ist.“ b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „ausgenom men Düngemittel, die als EG-Düngemittel be zeichnet sind,“ gestrichen. 3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 2a EG-Düngemittel Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG Düngemittel“ gewerbsmäßig nur in den Verkehr ge bracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp ent sprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) festgelegt worden ist.“ 4. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist.“ 5. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „im Bereich des Dün gemittelverkehrs“ durch die Wörter „auf dem Gebiet des Düngemittelrechts“ ersetzt. 6. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rechtsver ordnungen“ die Wörter „sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts“ eingefügt. 7. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 8a Behördliche Anordnungen Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künf tiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechts akte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere 1. die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 1a oder auf Grund des § 1a oder des § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen, 2. die Einstellung des Inverkehrbringens von Dünge mittelpartien anordnen, die entgegen § 2 Abs. 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3 oder des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden.“ 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“ die Angabe „oder Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003“ eingefügt und bb) nach dem Wort „Toleranz“ das Wort „plan mäßig“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Gesetz zur Änderung des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes Vom 21. Oktober 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 3013 aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 2“ die Angabe „oder entgegen § 2a“ ein gefügt. bb) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. cc) Nach der Nummer 5 wird folgende Num mer 5a eingefügt: „5a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Satz 2 zuwiderhandelt,“. dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Satzende durch das Wort „oder“ ersetzt. ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein schaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß geldvorschrift verweist.“ 9. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 10a Ermächtigungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro päischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra tes die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord nungswidrigkeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 geahndet werden können.“ 10. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erlassen werden. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver ordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechts akten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.“ Artikel 2 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „ge nannte Genehmigung“ durch die Wörter „genannte Zulassung oder Genehmi gung“ ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder Zulassung“ gestrichen. bb) In Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 52 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „genannte Genehmigung“ durch die Wörter „genannte Zulassung oder Genehmigung“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Zulas sung“ gestrichen. 2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 52 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6“ ersetzt. 3. In § 30 werden die Absätze 5 und 6 wie folgt gefasst: „(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch ver änderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gen technikgesetzes sind, darf nur zugelassen werden, wenn 1. im Falle von Sorten, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse zur Ver wendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermit teln bestimmt sind, eine Zulassung nach Artikel 4 Abs. 2 oder Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über gene tisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist oder 2. im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen sind, die nicht unter die Nummer 1 fallen, eine Genehmigung für das Inver kehrbringen der Pflanzen und Pflanzenteile dieser Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, des Gentechnikgesetzes erteilt worden ist. Eine Sorte, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse in den Anwendungsbereich des Artikels 8 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, darf nur zugelassen werden, wenn die Pflanzen, Pflanzen teile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse nach diesen Vorschriften in den Verkehr gebracht werden dürfen. (6) Eine Sorte, deren Pflanzen zur Herstellung neuartiger Lebensmittel oder neuartiger Lebens mittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Ver ordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neu artige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzu taten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, darf nur zugelassen werden, wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel oder Lebensmittelzu taten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erteilt worden ist.“ 3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 4. In § 52 Abs. 6 werden die Wörter „eine Auslauffrist“ durch das Wort „Auslauffristen“ ersetzt. 5. § 62a wird aufgehoben. Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Oktober 2005 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t

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