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德国的法律

Act amending the Federal Maritime Jurisdiction Act

颁布于 2008-04-08 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Sea, Environment
关键词
marine pollution, pollution control, navigation, research

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  1. Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht*) Vom 8. April 2008 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Seeaufgabengesetzes Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zu letzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge ändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter „die Kompen sierung der Peilfunkanlagen,“ gestrichen. b) Nach Nummer 4a werden folgende Nummern 4b und 4c eingefügt: „4b. die Zulassung und Überwachung öffent licher oder privater Stellen, die als benannte Stellen Konformitätsbewertungen für Anla gen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vorneh men und entsprechende Erklärungen für deren Inverkehrbringen ausstellen; 4c. die Überwachung des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung und der Verwendung von Schiffsausrüstung im Hin blick auf die rechtlichen Anforderungen an diese (Marktüberwachung);“. c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein gefügt: „7a. die Bereitstellung eines funk- oder satelli tenfunkärztlichen Dienstes mit fachärzt licher Beratung;“. d) Nummer 10a wird wie folgt gefasst: „10a. unbeschadet der Vorschriften des Bun desberggesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen, ein schließlich Bauwerke und künstlicher In seln, seewärts der Begrenzung des Küs tenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt, auf die Erfordernisse der Raumordnung und auf sonstige öffentliche Belange;“. e) In Nummer 12 werden nach dem Wort „Zuver lässigkeit“ ein Komma und die Wörter „aller an Bord befindlichen Personen sowie der nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssi cherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 94/57/ EG des Rates vom 22. November 1994 über ge meinsame Vorschriften und Normen für Schiffs überprüfungs- und -besichtigungsorganisatio nen und die einschlägigen Maßnahmen der See behörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer je weils geltenden Fassung für ein Schiff tätig ge wordenen anerkannten Organisation“ eingefügt. f) In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Semiko lon ersetzt und es wird folgende Nummer 16 an gefügt: „16. Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe ein schließlich der Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behand lung von Ballastwasser und Sedimenten sowie der erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und internationalen Zulas sungsverfahren.“ 2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein gefügt: „(1a) Die Behörden der Wasser- und Schiff fahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nr. 12 zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nr. 1 und zur Ab *) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/ 98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung. 706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de wehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtig keit des Verkehrs im Sinne des § 1 Nr. 2 wahr.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden am Ende nach den Wörtern „übertragen werden“ die Wörter „oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 diese Aufgaben durch anerkannte juristische Personen des priva ten Rechts wahrgenommen werden“ einge fügt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. nach § 1 Nr. 4b und 4c,“. cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Nr. 6“ die Angabe „und 7a“ eingefügt. dd) In Nummer 4c wird nach der Angabe „Nr. 15“ die Angabe „und 16“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy drographie bedient sich, soweit sachdien lich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz ge nannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Or ganisationen, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 im Bereich der funk technischen Sicherheit der Hilfe der Bundes netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom munikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfül lung seiner vorbezeichneten Aufgaben erfor derlich ist.“ bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Hil fe“ die Wörter „der See-Berufsgenossen schaft oder“ eingefügt. cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: „Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 16 bedient sich das Bundesamt für See schifffahrt und Hydrographie außerdem der Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bundes instituts für Risikobewertung und der See Berufsgenossenschaft; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen.“ 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Satz 1 die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1“ und bb) in Satz 2 die Wörter „Betriebssicherheitsor ganisationssysteme oder“ durch die Wörter „Systeme für die Organisation von Sicher heitsmaßnahmen sowie für“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwa chungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsge setzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungs maßnahmen im Ausland der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen. Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG in ihrer dort an gegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die See-Berufsgenossenschaft der Hilfe des Germanischen Lloyd.“ 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann zur Erfüllung von Aufga ben nach § 1 Nr. 4 und § 2 juristischen Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung ent sprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsver ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anerkennung der Schiffe und die Überwachung der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2, die Abnahme von Prüfungen, die Ertei lung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen sowie die Prü fung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Schiffen, die die Bundesflagge führen und die nicht internationalen Sicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterlie gen, die Erteilung der entsprechenden Erlaub nisse, Zeugnisse, Bescheinigungen und die Er hebung der Kosten nach Maßgabe des § 12 und der auf Grund des § 12 Abs. 2 erlassenen Verordnung ganz oder teilweise übertragen.“ b) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a (1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr ge bracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Anforderungen an Si cherheit und Gesundheit und sonstigen Vorausset zungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 aufgeführten Rechtsgüter nicht ge fährdet werden. (2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseiti gung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt 1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Ver kehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, 2. anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird, 707Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3. das Inverkehrbringen, das Einbauen, das In standsetzen oder das Verwenden eines Schiffs ausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten, 4. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Ver kehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 ent spricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüs tungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung 1. Anforderungen an die Gewährleistung von Si cherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Vo raussetzungen des Inverkehrbringens, des Ein baus, der Instandhaltung oder Verwendung, ins besondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen, 2. Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforde rungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüber wachung sowie damit zusammenhängende be hördliche Maßnahmen, insbesondere hinsicht lich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Ein schränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung, 3. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbe wahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, 4. Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbe sondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen, zu regeln. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes rates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über 1. Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Er fahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle, 2. Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung, 3. Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversi cherung, 4. Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheim nissen, 5. Unterauftragsvergabe, 6. Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen, 7. Qualitätsmanagement, 8. die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen. (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der be nannten Stellen dem Bundesministerium für Ver kehr, Bau und Stadtentwicklung ganz oder teilweise vorbehalten werden.“ 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6, 13 und 16 sowie nach § 2 erfor derlich ist, können die damit betrauten Personen 1. Wasserfahrzeuge anhalten und deren Be triebs- und Geschäftsräume betreten, 2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung dienenden Betriebs- und Geschäftsräume be treten und 3. Prüfungen vornehmen; dies gilt auch hinsichtlich der Prüfung der Ver kehrstüchtigkeit der Besatzungsmitglieder für die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nr. 2 betrauten Personen.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „Anlagen, Instru mente und Geräte für den Schiffsbetrieb“ durch die Wörter „von Schiffsausrüstung“ ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Der nach Absatz 2 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“ 8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge fasst: „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zur Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehen der schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgeset zes ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über“. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „auf den vorgenannten Wasserflächen und in den vor genannten Häfen“ durch die Wörter „auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt. cc) In Nummer 3 werden aaa) nach dem Wort „Befähigungsnachwei se“ die Wörter „und Erlaubnisse“ ein gefügt und bbb) die Wörter „erteilt oder entzogen“ durch die Wörter „erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet“ ersetzt. 708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de dd) Nummer 4a wird durch folgende Num mern 4a und 4b ersetzt: „4a. die Prüfung, Zulassung und Überwa chung im Sinne des § 1 Nr. 10a, wobei zur Gewährleistung des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr benutz ten Anlagen die Leistung einer Sicher heit vorgeschrieben werden kann; 4b. die Anforderungen an sowie die Prü fung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Bal lastwasser und Sedimenten einschließ lich der dafür erforderlichen Verfahrens bestimmungen;“. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbeschadet des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2, die für die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ordnungsgemäßen Durchführung erfor derlichen unterstützenden weiteren Stellen be stimmen, insbesondere festlegen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung in ternationaler Übereinkommen, die zur Unterstüt zung bestimmten Stellen mitwirken.“ c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4a können das Verwaltungsverfahren sowie die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 Nr. 10a genannten Belange regeln.“ d) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Nummer 7“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 7“ ersetzt. 9. In § 9c Satz 1 wird die Angabe „§§ 9 bis 9b“ durch die Angabe „§ 7a oder §§ 9 bis 9b“ ersetzt. 10. Nach § 9d wird folgender neuer § 9e eingefügt: „§ 9e (1) Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die für die Durchführung dieser Aufgabe zuständige Stelle fol gende Daten erheben: 1. die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffs register eingetragenen oder mit einer amtlichen Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes (Schiffsname, Register, See- und Küstenfunk stellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifikati onsnummer, amtliche Schiffsnummer, Unter scheidungssignal oder Funkrufzeichen, Typ, Vermessungsergebnis, Baujahr), 2. die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeu ges (Name, Bauart, Baujahr, Nationalitäten kennzeichen, sonstige amtliche oder amtlich anerkannte Kennzeichen), 3. die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, Betreibers, Charterers oder Führers eines Schif fes oder Sportfahrzeuges (Familienname und Vornamen oder Name, Anschrift), 4. Angaben zu den an Bord befindlichen Personen (Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Art und Nummer des Identitätsdokuments, Nummer eines vorhande nen Visums sowie bei Fahrgästen Einschif fungs- und Ausschiffungshafen), 5. die Identifikationsmerkmale der anerkannten Organisation im Sinne des Artikels 2 Buch stabe f der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vor schriften und Normen für Schiffsüberprüfungs und -besichtigungsorganisationen und die ein schlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20), die die für die Erteilung von Schiffszeugnissen und Schiffsbescheinigungen erforderlichen Überprüfungen oder Besichti gungen durchgeführt oder selbst Schiffszeug nisse ausgestellt hat (Name, Sitz, Niederlas sung) und die Umstände ihres Tätigwerdens, 6. der letzte Auslaufhafen, der nächste Anlaufha fen, der Zielhafen, die Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung, Fahrt, Geschwindigkeit, der Status, Tiefgang, der Routenplan und die Ankunftszeit des Schiffes im nächsten Hafen sowie schiffsbezogene Sicherheitsmeldungen, 7. bei der Hafenstaatkontrolle oder Folgemaßnah men, wie der Verweigerung des Hafenzugangs, Häufigkeit, Gründe und Umstände dieser Maß nahmen und ihrer Aufhebung, 8. Mängelliste bei der Flaggenstaatkontrolle, 9. Ladungsdaten, 10. für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Überein kommens, welche eine oder mehrere Hafenan lagen in der Bundesrepublik Deutschland anzu laufen beabsichtigen, die im Anhang der Hin weise des Schiffssicherheitsausschusses zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von sicherheitsbezogenen Anga ben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Ha fen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten sicherheitsbezo genen Angaben zum Schiff, soweit die Daten über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen. Die Daten können auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikations systeme sowie des Schiffsdatenschreibers erhoben werden. Satz 1 gilt nicht für Schiffe der Bundes wehr. (2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwen det werden, zu dem sie erhoben worden sind. Die Daten dürfen an andere öffentliche Stellen übermit telt werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder zur Gefahrenabwehr er forderlich oder durch eine bereichsspezifische Er mächtigungsgrundlage erlaubt ist. Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 werden an die Bundes polizei zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes übermittelt, wobei die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im Einzelfall erfolgt. Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für diese Stellen Satz 3 entsprechend. Die Identifi kationsmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 709Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 dürfen auch an Hafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafen dienstleister oder andere nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz dient. Satz 1 gilt auch für den Dritten, an den die Daten übermittelt werden. Die Einzelheiten der Datenübermittlung re gelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bun desministerium des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind die Dritten, an die die Daten übermittelt werden dürfen, näher zu bestimmen. (3) Werden Daten an eine ausländische oder über- oder zwischenstaatliche öffentliche Stelle oder an eine internationale Organisation oder Or gane und Einrichtungen der Europäischen Gemein schaften übermittelt, ist der Empfänger darauf hin zuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie über mittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rah men von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Euro päischen Gemeinschaften fallen, unterbleibt, so weit die betroffene Person ein schutzwürdiges Inte resse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, ins besondere wenn bei der in Satz 1 genannten Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht ge währleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Nor men über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn beim Empfänger kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.“ 11. § 9f wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird ge führt, um für Befähigungsnachweise von Seeleu ten die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung durch die zuständigen Behörden zu gewährleis ten, und um den zuständigen Behörden im Rah men der Verfolgung von Straftaten und Ord nungswidrigkeiten Auskunft darüber zu geben, welche Befähigungsnachweise und Erlaubnisse ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wur den.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten perso nenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken erforder lich ist, an die Vollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt werden. Sie dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf Antrag an die von der Eintragung betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden ei nes anderen Staates übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkei ten erfolgt, die ganz oder teilweise in den An wendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbe sondere wenn bei den in Satz 2 genannten Stel len kein angemessenes Datenschutzniveau ge währleistet ist.“ 12. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3“ durch die Angabe „§§ 7, 7a, 9 Abs. 1 bis 4“ ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Vor der bisherigen Nummer 1 werden fol gende Nummern 1 und 1a eingefügt: „1. entgegen § 7a Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut, instand hält oder ver wendet, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,“. bb) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num mer 1b. cc) In der Nummer 3 wird die Angabe „§ 9a Satz 1“ durch die Angabe „§ 7a Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden aa) die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2“ durch die An gabe „Absatzes 1 Nr. 1a und 2“, bb) die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ durch die Wörter„fünfzigtausend Euro“ und cc) die Wörter „fünftausend Euro“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 1 die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch die Wörter „Absatzes 1 Nr. 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und des Absatzes 1 Nr. 1b die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ ersetzt. 14. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt: „§ 22 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch allgemeine Verwal tungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen An wendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver ordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.“ 15. Der bisherige § 22 wird neuer § 23. Artikel 2 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Zielset zung und Geltungsbereich“ durch die Wörter „Anwendungsbereich und Begriffsbestimmun gen“ ersetzt. 710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dieses Gesetz bestimmt, welche Maß nahmen bei der Durchführung der jeweils gelten den internationalen Regelungen zur Schiffssi cherheit und zum Umweltschutz auf See (Rege lungen) vorzunehmen sind, um die Sicherheit und den Umweltschutz auf See sowie den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Ar beitsschutz zu gewährleisten.“ c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schiffssicher heitsregelungen“ durch das Wort „Regelungen“ ersetzt. d) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Regelun gen“durch das Wort „Vorschriften“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Anwen dung auf Schiffe“ durch die Wörter „Weitere Be griffsbestimmungen und Ausnahmen vom An wendungsbereich“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Seeschiffe, die die Bundesflagge führen; 2. Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder An stalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grund gesetzes, die anstelle der Bundesflagge eine Dienstflagge führen; 3. Binnenschiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind und auf Was serstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) in ihrer jeweils geltenden Fassung verkehren oder die Grenze der Seefahrt seewärts überschrei ten; 4. Schiffe unter ausländischer Flagge, mit denen Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) in ihrer jeweils geltenden Fassung betrieben wird oder die auf See schifffahrtsstraßen oder im seewärts angren zenden Bereich des deutschen Küstenmee res gewerblich eingesetzt sind.“ c) Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Ab sätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3. d) In dem neuen Absatz 2 werden aa) das Wort „Schiffssicherheitsregelungen“ durch das Wort „Regelungen“ und bb) die Wörter „andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schiffe“ durch die Wörter „andere als die in Absatz 1 genannten Schif fe“ ersetzt. 3. In § 3 werden nach den Wörtern „vor Gefahren“ die Wörter „oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen“ eingefügt. 4. In § 4 werden a) in der Überschrift das Wort „Regelungen“ durch die Wörter „Regeln und Normen“ und b) in Satz 1 das Wort „Schiffssicherheitsregelun gen“ durch das Wort „Regelungen“ ersetzt. 5. In § 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 12 und in Abschnitt A. Textziffer I.5 der Anlage wird jeweils das Wort „Schiffssicherheitsregelungen“ durch das Wort „Regelungen“ ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schiffssicher heitsregelungen“ durch das Wort „Regelungen“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesanzei ger“ durch das Wort „Verkehrsblatt“ ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Sicherheitsor ganisation“ durch das Wort „Organisation“ er setzt. b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Organisation der Geschäftsführung, die innerbetriebliche Überwachung, die Kon zepte und Verfahren für die Vorschriften zur Schiffssicherheit einschließlich des Arbeits schutzes und zur Verhütung der Meeresver schmutzung,“. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Erfüllung von Anforderungen hin sichtlich des Verhaltens beim Schiffsbetrieb an Bord, insbesondere in Bezug auf den Wach dienst, Ladung und Ballast, Tanks, Schadstoffe, Müllbeseitigung, Übungen und Notfallbekämp fung, Aufzeichnungen und Eintragungen, Unter richtungen und Meldungen über Vorgänge beim Bordbetrieb sowie das Mitführen und Vorlegen von Zeugnissen, Bescheinigungen und einschlä gigen Unterlagen, ist der Schiffsführer verant wortlich.“ b) In Absatz 2 wird das Wort „Regelungen“ durch das Wort „Vorschriften“ ersetzt. 9. In § 9 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Personen hin sichtlich der“ das Wort „Sicherheitsorganisation“ durch die Wörter „Organisation des Schiffsbe triebs“ ersetzt. 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) das Wort „Schiffssicherheitsregelungen“ durch das Wort „Regelungen“ ersetzt und bb) die Wörter „mit Regelungen“ gestrichen. b) In Absatz 2 wird das Wort „Schiffssicherheitsre gelung“ durch das Wort „Regelung“ ersetzt. 11. In § 15 wird das Wort „Sicherheitsregelungen“ durch das Wort „Regelungen“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des MARPOL-Gesetzes Das MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II 711Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Abs. 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. 2. Artikel 2a wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verord nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Regulie rungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizi tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)“ ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5 bis 7. c) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird in Buchstabe c am Ende das Wort „oder“ und folgender Buchstabe d eingefügt: „d) auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch Artikel 304 der Verordnung vom 31. Okto ber 2006 (BGBl. I S. 2407),“. bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein gefügt: „4. Überprüfung von Angaben in Zusammen hang mit den Regelungen des Energie steuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über den Bezug von steuerbegünstigten Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienst stellen der Zollverwaltung des Bundes“. Artikel 5 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert: 1. In § 30 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein gefügt: „(4a) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen außerdem an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden für die Erteilung, den Entzug oder das Anordnen des Ruhens von Befähigungszeugnis sen und Erlaubnissen für Kapitäne, Schiffsoffiziere oder sonstige Seeleute nach den Vorschriften des Seemannsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes und für Schiffs- und Sportbootführer und sonstige Besatzungsmitglieder nach dem Seeaufgabenge setz oder dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist.“ 2. In § 30a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1, 3 und 4a“ ersetzt. 3. In § 30b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 bis 4a“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes In § 1 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Ar tikel 227 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach den Wör tern „in allen Tätigkeitsbereichen“ die Wörter „und fin det im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsüberein kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließli chen Wirtschaftszone Anwendung“ eingefügt. Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes In § 5a Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, werden die Wörter „oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden“ gestrichen. Artikel 8 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes“ gestrichen. 2. In § 3 Abs. 3 werden a) in Nummer 1 das Wort „Meeresverschmutzung“ durch das Wort „Umweltverschmutzung“ und b) in Nummer 4 Buchstabe i das Wort „Schiffssi cherheitsregelungen“ durch das Wort „Regelun gen“ ersetzt. 3. In § 5 Abs. 3, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 4 und 6, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 sowie in An lage 1 Abschnitt B. II. Nr. 7 wird jeweils das Wort „Schiffssicherheitsregelungen“ durch das Wort „Re gelungen“ ersetzt. Artikel 9 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert: 712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1. In § 60 Abs. 5 werden nach den Wörtern „luftver kehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes“ die Wörter „und schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4a des Straßenverkehrsgesetzes“ eingefügt. 2. In § 62 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1, 2 und 6“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1, 2, 5 und 6“ ersetzt. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. April 2008 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Ve r k e h r , B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e D e r B u n d e sm i n i s t e r d e r F i n a n z e n P e e r S t e i n b r ü c k D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l e s O l a f S c h o l z 713Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

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