Act amending the Feedstuffs Act and the Act implementing Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council establishing a scheme for greenhouse gas emission allowance trading within the Community
颁布于 2004-07-21 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Livestock, Air and atmosphere
- 关键词
- animal feed/feedstuffs, emissions, data collection/reporting
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1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntma chung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 150 der Verordnung vom 25. No vember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. sicherzustellen, dass a) durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt und b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten sind, der Natur haushalt nicht gefährdet wird;“. 2. § 2b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseu chenerregern –, die in oder auf Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten sind und a) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen, b) die Leistung von Nutztieren nachteilig beeinflussen, c) als Rückstände die Qualität der von Nutz tieren gewonnenen Erzeugnisse, insbe sondere im Hinblick auf ihre Unbedenk lichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen oder d) vom Tier ausgeschieden werden und als solche eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen können;“. b) In Nummer 13 werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num mern 14 und 15 angefügt: „14. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenom men werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnah men zu seiner Verringerung oder Beseiti gung einzuleiten; 15. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen so wie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen.“ 3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt gefasst: „Zweiter Abschnitt Allgemeine Regelungen für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen“. 4. § 3 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: „1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen, b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits be reits in den Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden; 2. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestim mungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen, b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes*) Vom 21. Juli 2004 *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: – Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittel kontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 234 S. 55); – Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1757 c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in den Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden; 3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen, b) die Gesundheit der Tiere zu schädigen oder c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in den Futtermitteln enthalten gewe sen sind, den Naturhaushalt zu gefährden;“. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. den Höchstgehalt an a) unerwünschten Stoffen in Futtermit teln, Zusatzstoffen oder Vormischun gen und b) Schädlingsbekämpfungsmitteln in Fut termitteln festzusetzen;“. bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen festzusetzen;“. cc) Die Nummern 7 und 7a werden wie folgt gefasst: „7. das Verfüttern von Futtermitteln zu be schränken, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen oder uner wünschten Stoffen geeignet sind, a) die Gesundheit von Tieren zu schädi gen, b) die Qualität der von Nutztieren ge wonnenen Erzeugnisse, insbesonde re im Hinblick auf die Unbedenklich keit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder c) den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene uner wünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, zu gefährden; 7a. die Verwendung von Stoffen für die Her stellung von Futtermitteln zu beschrän ken, die wegen ihres Gehaltes an be stimmten unerwünschten Stoffen geeig net sind, a) die Gesundheit von Tieren zu schädi gen, b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbeson dere im Hinblick auf die Unbedenk lichkeit für die menschliche Gesund heit, zu beeinträchtigen oder c) den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene uner wünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, zu gefährden;“. dd) In Nummer 10 wird das Wort „Futtermitteln“ durch die Wörter „Futtermitteln, Zusatzstof fen oder Vormischungen“ ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird im abschließenden Satzteil die Angabe „Nummer 2 Buchstabe d“ durch die Angabe „Nummer 2 Buchstabe b, soweit dort auf eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 verwiesen und ein danach festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird, oder Buchstabe d“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „von Futtermit teln in bestimmten Fällen zur Weiterverarbei tung“ durch die Wörter „von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen in be stimmten Fällen oder zu bestimmten Zwe cken“ ersetzt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Zusatzstoffe oder Vormischungen, die einer durch 1. Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buch stabe a oder 2. Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 10 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Abgabe von Zusatzstoffen oder Vormischungen in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen.“ 6. Die Überschrift des Dritten Abschnittes wird wie folgt gefasst: „Dritter Abschnitt Besondere Regelungen für Zusatzstoffe und Vormischungen“. 7. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Fut termitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen keine Angaben über deren Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen gelten insbesondere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a erlassenen Rechtsverord nung nicht entsprechen.“ 1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 8. In § 9a Abs. 2 werden in Nummer 2 das Wort „sowie“ durch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Num mer 4 angefügt: „4. der Aufnahme eines Futtermittels in den Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG so wie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.“ 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1“ ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 10. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1“ ersetzt. 11. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „70/524/ EWG“ die Angabe „oder nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG“ eingefügt. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Überwachung des Verbotes in Absatz 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Ein fuhr oder die Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatz stoffen oder Vormischungen oder deren Verbrin gen in das Inland oder in einen anderen Mitglied staat 1. zu verbieten oder zu beschränken, 2. abhängig zu machen von a) einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde, b) einer Untersuchung, c) der Beibringung eines amtlichen Untersu chungszeugnisses oder d) der Vorlage oder Begleitung durch be stimmte Bescheinigungen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann 1. vorgeschrieben werden, dass a) abweichend von § 15 Abs. 2 die Dokumen ten- und Nämlichkeitskontrolle sowie die Warenkontrolle in oder bei einer Grenzkon trollstelle oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle, b) die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzein gangsstelle vorzunehmen sind, 2. angeordnet werden, dass bestimmte Futter mittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nur über bestimmte Grenzeingangsstellen einge führt oder in das Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen; das Bundesamt gibt diese Stellen im Einverneh men mit dem Bundesministerium der Finan zen im Bundesanzeiger bekannt; das Bundes ministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi schungen dürfen nicht ausgeführt werden, wenn sie 1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stof fen nach § 3 Nr. 1 bis 3 nicht hergestellt, be handelt, in den Verkehr gebracht oder verfüt tert werden dürfen, 2. einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen oder 3. nach einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 nicht in den Verkehr gebracht oder nicht verfüttert werden dürfen. Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel, Zu satzstoffe oder Vormischungen, die 1. wegen ihres Gehaltes an unerwünschten Stof fen nach § 3 Nr. 1 bis 3 nicht hergestellt, be handelt, in den Verkehr gebracht oder nicht verfüttert werden dürfen und die aus einem Drittland eingeführt worden sind, nach Maß gabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest legung der allgemeinen Grundsätze und An forderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Le bensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), 2. einer Rechtsverordnung nach a) § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder Nr. 7a festgesetzten Anforderung nicht entspre chen oder nach einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 nicht in den Verkehr gebracht oder nicht verfüttert werden dür fen, und die aus einem Drittland eingeführt worden sind, b) § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen und die aus einem Drittland eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Artikels 12 der Verord nung (EG) Nr. 178/2002, wieder in das betreffende Drittland ausgeführt werden.“ c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1759 d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kön nen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, soweit ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi schen Gemeinschaft erforderlich ist. Rechtsver ordnungen im Falle des Satzes 1 bedürfen, soweit es sich dabei um Rechtsverordnungen nach Ab satz 2 Satz 1 Nr. 2 handelt, nicht des Einverneh mens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Für Rechtsverordnungen nach Satz 1 gilt § 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“ 13. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnah me der Vorschriften über 1. unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, Zusatzstof fen oder Vormischungen, 2. Schädlingsbekämpfungsmittel in Futtermitteln und 3. Stoffe, die als Futtermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen, nicht für im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi schungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind.“ 14. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer gewerbsmäßig 1. Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormi schungen herstellen oder in den Verkehr brin gen, 2. Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormi schungen behandeln oder 3. Einzelfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht für den Herstellungs- oder Betriebs ort zuständigen Behörde anzuzeigen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Wer gewerbsmäßig 1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischun gen herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge, 2. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Her stellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für denjenigen, der gewerbsmäßig in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt.“ c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer im Rahmen seines beruflichen oder ge werbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen Grund zu der Annahme hat, dass ein Futtermittel, ein Zusatz stoff oder eine Vormischung diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts verordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ent spricht und dadurch bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung eine Gefahr für 1. die menschliche oder tierische Gesundheit oder 2. den Naturhaushalt wegen in tierischen Aus scheidungen enthaltener unerwünschter Stof fe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln, Zu satzstoffen oder Vormischungen enthalten gewesen sind, darstellen kann, hat die nach § 19 Abs. 1 zustän dige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten, selbst wenn die Vernichtung des Futtermittels, des Zusatzstoffs oder der Vormischung beab sichtigt ist.“ d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge fügt: „(5a) Wer nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 zur Un terrichtung verpflichtet ist, hat dazu der nach § 19 Abs. 1 zuständigen Behörde 1. alle sachdienlichen Informationen zur Be schreibung des Futtermittels, des Zusatzstof fes oder der Vormischung, 2. eine Beschreibung und Bewertung der Gefahr, die von dem Futtermittel, dem Zusatzstoff oder der Vormischung ausgehen kann, soweit dies dem zur Unterrichtung Verpflichteten möglich ist, sowie 3. alle verfügbaren Informationen, die zur Rück verfolgung des Futtermittels, des Zusatzstof fes oder der Vormischung beitragen können, zu übermitteln. Er teilt der Behörde ferner mit, welche Maßnahmen er getroffen hat, um eine Gefahr für die menschliche oder tierische Ge sundheit oder den Naturhaushalt abzuwehren, und legt eine Beschreibung dieser Maßnahmen vor.“ e) In Absatz 7 werden die Nummer 1 und die Num merierungsbezeichnung „2.“ gestrichen. 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „erteilten Aufla gen“ durch die Wörter „unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt. b) Dem Absatz 1a werden folgende Sätze angefügt: „Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befug nis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierun gen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.“ 1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, Zu satzstoffe oder Vormischungen, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnis se im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, ver füttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung des § 7 des Fleischhygienegeset zes, des § 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes oder des § 41a des Lebensmittel- und Bedarfsge genständegesetzes zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.“ 16. § 19a Abs. 1 und 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: „(1) Stellt die zuständige Behörde bei der amtli chen Überwachung fest oder erhält sie auf Grund einer Mitteilung nach § 17 Abs. 5 Kenntnis davon, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspre chen, ordnet sie die zur Beseitigung festgestellter Verstöße erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere 1. die Behebung des Mangels in einer festgesetzten Frist, 2. eine geeignete Behandlung, auch zum Zweck des Unschädlichmachens, 3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwe cken, 4. die unschädliche Beseitigung oder 5. im Falle des Verbringens aus einem anderen Mit gliedstaat die Rückbeförderung an den Ursprungs ort nach vorheriger Unterrichtung der dort zu ständigen Behörde sowie im Falle eines sonsti gen Verbringens in das Inland die Rückbeförde rung aus dem Inland anordnen. Im Falle des Satzes 2 Nr. 2, soweit eine ge eignete Behandlung zum Zweck des Unschäd lichmachens angeordnet ist, sowie in Fällen des Sat zes 2 Nr. 3 und 4 unterrichtet die zuständige Behörde die Behörde des Ursprungsmitgliedstaates über die Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Ge setzes erlassenen Rechtsverordnungen entspre chend hergestellt, behandelt oder in den Verkehr ge bracht wurden oder werden sollen, kann die zustän dige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Her steller oder Inverkehrbringer 1. eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt, 2. ihr den Eingang eines Futtermittels, eines Zusatz stoffes oder einer Vormischung anzeigt. (2a) Zum Zweck der Verringerung oder Beseiti gung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Fut termitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschrei tung von durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a festgesetzten Höchstgehalten für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a fest gesetzten Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu er mitteln. Soweit es erforderlich ist, ordnet die zustän dige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen an. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt. (2b) Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Falle einer Rechtsver ordnung nach § 19b Abs. 2 Satz 2 das Bundesamt unverzüglich über nach Absatz 2a ermittelte Ursa chen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ur sachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mit gliedstaaten.“ 17. § 19b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes amt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes behörden übertragen.“ 18. Nach § 19b wird folgender § 19c eingefügt: „§ 19c (1) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 19 Abs. 1 zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesda tenschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vor schriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbei tet und genutzt werden, zu dem sie übermittelt wor den sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermit telt worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungs frist sind die Daten zu löschen, sofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung besteht.“ 19. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1, 1a, 1b und 1c ersetzt: „1. entgegen § 3 Nr. 1 Futtermittel, Zusatz stoffe oder Vormischungen herstellt oder behandelt; 1a. entgegen § 3 Nr. 2 Futtermittel, Zusatz stoffe oder Vormischungen in den Ver kehr bringt; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1761 1b. entgegen § 3 Nr. 3 Futtermittel verfüttert; 1c. entgegen § 3 Nr. 4 Futtermittel ohne aus reichende Kenntlichmachung in den Ver kehr bringt;“. bb) Nummer 2a wird wie folgt gefasst: „2a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 a) Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3 oder mit einer unmittelbar gel tenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG, b) Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder mit einer in Buch stabe a genannten unmittelbar gel tenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, c) Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer in Buchstabe a genannten un mittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Ge meinschaft, d) Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10, e) Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder f) Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b ein Futtermittel in den Verkehr bringt;“. cc) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt: „2b. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Ver bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder ent gegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbin dung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 10 einen Zusatzstoff oder ei ne Vormischung in den Verkehr bringt;“. dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechts verordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zu satzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt oder verabreicht;“. ee) In Nummer 8a wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a ein Futtermittel“ durch die An gabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 5, 7a oder 9 ein Futter mittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormi schung“ ersetzt. ff) In Nummer 9 wird die Angabe „oder § 25 Abs. 4“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 a) Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3 oder mit einer unmittelbar gel tenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/ EWG, b) Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder mit einer in Buchsta be a genannten unmittelbar gelten den Vorschrift in Rechtsakten der Eu ropäischen Gemeinschaft, c) Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer in Buchstabe a genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Ge meinschaft, d) Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10 oder e) Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ein Futtermittel verfüttert;“. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Ver bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder ent gegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbin dung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 10 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung verfüttert oder“. c) In Absatz 3 werden die Wörter „fünfundzwanzig tausend Euro“ durch die Wörter „dreißigtausend Euro“ ersetzt. 20. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Abweichend von § 17 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 müssen Betriebe, die am 27. Juli 2004 eine der dort genann ten Tätigkeiten ausüben, dies bis zum 1. November 1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 2004 anzeigen. Abweichend von § 17 Abs. 3 haben die in Satz 1 genannten Betriebe mit Ablauf des Tages, an dem sie die in Satz 1 genannte Anzeige erstattet haben, Buch zu führen.“ Artikel 2 Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungs periode sind innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes über den nationalen Zu teilungsplan, Zuteilungsanträge für jede weitere Zuteilungsperiode jeweils bis zum 31. März des Jahres, welches dem Beginn der Zuteilungspe riode vorangeht, zu stellen. Danach besteht der Anspruch nicht mehr. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt.“ b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Zuteilungsentscheidung für die erste Zutei lungsperiode ergeht abweichend von Satz 1 erster Halbsatz spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Antragsfrist.“ 2. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Elektronische Kommunikation Die zuständige Behörde kann für die Bekanntgabe von Entscheidungen und die sonstige Kommunikation die Verwendung der elektronischen Form, eine be stimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Doku mente vorschreiben.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juli 2004 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü rg e n Tr i t t i n