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德国的法律

Act amending the Atomic Energy Act and other provisions

颁布于 2008-08-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Air and atmosphere, Energy
关键词
radiation, transport/storage, emissions, energy conservation/energy production, nuclear energy, policy/planning

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  1. Artikel 1 a) Absatz 3 wird aufgehoben. Änderung des Atomgesetzes b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- „Soweit sich die Haftung nach dem Pariser chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt ge- Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar bis 4 bestimmt, hat der Beförderer außerdem 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert: eine Bescheinigung mit sich zu führen, die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. d des Pariser 1. § 2 wird wie folgt geändert: Übereinkommens entspricht.“ a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 3. § 4a wird wie folgt geändert: „(4) Soweit sich die Haftung nach dem Pari- a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die ser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Angabe „Abs. c“ durch die Angabe „Abs. d“ er- Abs. 1 bis 4 bestimmt, entsprechen für die An- setzt. wendung der Vorschriften über die Haftung und b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Deckung dieses Gesetzes oder einer auf Grund aa) In Satz 1 werden die Wörter dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung „Haftungshöchstbetrag des Inhabers der die Begriffe „nukleares Ereignis“, „nuklearer Kernanlage für nukleare Ereignisse, die im Schaden“, „Kernanlage“, „Kernbrennstoffe“, Verlaufe der Beförderung im Inland eintre- „radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle“, „Kern- ten“ durch die Wörter „Höchstbetrag der materialien“ und „Inhaber einer Kernanlage“ Haftung des Inhabers der Kernanlage oder den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Abs. a bei summenmäßig unbegrenzter Haftung des Pariser Übereinkommens. Für die Begriffe des Inhabers der Kernanlage der Betrag der „Kernanlage“ und „Kernbrennstoffe“ gilt Satz 1 Versicherung oder der sonstigen finanziellen mit der Maßgabe, dass Ergänzungen dieser Be- Sicherheit für ein nukleares Ereignis, das im griffsbestimmungen durch den Direktionsaus- Verlaufe der Beförderung im Inland eintritt“ schuss für Kernenergie der Organisation für wirt- ersetzt. schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder seines Funktionsnachfolgers (Direktions- bb) In Satz 2 werden die Wörter „für den erhöh- ausschuss) nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii ten Haftungshöchstbetrag“ durch die Wörter des Pariser Übereinkommens erst anzuwenden „für den nach Satz 1 erhöhten Betrag“ er- sind, wenn sie durch Gesetz oder durch eine setzt. Rechtsverordnung nach § 12a in Kraft gesetzt c) In Absatz 4 werden die Wörter „nukleare Ereig- sind. Befinden sich zwei oder mehr Kernanlagen nisse, die im Verlaufe der Beförderung im Inland eines Inhabers auf demselben Gelände, so gel- eintreten,“ durch die Wörter „ein nukleares Er- ten sie, zusammen mit anderen dort gelegenen eignis, das im Verlaufe der Beförderung im In- Anlagen, die Kernbrennstoffe oder radioaktive land eintritt,“ ersetzt und nach dem Wort „Haf- Erzeugnisse oder Abfälle enthalten, als eine tungshöchstbetrag“ die Wörter „oder bei sum- Kernanlage.“ menmäßig unbegrenzter Haftung des Inhabers b) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wör- der Kernanlage der Betrag der Versicherung ter „des Protokolls vom 16. November 1982 oder der sonstigen finanziellen Sicherheit“ ein- (BGBl. 1985 II S. 690)“ durch die Wörter „der gefügt. Protokolle vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 4. § 4b Abs. 2 wird aufgehoben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 5. In § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 3“ Kernanlage auch dann haftet, wenn in dem durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt. Nichtvertragsstaat eine Gesetzgebung über die 6. § 12a wird wie folgt gefasst: Haftung für nuklearen Schaden in Kraft ist, die auf Grundsätzen beruht, die mit denen des Pari- „§ 12a ser Übereinkommens nicht identisch sind.“ Ermächtigungsvorschrift e) In Absatz 5 werden die Wörter „Kernmaterialien (Entscheidung des Direktionsausschusses) zurückzuführen ist, die in Anlage 2 zu diesem Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- Gesetz“ durch die Wörter „Kernanlagen, Kern- stimmung des Bundesrates Entscheidungen des brennstoffe und Kernmaterialien zurückzuführen Direktionsausschusses nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii ist, die der Direktionsausschuss auf Grund der und iii und Abs. b des Pariser Übereinkommens Ermächtigung in Artikel 1 Abs. b des Pariser durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen, sofern Übereinkommens von der Anwendung des Über- dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke einkommens ausgeschlossen hat und die in einer erforderlich ist.“ Rechtsverordnung nach § 12a“ ersetzt. 7. § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 10. § 25a Abs. 1 wird wie folgt geändert: „1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen sich die a) In Nummer 3 werden die Wörter „Geltungsbe- Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25a, ersetzt. nach einem der in § 25a Abs. 2 genannten in- b) In Nummer 4 werden die Wörter „nukleare Schä- ternationalen Verträge oder nach § 26 Abs. 1 in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch Verbindung mit Abs. 1a bestimmt, in einem an- die Wörter „Schäden im Inland“ ersetzt. gemessenen Verhältnis zur Gefährlichkeit der c) In Nummer 5 werden die Wörter „Geltungsbe- Anlage oder der Tätigkeit stehen; soweit sich reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen ersetzt und das Wort „nukleare“ gestrichen. in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, darf die Deckungsvorsorge die in Artikel 7 11. In § 26 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „einen“ durch Abs. a und b des Pariser Übereinkommens fest- das Wort „einem“ ersetzt. gelegten Beträge nicht unterschreiten,“. 12. § 27 wird wie folgt gefasst: 8. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Schaden“ durch die „§ 27 Wörter „nuklearer Schaden“ ersetzt. Mitwirkendes 9. § 25 wird wie folgt geändert: Verschulden des Verletzten a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schaden“ Hat bei Entstehung des nuklearen Schadens Vor- durch die Wörter „nuklearer Schaden“ ersetzt. satz oder grobe Fahrlässigkeit des Verletzten mit- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetz- buchs entsprechend. Bei Beschädigung einer aa) In Satz 1 werden die Wörter „Geltungsbe- Sache steht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des- reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „In- jenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie aus- land“ ersetzt. übt, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verletz- bb) In Satz 4 werden die Wörter „wenn der ten gleich.“ Beförderer im Geltungsbereich dieses Ge- 13. § 31 wird wie folgt geändert: setzes als Frachtführer zugelassen oder als Spediteur im Geltungsbereich dieses Ge- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: setzes seine geschäftliche Hauptniederlas- „(2) Tritt der nukleare Schaden im Hoheitsge- sung hat“ durch die Wörter „wenn der Beför- biet oder in den völkerrechtlich festgelegten derer im Inland als Frachtführer oder Spedi- Meereszonen eines anderen Staates ein, so ist teur zur Beförderung befugt ist“ ersetzt. Absatz 1 nur dann und insoweit anzuwenden, als c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundesrepublik aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Deutschland eine Regelung sichergestellt hat, „Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pari- die dem Absatz 1 nach Art, Ausmaß und Höhe ser Übereinkommens über den Haftungs- gleichwertig ist. Im Übrigen ist bei einem nuklea- ausschluss bei einem nuklearen Schaden, ren Schaden im Hoheitsgebiet oder in den völ- der auf einem nuklearen Ereignis beruht, kerrechtlich festgelegten Meereszonen eines an- das unmittelbar auf Handlungen eines be- deren Staates die Haftung des Inhabers einer waffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, Kernanlage auf den Betrag begrenzt, den der eines Bürgerkrieges oder eines Aufstandes andere Staat zum Zeitpunkt des nuklearen Ereig- zurückzuführen ist, sind nicht anzuwenden.“ nisses unter Einbeziehung einer zusätzlichen bb) In Satz 2 wird das Wort „Schaden“ durch die Entschädigung auf Grund internationaler Über- Wörter „nukleare Schaden“ ersetzt. einkommen für den Ersatz von nuklearem Scha- den infolge eines nuklearen Ereignisses im Ver- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: hältnis zur Bundesrepublik Deutschland vor- „(4) Artikel 2 des Pariser Übereinkommens sieht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nuklea- gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Ab- ren Schaden, der an Bord eines Schiffes oder satzes a Ziffer iv der Vorschrift der Inhaber der Luftfahrzeugs, das von einem anderen Staat re- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 1795 gistriert wurde, entsteht, soweit sich das Schiff 17. § 40 wird wie folgt geändert: oder das Luftfahrzeug auf oder über der Hohen a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Geltungsbe- See außerhalb von Hoheitsgebieten oder völker- reich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „der rechtlich festgelegten Meereszonen von Staaten Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt. befindet. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Staaten anzuwenden, die zum Zeitpunkt des nuklearen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Ereignisses in ihrem Hoheitsgebiet oder in ihren aa) In Nummer 2 werden die Wörter „nukleare völkerrechtlich festgelegten Meereszonen keine Schäden“ durch die Wörter „einen nuklearen Kernanlagen besitzen.“ Schaden“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. „Bei einer Haftung nach dem Pariser Überein- 18. Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40c einge- kommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1, 2 und 4 fügt: ist Ersatz für einen nuklearen Schaden am Beför- derungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien „§ 40a zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden ha- Gerichtsstand ben, nur dann zu leisten, wenn sich dadurch die für Schadensersatzklagen für die Befriedigung anderer Schadensersatzan- gegen den Inhaber einer Kernanlage sprüche zur Verfügung stehende Summe nicht auf einen Betrag vermindert, der unter 80 Millio- (1) Für Schadensersatzklagen auf Grund des Pa- nen Euro liegt.“ riser Übereinkommens oder auf Grund des Pariser Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemein- 14. § 32 wird wie folgt geändert: samen Protokoll, für die nach den Bestimmungen a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben. des Pariser Übereinkommens die Gerichte der Bun- desrepublik Deutschland zuständig sind, ist das b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Tötung oder Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Verletzung eines Menschen gerichtlich geltend Bezirk das nukleare Ereignis eingetreten ist oder, gemacht werden, haben Vorrang vor“ durch die in den Fällen des Artikels 13 Abs. c des Pariser Wörter „nuklearen Schadens, der nicht die Tö- Übereinkommens, der Sitz des haftpflichtigen In- tung oder Verletzung eines Menschen ist, ge- habers der Kernanlage gelegen ist. Tritt das nu- richtlich geltend gemacht werden, haben Vor- kleare Ereignis im Bereich der ausschließlichen rang vor solchen“ ersetzt. Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland 15. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Geltungs- ein, so ist das Landgericht Hamburg ausschließlich bereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ zuständig. ersetzt. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, 16. § 38 wird wie folgt geändert: durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Landgerichte eines dieser Gerichte als Gericht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Klagen zu bestim- „(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Ge- men. Die Landesregierungen können diese Er- schädigter seinen Schaden im Inland erlitten und mächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über- gewähren ihm das auf den Schadensfall an- tragen. wendbare Recht eines anderen Staates oder die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Ver- (3) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann trages keinen Anspruch auf Schadensersatz die Zuständigkeit eines Landgerichts für das ge- oder Ansprüche, die nach Art, Ausmaß und Um- samte Gebiet mehrerer Länder begründet werden. fang des Ersatzes wesentlich hinter dem Scha- densersatz zurückbleiben, der dem Geschädig- § 40b ten bei Anwendung dieses Gesetzes zugespro- Gerichtsstand chen worden wäre, so gewährt der Bund bis zum bei Klagen auf Freistellung nach § 34 Höchstbetrag der staatlichen Freistellungsver- pflichtung einen Ausgleich. Satz 1 gilt entspre- Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder chend, wenn die Rechtsverfolgung in dem Staat, des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den von dessen Hoheitsgebiet das schädigende Er- Bund und das zuständige Land auf Freistellung eignis ausgegangen ist, aussichtslos ist.“ nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundes- regierung ausschließlich zuständig. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 § 40c und 2 sind“ durch die Wörter „Absatz 1 ist“ und die Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ Staatenklagerecht durch das Wort „Inland“ ersetzt. Ein anderer Vertragsstaat des Pariser Überein- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: kommens oder ein Vertragsstaat des Wiener Über- einkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 Protokoll oder ein sonstiger Nichtvertragsstaat im und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. Sinne des Artikels 2 Abs. a des Pariser Überein- bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 2“ kommens ist befugt, Schadensersatzansprüche für durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 2“ er- Personen gerichtlich geltend zu machen, die einen setzt. nuklearen Schaden erlitten haben und Angehörige Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2008 dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Auf- Artikel 4 enthalt in dessen Hoheitsgebiet haben und ihr Ein- Änderung der verständnis dazu erklärt haben.“ Kostenverordnung zum Atomgesetz 19. Die §§ 56, 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 58 Abs. 3 werden aufgehoben. Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De- zember 1981 (BGBl. I S. 1457), zuletzt geändert durch 20. Anlage 1 wird aufgehoben. die Verordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 21. Anlage 2 wird aufgehoben. S. 3463), wird wie folgt geändert:

  2. Artikel 2 1. § 6 wird wie folgt geändert: Änderung der a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Strahlenschutzverordnung b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: § 18 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zu- „(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ver- letzt durch Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 13. Dezem- waltungskostengesetzes ist das Bundesamt für ber 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren wie folgt gefasst: nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit.“ „(2) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im 2. § 7 wird aufgehoben. Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes ist eine Deckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn die Artikel 5 Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nr. 4 nicht überschritten werden.“ Inkrafttreten (1) Die Artikel 1 und 2 treten an dem Tag in Kraft, an

  3. Artikel 3 dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung Änderung des des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haf- Verwaltungskostengesetzes tung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie In § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes vom in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttre- geändert worden ist, wird nach Nummer 7 der Punkt tens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an- (2) Die Artikel 3 und 4 treten am ersten Tag des auf gefügt: die Verkündung dieses Gesetzes folgenden vierten Ka- „8. Bundesamt für Strahlenschutz.“ lendermonats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 29. August 2008 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel Der Bundesminister des Innern Schäuble Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

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