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德国的法律

Act amending Acts on promotion of biofulels

颁布于 2009-07-15 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, climate change, renewable energy

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  1. 1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2009 Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen1)2) Vom 15. Juli 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Maßgabe der Absätze 3 und 3a einen Min- sen: destanteil von Biokraftstoff enthält.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 bis 3,“ Artikel 1 gestrichen. Änderung des cc) Nach Satz 8 werden folgende Sätze angefügt: Bundes-Immissionsschutzgesetzes „Ein Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erd- sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 ölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), wird Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht wie folgt geändert: oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abga- a) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst: ben des Kraftstoffs.“ „§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoffen an der c) Absatz 2 Satz 3 und 4 werden aufgehoben. Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung“. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Nach der Angabe zu § 37d werden folgende An- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die gaben eingefügt: Wörter „bis zum 31. Dezember 2014“ einge- fügt. „§ 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „2008“ das Komma durch das Wort „und“ sowie § 37f Pflichten der Bundesregierung“. nach der Angabe „2,8 Prozent“ die Wörter c) Die Angabe „Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur „für das Jahr 2009 und von mindestens Bestimmung des Standes der Technik“ am Ende 3,6 Prozent ab dem Jahr 2010“ durch die wird durch die Angabe Wörter „jeweils für die Jahre 2009 bis 2014“ „Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung ersetzt. des Standes der Technik“ cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ersetzt. „Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der 2. In § 3 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „im Anhang“ Mindestanteil von Biokraftstoff an der Ge- durch die Wörter „in der Anlage“ ersetzt. samtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die 3. § 37a wird wie folgt geändert: von Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 5,25 Prozent und in den Jahren a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent.“ „§ 37a dd) In Satz 6 wird nach den Wörtern „Steuerent- Mindestanteil von Biokraftstoffen lastung nach“ die Angabe „§ 46 Abs. 1 Satz 1 an der Gesamtmenge des in Verkehr Nr. 1 oder“ eingefügt. gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung“. e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fügt: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(3a) Verpflichtete im Sinne von Absatz 3 Satz 1 und 2 haben ab dem Jahr 2015 einen Min- „Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt- destanteil Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden schaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Biokraftstoffs in Verkehr zu bringen, durch den Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu der Treibhausgasanteil der Gesamtmenge Otto- versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in und Dieselkraftstoffs zuzüglich des Otto- oder Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs stufen- gesamte im Lauf eines Kalenderjahres in weise um folgende Quoten gesenkt wird: Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach 1. ab dem Jahr 2015 um 3 Prozent, 1 ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des 2. ab dem Jahr 2017 um 4,5 Prozent und Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur För- derung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuer- 3. ab dem Jahr 2020 um 7 Prozent. baren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42). 2 ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Euro- Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhaus- päischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein gasminderung zu erfolgen hat, berechnet sich Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen nach den CO2-Äquivalenten in Kilogramm pro Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informations- Gigajoule der Gesamtmenge Otto- und Diesel- gesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 kraftstoffs und des Otto- und Dieselkraftstoff S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. ersetzenden Biokraftstoffs. Dabei wird für Diesel- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2009 1805 kraftstoff ersetzende Biokraftstoffe das CO2- f) Nach dem bisherigen Satz 8 werden folgende Äquivalent für Dieselkraftstoff und für Ottokraft- Sätze eingefügt: stoff ersetzende Biokraftstoffe das CO2-Äquiva- „Biokraftstoffe, die bereits zuvor eine anderwei- lent für Ottokraftstoff zugrunde gelegt. Absatz 3 tige direkte staatliche Förderung im In- oder Aus- Satz 6 gilt entsprechend. Bei der Berechnung der land erhalten haben und für die keine Ausgleichs- durch Biokraftstoffe erreichbaren Minderung des oder Antidumpingzölle erhoben wurden, oder Treibhausgasanteils von Kraftstoff sind die bei Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach der Herstellung des Biokraftstoffs entstehenden § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 47 Abs. 1 Nr. 1 Treibhausgase zu berücksichtigen.“ oder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes gewährt f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: wurde, werden nicht auf die Erfüllung von Ver- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: pflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet. „Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach den Das Bundesministerium der Finanzen gibt die Absätzen 3 und 3a kann durch Beimischung konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des zu Otto- oder Dieselkraftstoff, durch Inver- Satzes 10, die zu einem Ausschluss aus der An- kehrbringen reinen Biokraftstoffs oder im Fall rechnung auf die Quotenerfüllung führen, im Bun- von Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie im Fall von desanzeiger bekannt. Satz 10 gilt nicht für dieje- Absatz 3a durch Zumischung von Biomethan nigen Mengen von dort genannten Energie- zu Erdgaskraftstoff sichergestellt werden, so- erzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Hersteller fern das Biomethan die Anforderungen für von Biodiesel sowie Verpflichtete vor dem Erdgas nach § 6 der Verordnung über die 25. September 2008 abgeschlossen hatten und Beschaffenheit und die Auszeichnung der deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich fest- Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils gel- gelegten finanziellen Belastungen für die Unter- tenden Fassung erfüllt.“ nehmen führt.“ bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 3“ g) In dem bisherigen Satz 9 wird nach der Angabe die Angabe „und 3a“ eingefügt. „§ 37a Abs. 3“ die Angabe „und 3a“ eingefügt. cc) In Satz 4 werden die Wörter „nach Absatz 3“ 5. § 37c wird wie folgt geändert: durch die Wörter „nach den Absätzen 3 und 3a“ und die Angabe „§ 50 Abs. 1 bis 5“ a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3“ und 4“ ersetzt. durch die Angabe „§ 37a Abs. 3 und 3a“ er- dd) Folgender Satz wird angefügt: setzt. „Ist nach Satz 2 die Erfüllung von Verpflich- bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: tungen auf einen Dritten übertragen worden, „In den Fällen des § 37a Abs. 3a wird die Ab- kann der Dritte zur Erfüllung der von ihm ver- gabe nach Satz 2 berechnet unter der Annah- traglich übernommenen Verpflichtungen me, dass die Treibhausgasminderung der keine Biokraftstoffe verwenden, für die eine Fehlmenge pro Energieeinheit so hoch gewe- Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 8 sen wäre wie die durchschnittliche Treibhaus- des Energiesteuergesetzes nicht gewährt gasminderung pro Energieeinheit aller Bio- wird.“ kraftstoffe, die im Vorvorjahr in Deutschland 4. § 37b wird wie folgt geändert: zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a a) In Satz 1 wird die Angabe „Sätze 2 bis 7“ durch Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a die Angabe „Sätze 2 bis 8“ ersetzt. Abs. 3 und ab dem Jahr 2016 zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3a in den „Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn Verkehr gebracht wurden.“ es sich um Ethylalkohol ex Unterposition b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Biokraft- handelt und seine Eigenschaften mindestens den stoffs“ die Wörter „sowie ab dem Jahr 2015 Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März auch die Treibhausgasminderung“ eingefügt. 2008, entsprechen.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3“ c) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: durch die Angabe „§ 37a Abs. 3 und 3a“ er- „Biomethan gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn setzt. es den Anforderungen für Erdgas nach § 6 der cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 oder Satz 3“ Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus- durch die Angabe „Satz 2, 3 oder Satz 5“ er- zeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der setzt. jeweils geltenden Fassung entspricht.“ dd) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch die d) Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Sätzen 1 Angabe „Satz 6“ ersetzt. bis 6“ durch die Angabe „Sätzen 1 bis 7“ ersetzt. 6. § 37d wird wie folgt geändert: e) Im bisherigen Satz 8 werden die Wörter „und Bio- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gas“ gestrichen und nach der Angabe „§ 37a Abs. 3“ die Angabe „und 3a“ eingefügt. aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  2. 1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2009 „1. unter Berücksichtigung der technischen (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Entwicklung mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit a) auch in Abweichung von § 37b Satz 1 und dem Bundesministerium für Ernährung, Land- bis 7 Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu wirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsver- bestimmen und ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die b) in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren- festzulegen, dass bestimmte Erzeug- sätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in nisse nicht oder nicht mehr in vollem Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzu- Umfang als Biokraftstoffe gelten, und sehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungs- im Sinne von § 37b Satz 9 auf die Er- kostengesetz geregelt werden. füllung dort genannter Verpflichtungen abweichend von dieser Vorschrift zu § 37f regeln, soweit landwirtschaftliche Roh- Pflichten der Bundesregierung stoffe, die bei der Herstellung von bio- genen Ölen verwendet werden sollen, (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deut- nachhaltig erzeugt worden sind, und schen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit d) die Anrechenbarkeit von Biomethan im über die Entwicklung der Treibhausgasminderung Sinne von § 37b Satz 7 auf die Erfül- der Biokraftstoffe und über die Biomassepotenziale; lung dort genannter Verpflichtungen die Bundesregierung empfiehlt, soweit erforderlich, zu konkretisieren,“. eine Anpassung der in § 37a Abs. 3a Satz 1 genann- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37b Satz 1 ten Quoten. Die Bundesregierung prüft bis zum bis 7“ durch die Angabe „§ 37b Satz 1 bis 8“ 31. Dezember 2011, ob auf Grund der bis dahin auf ersetzt. dem Kraftstoffmarkt befindlichen Biomethan-Men- gen über die in § 37a Abs. 4 getroffene Regelung cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: hinaus weitere Maßnahmen zu ergreifen sind. „3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen Bundestag sowie dem Bundesrat regelmäßig im nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Ver- Abstand von vier Jahren, erstmalig am 1. Juli 2012, bindung mit § 37a Abs. 3 und 3a ange- einen Bericht über die Umsetzung und Effekte einer rechnet werden, wenn bei der Erzeugung Rechtsverordnung zu den in § 37d Abs. 2 Nr. 3 ge- der eingesetzten Biomasse nachweislich nannten Anforderungen vor, damit die Förderung bestimmte ökologische und soziale Anfor- von Biokraftstoffen nicht zu negativen ökologischen derungen an eine nachhaltige Produktion oder sozialen Effekten führt.“ der Biomasse sowie zum Schutz natür- licher Lebensräume erfüllt werden und 8. Die Überschrift des Anhangs wird wie folgt gefasst: wenn der Biokraftstoff eine bestimmte „Anlage Treibhausgasminderung aufweist,“. (zu § 3 Abs. 6) dd) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2 oder Kriterien zur Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2, 3 oder Bestimmung des Standes der Technik“. Satz 5“ ersetzt. b) Der Absatz 3 Nr. 2 abschließende Punkt wird Artikel 2 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 Änderung des Energiesteuergesetzes wird angefügt: Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I „3. zu bestimmen, dass das Entstehen von Ver- S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti- pflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 kel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a an das S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Inverkehrbringen einer bestimmten Mindest- menge an Kraftstoff geknüpft wird.“ 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 die Angabe „§ 66a Gebühren und Auslagen; Verord- 7. Nach § 37d werden folgende §§ 37e und 37f einge- nungsermächtigung“ eingefügt. fügt: 2. § 50 wird wie folgt geändert: „§ 37e a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: (1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverord- „4. für nachweislich nach den Steuersätzen nungen auf der Grundlage des § 37d Abs. 2 Nr. 3 des § 2 Abs. 2 versteuerte Energieerzeug- und 4 beruhen und die in Zusammenhang mit der nisse, die durch Vergärung oder synthe- Anerkennung von Systemen oder mit der Anerken- tisch aus Biomasse erzeugtes und auf nung und Überwachung einer unabhängigen Kon- Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Bio- trollstelle stehen, werden zur Deckung des Verwal- methan) sind oder enthalten, vorausge- tungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. setzt, das so erzeugte Biomethan ent- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2009 1807 spricht den Anforderungen für Erdgas „3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolan- nach § 6 der Verordnung über die Be- teil von mindestens 70 Volumenprozent ent- schaffenheit und die Auszeichnung der halten, hinsichtlich des Bioethanolanteils.“ Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „jähr- geltenden Fassung,“. lich“ die Wörter „bis zum 1. September“ einge- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: fügt. „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 wird f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit die fügt: Energieerzeugnisse nicht dazu dienen, Ver- „(6a) Unternehmen, die Biokraft- oder Bioheiz- pflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 stoffe herstellen, sind verpflichtet, die für den Be- in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a des richt nach Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Daten Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfül- für eine zollamtliche Überprüfung bereitzuhalten len.“ und auf Anforderung dem Hauptzollamt vorzule- cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge- gen. Sie sind, wenn sie über eine jährliche Pro- fügt: duktionskapazität von mindestens 1 000 Tonnen „Eine Steuerentlastung wird nicht gewährt, verfügen, ferner verpflichtet, der zuständigen sofern der Biokraftstoff bereits zuvor eine Stelle im Sinne des § 37d Abs. 1 des Bundes-Im- anderweitige direkte staatliche Förderung im missionsschutzgesetzes bis zum 31. März jeden In- oder Ausland erhalten hat und keine Aus- Jahres ihre Produktionskapazität und die produ- gleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wur- zierte Menge an Biokraft- und Bioheizstoffen des den. Das Bundesministerium der Finanzen Vorjahres zu melden. Das Hauptzollamt ist be- gibt die konkreten staatlichen Förderungen fugt, zu diesen Zwecken die Vorlage von Beweis- im Sinne des Satzes 5, die zu einem Aus- mitteln zu verlangen und jede Art von Überprü- schluss der Steuerentlastung führen, im Bun- fung der Buchführung des Unternehmens oder desanzeiger bekannt. Satz 5 gilt nicht für die- sonstige von ihm für zweckdienlich erachtete jenigen Mengen von dort genannten Energie- Kontrollen durchzuführen. Die §§ 193 bis 203 erzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Her- der Abgabenordnung gelten entsprechend.“ steller von Biodiesel sowie Steuerschuldner 3. § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: vor dem 25. September 2008 abgeschlossen „a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 hatten und deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten finanziellen Belastun- bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR, gen für die Unternehmen führt.“ vom 1. Januar 2008 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bis 31. Dezember 2008 150,00 EUR, aa) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 182,92 EUR, „1. für 1 000 l Fettsäuremethylester vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2007 399,40 EUR, bis 31. Dezember 2010 245,02 EUR, vom 1. Januar 2008 vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2008 336,40 EUR, bis 31. Dezember 2011 304,08 EUR, vom 1. Januar 2009 vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2009 303,40 EUR, bis 31. Dezember 2012 422,21 EUR, vom 1. Januar 2010 ab 1. Januar 2013 450,33 EUR,“. bis 31. Dezember 2010 240,40 EUR, 4. § 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a wird wie folgt ge- vom 1. Januar 2011 fasst: bis 31. Dezember 2011 177,40 EUR, vom 1. Januar 2012 „a) vorzuschreiben, dass für Biokraftstoffe eine Ent- bis 31. Dezember 2012 51,40 EUR, lastung nach § 50 nur dann in Anspruch genom- men werden kann, wenn bei der Erzeugung der ab 1. Januar 2013 21,40 EUR,“. eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte bb) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ökologische und soziale Anforderungen an eine „Für andere als die in Satz 2 genannten Bio- nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum kraftstoffe, die nach den Steuersätzen des § 2 Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, gelten und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treib- die Sätze 1 und 3 Nr. 1 entsprechend.“ hausgasminderung aufweist,“. c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 5. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn „§ 66a es sich um Ethylalkohol ex Unterposition Gebühren und Auslagen; 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Verordnungsermächtigung Sinne des § 1 Abs. 4 handelt und seine Eigen- (1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverord- schaften mindestens den Anforderungen der DIN nungen auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Nr. 11a EN 15376, Ausgabe März 2008, entsprechen.“ Buchstabe a beruhen und die in Zusammenhang mit d) Absatz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: der Anerkennung von Systemen oder mit der Aner- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  3. 1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2009 kennung und Überwachung einer unabhängigen gust 2008 (BGBl. I S. 1658) werden die Angabe „23. Ok- Kontrollstelle stehen, werden zur Deckung des Ver- tober 2007 (BGBl. I S. 2470)“ durch die Angabe „15. Juli waltungsaufwands Gebühren und Auslagen erho- 2009 (BGBl. I S. 1804)“ sowie das Wort „Erzeugung“ ben. durch das Wort „Produktion“ ersetzt und vor dem Wort (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- „Anforderungen“ die Wörter „ökologischen und sozia- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- len“ eingefügt. rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Land- Artikel 4 wirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechts- Inkrafttreten verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 sätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzu- (2) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, sehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 3 von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungs- treten an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission kostengesetz geregelt werden.“ der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforder- liche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens Artikel 3 jedoch am 21. Juli 2009. Der Tag des Inkrafttretens ist Änderung des vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesge- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes setzblatt gesondert bekannt zu machen. In Nummer II.2 Buchstabe b Satz 1 der Anlage zu (3) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au- tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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