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德国的法律

Act amending the Federal Emission Control Act

颁布于 2006-06-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Air and atmosphere
关键词
air quality/air pollution, institution, pollution control, governance

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 1865 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird wie folgt geän dert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zum Dritten Abschnitt werden die Wörter „ , Technischer Ausschuss für Anlagensi cherheit“ gestrichen. b) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst: „§ 31a (aufgehoben)“. c) Die Angabe zu § 51a wird wie folgt gefasst: „§ 51a Kommission für Anlagensicherheit“. 2. In § 3 Abs. 5a werden nach der Angabe „(ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)“ die Wörter „ , geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97),“ eingefügt. 3. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Wörter „ ,Technischer Ausschuss für Anlagensicher heit“ gestrichen. 4. § 31a wird aufgehoben. 5. § 50 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürf tige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebie te, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich ver mieden werden.“ 6. § 51a wird wie folgt gefasst: „§ 51a Kommission für Anlagensicherheit (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit wird zur Beratung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesminis teriums eine Kommission für Anlagensicherheit gebil det. (2) Die Kommission für Anlagensicherheit soll gut achtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit aufzeigen. Sie schlägt darüber hinaus dem Stand der Sicherheitstechnik entspre chende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhan denen Regeln vor. Nach Anhörung der für die Anla gensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit diese Regeln im Bundesanzei ger veröffentlichen. Die Kommission für Anlagensi cherheit überprüft innerhalb angemessener Zeitab stände, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob die veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln wei terhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. (3) In die Kommission für Anlagensicherheit sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt schaft und Arbeit neben Vertreterinnen oder Vertretern der beteiligten Bundesbehörden sowie der für den Immissions- und Arbeitsschutz zuständigen Landes behörden insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerk schaften, der Sachverständigen nach § 29a und der zugelassenen Überwachungsstellen nach § 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, der Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft sowie Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung und § 21 der Gefahr stoffverordnung eingesetzten Ausschüsse zu berufen. (4) Die Kommission für Anlagensicherheit wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen den und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung bedürfen der im Einvernehmen mit dem Bundesminis terium für Wirtschaft und Arbeit zu erteilenden Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.“ Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen*) Vom 25. Juni 2005 *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 97). 1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2005 7. Dem § 67 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Geneh migungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshän gig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltver träglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abge schlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.“ Artikel 2 Änderung des Geräte und Produktsicherheitsgesetzes In § 14 Abs. 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicher heitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1“ durch die Wörter „deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung In § 24 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b der Betriebssicher heitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1“ durch die Wörter „deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1“ ersetzt. Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Betriebssicher heitsverordnung können auf Grund der jeweils einschlä gigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geän dert werden. Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 2, 5 und 7 dieses Gesetzes tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Novem ber 2005 in Kraft. Die verfassungsgemäßen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Juni 2005 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü rg e n Tr i t t i n D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d A r b e i t Wo l f g a n g C l e m e n t

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